VG Aachen, Beschluss vom 16.02.2017 - 1 L 1076/16
Fundstelle
openJur 2019, 9682
  • Rkr:

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt des Beamten zu beziehen, d. h. die im Beurteilungszeitraum auf dem oder den jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung eines der beiden unter der Ausschreibungsnummer 0224/2016 ausge-schriebenen und nach A 9 BBesO bewerteten Dienstposten "Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter (Objekt-ID 30378136 und 30378142)" im Referat Infra I 3 in der Abteilung Infrastruktur beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Beigeladenen zu 2. rückgängig zu machen und den entsprechenden Dienstposten auch nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen - die Besetzung des anderen Dienstpostens mit dem Beigeladenen zu 1. betreffend - wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte, gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung der beiden unter der Ausschreibungsnummer 0224/2016 ausgeschriebenen und nach A 9 BBesO bewerteten Dienstposten "Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter (Objekt-ID 30378136 und 30378142)" im Referat Infra I 3 in der Abteilung Infrastruktur beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit den Beigeladenen rückgängig zu machen und die entsprechenden Dienstposten auch nicht mit anderen Bewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet.

Der Antragsteller hat für sein Begehren, gerichtet auf die Rückgängigmachung der Besetzung beider Dienstposten mit den Beigeladenen, einen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat die nach A 9 BBesO besoldeten Dienstposten bereits seit Oktober 2016 mit den Beigeladenen besetzt, um diese nach Bewährung zu befördern. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW, die auch in Fällen reiner Dienstpostenkonkurrenz - wie hier - einen Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneinen, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 - und 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, beide nrwe.de, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 1 L 978/16 -, nrwe.de; vgl. zur Vorwirkung der Vergabe eines höher bewerteten Dienstpostens nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris.

Ein derartiger Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung kann hier nicht ausgeschlossen werden, weil die Besetzung der Dienstposten mit den Beigeladenen deren Beförderung vorbereiten soll.

Der Antragsteller hat jedoch keinen nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit er die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zu 1. angreift. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1. nicht verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrundsatz). Einfachgesetzlich hat dies seinen Niederschlag in den Regelungen der §§ 9 und 22 Abs. 1 BBG gefunden. Dieser Geltungsanspruch ist unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 75, sowie Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 6 B 221/16 - und vom 24. März 2016 - 1 B 176/16 -, beide nrwe.de.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 6 B 1091/16 -, vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 - und vom 25. August 2014 - 6 B 741/14 -, jeweils juris, m.w.N.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen zu 1. nicht verletzt.

Die Auswahlentscheidung hält einer formellen Überprüfung stand. Sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch der zuständige Personalrat haben der Übertragung der Dienstposten auf die Beigeladenen ausweislich der vorliegenden Akten zugestimmt. Zudem wurde die Vertrauensperson der Schwerbehinderten entsprechend der Schwerbehinderung des Antragstellers beteiligt.

Die Antragsgegnerin hat auch die Gründe, auf die sich ihre Auswahlentscheidung stützt, hinreichend schriftlich dokumentiert. Das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende subjektive Recht des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist in besonderem Maße verfahrensabhängig. Daraus ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Dieses darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb zugleich eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem Unterlegenen Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Erfüllt die sog. Konkurrentenmitteilung im Kern diesen Zweck, ist es Sache des unterlegenen Bewerbers, sich mittels eines Antrags auf Einsicht in die Verwaltungsakten (den Besetzungsvorgang) noch weiter gewünschte ergänzende Informationen selbst zu beschaffen. Wesentlich bleibt aber auch in diesem Zusammenhang, dass zunächst einmal eine Dokumentationspflicht des Dienstherrn besteht. Demgegenüber würde die Annahme, die jeweiligen Auswahlerwägungen könnten auch noch erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern. Diesem ist es insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der Antragserwiderung) zu erfahren. Insbesondere eine vollständige Nachholung oder Auswechselung der Ermessenserwägungen erst während des gerichtlichen Verfahrens würde im Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung (unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts) zur Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO aufgestellt hat.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, und vom 9. Juli 2007- 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 6 B 678/16 -, vom 4. Mai 2016 - 6 B 364/16 -, vom 22. Februar 2016 - 6 B 1357/15 - und vom 10. Februar 2016 - 6 B 33/16 -, jeweils juris.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfüllt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin die an eine ordnungsgemäße Dokumentation zu stellenden Anforderungen. Der Auswahlvermerk vom 12. Juli 2016 stellt auf die vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit dem identischen Beurteilungszeitraum ab und hält fest, dass der Beigeladene zu 2. mit dem Gesamturteil "sehr gut" vorrangig für die Stellenbesetzung in Betracht komme. Da zudem der Beigeladene zu 1. das Gesamturteil "gut" mit dem Zusatz "oberer Bereich" erhalten habe, sei auch bei diesem aufgrund der zulässigen Binnendifferenzierung ein Vorsprung gegenüber dem mit "gut" beurteilten Antragsteller zu verzeichnen.

Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. unterliegen auch keinen rechtlichen Bedenken.

Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695, sowie Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, a.a.O., und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, a.a.O., und vom 24. November 2015 - 1 B 884/15 -, IÖD 2016, 5, m.w.N.

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist dabei auf das Statusamt des Beamten zu beziehen, d. h. die im Beurteilungszeitraum auf dem oder den jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, a.a.O., und Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134.

Dem entspricht die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV. Danach erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Beurteilungsmaßstab sind die Anforderungen des von dem zu beurteilenden Beamten innegehabten Statusamtes und nicht etwa die Anforderungen des innegehabten Dienstpostens.

Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: Oktober 2016, Rn. 292.

Ausgehend davon genügen die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. der genannten Anforderung, nach welcher die erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen sind.

Alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten sind nach Nr. 156 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 (Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung - BeurtBest BMVg -; in der hier maßgeblichen Fassung von Dezember 2014) verpflichtet, bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und bei der Festlegung des Gesamturteils den Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamtinnen und Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe (Vergleichsgruppe) zu stellen sind (vgl. auch Nr. 129 BeurtBest BMVg).

Ein zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1. führender Fehler liegt nicht darin, dass die zu verwendenden Formulare für dienstliche Beurteilungen (vgl. Nr. 113 der Durchführungshinweise - DfH - zu den BeurtBest BMVg) auf der ersten Seite unter Punkt 7 vorsehen, dass der Beurteiler Einzelmerkmale - höchstens fünf - benennt, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind. Ferner legt Nr. 131 DfH BeurtBest BMVg fest, dass zu der gebotenen widerspruchsfreien Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf besonders bedeutsamen Einzelmerkmale gehört.

Mit diesen Regelungen wird der statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab nicht durchbrochen, weil zunächst die Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale vorgenommen wird und erst im Nachgang die Gewichtung einzelner Einzelmerkmale im Rahmen der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung erfolgt. Dadurch, dass die Bewertung der Einzelmerkmale auf der ersten Stufe allein anhand eines statusamtsbezogenen Maßstabs umgesetzt wird, ist die Vergleichbarkeit der beurteilten Einzelmerkmale in einer Konkurrenzsituation gegeben.

Ebenso VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2017 - 15 K 6677/14 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, a.a.O.; siehe auch Bodanowitz, a.a.O., der eine Abweichung von dem statusamtsbezogenen Maßstab konstatiert.

Die nach Maßgabe der vorstehenden Beurteilungsbestimmungen erfolgten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. unterliegen auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Die Gesamturteile lassen sich aus den jeweiligen Einzelmerkmalen ohne weiteres ableiten und sind plausibel.

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., m.w.N.

Diesen Maßgaben entsprechen die beiden Beurteilungen. Beide decken den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2016 ab und belegen den Vorsprung des Beigeladenen zu 1. Die Leistungsbeurteilung des Antragstellers weist bei den Einzelmerkmalen 13 x die Note 2 und 5 x die Note 3 auf, die Gesamtbewertung der Leistung lautet "2". Demgegenüber hat der Beigeladene zu 1. bei den Einzelmerkmalen 10 x die Note 2 und 5 x die Note 1 erhalten bei einer Gesamtbewertung von gleichfalls "2". Die Befähigungsbeurteilung des Antragstellers weist einmal die Höchstnote A, zweimal die zweithöchste Note B und zweimal die Durchschnittsnote C auf, beim Beigeladenen zu 1. finden sich bei vier Bewertungen zweimal ein B und zweimal ein C. In der Gesamtschau führen diese Bewertungen zu den nachvollziehbaren Gesamturteilen "gut" beim Antragsteller und beim Beigeladenen zu 1. Die nach Nr. 158 BeurtBest BMVg und Nr. 154 DfH BeurtBest BMVg zulässige Binnendifferenzierung zu Gunsten des Beigeladenen zu 1. mit dem Zusatz "oberer Bereich" rechtfertigt sich aus dessen Leistungsbewertung; er hat bei den Einzelmerkmalen 5 x die Note 1 erzielt, während der Antragsteller diese Note nicht vorweisen kann. Dies gilt auch mit Blick auf die dem Antragsteller in einem Befähigungsmerkmal erteilte Spitzennote, zumal den Befähigungsmerkmalen bei einer Regelbeurteilung nur einen untergeordnete Rolle zukommt.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, NVwZ 2016, 1654.

Der Antragsteller hat jedoch einen nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit er die Besetzung eines der Dienstposten mit dem Beigeladenen zu 2. angreift. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. verletzt, weil dessen Auswahl verfahrensfehlerhaft ohne Vorlage seiner dienstlichen Beurteilung erfolgt ist und es möglich erscheint, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommt.

Die Antragsgegnerin selbst hat ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung erfolgt sei, ohne dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 2. vorgelegen habe. Der Vergleich der Bewerber sei hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. auf der Basis eines "Vorblatts" der Regelbeurteilung erfolgt, welches allein die Noten der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung sowie das Gesamturteil aufweise, jedoch keinerlei Begründungen und auch keinen Hinweis auf die besonders bedeutsamen Einzelmerkmale enthalte. Angesichts des Gesamturteils des Beigeladenen zu 2 - "sehr gut" - sei eine nähere Auseinandersetzung mit der nur in der Original-Beurteilung vorhandenen Begründung des Gesamturteils oder etwaigen Beurteilungsbeiträgen entbehrlich. Die Antragsgegnerin verkennt mit diesem Ansatz, dass nicht nur im gerichtlichen Verfahren (die Beurteilung liegt dem beschließenden Gericht weiterhin nicht vor), sondern auch im Rahmen der Auswahlentscheidung die Möglichkeit bestehen muss, die besagte Beurteilung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Insbesondere kann ohne Vorlage der Beurteilung nicht geklärt werden, ob der oben beschriebene statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab mit Blick auf die besonderen Einzelmerkmale beachtet worden ist und der besondere Notensprung des Beigeladenen zu 2. (von einer Vorbeurteilung mit "befriedigend" zu einer Beurteilung mit "sehr gut") eine - wohl gebotene - entsprechende Begründung gefunden hat.

Schließlich erscheint es auch möglich, dass der streitbefangene Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde. Wenn die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. mangels Plausibilität den Notensprung nicht rechtfertigt oder dieser ein fehlerhafter Bewertungsmaßstab zugrunde lag, stünde der Antragsteller mit dem Gesamturteil "gut" in Konkurrenz zu anderen Bewerbern mit demselben Gesamturteil. Kein weiterer Bewerber im Statusamt des Regierungshauptsekretärs (A 8 BBesO) war mit "sehr gut" beurteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und berücksichtigt einen Betrag von einem Viertel der Jahresbezüge des angestrebten Amtes (BBesO A 9).