VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.07.2016 - 19 K 2027/15
Fundstelle
openJur 2019, 8629
  • Rkr:
Tenor

Ziffer I.2 und Ziffer II. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. März 2015 werden aufgehoben.

Die Gebührenfestsetzung in Ziffer III. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. März 2015 wird aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung 90,00 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Auf eine Anzeige hin, wonach der Kläger zwei Staffordshire-Terrierwelpen halte, veranlasste die Beklagte im Dezember 2014 eine Überprüfung in der Wohnung des Klägers. Dort konnte er mehrfach nicht angetroffen werden, auf seine Benachrichtigung durch Nachbarn meldete der Kläger sich telefonisch am 19. Januar 2015  bei der Beklagten und gab an, er besitze einen Hund “Diva“, einen Labrador-Boxer-Mischling. Er werde diesen in Kürze selbst beim Ordnungs- und Steueramt anmelden.

Einer Aufforderung, den Hund zur Bestimmung der Rasse bei der Beklagten vorzustellen, kam der Kläger am 26. Februar 2015 nach. Der Bitte, das Tier am 2. März 2015 dem Amtsveterinär vorzustellen, da das Tier eine große Ähnlichkeit mit einem Staffordshire-Terrier aufwies, folgte der Kläger nicht. Anhand der gefertigten Fotos vom 26. Februar 2015 stellte der Amtsveterinär allerdings fest, dass es sich  bei dem Hund des Klägers zumindest um einen American Staffordshire-Terrier-Mischling handelt und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes – LHundG.

Der Kläger kam der Bitte um weitere Vorsprachen nicht mehr nach. Mit Schreiben vom 6. März 2015 wurde er dazu angehört, es sei beabsichtigt, dem Kläger die Haltung des Hundes zu untersagen und die Abgabe des Hundes anzuordnen.

Nachdem der Kläger auf die ihm  zum 25. März 2015 gesetzte Frist nicht reagiert hatte, wurde dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2015 die Haltung des Hundes untersagt. Dem Kläger wurde aufgegeben, den Hund unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Zustellung der Verfügung, im Tierschutzzentrum E.        abzugeben. Dem Kläger wurde für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Hundes unmittelbarer Zwang durch kostenpflichtige Sicherstellung des Hundes angedroht. Für den Erlass der Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro aufgrund der Tarifstelle 18a.1.12 des Allgemeinen Gebührentarifs –AGT- der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung –AVwGebO NRW - festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Hund des Klägers handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs.2 LHundG, der nur mit Erlaubnis gehalten werden dürfe. Erlaubnisvoraussetzung sei unter anderem entweder ein öffentliches Interesse an der weiteren  Hundehaltung oder der Nachweis eines besonderen privaten Interesses. Hierfür gebe es keinen Anhaltspunkt. Demgemäß solle nach § 12 Abs.2 Satz 1 LHundG die Haltung des Hundes untersagt werden, Gründe, von dieser Vorschrift abzuweichen, seien nicht ersichtlich.

Die Forderung der Abgabe des Hundes sei die notwendige Konsequenz aus der Untersagung der Hundehaltung, nur so sei die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands möglich, die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei zur Durchsetzung der Abgabe das einzig erfolgversprechende Zwangsmittel. Die Androhung eines Zwangsgeldes verspreche angesichts des vorliegenden Rechtsverstoßes keinen Erfolg.

Die Gebühren gemäß Tarifstelle 18a 1.12  betrügen zwischen 90 und 250 Euro und seien vom Kläger zu tragen.

Die Verfügung wurde dem Kläger am 1. April 2015 zugestellt.

Der Kläger hat am 29. April 2015 Klage erhoben.

Er führt aus, er habe das Tier, das vom Züchter einem Tierheim habe zugeführt werden sollen, aus reiner Tierliebe aufgenommen. Welche Rasse sein Hund habe, könne er nicht sagen. Er habe einen Sachkunde nachweis eingeholt und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, im Übrigen sei er zuverlässig. Die Auffassung der Beklagten, ein öffentliches Interesse sei nur anzunehmen, wenn der Hund aus dem Tierheim geholt worden wäre, sei angesichts des Umstandes, dass es dem Hund bei ihm gut gehe, formaljuristischer Starrsinn. Das rechtfertige nicht die Haltungsuntersagung. Wenn die Beklagte ihm jemanden benenne, der das Tier ohne Unterbringung im Tierheim übernehmen könne, sei er bereit, das Tier dorthin abzugeben.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. März 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und hat in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger nicht vertreten war, mitgeteilt, sie habe den Kläger vergeblich am 12. April 2016 aufgefordert, eine geeignete Person, an die der Hund abgegeben werden könne, zu benennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sch- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Das Gericht kann nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtordnung –VwGO – entscheiden, obwohl der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Darauf sind die Beteiligten in der Ladung hingewiesen worden.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers um 9.00 Uhr hat mitteilen lassen, er habe eine Autopanne und könne daher  nicht zum Termin kommen. Einen Antrag auf Vertagung ist vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt worden.  Der Sachverhalt ist geklärt, so dass auch von Amts wegen keine Veranlassung bestand, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen.

Soweit sich der Kläger gegen die Untersagung der Hundehaltung wendet, ist die Klage nicht begründet, da die angefochtene Verfügung insoweit rechtmäßig ist.

Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LHundG NRW –.

Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW liegen vor.

„Diva“ ist ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Gefährliche Hunde sind nach dieser Vorschrift u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier sowie Pittbull-Terrier, Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen untereinander sowie Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen mit anderen Hunden. Bei „Diva“ handelt es sich nach der fachkundigen Beurteilung des Amtsveterinärs, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, und der Einschätzung des Gerichts auf der Grundlage der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos zumindest um einen Mischling eines American-Staffordshire-Terriers. Das wird bestätigt dadurch, dass ein weiteres Tier aus dem Wurf, aus dem der Hund des Klägers stammt, inzwischen amtstierärztlich als reinrassiger American Stafffordshire Terrier eingestuft worden ist.

Die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung des gefährlichen Hundes sind nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG  wird die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Erlaubnis nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person u.a. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt (Nr. 2). Darüber hinaus wird die Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 LHundG  nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

Ein besonderes privates Interesse an der strittigen Hundehaltung ist nicht nachgewiesen. Durch die Formulierung „besonderes privates Interesse" wird deutlich gemacht, dass das „normale" Interesse an der Hundehaltung etwa aus Tierliebe für eine Erlaubnis nicht ausreicht. Ein besonderes privates Interesse kann etwa vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist, § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG. Gemessen an diesen Maßgaben fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers hinsichtlich seiner engen Bindung an den Hund an einem besonderen privaten Interesse.

Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „Diva“ durch den Kläger fehlt ebenfalls. Ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung soll nach Nr. II 4.2 der für das Gericht nicht bindenden Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW vom 2. Mai 2003 – VV LHundG NRW – aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vorliegen, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Diese Fallkonstellation ist hier nicht einschlägig. Der Kläger hat den Hund nicht aus einem Tierheim geholt, sondern von einem privaten Züchter erworben. Er hat im Übrigen erstmals im Klageverfahren geltend gemacht, der Erwerb sei erfolgt, um dem Hund die Verbringung in ein Tierheim zu ersparen. Dieser Vortrag ist offensichtlich unglaubhaft. Unvereinbar mit einer solchen Motivation ist zum Einen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben hat, es handele sich um einen Labrador-Boxer-Mischling. Zum Anderen muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er zu keiner Zeit auch nur versucht hat, durch Zusammenarbeit mit dem Beklagten die Voraussetzungen der Haltung des Hundes klären zu lassen. Er hat vielmehr trotz der angeblichen Motivation für die Haltung des Hundes diesen weder angemeldet noch bis heute die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung neben dem Vorliegen eines gerechtfertigten Interesses nachzuweisen versucht. Dieses Verhalten ist insgesamt ungeachtet des fehlenden Interesses an einer Haltung des Tiers durch den Kläger zusätzlich ausreichend, um den Kläger als unzuverlässig nach § 7 Abs. 2 Satz Nr. 2  LHundG anzusehen.

Ein öffentliches Interesse kann ohnehin nicht daraus hergeleitet werden, dass durch die weitere Haltung des Hundes eine Unterbringung im Tierheim vermieden wird. Die von der 16. Kammer des beschließenden Gerichts vormals vertretene Auffassung, ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung könne auch dann bestehen, wenn durch die Haltung eine Unterbringung im Tierheim vermieden werde,

vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010 – 16 K 199/09 –, juris,

teilt die beschließende Kammer nicht, weil sie mit den Wertungen des Landeshundegesetzes nicht vereinbar ist. Die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim ist eine gesetzlich vorgesehene Folge der Haltungsuntersagung und in der Praxis der Regelfall. Aus der drohenden Unterbringung ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Hundehaltung herzuleiten, führt daher auf einen Zirkelschluss. Die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses wäre dann regelmäßig gegeben und somit ihres Sinngehalts entleert. Dem lässt sich nicht dadurch begegnen, dass in den Fällen einer Absicht des Halters, die Vorgaben des Landeshundegesetzes NRW zu umgehen, ein öffentliches Interesse verneint wird. Denn die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses in § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist objektiv zu verstehen. Der Einbeziehung subjektiver Komponenten wie  Umgehungsabsicht, Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von der Rassezugehörigkeit des Hundes ist die Regelung nicht zugänglich. Das folgt nicht nur aus Wortsinn und Systematik der Erlaubnisvoraussetzung, die – in Abgrenzung etwa zu den Begriffen des privaten Interesses oder der Zuverlässigkeit – auf Belange der Allgemeinheit und damit außerhalb der Person des Hundehalters liegende Gegebenheiten abstellt. Vielmehr spricht auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr dagegen, darauf abzustellen, ob der Halter des Hundes bei dem Erwerb wusste oder wissen musste, dass es sich um einen sog. Kampfhund handelt. Es liegt auf der Hand und entspricht den Erfahrungen der Kammer, dass sehr viele Halter diese subjektiven Umstände abstreiten werden. Eine solche Einlassung wird im konkreten Fall oftmals nicht zu widerlegen sein. Die damit absehbaren Ergebnisse widersprächen dem Willen des Gesetzgebers, den Bestand an gefährlichen Hunden insgesamt zu minimieren und zurückzudrängen, und der damit gebotenen engen Auslegung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Schließlich steht die Anknüpfung an Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Hundehalters auch mit ordnungsrechtlichen Grundsätzen bei der Zuweisung von Verantwortlichkeiten nicht in Einklang: Wer – wie der Kläger – einen gefährlichen Hund ohne die entsprechende Erlaubnis in Obhut nimmt, führt einen gesetzlichen missbilligten Zustand herbei. Für die hieraus folgende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen, ein etwaiges persönliches Verschulden ist insoweit ohne Belang.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2014– 18 L 1412/14 –, VG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 20  2587/14 –, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2016 – 19 K 2237/16 –, nicht veröffentlicht.

Ungeachtet dessen ist zugrunde zu legen, dass der Kläger bei der Inobhutnahme von „Diva“ im vorstehenden Sinne, wie oben dargelegt wurde, bösgläubig war.

Soweit sich der Kläger gegen die Abgabeanordnung unter Ziffer I 2 der Verfügung wendet, ist die Klage begründet. Die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch mangels gesetzlicher Ermächtigung in seinen Rechten. Sie ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann im Fall der Untersagung der Hundehaltung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Das muss nicht das Tierschutzzentrum E.        , sondern kann jede andere geeignete Person oder Stelle sein.

Vgl. zur gleichartig strukturierten Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (damals § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG) BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 29.89 –, GewArch 1991, 199.

Mit dem Ausschluss von Alternativen hat die Beklagte die durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG eingeräumten Befugnisse überschritten. Zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss sind nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung, eine geeignete Person sei nicht erkennbar, daher sei nur die Abgabe ins Tierschutzzentrum als Möglichkeit geblieben, verkennt, dass es nach der genannten Vorschrift Sache des Halters ist, wie er seiner Abgabeverpflichtung nachkommt. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass eine diese Wahlfreiheit wahrende Anordnung unbestimmt wäre. Aufgrund der Maßgaben gemäß § 11 Abs. 2 bis 5 LHundG ist für den Adressaten hinreichend erkennbar, unter welchen Voraussetzungen eine Person oder Stelle im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG geeignet ist.

Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin mit den genannten Erwägungen von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Angabe, dass nur die Abgabe ins Tierschutzzentrum E.        in Betracht gekommen sein soll, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Im Übrigen ist entgegen der Begründung der getroffenen Regelung im angefochtenen Bescheid auch die gewählte Abgabeanordnung nicht die „notwendige Konsequenz“ der Haltungsuntersagung. Wie auf eine solche reagiert wird, steht im Ermessen der Behörde, die im Einzelfall entscheiden muss, ob und unter welchen Voraussetzungen dem bisherigen Hundehalter Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, in gesetzmäßiger Weise die Haltung des Hundes zu beenden. Dabei ist die Behörde auch nicht auf eine Abgabeanordnung oder Abgaberegelung beschränkt, sie kann auch , wenn es der Einzelfall erfordert und die gesetzlichen Voraussetzungen  des § 43 des Polizeigesetzes – PolG NRW -vorliegen , gleich eine Sicherstellung vornehmen. Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Beklagte sich dieses Entscheidungsspielraums bewusst war.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklage geltend macht, den Kläger um Benennung einer geeigneten Person gebeten zu haben,  an die der Hund abgegeben werden könnte. Ein Einschränkung oder Teilaufhebung der angefochtenen Verfügung war mit diesem Schreiben offenbar nicht verbunden, eine rechtliche Einordnung des Schreibens vermochten die Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorzunehmen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten annehmen wollte, es habe sich darum gehandelt, dem Kläger ein anderes Mittel im Sinne des § 21 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG -anzubieten, änderte dies nichts an der Rechtswidrigkeit der Abgabeanordnung, die von einem Austausch der Mittel unberührt bleibt.

Hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Ziffer II.1 der Ordnungsverfügung ist diese schon deshalb aufzuheben, weil sie das Schicksal der aufgehobenen Abgabeanordnung, deren Durchsetzung sie dient, teilt. Unabhängig hiervon ist die Androhung offensichtlich rechtswidrig, weil die getroffene Regelung von der Ermächtigung in §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 und 66 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht gedeckt ist. Der Verwaltungszwang gemäß dem zweiten Abschnitt diese Gesetzes ist strikt auf die Durchsetzung der im jeweiligen Grundverwaltungsakt vorgegebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen beschränkt, d.h. hier der in Ziffer I.2 der  Ordnungsverfügung angeordneten Abgabepflicht. Hiervon zu unterscheiden ist die auf Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses gerichtete Sicherstellung und Verwahrung einer Sache, die nicht in den genannten Vorschriften, sondern in §§ 43 ff. PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG geregelt ist. Diese Maßgaben hat die Beklagte verkannt, indem sie dem Kläger als unmittelbaren Zwang die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes im Tierschutzzentrum E.        angedroht hat.

Die Gebührenfestsetzung zu Ziffer III der Ordnungsverfügung ist dagegen überwiegend rechtmäßig. Sie hat ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – GebG NRW - i.V.m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW und Tarifstelle 18a.1.12 des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs und entspricht den Maßgaben der genannten Gesetze. Insbesondere steht § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW der Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Zwar folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Beklagte die Sache z.T. fehlerhaft behandelt hat, jedoch ist die Gebühr hiervon unabhängig entstanden. Die Beklagte hat mit Ziffer I.1 ihrer Ordnungsverfügung eine Amtshandlung im Sinne der Tarifstelle 18a.1.12 AGT vorgenommen; diese Amtshandlung ist rechtmäßig.

Allerdings kann die Gebührenfestsetzung keinen Bestand haben, soweit eine höhere Gebühr als 90,00 Euro festgesetzt worden ist. Der Gebührenrahmen nach der genannten Tarifstelle reicht von 90 bis 250 Euro, warum die Beklagte eine über 90 Euro hinausgehende Gebührenhöhe gewählt hat, ist von ihr nicht begründet worden. Auch in der mündlichen Verhandlung ist der Beklagten die Darstellung der im Gebührenrahmen vorgenommenen Bewertung der einzelnen Faktoren  zur  Berechnung zur Gebührenhöhe nicht möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.