OLG Köln, Urteil vom 22.11.2018 - 15 U 96/18
Fundstelle
openJur 2019, 7240
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 28 O 340/17
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.5.2018 (28 O 340/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen:

a. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

so wie in dem zunächst unter der URL http://www. C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen 52xxx02x. C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www. C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x. C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?" geschehen,

b. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

so wie in dem zunächst unter der URL http://www. C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x. C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www. C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x. C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?" geschehen,

c. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen:

so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www. C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x. C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Auf J: E knutscht H-Blondine" geschehen,

d. nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www. C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x-C.html und der Überschrift "Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E" geschehen,

e. nachfolgendes bei der Europameisterschaft 2016 vor dem Viertelfinale zwischen Deutschland und Italien entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen "Knutsch-Affäre" des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www. C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x. C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift "Auf J: E knutscht H-Blondine" geschehen,

f. nachfolgendes nach dem WM-Finale in Rio entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen "Knutsch-Affäre" des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www. C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x. C.html und der Überschrift "Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E” geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt die Beklagte zu 8/13, der Kläger zu 3/13 und die Klägerin zu 2/13. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3/4, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 4/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1/4 und die Klägerin zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist im Hinblick auf die tenorierte Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen insgesamt drei Berichterstattungen, eine davon vom 12.6.2017 ("Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän", Anlage K 2) und zwei weitere vom 13.6.2017 ("Auf J, E knutscht H-Blondine", Anlage K 3 sowie "Fremdknutscher mit H-Schönheit, Freundin M verzeiht E", Anlage K 4), auf Unterlassung von Wort- und Bildberichterstattungen in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 144 f.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 2.5.2018 die bereits mit einstweiliger Verfügung (28 O 211/17) untersagte Wort- und Bildberichterstattung der Beklagten auch im Hauptsacheverfahren verboten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, den Klägern stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl im Hinblick auf die Bild- als auch auf die Wortberichterstattung zu.

Die Ansprüche des Klägers beruhten darauf, dass er in die Veröffentlichung der Bildnisse nicht eingewilligt habe und auch kein zeitgeschichtliches Ereignis vorliege. Zwar habe er als Fußballprofi und Nationalspieler in fußballinteressierten Kreisen eine Vorbildfunktion, andererseits handele es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit, an die der Rest der bundesdeutschen Öffentlichkeit allzu viele Gedanken verschwende. Die Aufnahmen verletzten seine Privatsphäre, da er sich in einem Kurzurlaub befunden habe und die berechtigte Erwartung haben durfte, auf der Yacht vor der Küste nicht fotografiert zu werden. Ob es sich dabei um 50 m Abstand von der Küste - so die Beklagte - oder eine größere Distanz gehandelt habe, sei nicht von Bedeutung, da der Kläger sich gerade nicht in den betreffenden Club am Ufer begeben, sondern die Abgeschiedenheit gesucht habe. Daneben sei zu berücksichtigen, dass es sich offenkundig um einen Moment der Entspannung und des Zurückziehens gehandelt habe und die Fotos heimlich gefertigt worden seien. Die Beklagte habe mit den Bildnissen auch keinen Widerspruch zur angekündigten ärztlichen Behandlung des Klägers aufgedeckt, weil sie nicht dargelegt und bewiesen habe, dass der Kläger nicht in N beim Arzt gewesen sei; der vermeintliche Widerspruch finde auch in der Berichterstattung keine Erwähnung. Die Kläger hätten sich in der Öffentlichkeit auch nicht als "Musterpaar" geriert, so dass ein Widerspruch zwischen der Realität der Beziehung und einer solchen Selbstdarstellung ebenfalls nicht dargestellt werde. Allein der Status der Klägerin als "Spielerfrau" sage nichts über deren öffentliche (Selbst-)Darstellung aus.

Auch die den Kläger betreffende Wortberichterstattung sei unzulässig, weil die Beklagte Details zu seinem Privat-/Beziehungsleben berichtet habe, ohne dass dies von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse gedeckt sei. Auch habe der Kläger keine Selbstöffnung hinsichtlich seiner Beziehung vorgenommen, die eine Berichterstattung über einen vermeintlichen Fehltritt rechtfertigen könne.

Daneben könne auch die Klägerin Unterlassung der angegriffenen Bild- und Wortberichterstattung verlangen. Hinsichtlich der Wortberichterstattung folge dies aus dem Umstand, dass sie es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen müsse, dass die Beklagte über ihr Verzeihen eines vermeintlichen Fehltritts des Klägers berichte. Sie sei keine in der Öffentlichkeit bekannte Person, sei lediglich einmal vor sieben Jahren mit einer Äußerung in die Öffentlichkeit getreten und habe sich mit dem Kläger in der Öffentlichkeit auch nicht als "Musterpaar" geriert. Insofern sei ihr Interesse an der Geheimhaltung des privaten Umstands, ob sie dem Kläger seinen vermeintlichen Fehltritt verziehen habe, höher einzustufen als das Interesse der Beklagten, hierüber Spekulationen anzustellen.

Weiter könne sie auch Unterlassung der Bildberichterstattung verlangen. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse könne im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fußballspiel des Klägers zwar zulässig sein, sofern man die Klägerin als dessen Begleiterin ansehe. Damit liege jedoch hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung noch kein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, da der Veröffentlichung kein über die bloße Abbildung der Situation hinausgehender Informationswert innewohne. Die Beklagte habe vorliegend weder über das konkrete sportliche Ereignis, an dem die Klägerin als Zuschauerin teilgenommen habe noch über ein sonstiges sportliches Ereignis unter Teilnahme des Klägers berichtet. Das Interesse der Beklagten, im Rahmen einer spekulativen Berichterstattung über einen vermeintlichen Fehltritt des Klägers auch seine Lebensgefährtin bildlich zu zeigen, überwiege nicht das Interesse der Klägerin, gerade in diesem Kontext nicht in der Öffentlichkeit als vermeintlich betrogene Lebensgefährtin zur Schau gestellt zu werden.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Sie macht geltend, das Landgericht habe schon nicht in der Sache entscheiden dürfen, weil die Kläger keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hätten. Die von ihnen angegebene Anschrift ihres Prozessvertreters reiche nicht aus, weil sie dort weder regelmäßig anzutreffen seien noch sich dort Wertgegenstände befänden, die in ihrem - der Kläger - Eigentum stünden. Damit werde aber der Zweck des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verfehlt, der sicherstellen wolle, dass ein Kläger sich nicht möglichen nachteiligen Folgen der Prozessführung, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens entziehe. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hätten, unter der in der Klageschrift aufgeführten Anschrift jeweils gemeldet zu sein, werde dies bestritten.

Die den Kläger betreffende Bildberichterstattung sei zulässig. Die Kammer habe schon das Interesse der Bevölkerung am Volkssport Fußball und der Person des Klägers als Fußballnationalspieler unterschätzt. Dieses Interesse ziehe sich durch alle Kreise und Schichten; es beziehe sich auch nicht nur auf die Spiele an sich, sondern auch auf das Leben der Nationalspieler neben dem Platz. Insbesondere die jüngere Generation informiere sich über die Nationalspieler in den sozialen Medien. Auch der Umstand, dass sich der Deutsche Fußballbund zum streitgegenständlichen Verhalten des Klägers geäußert habe, zeige das öffentliche Interesse an ihm als Nationalspieler. Daneben habe die Kammer verkannt, dass der Kläger auf der Yacht nicht die örtliche Abgeschiedenheit gesucht habe. Es mache insofern keinen nennenswerten Unterschied, ob ein Betroffener sich in einem angesagten Szene-Club befinde oder mit einem Boot unmittelbar davor.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sie sei nicht gehalten gewesen, den Widerspruch zwischen der Ankündigung des Klägers (Besuch beim Arzt) sowie seinem tatsächlichen Verhalten (Kurzurlaub auf J) ausdrücklich zum Gegenstand der Wortberichterstattung zu machen; sie habe diesen Sachverhalt auch nicht beweisen müssen, weil der Kläger selbst im Schriftsatz vom 12.3.2018 (dort Seite 14) zugegeben habe, dass er in der fraglichen Zeit keinen Arzt aufgesucht habe. Daneben habe die Kammer auch die Selbstöffnung des Klägers unzureichend gewürdigt, der sich in der jüngsten Homestory als bodenständiger und treuer Gefährte seiner Jugendliebe inszeniert und den zum Abendessen eingeladenen Journalisten detailliert aus seinem Privatleben berichtet habe.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen der Bild- und der Wortberichterstattung in den drei Beiträgen differenziert. Bei einer Vielzahl der angegriffenen Passagen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen und wertende Stellungnahmen zum Verhalten des Klägers im Hinblick darauf, dass der Fußballbundestrainer ihn kurz zuvor als Kapitän der Nationalmannschaft beim G auserwählt habe. Dies habe die Kammer nicht gewürdigt, sondern lediglich pauschal auf ihre im Rahmen der Prüfung der Bildberichterstattung getätigten Erwägungen Bezug genommen. Auch eine Selbstöffnung des Klägers könne man im Hinblick darauf, dass er - unstreitig - Journalisten zum Abendessen zu sich nach Hause eingeladen und - ebenso unstreitig - einen öffentlich einsehbaren G2-Account mit zwei Millionen Followern habe, auf dem er auch Urlaubsfotos von sich veröffentliche, nicht verneinen.

Auch gegenüber der Klägerin sei die Wortberichterstattung zulässig, da die Versöhnung des Paares keine bloße Spekulation sei, sondern eine wahre Tatsache, die im Vorfeld sorgfältig recherchiert worden sei. Eine Person aus dem nahen Kreis des Klägers habe ihr - der Beklagten - dies ausdrücklich bestätigt. Erst im Mai 2018 sei das Paar wiederum öffentlich aufgetreten. An der Klägerin bestehe ein originäres öffentliches Interesse als "Spielerfrau", was sich auch an der großen Zahl der sie betreffenden J2 Fanpages zeige. Hinsichtlich der Geschehnisse auf der Yacht habe sie - die Beklagte - kein kontextgerechtes Foto der Klägerin auf J veröffentlichen können, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen sei. Insofern habe sie ein Bildnis der Klägerin verwendet, auf welchem ihre Position als Spielerfrau deutlich gemacht werde. Der vom Landgericht angelegte Maßstab führe dazu, dass sie - die Beklagte - nur noch über einen Nationalspieler berichten dürfe, wenn dieser eine Affäre mit der Kanzlerin gehabt habe und dies auf dem Balkon des Kanzleramtes sichtbar geworden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.5.2018 (28 O 340/17) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Unter der angegebenen Anschrift seien sie beide gemeldet und die Beklagte könne keine Anhaltspunkte geltend machen, dass gerichtliche Schriftstücke nicht ankommen würden oder sie - die Kläger - aus sonstigen Gründen ihre Anschrift verbergen wollten.

Im Übrigen habe die Kammer zutreffend festgestellt, dass es sich beim Kläger um einen bekannten Fußballspieler handele. Dies begründe jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - kein hinreichendes öffentliches Interesse an seinem Privatleben, da ihm eine besondere Leitbild- oder Kontrastfunktion nicht zukomme. Der Aufenthalt auf der Yacht sei seiner Privatsphäre zuzuordnen, denn selbst wenn diese - was er weiter mit Nichtwissen bestreitet - vor einer bekannten Bar geankert haben sollte, sei ihm dies nicht bewusst gewesen. Allein der Kapitän der Ausflugsreederei habe die Route und die verschiedenen Ankerplätze bestimmt. Die Ansicht der Beklagten würde dazu führen, dass sich ein Prominenter nicht mehr in der Ker Innenstadt aufhalten könne, weil dort nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich im Umkreis von 100 Metern eine bekannte Lokalität befinde. Der Kläger macht geltend, er habe den Bundestrainer und die sportliche Leitung des E2 vor seinem Ausflug darüber informiert, dass er nicht nach N zum Arzt, sondern nach J reise. Dieser angebliche Widerspruch werde - unabhängig davon, dass er nicht bestehe - von der Beklagten in der Berichterstattung auch gar nicht aufgenommen.

Eine Selbstöffnung liege auch nicht in der von der Beklagten so bezeichneten "Homestory" aus dem Jahr 2016. Sie - die Kläger - hätten lediglich einige wenige Belanglosigkeiten aus ihrer Paarbeziehung mitgeteilt, um vor den Medien Ruhe zu haben. Soweit die Beklagte zum Umstand der angeblichen Versöhnung auf einen gemeinsamen Auftritt im Mai 2018 verweise, sei dies als neuer Tatsachenvortrag präkludiert. Der Kläger macht geltend, es habe sich um eine Spendengala und damit um offizielle Veranstaltung seines Fußballclubs gehandelt, zu der ihn die Klägerin auf Wunsch des Vereins begleitet habe. Darüber hinaus setze eine Versöhnung oder ein Verzeihen voraus, dass es vorher zu einem Fehlverhalten gekommen sei. Anhaltspunkte für einen solchen Fehltritt seien aber nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht dargetan.

Die Klägerin macht geltend, dass sie in der Öffentlichkeit nicht auftrete und die verschiedenen Fanpages auf Instagram von Dritten und ohne ihre Zustimmung erstellt worden seien. Der Wunsch der Beklagten, neben der sog. Begleiter-Rechtsprechung auch eine "Spielerfrauen-Rechtsprechung" zu entwickeln, sei mit dem grundgesetzlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht zu vereinbaren.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Kläger haben weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet, da das Landgericht sie zu Recht zur Unterlassung der angegriffenen Bildberichterstattung verurteilt hat.

A. Der Zulässigkeit der Klage steht das vermeintliche Fehlen einer zustellungs- und ladungsfähigen Anschrift der Kläger nicht entgegen. Die entsprechende Rüge hält die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 13.11.2018 nicht weiter aufrecht und auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der von Klägerseite mitgeteilten Anschrift B-Straße 53b in I2 um eine nur zum Schein angegebene Adresse handelt, die im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausreichend würde.

B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die im landgerichtlichen Urteil tenorierte Unterlassungspflicht hinsichtlich der Bildberichterstattung wendet. Sie ist dagegen begründet, soweit das Landgericht auch die von den Klägern jeweils angegriffene Wortberichterstattung untersagt hat.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bildberichterstattung aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 22 KUG. Denn auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fußballnationalspieler sowie des öffentlichen Interesses auch an seinem Leben abseits des Fußballplatzes verdient vorliegend sein Privatsphärenschutz den Vorrang.

a. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.).

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen, so dass auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376).

Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen.

Im Rahmen dieser Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.).

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians / personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures / personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person / personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, Urt. v. 7.2.2012 - 40660/08, GRUR 2012, 745 [C]; EGMR, Urt. v. 10.7.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 [Wort]).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, die

(BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 m.w.N.).

Stets abwägungsrelevant ist schließlich die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für die vom Kläger angegriffenen vier Bildnisse Folgendes:

aa. Das Bildnis aus der Berichterstattung vom 12.6.2017 (Foto Nr. 1, Bl. 2 AH), welches den Kläger Arm in Arm mit einer Blondine an der Reling zeigt und in deren Veröffentlichung der Kläger unstreitig nicht eingewilligt hat, bildet kein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ab.

(1) Unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung illustriert die Beklagte mit diesem Bildnis die Freizeitgestaltung des Klägers zwischen zwei Länderspielen. Mit der gleichzeitig angegriffenen Bildunterschrift "Auch beim Turteln Kapitän: K E" sowie der nicht angegriffenen Formulierung "... saubere Vorbereitung für den G ... Die hatte Käpt´n E jetzt auch auf J!" bringt die Beklagte in pointierter Art und Weise zum einen die Freizeitgestaltung des Klägers mit dem Umstand in Verbindung, dass er zu diesem Zeitpunkt Kapitän der deutschen Nationalmannschaft war und bewertet zum anderen, dass aus Sicht des Klägers wohl nicht nur der Sieg gegen San Marino, sondern auch ein Kurztrip mit einer "unbekannten Schönen ... auf einer Yacht vor J" eine "saubere" Vorbereitung sein soll.

(2) Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zugunsten der Beklagten zunächst zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um eine im öffentlichen Leben bzw. im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person ("public figures / personnes publiques") handelt, so dass seine Urlaubsgestaltung durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit hat. Der Kläger ist zwar keine Person des politischen Lebens, so dass sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17, juris Rn. 23).

Im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad des Klägers und seinen Öffentlichkeitswert hat die Kammer jedoch die Bedeutung des Fußballs als "Volkssport Nr. 1" sowie diejenige der deutschen Fußballnationalmannschaft zu gering gewichtet. Der Kläger ist nicht nur ein bekannter und berühmter Fußballspieler sowie Mitglied der Nationalmannschaft, er ist darüber hinaus im Zeitpunkt der Berichterstattung erstmals zu deren Kapitän bestimmt worden. Es liegt insofern in erheblichem Maße im öffentlichen Interesse, wie der Kläger seine Freizeit gestaltet. Zwar dürfte dies zunächst generell der Neugier der Leserschaft der Beklagten geschuldet sein; ein anerkennenswerter Berichtsgegenstand ergibt sich jedoch dann, wenn diese Freizeitgestaltung in der Zeitspanne zwischen einem Qualifikationsspiel der Nationalmannschaft und einem unmittelbar folgenden internationalen Turnier stattfindet, selbst wenn dieses Turnier nicht den sportlichen und finanziellen Stellenwert einer Weltmeisterschaft erreichen mag. Die Frage, wie sich Fußballnationalspiele auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinnt, ist ein Thema von öffentlichem Interesse. Unabhängig davon, ob die Beklagte - wie nicht - in der Berichterstattung vom 12.6.2017 zu den abweichend angekündigten Plänen des Klägers (Fahrt nach N zum Arzt) Stellung genommen hat, ist es auch so von öffentlichem Interesse, wie sich der Kläger auf ein kommendes Fußballländerspiel vorbereitet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Vorbereitung darin besteht, für zwei Tage nach J zu fliegen und dabei Zeit auf einer Yacht in Begleitung einer leicht bekleideten Frau zu verbringen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in der Vergangenheit durchaus in den Medien und sozialen Netzwerken dargestellt hat, indem er dort mit einigen Auftritten präsent ist. Neben der von der Beklagten angesprochenen Homestory im "T" (2016) und dem Interview mit der "C2" (2013) hat er Fotos seines Urlaubs auf seiner G2seite veröffentlicht (Anlage B 22, Bl. 74 AH sowie Anlage B 35, Bl. 103 AH) und war - wie in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 erörtert - erst jüngst im Juni 2018 mit nacktem Oberkörper auf dem Cover der russischen "W" zu sehen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob andere Fußballnationalspieler mehr Follower auf G2 haben bzw. ob der Kläger in den Medien intime Details seines Privatlebens oder aber nur "einige Belanglosigkeiten" preisgegeben hat. Unstreitig hat er mit den Reportern des "T" mehrere Tage verbracht, sie zu sich nach Hause (u.a. zum Essen) eingeladen, war mit ihnen und der Klägerin bei seinem Lieblingsitaliener und hat ihnen u.a. von seinen Hautproblemen (Pickel wegen Ananasallergie) erzählt. Im Interview mit der "C2" wurden die mögliche Eifersucht der Klägerin auf weibliche Fans des Klägers sowie die Frage thematisiert, ob die Kläger bereits eine gemeinsame Wohnung haben. Der Kläger mag - wie er im Rechtsstreit vorgetragen hat - diese Selbstöffnung nur im Hinblick darauf vorgenommen haben, den Medien ein Stück seines Privatlebens zu bieten, um hinsichtlich weitergehender Fragen in Ruhe gelassen zu werden. Dieses vermeintliche Motiv ändert jedoch nichts daran, dass er die Öffentlichkeit jedenfalls ein Stück weit an privaten Umständen seiner Lebensgestaltung und Person freiwillig hat teilnehmen lassen.

Die das streitgegenständliche Bildnis begleitende Wortberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse über die Frage, ob sich ein Nationalspieler auf ein Länderspiel "sauber vorbereitet", wenn er sich vor J in Frauenbegleitung auf einer Yacht befindet; das streitgegenständliche Foto bebildert diese Berichterstattung kontextgerecht und nimmt auf diese Weise am Ereignisbezug teil.

(3) Zugunsten des Klägers ist dagegen in die Abwägung einzustellen, dass Gegenstand der Bildberichterstattung dessen Kurzurlaub ist und das abgebildete Geschehen sowohl thematisch als auch räumlich seiner Privatsphäre zuzuordnen ist.

Die Zuordnung zur thematischen Privatsphäre ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger unstreitig im Urlaub befand. Die Zuordnung zur räumlichen Privatsphäre ergibt sich daraus, dass er sich - seinen Vortrag unterstellt - auf einer Yacht befand, die fern ab vom Ufer und damit weder im öffentlichen Raum noch an einer Stelle geankert hatte, an der die Passagiere für zufällige Beobachter zu erkennen waren. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180).

Selbst wenn aber insoweit der Vortrag der Beklagten unterstellt wird, wonach die Yacht des Klägers in der Bucht vor dem bekannten Prominenten-Hot-Spot C3 ankerte und weiter eine Erkennbarkeit durch die Gäste bzw. Urlauber am Strand als gegeben annimmt, spricht dies vorliegend nicht gegen eine Annahme der räumlichen Privatsphäre. Denn Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation, sondern können auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 18). Ein solcher Moment der Entspannung oder des Sicht-Gehen-Lassens ist vorliegend für das streitgegenständliche Bildnis zu bejahen, auf dem der Kläger in Badehose, mit freiem Oberkörper und einer sich an ihn lehnenden Frau im Bikini an der Reling einer Yacht steht. Es ist weder ersichtlich, noch wird dies von der Beklagten vorgetragen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflichten von Beruf und Alltag eingebunden war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Justitiar der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - es sich bei der Bucht vor der C3 um einen Ort handelt, an dem im Sommer gleichsam ein "Schaulaufen" prominenter Personen und insbesondere Fußballspielern stattfindet, welche die Bucht als "nassen roten Teppich" dazu nutzen, um durch Yachtausflüge und Barbesuche ihren Marktwert auf dem Gebiet der Yellow-Press-Berichterstattung zu steigern. Denn die Beklagte hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass gerade der Kläger bzw. die mit ihm auf der Yacht befindlichen weiteren Personen im Zeitpunkt der Aufnahmen ebenfalls dieses Ziel verfolgt und dass sie sich der Bucht in der Absicht genähert haben, von zufälligen Passanten und/oder am Strand anwesenden Pressefotografen bildlich festgehalten zu werden. Allein aus dem Umstand, dass die Yacht in der betreffenden Bucht geankert hat, kann nach Ansicht des Senats eine solche Absicht, sich bewusst den Blicken der Öffentlichkeit auszusetzen, nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden.

Darüber hinaus sind die betreffenden Bilder auch heimlich aufgenommen worden, was im Rahmen der Abwägung den Eingriff zu Lasten des Klägers noch verschärft. Selbst die Beklagte macht nicht geltend, dass der sich nach ihrem Vortrag in 50 Meter Entfernung am Ufer befindliche freie Fotograf (Bl. 76, 141) vom Kläger wahrgenommen wurde (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 70). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine Person auch auf eine Entfernung von 50 m klar zu erkennen und zu identifizieren sei und dass der Kläger daher nicht davon habe ausgehen dürfen, nicht erkannt zu werden, steht dies - unabhängig von der Frage, ob dies inhaltlich zutrifft - der Annahme einer heimlichen Aufnahme als Abwägungskriterium bezüglich der Umstände der Bildnisgewinnung nicht entgegen. Denn entscheidend für die Annahme einer Heimlichkeit im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass die Aufnahmen des Klägers offensichtlich nicht von zufällig anwesenden Urlaubern - mit guten Augen und ebensolchen Handys - angefertigt wurden, sondern vielmehr - wie insbesondere die Bildqualität der in Anlage B 33 (Bl. 94 AH) vorgelegten Aufnahme in der Zeitschrift "C2" deutlich macht - von einem Fotografen mit einem leistungsstarken Teleobjektiv stammen, der den Kläger nur mittels technischer Hilfsmittel in solcher hoher Aufnahmequalität und Detailstärke trotz bestehender Entfernung abbilden konnte, womit es dann letztlich nicht darauf ankommt, ob sich dieser Fotograf im Uferbereich noch zusätzlich versteckt oder getarnt hat.

(4) Angesichts dieses Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers kann allein die Mitteilung, dass und wo sich der (damalige) Kapitän der Fußballnationalmannschaft im Urlaub aufhält, bei Abwägung der jeweiligen Interessen kein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG begründen, sondern dient allein der Befriedigung der Neugier der Leser an Details seines Privatlebens. Denn auch wenn es sich beim Kläger um eine prominente Person handelt, die im Zeitpunkt der Berichterstattung aufgrund der vergangenen bzw. anstehenden Länderspiele im Blickpunkt des öffentlichen Interesses gestanden haben mag, enthält jedenfalls das Foto Nr. 1 im Kontext mit der begleitenden Wortberichterstattung keine weitergehende Information als einen Flirt des Klägers mit einer "unbekannten Schönen", womit allein die Information bebildert wird, dass der Kläger einen Kurzurlaub in Frauenbegleitung auf J bzw. einer Yacht verbringt.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ihre Berichterstattung einen vermeintlichen Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Verhalten des Klägers und seiner öffentlichen Selbstdarstellung thematisiert, was durchaus einen höheren Stellenwert in der Abwägung hätte als allein die Mitteilung über seinen Urlaubsort. Zu Recht weist die Beklagte mit der Berufung auch darauf hin, dass der Kläger nicht bestritten hat, den eigentlich geplanten Arztbesuch nicht durchgeführt zu haben, so dass es insoweit auf einen vermeintlich fehlenden Beweisantritt von Seiten der Beklagten nicht ankommt. Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung zwar die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt auch über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Nichts anderes kann bei der Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten der öffentlichen Selbstdarstellung zu tatsächlichen Handlungen gelten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143; BGH, Urt. v. 11.6.2013 - VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 jeweils m.w.N.). Gerade wenn jemand durch eigenes Verhalten den Anlass zu einer Berichterstattung schafft bzw. mitverursacht, welche für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich im Zweifel eine (auch kritische) Auseinandersetzung gefallen lassen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.4.2018 - 15 U 112/17, juris Rn. 26).

Einen solchen Widerspruch hat die Beklagte jedoch - anders als nunmehr in ihren Schriftsätzen - in der angegriffenen Berichterstattung vom 12.6.2017 nicht thematisiert, da dort der Widerspruch zwischen der Ankündigung des Klägers auf der Pressekonferenz (Fahrt nach N, um eine Kapselreizung im linken Knie behandeln zu lassen) und seinen tatsächlichen Verhalten (Kurzurlaub auf J) nicht zur Sprache kommt, womit sich diese Berichterstattung von anderen seitens der Beklagten vorgelegten Berichte (vgl. "C4", Anlage B 28, Bl. 89 AH, "X", Anlage B 31, Bl. 92 AH und "H2", Anlage B 32, Bl. 93 AH) maßgeblich unterscheidet.

bb. Für das weitere Bildnis in der Berichterstattung vom 12.6.2017 (Foto Nr. 2, Bl. 3 AH) gelten die obigen Erwägungen entsprechend. Dass der Kläger eine "unbekannte Schöne" im Urlaub nicht nur - wie im ersten Foto - anlächelt, sondern sie auch küsst bzw. von ihr geküsst wird, begründet ebenfalls kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches das Interesse des Klägers an Wahrung seiner Privatsphäre übersteigt, sondern dient primär der Befriedigung der Neugier der Leserschaft. Weder das Bildnis an sich noch die begleitende Wortberichterstattung ("So genießt er seine beiden freien Tage" bzw. "E und seine Begleitung entspannen sich auf einer Yacht vor J") vermitteln einen weitergehenden Informationswert, so dass gerade der Umstand, dass hier aus heimlich angefertigten Bildern lediglich spekulative Schlussfolgerungen zur reinen Befriedigung der Neugier der Leserschaft gezogen werden, gegen die Annahme eine zeitgeschichtlichen Ereignisses spricht.

cc. Auch hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildnisses im ersten Beitrag vom 13.6.2017 (Foto Nr. 3, Bl. 4 AH), welches aus einem kleinen Ausschnitt des Fotos Nr. 1 besteht, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil auch hier das ohne Einwilligung veröffentlichte Bildnis kein Ereignis der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt.

Abweichend von der ersten Berichterstattung vom 12.6.2017 wird vorliegend nicht allein der Urlaub des Klägers in Begleitung einer (unbekannten) Frau thematisiert, sondern vielmehr der Umstand, dass es sich bei dieser Urlaubsbegleitung nicht um die langjährige Freundin des Klägers handelt. Im Hinblick auf diesen abweichenden Berichtsgegenstand sind wiederum die Interessen der Beteiligten bei der Frage eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG abzuwägen.

(1) Auch hier ist zugunsten der Beklagten bei der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um eine im öffentlichen Leben bzw. im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person ("public figures / personnes publiques") handelt, so dass nicht nur sein Urlaubsort, sondern auch seine Bekanntschaften als zwar grundsätzlich rein private Angelegenheiten im Hinblick auf seine Vorbild- und Kontrastfunktion einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass auch der Kläger selbst sein Beziehungsleben in gewissem Maße in die (mediale) Öffentlichkeit getragen hat, indem er zusammen mit der Klägerin im Stadion fotografiert wurde bzw. in Interviews - wenn auch sehr zurückhaltend - über diese Beziehung Auskunft gegeben hat, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger inhaltlich nicht in Abrede gestellten Berichterstattung ergibt.

Zwar gehört das Bestehen einer Paarbeziehung zum inneren Bereich der Privatsphäre der Betroffenen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.11.2014 - 15 U 110/14, juris), so dass grundsätzlich ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, um zu rechtfertigen, dass eine bisher geheime Paarbeziehung öffentlich bekannt gemacht wird. Vorliegend ist jedoch - dies als entscheidender Unterschied zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310) - auch zu berücksichtigen, dass weniger die Preisgabe einer bislang geheim gehaltenen vermeintlichen Paarbeziehung des Klägers zu Frau W2, sondern vielmehr diejenige seines Verhaltens gegenüber Frau W2 im Hinblick auf die seit Jahren bestehende und der Öffentlichkeit bekannte Partnerschaft zur Klägerin im Raume steht, und die Beklagte in der das Bildnis begleitenden Wortberichterstattung vom 13.6.2017 gerade den Widerspruch zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung des Klägers im Hinblick auf seinen Beziehungsstatus einerseits und seinem tatsächlichen Verhalten andererseits thematisiert. Denn auch wenn die von der Beklagten vorgelegten Berichte im Ergebnis nicht die Wertung rechtfertigen, dass die Kläger sich öffentlich als sog. Muster- oder Vorzeigepaar inszeniert haben, so hat der Kläger doch jedenfalls gegenüber den Medien angegeben, sich in einer langjährigen festen Beziehung zu einer Frau zu befinden, die er als sog. Jugendliebe seit Kindertagen (5. Klasse) kennt. Gerade diese langjährige Beziehung ist, was die Beklagte mit ihrer Berichterstattung in insgesamt noch sachlicher Art und Weise ("Das Pikante daran: Es ist nicht seine Freundin M...", "Ob Freundin M T2 (22) von der Schiffs-Tour wusste?") thematisiert, mit dem bildlich fixierten Verhalten des Klägers auf der Yacht nicht vollständig in Einklang zu bringen.

Insofern kommt es auch - entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung - nicht darauf an, welche Art von Beziehung die Kläger führen und ob angesichts von möglicherweise übereinstimmend akzeptierten, der Öffentlichkeit nicht bekannten Einzelheiten dieser Beziehung ein Kuss mit einer fremden Frau von der Klägerin nicht missbilligt oder als Vertrauensbruch bzw. Fehltritt des Klägers angesehen wird. Eine solche moralische Bewertung nimmt die Beklagte nämlich weder mit der Veröffentlichung des betreffenden Bildnisses noch mit der begleitenden Wortberichterstattung vor. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die unstreitig wahren Tatsachen über das Beziehungsleben sowie das Urlaubsverhalten des Klägers darzustellen, um dem durchschnittlichen Rezipienten sodann die Wertung zu überlassen, ob und in welchem Maße dieser Widerspruch ein abwertendes Urteil über den Kläger nach sich ziehen kann und darf.

Liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung, welche mit dem angegriffenen Bildnis kontextgerecht illustriert wird, demnach nicht mehr auf der Frage, ob sich ein Fußballnationalspieler durch einen Kurztrip nach J angemessen auf ein künftiges Länderspiel vorbereitet, sondern vielmehr auf der Frage, wie das Verhalten des Klägers gegenüber seiner langjährigen Freundin zu bewerten ist, ist dieser Berichterstattung ein deutlich höherer öffentlicher Informationswert beizumessen.

(2) Jedoch ist bei Abwägung der gegenseitigen Interessen auch bei diesem Bildnis letztlich der Privatsphäre des Klägers der Vorrang einzuräumen. Denn auch bei einer ihm zukommenden Vorbild- und/oder Kontrastfunktion als Prominenter, der sich in einer langjährigen und der Öffentlichkeit mitgeteilten Beziehung befindet, bleibt es dabei, dass der Kläger in erster Linie ein noch junger Fußballspieler ist, an dessen Verhalten keine übermäßigen moralischen Ansprüche gestellt werden können und von der Öffentlichkeit auch nicht werden. Auch handelt es sich bei dem von der Beklagten illustrierten Verhalten - Kuss einer fremden Frau auf einer Yacht im Mittelmeer - nicht um einen derartigen Skandal bzw. ein derart aus dem Rahmen des Erwarteten fallendes Verhalten, dass ein hinreichendes Interesse anzuerkennen ist, die Öffentlichkeit darüber mittels einer Bildberichterstattung zu informieren.

dd. Schließlich steht dem Kläger auch insoweit ein Unterlassungsanspruch zu, als die Beklagte in der zweiten Berichterstattung vom 13.6.2017 (Foto Nr. 4, Bl. 11 AH) wiederum den kleinen Ausschnitt des Fotos Nr. 1 veröffentlicht hat, welches den Kläger an der Reling der Yacht zeigt und diesmal in eine Wortberichterstattung eingebunden wird, die eine zwischenzeitliche Versöhnung der Kläger thematisiert ("Nach C-Informationen sind K und M weiter zusammen ... Der heiße Ausflug war wohl mehr ein Ausrutscher von Käpt´n Knutsch. Sie verzeiht ihm").

Entsprechend den obigen Ausführungen zum Foto Nr. 3 überwiegen die Interessen des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre das öffentliche Informationsinteresse, so dass es sich nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Denn kann schon die Offenlegung des von der Beklagten als Fehltritt bezeichneten Verhaltens des Klägers kein hinreichendes öffentliches Interesse an einer bildlichen Darstellung begründen, dann auch nicht die Meldung über eine zwischenzeitliche Versöhnung mit der Klägerin.

Soweit die Beklagte hier geltend macht, es fehle schon an einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, weil eine Versöhnung ein positives Ereignis sei und den Kläger in den Augen der Öffentlichkeit nicht mit einem Makel belaste oder ihn abqualifiziere, ist dies hier kein durchgreifender Gesichtspunkt. Denn dabei übersieht die Beklagte, dass die Mitteilung über eine Versöhnung - mag sie für sich genommen auch durchaus eine erfreuliche Nachricht darstellen - gleichzeitig den zuvor erfolgten, von der Beklagten so bezeichneten Fehltritt des Klägers wieder in das Bewusstsein der Öffentlichkeit rückt und zugleich mit der Berichterstattung erneut bebildert.

2. Die vom Kläger angegriffene Wortberichterstattung löst dagegen keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder nach anderen Anspruchsgrundlagen aus, weil der in dieser Berichterstattung enthaltene Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Abwägung mit dem jeweiligen Informationsinteresse der Öffentlichkeit - im Hinblick sowohl auf die Person des Klägers als auch auf den konkreten Berichtsgegenstand - nicht rechtswidrig ist, was der Berufung der Beklagten insoweit zum Erfolg verhilft.

a. Anders als von der angefochtenen Entscheidung angenommen, kann eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der Wortberichterstattung nicht mit der oben dargestellten Rechtswidrigkeit der Bildberichterstattung begründet werden. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. Der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings auch nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen. Es ist in solchen Fällen vielmehr eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Kläger angegriffene Wortberichterstattung zulässig und zwar unabhängig davon, ob der Kläger die Wortberichterstattung isoliert angreift (dazu unter aa.) oder ob dies in Verbindung mit der ebenfalls angegriffenen Bildberichterstattung erfolgt (dazu unter bb.).

aa. Soweit der Kläger seine Klageangriffe mit den Anträgen zu 1b), 2a) und 3a) isoliert gegen Wortberichterstattungen der Beklagten wendet, ist seine Klage unbegründet.

(1) Hinsichtlich der im Beitrag vom 12.6.2017 enthaltenen Äußerungen "(...) ist der Nationalspieler jetzt im Kurz-Urlaub mit einer unbekannten Schönen. Heiße Küsse auf dem Mittelmeer - auch hier ist E Kapitän" fehlt es im Ergebnis an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnte.

(a) Beim ersten Teil der Äußerung handelt es sich um die Mitteilung der wahren Tatsache, dass sich der Kläger im Urlaub auf dem Mittelmeer befindet und es dort zwischen ihm und einer unbekannten Schönen zu "heißen" Küssen gekommen ist.

Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist allenfalls geringfügig, weil es sich um die Behauptung wahrer Tatsachen handelt. Der im Rechtsstreit hinsichtlich des Geschehens auf der Yacht erfolgte Vortrag des Klägers, es komme "nicht darauf an, ob im jeweiligen Fall die verbreiteten Einzelheiten wahr oder unwahr sind. Darüber erübrigen sich insoweit auch weitere Ausführungen" (vgl. Bl. 21a), steht der Annahme einer wahren Tatsachenbehauptung nicht entgegen, denn insbesondere vor dem Hintergrund des bildlich Dargestellten kann dieser Vortrag nicht als hinreichendes Bestreiten der tatsächlichen Geschehnisse angesehen werden.

Anders als das im Beitrag enthaltene Foto Nr. 1, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die schlichte und den Tatsachen entsprechende textliche Mitteilung, dass der Kläger sich im Kurzurlaub auf dem Mittelmeer mit einer "unbekannten Schönen" befindet, weder Details über das konkrete Urlaubsziel noch über die Identität seiner Begleitung. Die von der Beklagten mitgeteilten Tatsachen sind vielmehr belanglos bzw. beziehen sich derart pauschal auf die Person des Klägers, dass sie weder einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände vermitteln noch herabsetzend oder gar ehrverletzend sind. Es wird mit der betreffenden Formulierung auch nicht offenbart (dies geschieht erst in den späteren Berichterstattungen am 13.6.2017), dass es sich bei der "unbekannten Schönen" nicht um die Freundin des Klägers handelt, womit die Äußerung auch in dieser Hinsicht keine vermeintlichen Details aus dem Privatleben des Klägers enthüllt. Zwar ist in der Wortberichterstattung auch von "heißen Küssen" die Rede, die unter Beteiligung des Klägers stattgefunden haben sollen. Ohne die entsprechende Illustration durch das Foto sind aber die damit verbundenen Informationen so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die äußere Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 1 BvR 927/08, NJW 2012, 756) geringfügig tangiert ist.

Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext, also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassagen, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung auf der Darstellung des Umstandes, dass sich der Kläger mittels eines Kurztrips nach J nebst Yachtausflug auf die kommenden Länderspiele des Gs vorbereitet. Damit wird nicht lediglich die Neugier des Lesers an der Freizeitgestaltung des prominenten Klägers befriedigt, sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise (Kurzurlaub als "saubere Vorbereitung" für den Kapitän der Fußballnationalmannschaft) von der Beklagten dargestellt.

(b) Die am Schluss der Äußerung auf die Küsse bezogene Formulierung, wonach der Kläger "auch hier ... Kapitän" ist, ist schließlich eine nicht dem Beweis zugängliche wertende Schlussfolgerung, die weder schmähend noch beleidigend und damit zulässig ist.

(2) Hinsichtlich der im Beitrag vom 13.6.2017 als Titelzeile verwendeten Äußerung "Auf J: E knutscht H-Blondine" steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht zu, so dass die Berufung der Beklagten auch hier Erfolg hat.

Bei dieser Wortberichterstattung handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung der Beklagten, die in die Privatsphäre des Klägers eingreift, weil sie sein im Hinblick auf die bestehende und der Öffentlichkeit bekannte Beziehung zur Klägerin zumindest diskussionswürdiges Verhalten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit publik macht. Im Hinblick darauf, dass es sich nach den obigen Ausführungen um eine prozessual als wahr zu behandelnde Äußerung handelt sowie im Hinblick auf den im Vergleich zu einer Bildberichterstattung abweichenden Schutzumfang bei einer Wortberichterstattung stellt diese Äußerung jedoch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

Zwar dürfte der Eingriff als intensiver einzustufen sein als derjenige im Rahmen des Beitrags von 12.6.2017, in welchem nur pauschal von einem Urlaub des Klägers im Mittelmeer und "heißen Küssen" die Rede ist. Jedoch ist hier zusätzlich zum Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel auch noch zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Widerspruch zwischen dem öffentlich kundgegebenen Beziehungsleben des Klägers sowie seinem Verhalten im Urlaub aufdeckt. Wenn auch dieses Informationsinteresse im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Prinzip in §§ 22, 23 KUG im Ergebnis keine Bildberichterstattung rechtfertigt, gilt anderes für eine Wortberichterstattung, die außer der eher nichtssagenden Formulierung "knutscht" keine Details über das Privatleben des Klägers oder seinen Flirt auf der Yacht offenbart.

(3) Gleiches für die weitere im ersten Beitrag vom 13.6.2017 enthaltene Äußerung "Tiefe Blicke unter heißer Sonne: K-Kapitän K E und M2 W2 auf einer Yacht vor J", die die Bildunterschrift zu Foto Nr. 3 darstellt, aber vom Kläger auch isoliert als Wortberichterstattung angegriffen wird.

Auch diese Äußerung der Beklagten ist wahr und vom oben dargelegten Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Zwar ist nunmehr eine Detailinformation dahingehend enthalten, dass die Identität des Urlaubsflirts des Klägers offenbart und der Name von Frau W2 genannt wird. Darin liegt aber keine den Kläger betreffende Verstärkung des persönlichkeitsrechtsrelevanten Eingriffs, die im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste, sondern vielmehr zunächst lediglich eine Aufdeckung der Anonymität von Frau W2, die jedoch die Berichterstattung - jedenfalls wird dies von den Parteien nicht vorgetragen - nicht beanstandet hat. Insofern liegt der Fall hier anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310), in welcher gegen den Willen des dortigen Kläger eine bestehenden Liebesbeziehung sowie der Name seiner Lebensgefährtin öffentlich gemacht wurden und es bei Abwägung der beiderseitigen Interessen lediglich darum ging, Details aus dem Privatleben des dortigen Klägers öffentlich zu machen. Demgegenüber behauptet der Kläger im vorliegenden Fall gerade nicht, dass durch die Beklagte eine bestehende Liebesbeziehung öffentlich gemacht worden ist und die in der Wortberichterstattung enthaltene Detailinformation - der Name von Frau W2 - enthält daneben auch keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da sein Bild in der Öffentlichkeit - wenn dies überhaupt der Fall sein sollte - deswegen kritisch bzw. negativ gesehen wird, weil er in einer bestehenden, der Öffentlichkeit bekannten Partnerschaft eine fremde Frau geküsst hat. Die konkrete Identität dieser Frau spielt dabei jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falles keine maßgebliche Rolle.

(4) Auch die weitere im Beitrag vom 13.6.2017 enthaltene Äußerung "K-Kapitän K E (23) und sein Liebes-Abenteuer auf J" ist zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass diese Äußerung weitgehend von einer zulässigen Wertung der Beklagten geprägt ist ("Liebes-Abenteuer") und darüber hinaus allein die Mitteilung der wahren Tatsache enthält, dass ein diese Wertung rechtfertigendes tatsächliches Geschehen auf J stattgefunden hat. Aus den oben dargelegten Gründen gebührt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hier der Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers.

(5) Auch die im Beitrag vom 13.6.2017 enthaltene Äußerung "Am Montag erschienen Fotos von E auf einer Yacht vor Spaniens Partyinsel, die ihn turtelnd und küssend mit einer Blondine zeigen. Das Pikante daran: Es ist nicht seine Freundin M T2 (22)" ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen zulässig. Die öffentliche Mitteilung seines von der Beklagten so bezeichneten Fehltritts muss der Kläger - wie bereits ausgeführt - im Rahmen einer reinen Wortberichterstattung aufgrund seiner Stellung als (damaliger) Kapitän der Fußballnationalmannschaft sowie aufgrund der von ihm selbst veranlassten öffentlichen Kundgabe einer langjährigen festen Beziehung zur Klägerin dulden.

(6) Gleiches gilt für die Äußerung "Angeblich soll sie E auch schon in Paris besucht haben". Auch diese Äußerung ist zulässig, da nach dem Vortrag der Parteien prozessual davon auszugehen ist, dass es sich bei der Schilderung des Besuches von Frau W2 in Paris um eine wahre Tatsachenbehauptung der Beklagten handelt. Der Kläger hat diese Behauptung nicht bestritten, sondern lediglich - wie auch im Hinblick auf das Geschehen auf der Yacht - pauschal vorgetragen, es komme nicht darauf an, ob die Einzelheiten der Berichterstattung wahr oder unwahr seien (vgl. Bl. 21a). Dies reicht jedoch nicht aus, um vorliegend davon ausgehen zu können, dass die Beklagte hier ein bloßes Gerücht oder aber eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet, was die Berichterstattung unzulässig machen würde, weil der Kläger dann ohne hinreichende Beweisgrundlage in den Verdacht gebracht würde, dass sein - wie auch immer geartetes - Verhältnis zu Frau W2 schon weitere Dimensionen angenommen hätte, als nur ein mehr oder minder zufälliges Zusammentreffen auf der Yacht. Auch im Hinblick auf diese Detailinformation über das Privatleben des Klägers sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310) nicht anwendbar, da auch insoweit vom Kläger nicht behauptet wird, die Beklagte würde Details aus einer von ihm bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltenen Liebesbeziehung offenbaren, der keinerlei öffentliches Informationsinteresse zukommt.

(7) Auch die weitere im ersten Beitrag vom 13.6.2017 enthaltene und vom Kläger angegriffene Äußerung "E knutschend vor J. Ob Freundin M T2 (22) von der Schiffs-Tour wusste?" ist aus den vorstehend dargelegten Erwägungen zulässig.

(8) Schließlich sind auch die im zweiten Beitrag vom 13.6.2017 enthaltenen und vom Kläger im Umfang der nachfolgenden Unterstreichung angegriffenen Äußerungen "Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E", ""Käpt´n Knutsch" hatte die zwei freien Tage für einen Blitztrip nach J genutzt, wurde auf dem Schiff beim Fremdküssen erwischt. Seine bisherige Freundin M T2 (22) war´s nicht" nach den vorstehenden Erwägungen zulässige Wortberichterstattungen der Beklagten. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung "Käpt´n Knutsch" ist dabei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein - pointiert zugespitztes - Wortspiel im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Kapitän der Fußballnationalmannschaft.

(9) Die weitere Äußerung "Wie geht es weiter im Liebes-Wirrwarr bei E?" ist ebenfalls zulässig. Es handelt sich um eine - für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbare - überleitende (echte) Frage der Beklagten, die als zulässige Meinungsäußerung anzusehen ist. Im Gesamtkontext des Beitrages wird zunächst das Verhalten des Klägers dargestellt und sodann die dazu erfolgte Stellungnahme des Deutschen Fußballbundes wiedergegeben. Die Beklagte schließt an diese Schilderung den angegriffenen Satz an, der erkennbar auf die von ihr im unmittelbaren Anschluss gegebene Antwort ("Nach C-Informationen sind K und M weiter zusammen ... Sie verzeiht ihm") überleiten soll und weder falsche Tatsachenbehauptungen noch schmähende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält - für die wertende Bezeichnung der Geschehnisse als "Liebes-Wirrwarr" bietet das Verhalten des Klägers (Küssen fremder Frauen in bestehender Beziehung) eine hinreichende Tatsachengrundlage.

(10) Auch bei der Äußerung "Der heiße Ausflug war wohl mehr ein Ausrutscher von Käpt´n Knutsch" handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, deren Unterlassung der Kläger nicht verlangen kann. Die den wertenden Begriffen "heißer Ausflug" und "Ausrutscher" zugrunde liegenden Tatsachen, dass der Kläger auf einer Yacht vor J eine fremde Frau geküsst hat, sind unstreitig wahr. Diese Tatsachen führt die Beklagte nunmehr einer weder nach Inhalt noch nach Form zu beanstandenden Wertung zu, indem sie die Episode auf der Yacht etwas verniedlichend als "Ausrutscher von Käpt´n Knutsch" bezeichnet, insgesamt jedoch die Äußerung für den Kläger eher positiv formuliert und damit dem Bereich einer Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die weitere Äußerung "Tiefe Blicke unter heißer Sonne: K-Kapitän K E und M2 W2 auf einer Yacht vor J", die als Bildunterschrift von Foto Nr. 4 verwendet und vom Kläger auch isoliert als Wortberichterstattung angegriffen wird sowie schließlich für die Äußerung "Und wer war Es Flirt? Die Blondine heißt M2 W2 (24)", da - wie bereits oben ausgeführt - die Preisgabe des Namens von Frau W2 und damit zu ihren Lasten erfolgte Aufhebung ihrer Anonymität nicht vom Kläger als ihn beeinträchtigter Eingriff in die Privatsphäre geltend gemacht werden kann.

bb. Auch soweit der Kläger mit den Anträgen zu 1a) und 1c) die im Beitrag vom 12.6.2017 enthaltenen drei Äußerungen "Auch beim Turteln Kapitän: K E", "So genießt er seine beiden freien Tage" sowie "E und seine Begleitung entspannen sich auf einer Yacht vor J" in Verbindung mit der jeweiligen Bildberichterstattung angreift, ist seine Klage unbegründet.

(1) Bei den betreffenden Äußerungen der Beklagten handelt es sich - wie bereits oben zu vergleichbaren Äußerungen ausgeführt - bei isolierter Betrachtung jeweils um zulässige Wortberichterstattungen, da entweder nicht schmähende bzw. nicht beleidigende Meinungsäußerungen gegeben sind ("Auch beim Turteln Kapitän: K E") oder aber wahre Tatsachenbehauptungen über das Ferienverhalten des Klägers ("So genießt er seine beiden freien Tage", "E und seine Begleitung entspannen sich auf einer Yacht vor J"), die aufgrund ihrer hochgradigen Pauschalität keine Verletzung seiner Privatsphäre mit sich bringen.

(2) Der Umstand, dass der Kläger diese Wortberichterstattung ausweislich der von ihm gestellten Anträge "als Bildunterschrift" bzw. "in Verbindung mit" einem Bildnis angreift, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit. Wie bereits oben ausgeführt, unterliegt die Beurteilung einer Bildberichterstattung einerseits sowie einer Wortberichterstattung andererseits nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem unterschiedlichen Maßstab. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Im Hinblick darauf, dass eine Wortberichterstattung aber auch eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen kann, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt und die das Persönlichkeitsrecht möglicherweise sogar stärker beeinträchtigt, ist jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Diese einzelfallbezogene Beurteilung hat sich jedoch - wie der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist - auf die Prüfung der reinen Wortberichterstattung zu beschränken: Ein Text erhält eine derartige "Dichte von Einzelinformationen" nicht dadurch, dass er in räumlicher Nähe zu einem gemäß §§ 23, 23 KUG unzulässigen Bildnis veröffentlicht wird. Vielmehr muss sich die vermeintliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen aus der Wortberichterstattung selbst ergeben, um ein Verbot derselben zu rechtfertigen. Ist dies - wie vorliegend bei den vom Kläger angegriffenen Bildunterschriften bzw. Bildnebenschriften - aber nicht der Fall, so kann eine derart zulässige Wortberichterstattung eine vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Wirkung nicht daraus beziehen, dass sie in räumlicher Nähe zu dem unzulässigen Bildnis veröffentlicht wird .

3. Hinsichtlich der von ihr angegriffenen Bildberichterstattung steht auch der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 22 KUG zu, so dass die Berufung der Beklagten insoweit ohne Erfolg bleibt.

a. In die Veröffentlichung des Bildnisses im ersten Bericht vom 13.6.2017, welches die Klägerin im Fußballtrikot auf der Zuschauertribüne bei der EM 2016 zeigt, hat sie weder eingewilligt noch stellt dieses ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar.

aa. Eine Einwilligung der Klägerin nach §22 KUG liegt nicht vor. Zwar ist aus dem Umstand, dass die Klägerin in dieser Bekleidung auf der Tribüne - wohl im Bereich sonstiger Angehöriger von Spielern - anlässlich des Spieles einer Europameisterschaft Platz genommen hat, eine konkludente Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KUG abzuleiten. Jedoch ist mit einer solchen konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilten Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung des Bildnisses gerechtfertigt; vielmehr ist die Reichweite einer solchen Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Der Umfang der Einwilligung hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat. Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahin gehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 305/03, juris Rn. 12). Bei einer konkludenten Einwilligung ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren. Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2011 - 7 U 39/11, juris Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin nur darin eingewilligt, Berichte über das konkrete oder über vergleichbare Fußballspiele bzw. über gesellschaftliche Ereignisse in dessen Zusammenhang zu bebildern. Die Einwilligung erstreckt sich dagegen - wie sich aus einer Auslegung nach Sinn und Zweck und den bei Aufnahme wahrnehmbaren Umständen ergibt - nicht auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Klägers.

bb. Mit dem betreffenden Bildnis wird auch kein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kontextneutral bebildert. Zwar ist die Klägerin die langjährige Freundin eines Fußballnationalspielers, über den es einen für die Öffentlichkeit interessanten Umstand zu berichten gab, an dem letztlich - im Hinblick auf die möglicherweise betroffene oder sogar gefährdete Paarbeziehung - auch die Klägerin mittelbar beteiligt ist. Diese mittelbare Beteiligung greift die Beklagte auch in der begleitenden Wortberichterstattung auf, in welcher sie darüber spekuliert, ob die Klägerin über die Urlaubsplanung des Klägers informiert war ("Ob Freundin M T2 (22) von der Schiffs-Tour wusste?") und den Leser darüber informiert, wie lange die beiden schon ein Paar sind und dass sie ihn bisher zu den Fußballgroßereignissen begleitet hat. Im Hinblick darauf jedoch, dass die Klägerin bis auf gelegentliche Besuche im Fußballstadion bzw. bei dem durch die Beklagte dargelegten Auftritt aus Mai 2018 (vgl. Bl. 200) mit dem Kläger nicht in der Öffentlichkeit zu sehen ist und sie weder zu den Urlaubsgestaltungen des Klägers generell noch zu den fraglichen Geschehnissen auf der Yacht öffentlich bezogen hat, handelt es sich bei dem Verhalten des Klägers an Bord der Yacht vor J nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches ihre bildliche Darstellung rechtfertigt.

b. Auch in die Veröffentlichung des Bildnisses im zweiten Bericht vom 13.6.2017, welches die Klägerin - zusammen mit dem Kläger - auf dem Spielfeld nach dem Finale der Weltmeisterschaft 2014 zeigt, hat sie weder eingewilligt noch stellt dieses ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar.

aa. Eine Einwilligung der Klägerin nach § 22 KUG liegt nicht vor. Denn die konkludent nach einem Sieg im WM-Finale durch Betreten des Rasens vor die dort wartenden Fotografen erteilte Einwilligung bezieht sich - entsprechend einer Auslegung nach den oben dargestellten Grundsätzen - nicht darauf, Berichterstattungen über vermeintliche Krisen im Privatleben der Klägerin zu bebildern.

bb. Auch ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG liegt hier nicht vor, weil bei Abwägung der gegenseitigen Interessen dem Bildnis- und Persönlichkeitsschutz der Klägerin der Vorrang gegenüber den Informationsinteressen der Öffentlichkeit zukommt:

(1) Zwar ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die begleitende Wortberichterstattung hier einen im Vergleich zur vorangegangenen Berichterstattung etwas deutlicheren Bezug zur Person der Klägerin aufweist, weil nicht lediglich darüber spekuliert wird, ob sie über die Schiffstour des Klägers Bescheid wusste, sondern weil die Beklagte mit der Kundgabe einer Versöhnung ("Sie verzeiht ihm") Details aus dem Privatleben der Klägerin öffentlich macht und damit ein öffentliches Informationsinteresse bedient. Es ist auch prozessual davon auszugehen, dass diese Meinungsäußerung der Beklagten auf einer wahren Tatsachengrundlage beruht. Soweit die Kläger zu der Frage einer solchen Versöhnung inhaltlich nicht Stellung nehmen (wollen), ist es im Ergebnis unerheblich, ob - wie die Beklagte vorträgt - tatsächlich eine "Person aus dem nahen Kreis des Klägers" (Bl. 199) eine solche Versöhnung bzw. ein Verzeihen der Klägerin bestätigt hat, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass die Beklagte zu diesem Punkt keinen Beweis angeboten hat. Denn wenn der Kläger - dies auf Basis der streitgegenständlichen Bildnisse als unstreitig zu behandeln - im Urlaub eine fremde Frau küsst und dann im Mai 2018 öffentlich wieder mit der Klägerin auftritt - wobei Präklusionsvorschriften entgegen der Ansicht der Kläger keine Rolle spielen, weil sie das Faktum ihres Auftritts bei der Spendengala nicht bestritten haben - kann davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich ein Geschehen zwischen den Klägern gab, welches von der Beklagten zulässigerweise mit dem Begriff Versöhnen bzw. Verzeihen bewertet werden darf.

(2) Jedoch muss auch hier entscheidend zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass sie weder als Person noch als Begleiterin des Klägers in der Öffentlichkeit auftritt bzw. bekannt ist und daher auch die Wiedergabe von wahren Tatsachen aus der Privatsphäre lediglich der Befriedigung der Neugier der Leserschaft dient, was dann im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Bebilderung unzulässig macht.

4. Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der von ihr im Umfang der nachfolgenden Unterstreichungen angegriffenen Wortberichterstattung ("Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E" sowie "Der heiße Ausflug war wohl mehr ein Ausrutscher von Käpt´n Knutsch. Sie verzeiht ihm") im zweiten Beitrag vom 13.6.2017. Denn bei Abwägung der vorliegenden gegenseitigen Interessen hat die Klägerin die entsprechenden Äußerungen hinzunehmen.

a. Die im Umfang der Unterstreichung angegriffenen Äußerungen enthalten lediglich die - entsprechend den obigen Ausführungen - auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhende Wertung der Beklagten, dass die Klägerin dem Kläger seinen Kuss an Bord der Yacht verziehen hat. Der Senat hat schon Bedenken, darin überhaupt eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechtes zu sehen, weil die Klägerin in den Augen der Öffentlichkeit dadurch weder herabgewürdigt noch in sonstiger Weise negativ gezeichnet wird. Die Berichterstattung der Beklagten vom 13.6.2017 (Anlage K 4) stellt die Klägerin unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch nicht abwertend als betrogene und/oder gedemütigte Freundin, sondern vielmehr als weitsichtigen Menschen dar, der eine langjährige Beziehung ("Beide kennen sich seit der Schule, sind seit 2009 zusammen", "Beide kennen sich schon aus der gemeinsamen Schulzeit") nicht aufgrund eines von der Beklagten so bezeichneten "Ausrutschers" in Frage stellt, sondern auf den Bestand der Beziehung vertraut ("Beide ... gelten als harmonisches Paar"). Diese für die Klägerin positive Charakterisierung wird auch dadurch noch unterstrichen, dass der Flirt des Klägers eher als eine Person geschildert wird, die es darauf anlegt, im Licht der Öffentlichkeit zu stehen ("Traumberuf: TV-Moderatorin", "Ihr Lebensziel: berühmt werden", "Ich möchte mal ein großer Star werden") und deren bisherige Schritte in diesem Licht der Öffentlichkeit von der Beklagten aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten eher abwertend, wenn nicht sogar hämisch beurteilt werden ("2015 bewarb sie sich bei I L2 ... M2: "Ich liebe die Kamera - und die Kamera liebt mich!" Dumm nur: Beim Casting in N flog sie schon raus. Sie stolperte auf schwarzen High Heels vor der Jury. Aus!").

b. Letztlich kann diese Frage einer Beeinträchtigung jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin bejaht würde, ist in der Berichterstattung der Beklagten bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine Verletzung desselben zu sehen, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte

Zwar handelt es sich bei der Klägerin - anders als beim Kläger - nicht um eine prominente Person, womit sie hinsichtlich ihres privaten Verhaltens keine Vorbild- bzw. Kontrastfunktion erfüllt und an deren Privatleben mangels Stellung als Mitglied bzw. Kapitän der Nationalmannschaft auch kein per se erhöhtes öffentliches Interesse besteht. Auch hat die Klägerin sich bis auf eine Äußerung im Alter von 16 Jahren (vgl. Bl. 63 AH) zu ihrer Beziehung mit dem Kläger nicht öffentlich geäußert.

Jedoch ist auf der anderen Seite entscheidend zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei der Formulierung "verzeiht ihm" nicht um ein unzulässiges Spekulieren oder Gerüchte-Streuen über die Privatsphäre der Klägerin, sondern vielmehr um die wertende Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen bzw. jedenfalls prozessual als unstreitig zu behandelnden Vorgangs handelt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in bestehender langjähriger Beziehung eine fremde Frau geküsst hat und sodann ein gutes Jahr später mit der Klägerin öffentlich als Paar auftritt, existiert ein tatsächlicher Vorgang, den die Beklagte zulässigerweise mit dem wertenden Begriff "verzeihen" zusammenfassen darf.

Die Preisgabe dieses tatsächlichen Vorgangs betrifft zwar die Privatsphäre der Klägerin, die sich aufgrund ihrer weitgehenden öffentlichen Zurückgezogenheit durchaus auf den Standpunkt stellen kann, dass dies die Leser "nichts angeht". Jedoch ist in die Abwägung zugunsten der Beklagten neben der Wahrheit der ihrer Wertung zugrundeliegenden Tatsachenbehauptung auch einzubeziehen, dass die Klägerin - wenn auch ihre öffentliche Äußerung zum Bestand der Beziehung (Anlage B 16, Bl. 63 AH) schon viele Jahre zurückliegt - jedenfalls im Rahmen der den Kläger betreffenden Homestory auch am gemeinsamen Essen mit den Journalisten des T beim Italiener teilgenommen hat und ihren Freund als Zuschauerin zu Fußballländerspielen begleitet. Insofern liegt bei ihr jedenfalls in geringem Umfang eine Selbstöffnung in diesem Bereich vor, die eine noch zurückhaltende Wortberichterstattung wie die vorliegende rechtfertigen kann.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

6. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert: 130.000 Euro