LG Dortmund, Urteil vom 11.12.2014 - 16 O 8/14
Fundstelle
openJur 2019, 7520
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Führung eines "Reisewertkontos", bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft ("Reisewerte"), zu behaupten, dass mit Ablauf des Jahres Ansprüche auf eine Anrechnung von "Reisewerten", die bis zum Ablauf des vorvorletzten Jahres erworben wurden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren würden, wie geschehen im Schreiben vom 18.07.2013 an die Verbraucherin I.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Unterlassungsansprüche wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen der Beklagten geltend.

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte ist Komplementärin der S GmbH & Co. KG, welche wegen eines vergleichbaren Sachverhalts bereits einmal von dem Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Unter dem 18.07.2013 schrieb die Beklagte die Verbraucherin I an. Für diese führte die E S.L., die ihren Sitz auf Mallorca hat, ein so genanntes Reisewertkonto. Dem liegt folgendes Konstrukt zugrunde: Der Kunde kann durch regelmäßige, in der Regel monatliche Geldzahlungen rabattierte so genannte "Reisewerte" erwerben. Hierfür kann er bestimmte Serviceleistungen der Vertragspartnerin in Anspruch nehmen. Außerdem werden die Reisewerte zu ihrem Nominalwert auf die Preise etwaig von dem Reisewertkontoinhaber gebuchten Reisen angerechnet.

In dem Schreiben vom 18.07.2013 wies die Beklagte auf eine angeblich drohende Verjährung von 146 von der Verbraucherin erworbenen Reisewerten nach §§ 195, 199 BGB hin. Hierzu führte sie aus:

"Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine etwaige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjährung Ihrer Reisewerte nicht.

Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195,199 BGB verjähren. Dies betrifft im konkreten Fall 146 Reisewerte."

Die Verbraucherin I verfügte zu diesem Zeitpunkt, wie sich aus dem Schreiben ergibt, über 2471 Reisewerte. Die Beklagte legte der Verbraucherin nahe, bis zum 31.12.2013 eine Reiseleistung ausschließlich über das Reisebüro E2 GmbH zu buchen und die 146 Reisewerte zur Anrechnung zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anl. K2 zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Schreibens verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2013 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K3 verwiesen.

Unter dem 23.12.2013 ließ die Beklagte Unterlassungsansprüche des Klägers durch ihre Prozessbevollmächtigten zurückweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Schreibens verwiesen.

Der Kläger macht geltend, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG zu. Der Hinweis auf die drohende Verjährung sei unzutreffend, weil die Vertragskonstruktion der "Reisewerte" einen "verhaltenen Anspruch" des Verbrauchers begründe, der erst dann zu verjähren beginne, wenn der Verbraucher die Leistung verlange. Eine automatische Verjährung nach drei Jahren seit Schluss des Jahres, in welchem die Reisewerte erworben worden seien, finde nicht statt. Für den Wettbewerbsverstoß sei es nicht relevant, welche konkrete Gesellschaft das "Reisewertkonto" führe.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, gegenüber einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Führung eines "Reisewertkontos", bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft ("Reisewerte"), zu behaupten, dass mit Ablauf des Jahres Ansprüche auf eine Anrechnung von "Reisewerten", die bis zum Ablauf des vor vorvorletzten Jahres erworben wurden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren würden, wie geschehen im Schreiben vom 18.07.2013 an die Verbraucherin I,

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, sie habe das Schreiben nur als Servicegesellschaft für die E S.L. gefertigt.

Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen der Rechtsprechung zur Verjährung "verhaltener Ansprüche" lägen nicht vor. Sie würden nur für Dauerschuldverhältnisse, bei denen eine Quasi-Kündigung über den Zeitpunkt der vollständigen Leistungspflicht entscheide, gelten. Das Konstrukt sei auch nicht mit einem Girokonto vergleichbar, es liege vielmehr ein Servicevertrag vor.

Ferner sei zu berücksichtigen, so hat die Beklagte zunächst geltend gemacht, dass der Verjährungsbeginn in den AGB der S GmbH & Co. KG festgelegt sei. Allerdings - so behauptet die Beklagte später auf Seite 2f. ihres Schriftsatzes vom 03.12.2014 - seien mit der Verbraucherin I überhaupt keine AGB vereinbart worden.

Bei dem fraglichen Rechtsverhältnis mit der Verbraucherin habe es sich auch nicht um ein "Reisewertkonto" gehandelt.

Ferner sei die Auskunft auch deshalb nicht fehlerhaft gewesen, weil zum 01.01.2013 insgesamt 888 Reisewerte der Verbraucherin I verjähren würden. Dies folge daraus, dass, wie die Beklagte zunächst vorgetragen hat, die Verbraucherin im März 2008 und im Dezember 2009 Reisen unternommen habe und hierbei einen Teil der zu diesen Zeitpunkten erworbenen "Reisewerten" in Anrechnung gebracht habe. Daher habe die Verjährung auch hinsichtlich der übrigen, zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen, aber nicht verrechneten Reisewerten begonnen. Der Anrechnungsanspruch sei nicht teilbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG zu.

1. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

2. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte selbst, die Firma S GmbH & Co. KG, die Firma E3 S.L. oder eine sonstige gesellschaftsrechtlich oder vertraglich mit der Beklagten verbundene juristische oder natürliche Person letztlich das "Reisewertkonto" der Verbraucherin I führt, da - wie § 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG zeigt - auch die zugunsten eines fremden Unternehmens begangene Handlung eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung sein kann. Dabei ist mangels anderer entgegenstehender Gesichtspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte tatsächlich als Servicegesellschaft für die E S.L. tätig geworden ist. Somit hat sich die Beklagte durch ihr unlauteres Verhalten selbst unterlassungspflichtig gemacht.

3. Die Beklagte hat auch eine verbotene unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG begangen. Das Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage K2) enthält nämlich bewusst unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die Verjährung der Ansprüche der Verbraucherin auf Anrechnung der von ihr erworbenen so genannten "Reisewerte".

a) Die aus den "Reisewerten" folgende Ansprüche verjähren nicht, wie die Beklagte die Verbraucherin glauben machen will, mit Ablauf von drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem die Verbraucherin die Reisewerte erworben hat.

aa) Die von "Reisewerten" verkörperten Ansprüche der Verbraucherin sind so genannte verhaltene Ansprüche, deren Verjährung entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB erst in dem Zeitpunkt beginnt, in welchem sie vom Gläubiger, vorliegend der Verbraucherin, geltend gemacht werden. Verhaltene Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor der Gläubiger die Leistung verlangt. So ist der Fall vorliegend: Die Beklagte kann die von ihr geschuldete Leistung, nämlich die Verrechnung mit einem von der Verbraucherin zu zahlenden Reisepreis, erst erbringen, wenn die Verbraucherin eine Reise bucht und damit die Leistung abfordert. Dass dies vorliegend so ist, zeigt gerade das Schreiben der Beklagten vom 18.07.2013, denn dort fordert die Beklagte die Verbraucherin dazu auf, eine Reise zu buchen, um eine Verrechnung der "Reisewerte" vornehmen zu können.

Die rechtlichen Interessen der Parteien der "Reisewertvereinbarung" sind ohne weiteres mit den gesetzlich geregelten Fällen der Leihe und der Verwahrung bzw. Hinterlegung vergleichbar. Während dort der Verleiher oder Hinterleger eine Sache dem anderen Vertragspartner auf unbestimmte Zeit überlässt, vertraut hier die Verbraucherin ihr Geld auf unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verrechnung mit Reiseleistungen der Beklagten bzw. dem Reiseunternehmen an. Hier wie dort wäre es im Ergebnis unerträglich, wenn der Anspruch auf Rückgabe oder Verrechnung bereits vor seiner Geltendmachung verjähren könnte.

Ohne weiteres vergleichbar ist die vorliegende vertragliche Situation auch mit anderen verhaltenen Ansprüchen, etwa einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag oder aus einem Girokontovertrag. Auch hier beginnt die Verjährung von Zahlungsansprüchen erst, wenn der Gläubiger die Zahlung verlangt oder einer der Vertragspartner das Vertragsverhältnis kündigt. Es ist schlicht unvorstellbar und mit den schutzwürdigen Interessen der Vertragspartner unvereinbar, dass Ansprüche aus einem laufenden Darlehensvertrag oder einem bestehenden Girovertrag ohne Zutun einer Partei durch bloßen Zeitablauf erlöschen könnten. Interessengerecht ist allein ein Verjährungsbeginn entweder nach einem konkreten Zahlungsverlangen oder einer Kündigung des Vertrages.

Die dem "Reisewertvertrag" zugrunde liegende Interessenlage der Parteien ist mit den Parteiinteressen bei einem Spar- oder Girovertrag identisch: Die Verbraucherin spart durch regelmäßige Einzahlungen einen bestimmten Betrag an, den sie zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt zurückerhalten und durch Verrechnung mit Reisevertragsleistungen verbrauchen will. Dass die Beklagte bzw. das Unternehmen, welche das "Reisewertkonto" führt, die vereinnahmten Geldbeträge in die Fantasiewährung "Reisewerte" überführt und eine Rückzahlung in Geld ausschließt und nur eine Verrechnung mit Reiseleistungen zulässt, ändert nichts an dem Umstand, dass die Parteiinteressen mit denen der Vertragsparteien eines Spar-, Darlehens- oder Girovertrages identisch sind. Ohne relevante Bedeutung ist auch der Einwand der Beklagten, mit dem Erwerb von "Reisewerten" seien auch bestimmte Serviceleistungen verbunden. Zum einen trägt die Beklagte nicht substantiiert vor, um welche Serviceleistungen es sich handeln soll und welchen Wert diese Serviceleistungen haben. Zum anderen bestehen auch nach dem Beklagtenvortrag keine Zweifel daran, dass der Hauptzweck des Erwerbs von "Reisewerten" darin besteht, die für eine Reise erforderlichen Mittel anzusparen und später mit Reisevertragsleistungen zu verrechnen.

bb) Es ist auch kein schützenswertes Interesse der Beklagten bzw. des das "Reisewertkonto" führenden Unternehmens erkennbar, welches einen Verjährungsbeginn schon im Zeitpunkt des Erwerbs rechtfertigen würde. Im Gegenteil fließen dem Unternehmen zunächst regelmäßig und im erheblichen Umfang durch die Zahlungen der Verbraucher finanzielle Mittel zu, ohne dass es hierfür eine Gegenleistung erbringen muss. Es besteht sogar die nicht nur theoretische Chance, überhaupt keine Gegenleistung erbringen zu müssen, weil der Vertragspartner - hierzu sind unterschiedlichste Gründe denkbar - keine Reiseleistung abruft. Während der gesamten Dauer des Vertrages hat das Unternehmen zudem die Möglichkeit, den Preis bzw. den Wert der Gegenleistung zu bestimmen, während der Verbraucher durch seine Vorleistungen an das Unternehmen gebunden ist und nicht auf einen günstigeren Reiseanbieter ausweichen kann. Das Unternehmen hat sich somit durch die Konstruktion eines "Reisewertkontos" gegenüber dem Verbraucher bereits ganz erhebliche Vertragsvorteile gesichert.

Bei dieser Sachlage ist ein schützenswertes Interesse des Unternehmens, welches einen Verjährungsbeginn bereits bei Erwerb der "Reisewerte" rechtfertigen würde, schlicht nicht vorstellbar. Ein Verjährungsbeginn schon bei Erwerb würde vielmehr eine weitere, nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des Unternehmens nach sich ziehen, die leicht dazu führen könnte, dass das Unternehmen durch bloßen Zeitablauf bei voller Vereinnahmung der Leistung des Verbrauchers völlig von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit würde. Mögliche im Einzelfall bestehende Interessen an einer Vertragsbeendigung oder einer Begrenzung der Gegenleistungsansprüche des Verbrauchers kann das Unternehmen jederzeit durch eine Vertragskündigung herbeiführen, wodurch es zugleich den Verjährungsbeginn auslösen könnte.

b) Es ist auch davon auszugehen, dass die Firma E S.L., für die die Beklagte tätig geworden ist, ein "Reisewertkonto" der Verbraucherin I geführt hat. Dies ergibt sich zweifellos schon aus dem Schreiben vom 18.07.2013. Sofern die Klägerin eine Vertragsbeziehung des Reiseunternehmens mit der Verbraucherin I im Verlaufe des Rechtsstreits in Abrede gestellt hat, ist ihr Vortrag widersprüchlich und daher prozessual unbeachtlich. Zum einen lässt sich das Fehlen einer Vertragsbeziehung nicht mit dem Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage K2) in Einklang bringen. Zum anderen setzt der Vortrag der Beklagten zur Verjährung von angeblich 888 Reisewerten der Verbraucherin das Bestehen einer Vertragsbeziehung zu dieser voraus. Letztlich ist das Bestreiten einer Vertragsbeziehung erkennbar von prozesstaktischen Erwägungen der Beklagten getragen.

c) Die Behauptung der Beklagten, die Mitteilung der drohenden Verjährung im Schreiben vom 18.07.2013 sei nicht falsch und daher nicht wettbewerbswidrig, weil in Wahrheit 888 Reisewerte verjähren würden, führt nicht zu einer anderen Wertung.

Zum einen trifft es nicht zu, dass bei einer Teilverrechnung erworbener "Reisewerte" auch die Verjährung hinsichtlich der nicht verbrauchten "Reisewerte" beginnt. Die Verjährung ist nämlich für jeden "Reisewert" gesondert zu betrachten. Die "Reisewerte" sind nämlich durchaus teilbar. Dies zeigt ebenfalls bereits das Schreiben vom 18.07.2013 (K2), in welchem die Beklagte selbst ausführt, dass am 31.12.2013 nur ein Teil der "Reisewerte" der Verbraucherin, nämlich 146 von insgesamt 2471, verjähren. Außerdem greift auch hier wieder unmittelbar der Vergleich mit dem Girokonto oder dem Sparkonto. Verlangt der Kontoinhaber dort eine Teilauszahlung, beginnt auch dort die Verjährung nicht hinsichtlich der nicht geltend gemachten Beträge.

Zum anderen greift die von der Beklagten geltend gemachte Hilfserwägung schon deshalb nicht ein, weil sie in dem Schreiben vom 18.07.2013 nicht auf einen Verjährungsbeginn durch eine frühere Teilverrechnung bereits erworbener "Reisewerte" abstellt, sondern ausdrücklich die - irreführende und daher wettbewerbswidrige - Behauptung aufstellt, die Verjährung beginne bereits mit dem Erwerb der "Reisewerte".

d) Ob sich aus in den "Reisewertkontovertrag" einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen ein anderer Verjährungsbeginn ergeben könnte, kann vorliegend dahinstehen. Zum einen ist es schon fraglich, ob die Bestimmung eines früheren Verjährungsbeginns in allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam wäre. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, weil eine Vorverlegung der Verjährung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und eine überraschende Klausel darstellen könnte. Darüber hinaus trägt aber die Beklagte nunmehr selbst vor, allgemeine Geschäftsbedingungen seien in den Vertrag mit der Verbraucherin nicht einbezogenen worden, so dass sich die Frage nach der Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr stellt.

e) Da die Verjährung jedes einzelnen "Reisewertes" erst mit seinem konkreten Abruf beginnt, war der Hinweis auf die drohende Verjährung im Schreiben vom 18.07.2013 irreführend.

Der irreführende Hinweis war auch in ganz erheblicher Weise geeignet, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen. Durch den fehlerhaften Hinweis werden die Verbraucher massiv dazu gedrängt, eine Reise zu buchen, die sie sonst nicht buchen würden. Darüber hinaus ist der Hinweis geeignet, Verbraucher von vornherein von der Durchsetzung ihrer vertraglichen Primäransprüche abzuhalten, wodurch diesen ein hoher Schaden entstehen kann, da ihnen so unter Umständen das gesamte angesparte Guthaben ohne Gegenleistung verloren gehen kann.

Durch den Wettbewerbsverstoß verschafft sich die Beklagte auch einen erheblichen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren redlichen Mitbewerbern, da sie unter Umständen erhebliche Barmittel vereinnahmt, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen, während bei redlichen Reiseanbietern der Leistung eines Verbrauchers eine Gegenleistung des Reiseanbieters gegenübersteht.

4. Der erhebliche Wettbewerbsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG, welche von der Beklagten nicht ausgeräumt worden ist.

II. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte