OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 66/17
Fundstelle
openJur 2019, 7230
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 O 286/14
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Erblassers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigung erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib.

Im Übrigen wird die Auskunftsklage im Hinblick auf die schriftlichen Vervielfältigungsstücke abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95% und der Beklagte zu 5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Alleinerbin und zweite Ehefrau des am 16.6.2017 verstorbenen früheren Klägers (im Folgenden: Erblasser) den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft über die Vervielfältigung von Tonbändern mit der Stimme des Erblassers in Anspruch. Daneben verlangt sie Auskunft über das Vorhandensein weiterer Unterlagen aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser im Besitz des Beklagten.

Der Erblasser war 16 Jahre Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte ist Journalist und ebenso wie der Erblasser promovierter Historiker. Der Beklagte war - nach Bewertung der Klägerin als Ghostwriter - an der Erstellung der Memoiren des Erblassers mit dem Titel "Erinnerungen" beteiligt, von welchen bis zur Beendigung der beiderseitigen Zusammenarbeit insgesamt drei Bände, den Zeitraum 1930 - 1994 umfassend, in der V & Co. (im Folgenden: Verlag) erschienen sind.

Im Hinblick auf die Erstellung der Memoiren schlossen der Erblasser sowie der Beklagte jeweils mit dem Verlag am 12.11.1999 inhaltlich aufeinander abgestimmte Verträge (Anlagenkonvolut K 16) mit größtenteils wortgleichen Formulierungen. In diesen Verträgen war unter anderem gleichlautend geregelt, dass der Beklagte die Memoiren des Erblassers nach dessen Vorgaben und Angaben verfassen, nach außen hin jedoch nicht in Erscheinung treten und nur der Erblasser als Autor genannt werden sollte. Der Beklagte verzichtete auf das Recht, als Urheber bezeichnet zu werden. Der Erblasser war zu jeglichen Änderungen an Manuskript und Werk ohne Angabe von Gründen berechtigt, dessen Fertigstellung nur mit seiner Zustimmung erklärt werden konnte. Das Eigentum an dem Manuskript stand dem Erblasser zu. Ferner konnte der Erblasser jederzeit die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beenden und im Einvernehmen mit dem Verlag einen Ersatz bestimmen. Entsprechend dieser Ersetzungsbefugnis des Erblassers hatte der Beklagte keinen Anspruch auf Zusammenarbeit mit dem Erblasser bis zur Fertigstellung des Manuskripts.

Für die Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, der - für den Erblasser kostenlos - für eine Zusammenarbeit zur Verfügung zu stehen hatte, war ferner in § 4 Nr. 2 des Autorenvertrages geregelt:

"Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. A persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug Herrn Dr. A entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und dem Autor werden diese direkt besprechen."

Entsprechende Regelungen finden sich in § 1 des Vertrages des Beklagten mit dem Verlag.

Noch vor der Unterzeichnung der schriftlichen Verlagsverträge, begannen der Beklagte und der Erblasser am 1.10.1999 mit den Memoiren-Gesprächen. Diese Gespräche wurden im Wohnhaus des Erblassers geführt und mit dessen Einverständnis vom Beklagten zu einem im Detail umstrittenen Anteil auf Tonband aufgenommen. Über den Erblasser erhielt der Beklagte den Zugang zu zahlreichen Unterlagen aus seiner Zeit als Bundeskanzler bzw. Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswertung. Hiervon umfasst waren auch zahlreiche Quellen, die der Wissenschaft und Forschung aufgrund der 30-jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Erblasser zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Unter anderem erhielt der Beklagte nach einer Sicherheitsüberprüfung mittels "Konferenzbescheinigung" vom 17.12.2001 (Anlage OC 5), lautend auf "Dr. A, vom WDR für Büro BK a.D. Dr. Kohl" befristet bis zum 30.6.2002 Zugang zu Verschlusssachen des Bundeskanzleramtes bis einschließlich des Geheimhaltungsgrades "GEHEIM" mit dem abschließenden Vermerk:

"Die Bescheinigung ist nach Beendigung des Auftrags, für den sie ausgestellt worden ist, der ausstellenden Behörde zurückzugeben."

Des Weiteren ermöglichte der Erblasser dem Beklagten Einblick in Auszüge seiner "Stasi-Akte", deren Veröffentlichung er in einem langjährigen Rechtsstreit hatte sperren lassen. Der Beklagte übermittelte dem Erblasser mit Telefax vom 12.3.2002 einen von ihm verfassten Entwurf eines Antrags auf Akteneinsicht (Anlage K 14), welcher auszugsweise wie folgt lautet:

"Sehr geehrte Frau C,

hiermit beantrage ich Einsicht in meine Stasi-Akten für den Kölner Publizisten und Dokumentarfilmautor Dr. A ... soll in diesem Fall nicht in seiner Eigenschaft als Forscher oder Journalist Einblick in meine Stasi-Akten nehmen, sondern als mein Vertrauter in meinem Auftrag stellvertretend für mich als Opfer des Ministeriums für Staatssicherheit ... Ich habe Herrn Dr. A beauftragt, eine umfassende Expertise über sämtliche Aktenbestände ... anzufertigen, die vom Ministerium für Staatssicherheit über mich und meine Familie angelegt und archiviert wurden ... Ich beabsichtige, die Ergebnisse der A´schen Untersuchung in meine Memoiren einfließen zu lassen ... Um Vertraulichkeit bitte ich Sie ausdrücklich."

Der Beklagte sichtete in aufwendigen Recherchen das ihm zugängliche Material. Er entschied dabei, welche von ihm für relevant erachteten, als geheim eingestuften Akten des Bundeskanzleramtes weiter eingesehen werden sollten. Diese wurden vom Bundeskanzleramt in das Büro des Erblassers gebracht und dort in einem Panzerschrank gelagert. Auf Wunsch des Beklagten wurden umfangreich Kopien für ihn gefertigt. Der Erblasser veranlasste ferner, dass Akten aus Gründen der Zeitersparnis dem Beklagten in dessen Privathaus zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus recherchierte der Beklagte in den Archiven der Konrad-Adenauer-Stiftung, die ihm auf Veranlassung des Erblassers gleichfalls zugänglich gemacht worden waren. Darüber hinaus betrieb der Beklagte umfangreiche, eigenständige Recherchen in öffentlichen und allgemein zugänglichen Quellen.

Der Beklagte erstellte unter anderem ein Stichwortkonzept, das Grundlage für die Gespräche mit dem Erblasser war. In der Zeit vom 1.10.1999 bis jedenfalls zum 7.4.2002 (der Folgezeitraum ist zwischen den Parteien streitig) wurden an über 100 Tagen während über 600 Stunden auf 200 Tonbändern die Fragen und Stichworte des Beklagten und des Zeugen Dr. D sowie die Ausführungen des Erblassers hierzu aufgezeichnet. Der Zeuge Dr. D war unter im Detail umstrittenen Umständen auf Wunsch des Erblassers bei den Gesprächen zum Teil eingebunden.

Der Erblasser sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band und zwar aus der Zeit vor der Übernahme höchster politischer Ämter sowie aus seiner Zeit als Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausübte. Bei seinen Ausführungen bediente er sich teilweise einer umgangssprachlichen und mitunter auch drastischen Ausdrucksweise; in einigen Fällen sprach er im Zuge der Schilderung seiner Lebenserinnerungen ohne chronologische Gliederung auch aktuelle politische Themen und seine persönliche Einschätzung hierzu an. Wiederholt wies der Erblasser den Beklagten im Rahmen der Gespräche an, den weiteren Gesprächsverlauf nicht auf Tonband aufzuzeichnen bzw. wies darauf hin, dass seine zuvor aufgezeichneten Äußerungen nicht in die Memoiren einfließen sollten (»...«).

Gegenstand der auf Tonband aufgenommenen Gespräche war ab Anfang 2000 auch die Abfassung eines fiktiven Tagebuchs des Erblassers mit dem Titel "Helmut Kohl - Mein Tagebuch 1998-2000" (nachfolgend: Tagebuch), aus Anlass der sogenannten "Spendenaffäre", aufgrund derer der Erblasser seine Sicht der Ereignisse der Jahre 1998 - 2000 zeitnah darstellen wollte. Hierzu schlossen der Erblasser und der Beklagte mit dem Verlag im Juli/August 2000 Verträge mit vergleichbaren Regelungen, wie sie in den Verträgen über die Erstellung der "Erinnerungen" des Erblassers vereinbart worden waren. Das Tagebuch wurde in gleicher Weise wie die Memoiren vom Beklagten verfasst und es wurde wiederum nur der Erblasser als Autor benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge Dr. A/Verlag vom 25.7./29.7.2000 und Dr. Kohl/Verlag vom 25.7./5.8.2000 (Anlage K 16) Bezug genommen.

Der Beklagte nahm die Originaltonbänder zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche von seiner Schwester, Frau E, niederschreiben. Mit Schreiben vom 26.4.2001 dankte der Kläger der Schwester des Beklagten für die Anfertigung der Transkriptionen. Der Beklagte verfügt neben diesen Abschriften auch über digitale Kopien der Originaltonbänder.

Aufgrund eines Unfalls im Februar 2008, bei dem sich der Erblasser eine schwere Kopfverletzung zuzog, musste er seine Arbeit an den Memoiren - geplant und begonnen war damals ein vierter Band der "Erinnerungen" für die Zeit ab 1994 - unterbrechen. In der Folgezeit kam es aus im Einzelnen streitigen Umständen zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und dem Beklagten. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.3.2009 (Anlage K 18) kündigte der Erblasser die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"Wir fordern Sie auf, uns gegenüber bis zum 30.03.2009, 12.00 Uhr, zu erklären, daß Sie sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews mit unserem Mandanten, die im Zuge der Zusammenarbeit bezüglich des Werkes "Erinnerungen" entstanden sind, vollständig herausgegeben werden."

Mit Vertrag vom 6./10.9.2009 (Bl. 112) einigten sich der Beklagte und der Verlag über die Aufhebung der zuvor zwischen ihnen geschlossenen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung für den Verlag sowie unter Verzicht des Beklagten auf seine Benennung als Urheber.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.3.2010 (Anlage K 19) wies der Erblasser darauf hin, dass der Beklagte ihm nicht, wie erklärt, alle Akten und Unterlagen zurückgegeben habe. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Unser Mandant hat uns mitgeteilt, dass ihm allerdings verschiedene Akten fehlen, die Sie für die Recherchearbeit erhalten hatten, darunter auch Originalakten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Akten/Ordner: (...) Wir bitte Sie bezüglich der genannten Akten um Prüfung und um Weiterleitung von bei Ihnen verbliebener Akten, die Sie möglicherweise bei der Rückgabe übersehen haben, an uns, damit wir diese an unseren Mandanten übergeben können; dies gilt auch für weitere Unterlagen, die unserem Mandanten noch nicht als fehlend aufgefallen sind, aber sich ggf. noch in Ihrem Bestand befinden."

Mit Email vom 30.3.2010 (Anlage K 20) teilte der Beklagte daraufhin mit:

"... die in Ihrem Schreiben vom 18.3.2010 aufgeführten Akten befinden sich nicht in meinem Besitz. Kopien, die einst vom Berliner Büro Ihres Mandanten gefertigt wurden, können nicht zurückgegeben werden, da sie von mir unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet wurden. Im übrigen handelt es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte."

Der Erblasser forderte den Beklagten erneut mit Schreiben vom 15.6.2010 (Anlage K 21) vergeblich zur Rückgabe von Originalakten und für den Beklagten gefertigten Kopien auf. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Vielmehr wurden Ihnen (...) Kopien unveröffentlichter Redemanuskripte, von Kabinettsprotokollen, von diversen Gesprächsprotokollen aus den Jahren 1982 bis 1998 und von Stasi-Unterlagen bezüglich der Besuchsreise DDR 1987 zur Verfügung gestellt ... Eine genaue Auflistung liegt uns vor. Wir bitte Sie daher nochmals um die Rückgabe der Kopien und bezüglich der Originalakten um Rücksendung der anliegenden Erklärung."

Die dem Schreiben vom 15.6.2010 beigefügte Erklärung (Bl. 978) lautet wie folgt:

"Erklärung gegenüber Herrn Bundeskanzler a.D. Dr. Helmut Kohl

Hiermit erkläre und bestätige ich, dass sich keinerlei Originalakten betreffend Helmut Kohl mehr in meinem Besitz befinden und ich diese auch nicht an Dritte weitergegeben habe.

Köln, den

(Dr. A)"

Eine Reaktion des Beklagten auf dieses Schreiben vom 15.6.2010 erfolgte ebensowenig wie eine Unterzeichnung der von ihm geforderten Erklärung.

In einem Interview mit der Zeitschrift "DER SPIEGEL", in der am 24.9.2012 erschienenen Ausgabe 39/2012 (Anlage K 22), äußerte sich der Beklagte wie folgt:

"Man muss sehen, dass vor allem die Tonaufzeichnungen von Helmut Kohl nach seinem Sturz im Jahre 2008 eine ganz andere Bedeutung bekommen haben ... Ich habe also einen Schatz, der wirklich einmalig ist und auf den ich auch sehr stolz bin. Ich werde diesen Schatz irgendwann heben".

Mit Schreiben an den Erblasser vom 24.9.2012 (Anlage K 23) erklärte der Beklagte:

"... was immer Sie über meine publizistischen Aktivitäten lesen oder hören: Ich habe nicht die Absicht, ein "Enthüllungsbuch" zu schreiben. Wenn ich ein neues Buch über Ihre Leben veröffentliche, steht Ihre Leistungsbilanz im Mittelpunkt. Und die kann sich sehen lassen. Ich werde Sie und Ihr politisches Wirken für unser Land in angemessener Weise zu würdigen wissen. Darauf können Sie sich für alle Zeit verlassen."

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2012 (Anlage K 24) stellte der Erblasser dem Beklagten "eine gütliche außergerichtliche Einigung hinsichtlich der Ihnen vorliegenden Tonbänder und Filmaufnahmen bezüglich Interviews ... sowie weiterer Unterlagen" in Aussicht. Weiter heißt es in diesem Schreiben: "Voraussetzung für den Versuch einer gütlichen Einigung ist zunächst, dass Sie im Hinblick auf die zum Jahresende möglicherweise eintretende Verjährung von einigen Ansprüchen unseres Mandanten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2013 verzichten. Den Entwurf einer entsprechenden Erklärung fügen wir in der Anlage bei und bitten um Rücksendung nach Unterschriftsleistung bis spätestens zum 30.11.2012 ...". Die diesem Schreiben beigefügte Erklärung (Bl. 984) enthält unter anderem die Formulierung: "Hiermit erkläre ich gegenüber Herrn Bundeskanzler a.D. Dr. Helmut Kohl ..., dass ich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung - befristet bis zum 31.12.2013 - gegenüber allen etwaigen Ansprüchen von Herrn Bundeskanzler a.D. Dr. Helmut Kohl mir gegenüber verzichte." Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht und gab auch die gewünschte Verzichtserklärung nicht ab.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2012 (Anlage K 5) erhob der Erblasser Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, sämtliche Tonbandaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden, an ihn herauszugeben. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) rechtskräftig. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte am 12.3.2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichtsvollzieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und - wenn ja, aus welchem Grunde - auf ca. 4/5 dieser Originaltonbänder die Stimme des Erblassers nicht mehr zu hören ist.

Der Beklagte verfasste zusammen mit seinem Co-Autor B ein Buch mit dem Titel "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" (im Folgenden: Buch), welches in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang wörtliche Zitate des Erblasser enthält, die den Originaltonbändern entnommen wurden. Am 7.10.2014 erschien das Buch im T-Verlag, einer Verlagsmarke der Verlagsgruppe H GmbH. Auf der Pressekonferenz zur Vorstellung des Buches vom 7.10.2014 äußerte der Beklagte: "Glauben Sie etwa, ich würde die Bänder abgeben und hätte keine Kopie gemacht?". In der Sendung "Günther Jauch: Helmut Kohl - Wem gehört seine Geschichte?", ausgestrahlt am 12.10.2014, erklärte der Beklagte: "Es gibt jede Menge Kopien. Die sind verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland. Da wird man nicht so schnell drankommen."

Der Erblasser nahm den Beklagten, seinen Co-Autor sowie die Verlagsgruppe H GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung von im Einzelnen gerügten Zitaten in Anspruch (15 U 193/14 OLG Köln).

Mit Schriftsatz vom 24.9.2014, beim Landgericht eingegangen am 25.9.2014 und dem Beklagten zugestellt am 7.10.2014, hat der Erblasser Klage erhoben, mit welcher er zunächst beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen "sämtliche Abschriften und Kopien von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden" an ihn herauszugeben. Auf Hinweis des Landgerichts mit Beschluss vom 21.4.2016 (Bl. 1009) hat er seine Klage mit Schriftsatz vom 31.5.2016 (Bl. 1044) auf eine Stufenklage umgestellt, in deren erster Stufe er Auskunft über die Anfertigung von Kopien "in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form" hinsichtlich Zahl, Art und Zeitpunkt der Anfertigung der Vervielfältigungstücke sowie deren Verbleib verlangt hat.

Er hat behauptet, seine Memoiren vollenden zu wollen und dafür die Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder zu benötigen. Die Originaltonbandaufnahmen seien entsprechend der in den schriftlichen Verträgen mit dem Verlag erwähnten weiteren mündlichen Absprachen ausschließlich zur Erstellung des Manuskripts der Memoiren gefertigt und dem Beklagten ausschließlich zu diesem Zweck anvertraut worden. Die Parteien hätten sich ferner dahingehend geeinigt, dass der Beklagte im Auftrag des Erblassers die Materialsammlung für die geplanten Memoiren erstellen und über deren Inhalt, einschließlich der Tonbänder, Stillschweigen bewahren solle. Mit einer Aufzeichnung sei er - der Erblasser - nur einverstanden gewesen, weil die Parteien sich einig gewesen seien, dass allein er über die Verwendung der Äußerungen zu bestimmen habe. Sinn und Zweck der Tonbandaufzeichnungen sei neben der Gewährleistung seiner Spontaneität gewesen, seine aufwendige Erinnerungsleistung dauerhaft zu fixieren, um hierauf, auch im Falle des Wechsels des Zuarbeiters für die Memoiren, zurückgreifen zu können.

Der Beklagte sei für ihn nicht in seiner Funktion als Journalist und Publizist tätig geworden, sondern nur als Zuarbeiter, da er - insoweit unstreitig - nicht bereit gewesen sei, dem Beklagten als Gesprächspartner für eine weitere Biographie zur Verfügung zu stehen, sondern seine eigene Autobiographie habe schreiben wollen. Die Tonbandaufzeichnungen seien nicht als Interviews geführt worden, sondern es hätten der Beklagte sowie der Zeuge Dr. D lediglich als Stichwortgeber fungiert.

Da er nicht darüber informiert worden sei, in welcher Zahl und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte Vervielfältigungen der Originaltonbänder habe anfertigen lassen, sei sein Anspruch auch nicht verjährt. Der Erblasser hat behauptet, er könne sich nicht erinnern, dass der Beklagte die Notwendigkeit von digitalen Sicherungskopien angesprochen habe, jedenfalls habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass und wann solche tatsächlich erstellt worden seien. Auch habe der Beklagte mehrfach erklärt, alle Unterlagen aus der Zusammenarbeit zurückgegeben zu haben; insbesondere die E-Mail vom 30.10.2010 sei als Erklärung dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Beklagte nur noch über Kopien allgemein zugänglicher Dokumente verfüge.

Der Erblasser hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen,

a. dem Erblasser Auskunft darüber zu erteilen,

aa. in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Erblassers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib,

bb. sowie welche weiteren Unterlagen er aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren sonst noch mit Ausnahme von Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz hat sowie an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat,

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, sämtliche in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen schriftlichen, digitalen oder sonstigen Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist und die ab dem 1.10.1999 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Erblasser herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat der Änderung der zuletzt gestellten Klageanträge widersprochen und die Ansicht vertreten, auch diese seien mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig und zielten auf eine unzulässige Ausforschung ab. Hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Er hat den Abschluss eines Vertrages über die Erstellung einer Materialsammlung sowie Tonbandaufnahmen unter Einschluss einer Geheimhaltungsabrede bestritten und behauptet, die in den Verlagsverträgen vorgesehene "Besprechung" der Parteien habe sich ausschließlich auf organisatorische und technische Abläufe bezogen. Die Erstellung der Memoiren, zu der sich der Erblasser - insoweit unstreitig - auf seine Initiative hin entschlossen habe, sei als gemeinsames Projekt auf Augenhöhe betrieben worden. Er habe im Verhältnis zum Erblasser keine untergeordnete Position eines Zuarbeiters mit dienender Funktion gehabt, sondern die konzeptionelle Führung des Memoirenprojektes übernommen und die Gespräche strukturiert. Insofern gebe der Vortrag des Erblassers zur Zusammenarbeit, Materialsammlung sowie Erstellung des Manuskripts der Memoiren die Tatsachen verzerrt und unvollständig wieder. Tatsächlich habe er - der Beklagte - die Materialsammlung sowie die Erstellung des Manuskripts in eigenständiger Verantwortung vorgenommen, unabhängig von dem Erblasser entschieden, welche Quellen er auswerten wollte und die anfallenden Recherchekosten getragen. Der Erblasser habe ihm zur Vorbereitung der Materialsammlung für die Memoiren keine Quellen zugänglich gemacht und sich auch nicht an deren Auswertung beteiligt, sondern allenfalls Unterstützung bei der Zugangsgewährung zu vertraulichen Quellen durch entsprechende Anträge geleistet. Die Tonbandaufnahmen seien für die Erstellung der Memoiren nur von untergeordneter Bedeutung gewesen und hätten allein seiner Arbeitserleichterung gedient. Dem Erblasser sei stets bewusst gewesen, dass er mit ihm - dem Beklagten - als Journalisten gesprochen habe. Auch sei stets klar gewesen, dass der Beklagte in der Verwendung des Materials, das nicht Eingang in die Memoiren gefunden habe, frei sei.

Der Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe bereits im Jahr 2001 - insoweit unstreitig - Kenntnis davon gehabt, dass die Schwester des Beklagten die Tonbänder transkribiere, so dass er bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, eine Klage, zumindest im Wege der Feststellungsklage zu erheben. Der Erblasser habe auch Kenntnis von der Anfertigung digitaler Sicherungskopien gehabt, da er - der Beklagte - mit ihm besprochen habe, dass die Qualität von Tonbandaufnahmen auf einen Magnettonband im Laufe der Zeit abnehme und zudem das Risiko bestehe, dass die Bänder jederzeit überspielt oder durch externe Einflüsse wie etwa Magnetfelder gelöscht werden könnten. Er habe ferner den Erblasser auf die hieraus resultierende Notwendigkeit der Anfertigung von digitalen Sicherungskopien der Tonbandaufnahmen hingewiesen, um deren dauerhafte Verwendbarkeit zu sichern.

Der Beklagte hat bestritten, dass im Zeitpunkt der Herausgabe der Originaltonbänder an den Erblasser diese teilweise gelöscht waren und hat behauptet, sämtliche Originaltonbänder in dem bei ihm vorhandenen Zustand im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgegeben zu haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 2468 ff.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 27.4.2017 hinsichtlich des Antrags zu 1a. aa. stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich des Antrags zu 1a. bb. als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antrag zu 1a. aa. sei zulässig und begründet. Die Klageänderung sei - ungeachtet der fehlenden Einwilligung des Beklagten - zulässig, da die Antragstellung in Form der Stufenklage im Sinne von § 263 ZPO sachdienlich sei. Der geänderte Klageantrag knüpfe an den bisherigen Prozessstoff an, denn trotz des Übergangs von einer Leistungsklage - gerichtet auf Herausgabe der Tonbandvervielfältigungen - zu einer Auskunftsklage im Wege der Stufenklage sei der zugrunde zu legende Sachverhalt im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch soweit der Erblasser im Rahmen der Stufenklage den Begriff "Memoiren" dahingehend klargestellt habe, dass von den Anträgen beide Buchprojekte (Memoiren und Tagebuch) umfasst seien, sei dies sachdienlich, da eine Trennung der Tonbandaufnahmen unter Zugrundelegung des Vortrags beider Parteien nicht möglich sei.

Der Klageantrag zu 1a. aa. sei auch hinreichend bestimmt, da er sich auf die Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder beziehe, die der Beklagte aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.7.1015 (V ZR 206/14) herausgegeben habe. Da der Beklagte nach seinen eigenen Angaben auf der Pressekonferenz vom 7.10.2014 Vervielfältigungen dieser Originaltonbänder erstellt habe, sei für ihn eindeutig zu erkennen, worauf sich das Auskunftsbegehren des Klägers beziehe. Der Antrag ziele schließlich auch nicht auf eine unzulässige Ausforschung des Beklagten. Denn nach § 666 BGB könne der Geschäftsherr allgemein Auskunft sowie nach Beendigung des Auftragsverhältnisses Rechenschaft über die Ausführung des Auftrags verlangen. Insofern könnten zulässigerweise auch Auskünfte verlangt werden, die nicht oder nicht allein der Vorbereitung eines Herausgabeverlangens dienten, wie der Zeitpunkt der Erstellung der Vervielfältigungen sowie deren Verbleib.

Die weitergehende Auskunftsklage (Antrag zu 1a. bb.) sei dagegen unzulässig, weil der Antrag auf Auskunft über Besitz bzw. Verbleib weiterer Unterlagen nicht den Anforderungen genüge, die auch im Rahmen einer Stufenklage an die Bestimmtheit des Klageantrages zu stellen seien. Ein Antrag auf Auskunftserteilung sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Gegenstand der begehrten Auskunft so genau beschreibe, dass für den Schuldner unzweideutig zu erkennen sei, worauf sich seine Auskunftsverpflichtung beziehe und in welchem Umfang er Auskunft zu erteilen habe. Dabei seien die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Erblassers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.

Diesen Anforderungen genüge der Klageantrag zu 1a. bb. nicht, da bereits der Begriff "Unterlagen" nicht selbsterklärend sei und einer näheren Erläuterung dahingehend bedürfe, ob er sich auf Akten, Protokolle, Reden etc. beziehen solle. Ebenso unbestimmt sei der Begriff "Zuarbeit", bei dem ebenfalls nicht definiert sei, welche Tätigkeit des Beklagten davon erfasst sein solle. Durch die ergebnisoffene Formulierung werde die Unsicherheit darüber, wie weit der Kreis der Gegenstände zu ziehen sei, hinsichtlich derer der Beklagte Auskunft zu erteilen habe, dem Beklagten überbürdet. Dies sei mit dessen Interesse an Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren, zumal es dem Erblasser möglich gewesen sei, den Auskunftsantrag zu präzisieren, da er nach eigenem Vorbringen Kenntnis davon hatte, welche Art von Quellenmaterial er dem Beklagten zugänglich gemacht habe.

Soweit der Auskunftsantrag zulässig sei, sei er auch begründet, da der Erblasser vom Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien nach §§ 311, 666 BGB geschlossenen Vereinbarung Auskunft über Anzahl und Verbleib der vom Beklagten selbst oder auf seine Veranlassung angefertigten Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder verlangen könne.

Der Erblasser könne nach § 666 BGB Auskunft zur Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB verlangen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) sei zwischen dem Beklagten und dem Erblasser ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande gekommen, auf das die Regelungen des Auftragsverhältnisses anzuwenden seien. Das weitere Vorbringen des Beklagten, insbesondere zum Beginn der Tonbandaufnahmen bereits vor Unterschrift unter die Verlagsverträge, zur fehlenden schriftlichen Fixierung der Vereinbarung, zu seinem nicht nur untergeordneten Beitrag bei der Materialsammlung, zu seiner Rolle als Journalist sowie zur journalistischen Arbeitsweise bei der Gesprächsführung gebe zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Dieses Rechtsverhältnis eigener Art erstrecke sich auch auf das Material für das Tagebuch, da in den entsprechenden Verlagsverträgen gleichlautend mit den früheren Verlagsverträgen die Ausgestaltung der Zusammenarbeit einer gesonderten Absprache des Erblassers mit dem Beklagten vorbehalten gewesen sei.

Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Schreiben vom 24.3.2009 stehe dem Erblasser gegen den Beklagten nach § 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was dieser zur Ausführung des Auftrags erhalten oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) aufgestellten Grundsätzen sei der Beklagte verpflichtet, dem Erblasser sämtliche Vervielfältigungsstücke auszuhändigen, die er von den Originaltonbändern erstellt habe. Es handele sich nicht um private Arbeitshilfen, weil lediglich die Mehrfertigungen als solche, nicht aber deren Inhalt vom Beklagten selbst erstellt worden sei. Auf ein journalistisches oder historisches Interesse am Besitz der Vervielfältigungen könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er ein fremdes Geschäft besorgt habe. Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe folge zudem aus dem Umstand, dass er Vervielfältigungen an Dritte weitergereicht habe, was dem Interesse des Erblassers zuwider laufe, dass Unterlagen nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in unbefugte Hände gerieten.

Zur Vorbereitung dieses Herausgabeanspruchs sei der Erblasser nach § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB berechtigt, vom Beklagten Auskunft zu verlangen. Bestandteil der Auskunftspflicht seien die Informationen, die der Geschäftsherr benötige, um den ihm nach § 667 BGB zustehenden Herausgabeanspruch durchsetzen zu können. Dazu gehörten im vorliegenden Fall Angaben zu Zahl und Art der erstellten Vervielfältigungsstücke, über den Zeitpunkt der Erstellung der Vervielfältigung und über ihren Verbleib. Der Auskunftsanspruch sei weder abbedungen noch aufgrund des Aufhebungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Verlag vom 6./10.9.2009 aufgehoben. Einer etwaigen Zusage des Erblassers, dass der Beklagte das Arbeitsmaterial einschließlich der Tonbandaufnahmen nach Beendigung der Zusammenarbeit behalten könne, sei jedenfalls aufgrund des Zerbrechens des Vertrauensverhältnisses und der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit an den Memoiren die Grundlage entzogen worden.

Der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte hinsichtlich des Herausgabeanspruchs die Einrede der Verjährung erhoben habe. Denn es handele sich um einen eigenen, aus dem Auftragsverhältnis folgenden Anspruch, der vom Bestand des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB grundsätzlich unabhängig sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn feststehe, dass der Gläubiger nach Auskunftserteilung keinesfalls etwas fordern könne; hiervon könne im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, da der Beklagte keine Angaben dazu gemacht habe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt habe und zudem aufgrund der Weitergabe von Vervielfältigungsstücken an Dritte auch Schadensersatzansprüche des Erblassers in Betracht kämen. Selbst für den Fall einer Verjährung des Herausgabeanspruchs habe der Erblasser ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, in wessen Händen sich die erstellten Vervielfältigungsstücke befänden.

Der Auskunftsanspruch des Erblassers scheitere auch nicht daran, dass das Auftragsverhältnis im März 2009 gekündigt worden sei. Denn für die Zeit nach der Beendigung habe der Erblasser unter Hinweis auf die Äußerungen des Beklagten anlässlich der Pressekonferenz vom 7.10.2014 ("Glauben Sie etwa, ich würde die Bänder abgeben und hätte keine Kopie gemacht?") eine Geschäftsanmaßung schlüssig vorgetragen, welcher der Beklagte nicht entgegengetreten sei.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; nach dem Tod des Erblassers am 16.6.2017 hat die Klägerin als seine Alleinerben den Rechtsstreit aufgenommen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Zurückweisung des weitergehenden Auskunftsanspruchs (Antrag zu 1a. bb.), der Beklagte greift seine Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Vervielfältigungen der Tonbänder an.

Die Klägerin macht zur eigenen Berufung geltend, das Landgericht habe mit der Abweisung des weitergehenden Klageantrags die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Auskunftsantrages überspannt. Bei Verurteilung zu einer Auskunft sei ausschließlicher Adressat der Verurteilte selbst. Die Auskunftserteilung solle den Leistungsanspruch nur vorbereiten; ohne ihre praxisnahe Handhabung lasse sich keine halbwegs befriedigende Lösung finden, da sich der Kläger an das Mögliche erst herantasten müsse.

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 371) zur Herausgabe all dessen verpflichtet sei, was er durch das zwischen ihm und dem Erblasser bestehende Auftragsverhältnis erlangt habe. Schon durch diese Entscheidung sei dem Beklagten vor Augen geführt worden, worauf sich seine Auskunftsverpflichtung erstrecke. Dagegen sei sie - die Klägerin - selbst nicht zu einer weiteren Präzisierung der Unterlagen in der Lage. Der Beklagte habe nach den Vorgaben des Erblassers umfassende Informationen für die Erstellung der Memoiren zusammengetragen, die er zum Teil selbständig recherchiert und treuhänderisch verwaltet habe. Sie wisse zwar, dass der Beklagte über bestimmte Arten von Unterlagen aus bestimmten Archiven (Privatarchiv, Bundeskanzleramt, Konrad-Adenauer-Stiftung etc.) verfügt habe. Da die Materialsammlung jedoch in den Händen des Beklagten gelegen habe, sei ihr eine weitere Konkretisierung nicht möglich.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit Email vom 30.3.2010 (Anlage K 20) mitgeteilt habe, er habe Originalakten und für ihn gefertigte Kopien - auch von Stasi-Unterlagen - nicht mehr im Besitz und ihm lägen nur Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte vor. Auch könne sie nicht wissen, welche konkreten Schriftstücke der Beklagte noch von den verschiedenen Arten von Unterlagen in seinem Besitz habe. Die Klägerin ist der Ansicht, es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antwort des Beklagten in dieser Email vom 30.3.2010 grob wahrheitswidrig gewesen sei, wie sich aus dem rechtswidrigen Einbehalt der Audiokopien und der Transkripte der Originaltonbänder zeige. Sie müsse weitere Unterlagen im Besitz des Beklagten vermuten, der insofern in keiner Weise schutzwürdig sei. Von ihrem Auskunftsanspruch umfasst seien daher sämtliche Unterlagen aus der Zuarbeit des Beklagten mit Ausnahme der in K 20 in Bezug genommenen Kopien von allgemein zugänglichen Reden und öffentlichen Auftritten. Was dies konkret sei, wisse allein der insoweit nicht schutzwürdige Beklagte, für den auch der Begriff "Zuarbeit" nicht erläuterungsbedürftig sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung des Beklagten sei unzulässig, weil seine Beschwer unter Berücksichtigung des Aufwandes an Zeit und Kosten einen Betrag von 600 Euro nicht übersteige. Die entsprechenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15.5.2017 seien verspätet. Er habe auch nicht vorgetragen, dass er Kopien und Abschriften der insgesamt 200 Tonbänder einzeln gefertigt und aufbewahrt habe oder dass er umfangreiche Einzelinformationen zusammentragen müsse.

Daneben sei die Berufung des Beklagten auch unbegründet, da er keine neuen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte geltend mache. Er plane über die Veröffentlichung des Buches hinaus eine Fortsetzung seines rechtswidrigen Tuns; so habe er in einem Interview im Deutschlandfunk vom 5.3.2016 angekündigt, den vierten Band der Memoiren schreiben zu wollen, da er sich unabhängig von den Tonbändern jeden Abend Aufzeichnungen gemacht und Tagebuch geführt habe. Dass der Erblasser seine Memoiren nicht mehr selbst habe vollenden können, sei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte den Unfallsturz im Jahre 2008 ausgenutzt habe, um sich die auf Band gesprochenen Lebenserinnerungen anzueignen und bis heute wie ein Monopolist eigenmächtig und in missbräuchlicher Weise darüber zu verfügen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des am 27.4.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (14 O 286/14) weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Unterlagen er aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Erblasser sonst noch mit Ausnahme von Kopien allgemein zugänglicher Rede und öffentlicher Auftritte in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz hat sowie an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat,

sowie

die Berufung des Beklagten und dessen hilfsweise erhobene Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

sowie im Wege der eigenen Berufung

unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

sowie hilfsweise im Wege der Anschlussberufung

unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, seine Berufung sei zulässig, da die Wertfestsetzung des Landgerichts auf 600 Euro seiner tatsächlichen Beschwer, die durch die Erfüllung der umfangreich zuerkannten Auskunftspflichten ausgelöst werden, nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kammer den Auskunftsanspruch auch auf § 666 3. Var. BGB gestützt habe, der nach allgemeiner Ansicht sogar eine Rechenschaftspflicht begründe. Die Festsetzung sei erfolgt, ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren und sie sei auch vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien anhängigen Gesamtauseinandersetzung unangemessen. Für den Fall, dass der Senat ebenfalls von einer Beschwer von unter 600 Euro ausgehe, verfolge er seine Berufung hilfsweise als Anschlussberufung weiter.

Das Landgericht habe zu Unrecht die Umstellung des Herausgabeantrags in einen im Rahmen einer Stufenklage erhobenen Auskunftsantrag als sachdienlich und damit zulässig erachtet. Es sei jedoch vorliegend über einen anderen Klagegrund entschieden worden.

Der Beklagte macht - wie schon in erster Instanz - geltend, dass er mit dem Erblasser kein Auftragsverhältnis vereinbart habe. Zunächst sei das Landgericht, trotz seines umfangreichen neuen Vortrags zur Zusammenarbeit mit dem Erblasser lediglich von demjenigen Sachverhalt ausgegangen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) zugrunde gelegen habe. Er habe jedoch insbesondere mit Schriftsatz vom 11.7.2016 anhand zahlreicher Merkmale und Details der Zusammenarbeit dargelegt, dass zwischen ihm und dem Erblasser kein Über-/Unterordnungsverhältnis bestanden habe und auch aus den Umständen der Zusammenarbeit kein Auftragsverhältnis hergeleitet werden könne. Der neue Vortrag zur Zusammenarbeit sei das Ergebnis umfangreicher Gespräche seines Prozessbevollmächtigten mit ihm - einer rechtlich nicht bewanderten Naturalpartei - sowie eingehender weiterer Sachverhaltsrecherchen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Erblasser für seine Memoiren mit ihm - dem Beklagten - gerade als Journalist und Historiker habe zusammenarbeiten wollen und dass diese Stellung als Journalist dem Erblasser auch stets bewusst gewesen sei. Die Gespräche mit dem Erblasser hätten lediglich einen Teil der Zusammenarbeit ausgemacht; den Großteil der Informationen über das Leben des Erblassers habe er in jahrelanger wissenschaftlicher Archivarbeit erlangt. Allein ihm hätten Recherchen, Vorbereitung, Konzeption und Strukturierung der einzelnen Memoirenbände oblegen und er habe mit dem Erblasser bei Erstellung der Memoiren ein gemeinsames Projekt verfolgt, zu dem sie sich gegenüber dem Verlag gleichrangig verpflichtet hätten. Im Übrigen lasse sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend klar entnehmen, wie es zum Abschluss der angeblichen Vereinbarung gekommen sein solle, insbesondere welche Partei wann und wie ein Angebot zum Abschluss des vermeintlichen Auftragsvertrages gemacht haben solle und wie bzw. wann die andere Partei dies dann angenommen habe.

Hätte das Landgericht die angebotenen Beweise erhoben, hätte dies zu dem Ergebnis geführt, dass kein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser vorgelegen habe und dementsprechend auch kein Auftragsverhältnis gegeben gewesen sei. Dazu habe er bereits in erster Instanz Beweis für die Tatsachen angeboten, dass der Erblasser gerade mit ihm als Journalist und Historiker zusammenarbeiten wollte, dass die Verlagsverträge nur kursorische Regelungen über die Zusammenarbeit enthielten, was für einen typischen Ghostwriter-Vertrag unüblich sei. Das gelte auch für die weiteren Umstände, dass er es gewesen sei, der entschieden habe, welche Unterlagen er einsehen wollte und der sich auch um deren Beschaffung gekümmert habe, dass von der Vielzahl der geführten Gespräche nur ein Teil aufgenommen worden sei, dass es seine Idee gewesen sei, Tonbandaufzeichnungen anzufertigen, dass er es gewesen sei, der die Gespräche vorbereitet und strukturiert habe, dass der Verlauf der Gespräche typisch für ein journalistisches Interview gewesen sei, dass die digitale Sicherung der Tonbandaufnahmen über das Memoirenprojekt hinausgegangen und dies dem Erblasser auch bekannt gewesen sei, dass er zumeist die Recherchekosten bzw. auch die Bewirtungskosten getragen habe und dass der Erblasser die von ihm gefertigten Texte für die Erinnerungen in aller Regel einfach "durchgewunken" habe.

Selbst wenn ein Auftragsverhältnis bejaht würde, würden - so die Ansicht des Beklagten - die Tonbandkopien und Transkripte von einem Anspruch aus § 667 BGB von vornherein nicht erfasst. Er habe die Kopien und Abschriften weder zur Ausführung des Auftrags erhalten noch aus der Geschäftsführung erlangt. Die Speichermedien (Datenträger, Papier usw.) habe er außerhalb seiner Zusammenarbeit mit dem Erblasser selbst beschafft und die auf diesen Medien verkörperten Vervielfältigungen der Gesprächsinhalte seien Arbeitsmaterialien bzw. private Aufzeichnungen, die ihm die weitere Arbeit erleichtern sollten.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ein auf § 667 BGB gestützter Herausgabeanspruch erloschen sei, weil er am 6./9.10.2009 mit dem Verlag eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen habe. Darüber hinaus sei ein vermeintlicher Herausgabeanspruch wegen Verjährung auch nicht durchsetzbar. Der Erblasser habe gewusst, dass seine - des Beklagten - Schwester Transkripte der Tonbänder erstellt habe, wie insbesondere in dessen Schreiben vom 26.4.2001 zum Ausdruck gekommen sei. Auch habe der Erblasser gewusst, dass er - der Beklagte - von den Tonbandaufnahmen digitale Audiokopien habe anfertigen lassen. Dieses Thema sei, wie in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, mehrfach zwischen ihm und dem Erblasser im Zuge der Frage diskutiert worden, ob bzw. nach welchem Zeitablauf Magnettonbänder ihre Speicherfähigkeit verlieren würden. Der Anspruch auf Herausgabe sei damit spätestens mit Beendigung der Zusammenarbeit fällig geworden; bereits mit Schreiben vom 29.4.2009 habe der Erblasser ihn aufgefordert, sämtliche Aufzeichnungen herauszugeben bzw. die Bereitschaft zur Herausgabe zur erklären. Die mithin mit Ablauf des Jahres 2012 eingetretene Verjährung habe durch die am 24.9.2014 erhobene Klage auf Herausgabe nicht mehr gehemmt werden können.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne der Erblasser seinen Auskunftsanspruch nicht auf § 666 BGB stützen. Dies sei zunächst eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil der Erblasser sein Begehren nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt habe und diese auch in der Verfahrensleitung des Landgerichts keine Rolle gespielt habe. Das Gericht habe den Anspruch des Erblassers nicht als gewohnheitsrechtlich anerkannten Hilfsanspruch zum ursprünglichen Klagebegehren - die auf § 667 BGB gestützte Herausgabe - eingestuft, sondern als eigenständigen, auf § 666 BGB gestützten Auskunftsanspruch aus einem Auftragsverhältnis. Es habe allerdings zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass es eine solche rechtliche Bewertung vornehmen werde. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er - der Beklagte - bereits in erster Instanz dazu vortragen können, dass die Voraussetzungen von § 666 BGB nicht vorlägen und sich die von ihm erhobene Einrede der Verjährung auch auf den Auskunftsanspruch beziehe.

Ein Auskunftsanspruch aus § 666 2. Var. BGB stehe dem Erblasser nicht zu, weil der Inhalt des vermeintlichen Auftrags in erster Linie auf Fragen der Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Erblasser bei Erstellung der Memoiren gerichtet gewesen sei. Für die Besorgung eines derartigen Auftrages seien aber Informationen über Zahl, Zeitpunkt und Verbleib von Vervielfältigungen der Tonbandaufnahmen von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Derartige Informationen könnten ersichtlich nicht dazu dienen, einem Auftraggeber die Steuerung und Kontrolle des Beauftragten zu erleichtern oder ihm Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Denn zum einen sei das vermeintliche Auftragsverhältnis durch das Schreiben des Erblassers vom 24.3.2009 bereits beendet worden, so dass kein Kontrollbedürfnis mehr bestehe und zum anderen sei der mögliche Hauptanspruch (Herausgabe) - wenn er überhaupt entstanden und nicht zwischenzeitlich wieder erloschen sei - jedenfalls verjährt.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass auch ein Auskunftsanspruch nach § 666 2. Var. BGB bereits verjährt sei. Dieser sei spätestens im Jahre 2009 mit Ende der Zusammenarbeit fällig geworden, als der Erblasser von ihm gefordert habe, sämtliche Aufzeichnungen aus der Zusammenarbeit herauszugeben. Die Einrede der Verjährung hinsichtlich dieses Auskunftsanspruchs habe er auch bereits in erster Instanz erhoben. Demgegenüber könne ihm nicht - wie es das Landgericht getan habe - zur Last gelegt werden, dass er keine Angaben dazu gemacht habe, wann er welche Vervielfältigungen habe erstellen lassen. Denn da die Kammer gerade über die Frage zu befinden gehabt habe, ob dem Erblasser ein solcher Auskunftsanspruch zustehe, könne die Entstehung bzw. Fälligkeit dieses Anspruchs nicht damit bejaht werden, dass er einem Teil der geltend gemachten Forderung nicht nachgekommen sei.

Schließlich stehe dem Erblasser auch kein Anspruch nach § 666 3. Var. BGB zu. Die Erfüllung der Informationspflicht sei wegen Verjährung des Herausgabeanspruchs nicht erforderlich im Sinne von § 666 BGB. Im Übrigen sei dieser Anspruch denselben Einwendungen ausgesetzt wie der Anspruch aus § 666 2. Var. BGB.

Vorsorglich beruft sich der Beklagte darauf, dass dem Erblasser auch kein gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB zustehe. Zum einen fehle es an einem entsprechenden Leistungsanspruch, weil ein etwaiger Herausgabeanspruch nicht bestehe. Zum anderen sei das Auskunftsbegehren des Erblassers auf die Verschaffung einer Vielzahl sonstiger Informationen gerichtet, die für die Bezifferung eines Leistungsantrages ohnehin nicht erforderlich seien. Insbesondere der Zeitpunkt der Anfertigung der Vervielfältigungsstücke gehe über das hinaus, was der Erblasser zur Bestimmbarkeit seines Herausgabebegehrens benötige. Im Übrigen sei ein solcher Anspruch ebenfalls erloschen bzw. verjährt.

Dem Erblasser stehe schließlich auch nicht der vom Landgericht bejahte nachvertragliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 666, 687 Abs. 2 S. 1, 681 BGB zu. Er - der Beklagte - sei sich bei der Anfertigungen von Vervielfältigungen nach Ende der Zusammenarbeit nicht bewusst gewesen, dass er dazu vermeintlich nicht berechtigt sei. Vielmehr gehe er nach wie vor davon aus, dass er nicht in einem Auftragsverhältnis zum Erblasser gestanden, sondern als Journalist tätig gewesen sei und damit die Aufzeichnungen in Schrift und Ton auch vervielfältigen dürfe. Eine Anwendung von § 687 BGB auf Vervielfältigungshandlungen während der laufenden Zusammenarbeit mit dem Erblasser sei dogmatisch nicht nachzuvollziehen.

Zur Berufung der Klägerin macht der Beklagte geltend, das Landgericht sei zu Recht von der Unbestimmtheit des weitergehenden Klageantrags ausgegangen. Er könne aus dem Antrag und den dort verwendeten praktisch uferlosen Formulierungen nicht ersehen, worüber im Einzelnen Auskunft zu erteilen sei. Dies gelte sowohl für den Begriff "weitere Unterlagen" als auch für den Begriff "Zuarbeit", wobei bereits zu berücksichtigen sei, dass er nicht Zuarbeiter des Erblassers gewesen sei. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, welche Unterlagen aus einer derartigen Zuarbeit stammen sollten. Es werde nicht danach differenziert, von welcher Person - dem Erblasser oder einem Dritten - er ein Dokument erhalten habe. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er umfangreiche Recherchen ohne Anregung bzw. Wissen des Erblassers in den verschiedensten Archiven und Bibliotheken durchgeführt habe bzw. dass er Unterlagen aus öffentlichen Medien über den Erblasser gewonnen habe. Vollends deutlich werde die Unbestimmtheit des Antrags, wenn man sich vor Augen führe, dass die Formulierung nicht einmal auf Unterlagen über den Erblasser beschränkt sei, sondern auch Unterlagen über Dritte oder solche ohne jeglichen Personenbezug umfassen könne. Aus seiner Tätigkeit als politischer Journalist und Publizist, der zwei Biografien über den Erblasser geschrieben sowie ein Fernsehportrait und einen TV-Zweiteiler über dessen Kanzlerschaft produziert habe, verfüge er über ein umfangreiches Archiv über den Erblasser. Die so erlangten Archivalien stammten nicht aus der vermeintlichen "Zuarbeit" für den Erblasser, seien aber praktisch nicht von "Unterlagen" im Sinne des Klagebegehrens abzugrenzen. Damit sei für ihn völlig unklar, über welche seiner Archivgegenstände er Auskunft zu erteilen habe.

Hinsichtlich des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.2.2018 hat der Beklagte unter anderem zur Frage der Verjährung der Auskunftsansprüche der Klägerin und insbesondere zur Kenntnis des Erblassers von der Anfertigung digitaler Audiokopien weiter vorgetragen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.4.2018 hat die Klägerin zur Frage der Beschwer des Beklagten sowie zur Verjährung ihres Auskunftsanspruchs ergänzend Stellung genommen. Auf diesen Schriftsatz hat wiederum der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.5.2018 erwidert.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im tenorierten Umfang. Der Beklagte ist der Klägerin nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als er digitale und sonstige Vervielfältigungsstücke von den Tonbandaufnahmen gefertigt hat. Der weitergehend von der Klägerin mit dem Antrag zu 1a. aa. geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Art und Weise der schriftlichen Vervielfältigung (Transkripte) ist dagegen verjährt.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da ein dem Erblasser möglicherweise zustehender Anspruch auf Auskunft darüber, welche Unterlagen der Beklagte aus der Zusammenarbeit für die Erstellung der Memoiren noch in seinem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz hat, bereits verjährt ist und damit auch von der Klägerin nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Im Einzelnen:

A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

I. Die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten scheitert nicht an § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die erstinstanzliche Wertfestsetzung auf 600 Euro. Denn der Senat erachtet im Rahmen seiner ihm zustehenden Befugnis zur eigenständigen Wertfestsetzung eine Beschwer des Beklagten von bis zu 1.000 Euro für angemessen.

Maßgeblich für die Wertbemessung ist das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dies ist in der Regel nach dem Aufwand zu bemessen, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (BGH, Urt. v. 17.4.2013 - XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597; BGH, Beschl. v. 22.3.2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786; BGH, Beschl. v. 22.4.2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218). Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls, in welchem vom Beklagten nicht nur eine Auskunft, beispielsweise über den Verbleib der Transkripte oder eines Satzes der digitalen Audiokopien gefordert wird, sondern er zu einer Vielzahl von ausdifferenzierten Einzelinformationen wie Form, Datum, Zahl und Art der jeweiligen Vervielfältigung sowie dem jeweiligem Verbleib der einzelnen Vervielfältigungsstücke Auskunft erteilen soll, erscheint dem Senat eine Wertfestsetzung in Höhe von 1.000 Euro als angemessen.

II. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, da die von der Klägerin erhobene Auskunftsklage zwar zulässig, jedoch nur hinsichtlich eines Teils der mit dem Antrag zu 1.a. aa. geltend gemachten Auskunftsansprüche begründet ist.

1. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen in Form einer Stufenklage zulässig, da weder eine unzulässige Klageänderung (dazu unter a.) noch ein unbestimmter Klageantrag (dazu unter b.) vorliegt und der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Auskunftsantrag fehlt bzw. dieser nicht dem Einwand entgegenstehender Rechtskraft ausgesetzt ist (dazu unter c.).

a. Eine mangels Zustimmung des Beklagten wegen Verstoßes gegen § 263 ZPO unzulässige Klageänderung liegt nicht vor.

aa. Nachdem der Erblasser zunächst Klage auf Herausgabe "sämtlicher Abschriften und Kopien von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden" erhoben hat, hat er diese auf Hinweis des Landgerichts im Beschluss vom 21.4.2016 zulässigerweise auf eine Stufenklage umgestellt, in deren erster Stufe er Auskunft über die Anfertigung von Kopien "in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form" hinsichtlich deren Zahl, Art, Zeitpunkt und Verbleib verlangt.

Zwar ist umstritten, ob ein Kläger, der zunächst nur einen bezifferten Leistungsantrag stellt, nach § 264 Nr. 2 ZPO nachträglich zur Stufenklage übergehen kann (bejahend: OLG Brandenburg, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 80; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15. 11. 2005 - 5 Sa 4/05, BeckRS 2011, 67500 Rn. 42; HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 254 Rn. 12; BeckOK ZPO/Bacher § 254 Rn. 12-13.1; Mayer, FamRZ 2012, 1507; ablehnend: OLG Bamberg, Urt. v. 25.11.1999 - 2 UF 124/99, NJWE-FER 2000, 296 OLG Frankfurt, Urt. v. 23.2.2012 - 1 UF 365/10, BeckRS 2012, 19880; OLG Stuttgart, Urt. v. 1.6.1999 - 12 U 239/98, MDR 1999, 1342; offen gelassen: BGH, Urt. v. 17.4.2013 - XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597). Im vorliegenden Fall spricht jedoch einiges für eine nur qualitative Änderung des Antrags bei gleichbleibendem Klagegrund und damit für eine Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO, da sich zwar das Ziel des Antrags von "Herausgabe" auf "Auskunft" geändert hat, der Klage aber weiterhin derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, es nämlich um die Pflicht des Beklagten geht, die aus dem Auftrag erlangten Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder mit der Stimme des Erblassers herauszugeben.

bb. Letztlich kann und soll die Frage einer Anwendbarkeit von § 264 Nr. 2 ZPO aber vorliegend offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 263 ZPO - die Sachdienlichkeit des geänderten Antrags - gegeben sind.

Nach herrschender Meinung ist eine Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO, wenn die Zulassung der geänderten Klage den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2011 - XII ZR 110/09, BeckRS 2011, 13401; so auch: OLG Stuttgart Urt. v. 19.11.2015 - 2 U 60/15, BeckRS 2016, 02751). Im vorliegenden Fall ist die Klageänderung schon deshalb sachdienlich, weil das Landgericht den ursprünglich geltend gemachten Herausgabeantrag als nicht hinreichend bestimmt eingestuft hat und dem Erblasser damit keine andere Möglichkeit blieb, als auf eine entsprechende Auskunftsklage überzugehen, um die zur Konkretisierung des Herausgabeantrags von Seiten des Gerichts für notwendig erachteten Informationen zu erlangen. Nur der Beklagte allein hat Kenntnis darüber, wann er welche Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder erstellt hat und wo diese sich befinden; nur mit diesen Informationen kann die Klägerin den in der nächsten Stufe anstehenden Herausgabeantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO präzisieren. Der Stufenklage liegt im Übrigen der identische Lebenssachverhalt zugrunde, der nunmehr im Hinblick auf den Auskunftsantrag lediglich unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt überprüft wird.

b. Der Antrag zu 1.a. aa. ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei nach wie vor unklar, um welche Originaltonbandaufnahmen und Vervielfältigungshandlungen es gehe und wie die genaue Eingrenzung erfolgen solle, greift dies nicht durch: Zum einen ist es einem Anspruch auf Auskunft immanent, dass nicht genau beschrieben werden kann, was genauer Inhalt der Auskunft sein wird. Zum anderen ist jedenfalls dem Beklagten als Schuldner dieses Anspruchs genau bekannt bzw. durch entsprechende Recherchen zu ermitteln, wann er welche konkreten Vervielfältigungen der Originaltonbänder in Auftrag gegeben hat bzw. wann und an welche Personen gegebenenfalls solche Vervielfältigungsstücke weitergegeben wurden.

c. Schließlich fehlt der Klägerin auch weder das Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Antrag zu 1.a.aa begehrten Auskünfte über Art, Zahl und Zeitpunkt der Anfertigung sowie Verbleib der Vervielfältigungsstücke noch steht einer solchen Klage die Rechtskraft einer anderen Entscheidung nach dem Grundsatz ne bis in idem entgegen.

Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der Erblasser in der Vergangenheit bereits Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder erhoben hat, über welche inzwischen rechtskräftig entschieden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317). Denn der in diesem Verfahren ergangene Titel, das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12), bezieht sich allein auf Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist und "die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden", womit in diesem Verfahren nicht bereits rechtskräftig über den vorliegend geltend gemachten bzw. durch die Auskunft vorzubereitenden Anspruch entschieden wurde und auf Grundlage dieses Titels nicht auch die durch den hiesigen Auskunftsantrag vorzubereitende Herausgabe der Vervielfältigungsstücke verlangt werden kann.

Dies gilt weiterhin auch insoweit, als die Klägerin Auskunft über den Zeitpunkt der Anfertigung sowie über den Verbleib, also den konkreten aktuellen Aufbewahrungsort der Vervielfältigungsstücke verlangt. Denn es ist nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht auszuschließen, dass auch diese Angaben zur (weiteren) Spezifizierung des Herausgabeantrags erforderlich sein könnten bzw. dass die Klägerin Informationen erlangen kann, die Grundlage für eine etwaige Rechtsverfolgung gegen den Beklagten oder Dritte bilden können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, juris Rn. 25).

2. Die Klage ist im Hinblick auf den unter Ziffer 1.a. aa. geltend gemachten Auskunftsanspruch jedoch nur teilweise begründet, was insoweit zum Teilerfolg der Berufung des Beklagten führt.

Zwar bestand zwischen dem Erblasser und dem Beklagten ein Vertrag sui generis (dazu unter a.), aus dem ein Auskunftsanspruch in Anlehnung an § 666 BGB abgeleitet werden kann (dazu unter b.). Jedoch ist dieser - nunmehr von der Klägerin als Erbin geltend gemachte - Auskunftsanspruch bereits verjährt, soweit er sich auf die Erteilung einer Auskunft über die Transkripte als Vervielfältigung in schriftlicher Form bezieht (dazu unter c.).

a. Zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestand eine konkludent abgeschlossene vertragliche Rechtsbeziehung sui generis mit Anlehnung an das Auftragsrecht.

aa. Zwar ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträge zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), da diese Verträge lediglich einige wenige unmittelbare Verpflichtungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen regeln und die weiteren Einzelheiten dieses Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

bb. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. cc. (2)) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

Gegenstand dieser "Besprechung" zwischen dem Erblasser und dem Beklagten waren der Umgang mit vertraulichen Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripten und anderen Dokumenten aus der Zeit der politischen Tätigkeit des Erblassers, die dieser dem Beklagten zugänglich machen sollte, wobei dies teils durch Gestattung der Einsichtnahme, Überlassung von Originalakten oder Kopien derselben und teils durch Verschaffen von Archivzugängen erfolgte. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit auf Grund der 30-jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und die ersichtlich zweckgebunden für die Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch Auszüge aus der "Stasi-Akte" des Erblassers. In den vorgesehenen Gesprächen sollte der Erblasser seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben. In welchem Umfang er sich dem Beklagten öffnete, konnte er zwar im Grundsatz selbst bestimmen. Er durfte sich aber letztlich nicht zu sehr beschränken, weil die Memoiren dann nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf angewiesen, dass er nicht nur "Herr über das überlassene Material", sondern auch "Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen" blieb. Das setzte neben dem unstreitig zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bei verständiger Würdigung auch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung voraus, die dem Erblasser die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffte und die er und der Beklagte nach den Verlagsverträgen durchaus auch direkt miteinander treffen sollten. Die für das Gelingen des Werks erforderliche großzügige Preisgabe von Material jedweder Art konnte der Beklagte vom Erblasser nur erwarten, wenn dieser auch "Herr über seine Erinnerungen" blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der Beklagte bei der Sammlung des Materials in den Dienst des Erblassers stellte und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Erblasser zu treuen Händen verwaltete. Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

cc. Soweit der Beklagte - insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 und auch in der Berufungsbegründung vom 2.8.2017 - geltend macht, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein lediglich unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegen habe, rechtfertigt auch sein weiterer Vortrag keine ihm günstigere Sicht der Dinge. Denn auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Darlegungen ist zwischen dem Beklagten und dem Erblasser die vom Bundesgerichtshof bejahte Vereinbarung sui generis mit einer in rechtlicher Hinsicht dienenden Funktion des Beklagten zustande gekommen.

(1) Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht maßgeblich auf eine zeitlich punktuelle Festlegung von Angebot und Annahme zum Abschluss einer solchen Abrede an. Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die vertragliche Einigung in der Arbeitsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bei verständiger Würdigung der Interessenlage jeweils an das dann fixierte "Dach" der schriftlichen Verträge und den so geschaffenen Rahmen fortlaufend angepasst worden ist - so beispielsweise bei den späteren unstreitig erfolgten Vertragsänderungen zu den weiteren Bänden der Memoiren. Gleiches gilt für den späteren Vertrag zum "Tagebuch", der unstreitig noch während der laufenden Stoffsammlung und der dafür vorgesehenen Tonbandaufnahmen abgeschlossen wurde und bei dem zu berücksichtigen ist, dass das "Tagebuch" nach der Vorstellung der Beteiligten - so der Beklagte im Buch - ein "Paukenschlag als Vorspiel zur vertraglich vereinbarten Autobiographie" (vgl. Buch S. 31) sein sollte.

Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge. Gegenstand der kontinuierlichen "Besprechung" im Sinne der jeweiligen Verlagsverträge war das Sammeln und der Umgang mit privaten bzw. für die Öffentlichkeit unter Verschluss stehenden Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripten und anderen Dokumenten aus der Zeit der politischen Tätigkeit des Erblassers, die dieser dem Beklagten zugänglich machen sollte und daneben die Erlangung der Erinnerungen des Erblassers durch die in den Verlagsverträgen festgelegten direkten Gespräche. Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der "in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der "Herr seiner Äußerungen" bleiben sollte.

Da der Beklagte mithin eine Aufgabe übernommen hatte, in der er weitgehend anonym im Hintergrund arbeiten und die schriftliche Abfassung des Werkes nach Angaben und Weisungen des Erblassers erbringen sollte, dem als Namensträger die Allein- und Letztentscheidung über die genaue Endfassung des Manuskripts und damit auch über dort eventuell aufzunehmende wörtliche Zitate aus den Tonbandaufnahmen sowie die Entscheidung über das Ob und Wann der Fertigstellung oblag, musste ihm auch ohne konkreten Vertragsentwurf bereits klar sein, dass er damit in rechtlicher Hinsicht durchaus die Rolle eines dienenden Zuarbeiters im Fremdinteresse erhielt (vgl. dazu die im Buch enthaltenen Ausführungen des Beklagten zum Tagebuch: Ein "Ghostwriter, ein Auftragsschreiber im Dienste der Macht, verinnerlicht die Züge seines Alter Ego..." (Buch, S. 39 f.), ist "schreibender Untertan" (Buch, S. 46), der gemerkt hat, dass man "als Ghostwriter ... kein Fass aufmachen" kann, man sich anpasst und die "Tugend des Neinsagens" aufgibt (Buch, S. 47)). Es kommt damit auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Verlagsverträge im Zeitpunkt des Beginns der auf Tonband aufgezeichneten Gespräche bereits konkret ausgehandelt waren oder ob nur eine Einigung (allein) über die wirtschaftlichen Parameter erzielt war, denn unstreitig war schon nach den Vorgesprächen mit dem Verlag jedenfalls geklärt, dass eine echte Autobiografie des Erblassers entstehen sollte, deren Entwurf der Beklagte als echter Ghostwriter übernehmen sollte.

(2) Der weitere Vortrag des Beklagten zur Vertragsanbahnung und zu seiner inhaltlichen Rolle bei den Arbeiten rechtfertigt ebenfalls keine Abweichung von den vorstehenden Ausführungen mit Blick auf die Annahme seiner rechtlich nur dienenden Stellung im Vertragsverhältnis zum Erblasser.

(a) Im Kern ist unstreitig, dass in den Jahren 1998 und 1999 mit dem Verlag verschiedene Modelle diskutiert worden sind, wie die Lebenserinnerungen des Erblassers in ein neues Buchprojekt einfließen könnten. Während der Beklagte anfangs offenbar an ein (erneutes) eigenes biografisches Werk dachte, zu dem der Erblasser nur Inhalte und gegebenenfalls ein Vorwort beisteuern sollte und bei dem er dann auch eine rechtlich freie Stellung als Journalist innegehabt hätte, ist vor allem von Seiten des Verlages - wie aus dem Schreiben des Dr. P vom 26.5.1999 (vgl. Anlage K 31) deutlich wird - die "große" Lösung einer "echten" Autobiografie des Erblassers, geschrieben von "hochkarätigen Mitarbeitern bzw. Journalisten" favorisiert und dem Erblasser im Hinblick darauf auch die Zusage einer deutlich höheren Vergütung in Aussicht gestellt worden. Genau auf diese Vorgehensweise und damit auf ein "Ghostwritingprojekt" haben sich die Beteiligten der Memoiren im Folgenden dem Grunde nach verständigt, ohne dass es auch hier auf die Frage ankäme, wie detailliert bei Arbeitsbeginn die Einzelheiten der Verlagsverträge schon vereinbart waren oder ob zunächst nur Einigkeit über die wirtschaftlichen Parameter hergestellt war. Schon nach der Vor- bzw. Entstehungsgeschichte des Projektes ging es damit bei Aufnahme der gemeinsamen Gespräche gerade nicht darum, dass der Beklagte unter einer wie auch immer gearteten Teilhabe des Erblassers ein eigenes - unter Umständen auch diesem gegenüber kritisches - Sachbuch schreiben und dabei die Zusammenhänge aus historischer und/oder politischer Sicht beleuchten sollte. Vielmehr war es Ziel des einvernehmlich gefundenen Projekts und damit Aufgabe des Beklagten, die notwendigerweise subjektiv gefärbten Lebenserinnerungen des Erblassers nach dessen Weisungen zu Papier zu bringen, wobei dem Erblasser sowohl kraft Natur der Sache (Autobiographie) und folgerichtig auch nach den später unterzeichneten jeweiligen Verlagsverträgen das Letztbestimmungsrecht über die konkreten Inhalte der Veröffentlichung und deren konkrete Darstellung zustand.

Auch wenn der Beklagte zweifellos über eine hohe journalistische Reputation und umfassende Kenntnisse der deutschen Politik und Geschichte verfügt und daher grundsätzlich nicht ein - wie es die Klägerin ausdrückt - "Aktenknecht" oder "Schreibknecht" ist, der nur untergeordnete Tätigkeiten vornehmen konnte, folgt aus seiner Reputation und seiner Sachkenntnis in rechtlicher Hinsicht angesichts der getroffenen Absprachen aber nicht, dass er als Biograph beauftragt war und damit an den Memoiren des Erblassers als rechtlich gleichberechtigter (Mit-) Autor hätte mitwirken sollen oder eine vergleichbare Stellung neben dem Erblasser innegehabt hätte. Vielmehr hat der Beklagte dadurch, dass er sich - wie er es auch im Buch formuliert hat - auf ein Ghostwriting eingelassen hat, trotz seines hohen intellektuellen Anspruchs rechtlich eine - dem Sujet des Werks geschuldete - dienende Rolle übernommen. Denn dass der Beklagte als - wie er meint - freier Journalist die Lebenserinnerungen des Erblassers in einer Interviewsituation erforschen sollte, war jedenfalls mit der im Anschluss an die Besprechungen mit dem Verlag eingeschlagenen grundlegenden Weichenstellung hin zu einem für ihn fremden Buchprojekt in Form einer Autobiographie und seiner Tätigkeit (nur) als Ghostwriter für alle Beteiligten eindeutig erkennbar nicht zu vereinbaren.

Der Beklagte, der nach seinen Ausführungen im Buch von der Möglichkeit "elektrisiert" war, Zugang zu den sonst der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Unterlagen zu erhalten, mag das zum damaligen Zeitpunkt in der genauen rechtlichen Dimension verkannt haben. Er hat es jedoch jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht auch nicht anders bewertet, wie die entsprechenden Passagen des Buches belegen, wonach er sich darauf eingelassen hat, dem Erblasser bei der Darstellung (allein) von dessen Sicht der Dinge zu "helfen" (S. 24), als "Schreiber" (S. 28) zur Seite zu stehen, das Projekt als "Koordinator und wissenschaftlicher Berater (zu) begleiten" (S. 24) und sich damit - so ausdrücklich betont im Zusammenhang mit der Erstellung des "Tagebuchs" in der besonderen Belastungssituation des sog. Spendenskandals - zum Sprachrohr des Erblassers gemacht hat (S. 30). Seine Rolle hat der Beklagte selbst dahingehend beschrieben, ihm sei "bewusst" gewesen, dass er "in die Rolle des Angeklagten schlüpfen und einseitig Partei ergreifen" musste (Buch, S. 37). Ein "Ghostwriter, ein Auftragsschreiber im Dienste der Macht, verinnerlicht die Züge seines Alter Ego..." (Buch, S. 39 f.), er war "schreibender Untertan" (Buch, S. 46), der sich bei den Interviews "manch kritische Nachfrage verkniffen" haben will (Buch, S. 46) und gemerkt hat, dass man "als Ghostwriter ... kein Fass aufmachen" kann, man sich anpasst und die "Tugend des Neinsagens" aufgibt (Buch, S. 47).

(b) Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat. Dies führte nach dem Gang der Dinge jedoch nicht dazu, dass zu einem späteren Zeitpunkt der übereinstimmend gefasste Plan aufgegeben wurde, wonach der Beklagte als Ghostwriter für den Erblasser tätig werden sollte. Auch die vom Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte Atypik des zwischen ihm und dem Erblasser praktizierten Ghostwritings kann seine Stellung als selbständiger Mitautor nicht begründen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es schon keine fest umrissene Definition des Ghostwritervertrages gibt, sondern es sich vielmehr um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schillernden und vielseitigen Begriff handelt (vgl. etwa Groh, GRUR 2012, 870), der in der Praxis durchaus unterschiedliche Gestaltungen erfahren kann. Gerade bei Autobiografien berühmter Persönlichkeiten stammen zwar unter Umständen Themenauswahl und Darstellung allein vom Ghostwriter, welcher sich oft jahrelang mit der Tätigkeit oder den Lebensumständen des berühmten Namensträgers auseinanderzusetzen hat; nicht selten gibt auch ein Verlagshaus oder der Ghostwriter überhaupt erst den Anstoß zum Niederschreiben der Lebensgeschichte (vgl. etwa nur Alessandra von Planta, Ghostwriter, Bern 1998, S. 6 und 16). Auch ein in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht außergewöhnlich hoher Einsatz des Ghostwriters bei der Erstellung des Werkes ändert jedoch rechtlich nichts an dessen grundsätzlich rein dienender Stellung gegenüber dem Autobiographen. Der Beklagte verkennt insoweit, dass seine zweifelsohne vorhandenen journalistischen Fähigkeiten sowie sein umfangreiches politisches bzw. historisches Wissen nicht zwingend zu einer Stellung als gleichberechtigter (Mit-) Autor führen, da er ohne diese Fähigkeiten schon in der Vorauswahl nicht in Betracht gekommen wäre und dann auch kein Honorar hätte verdienen können. Daher tragen auch seine Ausführungen zu den umfangreichen eigenständigen Recherchetätigkeiten sowie zur von ihm behaupteten Tatsache, dass die auf Tonband fixierten Gespräche nur einen Teil der Zusammenarbeit ausmachten und gerade seine Arbeitsweise ihn als ausgewiesenen Experten für die Geschichte der bundesdeutschen Politik für das Buchprojekt erst qualifiziert habe, keine andere Sichtweise.

(c) Eine abweichende rechtliche Bewertung der Rolle des Beklagten bei der Erstellung der Memoiren und des Tagebuchs ist auch nicht deswegen geboten, weil der Verlagsvertrag vorsah, dass er zwar nicht auf der Umschlagseite des Werkes erscheinen, wohl aber "in dem Werk angemessen berücksichtigt" werden sollte. Denn zum einen ist Derartiges - wie die bisher erschienen drei Bände der Memoiren zeigen - ohnehin einvernehmlich so nicht umgesetzt worden, zum anderen ändert auch dies nichts daran, dass der Beklagte gerade als Ghostwriter tätig wurde und speziell im Hinblick auf die Frage der konkreten Inhalte der Memoiren kein Mitspracherecht bei der Veröffentlichung genoss. Gleiches gilt für den - teilweise bestrittenen - Vortrag des Beklagten, er habe die Recherche- und überwiegend auch die Bewirtungskosten, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Erblasser angefallen seien sowie insbesondere auch die Kosten der Tonbandaufnahmen und Transkriptionen getragen. Aus der Annahme eines Vertragsverhältnisses sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht folgt schon nicht zwingend, dass solche Kosten allein vom Erblasser als Auftraggeber hätten getragen werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

(d) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts lässt auch die "Konferenzbescheinigung" (Anlage OC 5) keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte seinerzeit als freier Journalist ohne die vorstehend skizzierte vertragliche Bindung zum Erblasser tätig geworden ist, zumal unstreitig ist, dass er ohne dessen Einflussnahme einen Zugang zu Archiven und von dort eine solch großzügige Unterstützung, wie er sie bei den Arbeiten im Hinblick auf die Materialauswahl genossen hat, niemals hätte erreichen können. Insofern erschließt sich auch nicht, warum der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit mehrfach betont, der Erblasser habe ihm keine Unterlagen zugänglich gemacht, sondern ihn allenfalls "passiv" unterstützt: Ohne die Mitwirkung des Erblassers hätte der Beklagte in der von ihm propagierten Rolle als "freier Journalist" keinen Zugang zu den unter Verschluss stehenden Unterlagen und keine entsprechende Unterstützung durch die offiziellen Stellen erhalten wie es dann tatsächlich geschehen ist. Diese unabdingbar notwendige Mitwirkung des Erblassers stand dem Beklagten, der die erhaltene Konferenzbescheinigung selbst als "Ritterschlag" bezeichnete, deutlich vor Augen ("... musste ich umfangreiches Aktenmaterial zu Rate ziehen, dessen Zugang mir Kohl, selbst studierter Geschichtswissenschaftler, schon bald mit Freimut ermöglichte", vgl. Buch, S. 48). Sofern er dann in den Archiven selbst die genauen Recherchegegenstände frei bestimmen konnte und insofern nicht lediglich die einzelnen Unterlagen nur auf Veranlassung des Erblassers erhalten haben mag, ändert dies nichts dran, dass mit dem Zugang zu den Archiven und zu den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Akten die maßgebliche Grundlage seiner Recherchetätigkeit erst durch den Erblasser ermöglicht wurde.

(e) Soweit zugunsten des Beklagten schließlich unterstellt wird, dass er als forschender Historiker und als ein mit seinen Arbeiten der Öffentlichkeit zugewandter Journalist bei Vertragsschluss mit dem Erblasser nicht bedacht hat, wie sich der Wechsel seiner gewöhnlich eingenommenen Position hin zum Ghostwriter in rechtlicher Hinsicht auf seine Befugnisse zum späteren Umgang mit der Stoffsammlung auswirken würde und dass er sich bei entsprechendem Bewusstsein auf eine solche Konstruktion möglicherweise nicht eingelassen hätte, kann auch dies letztlich der Annahme einer vertraglichen Bindung zwischen ihm und dem Erblasser im oben dargestellten Sinne nicht entgegenstehen. Denn insofern würde es sich um einen reinen Rechtsfolgenirrtum über Nebenfolgen handeln, der rechtlich unbeachtlich ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 119 Rn. 15 m.w.N.). Dem Beklagten mag in diesem Zusammenhang die - juristisch vorausschauende - Vorsicht gefehlt haben, als er, wie er es im Buch ausdrückt, "besessen von der Idee, als Historiker das bewegte Leben des Staatsmanns und Parteistrategen zu dokumentieren", in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser "nun einmal, so nah wie kein anderer, direkt an der Quelle" saß (Buch, S. 31). Eine dann allenfalls denkbare Anfechtung, in direkter Anwendung von § 119 BGB bei Annahme eines Inhaltsirrtums oder in analoger Anwendung dieser Regelung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein, ist jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne vom § 121 BGB erklärt worden. Denn spätestens nach Eingang der ersten anwaltlichen Schreiben des Erblassers nach dem Zerwürfnis im März 2009 hätte der Beklagte entsprechend reagieren und diesem gegenüber erklären müssen, dass er nach seinem Dafürhalten selbst die Befugnis habe, über die Inhalte der Stoffsammlung und insbesondere über die Aufnahmen auf den Originaltonbändern zu verfügen.

b. Aus dieser rechtlichen Vereinbarung sui generis folgt grundsätzlich ein Auskunftsanspruch in Anlehnung an § 666 BGB, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers, dem früheren Vertragspartner des Beklagten, geltend machen kann.

aa. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Anspruch der Klägerin in Anlehnung an § 666 2. Var. BGB (Auskunft über den Stand des Geschäfts) zu bestimmen ist, wonach der Auftraggeber in die Lage versetzt werden soll, zur Sicherstellung seiner Interessen eine Intervention in die Ausführung durch Weisungen, Steuerungsmaßnahmen oder anderweitige Dispositionen vorzubereiten oder vorzunehmen, sich auf den erreichten Stand der Geschäftsbesorgung einzustellen und ihm die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäftsführung durch den Beauftragten erleichtert werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2011 - III ZR 71/11, NJW 2012, 917). Daran könnten vorliegend insofern Zweifel bestehen, als aufgrund der Beendigung der Zusammenarbeit die vom Beklagten verlangte Auskunft nicht (mehr) dazu dienen kann, den Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags zu sichern.

bb. Denn jedenfalls ist die in Anlehnung an § 666 3. Var. BGB bestehende Auskunftspflicht einschlägig, wonach nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen ist. Danach hat der Beauftragte den Auftraggeber über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise zu informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte in einer Weise zu verschaffen, die diesem die Überprüfung der Besorgung gestattet und zwar auch soweit eine Pflicht zur Herausgabe nach § 667 BGB nicht besteht (BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 666 Rn. 4). Der Begriff "Rechenschaft" umfasst dabei allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen und kann auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB bereits durch Erfüllung erloschen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, juris Rn. 23, 24).

(1) Diese Erwägungen sind nach Sinn und Zweck auch auf das vorliegende Vertragsverhältnis sui generis anzuwenden, wobei es sich allerdings nicht um eine Rechenschaft im eigentlichen Sinne handelt, da letztlich Ziel der Klägerin die Herausgabe der noch nicht näher spezifizierten Vervielfältigungsstücke ist, um eine (weitere) Verwendung durch den Beklagten zu verhindern. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Auskunft darüber, wann der Beklagte welche Vervielfältigungsstücke hergestellt hat und wo sich diese jetzt befinden.

(2) Der grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der zwischen ihm und dem Erblasser vereinbarte "Auftrag" nicht durch Vollendung der gesamten Memoiren ausgeführt, sondern vielmehr die vertragliche Beziehung durch Kündigung vorzeitig beendet wurde. Zwar bezieht sich die Auskunftspflicht des § 666 3. Var. BGB dem Wortlaut der Vorschrift nach auf eine Verpflichtung "nach der Ausführung des Auftrags". Jedoch ist zum einen zu berücksichtigen, dass diese Regelungen nur sinngemäß und nur, soweit sie den Besonderheiten des Vertragsverhältnisses sui generis gerecht werden, auf das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten Anwendung finden können. Zum anderen ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 666 3. Var. BGB dieser auch dann einschlägig, wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt, sondern - aus welchen Gründen auch immer - von den Parteien vorzeitig beendet wurde. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber in einer den tatsächlichen Umständen angepassten Art und Weise Auskunft über seine Ausführung des Auftrages bis zum Zeitpunkt der Beendigung.

cc. Die gegen einen nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen bestehenden Auskunftsanspruch erhobenen Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.

(1) Soweit der Beklagte geltend macht, es handele sich bei den Vervielfältigungsstücken der Originaltonbänder um Arbeitsmaterialien bzw. private Aufzeichnungen, vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Herausgabe der Originaltonbänder die Erwägung betont, dass der Erblasser "Herr seiner Gedanken" bleiben solle. Insofern kann eine beabsichtigte Klage auf Herausgabe der Vervielfältigungsstücke dieser Originaltonbänder kein anderes rechtliches Schicksal erfahren, womit der Klägerin die vorliegend geltend gemachte Auskunft schon deshalb zu erteilen ist, weil dies ihre einzige Möglichkeit ist, dem künftigen Herausgabeantrag die erforderliche Bestimmtheit im Sinn von § 253 Abs. 2 ZPO zu verleihen. Entscheidend ist insoweit auch, dass auf den Vervielfältigungsstücken der Originaltonbänder in gleicher Art und Weise bzw. in gleichem Umfang Stimme, Gedanken und Erinnerungen des Erblassers verkörpert bzw. enthalten sind, so dass es sich - mag es in der Sache auch um eine Stoffsammlung für das vom Beklagten zu erstellende Manuskript der Memoiren des Erblassers gegangen sein - eben nicht um Arbeitsmaterialien des Beklagten handelt. Die Auskunftspflicht des Beklagten über Art und Umfang der Anfertigung von Vervielfältigungsstücken beruht insofern auch nicht auf eigentumsrechtlichen Erwägungen, die möglicherweise für die von ihm angefertigten digitalen Audiokopien und Transkripte abweichend von der Rechtslage hinsichtlich der Originaltonbänder zu bewerten sind, sondern vielmehr auf seiner Stellung als Vertragspartner des Erblassers, der diesem gegenüber - wie vorstehend ausgeführt - die Aufgabe der Stoffsammlung und damit die treuhänderische Verwaltung der Gedanken und Erinnerungen des Erblassers übernommen hat.

(2) Einer Auskunftspflicht des Beklagten steht auch nicht dessen Einwand entgegen, dass die Klägerin den Inhalt der Vervielfältigungsstücke zur Fertigstellung der Memoiren des Erblassers nicht benötige, weil sie nach Vollstreckung des Urteils im Herausgabeverfahren (14 O 612/12 LG Köln) bereits über die Originaltonbänder verfüge.

Dem steht schon entgegen, dass sich ein Auftragnehmer allgemein gegenüber dem Anspruch aus § 666 BGB nicht darauf berufen kann, dass der Auftraggeber in der Lage sei, sich die erforderlichen Informationen selbst zu beschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969). Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Klägerin die geltend gemachte Auskunft - unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob auf ca. 4/5 der Originaltonbänder tatsächlich die Stimme des Erblassers nicht zu hören ist und des Weiteren, ob die Klägerin willens und in der Lage ist, die Memoiren des Erblassers zu vollenden - nicht (allein) für diese Fertigstellung benötigt, sondern vielmehr und in erster Linie auf die Auskunft des Beklagten angewiesen ist, um den ihr zustehenden Herausgabeanspruch gegebenenfalls gegen Dritte mittels eines den Bestimmtheitserfordernissen entsprechenden Klageantrags durchsetzen zu können. Dies ist eine Information, die den bereits vom Beklagten herausgegebenen Originaltonbändern, unabhängig von ihrem konkreten Zustand im Hinblick auf Hörbarkeit der Inhalte, gerade nicht entnommen werden kann. Insoweit ist zugunsten der Klägerin auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass die mithilfe des Auskunftsantrags vorzubereitende Herausgabeklage einem Missbrauch durch den Beklagten vorbeugen soll, der seine ihm - zu Unrecht - zustehende Besitzposition bereits einmal dazu genutzt hat, um die Äußerungen und Erinnerungen des Erblassers zum Zwecke eigener und nicht autorisierter Veröffentlichungen zu verwenden und auch damit den diesen Äußerungen innewohnenden Wert abgeschöpft hat, der eigentlich dem Erblasser bzw. seinen Erben zustand.

(3) Der Anspruch auf Auskunft ist auch nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten abbedungen worden. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, er habe sich mit dem Erblasser dahingehend geeinigt, dass die Stoffsammlung - womit auch die Aufnahmen sowie deren Vervielfältigungsstücke erfasst wären - nach Beendigung der Zusammenarbeit bei ihm verbleiben bzw. von ihm nach eigenem Gutdünken genutzt werden solle, kann er dies dem vorliegend geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten.

(a) Es fehlt nach Ansicht des Senats schon an einem schlüssigen bzw. widerspruchsfreien Sachvortrag des Beklagten zu 1) zu dieser Behauptung.

Die angebliche Äußerung des Erblasser gegenüber dem Beklagten "Das kannst Du später einmal schreiben", die nach dessen insofern wechselnden Vortrag jeweils alternativ fortgeführt wurde mit der Formulierung "..., in 30 Jahren", mit "..., wenn die Memoiren geschrieben sind", mit "..., wenn Du gar keine Haare mehr hast" oder aber mit "..., wenn ich nicht mehr lebe" bzw. "..., wenn ich einmal tot bin", ist vom Beklagten nicht durch Audiodateien belegt worden, obwohl sie angeblich während der Tonbandaufnahmen gefallen sein soll. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die angebliche Erklärung des Erblassers, der Beklagte könne nach Abschluss des Memoirenprojektes bzw. nach dem Tod des Erblassers frei über die Stoffsammlung verfügen, auch bei weiteren Gelegenheiten gefallen sein soll, dies jedoch vom Beklagten erst im Laufe des mehrjährigen Verfahrens vorgetragen wurde. So hat der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2018 im Rahmen der erfolgten Erörterung der betreffenden Frage - insoweit nicht protokolliert - persönlich erklärt, er habe kurz nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers Hand in Hand mit diesem an ihrem Grab gestanden. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Erblasser das Versprechen abgenommen, nach seinem Tod für die Fortführung der Memoiren zu sorgen und so "sein Vermächtnis wahrzunehmen". Im vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung am selben Tage in der Parallelsache 15 U 64/17 OLG Köln hat der Beklagte im Rahmen der Erörterung der Frage seiner Verfügungsbefugnis über die Stoffsammlung persönlich - auch insoweit nicht protokolliert - vorgetragen, er habe aus den von ihm eingesehenen Stasi-Akten recherchieren können, dass es Morddrohungen gegen den Erblasser gegeben habe. Dieser bzw. seine erste Ehefrau hätten ihm daraufhin das Versprechen abgenommen, dass für den Fall seines gewaltsamen Ablebens die Erinnerungen durch ihn - den Beklagten - veröffentlicht werden würden. Es erscheint dem Senat kaum nachvollziehbar, wie es dazu kommt, dass der Beklagte in dieser für sein künftiges schriftstellerischjournalistisches Wirken bzw. für seine Position im vorliegenden Rechtsstreit so zentralen Frage im Laufe der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Auseinandersetzung eine Vielzahl von verschiedenen Gelegenheiten und Äußerungen des Erblassers vorträgt, welche die ihm angeblich überlassene Verfügungsbefugnis über die Stoffsammlung beinhalten sollen.

(b) Selbst wenn jedoch zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass der Erblasser sich während der gemeinsamen Arbeit an den Memoiren und dem Tagebuch bei mehreren Gelegenheiten geäußert und dem Beklagten gleichsam kumulativ die eigenverantwortliche Verwendung der Stoffsammlung für einen späteren Zeitpunkt zugesagt hat, ist dennoch eine Beweisaufnahme über diese zwischen den Parteien streitige Frage nicht geboten. Denn letztlich kann die Wahrheit dieser Behauptungen ebenso dahinstehen wie die Frage, ob derartige eher beiläufige Äußerungen des Erblassers überhaupt von einem entsprechenden Rechtsbindungswillen getragen waren oder nur spontan in Erwartung einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgt sind, in deren Rahmen auch weitere Projekte mit dem Erblasser bzw. den von ihm benannten Personen abgestimmt worden wären. Denn jedenfalls ist einer etwaigen Zusage zur Veröffentlichung nach dem Tod aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren am 24.3.2009 die Grundlage entzogen worden (so auch OLG Köln, Urt. v. 1.8.2014 - 6 U 20/14, AfP 2014, 465). Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.3.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten, die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

(4) Auch die Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Verlag und dem Beklagten vom 6./9.10.2009 steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, da sie keine Bindungswirkung gegenüber dem Erblasser und damit auch nicht gegenüber der Klägerin entfaltet. Dies folgt schon daraus, dass nach § 2 Nr. 7 des Verlagsvertrages des Beklagten die Fertigstellungs- und Änderungsbefugnis des Erblassers auch "bei Kündigung oder Beendigung dieses Vertrages" fortbestehen sollte, womit dem Schicksal des Verlagsvertrages auf die Ansprüche des Erblassers hinsichtlich der Stoffsammlung kein Einfluss zugebilligt wurde. Im Übrigen würde es sich, sofern der Beklagte durch seine interne Abrede mit dem Verlag, an der weder der Erblasser noch die Klägerin beteiligt waren, gegen ihn gerichtete Ansprüche des Erblassers hätte zu Fall bringen können, um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln.

c. Die Berufung des Beklagten ist jedoch insoweit teilweise begründet, als er dem Auskunftsanspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegenhält. Denn der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über Art und Weise der Vervielfältigung der Originaltonbänder in schriftlicher Form (Transkripte) ist bereits verjährt, so dass die Klage insoweit unbegründet ist.

Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft, der nach den vorstehenden Ausführungen in dem zwischen Erblasser und Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis sui generis in Anlehnung an die Regelung in § 666 3. Var. BGB zu bestimmen ist, verjährt in der Regelfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den diesen Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

aa. Der Anspruch des Erblassers auf Auskunft über die Art und Weise der Vervielfältigung der Originaltonbänder sowie ihres Verbleibs, der vorliegend von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin geltend gemacht wird, ist mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses sui generis sowie dem Auskunftsverlangen des Erblassers gegenüber dem Beklagten jedenfalls im Jahr 2010 entstanden.

Der Auskunftsanspruch aus § 666 3. Var. BGB entsteht nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB ein entsprechenden Auskunftsverlangen stellt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2015 - 7 U 47/14, ZEV 2016, 259; LG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2010 - 5 O 229/10, juris Rn. 27; MüKo-BGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 666 Rn. 29). Vorliegend wurde das Vertragsverhältnis sui generis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten mit Kündigung vom 24.3.2009 (Anlage K 18) beendet. Bereits mit diesem Schreiben hat der Erblasser den Beklagten aufgefordert, "uns gegenüber bis zum 30.3.2009, 12 Uhr zu erklären, dass Sie sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews mit unserem Mandanten, die im Zuge der Zusammenarbeit bezüglich des Werkes "Erinnerungen" entstanden sind, vollständig herausgeben werden". Ob darin bereits ein Auskunftsverlangen hinsichtlich der Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder im Sinne von § 666 3. Var. BGB zu sehen ist oder lediglich eine Aufforderung an den Beklagten, die bereits erfolgte Herausgabe aller relevanten Unterlagen zu bestätigen, womit der Erblasser selbst nicht davon ausgegangen wäre, dass ihm ein noch geltend zu machender Auskunftsanspruch zusteht, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls hat der Erblasser den Beklagten mit Schreiben vom 18.3.2010 (Anlage K 19) aufgefordert, neben einzelnen, explizit aufgelisteten Akten auch "weitere Unterlagen" zurückzugeben, die sich in seinem Bestand befinden und "unserem Mandanten noch nicht als fehlend aufgefallen sind". Spätestens mit diesem Schreiben hat der Erblasser ein Verlangen auf Auskunft darüber erhoben, welche Unterlagen aus der Zeit der gemeinsamen Zusammenarbeit der Beklagte noch in seinem Besitz hat.

bb. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erblassers von der Existenz der Transkripte lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor, so dass die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch über diese schriftlichen Vervielfältigungsstücke (Transkripte) am 31.12.2010 begann und am 31.12.2013 endete.

Der Gläubiger hat im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den diesen Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners, wenn er sie selbst wahrgenommen hat, wobei entscheidend die Kenntnis der Tatsachen ist, aus denen der Anspruch abgeleitet wird (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 199 Rn. 18a). Eine solche Kenntnis des Erblassers ist bereits im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vom 18.3.2010 zu bejahen.

Dem Erblasser war, wie sich aus seinem Schreiben an die Schwester des Beklagten vom 26.4.2001 (Bl. 1007) ergibt, bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass diese die Originaltonbänder transkribierte und damit schriftliche Vervielfältigungsstücke seiner Gespräche mit dem Beklagten existierten. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bei der Frage einer Kenntnis des Erblassers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem darauf abgestellt hat, der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, wann welche Abschriften erstellt worden seien und zu welchem Zeitpunkt der Erblasser jeweils von diesen bzw. ihrer Vervielfältigung und Verbringung ins außereuropäische Ausland sowie zu Notaren und Freunden des Beklagten Kenntnis erlangt habe, ist dies nach Ansicht des Senats nicht von Belang. Denn eine derart spezifizierte Kenntnis des Erblassers ist im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erforderlich: Die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn er alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung seines Anspruchs möglicherweise Bedeutung haben oder wenn er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Vielmehr liegt Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon dann vor, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch mit hinreichender Aussicht auf Erfolg einklagen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 m.w.N.; BGH, Urt. v. 3.3.2005 - III ZR 353/04, MDR 2005, 864).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend eine im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinreichende Kenntnis des Erblassers bereits im Jahre 2010 zu bejahen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Auskunftsanspruch geltend macht, welcher ihr die erforderlichen Kenntnisse über Anzahl, Zeitpunkt der Vervielfältigung und Verbleib der Transkripte vermitteln soll. Eines solchen Inhalts des geltend gemachten Anspruchs eingedenk kann die Frage der Verjährung nicht daran geknüpft werden, ob der Beklagte gerade zu diesen Punkten substantiiert vorgetragen hat, da genau dieser Vortrag Inhalt der verlangten Auskunft und damit bereits die Erfüllung des Anspruchs wäre. Vielmehr ist eine für den Verjährungsbeginn hinreichende Kenntnis des Erblassers iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon dann zu bejahen, wenn ihm bekannt ist, dass der Beklagte bzw. dessen Schwester Transkripte anfertigt, über deren genaue Zahl und Verbleib ihm nichts bekannt und damit eine Auskunft erforderlich ist. Eine solche Kenntnis ist aber bereits dann gegeben, wenn der Erblasser - und sei es auch nur in pauschalem Umfang - von der Anfertigung solcher Transkripte weiß. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass aus dem Schreiben des Erblassers vom 26.4.2001 hinreichend deutlich wird, dass er auch von der fortwährenden Tätigkeit der Schwester des Beklagten in Hinblick auf die Transkription der Originaltonbänder wusste ("Ich hoffe, Sie werden noch viele Gelegenheiten haben, Ihr Privileg wahrzunehmen und interessante Schilderungen eines langen Lebens zu schreiben"), womit sich seine Kenntnis auch darauf bezog, dass die Schwester des Beklagten nicht nur bis zum Zeitpunkt seines Schreibens, sondern auch darüber hinaus - mithin für die gesamten Aufnahmen seiner Gespräche mit dem Beklagten - Transkripte anfertigen würde.

Auch soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass dem Gläubiger die Kenntnis von einem selbst wahrgenommenen Geschehen fehlen kann, wenn ihm beispielsweise infolge einer retrograden Amnesie die Erinnerung an die Vorgänge fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2012 - VI ZR 217/11, MDR 2013, 216), führt dies vorliegend zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn dass die unstreitig erfolgte Kopfverletzung des Erblassers durch einen Treppensturz im Jahre 2008 Auswirkungen auf seine Erinnerung oder seine geistigen Fähigkeiten in einem vergleichbaren Umfang gehabt haben könnte, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Dagegen sprechen auch die unstreitigen Vorgänge ab dem Jahre 2009, in welchem der Erblasser nicht nur die Zusammenarbeit mit dem Beklagten aufgekündigt, sondern auch eine Herausgabeklage gegen ihn erhoben hat, um sich in den Besitz der Tonbänder zu setzen.

cc. Der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Auskunft über die Vervielfältigung der Originaltonbänder in Form von Transkripten ist nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Denn der Erblasser hat bis zum 31.12.2013 keine Klage erhoben.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Hemmung nur durch eine Klage auf Auskunft hätte herbeigeführt werden können oder ob auch die im vorliegenden Verfahren zunächst erhobene Klage auf Herausgabe der Vervielfältigungsstücke ausgereicht hätte. Denn auch diese zunächst erhobene Herausgabeklage hat der Erblasser erst mit Schriftsatz vom 24.9.2014 - beim Landgericht eingegangen am 25.9.2014 - und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist anhängig gemacht.

(2) Auch durch die Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder, die im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln mit Schriftsatz vom 28.12.2012 (Anlage K 5) beim Landgericht Köln eingereicht wurde, ist die Verjährung des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

(a) Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - IV ZR 127/14, NJW 2015, 236). Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (BGH, Urt. v. 8.5.2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 m.w.N.; BGH, Urt. v. 4.5.2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 m.w.N.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 204 Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht, sondern Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 m.w.N.).

(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der mit der Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln geltend gemachte Anspruch nicht derselbe prozessuale Anspruch wie derjenige, der vorliegend Gegenstand der Stufenklage ist. Denn vorliegend steht zwischen den Parteien - schon aufgrund der bereits rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln sowie der am 12.3.2014 erfolgten Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher - nicht mehr im Streit, ob der Beklagte verpflichtet ist, die aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser stammenden Originaltonbänder herauszugeben. Vielmehr zielt der vorliegend zunächst vom Erblasser und nunmehr von der Klägerin geltend gemachte prozessuale Anspruch dahin, den Beklagten zur Auskunft über weitere Gegenstände zu verpflichten, die er aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser erlangt hat.

Zwar gilt der Grundsatz, dass die Verjährung nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist und von dem geltend gemachten Streitgegenstand bestimmt wird, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2006 - V ZR 236/03, NJW-RR 2006, 736). Vielmehr ist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage über den Streitgegenstand hinausgehen kann. Eine solche Fallgestaltung - wie beispielsweise Unterbrechung der Verjährung des Minderungsanspruchs durch Schadensersatzklage wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers (vgl. RG, Urt. v. 7.12.1931 - VI 259/31, RGZ 134, 272; ebenso: BGH, Urt. v. 10.1.1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30), Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs für einen nach Klageerhebung erweiterten Schaden durch Klage auf Ersatz des vollen Schadens (RG, Urt. v. 17.1.1924 - IV 897/22, RGZ 108, 38; ebenso: BGH, Urt. v. 19.2.1982 - V ZR 251/80, NJW 1982, 1809), oder Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen Ansprüche (differenzierend: BGH, Urt. v. 27.3.1996 - IV ZR 185/95, BGHZ 104, 268) - ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Denn das hierfür maßgebliche Kriterium, dass der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zunächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt, liegt hier nicht vor, weil die Klägerin mit dem Auskunftsanspruch nicht nach Grund und Rechtsnatur eine Ausprägung des Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Originaltonbänder geltend macht, sondern vielmehr einen weitergehenden Anspruch, der lediglich ebenfalls in dem früheren vertraglichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten wurzelt.

dd. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten ist schließlich auch nicht treuwidrig.

(1) Soweit die Klägerin diesen Vorwurf in erster Linie darauf stützt, der Beklagte habe dem Erblasser bzw. ihr gegenüber in der außergerichtlichen Auseinandersetzung wahrheitswidrig erklärt, er habe keine Unterlagen aus der früheren Zusammenarbeit mit dem Erblasser mehr, so dass sie auch nicht davon habe ausgehen müssen, dass ihm Transkripte der Originaltonbänder vorlägen, greift dies nicht durch. Denn weder der Email des Beklagten vom 30.3.2010 (Anlage K 20) noch seinem Schweigen auf die weitere Aufforderung des Erblassers vom 15.6.2010 (vgl. Bl. 977) lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles eine entsprechende Aussage des Beklagten als Basis eines vermeintlich treuwidrigen Verhaltens entnehmen.

(a) Der Erblasser - und damit auch die Klägerin - konnte aus dem Verhalten des Beklagten schon deshalb nicht den Schluss ziehen, dass sich die Transkripte der Originaltonbänder nicht (mehr) in dessen Besitz befinden, weil er - wie vorstehend dargelegt - Kenntnis von der Anfertigung dieser Transkripte durch die Schwester des Beklagten hatte und gleichzeitig wusste bzw. wissen musste, dass ihm diese Transkripte zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt worden waren, sie sich also schon aus diesem Grunde noch im Besitz des Beklagten befinden mussten.

(b) Die Email des Beklagten vom 30.3.2010 (Anlage K 20) enthält lediglich die Aussage, dass sich die im Schreiben des Erblassers "vom 18.3.2010 aufgeführten Akten" nicht in seinem Besitz befinden und dass er sich weigere, Kopien "die einst vom Berliner Büro ... gefertigt wurden" an den Erblasser zurückzugeben. Weder aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers noch aus Sicht des Erblassers ist mit diesen Formulierungen die Aussage verbunden, dass dem Beklagten keine Unterlagen aus der früheren Zusammenarbeit mit dem Erblasser mehr vorliegen.

Auch die Reaktion des Beklagten auf das Schreiben des Erblassers vom 15.6.2010 (Anlage K 21) lässt kein treuwidriges Verhalten seinerseits erkennen. Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte auf die in diesem Schreiben enthaltene Aufforderung zur Herausgabe bestimmter Unterlagen bzw. zur Abgabe einer Erklärung über das Vorhandensein von "Originalakten betreffend Helmut Kohl" in seinem Besitz nicht reagiert hat. Dies konnte jedoch aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des Erblassers schon aufgrund der Umstände, unter welchen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beendet worden war und die bisher die Kommunikation mit diesem beherrschten, nicht dahingehend verstanden werden, dass solche Unterlagen beim Beklagten nicht vorhanden sind. Insofern hat der Erblasser auch selbst vorgetragen, dass nach dem 15.6.2010 "die Herausgabe der explizit angeforderten Unterlagen dann nicht weiter verfolgt" worden sei (Bl. 888, 977), was darauf schließen lässt, dass er selbst nicht von einer vollständigen Herausgabe von Seiten des Beklagten ausging, die Angelegenheit jedoch schlicht auf sich beruhen lassen und eventuelle Auskunfts- sowie Herausgabeansprüche nicht weiter verfolgen wollte.

(c) Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang zwar ausdrücklich nicht, dass der Beklagte durch sein Schreiben vom 24.9.2012 (Anlage K 23) möglicherweise (auch) beabsichtigt hat, den Erblasser hinsichtlich geplanter künftiger Veröffentlichungen in Sicherheit zu wiegen, indem er versprach, kein "Enthüllungsbuch" zu schreiben. Dem Schreiben ist allerdings auch vor diesem Hintergrund keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass der Beklagte versichert, keine Unterlagen über die Zusammenarbeit des Erblassers mehr in seinem Besitz zu haben - eine solche Auslegung des Erklärungsinhalts dieses Schreibens ist schon mit dem Umstand nicht zu vereinbaren, dass er in diesem Schreiben gerade weitere den Erblasser betreffende Projekte ankündigt, deren Verwirklichung notwendigerweise das Vorhandensein entsprechender Materialien in seinem Besitz voraussetzt.

(d) Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass aus Sicht des Erblassers spätestens Ende November 2012 offenkundig wurde, dass der Beklagte ihn (noch) nicht vollständig über die bei ihm weiter vorhandenen Unterlagen aus der Zusammenarbeit informiert und damit einen möglichen Auskunftsanspruch nicht (vollständig) erfüllt hatte. Denn auch auf das Schreiben des Erblassers vom 22.11.2012 (Anlage K 24), mit welchem dieser einen Verjährungsverzicht "hinsichtlich der Tonbänder und Filmaufnahmen bezüglich Interviews ... sowie weiterer Unterlagen" gefordert hat, hat der Beklagte nicht reagiert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte der Erblasser nicht mehr davon ausgehen, dass die zuvor erfolgten Angaben des Beklagten uneingeschränkt belastbar waren bzw. dass er - soweit die Erklärungen überhaupt in diesem Sinne zu verstehen waren - seine Auskunfts- und Herausgabepflicht vollständig erfüllt hatte. Da der Erblasser jedoch in Reaktion auf die vom Beklagten verweigerte Erklärung zum Verjährungsverzicht lediglich Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder, nicht jedoch auf Herausgabe der schriftlichen Vervielfältigungsstücke bzw. zumindest Auskunft über diese erhoben hat, kann das entsprechende Verhalten des Beklagten nicht als treuwidrig eingestuft werden.

Aufgrund dieser im November 2012 gegebenen Situation, die aus Sicht des Erblassers hinreichender Anlass war, den Beklagten hinsichtlich der Transkripte gerichtlich in Anspruch zu nehmen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Beklagte tatsächlich, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, in einem Telefonat am 23.1.2009 ihr gegenüber erklärt hat, er werde alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Memoiren herausgeben. Denn selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte - woran der Senat schon deshalb Zweifel hat, weil im Zeitpunkt dieses angeblichen Telefonats im Januar 2009 das Vertragsverhältnis sui generis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten noch ungekündigt bestand und es folglich keinen erkennbaren Anlass gab, über die Rückgabe von Unterlagen zu sprechen - hat es in der Folgezeit unstreitig keine solche Herausgabe von Unterlagen durch den Beklagten gegeben, sondern vielmehr drei Jahre später eine Weigerung des Beklagten, auf den ihm unterbreiteten Verjährungsverzicht einzugehen. Insofern stellt das Verhalten des Beklagten keine treuwidrige Verschleierung des Besitzes der Transkripte dar, sondern vielmehr eine offene Demonstration dahingehend, dass von seiner Seite im Hinblick auf Auskunft und/oder Herausgabe dieser Dokumente keine Kooperation zu erwarten ist und vermeintlich bestehende Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden müssen.

(e) Ob die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgte eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 14.5.2014 eine wahrheits- und damit auch treuwidrige Erklärung über die Frage des Besitzes an den Transkripten enthält - was der Senat für zweifelhaft hält, da sich die Erklärung "... Ich besitze keine weiteren streitgegenständlichen Tonbandaufnahmen mehr" eben nur auf Tonbandaufnahmen und nicht auf Abschriften derselben bezieht - kann dahinstehen, weil diese Erklärung erst nach Eintritt der Verjährung abgegeben wurde.

(2) Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stellt sich schließlich auch nicht aus dem Grund als treuwidriges Verhalten seinerseits dar, weil er - wie die Klägerin geltend macht - angeblich die Originaltonbänder in einem zu ca. 4/5 gelöschten Zustand herausgegeben hat und sie dadurch für die Klägerin nach deren Vortrag wertlos sind. Soweit sowohl die Löschung der Tonbänder in diesem Umfang als auch der Umstand, dass dies durch den Beklagten veranlasst oder von ihm zumindest geduldet wurde, zwischen den Parteien umstritten ist, bedarf dies vorliegend keiner Aufklärung durch eine Beweisaufnahme des Senats. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt wird, dass der Beklagte eine solche Löschung vorgenommen bzw. diese zumindest geduldet hätte, stellt dies kein treuwidriges Verhalten im Hinblick auf den hier geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Vervielfältigung der Originaltonbänder in Form von Transkripten dar. Vielmehr ist der Erblasser nach Kündigung des Vertragsverhältnisses schlicht zu lange untätig geblieben, obwohl er wusste, dass durch die Schwester des Beklagten von den Aufnahmen Transkripte erstellt worden sind, die sich - da sie an ihn nicht herausgegeben wurden - weiter im Besitz des Beklagten oder eines von diesem ausgewählten Dritten befinden mussten.

d. Von der seitens des Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung wird dagegen der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Art, Weise und Verbleib der Vervielfältigungen in Form von digitalen Audiokopien oder auf sonstige - nicht schriftliche - Weise nicht erfasst, so dass die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang ohne Erfolg bleibt.

Vorliegend ist aus prozessualen Gründen davon auszugehen, dass dem Erblasser bis zum Zeitpunkt der entsprechenden Äußerungen des Beklagten anlässlich eines Interviews auf der Plattform www.spiegelonline.de - eine im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinreichende Kenntnis von der Existenz weiterer Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder in Form von digitalen Audiokopien fehlte. Denn der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Erblasser schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass die Originaltonbänder auch in Form von digitalen Audiokopien vervielfältigt worden waren.

aa. Der Vortrag des Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.2.2018 erschöpfte sich darin, dass er mit dem Erblasser während der gemeinsamen Gespräche und deren Aufnahme auf Magnettonbänder darüber gesprochen habe, diese Tonbänder digital kopieren lassen zu wollen, um Probleme der "Haltbarkeit" zu überwinden (vgl. Bl. 1006, 1017). Dieser Vortrag des Beklagten, der im Rahmen der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung für eine Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen des Erblassers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, war nicht hinreichend substantiiert.

Zwar ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - XI ZR 208/15, juris Rn. 14 m.w.N.). Übertragen auf die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag einer Einrede wäre es dementsprechend ausreichend gewesen, hätte der Beklagte Tatsachen vorgetragen, die - zu seinen Gunsten als wahr unterstellt - den Rückschluss auf eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers von der Existenz der digitalen Audiokopien zugelassen hätten.

Dies ist jedoch vorliegend hinsichtlich des Vortrags des Beklagten nicht der Fall. Denn allein aus dem Umstand, dass der Beklagte gegenüber dem Erblasser im Rahmen der gemeinsamen Gespräche erwähnt hat, dass die verwendeten Magnettonbänder nur begrenzt haltbar sind und dass eine dauerhafte Sicherung ihres Inhalts mittels einer digitalen Audiokopie erreicht werden kann, begründet keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers davon, dass der Beklagte sodann auch tatsächlich solche Kopien der Originaltonbänder hat anfertigen lassen. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich insofern gerade nicht entnehmen, dass er - nach diesen allgemein gehaltenen Gesprächen mit dem Erblasser über die generelle Haltbarkeit von Magnettonbändern - diesem sodann bei einer weiteren Gelegenheit mitgeteilt hat, dass er nunmehr eine digitale Vervielfältigung der Tonbänder in Auftrag gegeben habe oder dass er ihm beispielsweise eine solche Audiokopie in Form eines wie auch immer gearteten Datenträgers gezeigt hat. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Erblassers gab es daher bis zur oben zitierten Äußerung des Beklagten im August 2014, dass er über digitale Audiokopien der Gespräche verfüge, keine validen Anhaltspunkte für deren Existenz, aus denen sich eine Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis herleiten ließe.

bb. Auch der weitere Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 28.2.2018 gibt keinen Anlass, von der vorstehenden Beurteilung abzuweichen, so dass im Ergebnis dahinstehen kann und soll, ob der Beklagte mit diesem Vortrag bereits nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wegen Verspätung ausgeschlossen ist. Denn auch dieser Schriftsatz enthält keinen substantiierten Sachvortrag des Beklagten zu einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Erblassers von der Existenz der digitalen Audio-Kopien.

Der Beklagte macht auch mit diesem Schriftsatz weiterhin lediglich geltend, er habe mit dem Erblasser über die technische Notwendigkeit digitaler Kopien gesprochen, ohne jedoch vorzutragen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dem Erblasser mitgeteilt hat, dass diese Kopien auch angefertigt oder zumindest in Auftrag gegeben worden seien. Insofern bestand - weder für das Landgericht noch aktuell für den Senat - auch keine Veranlassung, den vom Beklagten benannten Zeugen Dr. D zu vernehmen, da der Beklagte auch insoweit nur unter Beweis gestellt hat, dass in gemeinsamen Gesprächen mit dem Erblasser über die Notwendigkeit der Anfertigung digitaler Audiokopien aufgrund der begrenzten Haltbarkeit der Magnettonbänder gesprochen worden sein soll.

Gleiches gilt für das nunmehr erstmals vorgetragene Gespräch zwischen dem Beklagten und der ersten Ehefrau des Erblassers, welches im Frühjahr 2001 bei einem Mittagessen im Haus des Erblassers stattgefunden haben soll. Dabei kann dahinstehen, ob der Beweisantritt in Form der Vernehmung des Beklagten als Partei überhaupt in Betracht kommt, da die Klägerin einer Vernehmung nach § 447 ZPO widersprochen hat und die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen. Weiterhin können auch die Zweifel an diesem Vortrag dahinstehen, die sich daraus ergeben, dass sich der Beklagte - wenn ihm dieses Gespräch nach seinem Vorbringen doch angeblich derart prägend in Erinnerung geblieben ist - sich daran im laufenden Rechtsstreit erst nach vier Jahren Verfahrensdauer wieder erinnert.

Denn selbst wenn zugunsten des Beklagten das von ihm behauptete Gespräch im Beisein des Erblassers als wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus keine hinreichende Basis für eine Kenntnis oder aber grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers von der Existenz der Audiokopien der Originaltonbänder. Der Beklagte mag in diesem Gespräch "hoch und heilig" versprochen haben, eine Sicherheitskopie von den Originaltonbändern ziehen zu lassen. Schon nach seinem eigenen Vortrag war es jedoch so, dass ihm im Zeitpunkt dieses Versprechens nicht klar war, wie er eine solche Zusage technisch umsetzen sollte, so dass schon aus diesem Grunde zumindest die Möglichkeit bestand, an der Erfüllung des Versprechens technisch zu scheitern, womit es keine digitalen Audiokopien gegeben hätte. Entsprechend trägt der Beklagte nunmehr auch vor, dass es nicht zeitnah zu diesem Gespräch, sondern vielmehr erst im März 2003 - zwei Jahre später - zur Anfertigung einer ersten Sicherheitskopie auf CD gekommen sein soll. Auch insofern gilt aber, wie bereits oben ausgeführt, dass der Vortrag des Beklagten keine Kenntnis oder aber grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers von der Existenz dieser Kopien trägt, weil er auch mit seinem weiteren Schriftsatz vom 28.2.2018 nicht behauptet, den Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt - nach März 2003 - über die dann erfolgte Anfertigung der Kopien informiert zu haben.

e. Dem Beklagten steht gegen den damit teilweise bestehenden Auskunftsanspruch der Klägerin (Vervielfältigung der Originaltonbänder in Form von digitalen Audiokopien oder in sonstiger Weise) kein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm angeblich aufgewandten Kosten für die Transkripte zu.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Verfahren über die Herausgabe der Originaltonbänder ausgeführt, dass ein Beauftragter, der zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten, Aktenordner oder Tonbänder einsetzt, das Eigentum an diesen "gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB)" an den Auftraggeber übertragen muss (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317). Ob die Regelung des § 670 BGB auf den vorliegenden Vertrag sui generis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten anwendbar ist, erscheint jedoch schon zweifelhaft. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten die Aufwendungen im Zuge der Stoffsammlung vom Verlag erstattet wurden bzw. (jedenfalls teilweise) mit der Vergütung abgegolten sein sollten und damit sowie im Hinblick auf die Natur der Sache - Erstellung der Autobiographie in der Position als Ghostwriter des Erblassers - jedenfalls nicht der Erblasser derjenige sein sollte, der für die Unkosten des Beklagten bei Erstellung des Manuskriptes aufzukommen hatte.

Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da es trotz ausdrücklicher Rüge der Klägerin bislang an einer schlüssigen Darlegung des Beklagten fehlt, welche Kosten ihm überhaupt und in welcher Höhe entstanden sind. Der Beklagte hat insofern lediglich pauschal vorgetragen, seine Schwester habe für die Transkription einen Betrag in Höhe von vier Euro pro Seite bekommen, ohne jedoch darzulegen, welche Gesamtseitenzahl in Rede steht und auch ohne entsprechende Nachweise der Zeugin E über vereinnahmte Zahlungen des Beklagten vorzulegen.

f. Der Beklagte ist schließlich auch nicht berechtigt, die Auskunft über Art, Weise und Verbleib der Vervielfältigung in Form von digitalen Audiokopien oder in sonstiger - nicht schriftlicher - Weise deshalb zurückzuhalten, weil er sie für eine vermeintliche Zusammenarbeit mit einem "Vollender" der Memoiren benötigt.

Zwar ist in Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung des Beklagten mit dem Verlag vom 6./9.10.2009 (Bl. 112) die Verpflichtung des Beklagten enthalten, dass er "zur Vollendung der "Erinnerungen" ... bereit (ist), entweder einem vom Verlag vorgeschlagenen und vom Autor akzeptierten Co-Autor bzw. Ghostwriter (=Vollender) oder einem beauftragten Lektor des Verlages für ausführliche Hintergrundgespräche beratend in vertraulicher Form in einem Zeitrahmen von max. 30 Stunden zur Verfügung zu stehen". Dies kann jedoch im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin kein Recht begründen, die verlangte Auskunft über die Anfertigung der digitalen Audiokopien zurückzuhalten. Denn zum einen kann es im Hinblick auf das - aus den Schriftsätzen sowie dem Auftreten der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.2.2018 erkennbaren - offenkundig völlig zerrüttete Verhältnis zwischen den Parteien als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass der Beklagte in ein Projekt zur Fertigstellung des letzten Bandes der Memoiren von Seiten des Verlags, der dies mit der Klägerin abzustimmen hätte, eingebunden wird. Zum anderen würde auch eine solche - theoretisch unterstellte - Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Vollender weder die Befugnis des Beklagten beinhalten, die von der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt verlangte Auskunft über Art und Weise der Vervielfältigung sowie über den Verbleib der Vervielfältigungsstücke zu verweigern. Denn selbst im Rahmen einer künftig auf der dritten Stufe zu erwartenden Klage auf Herausgabe der Vervielfältigungsstücke hätte der Beklagte kein Recht, diese Verkörperung der Erinnerungen und Gedanken des Erblassers für sich zu beanspruchen. Die Regelung in Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung vom 6./9.10.2009 zielt ersichtlich nicht darauf ab, dass der Beklagte mithilfe von Tonbandaufnahmen dem Vollender Auskunft über den Inhalt der Gespräche mit dem Erblasser gibt. Vielmehr ist diese Regelung dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte dem Vollender für Gespräche zur Verfügung steht, um ihm diejenigen Informationen zu vermitteln, die gerade nicht in Transkripten, Audiokopien oder sonstigen Datenträgern verkörpert sind und damit allein durch Vermittlung seinerseits zum neuen Ghostwriter "transportiert" werden können.

3. Die Klägerin kann sich zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskunft über die Vervielfältigung in Form von Transkripten, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus einem vertraglichen Auskunftsanspruch herzuleiten ist, auch nicht auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259 BGB berufen, der im Hinblick auf mögliche vertragliche Ansprüche nur subsidiär zu prüfen ist.

a. Zwar gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz von Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2007 - X ZR 117/04, GRUR 2007, 532 m.w.N.).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend auch ein Auskunftsanspruch der Klägerin grundsätzlich in Betracht, weil die von ihr verlangte Auskunft über die Transkripte der Vorbereitung eines entsprechenden Herausgabeanspruchs aus dem Vertragsverhältnis sui generis in Anlehnung an § 667 BGB dient. Ob der Beklagte die Transkripte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser erlangt hat - wofür im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 über den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Originaltonbänder (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) alles spricht, weil der Gedanke, dass der Erblasser "Herr über seine Gedanken" bleiben soll, auch für die Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder gilt - kann im Ergebnis offen bleiben. Denn der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über Art, Weise und Verbleib der Vervielfältigung in Form von Transkripten scheitert bei einer Herleitung aus §§ 242, 259 BGB ebenfalls daran, dass sowohl der damit vorzubereitende Anspruch auf Herausgabe der Transkripte als auch der Anspruch auf Auskunft selbst bereits verjährt sind.

aa. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung über Art, Weise und Zahl der schriftlichen Vervielfältigungen (Transkripte) ist bereits verjährt. Denn auch dieser Anspruch auf Auskunft, der ebenfalls der Regelverjährung von drei Jahren unterliegt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 259 Rn. 11 m.w.N.), ist mit Beendigung des Vertragsverhältnisses sui generis und Erhebung des Auskunftsverlangens des Erblassers im Jahre 2010 entstanden. Innerhalb der bis zum 31.12.2013 laufenden Verjährungsfrist hat der Erblasser diesen Anspruch aber nicht gerichtlich geltend gemacht, obwohl er hinreichende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB davon hatte, dass von den Originaltonbändern durch die Schwester des Beklagten Abschriften erstellt worden waren.

bb. Gleiches gilt für den durch die Auskunft vorzubereitenden Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, der gemäß § 195 BGB ebenfalls in drei Jahren verjährt. Entscheidend für den Fristbeginn ist die Fälligkeit des Anspruchs, die - vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen oder besonderer Umstände - dann eintritt, wenn der Zweck des Auftrags erreicht ist oder endgültig verfehlt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2005 - IX ZR 401/00, juris Rn. 19; BGH, Urt. v. 23.6.2005 - IX ZR 139/04, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.3.2016 - 9 U 93/14, juris Rn. 36; Erman/Berger, BGB, 15. Aufl. 2017, § 667 Rn. 12). Unter Berücksichtigung dessen wurde der Anspruch des Erblassers auf Herausgabe der Transkripte, der mit dem vorliegend geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin aus §§ 242, 259 BGB vorbereitet werden soll, spätestens mit Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten durch Schreiben vom 24.3.2009 fällig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Erblasser auch bereits Kenntnis von der Existenz dieser herauszuverlangenden Transkripte, denn - wie vorstehend dargelegt - kommt jedenfalls in seinem Brief an die Schwester des Beklagten vom 26.4.2001 zum Ausdruck, dass er von der bereits begonnenen und noch fortzuführenden Tätigkeit der Zeugin E bei Übertragung der Originaltonbänder in Transkripte wusste. Innerhalb der damit am 31.12.2012 ablaufenden Verjährungsfrist hat er jedoch Klage nicht erhoben.

4. Einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Art und Weise sowie des Verbleibs der Vervielfältigungen in Form von Transkripten kann die Klägerin schließlich auch nicht aus §§ 823, 1004 BGB herleiten. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, den der Betroffene im Hinblick auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 32). Jedoch kann dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch den Beklagten mit Erfolg geltend machen könnte, da auch dieser Auskunftsanspruch nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren verjährt.

B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat ihren mit dem Antrag zu 1.a.bb geltend gemachten weiteren Auskunftsanspruch - gerichtet auf Auskunft darüber, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren sonst noch in Besitz hat bzw. an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat - im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zwar ist die Klage nicht unzulässig, jedoch unbegründet, weil ein dem Erblasser zustehender Auskunftsanspruch bereits verjährt ist und damit auch von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden kann.

I. Die Klage auf Auskunft ist auch hinsichtlich des Antrags zu 1.a.bb zulässig, weil weder die Änderung in eine Stufenklage von der Zustimmung des Beklagten abhängt noch der Antrag an unzureichender Bestimmtheit leidet.

1. Hinsichtlich der nach § 263 ZPO zulässigen Änderung der zunächst erhobenen Herausgabeklage in eine Stufenklage kann auf die obigen Ausführungen (vgl. unter Ziff. II.1.a) Bezug genommen werden, die für den Antrag zu 1.a.bb. gleichermaßen gelten.

2. Der Auskunftsantrag der Klägerin ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a. Die Anforderungen an einen im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmten Antrag erfüllt eine Auskunftsklage dann, wenn sie den Gegenstand der begehrten Auskunft so genau beschreibt, dass für den Auskunftsschuldner unzweideutig zu erkennen ist, worauf sich seine Auskunftsverpflichtung bezieht und in welchem Umfang er Auskunft zu erteilen hat. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

b. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die im Antrag enthaltenen Formulierungen "Unterlagen" sowie "aus der Zuarbeit" einen weiteren Spielraum bei der Frage lassen, welche Auskünfte danach zu erteilen sind. Bei der Frage, ob dies einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrages im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegensteht, sind jedoch auch die Besonderheiten des vorliegenden Falles im Hinblick auf die Erhebung einer Stufenklage sowie die Rechtspositionen der beteiligten Parteien im Sinne der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu beachten und in einen gegenseitigen Ausgleich zu bringen.

aa. Dabei ist zugunsten der Klägerin und ihrem Interessen an einem wirksamen Rechtsschutz zu berücksichtigen, dass allein der Beklagte über das Wissen verfügt, welche den Erblasser betreffenden Unterlagen sich überhaupt in seinem Besitz befinden bzw. zu welcher Zeit und zu welchem Zweck sie dorthin gelangt sind. Insofern ist im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO als Sonderfall der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) nicht nur anerkannt, dass der Kläger mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbinden kann, was ihm der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Anerkannt ist weiter auch, dass der Kläger sich hierbei vor allem auch, wenn und weil ihm das Geschuldete nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, die bestimmte Angabe der von ihm beanspruchten Leistungen bis zur Erteilung der geforderten Auskünfte vorbehalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2003 - III ZR 109/02, WM 2003, 1522, 1523; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 81 f.).

Zwar hat der Erblasser in seinem Schreiben vom 18.3.2010 (Anlage K 19) bezüglich des darin enthaltenen Herausgabeverlangens durchaus einzelne Unterlagen mit konkreter Bezeichnung benannt und auch in seinem Schreiben vom 15.6.2010 (Anlage K 21) ausgeführt, dass ihm "eine genaue Auflistung" von Manuskripten, Protokollen und Unterlagen vorliege, die dem Beklagten über das Büro des Erblassers sowie über das Bundeskanzleramt zum Zwecke der Recherche zur Verfügung gestellt worden waren. Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin auf diese ihr damit bekannten Unterlagen würde jedoch den vorliegenden Besonderheiten der Zusammenarbeit des Erblassers mit dem Beklagten nicht gerecht. Der Beklagte selbst hat - nicht zuletzt als Stütze der von ihm geäußerten Ansicht, er sei nicht als Ghostwriter im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr als gleichberechtigter Partner des Erblassers im Rahmen der Erstellung der Memoiren tätig geworden - wiederholt betont, dass er die aufwendige Recherchearbeit sowie die Auswertung der verschiedensten Quellen über das Leben und Wirken des Erblassers völlig selbständig vorgenommen habe. Auf der Basis des umfassenden Materials, welches er bei diesen Recherchen - dies ohne im Einzelnen erfolgte Information des Erblassers über Art und Umfang - erlangt habe, habe er sodann eine Grundlage für die Gespräche mit dem Erblasser unter anderem in Form eines Stichwortkonzeptes erstellt. Aufgrund dieser weitgehend eigenständigen Tätigkeit des Beklagten, dem die Unterlagen betreffend das politische und gesellschaftliche Wirken des Erblassers teilweise sogar ohne den "Umweg" über das Büro des Erblassers aus Gründen der Zeitersparnis unmittelbar in dessen - des Beklagten - Privathaus zur Verfügung gestellt wurden, ist ein entsprechender Wissensvorsprung seinerseits darüber entstanden, welche konkreten Unterlagen er in der Zeit, in welcher er gemeinsam mit dem Erblasser an der Erstellung der Memoiren gearbeitet hat, in welcher Form in seinen Besitz gebracht hat. Auch wenn dem Erblasser bzw. nunmehr der Klägerin schon aufgrund der Zugangsgewährung für den Beklagten abstrakt bekannt sein dürfte, in welchen Archiven dieser nach einzelnen den Erblasser und sein politisches Wirken betreffenden Unterlagen recherchiert hat, ist nicht ersichtlich, wie es möglich sein sollte, diese Unterlagen konkreter zu bezeichnen. Darüber hinaus entspricht es nach Ansicht des Senats gerade dem Wesen eines auftragsähnlichen Verhältnisses, wie es vorliegend zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestanden hat, dass der weitgehend selbständig waltende Auftragnehmer (hier: der Beklagte im Rahmen der von ihm gefertigten Stoffsammlung) notwendigerweise über eine Detailkenntnis verfügt, über welche der Auftraggeber, dem es allein auf das seinen Wünschen entsprechende Produkt dieser Tätigkeit (hier: einem Manuskript für die Memoiren auf Basis der Stoffsammlung) ankommt, gerade nicht verfügt und die sodann im Rahmen einer von ihm geforderten Auskunft über die Details auch nicht zur Bestimmtheit des Klageantrages verlangt werden können.

bb. Diesen Erwägungen stehen hier die ebenfalls zu schützenden Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können sowie Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkung zu erlangen, nicht entscheidend entgegen.

Soweit der Beklagte geltend macht, die von der Klägerin verlangte Auskunft über weitere Unterlagen aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Memoiren liefe auf eine unerlaubte Ausforschung dessen hinaus, was Gegenstand seines privaten Archivs sei, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Im Rahmen des Anspruchs aus § 666 BGB, dessen Rechtsgedanke auch auf das vorliegende Vertragsverhältnis sui generis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten Anwendung findet, ist anerkannt, dass die Darlegungslast von solchen Umständen, die einem Auskunftsverlangen - im Hinblick auf Geheimhaltungs- oder sonstige Interessen entgegenstehen - dem Auftragnehmer und nicht dem Auftraggeber obliegt. Denn die Auskunftspflicht aus § 666 BGB umfasst auch diejenigen Nachrichten, die für die Festlegung des Umfangs der im Rahmen des Auftragsverhältnisses geleisteten Tätigkeit erforderlich sind. Um dem Auftraggeber die Durchsetzung seines Anspruchs auf Herausgabe oder Einsichtnahme zu ermöglichen, ist es daher Sache des Auftragnehmers, die Unterlagen, die dieser Verpflichtung unterliegen, von denjenigen zu trennen, bei denen dies nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, NJW 1990, 510). Es obliegt damit im Rahmen des vorliegend allein zu entscheidenden Anspruchs auf Auskunftserteilung dem Beklagten, diejenigen Unterlagen aufzuführen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit zur Erstellung der Memoiren des Erblassers erhalten hat und dabei, soweit erforderlich, diejenigen Unterlagen auszuklammern, die unabhängig von dieser Tätigkeit in seinen Besitz gelangt sind. In welchem Umfang sodann möglicherweise die Klägerin Herausgabe verlangen kann, wäre von einer zuvor auf der dritten Stufe der Klage erfolgenden Präzisierung des Herausgabeantrags abhängig.

Aus diesem Grunde kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe ein umfangreiches Archiv über Politiker - damit auch über den Erblasser - und könne nicht abgrenzen, welche dort vorhandenen Unterlagen auf die "Zuarbeit" für den Erblasser in Vorbereitung der Memoiren zurückzuführen seien. Denn vorliegend trifft den Beklagten lediglich die Verpflichtung, im Rahmen einer Auskunft zu erklären, welche Unterlagen bei ihm vorhanden sind, die nach seinem Kenntnisstand im Zeitraum der Arbeit an den Memoiren des Erblassers in seinen Besitz gelangt sind. Insofern ergibt sich bereits aus den eigenen Schilderungen des Beklagten im Buch ("Dass all diese Geschichten nicht in die Erinnerungen haben Einzug halten können, ist ein herber Verlust. Ich habe in den vergangenen Tagen nach langer Zeit einmal wieder in den Unterlagen für den vierten Band der Memoiren geblättert", vgl. Buch S. 233), dass letztlich keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass er diejenigen Unterlagen, welche die Memoiren des Erblassers betreffen, von anderen Unterlagen trennen kann, die er in anderem Zusammenhang in sein privates Archiv aufgenommen hat.

II. Die Klage auf Erteilung von Auskunft über das Vorhandensein weiterer Unterlagen aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren ist jedoch unbegründet, so dass die Berufung der Klägerin letztlich ohne Erfolg bleibt.

1. Zwar könnte dem Erblasser grundsätzlich ein Auskunftsanspruch aus dem zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis sui generis zugestanden haben, auf welches nach Sinn und Zweck auch die Regelung des § 666 3. Var. BGB Anwendung findet. Auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. II.2.b.) kann insofern Bezug genommen werden. Jedoch ist ein solcher Auskunftsanspruch des Erblassers, der nunmehr von der Klägerin geltend gemacht wird, bereits verjährt.

Der Auskunftsanspruch aus § 666 3. Var. BGB entsteht nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB ein entsprechenden Auskunftsverlangen stellt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2015 - 7 U 47/14, ZEV 2016, 259; LG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2010 - 5 O 229/10, juris Rn. 27; MüKo-BGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 666 Rn. 29). Vorliegend wurde das Vertragsverhältnis sui generis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten mit Kündigung vom 24.3.2009 (Anlage K 18) beendet. Bereits mit diesem Schreiben hat der Erblasser den Beklagten aufgefordert, "uns gegenüber bis zum 30.3.2009, 12 Uhr zu erklären, dass Sie sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews mit unserem Mandanten, die im Zuge der Zusammenarbeit bezüglich des Werkes "Erinnerungen" entstanden sind, vollständig herausgeben werden". Ob darin bereits ein Auskunftsverlangen hinsichtlich der aktuell oder früher im Besitz des Beklagten befindlichen Unterlagen im Sinne von § 666 3. Var. BGB zu sehen ist oder lediglich eine Aufforderung an den Beklagten, die bereits erfolgte Herausgabe aller relevanten Unterlagen zu bestätigen, womit der Erblasser selbst nicht davon ausgegangen wäre, dass ihm noch ein geltend zu machender Auskunftsanspruch zusteht, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls hat der Erblasser den Beklagten mit Schreiben vom 18.3.2010 (Anlage K 19) aufgefordert, neben einzelnen, explizit aufgelisteten Akten auch "weitere Unterlagen" zurückzugeben, die sich in seinem Bestand befinden und "unserem Mandanten noch nicht als fehlend aufgefallen sind". Spätestens mit diesem Schreiben hat der Erblasser ein Verlangen auf Auskunft darüber erhoben, welche Unterlagen aus der Zeit der gemeinsamen Zusammenarbeit der Beklagte noch in seinem Besitz hat.

Zu diesem Zeitpunkt lag auch bereits die erforderliche Kenntnis des Erblassers vom Vorhandensein der Unterlagen im Besitz des Beklagten vor. Der Erblasser wusste aus der gemeinsamen Arbeit mit dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2009, dass dieser im Rahmen der Stoffsammlung Einsicht in Unterlagen der unterschiedlichsten Archive und Behörden genommen hatte, dass Kopien für ihn gefertigt und ihm überlassen worden waren bzw. dass dem Beklagten teilweise sogar Originalunterlagen für seine Recherchetätigkeit zur Verfügung gestellt worden waren. Ihm musste daher auch - zumindest im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - bewusst sein, dass der Beklagte nach Aufkündigung der Zusammenarbeit im März 2009 möglicherweise weiterhin im Besitz solcher Unterlagen war.

Soweit eine solche Kenntnis in dem betreffenden Zeitpunkt nicht - wie vorstehend dargelegt - aus der Natur der Sache folgt, ergibt sie sich jedenfalls aus dem Schriftverkehr der Parteien: Mit Schreiben vom 15.6.2010 (Anlage K 21) hat der Erblasser den Beklagten aufgefordert, bestimmte Unterlagen herauszugeben und dabei angeführt, dass ihm "eine genaue Auflistung" vorliege. Trotz des Schweigens des Beklagten auf diese Aufforderung hat er in den folgenden Jahren keinen Anspruch auf Auskunft oder auf Herausgabe "weiterer Unterlagen aus der Zuarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren" geltend gemacht. Erst mit Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage K 24) hat er den Beklagten aufgefordert, bis zum 31.12.2013 "hinsichtlich der Tonbänder und Filmaufnahmen bezüglich Interviews ... sowie weiterer Unterlagen" auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Folglich stand dem Erblasser auch zu diesem Zeitpunkt vor Augen, dass der Beklagte möglicherweise noch über Unterlagen verfügte, die er im Rahmen der Stoffsammlung erlangt hatte.

Die damit am 31.12.2013 ablaufende Verjährungsfrist ist weder durch rechtzeitige Klageerhebung noch durch sonstige Maßnahmen gehemmt worden und es steht dem Verjährungseinrede des Beklagten auch kein Einwand eines treuwidrigen Verhaltens seinerseits gegenüber. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Obwohl der Beklagte auch auf das Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage K 24) weder mit einer Auskunft oder Herausgabe reagiert noch den vom Erblasser geforderten Verjährungsverzicht erklärt hat, hat der Erblasser die im Dezember 2012 erhobene Klage vor dem Landgericht Köln (Anlage K 5) auf die Herausgabe der Tonbänder beschränkt, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden. Mit diesem Klageantrag sind Ansprüche auf Auskunft bzw. Herausgabe weiterer Unterlagen aus der Zuarbeit des Beklagten für die Memoiren gerade nicht erfasst.

Selbst als der Erblasser in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 (14 O 612/12 LG Köln) - wie er vorträgt erstmals - erfahren hat, dass der Beklagte Transkripte von den Originaltonbändern angefertigt hatte, der Beklagte im Spiegel-Interview vom 24.9.2012 von der Anfertigung von Audio-Kopien sowie einem "Schatz" sprach und mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 23) dem Erblasser versicherte, kein "Enthüllungsbuch" schreiben zu wollen, hat der Erblasser keine Klage auf Auskunft über das Vorhandensein weiterer Unterlagen im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz des Beklagten erhoben, sondern erst mit Schriftsatz vom 31.5.2016 (Bl. 1044) erstmals den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der "weiteren Unterlagen" gerichtlich geltend gemacht.

2. Die neben dem Auskunftsanspruch aus § 666 3. Var. BGB subsidiär in Betracht kommenden Auskunftsansprüche aus §§ 242, 259 BGB bzw. aus §§ 823, 1004 BGB sind entsprechend der obigen Ausführungen ebenfalls verjährt.

C. Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich hinsichtlich der Kosten nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 28.2.2018 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 13.4.2018 und 8.5.2018 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Berufungsstreitwert: 11.000 Euro

(10.000 Euro Berufung der Klägerin

1.000 Euro Berufung des Beklagten)