OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 65/17
Fundstelle
openJur 2019, 7229
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 O 261/14
Tenor

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) - unter Beibehaltung der dort im Übrigen ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung - hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Passagen abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Den Beklagten zu 2) und 3) wird untersagt, die nachfolgend aufgeführten Passagen aus dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" (gebundenes Buch, 256 Seiten, ISBN 987-3-453-20077-7, AX-Verlag) - im Umfang der Unterstreichungen - in diesem Buch oder anderweitig wörtlich zu veröffentlichen oder zu verbreiten:

9.

Seite 61: "[...] schickte das Wertpapier indigniert zurück, »...« Kurz: Helmut Kohl verlangte mehr. Er kannte die gängigen Sätze."

14.

Seite 73: "Aber »...«"

22.

Seite 85 f.: Zu C:

"»...«" Da könne "»...«." Auch seine Vertraute E habe regelmäßig das Weite gesucht, sobald »...« im Anmarsch gewesen sei. Genug! Da erteilt ein Schulmeister unter seinen Zöglingen Verhaltens- und Charakternoten, die sich zumeist zwischen mangelhaft und ungenügend bewegen. Zu einer gewissen Hoffnung gibt allenfalls F Anlass. Der Nachfolger I´s im Amt des Generalsekretärs erhält von Kohl immerhin das Prädikat »...«, wobei bereits das Epitheton »...« genaugenommen infernalisch ist. Ein Held scheint er jedenfalls nicht eben zu sein. Bei seiner Kandidatur 1989 in Bremen hatte F »... «."

27.

Seite 86: Zu G:

"»...«. Er hat sich, da ist Kohl sicher, als den besseren Kanzler gesehen. Mit solchen Leuten ist nicht gut marschieren. Und Protestant war er auch noch, das kam erschwerend hinzu. "»...«"

28.

Seite 89: Zu H:

"»...« Immerhin habe sich dieser »...« in letzter Sekunde von den Verschwörern losgesagt, als er sah, dass der Aufstand kaum Chance auf Erfolg hatte. "»...«"

32.

Seite 91: Zu I:

"J habe ihn immer gewarnt. "»...«"

33.

Seite 91: Zu I:

"»...« Und ein Geizkragen sei der Schwabe aus Oberndorf am Neckar gewesen, nicht zuletzt in materiellen Dingen stets nur auf den eigenen Vorteil bedacht. Das Ministerium in Rheinland-Pfalz habe er nur deshalb, zuletzt unter K, bis zum Sommer 1977 ausgesessen, damit "»...«. Auch als er dann seinen politischen Schwerpunkt nach Bonn verlegte, sei er das alte Sparbrötchen geblieben."

34.

Seite 91: Zu I u. a.:

"Im »... «, in den engen Büroräumen des Bonner Abgeordnetenhauses, logierte, um Diäten zu sparen, mancher Parlamentarier auch über Nacht, "»...«".

35.

Seite 92: Zu L:

"L, den er sei Grundschulzeiten kennt, scheint in seinen Augen schon immer ein zwielichtiger Geselle gewesen zu sein, von Ehrgeiz und Eifersucht getrieben. "»...«"

37.

Seite 93: Zu L, M u. a.:

"»...«. Zufrieden trat der Professor tags darauf die Rückreise an, ins Eigenheim nach NRW, wie er sagte.

Dann aber nahm - es gab ja noch kaum Mobiltelefon - das Schicksal seinen Lauf. "»...« Wenig später schaut auch M in Schruns vorbei. Die beiden sitzen am Pool des maroden Kurhauses. Aus dem Lautsprecher tönt der Badenweiler Marsch. "»...«"

Schnell kommt der Bayer zur Sache. "»...«, die damalige Geliebte, die Jahre später, in den Ehestand überführt, einmal Landesmutter Sachsens werden sollte. "»...« Er genießt seinen Triumph in vollen Zügen. Kohls Generalsekretär hat, wie es scheint, einen recht dreisten Mandantenverrat begangen. "»...« Für das verwerfliche Delikt zieht Kohl zwei seiner liebsten Schimpfworte aus dem Köcher: "»...«"

38.

Seite 94: Zu N:

»...« ... im Ernst... "»...«, kontert Kohl und metaphert unbestreitbar geistreich: "»...«"

Immer und ewig habe N aus dem Verborgenen heraus agiert und auch im Umgang mit der DDR nicht die gebotene Distanz gewahrt. Da sei, sagt Kohl, wohl so manche vertrauliche Information über die deutsch-deutsche Grenze gelangt und im Osten gerne abgeschöpft worden. "»...«"

42.

Seite 96 f.: Zu O:

"»...«,... Jetzt, bei der Arbeit an den Erinnerungen, bietet sich Gelegenheit, um beherzt zurückzubeißen. "»...« Nun denn, O ist dann 2003, der Unkenrufe zum Trotz, Ministerpräsident geworden - aber letztlich doch dramatisch gescheitert ... Er wird wohl als Null in die Geschichtsbücher eingehen."

45.

Seite 98: Zu K:

"Und zumindest die Art, wie er das sagt, ist schwer erträglich. "»...«"

48.

Seite 102: U. a. zu H:

"»...« Leute wie H, ... seien undankbare »...«"

49.

Seite 102: Zu Q:

"Kohl schlägt zurück: Qs Landesverband habe doch nur dank des Großmuts der Bundespartei überlebt. »...«"

52.

Seite 103: Zu Q:

"»...«, als die Saar-CDU Geld einforderte."

53.

Seite 103: Zu P:

"Und der P sei schon im Bundeskabinett eine Fehlbesetzung gewesen: »...«"

56.

Seite 109: Zu R:

"»...«, scheint ihm manchmal »...«"

59.

Seite 110: Zu S u. A.:

"[...] S, der »...«, bemängelte er, dass der ein Mensch sei, »...«, was freilich eher als Marotte, als Sünde der lässlichen Art zu Buche schlägt. So sind sie, die Linken, die nun einmal »...«"

61.

Seite 112 f.: Zu U:

"U, der damalige Bundesumweltminister, kommandiere noch immer »...«"

64.

Seite 115: Zu T:

"weil der »...«"

66.

Seite 116: Zu V und W:

"V nennt er gern den »...«. Kohl schätzt ihn überhaupt nicht. V habe schon in den siebziger Jahren, als es in Moskau die Ostverträge auszuhandeln galt, vor allem gewaltige Wodka-Partys geschmissen. »...«"

67.

Seite 116: Zu X:

"»...« [...] Die sei [...]»...«"

68.

Seite 117: Zu Y:

"Vor einem vernichtenden Urteil des Altkanzlers bewahrt ihn das nicht: Der Y - »...« - sei letztlich ein Büttel des Großkapitals gewesen. »...« Y habe »...«"

69.

Seite 123: Zu Beerdigung von J:

"mitgenommen aber auch von einem heftigen Familienstreit, der dem Gottesdienst im Dom zu Speyer vorausgegangen war. »...« Z hatte sich zur Trauerfeier angesagt. Das passte den Söhnen AA und AB überhaupt nicht. Sie drohten damit, es zum Skandal kommen zu lassen. »...« Selbst in den vermutlich schwersten Stunden seines Lebens war Kohl als konflikterprobter Kämpfer gefordert. Am Ende der quälend langen Auseinandersetzung (»...«) spricht der Patriarch ein Machtwort: »...«"

71.

Seite 143: Zu M:

"Mit den politisch Verfolgten aber, gerade in den afrikanischen Staaten, durfte man ihm nicht kommen. »...« Und für die Vereinten Nationen hatte er nur »...«"

72.

Seite 144: Zu AC:

"»...« Immer auf Staatskosten, versteht sich. »...«"

83.

Seite 165 f.: Zu AD:

"»...« Mag sein auch ein feindseliges Urteil wie dieses."

85.

Seite 167 - 169: Zu AD und AE:

"Dieser Bundespräsident, empört sich Kohl, habe ausgerechnet ihn, seinen alten Mentor, schnöde verraten. 1989 habe er, wenn auch verdeckt, bei den »...« mitgemacht. »...« Beide zählten, wie Kohl ein andermal sagt, zu den »...« ... Beim Ringen um die Wiedervereinigung sei AD ein Totalausfall gewesen. »...« Immer wieder habe er quergeschossen und, anstatt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, nach der Maueröffnung erst einmal die völkerrechtliche Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze verlangt...

Wundert es, dass Kohl sich derlei präsidiale Maßregelung verbittet? Im Memoirengespräch wird er deutlich: »...« Die Verbitterung ist groß,..."

86.

Seite 169: Zu AD:

"Dies Bild trauter Harmonie wird im Oggersheimer Keller ein für alle Mal zertrümmert: »...« Mit AF lief es offenkundig nicht besser."

88.

Seite 171: Zu AG:

"»...« Kohls Unwillen erregt vor allem AGs pastoraler Ton, die langjährige Nähe zur Friedensbewegung, »...« Im abschließenden Band der Memoiren - verspricht er - »...«"

90.

Seite 177: Zu AH:

"»...« Ausgerechnet AH, »...«"

92.

Seite 183: Zu AI:

"AI zum Beispiel nickte auf den G7-Gipfeln gern ein, wenn es spät wurde. »...«"

96.

Seite 184: Zum englischen Königshaus, AJ und AK:

"Das englische Königshaus ist ihm ohnehin so fern wie der Mond. Wie kann sich ein Mann nur so aufführen wie AJ? Das Treffen mit AK war ja durchaus freundlich, aber »...«"

98.

Seite 189: Zu AL und AE:

"Viele Kollegen hätten das allerdings anders gesehen: »...« Letztlich arme Würstchen seien diese »...«"

99.

Seite 192: "Aber ausgerechnet für die Waffen-SS zeigt er reichlich Verständnis. »...« Er meint dafür sogar Beweise zu haben, von denen er sagt, dass sie »...« würden. Denn auch der Sozialdemokrat AM habe »...«. So schlimm also können Himmlers Getreue wohl nicht gewesen sein. [...] Im Gegensatz zu Kohl..."

101.

Seite 194: Zu AN:

"Und der 94. Bischof des Erzbistums Köln, der erzkonservative AN, ist ihm ein Greuel: »...« ... als Kohl dies sagte..."

103.

Seite 198: Zum AO

"»...« Immer wieder kommt Kohl auf den gern in Offensive gehenden Verband zurück. Da ist viel ohnmächtige Wut zu spüren. Hart an der Grenze zum antisemitischen Klischee, versteigt sich Kohl zu der These: »...«"

109.

Seite 211: Zu AP:

"Wird als »...« verunglimpft."

114.

Seite 229: Zu AQ:

"Auch AQ »...«"

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) hinsichtlich der vorgenannten, nicht unterstrichenen Passagen sowie hinsichtlich der Passage Nr. 8 insgesamt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) zu je 10%. Der Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 40%. Der Beklagte zu 2) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 25 %. Die Beklagte zu 3) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin ebenfalls zu 25%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese wird für die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer II. des Tenors auf jeweils 20.000 Euro bezogen auf jeden Beklagten festgesetzt. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) wird die Revision zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Alleinerbin und zweite Ehefrau des ursprünglichen Klägers (im Folgenden: Erblasser) die Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Passagen in Anspruch, die in dem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen Buch "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" aufgeführt und teilweise als Originalzitate des Erblassers bezeichnet sind.

Der Erblasser war 16 Jahre Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte zu 1) ist Journalist und ebenso wie der Erblasser promovierter Historiker. Der Beklagte zu 2) ist gleichfalls Journalist. Der Beklagte zu 1) war - nach Bewertung der Klägerin als Ghostwriter - an der Erstellung der Memoiren des Erblassers mit dem Titel "Erinnerungen" beteiligt, von welchen bis zur Beendigung der beiderseitigen Zusammenarbeit insgesamt drei Bände, den Zeitraum 1930 - 1994 umfassend, in der AR & Co. (im Folgenden: Verlag) erschienen sind.

Im Hinblick auf die Erstellung der - zunächst auf ca. 500 Druckseiten projektierten - Memoiren schlossen der Erblasser sowie der Beklagte zu 1) jeweils mit dem Verlag am 12.11.1999 inhaltlich aufeinander abgestimmte Verlagsverträge, wegen deren Details auf die Anlage K 16 Bezug genommen wird.

Im Verlagsvertrag des Erblassers ist in § 1 Abs. 1 geregelt:

"Dieser Vertrag betrifft das noch zu verfassende Werk des Autors mit dem Arbeitstitel: "Helmut Kohl, ERINNERUNGEN; Autobiographie" (nachfolgend als Werk bezeichnet). Das Werk hat den Charakter der Autobiographie von Helmut Kohl".

Korrespondierend ist im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) in der Präambel geregelt:

"Der Verlag hat einen gesonderten Vertrag mit Herrn Dr. Helmut Kohl ... geschlossen, um die Verlags- und bestimmte Nebenrechte an dem noch zu verfassenden Werk des Autors mit dem Arbeitstitel "Helmut Kohl, ERINNERUNGEN; Autobiographie" (nachfolgend als Werk bezeichnet) zu erwerben.

In § 4 Abs. 1 und 2 des Verlagsvertrages des Erblassers finden sich weiter folgende Regelungen:

"Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. A mindestens 200 Stunden kostenlos für eine Zusammenarbeit mit dem Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung steht. (...) Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. A persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug Herrn Dr. A entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und dem Autor werden diese direkt besprechen".

Korrespondierend dazu finden sich - einschließlich des Rechtschreibfehlers beim Wort "Einzelheit" - im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) in der Präambel sowie in § 1 Abs. 1 und 2 die Regelungen:

"Herr Dr. A soll dem Autor für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts des Werkes zur Verfügung stehen (...) Herr Dr. A verpflichtet sich, mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Autor bis zur Fertigstellung des Manuskriptes zur Verfügung zu stehen. (...) Herr Dr. A wird persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernehmen. (...) Der Verlag sichert zu, dass der Autor im Gegenzug Herrn Dr. A Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung steht (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und dem Autor werden diese direkt besprechen".

Ferner ist in § 4 Abs. 3 c) und d) des Verlagsvertrages des Erblassers geregelt:

"Der Verlag sichert zu, daß die Fertigstellung des Werkes nur nach Zustimmung durch den Autor erklärt wird (und) der Autor zu jeglichen Änderungen an dem - auch erst teilweise erstellten - Werk berechtigt ist".

Korrespondierend dazu ist im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 geregelt:

"Die Fertigstellung des Werkes darf nur nach Zustimmung durch den Autor erklärt werden. Der Autor ist zu jeglichen Änderungen an dem - auch erst teilweise erstellten - Werk ohne Angaben von Gründen berechtigt".

In § 4 Abs. 9 des Verlagsvertrages des Erblassers ist weiter geregelt:

"Der Autor ist jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit Herrn Dr. A zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für Herrn Dr. A zu bestimmen".

Korrespondierend dazu ist im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) in § 1 Abs. 1 geregelt:

"Herr Dr. A hat keinen Anspruch darauf, mit dem Autor tatsächlich bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskripts zusammenzuarbeiten".

Darüber hinaus ist im Verlagsvertrag des Erblassers in § 4 Abs. 3 a) und b) geregelt:

"Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. A auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 Satz 2 UrhG verzichtet (und) Herr Dr. A keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringt, sondern dem Autor gestattet, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen".

Korrespondierend dazu ist im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 geregelt:

"Herr Dr. A verzichtet auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 Satz 2 UrhG (und) Herr Dr. A wird keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringt, sondern gestattet dem Autor, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen".

Der Verlagsvertrag des Erblassers enthält in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 folgenden Passus: "Sollte es dem Autor, aus nicht vom Autor zu vertretenden Gründen, insbesondere bei Krankheit oder Tod, unmöglich sein, das Manuskript für die erste Auflage fertigzustellen, so besteht Einvernehmen zwischen den Parteien darüber, dass Herrn AB die alleinige Entscheidung darüber ansteht, ob und wie das Werk fortgeführt wird. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf Herrn AB über." Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Regelung am 22./30.9.2008 dahingehend abgeändert wurde, dass die Entscheidung über das Ob und Wie der Fortführung der Memoiren der Klägerin übertragen wurde.

Noch vor der Unterzeichnung der schriftlichen Verlagsverträge begannen der Beklagte zu 1) und der Erblasser am 1.10.1999 mit Memoiren-Gesprächen. Diese Gespräche wurden im Wohnhaus des Erblassers geführt und mit dessen Einverständnis vom Beklagten zu 1) zu einem im Detail umstrittenen Anteil auf Tonband aufgenommen. Über den Erblasser erhielt der Beklagte zu 1) den Zugang zu zahlreichen Unterlagen aus seiner Zeit als Bundeskanzler bzw. Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswertung. Hiervon umfasst waren auch zahlreiche Quellen, die der Wissenschaft und Forschung aufgrund der 30-jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Erblasser zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Unter anderem erhielt der Beklagte zu 1) nach einer Sicherheitsüberprüfung mittels "Konferenzbescheinigung" vom 17.12.2001 (Anlage OC 5), lautend auf "Dr. A vom WDR für Büro BK a.D. Dr. Kohl" befristet bis zum 30.6.2002 Zugang zu Verschlusssachen des Bundeskanzleramtes bis einschließlich des Geheimhaltungsgrades "GEHEIM" mit dem abschließenden Vermerk:

"Die Bescheinigung ist nach Beendigung des Auftrags, für den sie ausgestellt worden ist, der ausstellenden Behörde zurückzugeben."

Des Weiteren ermöglichte der Erblasser dem Beklagten zu 1) Einblick in Auszüge seiner "Stasi-Akte", deren Veröffentlichung er in einem langjährigen Rechtsstreit hatte sperren lassen. Der Beklagte zu 1) übermittelte dem Erblasser mit Telefax vom 12.3.2002 einen von ihm verfassten Entwurf eines Antrags auf Akteneinsicht (vgl. Anlage K 14), welcher auszugsweise wie folgt lautet:

"Sehr geehrte Frau AT,

hiermit beantrage ich Einsicht in meine Stasi-Akten für den Kölner Publizisten und Dokumentarfilmautor Dr. A ... soll in diesem Fall nicht in seiner Eigenschaft als Forscher oder Journalist Einblick in meine Stasi-Akten nehmen, sondern als mein Vertrauter in meinem Auftrag stellvertretend für mich als Opfer des Ministeriums für Staatssicherheit ... Ich habe Herrn Dr. A beauftragt, eine umfassende Expertise über sämtliche Aktenbestände ... anzufertigen, die vom Ministerium für Staatssicherheit über mich und meine Familie angelegt und archiviert wurden ... Ich beabsichtige, die Ergebnisse der A´schen Untersuchung in meine Memoiren einfließen zu lassen ... Um Vertraulichkeit bitte ich Sie ausdrücklich."

Der Beklagte zu 1) sichtete in aufwändigen Recherchen das ihm zugängliche Material. Er entschied dabei, welche von ihm für relevant erachteten, als geheim eingestuften Akten des Bundeskanzleramtes weiter eingesehen werden sollten. Diese wurden vom Bundeskanzleramt in das Büro des Erblassers gebracht und dort in einem Panzerschrank gelagert. Auf Wunsch des Beklagten zu 1) wurden umfangreich Kopien für ihn gefertigt. Der Erblasser veranlasste ferner, dass Akten aus Gründen der Zeitersparnis dem Beklagten zu 1) in dessen Privathaus zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus recherchierte der Beklagte zu 1) in den Archiven der Konrad-Adenauer-Stiftung, die ihm auf Veranlassung des Erblassers gleichfalls zugänglich gemacht worden waren. Darüber hinaus betrieb der Beklagte zu 1) umfangreiche, eigenständige Recherchen in öffentlichen und allgemein zugänglichen Quellen.

Der Beklagte zu 1) erstellte unter anderem ein Stichwortkonzept, das Grundlage für die Gespräche mit dem Erblasser war. In der Zeit vom 1.10.1999 bis jedenfalls zum 7.4.2002 (der Folgezeitraum ist zwischen den Parteien streitig) wurden an über 100 Tagen während über 600 Stunden auf 200 Tonbändern die Fragen und Stichworte des Beklagten zu 1) und des Zeugen Dr. AU sowie die Ausführungen des Erblassers hierzu aufgezeichnet. Der Zeuge Dr. AU war unter im Detail umstrittenen Umständen auf Wunsch des Erblassers bei den Gesprächen zum Teil eingebunden.

Der Erblasser sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band und zwar aus der Zeit vor der Übernahme höchster politischer Ämter sowie aus seiner Zeit als Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausübte. Bei seinen Ausführungen bediente er sich teilweise einer umgangssprachlichen und mitunter auch drastischen Ausdrucksweise; in einigen Fällen sprach er im Zuge der Schilderung seiner Lebenserinnerungen ohne chronologische Gliederung auch aktuelle politische Themen und seine persönliche Einschätzung hierzu an. In seinen veröffentlichten Memoirenbänden hatte der Erblasser dagegen Äußerungen in dieser Schärfe und Deutlichkeit bewusst vermieden. Ob dies auch im Rahmen von Publikationen und Äußerungen des Erblassers außerhalb der Memoiren der Fall war, ist insbesondere im Hinblick auf ein Interview des Erblassers mit Herrn Dr. AV vom 14.3.2002 sowie auf Äußerungen des Erblassers in der Zeitschrift "Newsweek" bzw. in der Zeitschrift "DER SPIEGEL" zwischen den Parteien umstritten. Wiederholt wies der Erblasser den Beklagten zu 1) im Rahmen der Gespräche an, den weiteren Gesprächsverlauf nicht auf Tonband aufzuzeichnen bzw. wies darauf hin, dass seine zuvor aufgezeichneten Äußerungen nicht in die Memoiren einfließen sollten (»...«).

Gegenstand der auf Tonband aufgenommenen Gespräche war ab Anfang 2000 auch die Abfassung eines fiktiven Tagebuchs des Erblassers mit dem Titel "Helmut Kohl - Mein Tagebuch 1998-2000" (nachfolgend: Tagebuch), aus Anlass der sogenannten "Spendenaffäre", aufgrund derer der Erblasser seine Sicht der Ereignisse der Jahre 1998 - 2000 zeitnah darstellen wollte. Hierzu schlossen der Erblasser und der Beklagte zu 1) mit dem Verlag im Juli/August 2000 Verträge mit vergleichbaren Regelungen, wie sie in den Verträgen über die Erstellung der "Erinnerungen" des Erblassers vereinbart worden waren. Das Tagebuch wurde in gleicher Weise wie die Memoiren vom Beklagten zu 1) verfasst und es wurde wiederum nur der Erblasser als Autor benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge Dr. A/Verlag vom 25.7./29.7.2000 und Dr. Kohl/Verlag vom 25.7./5.8.2000 (vgl. Anlage K 39) Bezug genommen. In Abweichung von der Regelung in den Verlagsverträgen ist in § 1 Abs. 1 des Vertrags des Beklagten zu 1) bzw. § 4 Abs. 1 des Vertrags des Erblassers nicht von einer bestimmten Stundenzahl für die gemeinsame Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts die Rede, sondern von den "notwendigen Stunden".

Der Beklagte zu 1) nahm die Originaltonbänder zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche von seiner Schwester, Frau AW, niederschreiben. Mit Schreiben vom 26.4.2001 dankte der Kläger der Schwester des Beklagten zu 1) für die Anfertigung der Transkriptionen. Der Beklagte zu 1) verfügt neben diesen Abschriften auch über digitale Kopien der Originaltonbänder.

Aufgrund eines Unfalls im Februar 2008, bei dem sich der Erblasser eine schwere Kopfverletzung zuzog, musste er seine Arbeit an den Memoiren - geplant und begonnen war damals ein vierter Band der "Erinnerungen" für die Zeit ab 1994 - unterbrechen. In der Folgezeit kam es aus im Einzelnen streitigen Umständen zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und dem Beklagten zu 1). Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.3.2009 (vgl. Anlage K 18) kündigte der Erblasser die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) auf. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: "Wir fordern Sie auf, uns gegenüber bis zum 30.03.2009, 12.00 Uhr, zu erklären, daß Sie sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews mit unserem Mandanten, die im Zuge der Zusammenarbeit bezüglich des Werkes "Erinnerungen" entstanden sind, vollständig herausgegeben werden."

Mit Vertrag vom 6./10.9.2009 (Bl. 112) einigten sich der Beklagte zu 1) und der Verlag über die Aufhebung der zuvor zwischen ihnen geschlossenen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung für den Verlag sowie unter Verzicht des Beklagten zu 1) auf seine Benennung als Urheber.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.3.2010 (Anlage K 19) machte der Erblasser geltend, dass der Beklagte zu 1) ihm nicht, wie erklärt, alle Akten und Unterlagen zurückgegeben habe. Mit Email vom 30.3.2010 (Anlage K 20) teilte der Beklagte zu 1) daraufhin mit: "... die in Ihrem Schreiben vom 18.3.2010 aufgeführten Akten befinden sich nicht in meinem Besitz. Kopien, die einst vom Berliner Büro Ihres Mandanten gefertigt wurden, können nicht zurückgegeben werden, da sie von mir unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet wurden. Im übrigen handelt es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte."

Der Erblasser forderte den Beklagten zu 1) erneut mit Schreiben vom 15.6.2010 (Anlage K 21) vergeblich zur Rückgabe von Originalakten und für den Beklagten zu 1) gefertigten Kopien sowie zur Abgabe einer Erklärung auf, dass er nicht mehr im Besitz von ihn betreffenden Originalakten sei und diese auch nicht an Dritte weitergegeben habe. Eine Reaktion des Beklagten zu 1) auf dieses Schreiben vom 15.6.2010 erfolgte ebensowenig wie eine Unterzeichnung der von ihm geforderten Erklärung.

In einem Interview mit der Zeitschrift "DER SPIEGEL" äußerte der Beklagte zu 1) in der am 24.9.2012 erschienenen Ausgabe 39/2012 (Anlage K 22):

"Man muss sehen, dass vor allem die Tonaufzeichnungen von Helmut Kohl nach seinem Sturz im Jahre 2008 eine ganz andere Bedeutung bekommen haben ... Ich habe also einen Schatz, der wirklich einmalig ist und auf den ich auch sehr stolz bin. Ich werde diesen Schatz irgendwann heben".

Mit Schreiben an den Erblasser vom 24.9.2012 (Anlage K 23) erklärte der Beklagte zu 1):

"... was immer Sie über meine publizistischen Aktivitäten lesen oder hören: Ich habe nicht die Absicht, ein "Enthüllungsbuch" zu schreiben. Wenn ich ein neues Buch über Ihre Leben veröffentliche, steht Ihre Leistungsbilanz im Mittelpunkt. Und die kann sich sehen lassen. Ich werde Sie und Ihr politisches Wirken für unser Land in angemessener Weise zu würdigen wissen. Darauf können Sie sich für alle Zeit verlassen."

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2012 (Anlage K 24) stellte der Erblasser dem Beklagten zu 1) "eine gütliche außergerichtliche Einigung hinsichtlich der Ihnen vorliegenden Tonbänder und Filmaufnahmen bezüglich Interviews ... sowie weiterer Unterlagen" in Aussicht. Weiter heißt es in diesem Schreiben: "Voraussetzung für den Versuch einer gütlichen Einigung ist zunächst, dass Sie im Hinblick auf die zum Jahresende möglicherweise eintretende Verjährung von einigen Ansprüchen unseres Mandanten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2013 verzichten. Den Entwurf einer entsprechenden Erklärung fügen wir in der Anlage bei". Der Beklagte zu 1) reagierte auf dieses Schreiben nicht und gab auch die gewünschte Verzichtserklärung nicht ab.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2012 erhob der Erblasser Klage gegen den Beklagten zu 1) mit dem Antrag, sämtliche Tonbandaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten zu 1) aufgenommen wurden, an ihn herauszugeben. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. In diesem Urteil hat die Kammer ausgeführt, dass der Erblasser mit dem Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Erblassers auf Tonband geschlossen habe. Dieses Auftragsverhältnis sei spätestens durch die Kündigung des Erblassers vom 24.3.2009 beendet worden. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sei der Beklagte zu 1) verpflichtet, dem Erblasser alles, was er zur Ausführung des ihm übertragenen Auftrages erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt habe, herauszugeben. Hierzu zählten auch die mit der Klage herausverlangten Originaltonbänder. Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) rechtskräftig. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte zu 1) am 12.3.2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichtsvollzieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und - wenn ja, aus welchem Grunde - auf ca. 4/5 dieser Originaltonbänder die Stimme des Erblassers nicht mehr zu hören ist.

Nachdem der Erblasser davon erfahren hatte, dass der Beklagte zu 1) im Verlag der Beklagten zu 3) ein Buch herausgeben würde, in dem Inhalte der Tonbänder veröffentlicht werden würden, wandte er sich mit Schreiben vom 2.10.2014 (Anlage K 30) an die Beklagte zu 3) und wies darauf hin, dass er mit einer Veröffentlichung seiner Zitate nicht einverstanden sei und die geplante Veröffentlichung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sowie ihm zustehender Urheberrechte darstelle.

Der Beklagte zu 1) verfasste zusammen mit seinem Co-Autor, dem Beklagten zu 2), ein Buch mit dem Titel "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" (im Folgenden: Buch), welches am 7.10.2014 im AX-Verlag, einer Verlagsmarke der Beklagten zu 3), erschien. Am 13.10.2014 wurde das Buch ferner als gleichnamiges Hörbuch in dem zur Verlagsgruppe der Beklagten zu 3) gehörenden Verlag V-Audio veröffentlicht. Das Buch enthält u.a. die streitgegenständlichen Passagen und, jeweils gedruckt in Kursivschrift, zahlreiche vermeintliche Äußerungen des Erblassers, von denen die Beklagten geltend machen, dass sie sämtlich anlässlich der zur Erstellung der Memoiren und des Tagebuchs geführten Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) gefallen und auf Tonband aufgezeichnet worden seien. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die streitgegenständlichen Zitate tatsächlich in dieser Form vom Erblasser geäußert worden sind.

Auf der Rückseite des Einbandes wird das Buch wie folgt beworben: "Innenansichten der Macht - Es geht um nichts weniger als ein historisches Vermächtnis. In 630 Stunden hat Helmut Kohl seine Lebenserinnerungen zu Protokoll gegeben. Sein Gesprächspartner: der Historiker, Journalist und Autor A, den Helmut Kohl als Ghostwriter seiner Memoiren ausgewählt hat... Wie ist Helmut Kohls Wirken zu verstehen? Was ist wahr, was ist verzerrt am Bild dieses Jahrhundertpolitikers? Durch wen erfahren wir, wie er dachte, taktierte, handelte? Am besten durch den Altkanzler selbst, ungefiltert, in seinen eigenen Worten - anhand der Kohl-Protokolle. Erstmals werden sie hier der Öffentlichkeit vorgelegt."

Auf der Innenseite des Bucheinbandes ist u.a. vermerkt: "Gestützt auf die Kohl-Protokolle, zeichnen A und B ein authentisches Portrait des Kanzlers - eine Nahaufnahme, bei der Helmut Kohl selbst mit seinen ganz persönlichen Einschätzungen zu zentralen politischen Themen und Personen zu Wort kommt, ein einzigartiges Zeugnis der Zeitgeschichte."

Nach Veröffentlichung des Buches nahm der Erblasser die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, hier als Nr. 1 - 114 streitgegenständlichen Passagen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.5.2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258). In diesem Verfügungsverfahren war - anders als im vorliegenden Verfahren - vom Erblasser nicht bestritten worden, dass alle in der Veröffentlichung als solche bezeichneten Zitate des Erblassers auch tatsächlich von diesem stammten und mithin authentisch seien.

Im Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 13.11.2014 (14 O 315/14 LG Köln) hat die Kammer festgestellt: "Die Auswahl der in das Buch aufgenommenen Zitate des Klägers erfolgte - nach der Darstellung des Justiziars der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 - nach einer Sichtung der von dem Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Tonbandabschriften durch die Beklagten in einer intensiven, mehrere Monate dauernden Diskussion, an der auch der Justiziar der Beklagten zu 1) teilnahm, und in der insbesondere besprochen wurde, hinsichtlich welcher Zitate ein öffentliches Interesse anzunehmen sei", wobei es sich hinsichtlich der dort verwendeten Parteibezeichnung bei dem Kläger um den Erblasser, bei der Beklagten zu 1) um die Beklagte zu 3) sowie bei dem Beklagten zu 2) um den Beklagten zu 1) des vorliegenden Verfahrens handelt. Der Beklagte zu 1) verneinte anlässlich eines Interviews in der ARD-Fernsehsendung "Günther Jauch" vom 12.10.2014 die Frage, ob er die Originaltonbänder gelöscht habe und ergänzte, diese seien mehrfach im Ausland gewesen und hätten durch Kontrollen gemusst (Anlage B 4).

Der Erblasser hat in erster Instanz mit Schriftsatz vom 21.11.2016 zu insgesamt 13 der streitgegenständlichen Äußerungen (Nr. 11, 16, 17, 19, 21, 22, 27, 49, 62, 89, 97, 100, 103) von der Klägerin erstellte Abschriften der im Zuge der Zwangsvollstreckung erlangten Originaltonbänder vorgelegt, deren inhaltliche Richtigkeit umstritten ist. Die Beklagten zu 1) und 2) haben in der ersten Instanz daraufhin Audio-Dateien zu zehn der streitgegenständlichen Äußerungen (Nr. 11, 16, 17, 19, 21, 22, 27, 89, 97, 103) vorgelegt (Anlage OC 30, Hülle Bl. 2316) sowie Teile der von der Schwester des Beklagten zu 1) erstellten Transkripte (Bl. 2108 ff.), deren Richtigkeit ebenfalls umstritten ist.

In weiteren Verfahren vor dem Senat werden gegen die Beklagten des vorliegenden Verfahrens Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches (15 U 64/17) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (15 U 66/17) geltend gemacht.

Der Erblasser hat die Ansicht vertreten, ihm stünden wegen der Veröffentlichung und Verbreitung der streitgegenständlichen Passagen aus dem Buch Unterlassungsansprüche zu. Diese folgten im Hinblick auf den Beklagten zu 1) bereits aus einem Auftragsverhältnis bzw. einem Vertrag sui generis im Sinne von § 662 BGB. Im Rahmen der insoweit konkludent getroffenen, vertraglichen Vereinbarung habe sich der Beklagte zu 1) zugleich zur Geheimhaltung der ihm in Zusammenhang mit der Materialsammlung für die Memoiren und das Tagebuch bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich der auf Tonband aufgenommenen Äußerungen, verpflichtet. Der Erblasser hat weiter die Ansicht vertreten, eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung sei konkludent möglich und habe insbesondere nicht den Abschluss einer ausdrücklichen Autorisierungsvereinbarung vorausgesetzt.

Der Erblasser hat behauptet, die Originaltonbandaufnahmen seien entsprechend der in den schriftlichen Verträgen mit dem Verlag erwähnten weiteren mündlichen Absprachen ausschließlich zur Erstellung des Manuskripts der Memoiren und des Tagebuchs gefertigt und dem Beklagten zu 1) ausschließlich zur Erfüllung dieses Zweckes anvertraut worden. Zwischen den Parteien hätte Übereinstimmung dahingehend geherrscht, dass der Beklagte zu 1) im Auftrag des Erblassers die Materialsammlung für die geplanten Memoiren erstellen und über deren Inhalt, einschließlich der Tonbänder, Stillschweigen bewahren solle. Sinn und Zweck der Tonbandaufzeichnungen sei neben der Gewährleistung der Spontaneität des Erblassers gewesen, seine aufwendige Erinnerungsleistung dauerhaft zu fixieren, um hierauf, auch im Falle des möglichen Wechsels des Zuarbeiters, zurückgreifen zu können.

Der Erblasser hat weiter behauptet, der Beklagte zu 1) sei für ihn nicht in der Funktion als Journalist und Publizist tätig geworden, sondern als Vertrauter und Zuarbeiter, da er selbst - insoweit unstreitig - nicht bereit gewesen sei, dem Beklagten zu 1) als Gesprächspartner für eine weitere Biographie zur Verfügung zu stehen, sondern vielmehr seine eigene Autobiographie habe schreiben wollen. Hierauf habe sich der Beklagte zu 1) eingelassen und dadurch zu erkennen gegeben, dass er über sämtliche Informationen, die er im Rahmen von Recherchen und Gesprächen lediglich zweckgebunden für die Memoiren erfahre, Stillschweigen bewahren werde. Die Tonbandaufzeichnungen seien nicht als journalistische Interviews geführt worden, vielmehr hätten der Beklagte zu 1) sowie zeitweise der Zeuge Dr. AU lediglich als Stichwortgeber fungiert. Der Erblasser hat weiter die Ansicht vertreten, eine Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Geheimhaltung ergebe sich auch daraus, dass unstreitig in den Verlagsverträgen eine Geheimhaltung bezüglich der Vertragsbedingungen verabredet worden sei, so dass der Beklagte zu 1) auch nicht berechtigt gewesen sei, nach außen kund zu tun, dass und welche Informationen er vom Erblasser anlässlich der Gespräche zum Zweck der Erstellung der Memoiren erlangt habe.

Der Erblasser hat unter Bezugnahme auf die von seiner zweiten Ehefrau, der jetzigen Klägerin, gefertigten Tonbandabschriften zu einigen Zitaten die Richtigkeit der von den Beklagten als Originalzitate oder in indirekter Rede wiedergegebenen Äußerungen insgesamt bestritten und hat hierzu behauptet, nach Feststellungen eines Tontechnikers seien nur auf 42 der an ihn herausgegebenen 200 Originaltonbänder Gespräche oder Stimmen verständlich, dies teils in sehr schlechter Qualität. Der Erblasser hat behauptet, die Klägerin habe sämtliche Tonbänder abgehört und dabei festgestellt, dass lediglich 13 der streitgegenständlichen Äußerungen annähernd im Wortlaut auf den Originaltonbändern hörbar seien. Hierzu hat der Erblasser Bezug auf die Wortfür-Wort-Protokolle zu den Äußerungen Nr. 11, 16, 17, 19, 21, 22, 49, 62, 89, 97, 100 genommen. Der Erblasser hat weiter behauptet, er habe aufgrund des Zeitablaufs keine detaillierte Erinnerung mehr an den Inhalt und genauen Wortlaut der mit dem Beklagten zu 1) vor 14 - 16 Jahren geführten, mehr als 600 Stunden dauernden Gespräche. Da die Überprüfung der 13 ansatzweise auf den Originaltonbänder noch hörbaren Äußerungen ergeben habe, dass die im Buch enthaltenen Äußerungen teils unrichtig, teils im Wortlaut verfälscht oder unkorrekt zitiert worden seien und die Äußerungen zudem aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, müsse er davon ausgehen, dass auch die restlichen, von Beklagtenseite behaupteten Äußerungen unzutreffend wiedergegeben worden seien.

Der Erblasser hat beantragt,

den Beklagten zu untersagen, die nachfolgend aufgeführten Passagen in dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" (gebundenes Buch, 256 Seiten, ISBN 987-3-453-20077-7, AX-Verlag) in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:

1.

Seite 21: »...«

2.

Seite 22: »...«

3.

Seite 22: Über C und BA:

»...«

4.

Seite 22: Zu N:

»...«

5.

Seite 23 .: Zu H:

»...«

6.

Seite 23: Zu BB:

»...«

7.

Seite 42: »...«

8.

Seite 49: "[...]Arafat, der beim Kanzler, beinah unterwürfig und mitleiderregend, um finanzielle Unterstützung der Palästinenser bat."

9.

Seite 61: "[...] schickte das Wertpapier indigniert zurück, »...« Kurz: Helmut Kohl verlangte mehr. Er kannte die gängigen Sätze."

10.

Seite 63: "»...«"

11.

Seite 64: Zu BC:

"»...«"

12.

Seite 72: "»...«"

13.

Seite 73: "»...«"

14.

Seite 73: "»...«"

15.

Seite 84: Zu BD:

"»...«"

16.

Seite 84: Zu AL:

"»...«"

17.

Seite 85: "»...«"

18.

Seite 85: Zu BE:

"»...«"

19.

Seite 85: Zu BF:

"»...«"

20.

Seite 85: Zu BG:

"»...«"

21.

Seite 85: Zu BH:

"»...«"

22.

Seite 85 f.: Zu C:

"»...«" Da könne "»...«" Auch seine Vertraute E habe regelmäßig das Weite gesucht, sobald »...« im Anmarsch gewesen sei. Genug! Da erteilt ein Schulmeister unter seinen Zöglingen Verhaltens- und Charakternoten, die sich zumeist zwischen mangelhaft und ungenügend bewegen. Zu einer gewissen Hoffnung gibt allenfalls F Anlass. Der Nachfolger I´s im Amt des Generalsekretärs erhält von Kohl immerhin das Prädikat »...«, wobei bereits das Epitheton »...« genaugenommen infernalisch ist. Ein Held scheint er jedenfalls nicht eben zu sein. Bei seiner Kandidatur 1989 in Bremen hatte F »...«"

23.

Seite 86: Zu BI:

"»...«"

24.

Seite 86: Zu BJ:

"»...«"

25.

Seite 86: Zu BK:

"»...«"

26.

Seite 86: Zu BL.:

"»...«"

27.

Seite 86: Zu G:

"»...«. Er hat sich, da ist Kohl sicher, als den besseren Kanzler gesehen. Mit solchen Leuten ist nicht gut marschieren. Und Protestant war er auch noch, das kam erschwerend hinzu. "»...«"

28.

Seite 89: Zu H:

"»...« Immerhin habe sich dieser »...« in letzter Sekunde von den Verschwörern losgesagt, als er sah, dass der Aufstand kaum Chance auf Erfolg hatte. »...«"

29.

Seite 89: Zu BK:

"»...«"

30.

Seite 89: "»...«"

31.

Seite 90: Zu I:

"»...«"

32.

Seite 91: Zu I:

"J habe ihn immer gewarnt. »...«"

33.

Seite 91: Zu I:

"»...« Und ein Geizkragen sei der Schwabe aus Oberndorf am Neckar gewesen, nicht zuletzt in materiellen Dingen stets nur auf den eigenen Vorteil bedacht. Das Ministerium in Rheinland-Pfalz habe er nur deshalb, zuletzt unter K, bis zum Sommer 1977 ausgesessen, damit »...«. Auch als er dann seinen politischen Schwerpunkt nach Bonn verlegte, sei er das alte Sparbrötchen geblieben."

34.

Seite 91: Zu I u. a.:

"Im »...«, in den engen Büroräumen des Bonner Abgeordnetenhauses, logierte, um Diäten zu sparen, mancher Parlamentarier auch über Nacht, »...«"

35.

Seite 92: Zu L:

"L, den er sei Grundschulzeiten kennt, scheint in seinen Augen schon immer ein zwielichtiger Geselle gewesen zu sein, von Ehrgeiz und Eifersucht getrieben. »...«"

36.

Seite 92: Zu L:

"»...«"

37.

Seite 93: Zu L, M u.a.:

"»...« Zufrieden trat der Professor tags darauf die Rückreise an, ins Eigenheim nach NRW, wie er sagte.

Dann aber nahm - es gab ja noch kaum Mobiltelefon - das Schicksal seinen Lauf. »...« Wenig später schaut auch M in Schruns vorbei. Die beiden sitzen am Pool des maroden Kurhauses. Aus dem Lautsprecher tönt der Badenweiler Marsch. »...«

Schnell kommt der Bayer zur Sache. »...«, die damalige Geliebte, die Jahre später, in den Ehestand überführt, einmal Landesmutter Sachsens werden sollte. »...« Er genießt seinen Triumph in vollen Zügen. Kohls Generalsekretär hat, wie es scheint, einen recht dreisten Mandantenverrat begangen. »...« Für das verwerfliche Delikt zieht Kohl zwei seiner liebsten Schimpfworte aus dem Köcher: »...«"

38.

Seite 94: Zu N:

"»...« ... im Ernst ... »...«, kontert Kohl und metaphert unbestreitbar geistreich: »...«

Immer und ewig habe N aus dem Verborgenen heraus agiert und auch im Umgang mit der DDR nicht die gebotene Distanz gewahrt. Da sei, sagt Kohl, wohl so manche vertrauliche Information über die deutschdeutsche Grenze gelangt und im Osten gerne abgeschöpft worden. »...«"

39.

Seite 95: Zu BM:

"»...«"

40.

Seite 95: Zu N:

"»...«"

41.

Seite 96: Zu N:

"»...«"

42.

Seite 96 f.: Zu O:

»...« Jetzt, bei der Arbeit an den Erinnerungen, bietet sich Gelegenheit, um beherzt zurückzubeißen. »...« Nun denn, O ist dann 2003, der Unkenrufe zum Trotz, Ministerpräsident geworden - aber letztlich doch dramatisch gescheitert ... Er wird wohl als Null in die Geschichtsbücher eingehen."

43.

Seite 97: Zu BN:

"»...«"

44.

Seite 97: Zu K:

"»...«"

45.

Seite 98: Zu K:

"Und zumindest die Art, wie er das sagt, ist schwer erträglich. »...«"

46.

Seite 99: Zu BO und BP:

"»...«"

47.

Seite 99: Zu BQ:

"»...«"

48.

Seite 102: U. a. zu H:

"»...« Leute wie H ... seien undankbare »...«

49.

Seite 102: Zu Q:

"Kohl schlägt zurück: Q´s Landesverband habe doch nur dank des Großmuts der Bundespartei überlebt. »...«"

50.

Seite 102 f.: u. a. zu P:

"»...«"

51.

Seite 103: u. a. zu C:

"»...«"

52.

Seite 103: Zu Q:

"»...«, als die Saar-CDU Geld einforderte."

53.

Seite 103: Zu P:

"Und der P sei schon im Bundeskabinett eine Fehlbesetzung gewesen: »...«"

54.

Seite 109: Zu Z:

"»...«"

55.

Seite 109: Zu BR:

"»...«"

56.

Seite 109: Zu R:

"»...«, scheint ihm manchmal »...«

57.

Seite 109: Zu BS:

"»...«"

58.

Seite 109: Zu BT:

"»...«"

59.

Seite 110: Zu S u.a.:

"[...] S, der »...«, bemängelte er, dass der ein Mensch sei, »...«, was freilich eher als Marotte, als Sünde der lässlichen Art zu Buche schlägt. So sind sie, die Linken, die nun einmal »...«"

60.

Seite 110: Zu BU:

"»...«"

61.

Seite 112 f.: Zu U:

"U, der damalige Bundesumweltminister, kommandiere noch immer »...«"

62.

Seite 113: Zu BV:

"»...«"

63.

Seite 113: Zu BW:

"»...«"

64.

Seite 115: Zu T:

"weil der »...«"

65.

Seite 116: Zu BX:

"»...«"

66.

Seite 116: Zu V und W:

"V nennt er gern den »...«. Kohl schätzt ihn überhaupt nicht. V habe schon in den siebziger Jahren, als es in Moskau die Ostverträge auszuhandeln galt, vor allem gewaltige Wodka-Partys geschmissen. »...«"

67.

Seite 116: Zu X:

"»...« [...] Die sei [...] »...«"

68.

Seite 117: Zu Y:

"Vor einem vernichtenden Urteil des Altkanzlers bewahrt ihn das nicht: Der Y - »...« - sei letztlich ein Büttel des Großkapitals gewesen. »...« Y habe »...«"

69.

Seite 123: Zu Beerdigung von J:

"mitgenommen aber auch von einem heftigen Familienstreit, der dem Gottesdienst im Dom zu Speyer vorausgegangen war. »...« Z hatte sich zur Trauerfeier angesagt. Das passte den Söhnen AA und AB überhaupt nicht. Sie drohten damit, es zum Skandal kommen zu lassen. »...« Selbst in den vermutlich schwersten Stunden seines Lebens war Kohl als konflikterprobter Kämpfer gefordert. Am Ende der quälend langen Auseinandersetzung (»...«) spricht der Patriarch ein Machtwort: »...«"

70.

Seite 130: Helmut Kohl über J und AQ:

"»...«"

71.

Seite 143: Zu M:

"Mit den politisch Verfolgten aber, gerade in den afrikanischen Staaten, durfte man ihm nicht kommen. »...« Und für die Vereinten Nationen hatte er nur »...«"

72.

Seite 144: Zu AC:

"»...« Immer auf Staatskosten, versteht sich. »...«"

73.

Seite 144: Zu AC:

"»...«"

74.

Seite 144: Zu AC:

"»...«"

75.

Seite 145: Zu AC:

"»...«"

76.

Seite 146: Zu AC:

"»...«"

77.

Seite 152: Zu BY:

"»...«"

78.

Seite 163: Zu V:

"»...«"

79.

Seite 163: Zu V:

"»...«"

80.

Seite 164 f.: Zu AD:

"»...«"

81.

Seite 165: Zu AD:

"»...«"

82.

Seite 165: Zu AD:

"»...«"

83.

Seite 165 f.: Zu AD:

"»...« Mag sein auch ein feindseliges Urteil wie dieses."

84.

Seite 166: Zu AD:

"»...«"

85.

Seite 167 - 169: Zu AD und AE:

"Dieser Bundespräsident, empört sich Kohl, habe ausgerechnet ihn, seinen alten Mentor, schnöde verraten. 1989 habe er, wenn auch verdeckt, bei den »...« mitgemacht. »...« Beide zählten, wie Kohl ein andermal sagt, zu den »...« ...Beim Ringen um die Wiedervereinigung sei AD ein Totalausfall gewesen. »...« Immer wieder habe er quergeschossen und, anstatt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, nach der Maueröffnung erst einmal die völkerrechtliche Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze verlangt...

Wundert es, dass Kohl sich derlei präsidiale Maßregelung verbittet? Im Memoirengespräch wird er deutlich: »...« Die Verbitterung ist groß,..."

86.

Seite 169: Zu AD:

"Dies Bild trauter Harmonie wird im Oggersheimer Keller ein für alle Mal zertrümmert: »...« Mit AF lief es offenkundig nicht besser."

87.

Seite 171: Zu BZ:

"»...«"

88.

Seite 171: Zu AG:

"»...« Kohls Unwillen erregt vor allem AG´s pastoraler Ton, die langjährige Nähe zur Friedensbewegung, »...« Im abschließenden Band der Memoiren - verspricht er - »...«"

89.

Seite 171: Zu Präsidenten:

"»...«"

90.

Seite 177: Zu AH:

"»...« Ausgerechnet AH, »...«"

91.

Seite 181: Zu BK u. A. :

"»...«"

92.

Seite 183: Zu AI:

"AI zum Beispiel nickte auf den G7-Gipfeln gern ein, wenn es spät wurde. »...«"

93.

Seite 183: Zu CA und AC:

"»...«"

94.

Seite 183: Zu CB:

"»...«"

95.

Seite 183 f.: Zu CC:

"»...«"

96.

Seite 184: Zum englischen Königshaus, AJ und AK:

"Das englische Königshaus ist ihm ohnehin so fern wie der Mond. Wie kann sich ein Mann nur so aufführen wie AJ? Das Treffen mit AK war ja durchaus freundlich, aber »...«"

97.

Seite 187 f.: Zur Industrie und CD:

"»...«"

98.

Seite 189: Zu AL und AE:

"Viele Kollegen hätten das allerdings anders gesehen: »...« Letztlich arme Würstchen seien diese »...«"

99.

Seite 192: "Aber ausgerechnet für die Waffen-SS zeigt er reichlich Verständnis. »...« Er meint dafür sogar Beweise zu haben, von denen er sagt, dass sie »...« würden. Denn auch der Sozialdemokrat AM habe »...«. So schlimm also können Himmlers Getreue wohl nicht gewesen sein. [...] Im Gegensatz zu Kohl..."

100.

Seite 193: "»...«"

101.

Seite 194: Zu AN:

"Und der 94. Bischof des Erzbistums Köln, der erzkonservative AN, ist ihm ein Greuel: »...« ... als Kohl dies sagte ..."

102.

Seite 195: Zu CE:

"»...«"

103.

Seite 198: Zum AO

"»...« Immer wieder kommt Kohl auf den gern in Offensive gehenden Verband zurück. Da ist viel ohnmächtige Wut zu spüren. Hart an der Grenze zum antisemitischen Klischee, versteigt sich Kohl zu der These: »...«"

104.

Seite 199: Zu CF:

"»...«"

105.

Seite 202: "»...«"

106.

Seite 211: Zu CG:

"»...«"

107.

Seite 211: Zu CH:

"»...«"

108.

Seite 211: Zu CI:

"»...«"

109.

Seite 211: Zu AP:

"Wird als »...« verunglimpft."

110.

Seite 212: Zu BY:

"»...«"

111.

Seite 212: Zu CJ:

"»...«"

112.

Seite 212 f.: "»...«"

113.

Seite 213: Zu CK:

"»...«"

114.

Seite 229: Zu AQ:

"Auch AQ »...«."

115.

Seite 153: Zu CL:

"»...«"

116.

Seite 154: Zu CL:

"»...«"

2. dem Beklagten zu 1) zu untersagen, Zitate des Erblasser von den im Antrag zu 1. genannten Originaltonbandaufnahmen oder von Abschriften und Vervielfältigungsstücken einschließlich von elektronischen Vervielfältigungsstücken von den im Antrag zu 1. genannten Original-Tonbandaufnahmen, in wörtlicher oder indirekter Rede zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder auf sonstige Weise zu nutzen, die erkennbar Teil der Lebenserinnerungen des Erblassers sind und/oder persönliche Bewertungen des Erblassers von Sachverhalten oder Personen darstellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) bestritten und die Ansicht vertreten, der Erblasser habe bereits die Voraussetzungen eines solchen Vertragsschlusses nicht schlüssig dargelegt. Sie haben behauptet, es sei dem Erblasser nicht auf eine Geheimhaltung angekommen, sondern er habe sich vielmehr aus eigenem Antrieb unbefangen in der Öffentlichkeit äußern wollen. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, er wünsche nicht, dass die Gespräche nicht veröffentlicht würden. Anweisungen wie »...« seien stets nur auf die einzelne Situation bezogen gewesen und von ihnen - den Beklagten zu 1) und 2) - auch beachtet worden. Die mit dem Erblasser geführten Gespräche seien journalistische Interviews gewesen. Aufgrund der journalistischen Arbeitsweise des Beklagten zu 1) sei auch für den Erblasser klar erkennbar gewesen, dass der Beklagte zu 1) die ihm mitgeteilten Äußerungen verwerten würde. Dies habe er im Folgenden auch in mehreren Publikationen getan, ohne dass der Erblasser widersprochen habe.

Die Veröffentlichung von Äußerungen des Erblassers in teils drastischer Wortwahl, die im Jahr 2010 im Rahmen einer Dissertation des Zeugen Dr. AV erfolgt sei, belege im Übrigen, dass sich der Erblasser schon vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches nach Wegfall der "Bürde des Amtes" und im Zuge des sog. Spendenskandals gegenüber der Öffentlichkeit nicht durchgängig um gemäßigte Äußerungen gegenüber politischen Freunden und Gegnern bemüht habe. Die Beklagten zu 1) und 2) haben weiter unter Bezugnahme auf die von ihnen in Form von Transkripten und 13 Audio-Dateien vorgelegten Gesprächsausschnitte behauptet, der Erblasser sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen von zulässigen sprachlichen und grammatikalischen Glättungen abgesehen stets zutreffend zitiert worden. Auch seien die Zitate jeweils in zutreffendem Zusammenhang wiedergegeben. Der Erblasser könne keinen Anspruch darauf erheben, dass auf den Originaltonbändern möglicherweise enthaltene, positive Äußerungen zu den in den in Bezug genommenen Personen in dem Buch gleichfalls erwähnt würden.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben behauptet, eine angebliche Vereinbarung zur Geheimhaltung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) sei ihnen nicht bekannt oder erkennbar gewesen. Die Beklagte zu 3) hat darüber hinaus bestritten, im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Buches Kenntnis von dem Telefax vom 12.3.2002 (Anlage K 14) gehabt zu haben. Sie hat behauptet, ihr sei insoweit nur der Wortlaut der Verlagsverträge bekannt gewesen, aus denen sich gerade keine Geheimhaltungsvereinbarung ergeben habe. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Auffassung vertreten, eine etwaige Geheimhaltungsvereinbarung sei allenfalls geeignet, einen Unterlassungsanspruch des Erblassers gegen den Beklagten zu 1) zu begründen, wohingegen die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen durch sie nicht rechtswidrig sei.

Hierzu haben die Beklagten zu 2) und 3) behauptet, an den veröffentlichten Zitaten des Erblassers bestehe ein überragendes öffentliches Interesse sowohl im Hinblick auf seine Person als Politiker als auch im Hinblick auf den Inhalt seiner Äußerungen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Äußerungen seien nicht der Privat-, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen, weil es sich um Stellungnahmen des Erblassers zu seinem Wirken im politischen Leben und zu politischen Freunden und Feinden handele. Im Hinblick auf die herausragende Stellung des Erblassers als Politiker sei der mit der Veröffentlichung der Tonbandprotokolle einhergehende Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die ihnen zustehende Meinungs- und Pressefreiheit nicht rechtswidrig.

Mit Urteil vom 27.4.2017 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) stattgegeben und den Antrag zu 2) als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) ergebe sich aus einer konkludenten Geheimhaltungsverpflichtung. Im Rahmen seiner Einigung mit dem Erblasser über die Erstellung der Tonbandaufnahmen zu Zwecken der Materialsammlung habe man sich zugleich konkludent darüber geeinigt, dass der Beklagte zu 1) über die ihm anvertrauten Informationen und Einschätzungen - jedenfalls soweit sie nicht vorbekannt gewesen seien - Stillschweigen zu bewahren habe. Die Erstellung der Tonbandaufnahmen sei weder im rechtsfreien Raum noch im Rahmen einer Gefälligkeit erfolgt, sondern sei Gegenstand eines zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses, wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Herausgabe der Originaltonbänder vom 10.7.2015 ausgeführt habe. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hätten der Erblasser und der Beklagte zu 1) zugleich vertraglich vereinbart, dass die Äußerungen auf den Tonbandprotokollen nicht ohne Zustimmung des Erblasser veröffentlicht oder verbreitet werden durften. Das weitere, insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 vertiefte Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Verfahren zu dem konkreten Beginn der Tonbandaufzeichnungen zeitlich vor Abschluss der Verlagsverträge, der fehlenden schriftlichen Fixierung einer Geheimhaltungsabrede, der aufwändigen Recherchearbeit des Beklagten zu 1), der angeblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1) als Journalist, der angeblich untergeordneten Bedeutung der Memoirengespräche für das Buchprojekt des Erblassers sowie der Übernahme der Recherchekosten durch den Beklagten zu 1) gebe zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Verpflichtung zum Stillschweigen bestehe auch nach Aufkündigung der Zusammenarbeit weiter fort, ohne dass es darauf ankäme, ob der Erblasser beabsichtige, die Memoiren fortzusetzen, da es nach der Vertragsgestaltung seiner Entscheidungsfreiheit überlassen bleibe, seine Lebensgeschichte der Öffentlichkeit preiszugeben.

Die aus der vertraglichen Beziehung resultierende Pflicht des Beklagten zu 1) zur Vertraulichkeit begründe für den Erblasser einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich sämtlicher von ihm stammender, auf den streitgegenständlichen Tonbändern festgehaltener Informationen, die nicht bereits vorbekannt waren oder hinsichtlich derer keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erfolgt sei. Ferner sei der Beklagte zu 1) auch nicht berechtigt, bezüglich vorbekannter Umstände Zitate in wörtlicher oder indirekter Rede wiederzugeben oder zu beschreiben, in welcher Form sich der Erblasser verhalten oder ausgedrückt habe.

Insofern bestehe ein Unterlassungsanspruch zunächst hinsichtlich derjenigen Textpassagen, die nach Vortrag der Beklagten ausschließlich Äußerungen des Erblassers in direkter oder indirekter Rede enthielten (Nr. 1 - 7, Nr. 10-16, Nr. 19 - 21, Nr. 23-26, Nr. 28-33, Nr. 36, Nr. 39 - 41, Nr. 43 - 44, Nr. 46 - 48, Nr. 50 - 51, Nr. 53 - 55, Nr. 57 - 58, Nr. 60, Nr. 62 - 65, Nr. 67, Nr. 70, Nr. 73 - 82, Nr. 84, Nr. 87, Nr. 89, Nr. 91, Nr. 93 - 95, Nr. 97-98, Nr. 100, Nr. 102, Nr. 104-113, Nr. 115 - 116) und zwar auch insoweit, als neben den in direkter oder indirekter Rede dargestellten Äußerungen des Erblassers auch Erläuterungen von Autorenseite enthalten seien, da diese ausschließlich dazu dienten, zu verdeutlichen, auf wen oder was sich die ansonsten nicht zuzuordnende, da aus dem Zusammenhang gerissene Äußerung beziehe (Nr. 17, 18, 34, 52, 56, 71, 72, 90, 92, 114). Zu unterlassen habe der Beklagte zu 1) auch die Veröffentlichung und Verbreitung solcher Textpassagen, die die Zitate einleiteten und dabei wiedergäben, in welcher Art der Erblasser sich nach Ansicht des Autors geäußert habe (z.B. Nr. 45 und 49). Ein Unterlassungsanspruch des Erblassers bestehe weiter hinsichtlich solcher Textpassagen, die die Äußerungen zum Teil in wörtlicher oder indirekter Rede, zum Teil mit eigenen Worten des Autors wiedergäben, da es hinsichtlich der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung keinen Unterschied mache, in welcher Form die auf den Tonbandprotokollen festgehaltenen Äußerungen wiedergegeben würden (z.B. Nr. 9, 22, 83, 103, 27, 35, 86, 59, 66, 68, 88, 96, 37, 69). Schließlich stehe dem Erblasser auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Textpassage Nr. 8 zu, auch wenn es sich dabei nicht um ein Zitat des Erblassers handele. Denn bei der Veröffentlichung dieser Information handele es sich um einen besonders schweren Vertrauensbruch des Beklagten zu 1), da er Informationen mitteile, die als Verschlusssachen nach wie vor der Geheimhaltung unterlägen.

Soweit der Beklagte zu 1) vertraglich zur Verschwiegenheit über die Äußerungen des Erblassers verpflichtet gewesen sei, habe er bei der Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen auch rechtswidrig gehandelt. Die Veröffentlichung und Verbreitung der auf Tonband fixierten Äußerungen sei auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als jederzeit zulässige freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Denn der Beklagte zu 1) habe sich zur Verschwiegenheit verpflichtet und damit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtet.

Gegen die Beklagten zu 2) und 3), die keiner vertraglichen Bindung unterlägen, stehe dem Erblasser ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im Bereich der Vertraulichkeitssphäre sowie des Rechts am gesprochenen Wort zu. Die mit der Veröffentlichung von Äußerungen des Erblassers einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien den Beklagten zu 2) und 3) zuzurechnen, da sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1) als Mittäter im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB die Entscheidung über die Veröffentlichungen der Tonbandäußerungen getroffen und umgesetzt hätten. Das Verhalten ihrer Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen müsse sich die Beklagte zu 3) gemäß § 831 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Weitergabe der Tonbandprotokolle durch den Beklagten zu 1) sei rechtswidrig gewesen, unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1) sie den Beklagten zu 2) und zu 3) als Tonbänder überlassen oder ihnen (nur) die 3.000 Seiten umfassenden Abschriften der Tonbänder zur Verfügung gestellt habe.

Für die Beklagten zu 2) und 3) sei aus den Tonbandprotokollen auch ohne genauere Kenntnis der vertraglichen Absprachen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) klar erkennbar gewesen, dass die Veröffentlichung in massiver Weise die Privatsphäre des Erblassers verletzen würde. Zwar sei es der Presse nicht schlechthin verwehrt, eine rechtswidrig erlangte Information zu veröffentlichen. Im Rahmen der Abwägung würden jedoch die Interessen des Erblassers überwiegen:

Dies gelte zunächst hinsichtlich solcher Äußerungen, für die die Beklagten ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Wahrheit der Äußerung nicht nachgekommen seien, weil die Äußerungen sich weder auf den von ihnen vorgelegten Audio-Dateien noch auf den zum Beweis für die Äußerungen eingereichten Transkription-Ausschnitten wiederfänden (Nr. 12, 17, 22, 29, 33, 56, 59, 61, 66, 69, 78, 82, 85, 89, 90, 94, 98, 99, 101).

Soweit darüber hinaus die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen nicht bereits auf Grundlage fehlender Belege anzunehmen sei, sei zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung eine Abwägung für jede der angegriffenen Textpassagen gesondert vorzunehmen, wobei diese sämtlich der Privatsphäre des Erblassers zuzuordnen seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Aufnahme der Tonbandprotokolle im privaten, häuslichen Umfeld des Wohnhauses des Erblassers erfolgt sei, das Gespräch auf der vereinbarten Vertraulichkeit basiert habe und im berechtigten Vertrauen des Erblassers darauf erfolgt sei, dass nichts, was er auf Tonband sprach, ohne seine Zustimmung veröffentlicht werden würde.

Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Erblasser in zulässiger Weise die Richtigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen bestritten habe. Zwar könnten eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden. Habe die Partei keine aktuelle Kenntnis, müsse sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen. Führe dies zu keinem Ergebnis, müsse sie den Grund ihrer Unkenntnis darlegen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben, denn der Erblasser habe nachvollziehbar begründet, weshalb er keine konkrete Erinnerung mehr an den Inhalt der inzwischen 14 bis 16 Jahre zurückliegenden Gespräche mehr habe und anhand der ihm vorliegenden Originaltonbänder die Richtigkeit der Äußerungen nur teilweise habe überprüfen können. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob der behauptete Löschvorgang von Beklagtenseite veranlasst worden sei, da nach eigenem Vorbringen des Beklagten zu 1) die Lebensdauer von Magnettonbändern begrenzt sei. Die Transkripte seien zudem dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit der erforderlichen Genauigkeit erfolgt und es seien z.T. unterschiedliche Versionen vorgelegt worden, so dass die Beklagten - wie vom Gericht auferlegt - eine vollständige Kopie der Tonbandprotokolle sowie der Tonbänder hätten vorlegen müssen. Die Beklagten hätten daher Beweis in ausreichendem Maße für die Richtigkeit der veröffentlichten Äußerungen nur für elf der streitgegenständlichen Äußerungen durch Vorlage von (kurzen) Audio-Dateien angetreten.

Die Veröffentlichung und Verbreitung der Textpassagen Nr. 5, 6 und 69 verletze das Recht des Erblassers am Schutz des gesprochenen Wortes sowie seine engste Privatsphäre in besonderem Maße, da sie seine Reaktion auf den Selbstmord seiner ersten Ehefrau und die familiäre Auseinandersetzung anlässlich der Beisetzung thematisierten. Jeder Mensch, auch ein Politiker, habe jedoch das Recht, mit der Trauer über den Verlust seiner Ehefrau, sei es durch Tod oder Selbstmord, allein gelassen zu werden und könne verlangen, dass die im privaten, häuslichen Bereich geäußerten Reaktionen auf den Verlust und die Art und Weise, wie der Betroffene mit dem Verlust und den ausgesprochenen Beileidsbekundungen umgeht, nicht an die Öffentlichkeit getragen werden.

Die weiteren Textpassagen Nr. 1, 32, 43, 70 und 87 beträfen gleichfalls die innerste Privatsphäre des Erblassers, nämlich die Kommunikation mit und das Verhältnis zu seiner ersten Ehefrau und es bestünde kein überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse.

Die Textpassen Nr. 2 - 4, Nr. 7, Nr. 10 - 12, Nr. 15 - 21, Nr. 23 - 26, Nr. 28, Nr. 30, Nr. 31, Nr. 35 f., Nr. 40, Nr. 46 f., Nr. 48 f., Nr. 51 - 53, Nr. 55 - 59, Nr. 61 - 65, Nr. 67, Nr. 72 f., Nr. 79, Nr. 81 f., Nr. 84, Nr. 89 f., Nr. 93 f., Nr. 102, Nr. 105 - 111 stellten ausschließlich wörtliche Zitate des Erblassers dar, die, unabhängig von ihrem Inhalt, dem Schutz des gesprochenen Wortes unterfielen. Sie zeichneten sich durch eine drastische und umgangssprachliche Ausdrucksweise aus und brächten in zum Teil abfälliger und herabsetzender Art und Weise die geringe Achtung des Erblassers gegenüber den Erwähnten zum Ausdruck. Der Schutz der Vertraulichkeitssphäre des Erblassers hinsichtlich dieser Textpassagen überwiege das von den Beklagten zu 2) und 3) verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit. Die Äußerungen hätten weitgehend keinen hohen "Öffentlichkeitswert", abgesehen von dem öffentlichen Interesse, das ohnehin jeglicher Äußerung des Erblassers als herausragendem Politiker der Zeitgeschichte entgegengebracht werde. Das öffentliche Interesse rechtfertige aber nicht per se eine Veröffentlichung jeder dieser Äußerungen, weil dies auf eine komplette Verneinung des Schutzes der Privatsphäre und der Vertraulichkeitssphäre für den Erblasser hinausliefe.

Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Textpassagen sei auch nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt. Keine dieser Textpassagen habe inhaltlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Erblassers zum Gegenstand. Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufdeckung eines Missstandes von erheblichem Gewicht sei die Veröffentlichung nicht gerechtfertigt. Hinzu komme, dass die Äußerungen des Erblassers nicht eingebettet in den Gesamtzusammenhang der ca. 3.000 Seiten umfassenden Abschriften der Tonbandprotokolle wiedergegeben würden, sondern ersichtlich wegen ihrer Auffälligkeit "herausgepickt" und aneinandergereiht worden seien. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 2) und 3) sich an dem Rechtsbruch des Beklagten zu 1) betreffend seine Geheimhaltungsverpflichtung unterstützend und beratend beteiligt hätten.

Hinsichtlich der Textpassagen Nr. 13 f., Nr. 27, Nr. 30, Nr. 33 f., Nr. 39, Nr. 41 f., Nr. 44 f., Nr. 54, Nr. 66, Nr. 68, Nr. 74 - 76, Nr. 83, Nr. 88, Nr. 94 - 98, Nr. 104, Nr. 113 habe der Erblasser einen Unterlassungsanspruch, weil es sich dabei um die private Selbsteinschätzung des Erblassers (Nr. 13, 14, 30) sowie um Einschätzungen seiner politischen Gegner und Weggefährten handele, die, auch soweit sie nicht in der drastischen Ausdrucksweise formuliert seien, dennoch eine negative Grundeinstellung des Erblassers zu den Genannten zum Ausdruck brächten. Im Gegenzug sei das Öffentlichkeitsinteresse nicht von erheblichem Gewicht, da auch hier ein Sachzusammenhang nicht dargestellt werde und die Äußerungen als solche lediglich Unterhaltungswert hätten. Bei der Abwägung sei insbesondere auch zu berücksichtigten, dass auf Grundlage der von Beklagtenseite vorgelegten Transkripte bereits davon auszugehen sei, dass die Art und Weise, wie einige Äußerungen des Erblassers in dem Buch dargestellt würden, den tatsächlichen Zusammenhang bewusst verfälschten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts zu den einzelnen streitgegenständlichen Passagen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 2534 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1) bis 3) Berufung eingelegt und verfolgen ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung unter Vorlage von weiteren Audio-Dateien weiter. Nach dem Tod des Erblassers am 16.6.2017 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.8.2017 den Rechtsstreit unter Vorlage eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins aufgenommen.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe mit dem Erblasser keine konkludente Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen. Das Landgericht sei - wie auch die zu Unrecht zurückgewiesenen Tatbestandsberichtigungsanträge jeweils vom 17.5.2017 (Bl. 2612 und Bl. 2634) zeigen würden - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, und habe erheblichen Sachvortrag sowie Beweisantritte übergangen und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Eine ausdrückliche Geheimhaltungsabrede liege - unstreitig - nicht vor und aus dem Verhalten des Erblassers sowie des Beklagten zu 1) könne auch nicht auf eine konkludente Abrede geschlossen werden. Das Landgericht habe schon keine konkreten Feststellungen getroffen, aus denen sich aus Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts ergebe, dass der Erblasser den Abschluss einer solchen Vereinbarung erklärt und gewollt habe. Der konkludente Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Soweit das Landgericht eine solche Abrede aus "der Natur der Zusammenarbeit" angenommen habe, sei zu bemängeln, dass es hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) zugrunde gelegen habe, könne nicht herangezogen werden, weil im vorliegenden Verfahren umfassend weiter vorgetragen worden sei, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) tatsächlich zustande gekommen und durchgeführt worden sei. Hiernach sei der Beklagte zu 1) gleichberechtigter Partner bei der Erstellung der Memoiren gewesen. Gerade der im Berufungsverfahren von der Klägerin beklagte Umstand, die Vollendung der Memoiren sei dem Erblasser nur deshalb nicht möglich gewesen, weil ihm die Tonbänder nicht zur Verfügung gestanden hätten, zeige eindringlich, wie wichtig die journalistische Interview-Leistung des Beklagten zu 1) gewesen sei, der den weitgehend ungeordneten und oftmals anekdotischen Lebenserzählungen des Erblassers eine Struktur gegeben habe, auf deren Basis er dann überhaupt erst stringente Memoiren habe verfassen können. Insofern verbiete sich eine Einschätzung seiner Tätigkeit nur als "Stichwortgeber".

Dieser neue Vortrag insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 sei das Ergebnis umfangreicher Gespräche des Beklagten zu 1), einer rechtlich nicht bewanderten Naturalpartei, mit seinem Prozessbevollmächtigten sowie weiterer Sachverhaltsrecherchen. Insofern habe das Landgericht jedoch den Sachvortrag der Beklagten zu 1) und 2) im Tatbestand des angefochtenen Urteils in weiten Teilen falsch dargestellt sowie deren Beweisanträge übergangen. Das Landgericht habe auch das streitgegenständliche Buch prozessual nicht bei der Urteilsfindung auswerten dürfen. Im Übrigen - so die Ansicht der Beklagten zu 1) und 2) - sei auch die rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) unzutreffend, weil nicht festgestellt worden sei, welche Partei wann und wie ein Angebot zum Vertragsschluss gemacht habe und wann bzw. wie die andere Partei dies angenommen habe. Allein mit der Annahme eines Auftragsverhältnisses sei für die vorliegend streitige Frage nach einer Vertraulichkeitsabrede im Übrigen auch nichts gewonnen. Auch die Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) könne nicht herangezogen werden, weil sie dogmatisch nicht überzeuge und zudem den neuen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 11.7.2016 ebenfalls nicht habe berücksichtigen können. Insofern sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Erblasser der Rolle des Beklagten zu 1) als Historiker und Journalist bei den rein journalistischen Interviews bewusst gewesen sei, er allenfalls passiv durch Sich-Hinwegsetzen über bestimmte Sicherheitsanforderungen die sonstige Materialrecherche gefördert habe und der Erblasser zudem sein Einverständnis in eine spätere Auswertung des Materials gegeben habe.

Spiegelbildlich fehle es auch auf Seiten des Beklagten zu 1) an einem objektiven Erklärungstatbestand, der den Rückschluss auf eine solche konkludente Vertraulichkeitsabrede zulasse. Dieser habe - selbst nach dem Vortrag des Erblassers - zu keinem Zeitpunkt eine Handlung vorgenommen, die als Hinweis darauf habe verstanden werden können, dass der Beklagte zu 1), der als Publizist und Journalist zur Geheimhaltung der vermittelten Informationen auch gar nicht bereit gewesen wäre, eine solche Abrede habe abschließen wollen.

Für den Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede könne auch nicht auf die Regelung des § 151 S. 1 BGB zurückgegriffen werden. Ein solcher Rückgriff stelle zunächst eine unzulässige Überraschungsentscheidung des Landgerichts dar, welches keinen gerichtlichen Hinweis in diese Richtung erteilt habe. Daneben sei § 151 S. 1 BGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil es keine Verkehrssitte gebe, nach der es für den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung ankomme. Schließlich weiche der auf § 151 S. 1 BGB gestützte Begründungsansatz von der wenige Seiten zuvor vertretenen Ansicht des Landgerichts ab, der Erblasser habe sich mit dem Beklagten zu 1) konkludent geeinigt, da § 151 S. 1 BGB keine Einigung konstituiere, sondern lediglich ermögliche, dass auf den Zugang der entsprechenden Willenserklärung des Vertragspartners (Annahme) verzichtet werde.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind weiter der Ansicht, dass auch sonstige Gründe für eine Pflicht zur vertraulichen Behandlung der vom Erblasser gegenüber dem Beklagten zu 1) getätigten Äußerungen nicht ersichtlich seien. Die wiedergegebenen Zitate beträfen keine privaten Gesprächsgegenstände, sondern bezögen sich nahezu ausschließlich auf politische Weggefährten und Gegner des Erblassers. Sie seien auch nicht in einer privaten Gesprächssituation, sondern im Rahmen eines journalistischen Interviews mit dem Beklagten zu 1) geäußert worden, wobei sich der Erblasser der Aufzeichnung der Gespräche stets bewusst gewesen sei. Auch die die erste Ehefrau des Erblassers betreffenden Äußerungen könnten nicht, wie es das Landgericht getan habe, der innersten Privatsphäre zugeordnet werden, weil die mögliche Einflussnahme von J auf politische Entscheidungen thematisiert worden sei und der Erblasser selbst sein Familienleben zuvor der Öffentlichkeit geöffnet habe. Die teilweise vom Erblasser verwendeten drastischen und umgangssprachlichen Ausdrücke könnten zwar Beleidigungen darstellen, jedoch habe der Erblasser es allein in der Hand gehabt zu entscheiden, ob und wie er sich gegenüber Dritten äußerte. Insbesondere sei dabei seine - unstreitig erfolgte - Äußerung im Interview mit Herrn Dr. AV zu berücksichtigen (»...«).

Die Beklagten zu 1) und 2) sind weiter der Ansicht, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Zitate, da das Buch darauf ausgerichtet sei, Widersprüche zwischen der öffentlichen (Selbst-) Darstellung des Erblassers einerseits und seinem Reden und Wirken "hinter den Kulissen" andererseits aufzudecken, was für eine Kontrolle politischer Macht durch politisch mündige Bürger unerlässlich sei. Mit dem Tod des Erblassers seien die Tonbandprotokolle nunmehr zu seinem historischen Vermächtnis geworden, das für die Öffentlichkeit im Hinblick auf das Verständnis seiner Person von ebenso hohem Interesse sei.

Eine Unterlassungspflicht könne auch nicht auf angebliche Fehlzitate gegründet werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Fehler liege bei der Klägerin. Nachdem mit Schriftsatz vom 21.11.2016 erstmals nach mehrjähriger Verfahrensdauer und 2 ½ Jahre nach Erhalt der Originaltonbänder behauptet worden sei, die Zitate Nr. 103, 27, 17, 11, 97, 16, 19, 21, 22, 49, 62, 89 und 100 seien unrichtig wiedergegeben, hätten sie - die Beklagten zu 1) und 2) - als Anlage OC 30 Audio-Dateien sowie daneben auch Transkripte vorgelegt, welche die korrekte Wiedergabe der genannten 13 Zitate belegten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1) und 2), dass diese Zitate zutreffend wiedergegeben worden und lediglich unbeachtliche sprachliche Glättungen vorgenommen worden seien, wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 2.8.2017 (Bl. 2800 ff.) sowie im Schriftsatz vom 12.1.2018 (Bl. 3213 ff.) Bezug genommen.

Zu weiteren Zitaten habe sich die Klägerseite weder erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert geäußert, so dass für die Beklagten in erster Instanz kein Anlass bestanden habe, über die bereits angebotenen Beweise (Audiodatei-Vorlage und Zeugenvernehmung) hinauszugehen. Die Authentizität der 109 nicht beanstandeten Zitate sei schon deshalb prozessual unstreitig, weil die Klägerin nur pauschal vortrage, diese seien "nachweislich nach Wort, Sinn und Stimmungslage verfälscht", was jedoch keinen einlassungsfähigen Vortrag darstelle. Da der Klägerin die Originaltonbänder seit langem vorlägen, sei sie zu einem substantiierten Vortrag zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der Zitate auch in der Lage. Dass auf ca. 4/5 der Originaltonbänder, vermeintlich durch ein Verhalten des Beklagten zu 1), angeblich die Stimme des Erblassers nicht mehr zu hören sei, hätten sie bereits in erster Instanz hinreichend bestritten und im Übrigen zu jedem einzelnen der streitgegenständlichen Zitate zunächst die Transkriptionen (Anlagen OC 48 - OC 143) sowie mit der Berufungsbegründung (Anlage OC-B 4) die Audio-Dateien von 103 der zitierten Äußerungen vorgelegt. Soweit das angefochtene Urteil die Transkripte als unzureichend bezeichnet habe, sei dies für sie überraschend geschehen und es seien Beweisantritte übergangen worden. Der Verweis auf die unzulässige Vorlageanordnung des Landgerichts nach § 142 ZPO trage nicht. Die Vorlage der Audio-Dateien sei damit auch nicht prozessual verspätet. Die auf der Anlage OC-B 4 nicht enthaltenen Zitate seien vom Erblasser geäußert worden und lediglich aufgrund eines nicht mehr aufklärbaren Kopierfehlers auf den nunmehr vorgelegten Digitalkopien nicht enthalten.

Schließlich machen die Beklagten zu 1) und 2) geltend, dass eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung - auch mit Blick auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 7.10.2014 (28 O 433/14) - jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt sei. Der Publikation des Buches sei eine intensive juristische Prüfung der Beklagten zu 3) vorausgegangen; weitergehende Rechtskenntnisse als die eines seit Jahrzehnten tätigen Verlagsunternehmens und einer einschlägig spezialisierten Landgerichtskammer könnten von ihnen als rechtsunkundigen Naturalparteien nicht erwartet werden.

Der Beklagte zu 2) macht geltend, dass eine zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) vermeintlich bestehende Vertraulichkeitsabrede ihn - der schon nach dem eigenen Vortrag des Erblassers nicht Vertragspartei geworden sei - nicht habe binden können. Eine Zurechnung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "bewussten und gewollten Zusammenwirkens" möglich, weil dies zum einen die Reichweite des ihm zustehenden Presseprivilegs verkenne und zum anderen daran scheitere, dass er die - angeblich - zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) bestehende Abrede in ihren Einzelheiten und Auswirkungen nicht gekannt habe. Weiter habe das Landgericht mit den streitgegenständlichen Äußerungen auch Formulierungen untersagt, die keine Zitate des Erblassers, sondern Wertungen sowie Erläuterungen der Beklagten zu 1) und 2) darstellten, die ihnen auch bei unterstellter Pflicht zur Geheimhaltung nicht untersagt werden könnten.

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, bereits dem Erblasser zu seinen Lebzeiten habe der Unterlassungsanspruch nicht zugestanden und erst Recht könne die Klägerin nach seinem Tod eine solche Unterlassung nicht verlangen. Da die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche dem Schutz der ideellen Interessen des Erblassers dienten und insoweit weder übertragbar noch vererblich seien, könne sich die Klägerin lediglich auf den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts stützen. Damit sei die Erheblichkeitsschwelle für ein Verbot der streitgegenständlichen Äußerungen deutlich gestiegen. Der Erblasser habe keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es seinem Selbstbild oder dem Bild der Klägerin von ihm entspreche.

Die Beklagte zu 3) ist weiter der Ansicht, dass eine Haftung ihrerseits im Sinne einer vermeintlichen Mittäterschaft an der Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht schon daran scheitere, dass es eine solche Pflicht des Beklagten zu 1) nicht gegeben habe. Dieser habe sich schon gegenüber dem Verlag nicht zur Geheimhaltung über die Gespräche mit dem Erblasser verpflichtet, weil sich die Regelung in § 8 des Verlagsvertrages gerade nicht auf diese Gespräche bezogen habe. Auch habe er keine solche Vereinbarung mit dem Erblasser getroffen. Es handele sich um eine "dogmatisch bemerkenswerte Weiterentwicklung des allgemeinen Schuldrechts", wenn es für den konkludenten Abschluss eines Geheimhaltungsvertrages ausreichen soll, dass eine Partei zur Erreichung ihrer (angeblichen) Zwecke auf Vertraulichkeit angewiesen sei. Zudem sei anlässlich der Gespräche mit dem Erblasser auch über die Buchprojekte "Tagebuch" und "Pfarrer Finck" - einem Projekt des Zeugen Dr. AU - gesprochen worden, so dass - die Argumentation des Landgerichts unterstellt - letztlich alles, was anlässlich dieser Gespräche geäußert worden sei, einer Geheimhaltungsvereinbarung unterfallen müsse. Dafür seien jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar.

Unabhängig von der fehlenden Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1) sei jedenfalls sie - die Beklagte zu 3) - in eine solche vertragliche Beziehung nicht eingebunden gewesen. Eine Zurechnung nach § 830 BGB scheide aus, weil diese Norm nicht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen anwendbar sei, die auf der Verletzung einer vermeintlichen konkludenten Geheimhaltungsabrede beruhten. Auch fehle es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken ihrerseits mit den Beklagten zu 1) und 2). Der im Vorwort des Buches verwendete Begriff "Teamwork" beziehe sich auf die Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) und 2). Auf die nicht protokollierte Aussage ihres Justitiars in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, wonach diesem "3.000 Seiten Tonbandabschriften" vorgelegen hätten, könne die Zurechnung ebenfalls nicht gestützt werden. Es sei schon höchst ungewöhnlich, dass Äußerungen eines Parteivertreters in einer "durchaus hitzigen Diskussion" im Rahmen einer mehrstündigen Verhandlung in den Tatbestand der Entscheidung im Verfügungsverfahren aufgenommen worden seien. Darüber hinaus habe sie - die Beklagte zu 3) - im vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorgetragen, dass ihr nur eine Auswahl an Zitaten zur Begutachtung vorgelegen habe. Auch von der vermeintlichen Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1) habe sie weder ausdrücklich gewusst noch durch die äußeren Umstände - wie das Stattfinden der Gespräche im Keller und die sporadischen Anweisungen des Erblassers, das Tonband abzustellen - einen Rückschluss ziehen können.

Eine Unterlassungspflicht hinsichtlich der Zitate Nr. 12, 17, 22, 29, 33, 56, 59, 61, 66, 69, 78, 82, 85, 89, 90, 94, 98, 99 und 101 folge nicht aus der fehlenden Darlegung der Authentizität dieser Äußerungen. Dabei sei es schon prozessual unzulässig, dass das Landgericht allein deshalb von der Unwahrheit der Zitate ausgegangen sei, weil die Beklagten deren Wahrheit nicht von sich aus im Einzelnen dargelegt hätten. Denn vorliegend treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen. Selbst wenn von einer Umkehr der Beweislast entsprechend § 186 StGB wegen Ehrbeeinträchtigung ausgegangen würde, sei sie - die Beklagte zu 3) - jedenfalls insoweit nicht darlegungs- und beweispflichtig, soweit die Klägerin die fehlende Authentizität nicht substantiiert bestritten habe. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei dies bereits dem Erblasser möglich gewesen. Denn selbst wenn die betreffenden Äußerungen rund fünfzehn Jahre zurücklägen, sei zu berücksichtigen, dass der Erblasser bis zur Schlussphase der ersten Instanz überhaupt nicht geltend gemacht habe, dass seine Zitate unzutreffend wiedergegeben worden seien.

Soweit mit Schriftsatz vom 21.11.2016 erstmals geltend gemacht worden sei, dreizehn Zitate seien nach Überprüfung der zwischenzeitlich vom Beklagten zu 1) im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgegebenen Tonbänder nicht authentisch und die weiteren 103 Zitate seien mangels schlechter Verständlichkeit bzw. Löschung der Aufnahme nicht zu verifizieren, sei dies in erster Instanz ausdrücklich bestritten und mit Schriftsatz vom 5.1.2017 beantragt worden, dem Erblasser die Vorlage der Originaltonbänder aufzugeben. Eine solche Anordnung habe das Landgericht jedoch verfahrensfehlerhaft unterlassen. Im Übrigen habe die Kammer auch den Vortrag des Beklagten zu 1) fehlinterpretiert, wonach dieser die Tonbänder gelöscht bzw. eine Löschung "passiv geduldet" habe. Der vom Landgericht herangezogene Text auf Seite 15/16 des Buches beinhalte gerade die Aussage, dass der Beklagte zu 1) eine solche Löschung nicht vorgenommen habe. Auch soweit die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren eine angebliche Löschung von ca. 4/5 der Originaltonbänder als unstreitig bezeichnet habe, sei dies unzutreffend und Gegenstand eines entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrages.

Auch hinsichtlich der weiteren Zitate habe das Landgericht in prozessual unzulässiger Weise das späte Bestreiten des Erblassers hinsichtlich der Authentizität für beachtlich gehalten. Die im Urteil erwähnten "begründeten Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Äußerungen" hätten jedoch durch die Kammer aufgeklärt werden müssen, weil sie - die Beklagte zu 3) - sich zum Beweis der Authentizität auf die Inaugenscheinnahme der Originaltonbänder berufen habe, die im Besitz der Klägerin seien.

Die Beklagte zu 3) behauptet weiter, dass die dokumentierten Zitate mit Ausnahme von sprachlichen Glättungen und des Auslassens von Störlauten in dem Buch inhaltlich zutreffend wiedergegeben worden seien. Abweichungen zwischen den Audio-Dateien und den Transkripten beruhten erkennbar darauf, dass die Zeugin AW bei der Erstellung der Transkripte bemüht gewesen sei, aus immer wieder angefangenen und abgebrochenen Wörtern und Sätzen im Redefluss des Erblassers sinnvolle Sätze zu formen. Soweit bei Zitat Nr. 99 die Formulierung »...« enthalten sei, handele es sich um eine Metapher der Beklagten zu 1) und 2) für eine Äußerung des Erblassers (»...«); diese Metapher sei im Buch nur versehentlich kursiv als Zitat gekennzeichnet worden.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 3) zu den von der Klägerin gerügten Zitaten wird auf den Schriftsatz vom 12.1.2018 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 3) vertritt weiter die Ansicht, bei der Interessenabwägung hinsichtlich der einzelnen Zitate habe das Landgericht das widersprüchliche Verhalten des Erblassers im Zusammenhang mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche unberücksichtigt gelassen. Dieser habe trotz des entsprechenden Einwands der Beklagten nicht versucht, gegen die Verbreitung eines - jedenfalls qualitativ - wesentlichen Teils der streitgegenständlichen Zitate durch die SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co.KG gerichtlich vorzugehen. Das Landgericht habe zudem an keiner Stelle seines Urteils deutlich gemacht, warum die behaupteten Unterschiede zwischen den veröffentlichten Zitaten und den vorgelegten Audiodateien, den Transkripten oder dem vom Erblasser behaupteten Text so erheblich seien, dass dies einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könne. Gleiches gelte für die Beanstandung, einzelne Zitate seien nicht in der wiedergegebenen Reihenfolge und damit auch nicht in dem konkreten Zusammenhang getätigt worden, wobei nicht geprüft werde, ob sie dadurch tatsächlich einen anderen Sinngehalt bekommen hätten.

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, an der Veröffentlichung der Zitate bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Hinsichtlich der dazu zu den einzelnen Zitaten insoweit geltend gemachten Gründe wird auf die Berufungsbegründung vom 2.8.2017 (Bl. 2960 ff.) verwiesen. Sie ist weiter der Ansicht, der durchschnittliche Rezipient des Buches gehe nicht davon aus, dass die streitgegenständlichen Zitate des Erblassers sämtlich in exakt diesem Wortlaut bzw. in einem engen zeitlichen Zusammenhang gefallen seien. Vielmehr sei der Durchschnittsleser bei Äußerungen von Politkern gewohnt, dass diese - auch bei Verwendung von Anführungszeichen - in zusammengefasster Form präsentiert würden. Auch zeige die Formulierung auf dem Klappentext des Buches, dass gerade keine objektive Darstellung des Erblassers, sondern eine Auswahl von Zitaten veröffentlicht werde, die nach Ansicht der Autoren ein authentisches Bild des Erblassers zeichneten. Es sei ihnen - den Beklagten - nicht um eine "Demontage" des Erblassers gegangen, sondern sie hätten einen Beitrag zu einer differenzierten Betrachtung seiner Persönlichkeit liefern wollen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 261/16) abzuändern und die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihrer Argumente und macht geltend, das zwischenzeitliche Versterben des Erblassers führe nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Es handele sich bei der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen um eine äußerst schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, hinsichtlich derer die Beklagten zu 1) bis 3) durchweg vorsätzlich gehandelt und die Äußerungen des Erblassers nach Wortlaut, Kontext und Stimmungslage verfälscht hätten. Eine Abwägung mit den Grundrechten auf Presse- und Meinungsfreiheit sei daher nicht angezeigt.

Das Buch stelle den Versuch der Beklagten dar, die Person des Erblassers sowie sein Lebenswerk massiv zu diskreditieren, wobei mitnichten historische, wohl aber wirtschaftliche Motive der Beklagten im Hinblick auf die Erstellung eines "reißerischen Werkes" sowie der Wunsch nach öffentlicher Aufmerksamkeit im Vordergrund gestanden hätten. Der Erblasser werde mit den sehr zugespitzten Äußerungen über andere Personen in der Öffentlichkeit maximal bloßgestellt, vorgeführt und der Verhöhnung preisgegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, auf die Authentizität der Zitate komme es nicht an, da die Veröffentlichung auch bei unterstellter Wahrheit zu untersagen sei - erst recht aber bei Zugrundelegung der Nichterweislichkeit der Äußerungen. Im Übrigen handele es sich bei den in der Berufungsinstanz von den Beklagten als Anlage OC-B4 vorgelegten 151 Audio-Dateien um neuen Vortrag, der nach § 531 ZPO unzulässig sei. Die Beklagte hätten bereits in erster Instanz die Möglichkeit gehabt, die von ihnen vorgelegten Transkripte, die das Landgericht als für den Beweis der Authentizität unzureichend angesehen habe, mit den vom Erblasser vorgelegten Abschriften sowie den Buchpassagen zu vergleichen und dabei festzustellen, dass die Transkripte grob fehlerhaft seien. Stattdessen seien die Beklagten den gerichtlichen Aufforderungen vom 21.4.2016 und 5.7.2016, eine vollständige Abschrift bzw. Kopie der streitgegenständlichen Originaltonbänder in digitalisierter Form vorzulegen, nicht nachgekommen, sondern hätten lediglich zu den 13 von ihr gerügten Zitaten ergänzende Audio-Dateien vorgelegt.

Gerade der wechselhafte Vortrag der Beklagten dazu, welche Rolle die Transkripte bzw. die Tonbänder bei der Erstellung des Buches und der Vorprüfung der Zitate gespielt hätten, mache deutlich, wie wenig sorgfältig und wie vorsätzlich fälschend die Beklagten mit dem Erbe des Erblassers umgegangen seien. Der Justitiar der Beklagten zu 3) habe anlässlich der Buchvorstellung am 7.10.2014 unter anderem geäußert: "Sie sehen, dieses Buch ist relativ schmal geworden. Nicht deshalb, weil wir keinen Inhalt hatten, wir hatten 3.000 Seiten Gesprächsprotokolle ... Wir haben die Tonbänder nie gesehen, der Verlag hat sie nie gehört, die waren uns egal. Uns interessieren nur die Tonbandabschriften". Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu 3) eine Authentizität der einzelnen Zitate behaupten könne, wenn sie die Originaltonbänder nicht abgehört habe und die ihr vorliegenden Transkripte offenkundig fehlerhaft seien.

Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe die streitgegenständlichen Äußerungen Nr. 1, 2, 8, 31, 32, 45 und 73, die auch auf den nunmehr vorgelegten Audio-Dateien gemäß Anlage OC-B 4 nicht belegt seien, nicht getätigt. Neben diesen sieben Zitaten seien - insofern ebenfalls unstreitig - auch einzelne Zitat-Teile der weiteren 109 Zitate nicht mit einem O-Ton belegt, so in Zitat Nr. 17 die letzten beiden Sätze, in Zitat Nr. 22 die Sätze zu R, in Zitat Nr. 33 die Sätze über AK und in Zitat Nr. 78 der erste Satz über V. Aus den vorgelegten 151 Audio-Dateien ergebe sich darüber hinaus, dass der Erblasser in 96 Fällen nach Wortlaut, Sinn und Stimmungslage fehlerhaft zitiert worden sei. Die Beklagten hätten Wortlaut und Sinn des Gesagten bzw. Gemeinten durch Verdrehungen, Auslassung und Zusammenklauben aus verschiedenen Aussagen und einzelnen Worten gefälscht. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten außerdem in den Zitaten Nr. 22, 66, 68 die Äußerungen des Erblassers durch eigene Wortschöpfungen ersetzt sowie ihm in den Zitaten Nr. 99 und 104 Äußerungen Dritter untergeschoben. Die Stimmungslage des Erblassers sei von den Beklagten falsch dargestellt und frei erfunden worden, um das von ihnen gezeichnete Zerrbild zu untermauern. Dies zeige sich insbesondere an den Zitaten Nr. 92, 114 und 102. Entgegen der Darstellung der Beklagten zeige sich in den gesamten 151 Audio-Dateien niemals ein "durchgehend ausfallender" oder gar "um sich schlagender" Erblasser.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, der Erblasser habe die von ihm gemachten Äußerungen nicht so gemeint und hätte sie niemals öffentlich gesagt oder sonst veröffentlicht, da er Zeit seines Lebens kein rachsüchtiger, verbitterter, hämischer, sondern vor allem ein versöhnlicher Mensch mit Freude am Leben und Humor gewesen sei, der seiner Partei niemals Schaden zugefügt hätte. Seine auf den Audio-Dateien enthaltenen klaren Urteile und manche Enttäuschungen über einzelne Sachverhalte und Personen hätten nichts mit Unversöhnlichkeit oder Rachsucht, sondern lediglich mit einem klaren Urteilsvermögen zu tun. Sie seien üblicher Teil der Lebenserinnerungen wie der Lebenswirklichkeit eines Menschen nach einem langen politischen Leben in Spitzenämtern mit allen Höhen und Tiefen. Insofern handele es sich bei den Tonbandaufnahmen nicht - wie von den Beklagten unterstellt - um eine Lebensbilanz in Form einer blindwütigen Generalabrechnung eines durch und durch verbitterten Menschen. Hinsichtlich der einzelnen Einwendungen zu den jeweiligen Zitaten wird auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 14.11.2017 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Mit im Termin vom 15.2.2018 nachgelassenem Schriftsatz vom 13.4.2018, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt und ihr Vorbringen vertieft und eine von ihr gefertigte und kommentierte Gegenüberstellung vorgelegt zu den 109 Äußerungen, zu denen Audiodateien eingereicht worden sind. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 9.4.2018 sowie vom 8.5.2018 haben die Beklagten auf diese Stellungnahme der Klägerin erwidert.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) hat in geringem Umfang Erfolg, was zur teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im tenorierten Umfang unter Abweisung der Klage und im Übrigen zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels führt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind - da aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Erblassers nicht mehr, wie noch im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14), über einen lebzeitigen Unterlassungsanspruch zu entscheiden war - nur insoweit zur Unterlassung verpflichtet, als sie Äußerungen des Erblasser in wörtlicher Form wiedergegeben oder aber Fehlzitate bzw. sogenannte Sperrvermerkszitate veröffentlicht haben.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist dagegen insgesamt unbegründet, da das Landgericht der Klägerin zu Recht den gegen diesen geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugebilligt hat, der auch nach dem Tod des Erblassers noch in vollem Umfang fortbesteht.

Im Einzelnen:

A. Die Berufung des Beklagten zu 1) bleibt insgesamt ohne Erfolg, weil er zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Memoirengespräche mit dem Erblasser erlangte Informationen verpflichtet ist, diese Verpflichtung auch aktuell fortdauert, nach dem Tode des Erblassers durch die Klägerin geltend gemacht werden kann und der Beklagte zu 1) sich nicht auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.

I. Den Beklagten zu 1) trifft eine umfassende Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht aus einer mit dem Erblasser konkludent abgeschlossenen vertraglichen Rechtsbeziehung sui generis mit Anlehnung an das Auftragsrecht, die sich sowohl auf die eigenmächtige Verbreitung der Tonbandaufnahmen als auch auf die ihm als "Ghostwriter" anvertrauten Informationen und Einschätzungen des Erblassers erstreckt, soweit diese in der Öffentlichkeit nicht vorbekannt waren.

1. Allerdings ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträgen zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).

Aus § 8 des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) kann ein solcher Anspruch des Erblassers auf Geheimhaltung der streitgegenständlichen Äußerungen nicht hergeleitet werden. Denn sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinn und Zweck nach bezieht sich die dort geregelte Geheimhaltungsverpflichtung darauf, dass und mit welchem Inhalt zwischen den dortigen Parteien ein Verlagsvertrag geschlossen wurde. Insoweit folgt aus den Regelungen zur Geheimhaltung des Ghostwritings und des Ghostwritingvertrages als solchen nicht zwingend eine durch Auslegung zu ermittelnde darüber hinausgehende vertragliche Regelung zu Gunsten des Erblassers. Es sollte mit dieser Regelung vielmehr nur verhindert werden, dass das geplante Buchprojekt bzw. die Modalitäten, zu denen sich der Beklagte zu 1) als Ghostwriter verpflichtet hatte, frühzeitig der Öffentlichkeit bekannt wurden. Die Informationen und persönlichen Einschätzungen des Erblassers, die der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit von diesem erhalten würde, um auf dieser Grundlage das Manuskript für die Memoiren zu erstellen, sind aber weder "Vertragsabschluss" noch "Bestimmung des Vertrages" im Sinne dieser Regelung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.5.2014 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

Auch den weiteren Regelungen des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) ist ein unmittelbarer Anspruch des Erblassers gegen den Beklagten zu 1) auf Geheimhaltung des Inhalts der Gespräche nicht zu entnehmen: Nach der Regelung in § 1 Abs. 5 darf die Fertigstellung des Werkes zwar nur nach Zustimmung durch den Erblasser erklärt werden und dieser ist nach § 1 Abs. 6 zu jeglichen Änderungen ohne Angabe von Gründen berechtigt. Weiter steht nach § 4 Abs. 2 das Manuskript im Eigentum des Erblassers. Diese Regelungen, die nach § 1 Abs. 7 auch bei Kündigung oder sonstiger Beendigung des Vertrages fortbestehen, räumen dem Erblasser zwar das alleinige Bestimmungsrecht über den konkreten Inhalt der Veröffentlichung zu. Dass damit jedoch durch Vereinbarung zwischen dem Verlag und dem Beklagten zu 1) ein Anspruch des Erblassers gegen den Beklagten zu 1) auf Vertraulichkeit begründet werden sollte, ergibt die Auslegung der insgesamt im Binnenverhältnis der Akteure geltenden Regelungen nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Rechte des Erblassers im Hinblick auf Inhaltsbestimmung, Änderung und Fertigstellung auch in § 4 Abs. 3 seines eigenen Verlagsvertrages als entsprechende Zusicherung des Verlages aufgeführt sind. Eine solche ausdrückliche Regelung eigener Ansprüche des Erblassers in diesem vertraglichen Verhältnis spricht jedoch entscheidend dagegen, dass nach dem Willen der Parteien bereits im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) unmittelbare Rechte des Erblassers gegen diesen begründet werden sollten. Für dieses Binnenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) regeln die Verlagsverträge lediglich einige wenige Verpflichtungen wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen und stellen klar, dass die weiteren Einzelheiten dieser Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

2. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte zu 1) aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. I.4) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten zu 1) mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

Gegenstand dieser "Besprechung" zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) war der Umgang mit vertraulichen Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripten und anderen Dokumenten aus der Zeit der politischen Tätigkeit des Erblassers, die dieser dem Beklagten zu 1) zugänglich machen sollte, wobei dies teils durch Gestattung der Einsichtnahme, Überlassung von Originalakten oder Kopien derselben und teils durch Verschaffen von Archivzugängen erfolgte. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit auf Grund der 30-jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und die ersichtlich zweckgebunden für die Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch Auszüge aus der "Stasi-Akte" des Erblassers. In den vorgesehenen Gesprächen sollte der Erblasser seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben. In welchem Umfang er sich dem Beklagten zu 1) öffnete, konnte er zwar im Grundsatz selbst bestimmen. Er durfte sich aber letztlich nicht zu sehr beschränken, weil die Memoiren dann nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf angewiesen, dass er nicht nur "Herr über das überlassene Material", sondern auch "Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen" blieb. Das setzte neben dem unstreitig zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) bei verständiger Würdigung auch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung voraus, die dem Erblasser die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffte und die er und der Beklagte zu 1) nach den Verlagsverträgen durchaus auch direkt miteinander treffen sollten. Die für das Gelingen des Werks erforderliche großzügige Preisgabe von Material jedweder Art konnte der Beklagte zu 1) vom Erblasser nur erwarten, wenn dieser auch "Herr über seine Erinnerungen" blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der Beklagte zu 1) bei der Sammlung des Materials in den Dienst des Erblassers stellte und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Erblasser zu treuen Händen verwaltete. Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

3. Anders als die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14 OLG Köln) übereinstimmend vorgetragen haben, ging - wie nunmehr unstreitig ist - die Unterzeichnung der beiden Verlagsverträge dem Beginn der Gespräche zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser jedoch nicht zeitlich voraus. Soweit der Senat daher in seiner Entscheidung vom 5.5.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) den Abschluss einer konkludenten Geheimhaltungsverpflichtung durch Unterzeichnung des Verlagsvertrages durch den Beklagten zu 1) einerseits sowie der daran anschließenden Aufnahme der Gespräche im Hause des Erblassers andererseits angenommen hat, bestehen Zweifel, ob dies auf Basis des nunmehr geänderten Parteivortrags aufrecht erhalten werden kann. Darauf kommt es indes nicht an, denn unabhängig von der Frage einer solchen konkludenten Einigung über eine selbständige Verpflichtung ergibt sich aus der vorstehend dargelegten vertraglichen Bindung sui generis zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser eine vertragliche Nebenpflichten des Beklagten zu 1) auf Verschwiegenheit (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

a. Zwar wird eine Verschwiegenheitspflicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oftmals ausdrücklich vertraglich geregelt - etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken - oder sie ist sogar gesetzlich normiert wie beispielsweise in § 43a Abs. 2 BRAO, § 18 BNotO oder § 57 Abs. 1 StBerG. Sie gilt aber über § 241 Abs. 2 BGB als Ausfluss des allgemeinen Schädigungsverbots (neminem laede) auch darüber hinaus, wenn und soweit durch den Vertrag besondere Treuepflichten zwischen den Parteien begründet werden oder wenn der Vertrag von vornherein auf eine andauernde vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt ist (vgl. MüKo-BGB/Bachmann, 7. Aufl. 2016, § 241 Rn. 96; MüKo-BGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, § 280 Rn. 97 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.12.1954 - I ZR 65/53, NJW 1955, 460 für Weitergabe nicht schutzfähiger Schnittmuster etc. an Dritte; OLG Oldenburg, Urt. v. 20.6.1988 - 13 U 28/88, NJW-RR 1989, 1454 für Chiffre-Anzeigenvertrag; OLG Frankfurt, Urt. v. 8.5.2014 - 16 U 175/13, NJW 2014, 3376 für Personalberatungsvertrag und "whistleblowing"; BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, NJW 2006, 830 für diejenigen nicht unter das Bankgeheimnis im engeren Sinne fallenden Mitteilungen einer Bank über die Kreditwürdigkeit eines Kunden).

b. Soweit der Beklagte zu 1) darauf abstellt, dass auch mit der - von ihm inhaltlich abgelehnten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) und der darin angenommenen Vertragsbeziehung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht für die vorliegend streitbefangene Frage einer Verschwiegenheitspflicht nichts gewonnen sei, weil die §§ 662 ff. BGB dazu keine Regelung träfen und mithin stets eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sei, geht dies in dieser Pauschalität fehl.

aa. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) kein "klassisches" Auftragsverhältnis zustande gekommen ist, bei welchem ausschließlich die für dieses Rechtsverhältnis in §§ 662 ff. BGB vorgesehenen Normen zur Anwendung kommen könnten, sondern vielmehr ein Rechtsverhältnis sui generis, dessen konkrete Ausgestaltung lediglich in Anlehnung an die Vorschriften des Auftragsrechts zu bestimmen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die "soweit möglich" die Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen bei der Frage eines Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Originaltonbänder die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine Anwendung ausschließlich der ausdrücklich normierten Vorschriften des Auftragsrechts.

bb. Darüber hinaus gilt selbst im Auftragsrecht anderes, da die vorstehenden allgemeinen Überlegungen zur Verschwiegenheitspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB generell auch auf Auftragsverhältnisse übertragen werden können, in denen jedenfalls dann eine Verschwiegenheitspflicht aus § 662 BGB abgeleitet wird, wenn die Privatsphäre des Auftraggebers oder ein besonderes Geheimhaltungsinteresse tangiert ist (so MüKo-BGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 662 Rn. 57; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 662 Rn. 37: "selbstverständliche auftragsrechtliche Nebenpflicht..., die alle Tatsachen umfasst, die der Auftragnehmer geheim zu halten wünscht..."; ähnlich Erman/Berger, BGB, 15. Aufl. 2017, § 662 Rn. 21: "Wird der Beauftragte in der Privat- oder Intimsphäre des Auftraggebers tätig oder würde durch Information Dritter der Zweck des Auftrags gefährdet, trifft ihn eine Pflicht zur Verschwiegenheit bzgl. aller Tatsachen, die der Auftraggeber geheim zu halten wünscht"). In einem Auftragsverhältnis kann die Verschwiegenheitspflicht - die Grenzen verschwimmen hier - unter Umständen sogar zum Bestandteil der Hauptpflichten aus § 662 BGB werden (vgl. Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 662 Rn. 32). Der zentrale Maßstab für die Konkretisierung ist dabei neben dem - oft inhaltlich blassen - Auftragsinhalt die Qualität der Vertrauensstellung, die der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber genießt. Je mehr Vertrauen der Auftraggeber dem Beauftragten entgegenbringt, indem er ihm einen Auftrag anvertraut bzw. ihm zum Gelingen des Auftrags entgegenbringen muss, desto ausgeprägter ist dessen Vertrauensstellung und in gleichem Maß höherrangig ist auch die Pflicht, diesem Vertrauen gerecht zu werden. Während sich demnach eine solche Vertrauensstellung bei einer einfachen Verrichtung wie beispielsweise einem simplen Botengang zum Briefkasten zur Bedeutungslosigkeit verlieren kann, hat sich der Beauftragte bei persönlichen und folgenschweren Angelegenheiten, die die Vermögens- oder Privatsphäre des Auftraggebers betreffen - so beispielsweise bei der Vermögensverwaltung oder der Führung der privaten Korrespondenz - im Zweifel als loyales Alter Ego des Auftraggebers zu verhalten (vgl. Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 662 Rn. 33). Die Einwendungen der Beklagten zu 1) und 2) treffen damit insofern dem Grundsatz nach einen wahren Kern, als bei einem auftragsähnlichen Verhältnis nicht notwendigerweise immer eine Verschwiegenheitspflicht gleichen Umfangs vorliegt. Existenz und Inhalt einer solchen Pflicht sind vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und ergeben sich erst bei Auslegung der vertraglichen Einigung sowie Berücksichtigung ihrer Zweck- und Zielrichtung.

cc. Zunächst zwar zutreffend, jedoch im weiteren hier nicht zielführend, ist auch der mit der Berufung geltend gemachte Einwand, dass der Bundesgerichtshof sich in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) nicht explizit zur Frage einer Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) geäußert habe. Denn dieses Schweigen des V. Zivilsenats ist nicht im Sinne der Verneinung einer solchen (Neben-) Pflicht des Beklagten zu 1) zu verstehen, sondern ist vielmehr dem Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens geschuldet, der nur die Herausgabe der Originaltonbänder, nicht jedoch die Unterlassung der Veröffentlichung von darauf enthaltenen Äußerungen umfasste. Berücksichtigt man dagegen den Inhalt der Entscheidungsgründe, so ergibt sich daraus, dass auch der V. Zivilsenat davon ausgegangen ist, dass der Erblasser "Herr über seine Erinnerungen und Gedanken" bleiben und der Beklagten zu 1) das ihm bei den Arbeiten zugänglich gemachte "Material" nur "zu treuen Händen verwalten" sollte. Daraus ergibt sich für den Senat, dass er aufgrund seiner treuhänderisch geprägten Stellung mit diesem "Material" nicht nach eigenem Gutdünken und insbesondere nicht gegen den Willen des Erblassers verfahren durfte.

c. Im vorliegenden Fall kam dem Beklagten zu 1) aus dem mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag sui generis nicht nur eine besondere Treuepflicht zu, sondern das Vertragsverhältnis war auch von vornherein auf eine andauernde vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt, so dass eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB zu bejahen ist.

aa. Die besondere Vertrauensstellung des Beklagten zu 1) in der langjährigen gemeinsamen Zusammenarbeit der Parteien ergibt sich schon daraus, dass er auf Veranlassung des Erblassers Zugang zu geheimen Aufzeichnungen und Unterlagen erhielt, die für die Öffentlichkeit - zum damaligen Zeitpunkt und auch weiterhin - mit Sperrfristen belegt waren, um mithilfe dieser Unterlagen das Manuskript für die Memoiren des Erblassers zu erstellen. Ausweislich seiner eigenen Ausführungen im Buch ("Das kam einem Ritterschlag gleich. Als erster Journalist und Historiker überhaupt konnte ich Quellen einsehen, die noch für Jahrzehnte kein Kollege zu Gesicht bekommen wird ... Auch die Archive der Partei öffneten sich. Sogar Kohls Stasi-Akten, für deren Geheimhaltung er so erbittert und letztlich erfolgreich gekämpft hatte ... Dergestalt mit einer formidablen Innenansicht der Macht ausgestattet ...", vgl. Buch S. 48 f.) war dem Beklagten zu 1) die Existenz dieser ausgeprägten Vertrauensstellung auch durchaus bewusst und war die Überlassung der betreffenden Unterlagen gerade einer der Aspekte, der für ihn die Arbeit an den Memoiren des Erblassers zu einem so faszinierenden und reizvollen Projekt machte.

Neben diesem Zugang zu den für die Öffentlichkeit unter Verschluss stehenden Unterlagen war der Beklagte zu 1) jedoch noch weitergehend in ein Vertrauensverhältnis zum Erblasser eingebunden, indem er im Rahmen der Materialsammlung die Erinnerungen, Wertungen und teilweise auch Gefühle des Erblassers zu historischen, politischen und sogar privaten Ereignissen erfuhr und die Schilderungen derselben dauerhaft auf Tonband speicherte, dies verbunden mit der faktischen Möglichkeit, sie jederzeit in ihrem ganz eigenen Inhalt und der individuellen Sprach- sowie Stimmungsfärbung des Erblassers wieder abrufen zu können. Diese auf Tonband fixierten Schilderungen des Erblassers waren nicht nur der Natur der Sache nach - wie sich schon aus dem Duktus der teilweise unbefangenen, dabei auch umgangssprachliche, spottende und/oder beleidigende Formulierungen nicht meidenden Sprache ergibt - sondern auch im Hinblick auf die in den Verlagsverträgen vorgesehene Allein- und Letztentscheidungsbefugnis des Erblassers über den konkreten Inhalt der Memoiren und des Tagebuchs nicht zur eigenständigen Veröffentlichung durch den Beklagten zu 1) gedacht, sondern wurden diesem nur im Rahmen des zum Erblasser bestehenden und zum damaligen Zeitpunkt in hohem Grade ausgeprägten Vertrauensverhältnis mitgeteilt.

bb. Die ausgeprägte Vertrauensstellung des Beklagten zu 1) als Grundlage und Rechtfertigung einer nebenvertraglichen Verschwiegenheitspflicht ergibt sich des Weiteren aus der Zweckbindung der aus Tonbandaufnahmen und sonstigen Materialien bestehenden Stoffsammlung, die als solche nicht zur Veröffentlichung vorgesehen war, sondern lediglich die Grundlage für das sodann vom Erblasser frei zu gebende Manuskript des Beklagten zu 1) bilden sollte. Einer solchen Zweckbindung der Stoffsammlung ist - aus Sicht eines objektiven Dritten und auch des Beklagten zu 1) klar erkennbar - die Pflicht immanent, die betreffenden Äußerungen und Informationen vertraulich zu behandeln, zumal die Veröffentlichung zeigt, dass das Verhalten des Beklagten zu 1) für den Erblasser mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden ist, obwohl Sinn und Zweck der Memoiren und auch des Tagebuchs für alle Beteiligten erkennbar nur war, die Sicht des Erblassers zu schildern.

Die Zweckbindung zeigt sich insbesondere daran, dass die Tonbandaufnahmen der Äußerungen des Erblassers keine eigenständige Veröffentlichung bezweckten, sondern sie dienten vielmehr allein als Stoffsammlung für die zu erstellenden Memoiren und das Tagebuch; dem Beklagten zu 1) sollte mit diesen Aufnahmen die Fixierung und die spätere Verwertung der Erinnerungen des Erblassers erleichtert werden. Auch dies stützt die Annahme einer Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht, denn zum einen ist eine Stoffsammlung etwas Vorläufiges, bei der per definitionem noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die einzelnen Teile jemals Eingang in ein späteres Werk finden werden. Zum anderen bezog sich die Tätigkeit des Beklagten zu 1) auf eine Stoffsammlung für ein dem Typus nach besonderes Werk, da die Zusammenarbeit mit dem Erblasser nicht etwa darauf gerichtet war, ein kritisches Sachbuch zu schreiben oder geschichtliche Zusammenhänge aus historischer bzw. politischer Sicht zu beleuchten. Vielmehr war Ziel des Projektes, dass der Erblasser seine eigenen - notwendigerweise und gewollt subjektiv geprägten - Lebenserinnerungen zu Papier bringt, womit ihm, unabhängig von den ausdrücklichen Regelungen in den Verlagsverträgen, schon der Natur der Sache nach das Letztbestimmungsrecht über den konkreten Inhalt der Veröffentlichung zustand. Auch der Beklagte zu 1) hat in seinem Buch nicht in Abrede gestellt, dass dies in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser auch so gehandhabt wurde ("Hatte ich hundert Seiten beisammen, fuhr ich mit meinem Manuskript zur Begutachtung nach Oggersheim. Vorab lesen wollte Kohl nichts. Ihm war es wichtig, Zeile um Zeile gemeinsam durchzusehen. Um sicherzugehen, hatte der ewig Mißtrauische stets auch noch einen seiner persönlichen Referenten einbestellt. Schließlich galt es, für die Ewigkeit zu formulieren", vgl. Buch, S. 49). Diese Zweckbindung der Stoffsammlung sollte nicht nur - dies war aus Sicht des Verlages entscheidend - sicherstellen, dass das Memoiren-Projekt nicht durch die (Vorab-)Veröffentlichung von Äußerungen des Erblassers möglicherweise gefährdet würde. Vielmehr bestand die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) gerade auch zugunsten des Erblassers, da unabhängig von der Frage, ob dieser gegebenenfalls durch die Veröffentlichung einzelner - insbesondere der in ihrer Wortwahl mitunter drastischen - Äußerungen in rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hätte geraten können, jede Form der Veröffentlichung bereits aufgrund der Eigenschaft als Stoffsammlung und damit einer nur vorläufigen und zunächst noch ungeordneten Zusammenstellung seiner Erinnerungen dem gemeinsamen Vertragszweck "Erstellung der Memoiren" widersprach, zu dem der Beklagte zu 1) Hilfestellung zu leisten hatte.

Gegen das Vorliegen einer solchen Zweckbindung der Stoffsammlung kann der Beklagte zu 1) nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Gespräche mit dem Erblasser thematisch gerade nicht auf die Memoiren beschränkt gewesen seien, sondern dass ihr Zweck weitergehend auch gewesen sei, die Erinnerungen des Erblassers als solche für die Nachwelt fixieren, zumal auch andere, teilweise tagesaktuelle Themen besprochen worden seien. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Memoiren des Erblassers ausweislich § 1 Abs. 1 seines auch dem Beklagten zu 1) bekannten Verlagsvertrages wie folgt definiert sind: "Das Werk hat den Charakter der Autobiographie von Helmut Kohl. Es umfasst den Zeitraum von der Geburt bis zur Gegenwart und soll dem Leser einen nachhaltigen Eindruck von dem Menschen Helmut Kohl und seiner Zeit sowie dem "homo politicus" Helmut Kohl und den politischen Ereignissen, die er wesentlich mitprägte, vermitteln". Insofern schließt die Werkbeschreibung schon dem Wortlaut nach nicht aus, dass die Memoiren unter anderem auch Themen von im Zeitpunkt der Tonbandaufnahmen tagesaktueller Bedeutung umfassen können bzw. dass auch durch die zu solchen Themen getätigten Äußerungen des Erblassers dem Leser ein Eindruck von ihm als Mensch und Politiker vermittelt wird. Selbst die Bejahung einer zeitlichen und/oder inhaltlichen Beschränkung des Gegenstands der Memoiren und damit des Vertragszwecks würde die vom Beklagten zu 1) gezogene Schlussfolgerung auf die Verschwiegenheitspflicht nicht stützen. Denn jedenfalls war im Zeitpunkt der Tonbandaufnahmen überhaupt nicht absehbar, welche der Äußerungen des Erblassers in welcher konkreten Ausformung in den späteren Memoiren Verwendung finden würden, so dass zu diesem Zeitpunkt auch kein Teil der Tonbandaufnahmen identifiziert werden konnte, für die die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) ausnahmsweise keine Geltung hätte beanspruchen können und sollen. Dass der Umfang des gemeinsamen Projektes sich gegenüber der ursprünglich in den Verlagsverträgen enthaltenen Annahme erheblich ausgeweitet hat, ist schon daran zu erkennen, dass die Verlagsverträge von ca. 200 Stunden Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) sowie einem Manuskript von ca. 500 Seiten ausgingen, während die gemeinsamen Gespräche tatsächlich über 600 Stunden dauerten und die bisher erschienenen drei Bände der Memoiren ca. 2.300 Seiten umfassen, ohne dass das Projekt damit schon sein beabsichtigtes Ende gefunden hätte. Dass die Parteien der Verlagsverträge erst im Laufe der Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) zu der Erkenntnis gelangt sind, dass der zunächst vereinbarte Umfang von Gesprächsstunden und Werksseiten nicht ausreichen würde, um dem Erzählfluss des Erblassers gerecht zu werden, zeigt sich insbesondere an der Regelung in den Verlagsverträgen zum Tagebuch. Dort ist - abweichend von den entsprechenden Regelungen in den Verlagsverträgen der Memoiren - keine konkrete Zahl an Stunden vereinbart, welche der Erblasser dem Beklagten zu 1) für Gespräche zur Verfügung stehen soll, sondern es ist vielmehr von den "notwendigen Stunden ... bis zur Fertigstellung des Manuskripts" die Rede. Insofern wird deutlich, dass die Parteien gerade dem Umstand der sich immer weiter ausdehnenden Stofffülle durch entsprechende Regelungen Rechnung getragen haben, die ihrerseits jedoch gerade nicht darin bestanden, dem Beklagten zu 1) für die Zeit nach Erstellung von Memoiren und Tagebuch bzw. zu einem anderen späteren Zeitpunkt das Zugriffsrecht auf die Stoffsammlung mit dem Ziele der Eigenverwertung zu gestatten.

Soweit der Beklagte zu 1) weiter geltend macht, die Tonbandprotokolle seien auch im Zusammenhang mit dem Projekt Tagebuch gefertigt worden, so dass eine Zweckbindung der Stoffsammlung an die Memoiren und eine diesbezüglich bestehende Verschwiegenheitsabrede entfalle, greift auch dies nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Schlussfolgerung angesichts der historischen Abläufe überhaupt gerechtfertigt ist. Denn im Vorwort des streitgegenständlichen Buches (vgl. S. 29) führt der Beklagte zu 1) selbst aus, dass man gerade dabei war, die Gespräche hinsichtlich der Memoiren zu beginnen, als am 4.11.1999 AE zur Fahndung ausgeschrieben wurde und die sog. Spendenaffäre begann. Soweit er dann im Februar 2000 mit dem Erblasser vereinbart hat, rückwirkend ein Tagebuch für die Jahre 1998 bis 2000 zu schreiben (vgl. Buch, S. 31), bestand dieses weitere Projekt jedoch zum einen neben den verwendeten Dokumenten nur teilweise aus Äußerungen des Erblassers und es wurde zum anderen im Spätsommer/Herbst 2000 auf den Markt gebracht, so dass im Anschluss daran - wie sich aus dem Buch ergibt - die Gespräche für die Memoiren weitergingen ("Der Erfolgsautor will unbedingt weitermachen. "»...«", wie er einst gerne sagte, gibt es noch viel zu erklären. Also auf ans Werk, zurück zu den Memoiren! Jetzt saß ich in der Kohl-Falle fest", vgl. Buch, S. 39). Nach den eigenen Schilderungen des Beklagten zu 1) ist damit allenfalls ein Teil der Stoffsammlung für das Projekt Tagebuch verwendet worden, da ein nicht unerheblicher Teil der Gespräche erst nach Erscheinen dieses Werkes stattfand ("Allein 2001 haben wir uns einundsiebzigmal getroffen", vgl. Buch, S. 40). Im Übrigen behauptet der Beklagte zu 1) auch in diesem Zusammenhang nicht, dass die Veröffentlichung von Äußerungen des Erblassers im Tagebuch ohne dessen Einwilligung bzw. ohne Ausübung seiner Letztentscheidungsbefugnis über die Veröffentlichung erfolgt sind und damit als Rechtfertigung dafür dienen könnten, nunmehr im streitgegenständlichen Buch ebenfalls Äußerungen des Erblassers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen.

Soweit der Beklagte zu 1) des Weiteren geltend macht, einer Zweckbindung der Stoffsammlung stehe schon der Umstand entgegen, dass er die Äußerungen des Erblassers auf den Tonbändern für andere Projekte verwendet habe und dazu auch befugt gewesen sei, ist sein Vortrag schon unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Denn der Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, welche Äußerungen des Erblassers er zu welchem Zeitpunkt und unter Einholung einer entsprechenden Zustimmung des Erblassers - generell für ein bestimmtes Projekt oder aber im konkreten Einzelfall für eine Äußerung bzw. für Äußerungen zu einem bestimmten Themenkomplex - in anderen Projekten verwendet hat. Dem entsprechenden Vortrag des Erblassers, dass in den vom Beklagten zu 1) verantworteten Projekten "Die Bonner Republik 1949 bis 1998" (Buch und TV-Produktion), "Helmut Kohl - Virtuose der Macht" sowie "Die Frau an seiner Seite" keine Äußerungen aus den Originaltonbändern verwendet wurden bzw. dass dies - soweit Äußerungen doch verwendet worden seien - ohne sein Wissen und seine Einwilligung erfolgt sei, ist der Beklagte zu 1) nicht erheblich entgegengetreten. Gleiches gilt für vermeintliche weitere Projekte des Zeugen Dr. AU. Zwar hat dieser in seiner Zeugenvernehmung am 10.10.2013 im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln (vgl. Anlage K 45) angegeben, es sei angedacht gewesen, dass er die Materialien übernehme und eventuell eine Biographie über den Erblasser schreibe (Bl. 348). Der Zeuge hat jedoch weder angegeben, dass dies tatsächlich erfolgt sei noch hat er bekundet - und der Beklagte zu 1) hat Entsprechendes auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt - dass es weitere Projekte gegeben hat, für die ohne Zustimmung des Erblassers Äußerungen von den Originaltonbändern Verwendung gefunden haben.

cc. Der Annahme einer Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis sui generis steht auch nicht entgegen, dass die jeweiligen Verlagsverträge in § 4 Abs. 2 S. 3 (Erblasser) bzw. § 1 Abs. 4 S. 2 (Beklagter zu 1)) mit der pauschalen Regelung "Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und dem Autor werden diese direkt besprechen" eine bewusste Lücke enthielten, die nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) hätte geschlossen werden können. Denn dieser Regelung lässt sich weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck nach entnehmen, dass eine Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) zwingend den Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Erblasser erfordern sollte.

Soweit der Beklagte zu 1) weiter geltend macht, das System der beiden Verlagsverträge erschöpfe sich in branchenüblicher Weise darin, urheberrechtliche Fragen des zukünftigen Werkes in der Außenwirkung zu Gunsten des Erblassers zu regeln und die nur kursorischen Regelungen zur Zusammenarbeit seien für einen typischen Ghostwritervertrag unüblich, kann dies zugunsten des Beklagten zu 1) als zutreffend unterstellt werden. Indes sah das Vertragswerk im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten an den Memoiren - wie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) betont - ausdrücklich die Möglichkeit von direkten Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser vor, welche vorliegend getroffen worden sind. Das vom Beklagten zu 1) als Argument herangezogene "beredte Schweigen" der Verlagsverträge lässt angesichts der Entstehungsgeschichte des Memoirenprojektes sowie der Stellung des Beklagten zu 1) als Ghostwriter gerade keinen - erst recht keinen zwingenden - Rückschluss darauf zu, dass die Parteien der Verträge diesen Punkt bewusst offen gelassen bzw. sogar im Sinne des Beklagten zu 1) in Form seines jederzeitigen Verfügungsrechts über den Inhalt der Stoffsammlung geregelt haben könnten.

In gleicher Weise mag das unstreitig gelegentlich erfolgte Ausschalten der Tonbandaufnahmen auf Bitten des Erblassers zwar bei der journalistischen Arbeit ein klares Indiz für eine dann - auch nach Ansicht der Beklagten - eingreifende besondere Vertraulichkeit sein, doch bedeutet das nach Sinn und Zweck der hier in Rede stehen Absprache nicht, dass im Übrigen alles Material frei - insbesondere auch gegen den Willen des Erblassers - verwendbar gewesen sein sollte. Denn auch wenn der Erblasser im Einzelfall einzelne Äußerungen bereits im Moment der Tonbandaufnahme von einer Veröffentlichung ausgenommen hatte, kann daraus nicht im Umkehrschluss sein Einverständnis abgeleitet werden, alle anderen Äußerungen in ihrer wörtlichen Form und in beliebiger, vom Beklagten zu 1) bestimmter Reihenfolge oder Zusammenstellung zu veröffentlichen. Erst recht tragen die Beklagten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser - zumal vor endgültiger Fertigstellung des Gesamtprojektes "Memoiren" - mit den Bemerkungen zum Abschalten des Tonbands im Übrigen jede eigenmächtige Veröffentlichung durch den Beklagten zu 1) hinsichtlich des übrigen Materials genehmigen wollte. Der Beklagte zu 1) hat das Procedere im Buch selbst so geschildert, dass er mit den fertigen Manuskriptteilen zum Erblasser fuhr und man diese gemeinsam durchgearbeitet habe, wobei "notgedrungen so manches mit staatsmännischem Gestus zu glätten war" (vgl. Buch S. 9). Selbst bei denjenigen Äußerungen, die der Erblasser also nicht mit einem »...« oder ähnlichen einschränkenden Formulierungen kommentiert oder bei denen er bereits im Zeitpunkt der Aufnahme um Abschaltung des Tonbandes gebeten hatte, war demnach eine Veröffentlichung im Wortlaut bzw. ohne Freigabeentscheidung des Erblassers - objektiv - erkennbar nicht automatisch vorgesehen und wurde in der Vertragspraxis der Beteiligten auch so nicht gelebt. Vielmehr zeigt sich an diesen Bemerkungen lediglich, dass es den Tonbandaufnahmen des Erblassers immanent war, dass er zu diesem Zeitpunkt lediglich "ins Unreine" gesprochen hatte, wobei teilweise - wie im Buch dargestellt - auch bereits eine Art "Regieanweisung" für das künftige Manuskript enthalten war (»...«, Buch S. 89; »...«, Buch S. 94; »...«, Buch S. 111; »...«, Buch S. 121; »...«, Buch S. 151; »...«, Buch S. 155; »...«, Buch, S. 208; »...«, Buch, S. 209; »...«, Buch, S. 232).

dd. So wie ein Arbeitnehmer, bei dem jedenfalls während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebsinterna auch ohne gesonderte Regelung anerkannt wird (ErfK-ArbR/Müller-Gloge, 18. Aufl. 2018, § 345 BGB Rn. 21; anders mangels Regelung für die Zeit danach und für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen dort aber BAG, Urt. v. 16.3.1982 - 3 AZR 83/79, NJW 1983, 134; allgemein zu Nebenpflichten des Arbeitnehmers in Form von Schweigepflichten aus der Treuepflicht auch Soehring/Hoene/Soehring, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 23 f.), war auch der Beklagte zu 1) auf eine Art und Weise in die Erinnerungen, Gedankengänge und privaten Schilderungen des Erblassers eingebunden, dass es ihm untersagt war, dessen Äußerungen ohne weiteres, ungeachtet dessen Letztentscheidungsbefugnis im Rahmen der Memoiren ohne Zustimmung des Erblassers an die Öffentlichkeit zu bringen. In diesem Sinne wird auch von Burkhardt (in Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 2 Rn. 72) eine stillschweigende Beschränkung als Nebenpflicht im Hinblick auf ein Schädigungsverbot erörtert; von Soehring (in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 75a) ein Verwertungsverbot bei einer aus den Umständen des betreffenden Gesprächs folgender Vertraulichkeit sowie in der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 1.9.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744) ein konkludent vereinbarter Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich einer Stoffsammlung, die unter anderem durch aufgezeichnete Interviews Basis für ein Buchprojekt sein sollte.

ee. Auch der Umstand, dass der Erblasser sich in den gemeinsamen Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) sehr offen über sein politisches Wirken sowie seine persönliche Einschätzung zu politischen Gegnern und Weggenossen geäußert hat, trägt nicht die vom Beklagten zu 1) gezogene Schlussfolgerung, dass er auf eine Verschwiegenheit seines Gesprächspartners verzichten wollte. Im Hinblick auf die Brisanz der besprochenen Themen - wie beispielsweise zum Spendeneintreiben (Buch S. 62) - und der persönlichen Sichtweise des Erblassers hing es wesentlich von dem engen Vertrauensverhältnis zu seinem Gesprächspartner ab, was und wie er es sagte. Unbefangen wird sich in dieser Weise für ein solches Buchprojekt grundsätzlich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt, da es vorliegend - die Richtigkeit der betreffenden Zitate unterstellt - um Äußerungen geht, die einem Vertrauten gegenüber in der Erwartung gemacht werden, dass er sie, jedenfalls in der abgegebenen Form, für sich behalten wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667). Diese Erwartung konnte der Erblasser gegenüber dem Beklagten zu 1) jedoch auch aus objektiver Sicht berechtigterweise hegen, denn die Argumentation des Beklagten zu 1) verkennt, dass die ihm sich bietende Innenansicht des politischen Wirkens gerade nur in der aus Sicht des Erblassers geschützten Sphäre einer gemeinsamen Stoffsammlung zur Vorbereitung der geplanten Veröffentlichungen vermittelt wurde, weil deren konkreter Inhalt sodann der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Erblassers unterfallen würde. Selbst wenn es sich tatsächlich - wie im Buch dargestellt - um einen "maßlosen Rückblick im Zorn" gehandelt haben sollte, der "den Rahmen der Autobiografie (ge-)sprengt" hat (Buch S. 105), schließt dies gerade eine automatische Freigabe des überschießenden Materials zur freien Verwendung, erst recht eine solche unter Ausschluss des Erblassers aus. Auch wenn "im Oggersheimer Untergeschoss Bilanz (ge-)macht" wurde und der Erblasser "offen (benannte), wie groß der Unterschied gelegentlich war zwischen der öffentlich propagierten Anschauung und dem, was er wirklich dachte" (Buch, S. 175) und er "nicht mehr diplomatisch mit Samtfüßen auftreten" musste (Buch S. 177), waren die Gespräche erkennbar für den Ghostwriter als "Einfühlungs- und Verständnishilfe" und damit unter Umständen auch überbordend gedacht, keinesfalls aber für das ungenehmigte Nach-Außen-Tragen. Es ging ersichtlich auch darum, Hintergrundinformationen zu vermitteln, die den Ghostwriter ertüchtigen sollten und konnten, die Lebenserinnerungen besser und im Duktus des Erblassers zu Papier zu bringen und sich einzufühlen. Der Beklagte zu 1) spricht insofern mit gutem Grund von einem "autobiografischen Männergespräch" (Buch S. 98). Dem Senat erschließt sich nicht, auf welcher Grundlage der Beklagte zu 1) diese für jedermann eindeutigen Hinweise im Sinne seines jetzt im Rechtsstreit dargelegten Verständnisses verkannt haben will.

ff. Für eine aus dem Vertragsverhältnis sui generis als Nebenpflicht folgende Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) sprechen schließlich auch die Wesensmerkmale des Ghostwritings, dessen Vorliegen der Beklagte zu 1) schon deshalb im Rechtsstreit nicht in Abrede stellen kann, weil er sich im Buch (vgl. dort z.B. S. 39, 46, 47) selbst mehrfach dazu bekannt hat, gegenüber dem Erblasser eine solche Position als Ghostwriter eingenommen zu haben.

Bei dieser Vertragsart handelt es sich um eine am Namensträger orientierte geistige Tätigkeit mit einem ausgeprägten Fremdbezug, der sich insbesondere darin zeigt, dass die Entscheidung, ob und wie die Fertigstellung des Werkes erreicht ist, schon nach Sinn und Zweck stets dem Namensgeber obliegt. Dieser bestimmt, ob bzw. in welchem Umfang er das Material des Ghostwriters verwenden kann und wie weit er selbst die Fertigstellung des Werkes übernehmen will; ihm steht schließlich auch ein umfassendes Änderungsrecht aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung mit dem Ghostwriter zu, wohingegen dessen Abwehrrecht gegen Entstellungen aus § 14 UrhG im Verhältnis zum Auftraggeber stillschweigend abbedungen ist (vgl. Hansjörg Stolz, Der Ghostwriter im deutschen Recht, Tübingen, 1974, S. 88 ff.).

Allgemeine Schweigepflichten des Ghostwriters werden - soweit ersichtlich - zwar nur insoweit diskutiert, als es darum geht, dass der Ghostwriter als solcher nicht nach außen tritt, sondern allein der Namensgeber jedenfalls im Licht der breiten, nicht in die vertraglichen Details eingeweihten Öffentlichkeit als Autor des Werkes erscheint. An die Verletzung der schuldrechtlichen Namensabrede zwischen Ghostwriter und Namensträger werden jedoch durchaus auch zivilrechtliche Abwehransprüche dahingehend geknüpft, alles zu unterlassen, was den Zweck dieser Abrede vereiteln könnte (Stolz, a.a.O., S. 82). Des Weiteren wird an die Übertragung der Verwertungsrechte vom Ghostwriter an den Namensgeber die schuldrechtliche Nebenpflicht geknüpft, eine anderweitige Verwendung des Werkes im eigenen Namen, die den Namensgeber kompromittieren könnte, zu unterlassen (Stolz, a.a.O., S. 87).

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob weiterhin der Gedanke trägt, den der Senat in seiner Entscheidung vom 5.5.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) aus der Akzeptanz der "dienenden Rolle" bei den Memoiren abgeleitet hat, wonach der Beklagte zu 1) damit zugleich zugesagt habe, nicht eigenmächtig mit dem Inhalt der Stoffsammlung zu verfahren. Wenn nach dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die damals vom Senat zugrunde gelegte Verfahrensweise bei der Korrektur/Freigabe der Memoiren eben nur dieses Projekt betraf und nicht zwangsläufig auch für etwaige eigene Projekte des Beklagten zu 1) gelten sollte, für die der Erblasser gerade nicht - wie bei den Memoiren - nach außen hin mit eigenem Namen einstehen muss, könnte möglicherweise Anderes gelten. Dies kann aber deshalb letztlich dahinstehen, da die Gedanken des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) zur Vertraulichkeit derartiger Gespräche und der schützenswerten Erwartung, dass Äußerungen - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten und nicht ohne Zustimmung nach außen verwertet werden, auch hier tragen.

4. Soweit der Beklagte zu 1) geltend macht, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegen, rechtfertigt auch sein weiterer Vortrag im vorliegenden Verfahren keine ihm günstigere Sicht der Dinge. Denn auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Darlegungen ist zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser die vom Bundesgerichtshof bejahte Vereinbarung sui generis mit einer in rechtlicher Hinsicht dienenden Funktion des Beklagten zu 1) zustande gekommen, aus der den Beklagten zu 1) als Nebenpflicht eine Verschwiegenheitspflicht trifft.

a. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) nicht maßgeblich auf eine zeitlich punktuelle Festlegung von Angebot und Annahme zum Abschluss einer solchen Abrede an. Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die vertragliche Einigung in der Arbeitsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) bei verständiger Würdigung der Interessenlage jeweils an das dann fixierte "Dach" der schriftlichen Verträge und den so geschaffenen Rahmen fortlaufend angepasst worden ist - so beispielsweise bei den späteren unstreitig erfolgten Vertragsänderungen zu den weiteren Bänden der Memoiren. Gleiches gilt für den späteren Vertrag zum "Tagebuch", der unstreitig noch während der laufenden Stoffsammlung und der dafür vorgesehenen Tonbandaufnahmen abgeschlossen wurde und bei dem zu berücksichtigen ist, dass das "Tagebuch" nach der Vorstellung der Beteiligten - so der Beklagte zu 1) im Buch - ein "Paukenschlag als Vorspiel zur vertraglich vereinbarten Autobiographie" (vgl. Buch S. 31) sein sollte.

Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge. Gegenstand der kontinuierlichen "Besprechung" im Sinne der jeweiligen Verlagsverträge war das Sammeln und der Umgang mit privaten bzw. für die Öffentlichkeit unter Verschluss stehenden Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripten und anderen Dokumenten aus der Zeit der politischen Tätigkeit des Erblassers, die dieser dem Beklagten zu 1) zugänglich machen sollte und daneben die Erlangung der Erinnerungen des Erblassers durch die in den Verlagsverträgen festgelegten direkten Gespräche. Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der "in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der "Herr seiner Äußerungen" bleiben sollte.

Da der Beklagte zu 1) mithin eine Aufgabe übernommen hatte, in der er weitgehend anonym im Hintergrund arbeiten und die schriftliche Abfassung des Werkes nach Angaben und Weisungen des Erblassers erbringen sollte, dem als Namensträger die Allein- und Letztentscheidung über die genaue Endfassung des Manuskripts und damit auch über dort eventuell aufzunehmende wörtliche Zitate aus den Tonbandaufnahmen sowie die Entscheidung über das Ob und Wann der Fertigstellung oblag, musste ihm auch ohne konkreten Vertragsentwurf bereits klar sein, dass er damit in rechtlicher Hinsicht durchaus die Rolle eines dienenden Zuarbeiters im Fremdinteresse erhielt (vgl. dazu die im Buch enthaltenen Ausführungen des Beklagten zu 1) zum Tagebuch: Ein "Ghostwriter, ein Auftragsschreiber im Dienste der Macht, verinnerlicht die Züge seines Alter Ego..." (Buch, S. 39 f.), ist "schreibender Untertan" (Buch, S. 46), der gemerkt hat, dass man "als Ghostwriter ... kein Fass aufmachen" kann, man sich anpasst und die "Tugend des Neinsagens" aufgibt (Buch, S. 47)). Es kommt damit auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Verlagsverträge im Zeitpunkt des Beginns der auf Tonband aufgezeichneten Gespräche bereits konkret ausgehandelt waren oder ob nur eine Einigung (allein) über die wirtschaftlichen Parameter erzielt war, denn unstreitig war schon nach den Vorgesprächen mit dem Verlag jedenfalls geklärt, dass eine echte Autobiografie des Erblassers entstehen sollte, deren Entwurf der Beklagte zu 1) als echter Ghostwriter übernehmen sollte. Er konnte - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) ausgeführt hat - vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass er - entgegen dem Zweck der Stoffsammlung - vom Erblasser als freier Journalist wahrgenommen werden würde, der mittels eines Interviews Informationen sammelte, über die er später für einen eigenen Beitrag nach freiem Gutdünken verfügen sollte. Vielmehr lag es gerade in der Natur der angedachten Vertragsbeziehung, dass der Beklagte zu 1) keine eigenen Entscheidungen im Hinblick auf Art und Inhalt der künftigen Veröffentlichungen treffen durfte und er insgesamt in einem eng abgesteckten und vom Erblasser kontrollierten Rahmen zu arbeiten hatte. Der Fall lag insbesondere nicht so, dass der Beklagte zu 1) aufgrund eigener freier Recherchen eine Biographie - ohne Einflussmöglichkeiten des Auftragsgebers auf Inhalte und/oder die Veröffentlichung und ohne vertragliche inhaltliche Vorgaben - erstellen wollte (vgl. dazu KG, Urt. v. 1.10.1996 - 5 U 6959/95, ZUM 1997, 213). Dieses Angebot des Erblassers hat der Beklagte zu 1) konkludent durch die Aufnahme der tatsächlichen Zusammenarbeit sowie die weitere fortlaufende Mitwirkung am Projekt - auch nach Unterschrift unter die verschiedenen Verträge - angenommen und bekräftigt. Auf die Regelung des § 151 BGB kommt es angesichts des Zustandekommens der Einigung in der tatsächlichen Zusammenarbeit damit nicht an.

b. Der weitere Vortrag des Beklagten zu 1) zu den Umständen der Anbahnung der Verlagsverträge und zu seiner inhaltlichen Rolle bei den Arbeiten rechtfertigt ebenfalls keine Abweichung von den vorstehenden Ausführungen mit Blick auf die Annahme seiner in rechtlicher Hinsicht dienenden Stellung im Vertragsverhältnis zum Erblasser.

aa. Im Kern ist unstreitig, dass in den Jahren 1998 und 1999 mit dem Verlag verschiedene Modelle diskutiert worden sind, wie die Lebenserinnerungen des Erblassers in ein neues Buchprojekt einfließen könnten. Während der Beklagte zu 1) anfangs offenbar an ein (erneutes) eigenes biografisches Werk dachte (vgl. Schreiben vom 14.10.1998, Anlage K 32), zu dem der Erblasser nur Inhalte und gegebenenfalls ein Vorwort beisteuern sollte und bei dem er dann auch eine rechtlich freie Stellung als Journalist innegehabt hätte, ist vor allem von Seiten des Verlages - wie aus dem Schreiben des Dr. AS vom 26.5.1999 (vgl. Anlage K 31) deutlich wird - die "große" Lösung einer "echten" Autobiografie des Erblassers, geschrieben von "hochkarätigen Mitarbeitern bzw. Journalisten" favorisiert und dem Erblasser im Hinblick darauf auch die Zusage einer deutlich höheren Vergütung in Aussicht gestellt worden. Genau auf diese Vorgehensweise und damit auf ein "Ghostwritingprojekt" haben sich die Beteiligten der Memoiren im Folgenden dem Grunde nach verständigt, ohne dass es auch hier auf die Frage ankäme, wie detailliert bei Arbeitsbeginn die Einzelheiten der Verlagsverträge schon vereinbart waren oder ob zunächst nur Einigkeit über die wirtschaftlichen Parameter hergestellt war. Schon nach der Vor- bzw. Entstehungsgeschichte des Projektes ging es damit bei Aufnahme der gemeinsamen Gespräche gerade nicht darum, dass der Beklagte zu 1) unter einer wie auch immer gearteten Teilhabe des Erblassers ein eigenes - unter Umständen auch diesem gegenüber kritisches - Sachbuch schreiben und dabei die Zusammenhänge aus historischer und/oder politischer Sicht beleuchten sollte. Vielmehr war es Ziel des einvernehmlich gefundenen Projekts und damit Aufgabe des Beklagten zu 1), die notwendigerweise subjektiv gefärbten Lebenserinnerungen des Erblassers nach dessen Weisungen zu Papier zu bringen, wobei dem Erblasser sowohl kraft Natur der Sache (Autobiographie) und folgerichtig auch nach den später unterzeichneten jeweiligen Verlagsverträgen das Letztbestimmungsrecht über die konkreten Inhalte der Veröffentlichung und deren konkrete Darstellung zustand.

Auch wenn der Beklagte zu 1) zweifellos über eine hohe journalistische Reputation und umfassende Kenntnisse der deutschen Politik und Geschichte verfügt und daher grundsätzlich nicht ein - wie es die Klägerin ausdrückt - "Aktenknecht" oder "Schreibknecht" ist, der nur untergeordnete Tätigkeiten vornehmen konnte, folgt aus seiner Reputation und seiner Sachkenntnis in rechtlicher Hinsicht angesichts der getroffenen Absprachen aber nicht, dass er als Biograph beauftragt war und damit an den Memoiren des Erblassers als rechtlich gleichberechtigter (Mit-) Autor hätte mitwirken sollen oder eine vergleichbare Stellung neben dem Erblasser innegehabt hätte. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) dadurch, dass er sich - wie er es auch im Buch formuliert hat - auf ein Ghostwriting eingelassen hat, trotz seines hohen intellektuellen Anspruchs rechtlich eine - dem Sujet des Werks geschuldete - dienende Rolle übernommen. Denn dass der Beklagte zu 1) als - wie er meint - freier Journalist die Lebenserinnerungen des Erblassers in einer Interviewsituation erforschen sollte, war jedenfalls mit der im Anschluss an die Besprechungen mit dem Verlag eingeschlagenen grundlegenden Weichenstellung hin zu einem für ihn fremden Buchprojekt in Form einer Autobiographie und seiner Tätigkeit (nur) als Ghostwriter für alle Beteiligten eindeutig erkennbar nicht zu vereinbaren.

Der Beklagte zu 1), der nach seinen Ausführungen im Buch von der Möglichkeit "elektrisiert" war, Zugang zu den sonst der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Unterlagen zu erhalten, mag das zum damaligen Zeitpunkt in der genauen rechtlichen Dimension verkannt haben. Er hat es jedoch jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht auch nicht anders bewertet, wie die entsprechenden Passagen des Buches belegen, wonach er sich darauf eingelassen hat, dem Erblasser bei der Darstellung (allein) von dessen Sicht der Dinge zu "helfen" (S. 24), als "Schreiber" (S. 28) zur Seite zu stehen, das Projekt als "Koordinator und wissenschaftlicher Berater (zu) begleiten" (S. 24) und sich damit - so ausdrücklich betont im Zusammenhang mit der Erstellung des "Tagebuchs" in der besonderen Belastungssituation des sog. Spendenskandals - zum Sprachrohr des Erblassers gemacht hat (S. 30). Seine Rolle hat der Beklagte zu 1) selbst dahingehend beschrieben, ihm sei "bewusst" gewesen, dass er "in die Rolle des Angeklagten schlüpfen und einseitig Partei ergreifen" musste (Buch, S. 37). Ein "Ghostwriter, ein Auftragsschreiber im Dienste der Macht, verinnerlicht die Züge seines Alter Ego..." (Buch, S. 39 f.), er war "schreibender Untertan" (Buch, S. 46), der sich bei den Interviews "manch kritische Nachfrage verkniffen" haben will (Buch, S. 46) und gemerkt hat, dass man "als Ghostwriter ... kein Fass aufmachen" kann, man sich anpasst und die "Tugend des Neinsagens" aufgibt (Buch, S. 47). Auch die Beschreibung des Redigierens vor allem des "Tagebuchs", bei dem - in Zusammenarbeit mit der ersten Ehefrau des Erblassers - nach Angaben des Beklagten zu 1) "passagenweise ... kein Stein auf dem anderen" blieb (Buch, S. 37), als um die "Fassung letzter Hand ... hart gerungen" wurde (Buch, S. 37), belegt die in rechtlicher Hinsicht bestehende Unterordnung gerade bei der Frage, welche Informationen in welchem Umfang und welcher Art der Darstellung nach an die Öffentlichkeit gelangen sollten. Auch bei den Memoiren wurde dies vergleichbar gehandhabt, denn hier fuhr der Beklagte zu 1), wie er im Buch schreibt, mit fertigen Seiten "zur Begutachtung" und es wurde "Zeile um Zeile" gemeinsam durchgesehen, weil es galt, "für die Ewigkeit zu formulieren" (Buch, S. 49). Dass die letztlich vom Erblasser vorgenommenen Änderungen jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) tatsächlich nicht allzu umfangreich gewesen sein mögen, mag für die Fähigkeiten des Beklagten zu 1) sprechen, den Ton des Erblassers zu treffen, ist aber kein - erst recht kein zwingendes - Indiz dafür, dass der Beklagte zu 1) nach dessen Willen zu einem späteren Zeitpunkt mit dem vorhandenen Material ohne weiteres wieder als freier Journalist hätte agieren und über das Material frei verfügen können. Vielmehr beschreibt der Beklagte zu 1) im Buch selbst (Buch, S. 18), dass der Erblasser ihm über 600 Stunden "Rede und Antwort gestanden" habe und dies "seinen Grund hatte", nämlich allein den, dass der Beklagte zu 1) der "Autor seiner Lebenserinnerungen" war und es um "biographische Erkundungen" (S. 19), "autobiographische Gespräche" (S. 76), "autobiografisches Männergespräch" (S. 98), "Arbeit an den Memoiren" (S. 101), "Rückblick für die Memoiren" (S. 153), "bilanzierendes Gespräch für seine Memoiren" (S. 154), "autobiographische Rückschau" (S. 174), "Memoirengespräche" (S. 187, 222, 231) ging, was ebenfalls die durchgehende Zweckbindung der gesamten Gespräche belegt.

bb. Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte zu 1) in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat. Dies führte nach dem Gang der Dinge jedoch nicht dazu, dass zu einem späteren Zeitpunkt der übereinstimmend gefasste Plan aufgegeben wurde, wonach der Beklagte zu 1) als Ghostwriter für den Erblasser tätig werden sollte. Auch die vom Beklagten zu 1) behauptete und unter Beweis gestellte Atypik des zwischen ihm und dem Erblasser praktizierten Ghostwritings kann seine Stellung als selbständiger Mitautor nicht begründen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es schon keine fest umrissene Definition des Ghostwritervertrages gibt, sondern es sich vielmehr um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schillernden und vielseitigen Begriff handelt (vgl. etwa Groh, GRUR 2012, 870), der in der Praxis durchaus unterschiedliche Gestaltungen erfahren kann. Gerade bei Autobiografien berühmter Persönlichkeiten stammen zwar unter Umständen Themenauswahl und Darstellung allein vom Ghostwriter, welcher sich oft jahrelang mit der Tätigkeit oder den Lebensumständen des berühmten Namensträgers auseinanderzusetzen hat; nicht selten gibt auch ein Verlagshaus oder der Ghostwriter überhaupt erst den Anstoß zum Niederschreiben der Lebensgeschichte (vgl. etwa nur Alessandra von Planta, Ghostwriter, Bern 1998, S. 6 und 16). Auch ein in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht außergewöhnlich hoher Einsatz des Ghostwriters bei der Erstellung des Werkes ändert jedoch rechtlich nichts an dessen grundsätzlich rein dienender Stellung gegenüber dem Autobiographen. Der Beklagte zu 1) verkennt insoweit, dass seine zweifelsohne vorhandenen journalistischen Fähigkeiten sowie sein umfangreiches politisches bzw. historisches Wissen nicht zwingend zu einer Stellung als gleichberechtigter (Mit-)Autor führen, da er ohne diese Fähigkeiten schon in der Vorauswahl nicht in Betracht gekommen wäre und dann auch kein Honorar hätte verdienen können. Daher tragen auch seine Ausführungen zu den umfangreichen eigenständigen Recherchetätigkeiten sowie zur von ihm behaupteten Tatsache, dass die auf Tonband fixierten Gespräche nur einen Teil der Zusammenarbeit ausmachten und gerade seine Arbeitsweise ihn als ausgewiesenen Experten für die Geschichte der bundesdeutschen Politik für das Buchprojekt erst qualifiziert habe, keine andere Sichtweise.

Vor diesem Hintergrund ist es auch ohne Belang, dass die Aufnahme der Gespräche auf Tonband unstreitig auf eine Idee des Beklagten zu 1) zurückging bzw. ob - insoweit zwischen den Parteien streitig - der Erblasser monologartig in freier Rede seine Lebenserinnerungen fixiert hat oder die Informationsgewinnung erst durch einen vom Beklagten zu 1) durchstrukturierten Dialog von Fragen und Antworten, wie sie für ein journalistisches Interview (auch) typisch sein mögen, ermöglicht wurde. Eine Autobiografie, wie sie hier unstreitig erstellt werden sollte, lebt maßgeblich von der Authentizität der in ihr enthaltenen Schilderungen und Gedanken des Autobiographen, wobei Material verarbeitet wird, das dementsprechend aus allgemeinen Quellen nicht ohne weiteres gewonnen werden kann. Dabei kommt es in den angesprochenen Verkehrskreisen, wenn überhaupt, dann allenfalls nachrangig darauf an, in welcher konkreten Form diese subjektiven Angaben gesammelt wurden und wer sie letztlich zu Papier gebracht hat. Eine Autobiografie - wie vorliegend angestrebt und bereits in drei Bänden umgesetzt - kann ohnehin nur "echt" sein, wenn der Ghostwriter ständig mit dem Namensträger im Gespräch ist, um dessen subjektive Sichtweise "einzufangen"; oft schürft er mit psychologischem Einfühlungsvermögen und psychotherapeutischem Geschick im Gedächtnis des Bestellers nach Memoiren und bringt dieses Material in die angemessene Form (vgl. Stolz, a.a.O., S. 2). Diese beiden Vorzüge einer Autobiografie - die Verarbeitung von Material, welches aus allgemeinen Quellen nicht ohne weiteres zugänglich ist sowie die erkennbare unmittelbare Subjektivität - kann eine Ghostwriter-Autobiographie nur dann haben, wenn der Ghostwriter durch die Interview-Technik die Vorstellungen des Namensgebers ermittelt (so auch Stolz, a.a.O., S. 82). Genau diese Tätigkeit hat der Beklagte zu 1) vorgenommen und dass seine unbestreitbaren journalistischen Fähigkeiten dabei hilfreich waren, hat ihn für die Aufgabe qualifiziert, ändert aber in rechtlicher Hinsicht nichts an der Bewertung des Sachverhalts. Insofern können - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten zu 1) - auch durchaus die im Buch erwähnten "aufwendig geplante und im Gespräch laufend nachjustierte Tiefeninterviews, mit denen (die) ganze Persönlichkeit erforscht und nachgezeichnet wurden" (vgl. Buch S. 17) unterstellt werden. Denn diese sind unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände eben nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist für einen eigenen Beitrag mit einem Politiker im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führt. Es geht bei dieser Würdigung nicht darum, den Beklagten zu 1) zum "lebenden Mikrofonhalter" zu machen (Buch, S. 17). Es mag sogar unterstellt werden, dass die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung des damals guten Verhältnisses zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) in der Sache gleichrangig war, aber rechtlich "gleichberechtigt" war sie - entgegen der vom Beklagten zu 1) geäußerten Ansicht (Buch S. 17) - nach dem Vorgenannten gerade nicht. Insofern war der Beklagte zu 1) in rechtlicher Hinsicht ungeachtet seiner Fähigkeiten bzw. seines Wissens, und nach dem Wortlaut der Verlagsverträge ein entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Buch lediglich "austauschbarer Adlatus" (vgl. Buch, S. 242 Fn. 27).

cc. Eine abweichende rechtliche Bewertung der Rolle des Beklagten zu 1) bei der Erstellung der Memoiren und des Tagebuchs ist auch nicht deswegen geboten, weil der Verlagsvertrag vorsah, dass er zwar nicht auf der Umschlagseite des Werkes erscheinen, wohl aber "in dem Werk angemessen berücksichtigt" werden sollte. Denn zum einen ist Derartiges - wie die bisher erschienenen drei Bände der Memoiren zeigen - ohnehin einvernehmlich so nicht umgesetzt worden, zum anderen ändert auch dies nichts daran, dass der Beklagte zu 1) gerade als Ghostwriter tätig wurde und speziell im Hinblick auf die Frage der konkreten Inhalte der Memoiren kein Mitspracherecht bei der Veröffentlichung genoss.

Gleiches gilt für den - teilweise bestrittenen - Vortrag des Beklagten zu 1), er habe die Recherche- und überwiegend auch die Bewirtungskosten, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Erblasser angefallen seien sowie insbesondere auch die Kosten der Tonbandaufnahmen und Transkriptionen getragen. Der daraus vom Beklagten zu 1) abgeleiteten vermeintlichen Gleichrangigkeit im Vertragsverhältnis mit dem Erblasser steht schon entgegen, dass nach seinem eigenen Vortrag diese Kosten teilweise mit seiner vom Verlag gezahlten Vergütung abgegolten sein sollten (vgl. Bl. 2746). Aus der Annahme eines Vertragsverhältnisses sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht folgt im Übrigen auch nicht zwingend, dass solche Kosten allein vom Erblasser als Auftraggeber hätten getragen werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

Soweit der Beklagte zu 1) über die Recherchekosten hinaus auch die Bewirtung des Erblassers im Deidesheimer Hof übernommen hat, mag dies in einem klassischen Über-/Unterordnungsverhältnis zwar atypisch scheinen, trägt in der vertrauensvollen Arbeitsatmosphäre aber keine andere Sicht auf das rechtliche Konstrukt, zumal es aus Sicht des Erblassers auch durchaus so gewesen sein könnte, dass dieser von einer Erstattung der Kosten durch den Verlag ausging oder von einer in gewissem Umfang ausgleichenden Geste des Beklagten zu 1), der an den betreffenden Tagen im Hause des Erblassers unentgeltlich bewirtet worden war.

dd. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts lässt auch die "Konferenzbescheinigung" (Anlage OC 5) keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte zu 1) seinerzeit als freier Journalist ohne die vorstehend skizzierte vertragliche Bindung zum Erblasser tätig geworden ist, zumal unstreitig ist, dass er ohne dessen Einflussnahme einen Zugang zu Archiven und von dort eine solch großzügige Unterstützung, wie er sie bei den Arbeiten im Hinblick auf die Materialauswahl genossen hat, niemals hätte erreichen können. Insofern erschließt sich auch nicht, warum der Beklagte zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit mehrfach betont, der Erblasser habe ihm keine Unterlagen zugänglich gemacht, sondern ihn allenfalls "passiv" unterstützt: Ohne die Mitwirkung des Erblassers hätte der Beklagte zu 1) in der von ihm propagierten Rolle als "freier Journalist" keinen Zugang zu den unter Verschluss stehenden Unterlagen und keine entsprechende Unterstützung durch die offiziellen Stellen erhalten wie es dann tatsächlich geschehen ist. Diese unabdingbar notwendige Mitwirkung des Erblassers stand dem Beklagten zu 1), der die erhaltene Konferenzbescheinigung selbst als "Ritterschlag" bezeichnete, deutlich vor Augen ("... musste ich umfangreiches Aktenmaterial zu Rate ziehen, dessen Zugang mir Kohl, selbst studierter Geschichtswissenschaftler, schon bald mit Freimut ermöglichte", vgl. Buch, S. 48). Sofern er dann in den Archiven selbst die genauen Recherchegegenstände frei bestimmen konnte und insofern nicht lediglich die einzelnen Unterlagen nur auf Veranlassung des Erblassers erhalten haben mag, ändert dies nichts dran, dass mit dem Zugang zu den Archiven und zu den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Akten die maßgebliche Grundlage seiner Recherchetätigkeit erst durch den Erblasser ermöglicht wurde.

ee. Soweit zugunsten des Beklagten zu 1) schließlich unterstellt wird, dass er als forschender Historiker und als ein mit seinen Arbeiten der Öffentlichkeit zugewandter Journalist bei Vertragsschluss mit dem Erblasser nicht bedacht hat, wie sich der Wechsel seiner gewöhnlich eingenommenen Position hin zum Ghostwriter in rechtlicher Hinsicht auf seine Befugnisse zum späteren Umgang mit der Stoffsammlung auswirken würde und dass er sich bei entsprechendem Bewusstsein auf eine solche Konstruktion möglicherweise nicht eingelassen hätte, kann auch dies letztlich der Annahme einer vertraglichen Bindung zwischen ihm und dem Erblasser im oben dargestellten Sinne nicht entgegenstehen. Denn insofern würde es sich um einen reinen Rechtsfolgenirrtum über Nebenfolgen handeln, der rechtlich unbeachtlich ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 119 Rn. 15 m.w.N.) Dem Beklagten zu 1) mag in diesem Zusammenhang die - juristisch vorausschauende - Vorsicht gefehlt haben, als er, wie er es im Buch ausdrückt, "besessen von der Idee, als Historiker das bewegte Leben des Staatsmanns und Parteistrategen zu dokumentieren", in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser "nun einmal, so nah wie kein anderer, direkt an der Quelle" saß (Buch, S. 31), er war "neugierig auf den großen Zampano" (S. 36) und "irgendwie mochte (er) diesen Kerl" (S. 36), "saß in der Kohl-Falle fest" (S. 39) und war "stolz, dass er mich brauchte" (S. 39). Eine dann allenfalls denkbare Anfechtung, in direkter Anwendung von § 119 BGB bei Annahme eines Inhaltsirrtums oder in analoger Anwendung dieser Regelung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein, ist jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne vom § 121 BGB erklärt worden. Denn spätestens nach Eingang der ersten anwaltlichen Schreiben des Erblassers nach dem Zerwürfnis im März 2009 hätte der Beklagte zu 1) entsprechend reagieren und diesem gegenüber erklären müssen, dass er nach seinem Dafürhalten selbst die Befugnis habe, über die Inhalte der Stoffsammlung und insbesondere über die Aufnahmen auf den Originaltonbändern zu verfügen.

II. Die dem Beklagten zu 1) als Nebenpflicht aus der vertraglichen Beziehung sui generis zum Erblasser obliegende Verschwiegenheitspflicht ist umfassend und bezieht sich neben der Wiedergabe wörtlicher Zitate des Erblassers auch auf Meinungsäußerungen des Beklagten zu 1) mit Bezug zu den Informationen des Erblassers sowie auf die Weitergabe von sonstigen Informationen aus den unter Verschluss stehenden Urkunden, soweit sie nicht in der konkreten Form vorbekannt waren.

1. Die strenge Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) bezieht sich nicht nur auf die Äußerungen des Erblassers in Form der wörtlichen oder sinngemäßen Wiedergabe, sondern daneben auch auf die hieran anknüpfenden ebenfalls angegriffenen Wertungen des Beklagten zu 1) in den streitgegenständlichen Passagen, die den Rückschluss auf Äußerungen des Erblassers oder auf Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen.

Die Verletzung einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht kann zum einen in der Weitergabe der identischen Verkörperungsform, wie etwa bei wörtlichen Zitaten, liegen, zum anderen aber auch in der Weitergabe des wesentlichen Informationsgehalts (Informationskerns) in anderer Äußerungsform. Erfasst werden damit neben der Äußerung selbst auch die Begleitumstände, unter denen im Zuge der Arbeiten Informationen erlangt wurden wie etwa Emotionen, Mimik, Gestik oder sonstige Verhaltensweisen sowie des Weiteren die Wertungen, welche der Ghostwriter im Rahmen der ungenehmigten Veröffentlichung durch die ihm eröffneten Informationen sowie Verhaltensweisen des Namensgebers treffen konnte.

Zwar kann, soweit die angegriffenen Passagen aus eigenen Werturteilen des Beklagten zu 1) bestehen, in deren Veröffentlichung grundsätzlich keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Erblassers liegen. Jedoch steht im vorliegenden Fall nicht die Frage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Inhalt der preisgegebenen Äußerung im Vordergrund, sondern vielmehr der Umstand, dass der Beklagte zu 1) aufgrund seiner Bindung an die Verschwiegenheitspflicht überhaupt keine Inhalte der Gespräche mit dem Erblasser veröffentlichen durfte. Werden die in diesen Gesprächen gewonnenen Informationen jedoch zum Gegenstand von eigenen Werturteilen gemacht, dann liegt darin gleichzeitig eine mittelbare Bekanntmachung des Gesprächsinhalts, die unzulässig ist. Wenn beispielsweise im Buch ausgeführt wird: "Kurz: Helmut Kohl verlangte mehr. Er kannte die gängigen Sätze" (Buch, S. 61), dann ist dies keine eigenständige - d.h. vom Inhalt der Gespräche mit dem Erblasser unabhängige - Wertung des Beklagten zu 1), sondern vielmehr eine wertende Wiedergabe der Mitteilung des Erblassers, dass er zum damaligen Zeitpunkt eine Spende in Höhe von 50.000 DM von Seiten des Unternehmens DF wegen Geringfügigkeit im Vergleich zu anderen Parteispenden zurückgewiesen hat. Entsprechendes gilt beispielsweise auch, wenn im Buch die wörtlichen Zitate des Erblassers über AD mit der Bemerkung kommentiert werden: "Mag sein auch ein feindseliges Urteil wie dieses", denn dadurch wird mittelbar die durch den Beklagten zu 1) eigentlich vertraulich zu behandelnde Tatsache wiedergegeben, dass der Erblasser sich im Rahmen der Gespräche in einer Art und Weise über AD geäußert hat, die bei wertender Betrachtung als "feindselig" eingestuft werden kann. Insgesamt zeichnen sich die betreffenden Textstellen dadurch aus, dass die jeweiligen Wertungen derart eng mit den zugrunde liegenden Äußerungen des Erblassers verbunden sind, dass eine Wiedergabe der Wertung ohne einen Bruch der den Beklagten zu 1) treffenden vertraglichen Verschwiegenheitspflicht nicht möglich ist.

Soweit eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht nach ihrem Sinn und Zweck die Vertraulichkeit nicht um ihrer selbst schützt und daher nicht eingreift, wenn die erörterte Tatsache als Position des Betroffenen im Kern schon vorbekannt war, spielt dies hier schon deshalb keine Rolle, weil die wenigen vorbekannten Tatsachen, die in den streitgegenständlichen Passagen enthalten sind, sämtlich in Form von wörtlichen Zitaten des Erblassers wiedergegeben werden. Sie unterfallen damit schon aus diesem Grunde unabhängig von ihrem Inhalt der Verschwiegenheitsverpflichtung, da jedenfalls - Gegenteiliges trägt auch der Beklagte zu 1) nicht vor - nicht vorbekannt war, dass gerade der Erblasser sich in der jeweils wörtlich zitierten Art und Weise über den betreffenden Sachverhalt geäußert hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte zu 1) beispielsweise zur Unterlassung der Äußerung Nr. 7 verpflichtet. Denn wenn auch bereits vor Veröffentlichung des Buches durch den Beklagten zu 1) in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sein dürfte, dass es den entsprechenden Vorfall unter Beteiligung des ehemaligen Postministers gegeben hat, so war jedenfalls nicht vorbekannt, dass und mit welcher konkreten Wortwahl sich der Erblasser zu dem fraglichen Geschehen in einer vertraulichen Unterredung geäußert hatte.

2. Im Rahmen der dem Beklagten zu 1) obliegenden Pflicht zur Verschwiegenheit als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis sui generis kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Zitate authentisch sind bzw. ob und in welchem Umfang sie in Wortlaut, Kontext, Stimmungslage und/oder Aussagegehalt verfälscht wurden. Denn selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 1) unterstellt wird, dass sämtliche als Zitat bezeichneten Äußerungen des Erblassers genau in der Art und Weise, wie sie Aufnahme in das Buch gefunden haben, auch zuvor vom Erblasser so geäußert worden sind und damit in dieser Form sowie mit diesem Inhalt auf den Originaltonbändern enthalten waren, ändert dies nichts an der Unterlassungspflicht des Beklagten zu 1), da dieser aufgrund der ihm als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis sui generis obliegenden Verschwiegenheitspflicht überhaupt keine Äußerungen veröffentlichen durfte. Insofern unterliegt auch die Äußerung Nr. 8 einer Unterlassungspflicht des Beklagten zu 1), da diese - auch wenn sie kein Zitat des Erblassers, sondern vielmehr eine Beschreibung der Informationen darstellt, die der Beklagte zu 1) aufgrund der ihm gewährten weitreichenden Einsichtnahmemöglichkeiten in geheime (Telefon-) Protokolle und Archivunterlagen in Erfahrung gebracht hat - eine nicht vorbekannte Information über die politische Tätigkeit des Erblassers darstellt, welche dem Beklagte zu 1) allein aufgrund seiner Tätigkeit für den Erblasser im Rahmen der Stoffsammlung für Memoiren bzw. Tagebuch bekannt geworden ist.

III. Die dem Beklagten zu 1) aus der vertraglichen Beziehung zum Erblasser obliegende Verschwiegenheitspflicht im oben genannten Umfang ist weder durch eine Zustimmung des Erblassers zur Veröffentlichung des Inhalts der Tonbänder, noch durch das Ende der Zusammenarbeit an den Memoiren, den Tod des Erblassers oder aus sonstigen Gründen entfallen.

1. Die angeblich gegenüber dem Beklagten zu 1) erklärte Zustimmung des Erblassers, dass seine auf Tonband aufgenommenen Äußerungen in eigener Verantwortung des Beklagten zu 1) veröffentlicht werden dürfen, ist vom Beklagten zu 1) schon nicht schlüssig bzw. widerspruchsfrei vorgetragen worden.

a. Es fehlt nach Ansicht des Senats schon an einem schlüssigen bzw. widerspruchsfreien Sachvortrag des Beklagten zu 1) zu dieser Behauptung.

Die angebliche Äußerung des Erblassers gegenüber dem Beklagten zu 1) "Das kannst Du später einmal schreiben", die nach dessen insofern alternierenden Vortrag wahlweise fortgeführt worden sein soll mit der Formulierung "..., in 30 Jahren", oder mit "..., wenn die Memoiren geschrieben sind" (Bl. 3113), oder mit "..., wenn Du gar keine Haare mehr hast" (Bl. 1222, 1274) oder aber mit "..., wenn ich nicht mehr lebe" (Bl. 979) bzw. "..., wenn ich einmal tot bin", ist weder durch die vom Beklagten zu 1) vorgelegten Transkripte noch durch die Audiodateien belegt, obwohl sie angeblich während der Tonbandaufnahmen gefallen sein soll. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die angebliche Erklärung des Erblassers, der Beklagte zu 1) könne nach Abschluss des Memoirenprojektes bzw. nach dem Tod des Erblassers frei über die Stoffsammlung verfügen, auch bei weiteren Gelegenheiten gefallen sein soll, dies jedoch vom Beklagten zu 1) erst im Laufe des mehrjährigen Verfahrens vorgetragen wurde. So hat der Beklagte zu 1) erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2018 im Rahmen der im Parallelverfahren 15 U 66/17 OLG Köln erfolgten Erörterung der betreffenden Frage - insoweit nicht protokolliert - persönlich erklärt, er habe kurz nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers Hand in Hand mit diesem an ihrem Grab gestanden. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Erblasser das Versprechen abgenommen, nach seinem Tod für die Fortführung der Memoiren zu sorgen und so "sein Vermächtnis wahrzunehmen". Im vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung am selben Tage in der Parallelsache 15 U 64/17 OLG Köln hat der Beklagte zu 1) im Rahmen der Erörterung der Frage seiner Verfügungsbefugnis über die Stoffsammlung persönlich - auch insoweit nicht protokolliert - vorgetragen, er habe aus den von ihm eingesehenen Stasi-Akten recherchieren können, dass es Morddrohungen gegen den Erblasser gegeben habe. Dieser bzw. seine erste Ehefrau hätten ihm daraufhin das Versprechen abgenommen, dass für den Fall seines gewaltsamen Ablebens die Erinnerungen durch ihn - den Beklagten zu 1) - veröffentlicht werden würden. Es erscheint dem Senat kaum nachvollziehbar, wie es dazu kommt, dass der Beklagte zu 1) in dieser für sein künftiges schriftstellerischjournalistisches Wirken bzw. für seine Position im vorliegenden Rechtsstreit so zentralen Frage im Laufe der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Auseinandersetzung eine Vielzahl von verschiedenen Gelegenheiten und Äußerungen des Erblassers vorträgt, welche die ihm angeblich überlassene Verfügungsbefugnis über die Stoffsammlung beinhalten sollen.

b. Selbst wenn jedoch zugunsten des Beklagten zu 1) unterstellt wird, dass der Erblasser sich während der gemeinsamen Arbeit an den Memoiren und dem Tagebuch bei mehreren Gelegenheiten geäußert und dem Beklagten zu 1) gleichsam kumulativ die eigenverantwortliche Verwendung der Stoffsammlung für einen späteren Zeitpunkt zugesagt hat, ist dennoch eine Beweisaufnahme über diese zwischen den Parteien streitige Frage nicht geboten. Denn letztlich kann die Wahrheit dieser Behauptungen ebenso dahinstehen wie die Frage, ob derartige eher beiläufige Äußerungen des Erblassers überhaupt von einem entsprechenden Rechtsbindungswillen getragen waren oder nur spontan in Erwartung einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgt sind, in deren Rahmen auch weitere Projekte mit dem Erblasser bzw. den von ihm benannten Personen abgestimmt worden wären. Denn jedenfalls ist einer etwaigen Zusage zur Veröffentlichung nach dem Tod aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren am 24.3.2009 die Grundlage entzogen worden (so auch OLG Köln, Urt. v. 1.8.2014 - 6 U 20/14, AfP 2014, 465). Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.3.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten zu 1), die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 1) zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten zu 1) exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

2. Die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) hat auch nicht durch die Beendigung der Zusammenarbeit an den Memoiren mit dem Kündigungsschreiben vom 24.3.2009 ihr Ende gefunden.

Die Geheimhaltungspflicht eines Ghostwriters generell und die des Beklagten zu 1) im Besonderen findet nicht automatisch ihr Ende durch die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Namensträger (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 18.08.2017 - 15 U 69/17, n.v.). Denn gerade für den Fall, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Ghostwriter und dem Namensträger aufgrund interner Differenzen endet, kommt die zuvor als Nebenpflicht bestehende Pflicht zur Verschwiegenheit - mag das gegenseitige Verhältnis auch nicht mehr von der zuvor vorhandenen Vertrauensbasis getragen werden - zum Tragen und verhindert sowohl eine Tätigkeit des Ghostwriters zum wirtschaftlichen Schaden des Namensträgers als auch ein unbefugtes Ausnutzen seiner zuvor erworbenen Position in Gestalt eines Wissensvorsprungs vor der Öffentlichkeit.

Auch der Gedanke einer Zweckerreichung des Projektes, die dazu führen könnte, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Materialsammlung hinfällig würde, greift vorliegend nicht ein. Denn zum einen ist das Projekt der Memoiren aufgrund des unstreitig unvollendeten vierten Bandes noch nicht beendet und damit der Zweck der gemeinsamen Arbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) noch nicht erreicht worden. Zum anderen beruhte die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der auf Tonband gebannten Erinnerungen des Erblassers auch nicht allein auf der Zweckbestimmung, ihr Bekanntwerden vor Erscheinen der Memoiren zu verhindern, um damit das Alleinstellungsmerkmal dieses Werkes und seinen nicht zuletzt wirtschaftlichen Wert nicht zu gefährden. Vielmehr basiert die Pflicht zur Verschwiegenheit - wie oben dargelegt - maßgeblich auf der Erwägung, dass der Erblasser "Herr über seine Gedanken" bleiben sollte und ihm allein aufgrund der sowohl inhaltlich als auch im Ausdruck sehr offenen Äußerungen über historische und politische Ereignisse sowie über politische Gegner und Weggefährten die alleinige Entscheidung zustehen sollte, ob und gegebenenfalls in welcher Form diese Informationen jemals an die Öffentlichkeit gelangen würden. Dies war gerade bei einem Zerwürfnis von besonderer Bedeutung, damit die in "guten Zeiten" erfolgte vertrauensvolle Öffnung sich nach dem Streit nicht in einen möglichen, besonders schmerzhaften Rachefeldzug kehren konnte. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin nach dem Tod des Erblassers willens und in der Lage ist, dessen Memoiren zu vollenden, schon deshalb nicht an, weil es jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Beklagten zu 1) fällt, dieser Entscheidung zuvorzukommen und seinerseits Inhalte der Stoffsammlung zu veröffentlichen.

Soweit der Beklagte zu 1) sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, er habe mit dem Verlag am 6./9.10.2009 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, steht auch dies der ihn treffenden Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, da diese Vereinbarung weder Bindungswirkung gegenüber dem Erblasser noch gegenüber der Klägerin entfaltet. Dies folgt schon daraus, dass die jeweiligen Verlagsverträge - wie oben dargestellt - nicht unmittelbar das Binnenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) regeln, sondern mit der Klausel zu der "gemeinsamen Besprechung" vielmehr nur das "Dach" für die konkludent geschlossene Vertragsbeziehung sui generis bilden, aus welcher sich die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) als Nebenpflicht ableitet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - wenn man denn den Verlagsverträgen einen weitergehenden Status im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) zubilligen wollte - nach der Regelung in § 2 Nr. 7 des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) die Fertigstellungs- und Änderungsbefugnis des Erblassers auch "bei Kündigung oder Beendigung dieses Vertrages" fortbestehen sollte, womit deutlich wird, dass dem Schicksal des Verlagsvertrages auf die Ansprüche des Erblassers hinsichtlich der Stoffsammlung kein Einfluss zugebilligt wurde. Im Übrigen würde es sich, sofern der Beklagte zu 1) durch seine interne Abrede mit dem Verlag, an der weder der Erblasser noch die Klägerin beteiligt waren, gegen ihn gerichtete Ansprüche des Erblassers hätte zu Fall bringen können, um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln.

3. Schließlich ist die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) auch nicht durch den zwischenzeitlichen Tod des Erblassers am 16.6.2017 erloschen, sondern kann nunmehr durch die Klägerin als seiner Alleinerbin geltend gemacht werden.

Der Annahme einer nur lebzeitigen Bindung des Beklagten zu 1) an die Pflicht zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der Stoffsammlung erlangten Informationen stehen schon die Regelungen der Verlagsverträge entgegen. So ist zunächst im Verlagsvertrag des Erblassers in § 14 Abs. 1 eine Regelung zur postmortalen Befugnis seines Sohnes AB enthalten, über das Ob und Wie der weiteren Veröffentlichung zu entscheiden. Des Weiteren hat sich der Beklagte zu 1) in § 7 Abs. 1 seines Verlagsvertrages damit einverstanden erklärt, auch mit einer "an die Stelle des Autors tretenden Person im Rahmen dieses Vertrages zusammenzuarbeiten". Aus diesen Regelungen wird deutlich, dass die Parteien übereinstimmend den Willen bzw. die Bereitschaft bekundet hatten, gegebenenfalls auch nach dem Tode des Erblassers mit dem Projekt der Autobiographie fortzufahren und dass über das Ob und Wie der weiteren Veröffentlichung jedenfalls nicht der Beklagte zu 1) zu entscheiden hatte, sondern sich vielmehr dessen (rechtlich) dienende Rolle im Autobiographie-Projekt weiter fortsetzen sollte (vgl. auch: Stolz, a.a.O., S. 93, wonach die schuldrechtlichen Beziehungen im Ghostwriterverhältnis nicht mit dem Tod des Namensgebers erlöschen, sofern nicht ein anderes vereinbart ist).

4. Soweit im Rahmen der Vereinbarung von Schweigepflichten oftmals ein Korrektiv dahingehend bejaht wird, dass jedenfalls die Offenbarung gravierender Missstände möglich sein soll (dazu BVerfG v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741; Soehring/Hoene/Soehring, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 24 m.w.N. bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern) oder aber bei den im politischen Betrieb typischen Hintergrundgesprächen eine vereinbarte Vertraulichkeit dann nicht gewahrt werden muss, wenn die Information ein Verbrechen betrifft bzw. die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist (vgl. Soehring/Hoene/Soehring, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 74 - 75a; Pressekodex, Richtlinie 5.1 - Vertraulichkeit), sind diese Erwägungen vorliegend nicht zugunsten des Beklagten zu 1) einschlägig. Denn die streitgegenständlichen Passagen enthalten keine Interna seiner Zusammenarbeit mit dem Erblasser, die das Verhalten des Erblassers ihm gegenüber oder die Verhältnisse bei der Zusammenarbeit im Keller des Wohnhauses des Erblassers betreffen, sondern vielmehr dessen Äußerungen, die im Rahmen der Erinnerung an seine private und politische Vergangenheit aufgenommen worden sind. Zum anderen betreffen die vom Beklagten zu 1) veröffentlichten Zitate des Erblassers weder ein Verbrechen noch berühren oder gar gefährden sie - ohne dabei die grundsätzlich vorhandene inhaltliche Bezugnahme auf politische und historische Ereignisse in Abrede stellen zu wollen - die verfassungsmäßige Ordnung. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Äußerungen, die Zitate des Erblassers mit Bezug auf das Einwerben bzw. die Verwendung von Parteispenden beinhalten (vgl. Nr. 6, 9, 10, 11, 48, 49, 50, 51, 52). Denn auch wenn insoweit berücksichtigt werden muss, dass diese Thematik gerade im Zusammenhang mit der Person des Erblassers von hohem öffentlichen Interesse ist, erfordert das vorgenannte Korrektiv einer vertraglichen Schweigepflicht nicht nur ein hohes öffentliches Interesse, sondern vielmehr ein Verbrechen oder eine qualitativ gleichwertige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die hinsichtlich der vom Erblasser geschilderten - teilweise Jahrzehnte zurückliegenden - Begebenheiten nicht festgestellt werden kann.

Ebenso wenig kann sich der Beklagte zu 1) gegenüber seiner Pflicht zur Verschwiegenheit auf seine Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Zwar unterfällt auch die Mitteilung fremder Meinungen dem Schutzbereich dieses Grundrechts. Jedoch hat der Beklagte zu 1) aufgrund der im Verhältnis zum Erblasser bestehenden Vertragsverbindung sui generis, aus der eine Pflicht zur Verschwiegenheit im oben dargestellten Umfang folgt, auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Weise verzichtet. Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eines Ghostwriters wäre sinnlos, wenn sie nachträglich dadurch umgangen werden könnte, dass sich dieser auf sein Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG beruft. Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) trotz einer ausdrücklich getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem dortigen Kläger und seinem Co-Autor gerade keine vertraglichen, sondern lediglich deliktische Unterlassungsansprüche im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprüft und insofern eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des kollidierenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen hat. Der Bundesgerichtshof hatte im dortigen Verfahren schon deshalb keinen Anlass, sich mit der Reichweite eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die Meinungsfreiheit des dortigen Beklagten zu beschäftigen, weil die angefochtene landgerichtliche Entscheidung gegen den Co-Autor - nur zwischen diesem und dem dortigen Kläger bestand die vertragliche Bindung - bereits rechtskräftig war und das vor dem Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren nur noch von der Verlagsgesellschaft sowie zwei Redakteuren betrieben wurde, denen der Co-Autor das (Tonband-)Material zur Verfügung gestellt hatte und die jeweils gerade keine vertragliche Beziehung mit dem dortigen Kläger verband, so dass deliktische Ansprüche geprüft wurden.

IV. Die Klägerin ist nach dem Tod des Erblassers als dessen Alleinerbin zur Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1) aktivlegitimiert.

Dem steht nicht entgegen, dass der Verlagsvertrag des Erblassers in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 eine Regelung enthält, welche für den Fall des Todes des Erblassers die Entscheidung über die Fortführung der Memoiren seinem Sohn AB überträgt. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob diese Befugnis AB´s später durch Änderung des Verlagsvertrages am 22./30.9.2008 auf die Klägerin übertragen wurde - die mangels Vorlage der entsprechenden Änderungsvereinbarung durch die Klägerin vom Senat bisher nicht beantwortet werden kann - steht dies der Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Verfahren schon aus anderen Gründen nicht entgegen.

Soweit in der Rechtsprechung problematisiert wird, ob die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Schutzansprüche des postmortalen Persönlichkeitsrechts nach dem Tod des Betroffenen durch die Ehepartner und/oder die leiblichen Kinder und alleinigen Erben weiter geltend gemacht werden können oder ob der Kreis der dazu berechtigten Personen enger zu ziehen ist, wenn der Verstorbene mit einem sog. Wahrnehmungsberechtigten eine von diesen abweichende Person mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt hat (offen zur Frage der abschließenden Bestimmung der Wahrnehmungsberechtigten: BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; vgl. auch OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435), kommt diese Diskussion für die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) nicht zum Tragen. Denn die Klägerin geht vorliegend gegen den Beklagten zu 1) nicht aus einem deliktischen Anspruch vor, sondern macht vielmehr als Erbin einen Anspruch geltend, der auf dem zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag sui generis und der aus diesem folgenden Nebenpflicht beruht. Die in § 14 Abs. 1 des Verlagsvertrages möglicherweise enthaltene Bestellung eines von der Klägerin personenverschiedenen Wahrnehmungsberechtigten steht ihrer Aktivlegitimation bei vertraglichen Ansprüchen nicht entgegen. Denn die Klägerin ist als Alleinerbin des Erblassers Inhaberin des geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruchs - im Umfang seines Bestehens - geworden und damit unabhängig davon für diesen Anspruch aktivlegitimiert, ob es gegebenenfalls weitere Personen gibt, die den deliktischen Schutz des Erblassers wahrnehmen dürfen.

B. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist teilweise begründet, so dass das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang abzuändern war. Abweichend vom Sachverhalt, den der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14) sowie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen hatte, ist zum einen anhand der vorgelegten Audio-Dateien nunmehr feststellbar, welche konkreten Äußerungen der Erblasser getätigt hat und ist zum anderen der Tod des Erblassers im Lauf des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Klägerin kann in dem von ihr aufgenommenen Rechtsstreit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche allein noch auf die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers stützen, dessen Schutzumfang lediglich die wörtliche Wiedergabe von Zitaten des Erblassers sowie von Fehl- und Sperrvermerkszitaten umfasst, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war. Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil ist dagegen unbegründet.

Im Einzelnen:

I. Der gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehende Unterlassungsanspruch der Klägerin kann nicht aus einer vertraglichen Beziehung seinerseits zum Erblasser, sondern allein aus Deliktshaftung hergeleitet werden.

1. Gegen den Beklagten zu 2) bestehen keine Ansprüche wegen Verletzung einer Nebenpflicht zur Verschwiegenheit aus einem Vertragsverhältnis, da er in die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) zur Erstellung der Memoiren nicht eingebunden war, sondern vielmehr den Kontakt zum Beklagten zu 1) bzw. zu der in dessen Besitz befindlichen Stoffsammlung mit den Erinnerungen des Erblassers erst im Rahmen des gemeinsamen hier streitgegenständlichen Buchprojektes gefunden hat.

2. Der Beklagte zu 2) unterliegt jedoch einer deliktischen Unterlassungspflicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers. Denn die zu Lebzeiten erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen, die einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG begründet hatte (dazu unter a.), ist nach dem Tod des Erblassers nicht entfallen, sondern führt auch dann zu einem - wenn auch in concreto in einem geringfügig eingeschränkten Umfang bestehenden - Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts (dazu unter b.).

a. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen unter Bruch der den Beklagten zu 1) treffenden Verschwiegenheitspflicht, die dem Beklagten zu 2) aus den maßgeblichen Umständen der Gewinnung der Äußerungen bekannt war, stellte - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - zu Lebzeiten des Erblassers eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Der Beklagte zu 2) hat insofern eigenständig die Privatsphäre des Erblassers in Form seiner Geheim- bzw. Vertraulichkeitssphäre verletzt, weil für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Zitate zwar teilweise durchaus ein öffentliches Informationsinteresse bestand, dieses jedoch die Interessen des Erblassers an der Geheimhaltung der betreffenden Äußerungen unter den erkennbaren besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht überwiegen konnte.

aa. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen des Erblassers - deren Authentizität hier zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt werden soll - stellte einen Eingriff in die Privatsphäre des Erblassers dar.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120). In diesem Privatbereich muss er vor Kontrolle und Zensur durch die Öffentlichkeit sicher sein, sonst wäre die Basis gefährdet, auf der sich seine Persönlichkeit verwirklichen und entfalten kann. Alle Vorgänge und Lebensäußerungen dieser persönlichen Eigensphäre nehmen grundsätzlich am Schutz durch das Recht der Persönlichkeit auf solche Selbstbestimmung teil. Insoweit hängt es wesentlich vom Kreis der Gesprächsteilnehmer ab, was und wie es gesagt wird, da sich unbefangen nur mitteilen kann, wer den Teilnehmerkreis unter Kontrolle hat, ihn jedenfalls kennt. Ein solcher Schutz kommt grundsätzlich auch dem in der Öffentlichkeit stehenden bzw. sie suchenden Politiker zu, bei dem dann im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit er zu den Personen des politischen Lebens gehört, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht (vgl. EGMR, Urt. v. 7.2.2012 - 40660/08, GRUR 2012, 745; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92).

Dieser Schutz ist jedoch aufgehoben, wenn die vertraulichen Äußerungen für die Öffentlichkeit verfügbar werden. In einer solchen Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines vertraulichen Gespräches liegt ein stärkerer Zugriff auf die Persönlichkeit des Betroffenen, als wenn nur etwas über den Inhalt des Gesprächs nach außen dringt, denn sie bringt die persönliche Eigensphäre des Betroffenen in ihrer Komplexität in die Öffentlichkeit. Die Aufzeichnung fixiert nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern auch den Ausdruck, in dem sich die Person selbst in der Situation des Gesprächs sprachlich gegeben hat. Der Ausdruck erhält zudem durch die Aufzeichnung ein Eigengewicht, da alles das, was auf die Flüchtigkeit des Worts in der Unterhaltung und die ihr eigene Dynamik abgestellt war, durch die Fixierung unter anderem im Transkript in einen gleichsam statischen Zustand versetzt wird, der jederzeit für einen gänzlich anderen Kreis oder eine andere Situation mit Authentizitätsanspruch abrufbar und wiederholbar ist. Aus diesem Grund ist durch eine solche Objektivierung die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert erheblich stärker betroffen, als durch eine bloße Indiskretion über ein vertrauliches Gespräch (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 1.9.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).

(2) Die vorstehend dargestellten Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten auch für die zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) im Rahmen der Stoffsammlung geführten, auf Tonband aufgenommenen und transkribierten Gespräche, die ihren privaten bzw. vertraulichen Charakter nicht durch die politischen bzw. zeitgeschichtlichen Bezüge der Unterhaltung verloren haben.

Entscheidend ist insofern nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die streitgegenständlichen Äußerungen Begebenheiten aus dem privaten Leben des Erblassers preisgeben, so dass auch die Argumentation der Beklagten zu kurz greift, dass dieser sich als Politiker geäußert habe und in dieser Rolle permanent in der Öffentlichkeit stünde. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Gespräche mit dem Beklagten zu 1), so wie sie geführt worden sind, nicht für die unmittelbare Veröffentlichung bestimmt waren, sondern nur als Stoffsammlung und damit als Grundlage für das vom Beklagten zu 1) zu erstellende Manuskript der Memoiren des Erblassers dienen sollten, welches dieser sodann einer abschließenden Kontrolle unterziehen und über die Freigabe entscheiden konnte. Der entscheidende Eingriff in die Privatsphäre liegt damit nicht in der Weitergabe der in den Äußerungen enthaltenen Information an sich, sondern in der Weitergabe dieser Informationen gerade als Äußerung des Erblassers, der in den Memoirengesprächen mit dem Beklagten zu 1) Gedanken und Empfindungen in einer Art und Weise geäußert hat, wie sie in dieser Offenheit nur einem Vertrauten gemacht werden, dessen Diskretion man sich sicher ist und die man in dieser Form nicht an die Öffentlichkeit gelangen lassen will, selbst wenn man deswegen für seine Person keine Nachteile befürchten müsste.

Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall aus der Vielzahl der insgesamt auf Tonband aufgenommenen Äußerungen des Erblassers gerade solche für die streitgegenständliche Veröffentlichung des Beklagten zu 1) und seines Mitautors, des Beklagten zu 2), ausgewählt wurden, in denen sich der Erblasser in sehr persönlich geprägter, teilweise abfälliger oder umgangssprachlichdeftiger oder in einer aus sonstigen Gründen auch für einen in der Öffentlichkeit sprechenden Politiker ungewöhnlichen Art und Weise zu früheren politischen Weggefährten und/oder Gegnern äußerte. Auch insofern zeigt sich die maßgebliche Brisanz der Äußerungen nicht in ihrem sachlichen Informationsgehalt, sondern vielmehr in der gewählten Sprache bzw. in der Offenbarung der persönlichen Einstellung des Erblassers zu den von der Äußerung Betroffenen. Gerade wegen dieser Offenheit in Inhalt und Art der Äußerungen hing es wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis des Erblassers zu seinem Gesprächspartner ab, welche Erinnerungen und Wertungen er in welcher konkreten Form in das Mikrofon sprach. In diesem Sinn manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt nicht die eigene Person betrifft und insofern greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des Betroffenen dann auch auf dessen Privatsphäre zu (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 40 ff.; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. 1969, S. 176).

bb. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insoweit anerkannt, dass sich der Schutz der Privat- und Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfG, Beschl. v. 31.1.1973 - 2 BvR 454/71, NJW 1973, 891; BGH, Urt. v. 20.5.1958 - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) oder durch Einschleichen in den redaktionellen Bereich eines Presseorgans (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741). Die ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen durch den Gesprächspartner verletzt, auch wenn das Gespräch mit Zustimmung des sich Mitteilenden aufgezeichnet worden ist, grundsätzlich das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf. Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat.

Soweit die Beklagten meinen, dass die Rechtsprechung zum Abhören von Telefonaten schon wegen der dortigen heimlichen und verdeckten Aufnahme des Gesprächs und der möglichen strafrechtlichen Relevanz nicht vergleichbar sei mit der hiesigen bewussten Aufnahme vor einem Mikrofon, geht das fehl. Maßgeblich ist die Verdinglichung des gesprochen Worts (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) und allein damit - und nicht mit der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens - hat auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) zu Recht argumentiert, weswegen es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der verbreiteten Äußerungen mit weiteren Ehrbeeinträchtigungen einhergeht. Auch der Versuch der Beklagten, sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) dadurch abzugrenzen, dass in dem damals entschiedenen Fall eine - hier fehlende - ausdrückliche vertragliche Regelung zur nur gemeinsamen publizistischen Verwertung des Materials vereinbart war, trägt im Ergebnis nicht. Denn vorliegend unterlag die Verwertungsentscheidung in den Memoiren und im Tagebuch sogar der alleinigen Endkontrolle des Erblassers und es war im Übrigen - wie ausgeführt - eine konkludente vertragliche Abrede geschlossen, aus der sich eine umfassende Verschwiegenheitspflicht ergab, der auch den nicht für die Memoiren verwerteten Teil der Stoffsammlung erfasste.

Soweit deshalb der Beklagte zu 1) Tonbandaufzeichnungen von den Äußerungen des Erblassers ohne dessen Einwilligung an die Beklagten zu 2) und 3) weitergegeben hat, hat er schon aus diesem Grunde das Persönlichkeitsrecht des Erblassers verletzt, was für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits jedoch insofern keine Rolle spielt, als der Beklagte zu 1) bereits aufgrund einer vertraglichen (Neben-) Pflicht auf Unterlassung haftet und es damit des Rückgriffs auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht mehr bedarf.

Dasselbe hat auch für den Beklagten zu 2) zu gelten, dem bei Fertigung der Publikation bekannt gewesen ist, unter welchen Umständen die Aufnahmen der Stimme des Erblassers entstanden und in den Besitz des Beklagten zu 1) gelangt sind. Bekannt war ihm auch, dass der Erblasser mit der Veröffentlichung von Ausschnitten aus den Tonbändern nicht einverstanden war, wie sich aus den Ausführungen im Buch ergibt ("Seine Frau ... will sich augenscheinlich die alleinige Deutungshoheit sichern und die Gesprächsprotokolle möglicherweise für Jahrzehnte wegschließen. Diesem Ansinnen gilt es sich zu widersetzen. Auf juristischem, aber eben auch auf publizistischem Wege. Deshalb die hier vorlegte Dokumentation, die im Teamwork entstanden ist. Wir - A, der Hüter des Schatzes, der Ghostwriter der Kanzlermemoiren, der Kohl 2001 und 2002 in schier endlosen Sitzungen befragte, und der Journalist und Buchautor B - haben uns noch einmal durch sein monumentales Vermächtnis gekämpft: die Kohl-Protokolle.", vgl. Buch, S. 10).

(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) betont, dass die dort aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf solche Äußerungen zu übertragen sind, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben würden. Denn insoweit stehe nicht die Verfügung über die Person im Vordergrund, sondern vielmehr das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinweggesetzt habe. Damit verwirkliche sich für den Betroffenen der Umstand, dass er sich in der Person seines nicht vertrauenswürdigen Gesprächspartners im Grunde der Öffentlichkeit preisgegeben habe, die er irrtümlich für ausgeschlossen angesehen habe und dem könne grundsätzlich schon durch sorgfältige Auswahl des Gesprächspartners oder durch entsprechende vertraglich vereinbarte Sanktionen entgegengewirkt werden, soweit der Betroffene nicht bereits nach § 826 BGB deliktisch geschützt sei. Ein genereller deliktischer Schutz des Geheimhaltungswillens durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ginge dagegen - so der Bundesgerichtshof - zu weit und würde letztlich bedeuten, die Persönlichkeit vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz zu nehmen.

(2) Ein solcher Fall des (zu weit gehenden) deliktischen Schutzes einer reinen Indiskretion liegt hier aber gerade nicht vor, sondern vielmehr eine komplexe Preisgabe der Person des Erblassers an die Öffentlichkeit. Denn der Beklagte zu 2) hat nicht solche Äußerungen veröffentlicht, die ihm der Beklagte zu 1) aus eigenem Wissen oder aufgrund eigener Gesprächsnotizen mitgeteilt hat. Vielmehr haben die Beklagten zu 1) und 2) - wie sie selbst im Vorwort des Buches beschreiben (vgl. Buch, S. 10) - die Tonbänder mit der Stimme des Erblassers abgehört bzw. die entsprechenden Transkripte gelesen und gerade die wörtlichen Äußerungen zur Grundlage ihrer Veröffentlichungen gemacht ("Durch wen erfahren wir, wie er dachte, taktierte, handelte? Am besten durch den Altkanzler selbst, ungefiltert, in seinen eigenen Worten - anhand der "Kohl-Protokolle". Erstmals werden sie hier der Öffentlichkeit vorgelegt", vgl. Buch Umschlagtext). Damit sind gerade die auf einem Tonträger und in den Transkripten verkörperten Äußerungen des Erblassers, die nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert worden waren, der Öffentlichkeit preisgegeben worden, was die Bejahung der "intensiven Verdinglichung der Persönlichkeit" rechtfertigt, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) als schutzwürdig erachtet hat.

Auch soweit der Beklagte zu 2) - im Rahmen des als solchen beschriebenen "Teamworks" (vgl. Buch, S. 10) mit dem Beklagten zu 1) - die veröffentlichten Zitate nicht von den Tonbänder selbst abgehört haben sollte, sondern möglicherweise nur auf den Inhalt der Transkripte zurückgegriffen hat, ändert dies an dem Eingriff in die Privatsphäre des Erblassers nichts, da dieser in gleichem Maß gegen eine Veröffentlichung der Verschriftlichung seiner Gespräche zu schützen ist. Der personale Charakter solcher Aufzeichnungen, die den Anspruch erheben, den Wortlaut des vollständigen Gesprächs nebst Sprachduktus zu enthalten, ist kaum geringer als derjenige der Tonbandaufnahmen einzustufen, denn sie erheben, auch wenn sie Klangfärbung und Tempo der Stimme nicht unmittelbar wiedergeben (können), denselben Anspruch auf authentische Beurkundung der Eigensphäre der Gesprächsbeteiligten. Auch die in den Transkripten enthaltene sprachliche Festlegung von bestimmten Gedankeninhalten lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Erblassers zu und zugleich birgt die Beschränkung des Lesers auf den durch die vermittelten optischen Eindruck die Gefahr, dass die Aufzeichnung ein die Persönlichkeit des Erblassers verfremdendes Eigengewicht erhält, in dem diejenigen Schärfungen und Abschwächungen verloren gehen, die nur durch die Sprache zum Ausdruck kommen können. Wegen dieses ebenfalls bestehenden besonderen personalen Bezugs muss auch bei solchen Verschriftlichungen einer Tonbandaufnahme der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle darüber behalten, wer vermittels der Aufzeichnung Einsicht in seine Eigensphäre und damit Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

cc. Der zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung der streitgegenständlichen Zitate seitens des Beklagten zu 2) war auch rechtswidrig. Denn der Beklagte zu 2) hat sich insoweit rücksichtslos über die Belange des Erblassers hinweggesetzt und es wäre bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen im Hinblick auf den Inhalt der einzelnen Zitate - soweit eine solche überhaupt erforderlich ist - ebenfalls zu Gunsten des Erblassers zu entscheiden gewesen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Veröffentlichung von Informationen, die ein Dritter rechtswidrig erlangt bzw. weitergegeben hat, nicht per se rechtswidrig im Sinne eines absoluten Verwertungsverbotes. Denn der Presse ist es nicht schlechthin verwehrt, das, was ihr Informant ihr auf rechtswidrigem Weg zugetragen hat, zu veröffentlichen. Das durch die Verfassung gewährleistete Informationsrecht der Presse geht über die Freiheit des Bürgers, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, hinaus. Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116; BGH, Urt. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16, juris; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120). Durch ein solches Verbot wäre ferner die Freiheit des Informationsflusses beeinträchtigt, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll. Schließlich würde auch der Grundrechtsschutz von vornherein in solchen Fällen entfallen, in denen es dieses Schutzes bedarf. Die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen lässt es aus diesen Gründen nicht zu, die Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gänzlich auszuschließen. Das muss selbst dort gelten, wo der Informant unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts Äußerungen weitergibt, die ihm unter dem Siegel der Verschwiegenheit gemacht worden sind. Insofern hat eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einerseits mit der Informations- und Meinungsfreiheit andererseits stattzufinden. Dabei verlangt die Achtung vor dem Vertraulichkeitsbereich, aus dem die Information stammt, eine Beschränkung des Publikationsinteresses auf Informationen mit einem sog. Öffentlichkeitswert, der die schutzwürdigen Belange der persönlichen Eigensphäre, an deren Wahrung nicht nur dem Betroffenen, sondern allen Bürgern gelegen sein muss, übersteigt. Dies gilt besonders dann, wenn ein Dritter unbefugt in diesen Bereich eingegriffen hat und die Publikation deshalb zwangsläufig die Auswirkungen dieses rechtswidrigen Eingriffs verstärken muss. Dabei muss sich die Presse stets der Gefahr bewusst bleiben, dass sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120). Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667). Ein solches rücksichtsloses Hinwegsetzen wird dann angenommen, wenn sich das Presseorgan am Rechtsbruch des Informanten beteiligt, ihm das Ausmaß der Bloßstellung des Betroffenen bewusst ist bzw. eine Veröffentlichung in dem Bewusstsein geschieht, dass die fraglichen Äußerungen ins Unreine gemacht wurden und nur als Stoffsammlung dienen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich der Beklagte zu 2) zu Lebzeiten des Erblassers rücksichtslos über dessen schützenswerten Belange hinweggesetzt und ist damit zur Unterlassung der streitgegenständlichen Zitate verpflichtet.

Dabei ist zugunsten der Interessen des Erblassers zunächst zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 2) eine klare Beteiligung am Rechtsbruch des Beklagten zu 1) vorzuwerfen ist. Ausweislich der Angaben im Vorwort des Buches ging es den Autoren darum, Äußerungen des Erblassers gegen dessen im Schreiben vom 2.10.2014 (Anlage K 30) ausdrücklich geäußerten Willen an die Öffentlichkeit zu bringen, um zu verhindern, dass die Klägerin die von ihr vermeintlich beanspruchte Deutungshoheit über sein Leben und politisches Wirken erhält. Diese Inanspruchnahme der Deutungshoheit ist schon kein im Sinne eines öffentlichen Informationsinteresses schützenswertes Anliegen, da es in erster Linie dem Erblasser selbst bzw. seinen Angehörigen oder sonstigen von ihm dazu berufenen Personen obliegt, über sein Leben zu berichten und aus der dem Beklagten zu 1) im Vertrauen überlassenen Stoffsammlung diejenigen Informationen auszuwählen, die für eine Veröffentlichung - in welcher Form auch immer - in Betracht kommen. Es mag in der Person des Beklagten zu 2) insofern möglicherweise keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB im Sinne eines sog. Verleitens zum Vertragsbruch zu sehen sein, da der Beklagte zu 1) ausweislich seiner eigenen Angaben im ersten Teil des Buches bereits unter den Eindrücken des Rechtsstreits über die Herausgabe der Originaltonbänder bzw. spätestens seit der Vollstreckung des entsprechenden Titels fest entschlossen gewesen sein dürfte, allein oder mit anderen Mitautoren die Tonbänder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ("Nach zwanzig Minuten war der Spuk vorbei. Die ohnmächtige Wut aber hält an" (vgl. Buch, S. 16), "Die Bänder sind von einmaligem Wert. Eben darum darf dieser Schatz nicht für alle Zeit in der Versenkung eines Umzugskartons verschwinden" (S. 18), "Die neue Frau an seiner Seite hat offenbar kein Interesse an einer Auseinandersetzung mit den Jahren 1995 bis 2002, die wir uns für den vierten Band vorgenommen haben ... Und sie verlangt, darauf deutet alles für mich hin, nach der alleinigen Deutungshoheit über Helmut Kohls Leben" (S. 56), "Da soll, so scheint es mit, ein Lebenswerk unter Verschluss genommen werden ... Über Helmut Kohls Alltag, seine Gedanken, sein Nachwirken bestimmt nur noch eine: die zweite Frau Kohl. Vermutlich deshalb ließ sie auch mir ... am Morgen des 12. März 2014 den Schatz mit den 200 Tonbandkassetten wegnehmen" (S. 57), "Und so habe ich mich, als der Kölner Obergerichtsvollzieher vor mir stand, dazu entschlossen, unsere Gespräche, die umkämpften Kohl-Protokolle, nunmehr in ihrer Essenz zu dokumentieren" (S. 58)). Es ging - unabhängig von dieser offensichtlich bereits erfolgten Entschlussfassung des Beklagten zu 1) - aber jedenfalls auch dem Beklagten zu 2) ausweislich der Ausführungen im Vorwort des Buches gerade darum, die geltenden und ihm jedenfalls in laienhafter Einordnung der tatsächlichen Gegebenheiten offenkundigen Verschwiegenheitspflichten des Beklagten zu 1) sowie den entgegenstehenden Willen des Erblassers zu negieren ("Seine Frau ... will sich augenscheinlich die alleinige Deutungshoheit sichern und die Gesprächsprotokolle möglicherweise für Jahrzehnte wegschließen. Diesem Ansinnen gilt es sich zu widersetzen. Auf juristischem, aber eben auch auf publizistischem Wege. Deshalb die hier vorlegte Dokumentation, die im Teamwork entstanden ist", vgl. Buch S. 10).

Soweit der Beklagte zu 2) sich darauf beruft, er habe von einer Verschwiegenheitsabrede zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1), die als solche schon aus Rechtsgründen nicht gegeben sei, jedenfalls aber keine Kenntnis gehabt, greift dieser Einwand nicht durch. Der Beklagte zu 2) wusste ausweislich seiner eigenen Ausführungen im Vorwort des Buches, dass es sich bei den Tonbandaufnahmen, aus denen die streitgegenständlichen Äußerungen extrahiert wurden, um Äußerungen handelte, die der Erblasser im Rahmen einer Stoffsammlung für seine Memoiren gleichsam ins Unreine gemacht hatte und die lediglich die Grundlage für ein von ihm sodann zu prüfendes und freizugebendes Manuskript bilden sollten. Auch für einen juristischen Laien, der gegebenenfalls die korrekte rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses sui generis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) nicht vorzunehmen vermochte und daher möglicherweise auch die juristisch korrekte Schlussfolgerung auf die Existenz einer Verschwiegenheitspflicht nicht ohne weiteres ziehen konnte, war jedoch hinreichend deutlich erkennbar, dass die Äußerungen des Erblassers - jedenfalls in dieser Form - nicht für eine Veröffentlichung bestimmt waren und die Auswahl der besonders spektakulären Äußerungen massiv seine Interessen verletzen würde. Dies negierend hat der Beklagte zu 2) in Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) die streitgegenständlichen Zitate in genau derjenigen Wortwahl veröffentlicht, wie er sie - den Vortrag der Beklagten zur Authentizität der Zitate als wahr unterstellt - auf den Tonbändern abgehört bzw. in den dazu gehörenden Transkripten vorgefunden hat. Anders als in den vom Erblasser genehmigten Memoiren wurden also weder sprachliche Glättungen vorgenommen noch offenkundige Beleidigungen u.ä. ausgesondert, sondern vielmehr gerade die sprachlich und inhaltlich "auffälligen" Äußerungen ausgewählt und veröffentlicht - dies mit dem solchermaßen erklärten Ziel, den Erblasser "Klartext" sprechen zu lassen (Buch, S. 9) und ein "facettenreiches Bild" in "erfrischen streitbaren Selbstzeugnissen" (Buch, S. 11) entstehen zu lassen.

Darüber hinaus war - und auch dies ist im Rahmen der Frage einer rücksichtslosen Verfügung über die Person des Erblassers zu berücksichtigen - dem Beklagten zu 2) auch bewusst, in welchem Ausmaß die Wiedergabe der Äußerungen den Erblasser in der Öffentlichkeit bloßstellen musste. Dabei enthält insbesondere die Verwendung von vermeintlich wörtlichen Zitaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 zur gesteigerten Intensität bei Wörtlichkeit) eine besonders tiefgreifende Bloßstellung im Sinne eines Zeugnisses des Erblassers gegen sich selbst; dies gilt gerade und in besonderem Maße für diejenigen in den streitgegenständlichen Passagen überwiegend verwendeten Äußerungen, mit denen der Erblasser politische Gegner oder Weggenossen - teilweise derbe - beleidigt oder abqualifiziert. Diese tiefgreifende Bloßstellung liegt daneben aber auch in der Veröffentlichung der sonstigen Äußerungen des Erblassers, in denen er Interna des (welt-) politischen Tagesgeschäftes oder eigene Einschätzungen wiedergibt, die überhaupt nicht bzw. jedenfalls nicht in dieser Form an die Öffentlichkeit gelangen sollten.

Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass in dem vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) entschiedenen Fall die komplexe Preisgabe der Person an die Öffentlichkeit auch mit (beruflich) existenzvernichtenden Folgen (Verlust des Berufs, Straf- und Disziplinarverfahren) belegt gewesen war. Dies rechtfertigt indes hier keine andere Sicht, da auch die Veröffentlichung der Beklagten - wie die öffentlichen Reaktionen gezeigt haben - mit nicht unerheblichen Folgen für den Erblasser belegt war. Insbesondere hatte dieser nicht nur in einer "schwachen Stunde" einzelne vertrauliche Aussagen über politische Gegner und Parteifreunde ausgeplaudert, sondern sich über viele Monate hinweg in langen, rund 600 Stunden andauernden Autorengesprächen mit dem Beklagten zu 1), animiert durch diesen und gestützt durch die vertraute Atmosphäre und das verabredete Konzept, dass alles vorerst nur eine Stoffsammlung für später noch zu erstellende und vor der Freigabe zwingend gemeinsam zu sichtende Bücher geschah, weitgehend geöffnet. Wie im Fall des Bundesgerichtshofs geht es damit nicht nur um den Schutz der eigenen Redseligkeit und des enttäuschten Vertrauens. Die Besonderheit liegt vielmehr - auch hier - darin, dass der Erblasser dem Beklagten zu 1) in der von diesem gerade zur Förderung der Spontanität und Ausführlichkeit der Auslassungen mit aufgebauten, vertraglich abgesicherten Vertrauenssphäre, überhaupt erst komplexe Einblicke in seine Person - von den Eigenheiten seiner Artikulation über seine innere Einstellung bis in Wesenszüge seiner Gedankenwelt - eröffnet hat, so dass in den weitergegebenen Erzählungen des Erblassers die darin verkörperte Person auch entsprechend öffentlich bloßgestellt und in ihrer Substanz getroffen wurde.

Ein weiteres Motiv der Beklagten für die der Veröffentlichung ist darin zu sehen, dass es - so ist dies in ihrem Buch niedergelegt - ihren Zielen widerspricht, die Familie des Erblassers über die Art und Weise der Veröffentlichung bestimmen zu lassen ("Seine Frau, W, will sich augenscheinlich die alleinige Deutungshoheit sichern und die Gesprächsprotokolle möglicherweise für Jahrzehnte wegschließen", Buch S. 10; "Die neue Frau an seiner Seite hat offenbar kein Interesse an einer Auseinandersetzung mit den Jahre 1995 bis 2002, die wir uns für den vierten Band vorgenommen hatte. ... Und sie verlangt, darauf deutet alles für mich hin, nach der alleinigen Deutungshoheit über Helmut Kohls Leben", Buch S. 56). Auch dies zeigt, dass nicht die nach dem Prozessvortrag vermeintlich erforderliche Aufdeckung politischer oder sonstiger Mißstände - die insbesondere nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.4.2018 (VI ZR 396/16, juris) die Veröffentlichung von Informationen rechtfertigen können, die ein Dritter rechtswidrig beschafft hat - im Vordergrund der Veröffentlichung stand, sondern vielmehr der Umstand, dass die Beklagten zu 2) und 3) in Unterstützung des Beklagten zu 1) die Deutungshoheit über das politische Leben des Erblassers für sich in Anspruch nehmen wollten. Dafür sprechen auch die gegebenen zeitlichen Abläufe: Dem Beklagte zu 1) waren die betreffenden Äußerungen des Erblassers bereits seit dem Jahr 2001 bekannt und er hat weder zu diesem Zeitpunkt noch in den späteren Jahren einen Anlass gesehen, sie eigenmächtig an die Öffentlichkeit zu bringen. Vielmehr hatte er sich damit abgefunden, dass sie im Rahmen der ersten drei Bände der Memoiren "staatsmännisch geglättet" und nur in dieser Form weiter verbreitet wurden. Auch nach Aufkündigung der Zusammenarbeit des Erblassers mit dem Beklagten zu 1) im Jahre 2009 haben die Beklagten keinen Anlass für eine Veröffentlichung gesehen, sondern erst nach weiteren fünf Jahren und nach Vollstreckung des Herausgabetitels hinsichtlich der Originaltonbänder durch den Erblasser. Damit zeigt der Beklagte zu 2), dass er sich rücksichtslos über die Interessen des Erblassers hinwegsetzen will, der durch die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs eindeutig gezeigt hat, dass kein Einverständnis mit einer eigenmächtigen Veröffentlichung durch den Beklagten zu 1) oder Dritte besteht, indem sie für sich in Anspruch nehmen, die der Öffentlichkeit preiszugebenden Äußerungen des Erblassers nach ihrem Ermessen auswählen zu können.

Schließlich zeigt sich ein weiteres Indiz für das massiv rücksichtslose Hinwegsetzen des Beklagten zu 2) über die Belange des Erblassers auch darin, dass sich selbst unter den wenigen im streitgegenständlichen Buch angegriffenen Äußerungen eine Reihe von sog. Sperrvermerkszitaten (vgl. die Äußerungen Nr. 15, 20, 59, 95, 96, 110, 111 und 113) befindet. Die betreffenden Äußerungen stammen zwar in ihrem Wortlaut tatsächlich vom Erblasser selbst. Jedoch ist sowohl den vorgelegten Transkripten als auch - jedenfalls überwiegend - den vorgelegten Audio-Dateien zu entnehmen, dass der Erblasser bereits in den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) hinsichtlich dieser Äußerungen ausdrücklich festgelegt hat, dass insofern keine Veröffentlichung - also auch nicht in "staatsmännisch geglätteter Form" in den Memoiren - erfolgen soll (»...«). Obwohl diese eindeutige Willensäußerung des Erblassers für den Beklagten zu 2) aus den Transkripten bzw. den Audio-Dateien klar erkennbar war, hat er die betreffenden Zitate für eine Veröffentlichung in dem streitgegenständlichen Buch ausgewählt. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich dem Senat im Übrigen nicht, auf welcher Grundlage der Beklagte zu 2) - dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 1) - im vorliegenden Rechtsstreit wiederholt vorgetragen hat, sich an entsprechende Anweisungen des Erblassers gebunden zu fühlen und diese zu akzeptieren. Vielmehr zeigt seine Verhaltensweise deutlich, in welch massiver und direkt vorsätzlicher Weise er sich zur Durchsetzung der eigenen publizistischen und auch wirtschaftlichen Interessen über die Belange des Erblassers hinweggesetzt hat.

(3) Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht, dass dem wörtlichen Zitat aus Sicht des Beklagten zu 2) wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches zukommt. Das wörtliche Zitat dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, AfP 2001, 295) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft, womit ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782). Auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Belegfunktion und der damit verbundenen Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung überwiegen bei einer gebotenen Abwägung sowohl der generellen Zielsetzung als auch der Umstände des Einzelfalls jedoch die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers.

(a) Soweit der Beklagte zu 2) sich pauschal darauf beruft, ein Informationsinteresse bestehe darin, das Bild des Erblassers in der Öffentlichkeit mit demjenigen zu vergleichen, welches in seinen Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) offensichtlich geworden sei, trägt seine Argumentation nicht. Zwar besteht an den vom Erblasser geschilderten historischen und politischen Geschehnissen und ihrer Protagonisten sowie seinen persönlichen Bewertungen derselben durchaus ein öffentliches Informationsinteresse. Dieses kann aber pauschal im Hinblick auf eine angestrebte Gegenüberstellung des öffentlichen sowie des privaten Auftretens des Erblassers sein Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegen, weil durch die einzelnen Äußerungen jedenfalls keine Mißstände offenbart werden, die der Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssten. Denn wenn auch die Sichtweise des Erblassers auf politische Gegner und Weggefährten sowie die Frage, wie sie in den jeweiligen Situationen gehandelt haben, durchaus von öffentlichem Interesse sein dürfte, so haben die Beklagten den Fokus ihrer Veröffentlichung gerade nicht maßgeblich auf die sachliche Darstellung gerichtet, sondern in Form eines rücksichtslosen Hinwegsetzens über die Person des Erblassers gerade die "deftigen" Formulierungen in der (vermeintlich) wörtlichen Wiedergabe seiner Äußerung gewählt. Der Erblasser hat sich gegenüber dem Beklagten zu 1) im Rahmen der Gespräche zur Stoffsammlung gerade deshalb anders gegeben als in der Öffentlichkeit, weil er auf die Geheimhaltung vertraut hat und dies gerade im Hinblick auf die komplexe Preisgabe seiner Persönlichkeit auch schützenswert ist. Vor diesem Hintergrund kann allein das generelle Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem konkreten Verhalten in dieser vertrauensvollen Atmosphäre nicht ausreichen, um den Geheimnisschutz außer Kraft zu setzen.

In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.12.1978 (VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120), in welcher es um die Veröffentlichung eines "vom Inhalt her für einen Außenstehenden sogar eher langweiligen" Telefonats ging, mit welchem gezeigt werden sollte, "welcher Sprache sich der Erstkläger als Kanzlerkandidat bedient, wenn er nicht vor dem Mikrofon steht", ausgeführt, dass ein "gewiss verbreitetes Interesse", einen Politiker "auch in seiner privaten Umgebung kennenzulernen", es allein nicht rechtfertigen kann, den Inhalt seiner Privatgespräche gegen seinen Willen mittels eines Gesprächsprotokolls zur öffentlichen Diskussion zu stellen. Es seien dies keine Gründe, die - ohne dass der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Erfüllung eines Straftatbestandes abgestellt hätte - eine Aufdeckung der Eigensphäre in einer solchen Art und Weise rechtfertigen würden, weil die Persönlichkeit selbst eines im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehenden Spitzenpolitikers dadurch, dass seine Privatgespräche gegen seinen Willen mittels eines Gesprächsprotokolls zur öffentlichen Diskussion gestellt würden, in hohem Ausmaß betroffen sei. Auch verschaffe die Tatsache, dass sich Politiker in ihrer Privatsphäre mit politischen und gesellschaftlichen Fragen auseinandersetzten, der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres Zugang zu diesem Bereich, da es andernfalls für Politiker keine geschützte Privatsphäre gäbe, die aber auch für sie unverzichtbar sei.

Bei einem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre ist daher ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber der Person des Betroffenen geboten (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) und verlangt eine Beschränkung des Publikationsinteresses auf Informationen mit einem (echten) "Öffentlichkeitswert." Für eine Aufdeckung der Eigensphäre genügt insbesondere nicht der Wille, zu zeigen, welcher Sprache sich Spitzenpolitiker bedienen, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit vor Mikrofonen stehen, zumal solche Äußerungen in der Regel gerade nicht von solcher Prägekraft sind, dass sie deshalb für die öffentliche Diskussion den Rang einer Standortbestimmung verdienten (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; einen solchen Öffentlichkeitswert bei Wortlautveröffentlichungen verlangt auch ausdrücklich BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Tz 30 ff. in Abgrenzung zu Tz. 21: dort dienten die Emails im Wortlaut aber als Beleg der strafrechtlich relevanten Vorwürfe).

Entsprechende Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, zumal es den Beklagten darum ging, "der Öffentlichkeit zu zeigen, wie der ursprüngliche Kläger - abseits der Sonntagsreden und offiziellen Verlautbarungen - sich selbst und die Dinge um sich herum sah" - was nach dem Vorgenannten jedoch für einen Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre im Zweifel noch nicht genügen kann. Zwar hat der Erblasser die betreffenden Bemerkungen - ihre streitige Authentizität zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt - nicht in einem bilateralen Telefonat gemacht, welches heimlich abgehört wurde, sondern vielmehr im Gespräch mit dem Beklagten zu 1) freiwillig auf Tonband aufzeichnen lassen. Jedoch hat auch dieses Gespräch in einer einem Telefonat vergleichbaren Atmosphäre der Vertraulichkeit stattgefunden, die sich zwar - insofern sind die dagegen gerichteten Angriffe der Beklagten unbehelflich - nicht auf den Ort der Aufnahme im ehemaligen Tischtenniskeller des Wohnhauses des Erblassers gründete, sondern vielmehr auf die aus der vertraglichen Vereinbarung sui generis ergebenden Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) und ist damit in gleicher Weise "in einer privaten Umgebung" geäußert, wie das Telefonat, welches der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag.

(b) Auch im Hinblick auf die einzelnen streitgegenständlichen Zitate kann - selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782), sondern auch sonstige Mißstände publik machen darf - ein die Belange des Erblassers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem jeweiligen sachlichen Informationskern nicht festgestellt werden, weil keine der angegriffenen Äußerungen eine Information mit einem die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers überragenden Öffentlichkeitswert enthält. Ob der Beklagte zu 2) darüber hinaus - wie auch der Beklagte zu 1) - die indirekte Wiedergabe von Äußerungen des Erblassers sowie die an dessen Äußerungen anknüpfenden Wertungen zu Lebzeiten des Erblassers zu unterlassen hat, kann und soll vorliegend dahinstehen, da aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Erblassers nunmehr ein geänderter Prüfungsmaßstab eingreift.

b. Der zu Lebzeiten bestehende persönlichkeitsrechtliche Schutz des Erblassers in Form eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ist durch dessen Tod am 16.6.2017 nicht entfallen, sondern gründet sich nunmehr auf die Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser von der Klägerin geltend gemachte Schutz der Menschenwürde des Erblassers umfasst jedoch lediglich Unterlassungsansprüche gegen die Wiedergabe wörtlicher Äußerungen des Erblassers sowie von Fehlzitaten und Sperrvermerkszitaten, was im Tenor der Entscheidung insofern durch Unterstreichung der konkret zu unterlassenden Äußerungen innerhalb der einzelnen Passagen kenntlich gemacht worden ist.

aa. Während das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen kann, weil es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und damit die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt, wird die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, VersR 2006, 276 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957). Erlischt damit der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Tod des Betroffenen, so bedeutet dies aber nicht, dass auch der rechtliche Schutz der Persönlichkeit nach Art. 1 Abs. 1 GG endet. Die Schutzwirkung des Art. 1 Abs. 1 GG ist bei der Frage, ob nach dem Tod des Betroffenen weiterhin Schutzansprüche bestehen, wertend mit heranzuziehen und führt zum Fortbestand des allgemeinen Wert- und Achtungsanspruchs, der das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin wenigstens gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68, NJW 1971, 1645; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, NJW 1968, 1773; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - I ZR 73/82, MDR 1984, 997; BGH, Urt. v. 4.6.1974 - VI ZR 68/73, NJW 1974, 1371; OLG München, Urt v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435).

Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder auf sonstige Weise herabgewürdigt bzw. erniedrigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173; Wenzel/von Strobl-Albeg, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 7 Rn. 55). Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, NJW 2008, 1657; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957).

Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, steht zugleich ihre Rechtswidrigkeit fest, ohne dass der Schutz im Zuge einer anschließenden Güterabwägung relativiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957; BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; BGH, Urt. v. 16.9.2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83). Dieser Ausschluss der Abwägung bedeutet jedoch nicht, dass der Gegenstand der Berichterstattung völlig unberücksichtigt bliebe. Zwar können Beeinträchtigungen der Menschenwürde nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte wie etwa der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987 - 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, juris Rn. 121). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht, sondern es ist eine sie treffende Verletzung erforderlich. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung z.B. durch unwahre oder zumindest nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.1999 - 15 U 171/98, AfP 2000, 468; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, AfP 2009, 612; OLG Hamm, Urt. 5.10.2001 - 9 U 149/01, NJW 2002, 609; OLG Köln, Urt. v. 24.9.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647), durch Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.9.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647) oder durch die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen in Form einer erniedrigenden oder entstellenden Werbung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, juris Rn. 26). Ob eine solche Verletzung der Menschenwürde bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektivwertende Stellungnahme vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, juris Rn. 20).

bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt ein Eingriff in die Menschenwürde des Erblassers zunächst darin, dass der Beklagte zu 2) vermeintliche Zitate des Erblassers veröffentlicht hat, die dieser entweder schon nach ihrem Wortlaut oder jedenfalls nach ihrem sich aus dem Kontext ergebenden Sinn (so) nicht geäußert hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2011 - VI ZR 262/09, NJW 2011, 3516 m.w.N. zum grundrechtlichen Schutz gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung). Denn insoweit wird dem Erblasser eine von ihm nicht getätigte Äußerung als wörtliches Zitat untergeschoben, was er - unabhängig vom konkreten Inhalt der jeweiligen Äußerung sowie dem jeweiligen inhaltlichen Unterschied zwischen dem tatsächlichen und dem vermeintlich authentischen Zitat - bei Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht hinzunehmen hat. Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986) hat in der Fälschung von Bildern eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts gesehen und dies unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.6.1980 (1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148) mit dem Unterschieben einer nicht getätigten Äußerung verglichen, also auch letztere ersichtlich als Beeinträchtigung des postmortalen Geltungsanspruchs angesehen (vgl. dazu auch Schönberger, Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Bielefeld 2011, S. 108 f.)

Bei dieser Abwägung ist zugunsten des Erblassers insbesondere zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeit eines Menschen in besonderem Maß berührt wird, wenn ihm unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergaben seiner eigenen Äußerungen als authentisch zugeschrieben werden. Denn mit einem Zitat wird nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine Tatsache, an der sich der Kritisierte festhalten lassen muss. Aus diesem Grund ist das als Beleg für Kritik oder als Basis für eine Bewertung verwendete Zitat eine besonders scharfe Waffe im politischen und/oder gesellschaftlichen Meinungskampf: Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die besondere Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu, wobei der Zitierte als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208). Eine solche Position des Erblassers als Zeuge gegen sich selbst wird ihm auch im streitgegenständlichen Buch zugewiesen. Vergleichbar mit der Wirkung einer vermeintlichen Authentizität von Bildnissen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.2.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271: "Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht") suggeriert die dortige Darstellung dem durchschnittlichen Leser im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen durch Kursivdruck, durch die Verwendung von An- und Abführungszeichen sowie durch die Angaben auf dem Klappentext bzw. im Vorwort ("authentisches Bild von Helmut Kohl", "Helmut Kohl unplugged"), dass tatsächlich der genauen Wortlaut bzw. zumindest aber der genaue Bedeutungsgehalt der Zitate des Erblassers wiedergegeben wird, was jedoch in einer Vielzahl von Fällen nicht zutrifft.

Die besondere Beweis- und Überzeugungskraft des Faktums und der damit verbundene Gedanke des "Zeugnis gegen sich selbst" kommt einem Zitat auch dann zu, wenn - wie vorliegend - der Betroffene bereits verstorben ist und damit im Hinblick auf mögliche Unterlassungsansprüche lediglich der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts eingreifen kann. Denn auch wenn in diesem Fall das "Zeugnis gegen sich selbst" nicht mehr auf eine lebende Persönlichkeit Bezug nimmt, ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in einem solchen Fall schon faktisch keine Möglichkeit mehr hat, der ihm fälschlich zugeschriebenen Äußerungen inhaltlich entgegenzutreten, sondern vielmehr sein Lebensbild ohne eine ausreichende Möglichkeit der Gegenwehr den entsprechenden Auswirkungen in der öffentlichen Meinungsbildung ausgesetzt wird.

Dagegen sind auf Seiten des Beklagten zu 2) keinerlei schutzwürdige Interessen anzuerkennen, dem Erblasser eine Äußerung als Zitat zuzuschreiben, die dieser (so) nicht getätigt hat. Unrichtige Zitate sind durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt, da weder die öffentliche Meinungsbildung noch die demokratische Kontrolle unter dem Erfordernis leiden können, richtig zitieren zu müssen. Demjenigen, der eine Äußerung als Zitat des Betroffenen wiedergibt, werden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet wird, korrekt zu zitieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208).

cc. Ein Eingriff in die Menschenwürde des Erblassers liegt weiter darin, dass der Beklagte zu 2) die sogenannten Sperrvermerkszitate veröffentlicht hat, die vom Erblasser zwar tatsächlich geäußert, jedoch unstreitig und auch aus den vorgelegten Transkripten bzw. Audio-Dateien ersichtlich, mit einem die Veröffentlichung ausdrücklich ausschließenden Zusatz versehen wurden. Insofern hat der Beklagte zu 2) zwar selbst vorgetragen, sich an entsprechende Anweisungen des Erblassers gebunden zu fühlen und diese zu akzeptieren, dies dann jedoch nicht eingehalten, sondern die betreffenden Äußerungen nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern zudem auch in der konkret vom Erblasser anlässlich des vertraulichen Gesprächs mit dem Beklagten zu 1) gewählten Ausdrucksweise veröffentlicht. In dieser Verhaltensweise, die in massiver und direkt vorsätzlicher Weise zur Durchsetzung der eigenen publizistischen und auch wirtschaftlichen Interessen die Belange des Erblassers negiert und ihn öffentlich bloßstellt, ist ebenfalls ein Eingriff in die Menschenwürde zu sehen.

dd. Ein Eingriff in die Menschenwürde des Erblassers liegt schließlich auch darin, dass der Beklagte zu 2) in dem Buch Äußerungen des Erblassers in wörtlicher Form unter Kennzeichnung des Zitierens (hier: durch Kursivdruck) wiedergegeben hat.

Dabei kommt es im Ergebnis nicht drauf an, dass aufgrund der weiterhin fehlenden Vorlage entsprechender (vollständiger) Audio-Dateien nicht durchgängig festgestellt werden kann, ob der Erblasser die von der Klägerin im Einzelnen als nicht authentisch bezeichneten Äußerungen im Rahmen der Gespräche mit dem Beklagten zu 1) tatsächlich getätigt hat oder ob sie mangels einer solchen Äußerung als Fehlzitat eingeordnet werden müssen. Der Senat ist insofern weder zur Erhebung der angebotenen Beweise noch zu einer Anordnung hinsichtlich der Vorlage der vollständigen Audio-Dateien nach § 142 ZPO verpflichtet. Denn unabhängig von der Frage, welche Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Authentizität der betreffenden Äußerungen trägt und zu wessen Lasten es daher geht, dass keine Audio-Dateien vorgelegt wurden, trifft den Beklagten zu 2) unabhängig von der Authentizität gleichermaßen eine Unterlassungspflicht hinsichtlich der in wörtlicher Form wiedergegebenen Äußerungen, da der Schutz gegen die ungenehmigte wörtliche Wiedergabe im Hinblick auf die damit verbundene Verfügung über die auf den Tonbändern fixierten Aufnahmen der Stimme des Erblassers als "bildnisgleiche Verdinglichung seiner Person" entsprechend dem in § 22 S. 3 KUG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch postmortal noch einschlägig ist.

Im Einzelnen:

(1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) ausgeführt, dass das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das die Äußerungen des Betroffenen nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werde, eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit darstelle, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden dürfe. Insoweit bedürfe der Betroffene eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses, vor der er auch dann geschützt sei, wenn er gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben habe (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof zitiert in diesem Zusammenhang zwar zwei Entscheidungen, die sich mit der Fallgruppe heimlicher Tonbandaufnahmen befassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.1.1973 - 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238; BGH, Urt. v. 20.5.1958 - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284), wobei vorliegend von den Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) solche unstreitig nicht angefertigt wurden. Jedoch wird aus den Gründen der Entscheidung vom 10.3.1987 deutlich, dass er die Erwägungen zur Schutzbedürftigkeit des Betroffenen auch auf den Fall einer ungenehmigten Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen durch den Gesprächspartner für anwendbar hielt, die nicht heimlich, sondern mit Zustimmung des Betroffenen aufgezeichnet worden waren.

(2) Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, so ist festzustellen, dass auch die Äußerungen des Erblassers in seinen Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) in allen Einzelheiten hinsichtlich Wortwahl, Ausdruck, Lautstärke und Stimmung in der Aufnahme fixiert und damit aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben worden sind. Dies ergibt sich, soweit es nicht ohnehin von den Beklagten selbst im streitgegenständlichen Buch geschildert wird ("Doch im Nu war mein Gegenüber in seiner Lebensgeschichte auf und davon galoppiert. Ein Helmut Kohl, das wurde schnell klar, lässt sich in kein Erzählkorsett zwängen, der kommt vom Hölzchen aufs Stückchen, der kämpft sich wild assoziierend durch seine Vita", Buch S. 40), sehr plastisch bereits aus den von den Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Audio-Dateien, die - obgleich sie in ihrer Gesamtlänge nur einen geringen Bruchteil des gesamten Gesprächs zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) ausmachen - bereits deutlich erkennen lassen, mit welcher inhaltlichen und stilistischen Offenheit der Erblasser sich seinem Gegenüber mitgeteilt hat. Mithilfe dieser Tonbandaufnahmen war es dem Beklagten zu 2) in Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) möglich, die wörtlichen Zitate des Erblassers zu reproduzieren und im Zuge der Erstellung des streitgegenständlichen Buches wieder abzurufen, wobei der Beklagte zu 1) schon aufgrund der bereits dargelegten vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, der Beklagte zu 2) jedenfalls aufgrund der ihm anzulastenden rücksichtslosen Verfügung über die Person des Erblassers daran gehindert war, diese über den Kopf des Erblassers hinweg zu veröffentlichen, da es - wie oben dargelegt - keine öffentlichen Informationsinteressen im Hinblick auf die einzelnen Äußerungen gab, die das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers im Hinblick auf die von ihm konkret getätigte Äußerung überwiegen konnten.

Ist es aber nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs geboten, dem Betroffenen angesichts einer solchen intensiven "Verdinglichung" seiner Persönlichkeit in den auf Tonband fixierten Äußerungen einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses gleichkommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), so ist es nach Ansicht des Senats auch geboten, diesen Schutz nicht mit dem Tod des Betroffenen enden zu lassen. Denn auch der Schutz gegen ungenehmigte Veröffentlichungen von Bildnissen hat ausweislich § 22 S. 3 KUG einen postmortalen Anwendungsbereich, da es nach dem Tode des Abgebildeten noch bis zum Ablaufe einer Frist von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen zur Veröffentlichung des Bildnisses bedarf. Ob der Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung der wörtlichen Zitate von vertraulichen Tonbandaufnahmen mit der Stimme des Betroffenen auch generell diese 10-Jahres-Frist für sich beanspruchen kann oder ob vielmehr im Einzelfall darauf abzustellen ist, ob und in welchem Maße das (Lebens-)Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit weiterhin noch präsent ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 m.w.N.; BGHZ 50, 133; BGHZ 107, 384; OLG Köln, Urt. v. 24.9.1998 - 15 U 122/98, FamRZ 1999, 954; LG Berlin, Urt. v. 11.7.1979 - 27 O 196/78, GRUR 1980, 187; zusammenfassend zum Meinungsstand: Schönberger, Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Bielefeld 2011, S. 27 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist das Bild des erst vor knapp einem Jahr verstorbenen Erblassers noch umfassend in der Öffentlichkeit präsent.

(3) Kommt damit durch die ungenehmigte Veröffentlichung der auf Tonband fixierten Äußerungen des Erblassers gerade in ihrer wörtlichen Form grundsätzlich eine Betroffenheit von Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht, ist - dies hat schon auf der Tatbestandsebene zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, juris Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266) - nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles abzuwägen, ob dies unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte des Beklagten 2) insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der jeweiligen Äußerung auch eine Verletzung der Menschenwürde des Erblassers darstellt.

(a) Dabei ist zugunsten des Erblassers im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass die im streitgegenständlichen Buch von den Beklagten gewählte Darstellung der Zitate im Vergleich mit den vorgelegten Audio-Dateien in einer Vielzahl von Fällen eine Verfälschung von Stimmung, Lautstärke und Tonfall des Erblassers aufweist. Dies allein ist zwar, entgegen der in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht der Klägerin noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Verletzung der Menschenwürde des Erblassers in Form einer Verfälschung seines Lebensbildes. Denn der Erblasser wird durch eine ihm - möglicherweise fälschlicherweise - unterstellte "Rage" oder "Wut" bzw. ein "Zürnen", "Poltern" oder "Ereifern" weder als Person noch im Hinblick auf seine (politische) Lebensleistung per se herabgewürdigt oder verächtlich gemacht; gleiches gilt für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob er verschiedene Zitate "sachlich" und "schmunzelnd" oder aber "wütend", "um sich schlagend" und "polternd" geäußert hat. Vielmehr wird er auch bei einer vermeintlich unzutreffend wiedergegebenen Stimmungslage als eine seine Zeit prägende politische Persönlichkeit mit im Einzelfall durchaus nachvollziehbaren menschlichen Regungen dargestellt, mögen sie auch für einen eher streitbaren Charakter stehen. Im Übrigen handelt es sich in der Mehrzahl der Fälle auch eher um eine Würdigung der Beklagten zu 1) und 2) als um die - falsche und damit möglicherweise das Bild bzw. die Lebensleistung des Erblassers verfälschende - Wiedergabe eines tatsächlichen Vorgangs, wenn eine Äußerung als "beherztes Zurückbeißen", "Schulnoten verteilen" oder "zornige Abrechnung" bezeichnet wird, womit dann auch im Hinblick auf die dem Beklagten zu 2) zustehende Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eine Verletzung der Menschenwürde nicht angenommen werden kann.

(b) Jedoch liegt der Schwerpunkt der Betroffenheit des Erblassers durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen nicht in der vermeintlichen Verfälschung seiner Stimmung, Lautstärke und seines Tonfalls, sondern vielmehr darin, dass seine vertraulichen Bemerkungen gegenüber dem Beklagten zu 1) gegen seinen Willen publik gemacht worden sind. Insofern ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und 2) sowohl durch die Wiedergabe der betreffenden Äußerungen als auch durch ihre Bewertung der angeblichen Stimmungslagen des Erblassers ein Gesamtbild seiner selbst und seines Verhaltens anlässlich der Gespräche zeichnen, das ihm jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen - nur diese konnte der Senat im Hinblick auf die vorgelegten Audio-Dateien in dieser Richtung bewerten - nicht gerecht wird.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben ein, wie es sich jedenfalls aus den vorgelegten Audio-Dateien ergibt, sowohl nach Tonfall als auch nach Duktus recht gelassenes Erzählen bzw. Monologisieren des Erblassers - über diesen sich aus den Dateien ergebenden Inhalt musste der Senat, worauf er bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, keinen Beweis erheben, weil dieser als solcher zwischen den Parteien unstreitig ist - als einen wütenden Rachefeldzug gegen politische Weggefährten und Gegner dargestellt, indem sie aus den insgesamt 600 Stunden Gesamtaufnahme diejenigen Äußerungen ausgewählt, vielfach stark gekürzt und sodann personenbezogen zusammengestellt haben, in denen der Erblasser sich weniger über Sachfragen als über die Persönlichkeit Dritter äußert. Sie haben dies weiter in einer Vielzahl von Fällen in Form der sogenannten Kombizitate so dargestellt, als seien die entsprechenden Äußerungen - wenn nicht sogar in einem unmittelbaren (Satz-) Zusammenhang, dann aber zumindest - in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Redeflusses erfolgt, was vielfach unzutreffend ist. Daneben haben sie auch die einzelnen Äußerungen des Erblassers überwiegend dergestalt in einen Kontext eingebunden, als sei jeweils eine persönliche "Abrechnung" mit der betreffenden Person oder aber deren pauschale Abqualifizierung vom Erblasser intendiert gewesen. Dies trifft jedoch, wie die oben dargestellte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Audio-Dateien sowie mit den Transkripten zeigt, den maßgeblichen Aussagehalt der darin enthaltenen Gespräche des Erblassers mit dem Beklagten zu 1) zumeist gerade nicht, denn in der überwiegenden Zahl der streitgegenständlichen Äußerungen ging es im Kern der Aussage nicht um eine "Abrechnung" des Erblassers mit der betreffenden Person, sondern vielmehr eine Auseinandersetzung mit sach- oder personalpolitischen Themen, die häufig durchaus weitschweifig abgehandelt wurden und wobei dann - ganz im Sinne der von den Beklagten beschriebenen Erzählweise des Erblassers ("vom Hölzchen aufs Stöckchen", vgl. Buch S. 40) - auch die eine oder anderen Person zur Sprache kam und vom Erblasser sodann gezielt oder auch nur beiläufig erwähnt wurde. Insgesamt ging es jedoch - auch dies ist den Audio-Dateien hinreichend deutlich zu entnehmen - um Erinnerungen des Erblassers aus seiner politischen Vergangenheit, die in Form der Schilderung geschichtlicher Ereignisse oder auch persönlicher Anekdoten der Stoffsammlung für die Memoiren dienen sollte und nicht um gezielte Angriffe auf bestimmte Personen allein zum Zwecke eines vermeintlichen "Rachefeldzugs", den der Erblasser - angeblich gekränkt durch die mediale und politische Verarbeitung der sog. Spendenaffäre und die fehlende Würdigung seiner politischen Lebensleistung - nach Darstellung der Beklagten unternommen haben soll.

Weiter ist zugunsten der Belange des Erblassers in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und 2) aus der Vielzahl von Äußerungen, die ihnen aus den 600 Stunden Gesprächsdauer zur Verfügung standen, fast ausnahmslos gerade diejenigen ausgewählt haben, in denen der Erblasser politische Gegner oder auch Weggenossen teilweise derbe bezeichnet bzw. sich einer Sprache bedient, wie sie jedenfalls im europäischen Raum sowohl für einen aktiven wie ehemaligen Politiker in der Öffentlichkeit unüblich ist. Zwar mag insoweit als allgemein bekannt unterstellt werden, dass der Erblasser ein offenes Wort nicht scheute, sich gegen Ende seiner aktiven politischen Laufbahn mit vielen Parteifreunden und -mitgliedern überworfen hatte und sich vom Führungsgremium seiner Partei, der überwiegenden Mehrheit der Presse sowie Teilen der öffentlichen Meinung im Rahmen der sog. Spendenaffäre ungerecht behandelt und im Übrigen im Hinblick auf seine historische Leistung nicht hinreichend gewürdigt fühlte. Ebenso ist zugunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass dem durchschnittlichen Rezipienten - nicht zuletzt durch das Vorwort des Buches - vor Augen geführt wird, dass die streitgegenständlichen Zitate einem Gesamtgesprächsvolumen von insgesamt 600 Stunden entnommen wurden, so dass notwendigerweise ein umfassendes Bild dieser Zusammentreffen mit dem Beklagten zu 1) nicht gezeichnet werden konnte und auch nicht gezeichnet werden sollte ("Auch wenn wir aus juristischen Gründen ... fürs Erste aus den Dokumenten nur recht knapp zitieren dürfen", vgl. Buch S. 11). Auch wird im Vorwort betont, dass die Beklagten mit ihrem Buch das subjektiv geprägte Ziel verfolgen, der Öffentlichkeit ein Bild des Erblassers zu zeigen, das sie für authentisch halten, das ihrer Meinung nach in der öffentlichen Wahrnehmung bisher zu kurz gekommen ist und von dem sie befürchten, dass es die zweite Ehefrau des Erblassers im Rahmen der von ihr angestrebten "alleinigen Deutungshoheit" unter Verschluss nehmen wird.

Jedoch wird dem durchschnittlichen Rezipienten bei der Lektüre des Buches nicht hinreichend deutlich - und hieran krankt dann auch die Darstellung der Beklagten - dass Zweck und Inhalt der Tonbandprotokolle nicht eine Generalabrechnung des Erblassers mit seinen politischen Weggefährten sein sollte und auch nicht war, sondern vielmehr die im vertraulichen Rahmen erfolgende Darstellung des eigenen Lebens zum Zwecke einer Stoffsammlung für die Memoiren, die schon deshalb hinsichtlich Inhalt und Wortwahl "ungefiltert" erfolgte, weil sich der Erblasser in seinem vom Beklagten zu 1) beklagten Erzählstil weder "in ein Erzählkorsett zwängen" ließ noch irgendeinen Anlass hatte, im Rahmen der geführten Gespräche druckreife Äußerungen von sich zu geben. Er musste ausschließlich dem Beklagten zu 1) Material an die Hand geben, aus dem dieser eine authentische Biographie des Erblassers formulieren konnte. Insofern verfolgte der Erblasser bei den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) gerade nicht das von den Beklagten dargestellte Ziel, mit seinen wörtlichen Äußerungen im Sinne einer Abrechnung an die Öffentlichkeit zu gehen und nunmehr, da er nach Ende seiner politischen Laufbahn "nichts mehr zu verlieren" hatte, all diejenigen Dinge öffentlich zur Sprache zu bringen, die von ihm bisher aus diplomatischen oder sonstigen Erwägungen zurückgehalten worden waren. Vielmehr haben sich die Beklagten mit dem Rückgriff auf die vertrauliches Material und die dort konservierten und als solche wörtlich wiedergegebenen Äußerungen des Erblassers die jedenfalls partielle Deutungshoheit über seine Person und sein menschliches wie politisches Wirken angemaßt, die ihnen allein aufgrund des ihnen bekannten Bruchs der Vertraulichkeitsabrede durch den Beklagten zu 1) offen stand. Sie verfolgen damit - ausweislich ihrer eigenen Ausführungen im Vorwort des Buches - das Ziel, den Erblasser in einer Art und Weise der Öffentlichkeit zu präsentieren, wie es bisher nicht erfolgt ist und wie es ihrer Überzeugung nach auch von Seiten der Klägerin in Zukunft nicht erfolgen wird. Zwar ist es durchaus Aufgabe der Presse - und damit auch des Beklagten zu 2) - die Person des Erblassers aufgrund seiner Rolle als früherer hochrangiger Politiker in ihren verschiedenen Facetten darzustellen und dabei sowohl sein Handeln als auch sein Verhältnis zu politischen Gegnern und Weggenossen kritisch zu hinterfragen. Soweit dies allerdings unter Rückgriff auf vertrauliche Unterlagen gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers geschieht, eine die Person des Erblassers sehr einseitig darstellende Auswahl von Äußerungen getroffen wird, die zu großen Teilen nach Inhalt und Kontext verfälscht werden und diese Darstellung darüber hinaus noch in entsprechende Wertungen eingekleidet werden, dann zeichnen die Beklagten insofern ein Zerrbild des Erblassers, welches gerade durch die wörtliche Wiedergabe der streitgegenständlichen Zitate eine besondere "Schlagkraft" erhält.

Schließlich kann zugunsten des Beklagten zu 2) auch nicht in die Abwägung eingestellt werden, dass die wörtlichen Zitate des Erblassers Informationen beinhalten würden, die von einem überragenden öffentlichen Interesse sind und aus diesem Grunde in dieser Form veröffentlicht werden dürfen. Denn wie im Folgenden noch anhand der einzelnen Zitate nachgewiesen werden wird, besteht bei keiner der veröffentlichten Äußerungen ein derart erhebliches öffentliches Informationsinteresse, dass es das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers an der Wiedergabe seiner Äußerung in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

Einer Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) unterfallen damit zunächst diejenigen angegriffenen Äußerungen, die aus wörtlichen Zitaten des Erblassers bestehen oder aber Sperrvermerkszitate bzw. Fehlzitate enthalten.

ee. Die vorstehende Bewertung als Eingriff in die Menschenwürde des Erblassers greift jedoch - abweichend von den Ausführungen des Landgerichts zum lebzeitigen Persönlichkeitsschutz - nicht ohne weiteres bei denjenigen Teilen der streitgegenständlichen Passagen ein, die weder eine als Zitat gekennzeichnete wörtliche Wiedergabe von Äußerungen des Erblassers oder ein Fehl- bzw. Sperrvermerkszitat enthalten, sondern vielmehr seine Äußerungen nur dem Inhalt nach sinngemäß wiedergegeben (z.B. bei Zitat Nr. 9: "Kurz: Helmut Kohl verlangte mehr. Er kannte die gängigen Sätze", bei Zitat Nr. 27 "Er hat sich, da ist Kohl sicher, als den besseren Kanzler gesehen...", bei Zitat Nr. 32: "J habe ihn immer gewarnt" etc.). Gleiches gilt für Äußerungen, die sonstige Informationen aus den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) wiedergeben bzw. diese eigenen Wertungen unterziehen (z.B. das gesamte Zitat Nr. 8, bei Zitat Nr. 22 der Passus: "Genug! Da erteilt ein Schulmeister unter seinen Zöglingen Verhaltens- und Charakternoten, die sich ...") und deren Unterlassung die Klägerin im Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers daher nicht verlangen kann. Denn diese Veröffentlichungen sind vom Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts, auch unter Berücksichtigung des Aspektes "schwerwiegende Entstellung des Lebensbildes" nicht umfasst.

(1) Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht, dass in vielen Fällen dieser "mittelbaren" Zitate bzw. Wertungen die Wortwahl des Erblassers teilweise ebenfalls übernommen wurde oder aber die durch ihn mitgeteilten Informationen von den Beklagten in faktisch der gleichen Weise - dies unter Bruch der Verschwiegenheitspflicht bzw. in rücksichtsloser Verfügung über die Person des Erblassers - wiedergegeben wurden, als wären sie unter Verwendung von Kursivdruck wörtlich zitiert worden. Der Senat verkennt ebenfalls nicht, dass der Beklagte zu 1) bei Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze in der Lage wäre, durch unzulässige Überlassung der Tonbandkopien an Dritte - die keiner vertraglichen und damit auch keiner postmortal umfassend wirkenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen - sowie durch eine dann durch diese erfolgende nur mittelbare Wiedergabe der Äußerungen des Erblassers die ihn - den Beklagten zu 1) treffende Verschwiegenheitspflicht faktisch zu umgehen und das von ihm angestrebte Ziel einer Übernahme der Deutungshoheit gleichwohl zu erreichen. Ob dies - wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.4.2018 geltend gemacht hat - zu einem ungerechtfertigten Zurücktreten von Geheimhaltungsvereinbarungen gegenüber medialer Verwertung durch Dritte führt oder aber eine solche Rechtsfolge im Hinblick auf die rein schuldrechtlich und damit nur inter partes wirkende Verschwiegenheitspflicht des Ghostwriters hinzunehmen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn diese faktisch bestehende Möglichkeit eines rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1) ist jedenfalls kein tragendes Argument, um den postmortalen Persönlichkeitsschutz über die vorstehend dargelegten Fallgruppen hinaus noch weiter auszudehnen und ihm auch den schlichten Eingriff in die Geheim- und Vertraulichkeitssphäre des verstorbenen Betroffenen zuzuordnen. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Geheim- und Vertraulichkeitssphäre Ausfluss der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre ist, die dem Verstorbenen nicht mehr zukommt. Zu seinen Gunsten können durch die Erben oder sonstige Wahrnehmungsberechtigte nicht die Beeinträchtigungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit, sondern allein Eingriffe in die Menschenwürde abgewehrt werden. Insofern hat es dabei zu verbleiben, dass - wie bereits dargelegt - ein Abwehranspruch gegen Eingriffe in diesen Bereich nur noch insoweit bestehen kann, als es zu einer Wiedergabe von Fehl- oder Sperrvermerkszitate oder aber der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Betroffenen kommt. Darin liegt im Übrigen auch der entscheidende Unterschied zum Sachverhalt im einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem der Senat über einen lebzeitigen Unterlassungsanspruch des Erblassers wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu entscheiden hatte.

(2) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Äußerung Nr. 8 ("[...]Arafat, der beim Kanzler, beinah unterwürfig und mitleiderregend, um finanzielle Unterstützung der Palästinenser bat.") wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers. Dabei kommt es nicht darauf an, dass auf den vorgelegten Audio-Dateien eine entsprechende Äußerung des Erblassers nicht zu finden ist. Denn es handelt sich - schon nach dem Kontext des Buches und auch nach dem Wortlaut der Äußerung selbst - nicht um ein Zitat des Erblassers, sondern vielmehr um die Beschreibung der Informationen, die der Beklagte zu 1) aufgrund der ihm gewährten weitreichenden Einsichtnahmemöglichkeiten in geheime (Telefon-) Protokolle und Archivunterlagen über die politische Tätigkeit des Erblassers in Erfahrung gebracht hat. Während dem Beklagten zu 1) auch hinsichtlich dieser Angaben eine Pflicht zur Verschwiegenheit obliegt, da diese aufgrund der vertraglichen Bindung immer dann und auch postmortal einschlägig ist, wenn Informationen aus der Materialsammlung offengelegt werden, trifft dies auf den Beklagten zu 2) nicht zu. Die ihn treffenden Unterlassungspflichten gründen sich nicht - wie die Klägerin meint - auf die Verletzung vertraglicher Pflichten oder aber öffentlicher Geheimhaltungs- oder Sperrfristen. Vielmehr setzt die deliktische Haftung des Beklagten zu 2) einen Eingriff in die Menschenwürde des Erblassers voraus, die nach den vorstehend dargelegten Erwägungen nur dann gegeben ist, wenn Fehl- oder Sperrvermerkszitate veröffentlicht werden oder aber die "bildnisgleich verdinglichte Persönlichkeit" des Betroffenen in Form der Wiedergabe eines wörtlichen Zitats aus den Tonbandaufnahmen betroffen ist.

(3) Hinsichtlich weiterer Äußerungen (vgl. Nr. 9, 22, 27, 28, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 42, 45, 48, 49, 53, 56, 59, 64, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 83, 85, 86, 88, 90, 92, 96, 98, 101, 103, 109, 114) haben die Beklagten im Buch eine Darstellung dahingehend gewählt, dass die wörtlich zitierten Bemerkungen des Erblassers - insofern für den Rezipienten durch Kursivdruck hervorgehoben - mit eigenen Äußerungen der Beklagten zu 1) und 2) "vermischt" sind, wobei diese Äußerungen entweder in der Wiedergabe von Schilderungen des Erblassers in indirekter Rede bestehen (z.B.: "auch seine Vertraute E habe regelmäßig das Weite gesucht"; "Er hat sich, da ist Kohl sicher, als den besseren Kanzler gesehen"; "ein Geizkragen sei der Schwabe aus Oberndorf am Neckar gewesen"; "Da sei, sagt Kohl, wohl so manche vertrauliche Information über die deutschdeutsche Grenze gelangt und im Osten gerne abgeschöpft worden"; "mit den politisch Verfolgten durfte man ihm nicht kommen"; "dieser Bundespräsident, empört sich Kohl, habe ihn schnöde verraten"; "beim Ringen um die Wiedervereinigung sei AD ein Totalausfall gewesen") oder aber in auf diesen Schilderungen basierenden Wertungen der Beklagten zu 1) und 2) (z.B.: "Kurz: Helmut Kohl verlangte mehr"; "scheint in seinen Augen schon immer ein zwielichtiger Geselle gewesen zu sein"; "Kohl schätzt ihn überhaupt nicht"; "vor einem vernichtenden Urteil des Altkanzlers bewahrt ihn das nicht"; "Kohls Unwillen erregt vor allem Raus pastoraler Ton"; "Das englische Königshaus ist ihm ohnehin so fern wie der Mond"; "der Bischof ist ihm ein Greuel"; "da ist viel ohnmächtige Wut zu spüren"). Auch wenn damit letztlich ebenfalls Informationen weitergegeben werden, die der Erblasser im vertraulichen Gespräch mit dem Beklagten zu 1) zweckgebunden zur Erstellung einer Stoffsammlung für die Memoiren preisgegeben hat, ist zu berücksichtigen, dass der Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts hinter dem des lebzeitigen Unterlassungsanspruchs zurückbleibt und sich - wie oben dargelegt - nur auf solche Äußerungen bezieht, die eine wörtliche Wiedergabe von Zitaten des Erblassers oder aber Fehl- bzw. Sperrvermerkszitate beinhalten. Die damit erforderliche Differenzierung zwischen den unzulässigen wörtlichen Zitaten, Fehlzitaten oder Sperrvermerkszitaten einerseits und den zulässigen sinngemäßen Wiedergaben bzw. inhaltsvermittelnden Bewertungen der Beklagten andererseits ist im Tenor durch Unterstreichungen innerhalb der einzelnen Zitate kenntlich gemacht worden.

Eine Ausnahme bildet hier allein die Passage Nr. 111 zu CJ, die eine Äußerung des Erblassers zwar ebenfalls nur in indirekter Rede wiedergibt, jedoch aufgrund ihrer Einbindung in den Gesamtkontext rechtlich als wörtliches Zitat des Erblassers zu behandeln ist (siehe dazu unten Nr. 111).

Im Einzelnen:

»...« (Buch S. 21)

Es kann dahinstehen, ob die Veröffentlichung dieses Zitats durch den Beklagten zu 2) schon deshalb unzulässig ist, weil er keine Audio-Datei vorlegen konnte, die die Authentizität und inhaltliche Richtigkeit des entsprechenden Transkriptes (Bl. 2132, 2182) belegt. Denn als wörtliches Zitat einer (vermeintlichen) Äußerung des Erblassers darf diese Passage nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Es besteht kein die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers überragendes Interesse der Öffentlichkeit gerade an der wörtlichen Wiedergabe der persönlichen Haltung von J zu nicht namentlich genannten Parteimitgliedern im Zuge der sog. Spenden-Affäre, in denen der Erblasser auch den Grund ihrer Erkrankung sieht. Für die öffentliche Meinungsbildung beachtliche Mißstände werden - wenn auch die sog. Spendenaffäre generell bzw. im Hinblick auf die Person des Erblassers von hohem öffentlichen Interesse ist - gerade durch die streitgegenständliche wörtliche Äußerung, die der Erblasser unmittelbar nach dem Tod seiner ersten Ehefrau in einer massiv emotionalen Phase gemacht hat, nicht aufgedeckt.

Darüber hinaus handelt es sich auch um ein unzulässiges Kombizitat, weil die betreffende Passage - entgegen der im Buch gewählten Darstellung, die einen durchgängigen Redefluss des Erblassers vorgibt - aus zwei Äußerungen bei unterschiedlichen Gelegenheiten zusammengesetzt wurde, bei denen sich der Erblasser zum einen mit dem aus seiner Sicht schäbigen Verhalten seiner Parteikollegen im Zuge der sog. Spendenaffäre und zum anderen mit den psychischen Belastungen befasste, denen seine erste Ehefrau durch die Verfolgungen durch die Presse ausgesetzt war.

»...« (Buch S. 22)

Auch im Hinblick auf dieses Zitat kann letztlich offen bleiben, ob der Erblasser die entsprechende Äußerung, die sich unter den vorgelegten Audio-Dateien nicht findet, tatsächlich so getätigt hat, wie in dem Transkript (Bl. 2135) dargestellt, wobei sich dem Senat durchaus die Frage stellt, wie es mit der journalistischen Sorgfalt des Beklagten zu 2) in Übersteinstimmung zu bringen ist, dass gerade dieses brisante Zitat, welches in der Werbung für das streitgegenständliche Buch einen prominenten Platz eingenommen hat, ohne entsprechenden Beleg seiner Authentizität veröffentlicht wird. Denn die Veröffentlichung dieser Äußerung ist unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt schon deshalb unzulässig, weil ein Fehlzitat in Form einer massiven Kontextverfälschung vorliegt.

Maßgebend für die Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208; BGH, Urt. v. 1.12.1981 - VI ZR 200/80, VersR 1983, 1155; BGH, Urt. v. 27.1.1998 - VI ZR 72/97, VersR 1998, 601; Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273). Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, die seiner Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz geben, als er selbst sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2011 - VI ZR 262/09, NJW 2011, 3516 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier ein Fehlzitat gegeben. Der Erblasser hat nicht, wie es die Einbindung im Buch nahelegt ("In dieser scheinbar ausweglosen Situation entschließt er sich, sein Leben zu Protokoll zu geben ... Er muss keine Rücksicht mehr nehmen. Er schlägt um sich wie ein angezählter Boxer ... Vor allem seine früheren Weggefährten, von denen er sich seit der Spendenaffäre verraten fühlt, bekommen es ab. King Lear aus der Pfalz hält Gerichtstag über seine missratene Brut. C? »...«, knurrt der Kanzler außer Diensten...", vgl. Buch S. 22), im Rahmen einer Generalabrechnung die frühere politische Weggefährtin C abqualifizieren wollen. Vielmehr bezog sich seine Äußerung nach dem Gesamtkontext des Transkriptes - das insoweit von der Klägerin nicht inhaltlich angegriffen wird - auf die elementaren Veränderungen, die die Menschen in den neuen Bundesländern gerade und auch im Hinblick auf die Veränderung der Gesellschafts- und Konfessionsstruktur bewältigen mussten und enthält in der Zielrichtung keinen Vorwurf gegen C, sondern vielmehr gegen die Bevölkerung der alten Bundesländer, die für diese Bewältigung der Veränderungen kein Verständnis aufbringen (»...«).

Über C und BA: »...« (Buch S. 22)

Dieses Zitat ist zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 003) im unmittelbaren Wortlaut zutreffend wiedergegeben, jedoch darf es als wörtliches Zitat einer Äußerung des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Die Beklagten haben bei der Darstellung im Buch eine Kontextverfälschung vorgenommen, die nicht nur gradueller Natur ist. Ausweislich des Transkriptes (»...« Bl. 2137) bezieht sich die Äußerung des Erblassers allein auf die Fähigkeiten bzw. den Willen von C und BA im Hinblick auf die Europapolitik, während die Beklagten zu 1) und 2) im streitgegenständlichen Buch eine Darstellung mit einem erheblich breiteren Aussagekontext im Sinne einer generellen Unfähigkeit dieser beiden Politiker gewählt haben, die der Erblasser ihnen im Rahmen seiner - ihm unterstellten, aber in Wirklichkeit nicht vorgenommenen - Gesamtabrechnung vorwirft. Darüber hinaus besteht auch kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Wiedergabe dieser Einschätzung des Erblassers gerade in ihrer wörtlichen Form.

Zu N: »...« (Buch S. 22)

Dieses Zitat ist zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 004) im Wortlaut zutreffend - insofern auch übereinstimmend mit dem Transkript (Bl. 2139) - wiedergegeben, jedoch darf es als wörtliches Zitat einer Äußerung des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Es besteht kein das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigendes Interesse der Öffentlichkeit an der wörtlichen Wiedergabe der abschätzigen Bezeichnung »...«. Für die öffentliche Meinungsbildung beachtliche Mißstände mit Öffentlichkeitswert werden allein durch die isolierte Wiedergabe dieses einzelnen Wortes nicht aufgedeckt, da die Beklagten bei der Darstellung im Buch den Kontext, in welchem der Erblasser die entsprechende Bemerkung über N abgegeben hat - eine kritische Bewertung seines Verhaltens in der politischen Auseinandersetzung und als Verantwortlicher bei CM - gerade aussparen und damit deutlich machen, dass es ihnen nicht auf die sachlichen Inhalte ankommt, die hinter der wertenden Bemerkung des Erblassers stehen und in sie gipfeln. Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers wird der Erblasser mit der wörtlichen Wiedergabe des einzelnen (abschätzigen) Begriffes vielmehr vorgeführt und bloßgestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, um den Inhalt seiner vertraulichen Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

Zu H: »...« (Buch S. 23)

Das Zitat ist zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 005) im Wortlaut richtig - insofern auch übereinstimmend mit dem Transkript (Bl. 2142) - wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat einer Äußerung des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Jedenfalls vor dem Hintergrund des familiären Trauerfalls besteht kein das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigendes Interesse der Öffentlichkeit gerade an der wörtlichen Wiedergabe der Stimmungslage des Erblassers in der Trauersituation gegenüber H. Für die öffentliche Meinungsbildung beachtliche Mißstände mit Öffentlichkeitswert werden dadurch nicht aufgedeckt, zumal die in der Äußerung liegende Sachinformation - das persönliche Zerwürfnis zwischen dem Erblasser und H - bereits vorbekannt war und damit allein die konkrete abschätzige Wortwahl der Äußerung im Vordergrund steht.

Zum BB: »...« (Buch S. 23)

Das Zitat ist zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 006), die mit dem Transkript (Bl. 2142) übereinstimmt, im Wortlaut richtig wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat einer Äußerung des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn auch bei diesem Zitat besteht jedenfalls vor dem Hintergrund des familiären Trauerfalls kein das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigendes Interesse der Öffentlichkeit gerade an der wörtlichen Wiedergabe der Reaktion des Erblassers auf das betreffende Schreiben.

»...« (Buch S. 32)

Das Zitat ist zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 007a und 007b) im Wortlaut weitgehend richtig (»...«) - insofern auch übereinstimmend mit dem Transkript (Bl. 2145) - wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat einer Äußerung des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zugunsten des Beklagten zu 2) ist zwar zu berücksichtigen, dass das vom Erblasser geschilderte Geschehen im Kontext der Wahl von CM zum Bundespräsidenten in der Öffentlichkeit unstreitig bereits vorbekannt war, so dass mit der Veröffentlichung des Inhalts der Äußerung kein Geheimnisverrat verbunden ist. Letztlich überwiegen aber auch hier die Interessen des Erblassers an einer Vertraulichkeit der Äußerung, da nicht der sachliche Informationskern an sich, sondern gerade die Wiedergabe des wörtlichen Zitates, insbesondere unter Verwendung des umgangssprachlichen Begriffes »...« im Vordergrund steht. Daran besteht kein das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, um den Inhalt seiner vertraulichen Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

"[...] schickte das Wertpapier indigniert zurück, »...« Kurz: Helmut Kohl verlangte mehr. Er kannte die gängigen Sätze." (Buch S. 61)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 009) im Wortlaut richtig - insofern auch übereinstimmend mit dem Transkript (Bl. 2147) - wiedergegeben. Jedoch darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - das wörtliche Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zugunsten des Beklagten zu 2) ist zwar zu berücksichtigen, dass durchaus ein öffentliches Interesse an der Praxis des Einwerbens von Wahlkampfspenden besteht und die Presse gerade in diesem Bereich einer möglichen Einflussnahme der Industrie auf die Willensbildung der politischen Entscheidungsträger ihre Aufgabe als sog. watch dog wahrzunehmen hat. Zugunsten des Erblassers ist aber entscheidend darauf abzustellen, dass seine wörtliche Äußerung keine Sachinformation enthält, an der sich eine öffentliche Diskussion um die Problematik der Parteispenden entfalten könnte, sondern die fragliche Passage ihre Brisanz allein durch die Wiedergabe gerade der wörtlichen Äußerung erhält. Vor dem Hintergrund, dass es sich - wie auch aus dem im Buch wiedergegebenen Kontext des Zitates erkennbar wird - um die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz im Jahre 1975 handelt, genießt angesichts des langen Zeitablaufs der Geheimnisschutz des Erblassers wieder Vorrang.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen auf Angaben des Erblassers dazu basieren, wie und aus welchen Gründen er mit dem zunächst übersandten Spendenscheck so verfahren ist und diese Äußerungen in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht wurden, stellt die Wiedergabe dieser Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

10

»...« (Buch S. 63)

Das Zitat ist ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 010) im Wortlaut weitgehend richtig wiedergegeben, denn soweit der Erblasser wörtlich geäußert hat »...« (vgl. insoweit auch Transkript Bl. 2151), liegt darin keine relevante Verfälschung seiner Aussage. Jedoch darf es als wörtliches Zitat einer Äußerung des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn auch hier überwiegen die Interessen des Erblassers an einer Vertraulichkeit der Äußerung, da nicht der - in der Öffentlichkeit möglicherweise vorbekannte - sachliche Informationskern zur sog. Flick-Affäre an sich, sondern die Wiedergabe der konkreten Wortwahl, insbesondere unter Verwendung des pejorativen Begriffes »...« aus Sicht des Lesers in den Fokus gerückt wird und den Erblasser in den Augen der Öffentlichkeit abqualifiziert, ohne dass es für die Wiedergabe gerade dieser konkreten Formulierung ein besonderes Informationsinteresse gab. Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Inhalt der vertraulichen Gespräche desselben zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647). Für die öffentliche Meinungsbildung beachtliche Mißstände werden durch die betreffende Äußerung nicht aufgedeckt, sondern vielmehr allein der Erblasser ob dieser Formulierung bloßgestellt.

11

Zu BV: »...« (Buch S. 64)

Das betreffende Zitat ist zwar auf der Audio-Datei (Anlage OC 30, Nr. 14) vorhanden, jedoch handelt es sich um ein auch postmortal unzulässiges Fehlzitat, das der Beklagte zu 2) nicht veröffentlichen darf. Der Audio-Datei und dem von Beklagtenseite vorgelegten - inhaltlich ungenauen - Transkript (Bl. 2115) ist zu entnehmen, dass der Erblasser nicht - wie die Beklagten dies im Buch darstellen - von seinem eigenen Hass auf BV »...« spricht, sondern vielmehr darüber, dass umgekehrt BV ihn wegen der Verwicklung in die sog. Flick-Affäre hasst, was aus Sicht des Erblassers jedoch grundlos ist, weil dieser »...« sei, sondern eine »...« bekommen habe.

Darüber hinaus darf es als wörtliches Zitat einer Äußerung des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht kein den Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre des Erblassers rechtfertigendes öffentliches Interesse daran, die wörtliche Beschreibung seines persönlichen Verhältnisses zu BV wiederzugeben, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der betreffende "Zitatsplitter" keinerlei Sachinformation enthält und der Zweck seiner Veröffentlichung ersichtlich darin liegt, den Erblasser hinsichtlich seiner derben Ausdrucksweise öffentlich bloßzustellen.

12

»...« (Buch S. 72)

Während das zunächst vorgelegte Transkript (Bl. 2152) lediglich die Beschwerde des Erblassers über die Tischordnung bei Staatsempfängen enthält, die er zu seiner Zeit als Oppositionsführer erlebt hat, ist das streitgegenständliche Zitat auf der Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 012b) zumindest in Annäherung vorhanden. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich jedoch, dass diese Äußerung als Fehlzitat unzulässig ist. Denn anders als es die Beklagten im Buch darstellen, spricht der Erblasser nicht in pauschaler Form von den »...«, sondern er schildert eine Begebenheit einer ihm aufgrund der Sprachkenntnisse seiner ersten Ehefrau absurd erscheinenden Tischverteilung durch das Auswärtige Amt anlässlich des Besuchs ausländischer Gäste zu seinen Zeiten als Oppositionsführer in Bonn und berichtet in diesem Zusammenhang, er habe zu AC gesagt, »...«. Insofern gibt der Erblasser keine generelle Verunglimpfung von sich, sondern schildert vielmehr ein konkretes und aus seiner Sicht kritikwürdiges Erlebnis, wobei die Schilderung in einer - gleichwohl sehr abschätzigen - Bewertung gipfelt.

Daneben darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht mangels Vorliegens einer konkreten Sachinformation mit hinreichendem Öffentlichkeitswert kein überragendes öffentliches Interesse daran, mit welchem konkreten Wortlaut der Erblasser im Zuge dieser Meinungsäußerung gegenüber AC das Auswärtige Amt beschimpft hat; vielmehr haben die Beklagten wiederum aus einem längeren Gesamtkontext eine einzelne - und dabei gezielt eine abschätzige - Formulierung ausgesucht, um den Erblasser hinsichtlich seiner in vertraulicher Atmosphäre gewählten Sprache bloßzustellen.

13

»...« (Buch S. 73)

Nach der vorlegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 013) sowie dem Transkript (Bl. 2153) handelt es sich zwar um eine oberflächlich richtige Wiedergabe der Äußerung des Erblassers. Jedoch darf sie als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Aufgrund der Kürze der vorgelegten 17-sekündigen Audio-Datei kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser mit dieser Äußerung eine sachliche Information vermittelt hat, die einen hinreichenden Öffentlichkeitswert aufweist, um ihre Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) gerade in wörtlicher Form zuzulassen.

14

Aber »...« (Buch S. 73)

Insofern kann auf die obigen Ausführungen zu Zitat Nr. 13 Bezug genommen werden. Im Hinblick darauf, dass die Passage nur teilweise eine Wiedergabe der wörtlichen Äußerungen des Erblassers enthält, ist die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung des Beklagten zu 2) durch Unterstreichungen kenntlich gemacht.

15

Zu BD: »...« (Buch S. 84)

Das Zitat wurde ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 015_1 und 015_2) zwar so wie im Transkript (Bl. 2154, 2156) niedergelegt vom Erblasser tatsächlich geäußert. Seine Veröffentlichung ist jedoch unzulässig, da es sich um ein sog. Sperrvermerkszitat handelt. Ausweislich des vorgelegten und von keiner Partei inhaltlich angezweifelten Transkriptes wird die Schilderung BD und CO durch den Erblasser zunächst mit den Worten eingeleitet: »...« bzw. »...« (vgl. Bl. 2154). Im weiteren Text ist sodann in der vom Erblasser angekündigten Information »...« davon die Rede, dass sich diese um CO und noch eine weitere Person dreht, bei der es sich nach dem Gesamtkontext um BD handeln muss und für den von Seiten des Erblassers ausdrücklich angeordnet wird: »...«.

Darüber hinaus ist eine Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) auch unzulässig, weil ein Fehlzitat in Form einer von den Beklagten vorgenommenen Kontextverfälschung vorliegt. Denn BD war bei der Schilderung des Erblassers nicht - wie es die Beklagten gegenüber dem Leser im Buch darstellen - Gegenstand einer "süßen Rache" des Erblassers. Vielmehr lassen die Ausführungen im Transkript erkennen, dass der Erblasser große Stücke auf ihn hielt (»...« Bl. 2154) und mit der fraglichen Bemerkung schlicht erklären wollte, aus welchem Grunde er ihn nicht für einen geeigneten Verteidigungsminister hielt. Insofern haben die Beklagten dem Erblasser eine von diesem nicht getätigte Äußerung in den Mund gelegt.

Daneben darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn sie enthält keine Sachinformation mit einem hinreichenden Öffentlichkeitswert, die das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers an seiner Einschätzung über BD gerade in der konkreten Wortwahl überwiegt.

Schließlich handelt es sich auch um ein unzulässiges Kombizitat, welches aus zwei verschiedenen Äußerungen des Erblassers zusammengesetzt wurde, die nicht im Kontext standen, ohne dass dies für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar ist, der vielmehr angesichts des im Buch dargestellten Zusammenhangs ("Die einstweiligen Unionsgefährten - seien sie nun christlichdemokratisch oder christlichsozial - werden in eine "Who is Who" verfrachtet, das wie mit Dreschflegeln verfasst zu sein scheint. Die Enzyklopädie der süßen Rache beginnt mit BD:") von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers ausgeht. Dies verstärkt den unzutreffenden Eindruck, einer vom Erblasser intendierten alphabetisch geordneten "Abrechnung" mit den politischen Weggenossen, die dieser ausweislich des vorgelegten Transkripts gerade nicht vorgenommen hat.

16

Zu AL: »...« (Buch S. 84)

Das fragliche Zitat ist zwar auf der Audio-Datei (Anlage OC 30 Nr. 12) vorhanden und hinsichtlich des Wortlauts in Übereinstimmung mit dem Transkript (Bl. 2117) richtig wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es ist kein sachlicher Informationskern mit einem hinreichenden Öffentlichkeitswert erkennbar, der die wörtliche Wiedergabe der Äußerung des Erblassers zum Dienstverständnis eines Ministers in den Jahren 1982 bis 1989 rechtfertigt, zumal es - wie schon der Kontext der Darstellung im Buch ("wie mit Dreschflegeln") erkennen lässt - allein um die Bloßstellung des Erblassers geht.

17

»...« (Buch S. 85)

Die Äußerung ist zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC 30 Nr. 5) - insofern in Übereinstimmung mit dem Transkript (Bl. 2112) - im reinen Wortlaut belegt. Jedoch liegt auch hier ein unzulässiges Fehlzitat im Hinblick auf eine Kontextverfälschung vor, da der Erblasser in der betreffenden Passage - anders als dies im Buch dargestellt wird - die genannten Personen nicht pauschal abqualifizieren wollte, sondern nur deren Verhalten ihm gegenüber im Parteipräsidium bewertet hat (»...« Bl. 2112; »...« Bl. 2223).

Darüber hinaus darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es ist keine sachliche Information mit hinreichendem Öffentlichkeitswert erkennbar, die das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers gerade an der wörtlichen Wiedergabe seiner Äußerung übersteigt.

18

Zu BE: »...« (Buch S. 85)

Die Äußerungen des Erblassers sind zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 018_1 und 018_2) in Übereinstimmung mit dem Transkript (Bl. 2157, 2159) dem reinen Wortlaut nach zutreffend wiedergegeben. Ihre Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist jedoch unzulässig, weil es sich um ein Fehlzitat aufgrund einer Kontextverfälschung handelt. Denn der Erblasser hat die beiden Bemerkungen über BE nicht - wie dies im Buch dargestellt wird - als "kleinen schmerzhaften Tritt im Vorbeigehen" gemeint, weil er mit BE "noch irgendein Scharmützel auszutragen" (vgl. Buch, S. 85) hatte. Vielmehr fällt die erste Äußerung (»...«) in einem Kontext, in welchem der Erblasser Enttäuschung darüber äußert, dass sich BE seiner Meinung nach in den letzten zehn Jahren in einer bestimmten Richtung entwickelt habe, was er - der Erblasser - nicht vorausgesehen habe. Die Äußerung zur fehlenden Dynamik ist dabei nicht im Sinne einer Abqualifizierung gemeint, da der Erblasser unmittelbar im Anschluss ausführt: »...« (Bl. 2157). Die zweite Äußerung (»...«) ist ebenfalls nicht als Kritik an den vermeintlich begrenzten intellektuellen Fähigkeiten BE´s im Sinne des "geistigen Horizonts" gemeint, wie es der durchschnittliche Leser des Buches versteht, sondern fällt vielmehr in einem völlig anderen Gesamtkontext, in welchem der Erblasser sich über die Angewohnheit von Mitgliedern der Bonner Bundesregierung echauffiert, abends nach Hause zu fahren (»...« Bl. 2159).

Daneben ist die Wiedergabe der Äußerung auch wegen Vorliegens eines Kombizitats unzulässig, weil die Beklagten zwei nicht zusammenhängende Äußerungen des Erblassers innerhalb eines längeren Textes willkürlich kombiniert haben, ohne dass dies für den Leser erkennbar ist. Schließlich darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn ist es liegt - gerade vor dem Hintergrund der manipulativ kombinierten Zitatschnipsel - hier keine Sachinformation mit hinreichendem Öffentlichkeitswert vor, die die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers übersteigen und eine Wiedergabe seiner Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form rechtfertigen könnte.

19

Zu BF: »...« (Buch S. 85)

Das betreffende Zitat ist ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC 30 Nr. 8) - in Übereinstimmung mit dem Transkript (Bl. 2118) - inhaltlich im Wesentlichen zutreffend (richtig: »...« statt »...«) wiedergegeben. Die Veröffentlichung ist jedoch unzulässig, weil wegen einer Kontextverfälschung ein Fehlzitat vorliegt. Der Erblasser hat die Bemerkungen über Bernhard Jagoda nicht - wie dies im Buch dargestellt wird - im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung als "kleinen schmerzhaften Tritt im Vorbeigehen" gemeint, weil er mit BF "noch irgendein Scharmützel auszutragen" hatte (vgl. Buch, S. 85). Vielmehr ging es im Gesamtkontext seiner Äußerung um die schwierige Personallage im Hinblick auf die Sozialpolitik mit wenigen echten Fachleuten in der Partei, die die politische Karriere von BF nach Meinung des Erblassers erst ermöglicht hatte (»...«, vgl. Bl. 2118).

Darüber hinaus darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht mangels sachlichen Informationskerns des Zitatschnipsels keine hinreichender Öffentlichkeitswert, der es rechtfertigt, die Äußerung des Erblassers über BF in ihrer konkreten Wortwahl - zudem unter Streichung jedweden Sachbezuges im Hinblick auf seine politische Tätigkeit und damit in inhaltlicher Schwerpunktsetzung auf die abschätzige und die Religionszugehörigkeit pejorativ einbeziehende Äußerung - zu veröffentlichen.

20

Zu BG: »...« (Buch S. 85)

Das Zitat wurde ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 020_1 und 020_2) zwar im Wesentlichen vom Erblasser tatsächlich so geäußert. Seine Veröffentlichung ist jedoch unzulässig, da es sich um ein sogenanntes Sperrvermerkszitat handelt, das die Beklagten - obgleich sie selbst im vorliegenden Verfahren stets vorgetragen haben, sich insoweit den Wünschen des Erblassers verpflichtet zu fühlen - trotz ausdrücklicher anderslautender Anweisung veröffentlicht haben. Denn nach dem Transkript wird die Äußerung über BG mit der Bemerkung eingeleitet: »...« (vgl. Bl. 2161).

Darüber hinaus handelt es sich um ein unzulässiges Kombizitat, welches ausweislich des Transkriptes (Bl. 2160, 2161) aus drei verschiedenen Äußerungen des Erblassers zusammengesetzt wurde, ohne dass dies für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar ist, der vielmehr angesichts des im Buch dargestellten Kontextes ("In CDU und CSU scheint es kaum jemand zu geben, mit dem Kohl nicht noch irgendein Scharmützel auszutragen hat") von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers ausgeht. Schließlich darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es fehlt an jeglicher Sachinformation von hinreichendem Öffentlichkeitswert, die den bewussten Bruch der vom Erblasser ausdrücklich angeordneten Geheimhaltung sowie die Wiedergabe seiner Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form rechtfertigen könnte.

21

Zu BH: »...« (Buch S. 85)

Da die entsprechende Passage auf den vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC 30 Nr. 10 und 11) vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass der Erblasser sie tatsächlich geäußert hat. Es handelt sich jedoch um ein unzulässiges Fehlzitat. Denn ausweislich der Audio-Datei lautet die entsprechende Schilderung des Erblassers zunächst: »...«, sodann bricht die Schilderung ab und der Erblasser wechselt das Thema. Insofern hat er, wie es sich im Übrigen auch aus der Darstellung im Transkript (vgl. Bl. 2119) ergibt, das Wort »...« als Adjektiv gemeint, ohne den entsprechenden Satz mit einem passenden Prädikatsnomen zu vervollständigen und ihm damit einen konkreten finalen Aussagegehalt zuzumessen. Die Aussage, die ihm der Beklagte zu 2) in der streitgegenständlichen Passage zugeschrieben hat, hat er jedenfalls nicht gemacht.

Weiter handelt es sich auch bei dieser Passage um ein unzulässiges Kombizitat, da die Beklagten zwei verschiedene Äußerungen des Erblassers zusammengefügt und ihr - für den Leser nicht erkennbar - in der streitgegenständlichen Darstellung des Buches fälschlicherweise den Charakter einer im Zusammenhang erfolgten Beschreibung gegeben haben.

Schließlich darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels einer Sachinformation von hinreichendem Öffentlichkeitswert besteht kein überragendes öffentliches Interesse an der Wiedergabe der Einschätzung des Erblassers bezüglich BH gerade in der konkret wiedergegebenen Wortwahl.

22

Zu C: "»...«. Da könne »...«. Auch seine Vertraute E habe regelmäßig das Weite gesucht, sobald »...« im Anmarsch gewesen sei. Genug! Da erteilt ein Schulmeister unter seinen Zöglingen Verhaltens- und Charakternoten, die sich zumeist zwischen mangelhaft und ungenügend bewegen. Zu einer gewissen Hoffnung gibt allenfalls F Anlass. Der Nachfolger I´s im Amt des Generalsekretärs erhält von Kohl immerhin das Prädikat »...«, wobei bereits das Epitheton »...« genaugenommen infernalisch ist. Ein Held scheint er jedenfalls nicht eben zu sein. Bei seiner Kandidatur 1989 in Bremen hatte F »...«." (Buch S. 85 f.)

Es kann im Ergebnis dahinstehen, dass die F betreffenden Äußerungen - anders als die Äußerungen zu C (Anlage OC 30 Nr. 2 und Nr. 13) - nicht durch eine Audio-Datei belegt sind. Denn unabhängig davon ist die Wiedergabe der wörtlichen Äußerungen des Erblassers in dieser Passage insgesamt unzulässig. Aus dem ebenfalls vorliegenden Transkript (Bl. 2121, 2123) ergibt sich, dass insoweit eine Kontextverfälschung vorliegt, als der Erblasser - anders als dies im Buch dargestellt wird ("Und von C hält er erst recht nichts: »...«. Da könne man sich »...«. Auch seine Vertraute ...") - keine durch die Bezugnahme auf ein »...« christlich konnotierte negative Bewertung C´s abgeben wollte, sondern vielmehr den Umgang von C und AE kritisieren wollte (»...«). Schon aus diesem Grunde hat der Erblasser es nicht zu dulden, dass die von ihm vertraulich abgegebene Bewertung im Wortlaut veröffentlicht wird.

Darüber hinaus darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht mangels einer sachlichen Information von hinreichendem Öffentlichkeitswert kein überragendes Interesse an einer Wiedergabe der Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form.

23

Zu BI: »...« (Buch S. 86)

Nach der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 023) sowie dem übereinstimmenden Transkript (Bl. 2164) ist zwar davon auszugehen, dass der Erblasser die betreffende Bemerkung grundsätzlich wörtlich so abgegeben hat. Jedoch darf sie als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die isoliert aus einer - ausweislich der vorgelegten Audio-Datei - längeren Schilderung des Erblassers herausgelöste Bemerkung beinhaltet keine Sachinformation von hinreichendem Öffentlichkeitswert, welcher es rechtfertigen könnte, sie gerade in ihrer unmittelbaren Wörtlichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

24

Zu BJ: »...« (Buch S. 86)

Nach der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 024) ist zwar davon auszugehen, dass der Erblasser die betreffende Bemerkung wörtlich so gemacht hat. Die Äußerung darf als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" jedoch nicht veröffentlicht werden. Denn die isoliert aus einer - ausweislich der vorgelegten Audio-Datei - längeren Schilderung des Erblassers herausgelöste Bemerkung beinhaltet keine Sachinformation von hinreichendem Öffentlichkeitswert, welcher es rechtfertigen könnte, sie gerade in ihrer unmittelbaren Wörtlichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

25

Zu BK: »...« (Buch S. 86)

Nach der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 025) - in Übereinstimmung mit dem Transkript (Bl. 2168) - ist davon auszugehen, dass der Erblasser die betreffende Bemerkung wörtlich weitgehend (»...« statt »...«) so gemacht hat. Die Veröffentlichung ist jedoch unzulässig, da aufgrund einer durch die Beklagten vorgenommenen Kontextverfälschung ein Fehlzitat vorliegt. Die Äußerung des Erblassers ist nicht - wie es der Kontext im Buch darstellt ("Er argumentiert nicht. Er klebt Etiketten.") - als abschätzige Bewertung der Person BK´s gemeint, sondern vielmehr, wie sich aus dem Kontext des Transkriptes ergibt, als kritische Äußerung zur Qualität des Landtagswahlkampfes durch BJ in Niedersachsen (»...«, Bl. 2168).

Daneben darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die isoliert aus einer längeren Schilderung des Erblassers herausgelöste Bemerkung enthält keine Sachinformation von hinreichendem Öffentlichkeitswert, welche es rechtfertigen könnte, sie gerade in ihrer unmittelbaren Wörtlichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

26

Zu BL: »...« (Buch S. 86)

Das betreffende Zitat ist zwar ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 026) - diese in Übereinstimmung mit dem Transkript (Bl. 2169) - im Wortlaut zutreffend wiedergegeben. Die Äußerung darf jedoch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Dabei ist zwar zugunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass die Einschätzung des Erblassers zu einer mutmaßlichen Agententätigkeit eines hochrangigen Politikers von erheblichem öffentlichem Interesse ist. Mit diesem sachlichen Informationskern befasst sich die Wiedergabe des Zitates durch den Beklagten zu 2) jedoch nicht, da der vom Erblasser genannte Klarname nicht weitergegeben und auch sonst außer der - nur wenige Worte umfassenden - Vermutung keine weiteren Angaben im Hinblick auf eine öffentliche Diskussion dieses Themas - beispielsweise im Hinblick darauf, dass der Erblasser trotz seiner Vermutungen über die vermeintliche Agententätigkeit nicht tätig geworden ist - gemacht werden. Damit besteht der Informationsgehalt der Äußerung allein darin, dass nach Meinung des Erblassers eine nicht bestimmbare Person verdächtig ist, was für einen hinreichenden Öffentlichkeitswert der Information nicht ausreicht, sondern allein wieder die wörtliche Wiedergabe der stark verkürzten Äußerung des Erblassers in den Fokus rückt.

27

Zu G: "»...«. Er hat sich, da ist Kohl sicher, als den besseren Kanzler gesehen. Mit solchen Leuten ist nicht gut marschieren. Und Protestant war er auch noch, das kam erschwerend hinzu. »...«" (Buch S. 86)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC 30 Nr. 9) zwar im Wortlaut weitgehend zutreffend wiedergegeben (vgl. Transkript Bl. 2114). Jedoch dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die subjektive Bewertung eines früheren Parteikollegen durch den Erblasser beinhaltet keine Sachinformation von hinreichendem Öffentlichkeitswert, welcher es rechtfertigen könnte, sie gerade in ihrer unmittelbaren Wörtlichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

28

Zu H: "»...« Immerhin habe sich dieser »...« in letzter Sekunde von den Verschwörern losgesagt, als er sah, dass der Aufstand kaum Chance auf Erfolg hatte. »...«" (Buch S. 89)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, nach den insgesamt vier vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 028_1, 028_2, 028_3, 028_4) zwar dem Wortlaut nach weitgehend zutreffend wiedergegeben (vgl. Transkript Bl. 2171, 2173, 2174). Die Veröffentlichung ist in dieser Form jedoch unzulässig, da die Beklagten aus mehreren Zitaten ein Kombizitat erstellt haben, ohne dass aus den vorgelegten Transkripten oder den Audio-Dateien erkennbar ist, in welchem konkreten Kontext die jeweiligen Äußerungen erfolgt sind und ob dieser es rechtfertigt, sie aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten in einen Zusammenhang zu stellen, der einen zusammenhängenden Redefluss im Rahmen einer "angemessenen Würdigung" der "niedergeschlagenen Meuterer" suggeriert. Insofern darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - das wörtliche Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zwar ist zugunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass das persönliche Zerwürfnis zwischen H und dem Erblasser bereits vorbekannt war und der Erblasser ausweislich der vorgelegten Audio-Dateien für die Vorbereitung seiner Memoiren gefordert hat, dass »...«. Er hat dies jedoch selbst mit dem einschränkenden Zusatz »...« versehen, woraus - auch für den Beklagten zu 2) klar erkennbar - deutlich wird, dass er sich auch hier die abschließende Kontrolle hinsichtlich der Sprachwahl vorbehalten wollte und zudem auch kein Einverständnis erteilen wollte, dass eine solche Bewertung H´s statt in den Memoiren in einem Buch der Beklagten veröffentlicht wird. In der Gesamtabwägung enthält die Äußerung damit keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der es rechtfertigt, die Bezeichnung von H als »...« oder »...« in dieser konkreten Wortwahl zu veröffentlichen.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

29

Zu Bk: »...« (Buch S. 89)

Die mittels Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 029_1, 029_2) belegte Äußerung des Erblassers (vgl. Transkript Bl. 2164, 2175) darf als wörtliches Zitat nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines sachlichen Informationskerns mit hinreichendem Öffentlichkeitswert besteht kein öffentliches Interesse an der Wiedergabe dieser Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form, welches das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers überwiegt.

Zudem haben die Beklagten durch Erstellung eines unzulässigen Kombizitats aus zwei verschiedenen Äußerungen des Erblassers wiederum den Gesamtkontext seiner Aussage verfälscht, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führt. Denn hinsichtlich des ersten Satzteiles ergibt sich aus dem insofern im Wesentlichen mit den Audio-Dateien übereinstimmenden Transkript (»...« Bl. 2175), dass sich die Bezeichnung als »...« nicht generell auf die Person BK´s bezog, sondern vielmehr auf den Eindruck, den sie beim katholischen Klerus in Niedersachsen hinterlassen hatte.

30

»...« (Buch S. 89)

Die durch die vorgelegte Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 030) belegte Äußerung des Erblassers darf als wörtliches Zitat nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen ist der Formulierung des Erblassers (»...«) nicht zu entnehmen, dass er mit einer Veröffentlichung ohne seine Beteiligung einverstanden war, da die betreffende Formulierung - wie der Folgesatz (»...«, vgl. Bl. 2179) zeigt - nur als "Regieanweisung" für die Erstellung des Manuskriptes durch den Beklagten zu 1) gedacht war. Zum anderen enthält die Äußerung auch keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der die Wiedergabe gerade in ihrer wörtlichen Form rechtfertigen kann.

31

Zu I: »...« (Buch S. 90)

Es kann dahinstehen, ob der Erblasser dieses nicht durch eine Audio-Datei nachgewiesene Zitat tatsächlich geäußert hat und der Nachweis - wie die Beklagten vorgetragen - lediglich daran scheitert, dass es aufgrund eines technischen Fehlers bei der Digitalisierung nicht übertragen wurde. Denn die Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist schon deshalb unzulässig, weil ein Fehlzitat in Form einer Kontextverfälschung vorliegt. Ausweislich des Transkriptes (»...«, Bl. 2181) haben die Beklagten der betreffenden Äußerungen durch verkürzte Darstellung der Gesamtaussage einen wesentlich schärferen und damit vom Sinngehalt her falschen Aussagegehalt gegeben. Daneben darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die lediglich fragmentarische Wiedergabe dreier einzelner Wörter enthält keinen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der eine Veröffentlichung gerade in der wörtlichen Form rechtfertigen könnte.

32

Zu I: "J habe ihn immer gewarnt. »...«" (Buch S. 91)

Zwar ist der Passus, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, nicht durch eine entsprechende Audio-Datei nachgewiesen, sondern nur durch ein - von der Klägerin inhaltlich in Zweifel gezogenes - Transkript (Bl. 2183). Unabhängig von der damit streitigen Authentizität darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - das (vermeintlich) wörtliche Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn dem sachlichen Informationskern der Äußerung - der subjektiven Einstellung J zu I - kommt kein hinreichender Öffentlichkeitswert zu, der das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers an der Wiedergabe seiner Äußerung in ihrer konkreten wörtlichen Form übersteigt. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Notwendigkeit einer öffentlichen Diskussion über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die erste Ehefrau des Erblassers Einfluss auf seine politischen Entscheidungen genommen habe, wird weder im Kontext des Buches problematisiert, noch enthält das Zitat des Erblassers dazu aussagekräftige Angaben.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die weitere Äußerung erkennbar auf - insoweit durch die Klägerin inhaltlich nicht bestrittenen - Angaben des Erblassers über die Warnung von Seiten seiner ersten Ehefrau basiert, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

33

Zu I: "»...« Und ein Geizkragen sei der Schwabe aus Oberndorf am Neckar gewesen, nicht zuletzt in materiellen Dingen stets nur auf den eigenen Vorteil bedacht. Das Ministerium in Rheinland-Pfalz habe er nur deshalb, zuletzt unter K, bis zum Sommer 1977 ausgesessen, damit »...«. Auch als er dann seinen politischen Schwerpunkt nach Bonn verlegte, sei er das alte Sparbrötchen geblieben." (Buch S. 91)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 033_1, 033_2, 033_3a, 033_3b) zwar belegt und auch inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben (vgl. Bl. 2184, 2185). Jedoch darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichungen kenntlich gemacht - das wörtliche Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht kein öffentliches Interesse daran, die von den Beklagten willkürlich aus mehreren Äußerungen des Erblassers zusammengesetzte Passage in einer Art und Weise zu veröffentlichen, die einen gemeinsamen Kontext vorspiegelt. Darüber hinaus enthalten die Äußerungen zur subjektiven Einschätzung des Erblassers hinsichtlich I bzw. dessen Einstellung zu finanziellen Dingen auch keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der die Veröffentlichung gerade in der wörtlichen Form rechtfertigen könnte.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

34

Zu I u. a.: "Im »...«, in den engen Büroräumen des Bonner Abgeordnetenhauses, logierte, um Diäten zu sparen, mancher Parlamentarier auch über Nacht, »...«" (Buch S. 91)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 034) zwar belegt und auch inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben (vgl. Bl. 2186). Jedoch darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichungen kenntlich gemacht - das wörtliche Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die subjektiven Einschätzungen des Erblassers zur unterbliebenen Anmietung einer Zweitwohnung durch I während seiner Tätigkeit in Bonn bzw. hinsichtlich der beschriebenen Zustände im »...« enthalten keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der die Veröffentlichung gerade in der wörtlichen Form rechtfertigen könnte. Die Beklagte decken insofern keine für die öffentliche Meinungsbildung beachtlichen Mißstände auf, sondern bedienen - insbesondere durch die Schilderung nächtlicher sexueller Aktivitäten im »...« - lediglich die voyeuristische Neugier der Rezipienten an der wörtlichen Ausdrucksweise des Erblassers. Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Inhalt vertraulicher Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die weiteren Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

35

Zu L: "L, den er seit Grundschulzeiten kennt, scheint in seinen Augen schon immer ein zwielichtiger Geselle gewesen zu sein, von Ehrgeiz und Eifersucht getrieben. »...«" (Buch S. 92)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 035) zwar belegt und auch inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben (vgl. Bl. 2187). Jedoch darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichungen kenntlich gemacht - das wörtliche Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht kein öffentliches Interesse daran, eine Äußerung des Erblassers in wörtlicher Form wiederzugeben, deren Kontext die Beklagten durch die Darstellung im Buch verfälscht haben. Nach dem Transkript (Bl. 2187/21) wird das Zitat durch den Erblasser dahingehend eingeleitet, dass es mit L keinen »...« gab, sondern der Erblasser mit seinem Weggang einverstanden war (»...«). Diesen Kontext haben die Beklagten bei der Einbettung der wörtlichen Äußerungen im Buch jedoch nicht dargestellt, sondern vielmehr verfälschend behauptet, dass der Erblasser sich über den Charakter L´s ausgelassen habe ("zwielichtiger Geselle", "von Ehrgeiz und Eifersucht getrieben"), obwohl er lediglich die betreffenden Personalbewegungen geschildert hat. Im Übrigen enthalten die subjektiven Einschätzungen des Erblassers auch keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der die Veröffentlichung der Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form rechtfertigen könnte.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die weiteren Wertungen erkennbar auf Angaben des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

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Zu L: "»...«" (Buch S. 92)

Auch diese durch Vorlage einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 036) belegte Äußerung darf als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn dem sachlichen Informationskern der Äußerung - Bewertung eines Verhaltens L´s - kommt kein hinreichender Öffentlichkeitswert zu, der das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers an der Wiedergabe seiner Äußerung in ihrer konkreten wörtlichen Form übersteigt.

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Zu L, M u. a.: "»...« Zufrieden trat der Professor tags darauf die Rückreise an, ins Eigenheim nach NRW, wie er sagte. Dann aber nahm - es gab ja noch kaum Mobiltelefon - das Schicksal seinen Lauf. »...« Wenig später schaut auch M in Schruns vorbei. Die beiden sitzen am Pool des maroden Kurhauses. Aus dem Lautsprecher tönt der Badenweiler Marsch. »...«

Schnell kommt der Bayer zur Sache. »...«, die damalige Geliebte, die Jahre später, in den Ehestand überführt, einmal Landesmutter Sachsens werden sollte. »...« Er genießt seinen Triumph in vollen Zügen. Kohls Generalsekretär hat, wie es scheint, einen recht dreisten Mandantenverrat begangen. »...« Für das verwerfliche Delikt zieht Kohl zwei seiner liebsten Schimpfworte aus dem Köcher: »...«" (Buch S. 93)

Der Passus ist zwar, soweit er Zitate des Erblassers enthält, mit den vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 037_a, 037_b) belegt und inhaltlich auch weitgehend zutreffend wiedergegeben. Jedoch dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es ist zwar zur Gunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass an der Frage einer möglicherweise nicht sachgerechten Verteilung hoher politischer Ämter, die ausweislich des streitgegenständlichen Zitats durch einen Besuch am Urlaubsort des Kanzlerkandidaten erfolgt sein soll, durchaus ein hohes öffentliches Interesse besteht. Auf der anderen Seite ist zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Erblassers jedoch zu berücksichtigen, dass die von ihm berichtete Begebenheit in Schruns keine unrechtmäßige oder auch nur unsachliche Einflussnahme auf die künftige Verteilung von Ministerposten belegt, was möglicherweise durch die Beklagten einer öffentlichen Diskussion hätte zugeführt werden dürfen, sondern schlicht den Wunsch L´s auf Übernahme des Amtes als Verteidigungsminister für den Fall eines möglichen Wahlerfolges der Union sowie die Frage wiedergibt, ob der Erblasser »...«. Den von den Beklagten darin erblickten "Skandal" im Sinne einer "Ämterschacherei", der die wörtliche Wiedergabe der betreffenden Äußerungen rechtfertigen könnte, vermag der Senat nicht zu entdecken, zumal ein solcher im Gesamtkontext der Darstellung im streitgegenständlichen Buch auch nicht thematisiert wird.

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Zu N: "»...« ... im Ernst ...»...«, kontert Kohl und metaphert unbestreitbar geistreich: »...« Immer und ewig habe N aus dem Verborgenen heraus agiert und auch im Umgang mit der DDR nicht die gebotene Distanz gewahrt. Da sei, sagt Kohl, wohl so manche vertrauliche Information über die deutschdeutsche Grenze gelangt und im Osten gerne abgeschöpft worden. »...«" (Buch S. 94)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar anhand der vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 038_1, 038_2, 038_3) belegt. Jedoch dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen handelt es sich um ein unzulässiges Kombizitat, welches aus drei verschiedenen Zitaten des Erblassers zusammengesetzt wurde, deren konkreter zeitlicher bzw. inhaltlicher Zusammenhang jedenfalls aus den vorgelegten Teilen des Transkriptes (Bl. 2193, 2194, 2196) nicht zu erkennen ist. Hingegen geht der durchschnittliche Rezipient nach dem Kontext der Darstellung des Buches von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers aus, der sich in einer Art Generalabrechnung der Person N zuzuwenden scheint ("Den eigentlichen Rädelsführer indes ... möchte Kohl am liebsten nur mit verachtendem Schweigen bestrafen ... Dann bekommt das Cleverle aus Sigmaringen doch seine Prügel"). Zum anderen besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse an der Wiedergabe dieser Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form, welches das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigt. Zwar ist dem Beklagten zu 2) durchaus zu konzedieren, dass die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch N an Politiker der DDR von hohem öffentlichem Interesse ist. Allerdings beschränkt sich die in der Äußerung enthaltene Sachinformation darauf, dass der Erblasser einen bestimmten Verdacht äußert und diesen allein darauf gründet, dass N den Oberbürgermeister von Dresden beim Vornamen genannt hat. Insofern ist erkennbares Ziel des Beklagten zu 2) nicht die Weitergabe einer nach den maßgeblichen Kriterien gegebenenfalls zulässigen Verdachtsäußerung, sondern vielmehr die Bloßstellung des Erblassers, indem dessen an Verschwörungstheorien erinnernde Äußerungen der Öffentlichkeit preisgegeben werden.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn auch wenn die weiteren Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "bildnisgleich verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

39

Zu BM: »...« (Buch S. 95)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 039) handelt es sich zwar um eine inhaltlich zutreffend wiedergegebene Äußerung des Erblassers. Jedoch darf sie als wörtliches Zitat nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn aus dem Gesamtkontext im Transkript (Bl. 2198) ergibt sich, dass der Erblasser die betreffende Bezeichnung nur beiläufig bei einer "Regieanweisung" für das Manuskript der Memoiren verwendet hat (»...«). Ein sachlicher Informationskern mit hinreichendem Öffentlichkeitswert, der das Geheimhaltungsinteresse an der Äußerung gerade in ihrer konkreten Wortwahl übersteigen würde, kommt dieser vom Erblasser eher colorandi causa, denn als bewusster Charakterisierung gewählten Bezeichnung BM´s nicht zu.

40

Zu N: »...« (Buch S. 95)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 040) handelt es sich um eine inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegebene Äußerung des Erblassers. Jedoch darf sie als wörtliches Zitat nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen haben die Beklagten den Gesamtzusammenhang, in welcher die betreffenden Äußerungen des Erblassers gefallen sind, durch ihre Darstellung im Buch verfälscht. Aus dem Gesamtkontext im Transkript (Bl. 2199 f.) ergibt sich, dass der Erblasser mit seinen Äußerungen nicht - wie es die Beklagten im Buch darstellen ("Nun hat sich das Blatt gewendet, und Kohl ergeht sich in Schadenfreude") - seiner Schadenfreude über das Schicksal N´s Ausdruck verleihen, sondern in erster Linie die Zuwächse der politischen Macht der Presse - insbesondere der Zeitschrift "Der Spiegel" - kritisieren wollte (»...«). Zum anderen wird durch die Äußerung des Erblassers zu seiner Einstellung hinsichtlich der politischen Laufbahn N´s oder zu dessen Verbindung mit der investigativen Presse auch keine Sachinformation mit hinreichendem Öffentlichkeitswert vermittelt, welche es rechtfertigen könnte, die Äußerung des Erblassers in ihrer wörtlichen Form und damit unter Verletzung seines Geheimhaltungsinteresses zu veröffentlichen.

41

Zu N: »...« (Buch S. 96)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 041) handelt es sich zwar um ein inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegebenes Zitat. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn ein sachlicher Informationskern mit hinreichendem Öffentlichkeitswert, der die Wiedergabe der Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form rechtfertigen könnte, ist in der Prognose des Erblassers zum vermuteten Schicksal des Unternehmens CM nicht zu erkennen.

42

Zu O: »...« Jetzt, bei der Arbeit an den Erinnerungen, bietet sich Gelegenheit, um beherzt zurückzubeißen. »...« Nun denn, O ist dann 2003, der Unkenrufe zum Trotz, Ministerpräsident geworden - aber letztlich doch dramatisch gescheitert ... Er wird wohl als Null in die Geschichtsbücher eingehen." (Buch S. 96 f.)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 042) belegt und auch inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben. Jedoch dürfen die betreffenden Äußerungen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliche Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erblasser mit dem Ergebnis seiner Prognose über das politische Schicksal von O im Ergebnis "richtig gelegen" hat, enthält seine subjektive Einschätzung dieses Politikers aus dem Jahre 2001 keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der die Veröffentlichung der Äußerungen gerade in ihrem konkreten Wortlaut zu rechtfertigen vermag.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

43

Zu BN: »...« (Buch S. 97)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 043) handelt es sich zwar um ein inhaltlich zumindest teilweise (»...«) zutreffend wiedergegebenes Zitat. Seine Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist jedoch schon wegen einer Kontextverfälschung unzulässig. Im streitgegenständlichen Buch haben die Beklagten die betreffende Äußerung des Erblassers derart eingebunden, dass der durchschnittliche Rezipient den Eindruck erhält, der Erblasser habe im Rahmen seiner die einzelnen Personen abarbeitenden "Verwünschung der Parteifreunde ... Auch schon lange dahingeschiedene Parteigrößen bleiben nicht verschont" nur diesen einen (negativen) Satz über BN gesagt, um ihn damit abschließend zu charakterisieren. Aus dem Gesamtkontext im Transkript (Bl. 2203, 2204) ergibt sich dagegen, dass der Erblasser sich in langen Ausführungen, eingeleitet von den ihm vorgelesenen Angaben aus der Vita BN´s (Bl. 2203), zum Lebenslauf, der Werteordnung, den politischen Einstellungen sowie den sonstigen Charakterzügen des früheren Generalsekretärs geäußert und dabei unter anderem formuliert hat: »...«. Eine weitere Kontextverfälschung haben die Beklagten durch eine Verkürzung der Gesamtäußerung vorgenommen. Denn ausweislich des Transkriptes hat der Erblasser nach der Wiedergabe der eher negativen Einstellung seiner Ehefrau (»...«) noch angefügt: »...«, woraus umso mehr deutlich wird, dass der Erblasser durch seine erste Äußerung nicht BN für sein vermeintlich falsches Verhalten kritisieren, sondern schlicht darstellen wollte, dass dessen Ehefrau eine andere Anschauung vom Familienleben hatte als J.

Darüber hinaus darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die Äußerung zur Haltung der ersten Ehefrau des Erblassers gegenüber BN enthält keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe seiner Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

44

Zu K: »...« (Buch S. 97)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 044) handelt es sich zwar um ein inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegebenes Zitat. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die subjektive Einschätzung des Erblassers über K enthält keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe seiner Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

45

Zu K: "Und zumindest die Art, wie er das sagt, ist schwer erträglich. »...«" (Buch S. 98)

Es kann dahinstehen, ob die in diesem Passus enthaltenen Zitate, die nicht durch eine Audio-Datei belegt sind, tatsächlich so wie im Transkript (Bl. 2206) aufgeführt, vom Erblasser geäußert wurden. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Authentizität dürfen sie in wörtlicher Form - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Die Äußerungen enthalten keinen sachlichen Informationsgehalt von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der die wörtliche Wiedergabe der subjektiven Einschätzung des Erblassers zur Situation in der rheinlandpfälzischen Staatskanzlei unter K rechtfertigen kann. Vielmehr stehen auch hier wieder allein die Wortwahl des Erblassers im Hinblick auf die Schilderung des eigenen Führungsstils sowie die damit verbundene Abqualifizierung von K im Mittelpunkt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der im ersten Satz enthaltenen Wertung besteht dagegen nicht. Denn auch wenn diese Wertung erkennbar auf Äußerungen bzw. Verhaltensweisen des Erblassers in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung basiert, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

46

Zu BO und BP: "»...«" (Buch S. 99)

Zwar handelt es sich ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 046) um ein inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegebenes Zitat. Eine Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil die Einbindung im Buch eine Kontextverfälschung darstellt. Dort wird das Zitat des Erblassers mit der Formulierung eingeleitet: "Kohl ist mit ... [BO] lang schon zerstritten. Das verschafft sich dann so Luft". Ausweislich des Transkriptes (Bl. 2207 f.) war im Gesamtkontext des betreffenden Zitates jedoch maßgeblich davon die Rede, dass der Erblasser I eröffnet hatte, ihn auf dem anstehenden Parteitag nicht erneut als Generalsekretär vorzuschlagen. In die dann folgende Schilderung der unmittelbaren Reaktion I´s, der aus dem Zimmer stürzte und sofort eine Pressekonferenz einberief, folgt - nach einem im Transkript vermerkten Bandwechsel - ein offenkundig durch das Wort "Pressekonferenz" motivierter Einschub des Erblassers darüber, welche Pressereferenten es zu dieser Zeit gab (»...«). Im Anschluss an das sodann folgende streitgegenständliche Zitat wendet sich der Erblasser mit dem einleitenden Wort "Zurück" wieder der Schilderung des Geschehens um I zu (»...«). In diesem Kontext ist das streitgegenständliche Zitat ersichtlich nur als ein - wenn auch despektierlicher - Einschub colorandi causa gemeint, mit dem der Erblasser seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleihen wollte, dass BP ausgerechnet bei BO als Pressereferent arbeitet, nicht jedoch - wie es die Beklagten im Buch darstellen - ein Sich-Luft-Verschaffen angesichts einer langjährigen Zerstrittenheit zwischen ihr und dem Erblasser.

Des Weiteren darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die subjektive Einschätzung des Erblassers zur Qualität des "Arbeitsverhältnisses" zwischen BO und BP enthält keinen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich Wiedergabe dieser Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

47

Zu BQ: »...« (Buch S. 99)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 047) handelt es sich zwar um ein inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegebenes Zitat. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Einschätzung des Erblassers zu den Fähigkeiten BQ´s, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe seiner vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

48

u. a. zu H: "»...« Leute wie H, ... seien undankbare »...«" (Buch S. 102)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 048) zwar inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben. Eine Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist jedoch schon unzulässig, weil die Einbindung im Buch eine Kontextverfälschung darstellt. Angesichts der vor Beginn des streitgegenständlichen Zitates erfolgten Einleitung ("Als dann der Quälgeist A freilich die erwähnte Barzel-Passage zur Spendenaffäre ... verliest, hat der Alte genug ... Bei diesem Reizthema verstummt er, windet sich oder wird heftig. Wer ihn kritisiert, der ist sein Feind und wird auch als solcher behandelt") geht der durchschnittliche Rezipient davon aus, dass sich die Bemerkung des Erblassers »...« auf sein Verhalten in der sogenannten Spendenaffäre des Jahres 1999 bezieht. Aus dem Transkript (Bl. 2210 f.) geht jedoch hervor, dass sich diese Äußerung auf ein Verhalten des Erblassers anlässlich eines Bundesparteitages bezog, auf dem er die Entrichtung der Beiträge durch den Landesverband Saar bestätigt hatte, um den Delegierten die Stimmberechtigung zu ermöglichen (»...«). Entsprechend wird der nachfolgende Vergleich zu den Sozialausschüssen mit diesem Verhalten beim Bundesparteitag, nicht jedoch mit dem Verhalten des Erblassers in der sogenannten Spendenaffäre gezogen.

Des Weiteren darf das wörtliche Zitat des Erblassers - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein öffentliches Informationsinteresse an der Bezeichnung von H als »...« bzw. der subjektiven Einschätzung des Erblassers zu seinem dienstlichen Verhalten betreffend die Sozialausschüsse, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

49

Zu Q: "Kohl schlägt zurück: Q´s Landesverband habe doch nur dank des Großmuts der Bundespartei überlebt. »...« (Buch S. 102)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 049_1, 049_2, 049_3) belegt und auch inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben. Soweit es hinsichtlich der Äußerung »...« an einem Audiobeleg fehlt, ist der Senat nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und braucht auch die Frage nicht zu entscheiden, wer insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Authentizität dieses Zitatteils trägt. Denn selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt wird, dass der Erblasser diese Bemerkung tatsächlich so abgegeben hat, ist der Beklagte zu 2) zur Unterlassung verpflichtet.

Die Äußerung des Erblassers darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliches Zitat nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen handelt es sich um ein unzulässiges Kombizitat, welches aus verschiedenen Zitaten des Erblassers zusammengesetzt wurde (vgl. Bl. 2210, 2213), ohne dass dies für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar ist, der vielmehr angesichts der im Buch dargestellten Einleitung ("Kohl schlägt zurück") von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers ausgeht. Auch wenn dies an der grundsätzlich zutreffenden Wiedergabe und der damit verbundenen negativen Bewertung Q´s durch den Erblasser nichts ändert, fehlt es dennoch an einem öffentlichen Informationsinteresse, das das Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf die Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Denn die einzig erkennbare Sachinformation beschränkt sich darauf, dass Q nach Ansicht des Erblassers Dankbarkeit zeigen solle, anstatt sich »...« aufzuregen. Maßgeblich wird daher die Äußerung durch die konkrete wörtliche Ausdrucksweise des Erblassers geprägt (»...«).

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

50

u. a. zu P: »...« (Buch S. 102)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 050_a) handelt es sich zwar um ein inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegebenes Zitat. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zwar ist zugunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass P weiterhin in politischer und wirtschaftlicher Funktion aktiv ist, so dass schon aufgrund dieser Position ein öffentliches Interesse auch an seinen - wenn auch inzwischen lange Jahre zurückliegenden - Verhaltensweisen besteht. Entscheidend zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Erblassers schlägt jedoch zu Buche, dass das Zitat keine auf P bezogene Sachinformation vermittelt, sondern vielmehr allein die abfällige Bezeichnung als »...« in den Mittelpunkt rückt. Insofern ist kein hinreichendes öffentliches Interesse an der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form zu erkennen.

51

u. a. zu C: »...« (Buch S. 103)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 051) handelt es sich um ein inhaltlich weitgehend (»...« statt »...«) zutreffend wiedergegebenes Zitat. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns ist kein öffentliches Informationsinteresse an den abschätzigen Bemerkungen über den Landesverband bzw. den Bundesgeschäftsführer von C ersichtlich, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

52

Zu Q: »...«, als die Saar-CDU Geld einforderte." (Buch S. 103)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 052) handelt es sich um ein inhaltlich jedenfalls in der Tendenz zutreffend wiedergegebenes Zitat. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an den abschätzigen Bemerkungen des Erblassers über Q, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe seiner vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

53

Zu P: "Und der P sei schon im Bundeskabinett eine Fehlbesetzung gewesen: »...« (Buch S. 103)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, ausweislich der vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 053_1, 053_2) inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben. Jedoch dürfen die Äußerungen des Erblassers - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliche Zitate nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen handelt es sich ausweislich des Transkripts (Bl. 2214, 2215) um ein unzulässiges Kombizitat, welches aus verschiedenen Äußerungen des Erblassers zusammengesetzt wurde, ohne dass dies für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar ist, der vielmehr angesichts der im Buch dargestellten Einleitung (»...«) von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers ausgeht. Daneben besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Einschätzung des Erblassers zur dienstlichen Eignung von P, welches das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Vielmehr steht auch hier allein die Schlagkraft der wörtlichen Ausdrucksweise (»...«) im Fokus der Darstellung, die allein die voyeuristische Neugier der Leserschaft an der im vertraulichen Gespräch verwendeten Redeweise des Erblassers befriedigt. Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Inhalt vertraulicher Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn diese erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, handelt es sich weder um eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch um ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat.

54

Zu Z: »...« (Buch S. 109)

Die Unzulässigkeit der weiteren Veröffentlichung dieser Äußerung durch den Beklagten zu 2) ergibt sich schon daraus, dass ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 054) ein auch postmortal unzulässiges Fehlzitat vorliegt. Der Erblasser ist vom Beklagten zu 2) insofern falsch zitiert worden, als sich - dies wurde auch im Transkript (Bl. 2217) unzutreffend übernommen - die Bemerkung »...« nach der Stimmführung eindeutig nicht auf Z, sondern auf den unmittelbar zuvor genannten CP bezieht (»...«). Im weiteren Verlauf des Zitats heißt es dann nicht: »...«, sondern »...«. Schon diese beiden Fehler rechtfertigen das Unterlassungsgebot gegen den Beklagten zu 2), weil er dem Erblasser allein durch schlampige Quellenarbeit eine Äußerung unterschiebt, die dieser so nicht getan hat.

Zudem haben die Beklagten durch die Darstellung im Buch auch eine unzulässige Kontextverfälschung vorgenommen. Denn der Erblasser hat nicht - wie es im Buch dargestellt wird - ein pauschales Psychogramm über Z zeichnen wollte, sondern vielmehr - wie es sich aus dem Gesamtkontext der Audio-Datei ergibt - ausführlich eines seiner Treffen mit dem ehemaligen russischen Präsidenten CQ geschildert, um an diesem Beispiel deutlich zu machen, welche Rolle persönliche Sympathien und Emotionen auch in der Politik spielen können und dass diese im Verhältnis zwischen Z und CR seiner Ansicht nach fehlen (»...«).

Schließlich darf die Äußerung auch wegen ihres Charakters als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn auch wenn durchaus ein öffentliches Interesse daran zu bejahen ist, wie der Erblasser zum damaligen Zeitpunkt die empathischen Fähigkeiten Z´s im Rahmen seiner politischen Tätigkeit beschreibt, stehen in der streitgegenständlichen Äußerungen keine sachlichen Informationen im Hinblick auf eine mögliche öffentliche Debatte über Mißstände in der Politik, sondern wiederum allein die Bloßstellung des Erblassers im Vordergrund, womit die Wiedergabe seiner Äußerung gerade in ihrem konkreten Wortlaut nicht gerechtfertigt ist.

55

Zu BR: »...« (Buch S. 109)

Die Unzulässigkeit der weiteren Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ergibt sich schon daraus, dass ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 055) ein aufgrund einer Kontextverfälschung unzulässiges Fehlzitat vorliegt. Nach dem sich aus dem Transkript ergebenden Gesamtkontext (Bl. 2218 f.) hat der Erblasser nicht - wie es im Buch insbesondere durch die Bezugnahme auf die sog. Spendenaffäre dargestellt wird ("Auch wenn es mitunter anders scheint, ist der CDU-Grande natürlich kein Freund seiner politischen Gegner. Auch die bekommen ihr Fett weg, mehr als genug. Über BR, der Kohl in der Spendenaffäre hart angegangen war, urteilt er ...") und wie auch der durchschnittliche Rezipient den Begriff versteht - mit »...« eine Person gemeint, die ihr Ehrenwort gibt und dieses hält. Vielmehr hat er damit, wie die zuvor vom ihm geschilderten Begebenheiten zwischen den Herren CS, CT und CU zeigt, eine Person gemeint, bei der sich andere Rat holen können und von der man lernen kann.

Darüber hinaus darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn die streitgegenständliche Äußerung enthält keine sachlichen Informationen im Hinblick auf eine mögliche öffentliche Debatte über Mißstände in der Politik, womit ihre Wiedergabe gerade im konkreten Wortlaut nicht gerechtfertigt ist.

56

Zu R: "»...«, scheint ihm manchmal »...« (Buch S. 109)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 056) ist die Äußerung, soweit sie Zitate des Erblassers enthält, zwar belegt. Jedoch ist eine Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) schon deshalb unzulässig, weil es sich teilweise um ein Fehlzitat handelt. Der Erblasser hat nicht - dies ergibt sich sowohl aus der vorgelegten Audio-Datei, als auch aus dem Transkript (Bl. 2220) - von einem »...«, sondern von »...« gesprochen, womit die Beklagten ihm auch hier Worte in den Mund gelegt und dem Leser des Buches als vermeintlich wörtliche Äußerung des Erblassers präsentiert haben, die er so nicht getätigt hat.

Darüber hinaus darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat - der Umfang des Unterlassungsgebotes ist insoweit durch Unterstreichungen kenntlich gemacht - nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen handelt es sich - wie aus dem Transkript (Bl. 2220) ersichtlich ist - um ein unzulässiges Kombizitat, welches aus verschiedenen Äußerungen des Erblassers zusammengesetzt wurde, ohne dass dies für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar ist, der vielmehr angesichts der im Buch dargestellten Einleitung ("Auch wenn es mitunter anders scheint, ist der CDU-Grande natürlich kein Freund seiner politischen Gegner. Auch die bekommen ihr Fett weg, mehr als genug") von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers im Sinne einer von diesem beabsichtigten Generalabrechnung ausgeht.

Unterschlagen wird bei der Wiedergabe des betreffenden Zitates, welches im Buch schon aufgrund der vorzitierten Einleitung als persönlicher und pauschaler Seitenhieb auf R gemeint ist, zudem auch, dass der Erblasser sich in dieser Gesprächspassage - soweit aus dem nur ausschnittsweise vorgelegten Transkript ersichtlich - tatsächlich mit der in der Öffentlichkeit vorherrschenden Haltung zur Spendenaffäre befasste. Er bemängelte in diesem Zusammenhang, dass die breite Öffentlichkeit zwar eigentlich auch von einer »...«ausgehe, sich aber angesichts des »...« der medialen Entwicklung sowie einer Justizministerin, die »...« mache, nicht zu Wort melde. Damit enthält das streitgegenständliche Zitat eben nicht eine pauschale und persönliche Abqualifizierung der damaligen Justizministerin, sondern vielmehr eine - wenn auch scharfe - Bewertung ihres dienstlichen Verhaltens. Schließlich besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein öffentliches Informationsinteresse an der Bezeichnung von R als »...«, welches das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

57

Zu BS: »...« (Buch S. 109)

Das Zitat ist zwar anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 057) belegt und auch inhaltlich im wesentlichen (»...« statt »...«) zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn nach dem Transkript (Bl. 2221) handelt es sich nicht, wie dem durchschnittlichen Rezipienten im Buch nahegelegt wird ("Auch wenn es mitunter anders scheint, ist der CDU-Grande natürlich kein Freund seiner politischen Gegner. Auch die bekommen ihr Fett weg, mehr als genug"), um eine gezielte Charakterisierung von BS, sondern vielmehr um eine eher beiläufige Bemerkung im Zuge der Erzählung, dass dessen Auftauchen - neben dem Wahlerfolg der Republikaner - eine tiefgreifend negative Wirkung auf die CDU hatte. Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns, der einen Mißstand aufdeckt, auch kein öffentliches Informationsinteresse an der Bezeichnung von BS als »...«, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

58

Zu BT: »...« (Buch S. 109)

Die Veröffentlichung dieses Zitates durch den Beklagten zu 2) ist schon deshalb unzulässig, weil es sich ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 058_1) um ein Fehlzitat handelt. Denn der Erblasser hat - dies ergibt sich nicht nur aus der Audio-Datei, sondern auch aus dem Transkript (Bl. 2223) - nicht von einem »...«, sondern von »...« gesprochen. Im Gegensatz dazu, dass die Beklagten ihr Buch mit der vermeintlichen Authentizität der Äußerungen des Erblassers bewerben, haben sie ihm auch hier Formulierungen in den Mund gelegt, die er so nicht getätigt hat.

Darüber hinaus darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der Bezeichnung von BT als »...«, welches das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der wörtlichen Wiedergabe seiner vertraulichen und erkennbar in Unreine gesprochenen Äußerung überwiegt. Gerade der Gesamtkontext, der eine "Regieanweisung des Erblassers enthält, die nahezu die Qualität eines Sperrvermerkes aufweist (»...«, Bl. 2223) macht deutlich, dass der Erblasser keine Veröffentlichung seiner Äußerungen - jedenfalls nicht ohne vorherige Freigabe seinerseits - gewollt hat.

59

Zu S u. A.: "[...] S, der »...«, bemängelte er, dass der ein Mensch sei, »...«, was freilich eher als Marotte, als Sünde der lässlichen Art zu Buche schlägt. So sind sie, die Linken, die nun einmal »...«" (Buch S. 110)

Der Passus ist zwar, soweit er Zitate des Erblassers enthält, anhand von Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 059_1, 059_2, 059_3) belegt und auch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Die Veröffentlichung der Zitate ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig:

Hinsichtlich des dritten Teils des Zitats (ab »...«) ist die Veröffentlichung schon deshalb unzulässig, weil es sich um ein sogenanntes Sperrvermerkszitat handelt, welches die Beklagten - obgleich sie selbst in den Rechtsstreitigkeiten mit dem Erblasser stets vorgetragen haben, sich insoweit seinen Wünschen verpflichtet zu fühlen - trotz ausdrücklicher anderslautender Anweisung veröffentlicht haben. Nach dem vorgelegten und von keiner Partei inhaltlich angezweifelten Transkript (Bl. 2228) werden die Ausführung des Erblassers über die »...« mit den Worten eingeleitet: »...«.

Darüber hinaus sowie hinsichtlich des ersten und zweiten Teils der Äußerung dürfen die wörtlichen Zitate auch nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn ausweislich des Transkriptes (Bl. 2225, 2226, 2228) handelt es sich um ein sogenanntes Kombizitat, das aus drei verschiedenen Äußerungen zusammengesetzt ist, die der Erblasser im Rahmen einer längeren Schilderung des (politischen) Werdegangs S sowie der Schilderung des persönlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Erblasser gemacht hat. Dies wird durch die im Buch gewählte Einleitung, wonach es um die pauschale Abstrafung der politischen Gegner geht, für den durchschnittlichen Rezipienten nicht deutlich. Daneben gibt es auch kein öffentliches Interesse an der subjektiven Einschätzung des Erblassers zu S in der konkret wiedergegebenen Wortwahl gibt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

60

Zu BU: »...« (Buch S. 110)

Ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 060) handelt es sich - insoweit in Übereinstimmung mit dem Transkript (Bl. 2229) - zwar um ein im Wortlaut zutreffend wiedergegebenes Zitat des Erblassers. Dieses darf jedoch als wörtliches Zitat nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn wenn auch die von Seiten des Erblassers geäußerte Vermutung über die Belastung BU´s mit einer Stasi-Vergangenheit von öffentlichem Interesse ist, enthält jedoch die Äußerung des Erblassers keinerlei maßgebliche Sachinformation, die vom Beklagten zu 2) einer öffentlichen Diskussion zugeführt werden könnte. Das Thema als solches kann in Anbetracht des von BU bis zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1696/98) geführten Rechtsstreits als vorbekannt gelten, womit der Fokus der streitgegenständlichen Veröffentlichung wiederum allein darauf liegt, dass gerade der Erblasser einen solchen Verdacht ausgesprochen hat. Insofern überwiegt wieder das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers, weil allein der Umstand, dass auch er diesen Verdacht äußerte, keinen Mißstand von erheblichem Gewicht offenlegt, der die Preisgabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form rechtfertigt.

61

Zu U: "U, der damalige Bundesumweltminister, kommandiere noch immer »...«" (Buch S. 112 f.)

Der Passus ist zwar, soweit er Zitate des Erblassers enthält, durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 061) belegt. Jedoch ist die Veröffentlichung dieses Zitats - welches im Tenor durch Unterstreichung gekennzeichnet wurde - schon deshalb unzulässig, weil ein Fehlzitat in Form einer Kontextverfälschung vorliegt. Nach dem Wortlaut der angegriffenen Zitatstelle im Buch geht der durchschnittliche Rezipient davon aus, der Erblasser habe im Zeitpunkt seiner Äußerung behauptet, U kommandiere auch aktuell (»...«) die fraglichen »...«. Eine solche Aussage hat der Erblasser nach dem Gesamtkontext (vgl. Bl. 2231) jedoch nicht getroffen, da er bei der Schilderung von Angriffen auf seine Person anlässlich von Wahlkampf- und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, diese dargestellt am Beispiel des Eierwerfers von Halle, ausführt: »...« Danach hat der Erblasser lediglich die Aussage getroffen, dass U zum Zeitpunkt dieses Eierwurfes von Halle am 10.5.1991 - und damit vor seiner Zeit als Umweltminister von 1998 bis 2005 - etwas mit den »...« zu tun hatte, nicht jedoch, dass im Zeitpunkt der Äußerung im Jahre 2002 auch noch so war.

Darüber hinaus darf das Zitat als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse an der Wiedergabe dieser Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form, welches das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

62

Zu BV: »...« (Buch S. 113)

Das Zitat ist zwar anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 062) belegt, darf jedoch vom Beklagten zu 2) nicht veröffentlicht werden, da wegen einer Kontextverfälschung ein Fehlzitat vorliegt. Anders als dies das Buch suggeriert wird ("Der Anwalt BV, der ihn im CDU-Spendenausschuss mit präzisen Nachfragen traktierte ..."), fällt diese Bemerkung - soweit dies der nur neun Sekunden langen Audio-Datei überhaupt entnommen werden kann - nicht im Zusammenhang mit dem CDU-Spendenausschuss, sondern im Zusammenhang mit der Schilderung des Erblassers über die Forderung BV´s, dass »...«. Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein öffentliches Informationsinteresse an der Wiedergabe der isolierten Bezeichnung von BV als »...«, welches das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe dieser Äußerung in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

63

Zu BW: »...« (Buch S. 113)

Das Zitat ist anhand zwar einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 063) belegt und inhaltlich zumindest in der Tendenz der Wortwahl (»...«) zutreffend wiedergegeben. Jedoch liegt auch hier - wie bei Zitat Nr. 57 (BS) - eine Kontextverfälschung vor, weil der Erblasser nicht, wie es dem durchschnittlichen Rezipienten im Buch nahegelegt wird, eine Charakterisierung der "Reizfiguren der ersten Stunde" vornehmen und dabei BW eine Spionagetätigkeit vorwerfen wollte. Vielmehr handelt es sich um eine eher beiläufige Erwähnung ihrer Person anlässlich einer ausführlichen Schilderung des Erblassers zur damaligen Kriegsangst im Zuge der Nachrüstungsdebatte sowie der psychologischen Wirkung der Friedensbewegung. Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein öffentliches Informationsinteresse an der Bezeichnung von BW als »...«, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der damit auch postmortal unzulässigen wörtlichen Wiedergabe der vertraulichen Äußerung überwiegt.

64

Zu T: "weil der »...«" (Buch S. 115)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 064) belegt und insofern auch zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - das wörtliche Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung von T durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht, da es sich insoweit weder um eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch um ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat handelt.

65

Zu BX: »...« (Buch S. 116)

Das Zitat ist zwar anhand von Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 065_1, 065_2) belegt. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Es handelt sich sowohl nach den Audio-Dateien als auch nach dem Transkript (Bl. 2238, 2240) um ein unzulässiges Kombizitat, da der Erblasser die Bezeichnung »...« einerseits sowie »...« andererseits in unterschiedlichen Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) und in völlig unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet hat. Ohne dies dem Leser offen zu legen, haben die Beklagten die betreffenden Zitatschnipsel zu einer einheitlichen Äußerung zusammengefügt und ihr damit eine verfälschte Aussagekraft im Hinblick auf die in Summe deutlich erhöhten Schlagkraft der abwertenden Bezeichnungen gegeben. Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung von BX durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

66

Zu V und W: "V nennt er gern den »...«. Kohl schätzt ihn überhaupt nicht. V habe schon in den siebziger Jahren, als es in Moskau die Ostverträge auszuhandeln galt, vor allem gewaltige Wodka-Partys geschmissen. »...«" (Buch S. 116)

Es kann offen bleiben, ob die letzten beiden vermeintlichen Zitate des Erblassers schon deshalb vom Beklagten zu 2) nicht veröffentlicht werden dürfen, weil sie durch die vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 066_1a, 066_1b, 066_2) nicht belegt, sondern lediglich im Transkript (Bl. 2241) enthalten sind bzw. eine der Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 066_2) Äußerungen des Erblassers enthält, welche sie zumindest inhaltlich stützen könnten (»...«). Selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt wird, dass der Erblasser die fraglichen Äußerungen tatsächlich in Gänze so gemacht hat, ist der Unterlassungsanspruch begründet. Denn als wörtliche Zitate des Erblassers dürfen sie nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zwar besteht durchaus ein öffentliches Interesse an der Einschätzung des Erblassers zum Verhältnis und Zusammenspiel hochrangiger Politiker seiner Zeit. Jedoch enthält weder die Schilderung der vermeintlichen Wodka-Partys noch die Bezeichnung V´s als »...« einen sachlichen Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert, der das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers an der Wiedergabe seiner vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegen würde.

67

Zu X: "»...« [...] Die sei [...]»...«" (Buch S. 116)

Das Zitat ist zwar anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 067) belegt und inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung von X durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe seiner vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

68

Zu Y: "Vor einem vernichtenden Urteil des Altkanzlers bewahrt ihn das nicht: Der Y - »...« - sei letztlich ein Büttel des Großkapitals gewesen. »...« Y habe »...«" (Buch S. 117)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 068_1, 068_2, 068_3, 068_4) belegt. Jedoch dürfen diese - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliche Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen handelt es sich um ein unzulässiges Kombizitat, welches ausweislich des Transkriptes (Bl. 2243, 2245, 2246) aus drei verschiedenen Zitaten des Erblassers zusammengesetzt wurde, ohne dass dies für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar ist, der vielmehr angesichts des im Buch dargestellten Kontextes ("Vor einem vernichtenden Urteil des Altkanzlers bewahrt ihn das nicht") von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers ausgeht.

Zum anderen nehmen die Beklagten auch hier wiederum eine Kontextverfälschung vor, indem sie in unvollständiger Art und Weise nur die negativen Äußerungen des Erblassers wiedergegeben und dem Leser damit suggerieren, dies sei sein "vernichtendes Urteil" im Sinne einer abschließenden Gesamtbewertung. Unterschlagen wird dabei jedoch, dass sich der Erblasser im unmittelbaren Zusammenhang wie folgt über Y und dessen beabsichtigte Darstellung in den Memoiren geäußert hat: »...«. Erst im Anschluss an diese Ausführungen folgt die streitgegenständliche Äußerung zur Einstellung Y´s im Hinblick auf die soziale Marktwirtschaft, die dazu dienen soll zu untermauern, dass er nicht als »...« bezeichnet werden könne, die jedoch von den Beklagten zu 1) und 2) mittels der im Buch gewählten Darstellung übertrieben negativ zugespitzt worden ist. Schließlich besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der wörtlichen Wiedergabe der vertraulichen Äußerung überwiegt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar. Soweit die Klägerin rügt, dass der Erblasser im Zusammenhang mit Y das Wort "Büttel" nicht benutzt habe, ist dies ausweislich der vorgelegten Audio-Dateien zwar richtig. Dies führt jedoch nicht zur Feststellung eines Fehlzitates, weil diese Äußerung erkennbar als Wertung der Beklagten zu 1) und 2) anzusehen und im Hinblick auf die weitere, ebenfalls durch Audio-Datei belegte Äußerung des Erblassers (»...«) nicht zu beanstanden ist.

69

Zu Beerdigung von J: "mitgenommen aber auch von einem heftigen Familienstreit, der dem Gottesdienst im Dom zu Speyer vorausgegangen war. »...« Z hatte sich zur Trauerfeier angesagt. Das passte den Söhnen AA und AB überhaupt nicht. Sie drohten damit, es zum Skandal kommen zu lassen. »...« Selbst in den vermutlich schwersten Stunden seines Lebens war Kohl als konflikterprobter Kämpfer gefordert. Am Ende der quälend langen Auseinandersetzung (»...«) spricht der Patriarch ein Machtwort: »...«" (Buch S. 123)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 069_1, 069_2) belegt. Jedoch dürfen diese - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es ergibt sich schon aus dem Transkript, dass der Erblasser die entsprechende Begebenheit nicht - erst Recht nicht in wörtlicher Wiedergabe - in die Öffentlichkeit bringen wollte. Zum einen zeigt sich dies in seiner im streitgegenständlichen Zitat enthaltenen Begründung, warum die Söhne nicht mit der Folge öffentlicher Aufmerksamkeit die Trauerfeier der Mutter boykottieren sollten (»...«). Zum anderen hat der Erblasser einen entsprechenden Willen zu Vertraulichkeit der betreffenden Begebenheit auch im Gespräche mit dem Beklagten zu 1) geäußert. Denn nachdem er seinen Söhnen vorgeschlagen hatte, im Anschluss an die Beerdigung einen Brief an Z zu schreiben (»...« - vgl. Audio-Datei), hat er sich selbst von ihnen als seinen Kindern und unmittelbar Beteiligten an der Auseinandersetzung Vertraulichkeit in dieser Frage zusichern lassen (»...« vgl. Bl. 2249) und dadurch deutlich gemacht, dass ihm gerade in hinsichtlich dieser Begebenheit besonders viel an einer Geheimhaltung gelegen war.

Darüber hinaus besteht auch mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns kein öffentliches Informationsinteresse am Inhalt der Auseinandersetzung des Erblassers mit seinen Söhnen, welches das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht darauf an, ob und in welchem Umfang bzw. bei welcher Gelegenheit der Erblasser sein Familienleben freiwillig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dies im Rahmen seiner politischen Tätigkeit als Bühne der Eigendarstellung benutzt hat. Denn eine solche Selbstöffnung des Erblassers (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516) lag jedenfalls nicht hinsichtlich innerfamiliärer Auseinandersetzungen mit seinen Kindern vor.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

70

Helmut Kohl über J und AQ: »...« (Buch S. 130)

Das Zitat ist zwar anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 070) belegt. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn nach dem Transkript (Bl. 2250) ist bereits eine Kontextverfälschung gegeben. Während durch die Darstellung der Beklagten im Buch der Eindruck einer negativ geprägten Haltung J´s gegenüber AQ vermittelt wird, ergibt sich aus dem Transkript eine positive Haltung, die lediglich den Grad der Sympathie zwischen J und dem amerikanischen Präsidentenpaar nicht erreichte (»...«). Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse an der Einstellung J´s gegenüber AQ, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

71

Zu M: "Mit den politisch Verfolgten aber, gerade in den afrikanischen Staaten, durfte man ihm nicht kommen. »...« Und für die Vereinten Nationen hatte er nur »...«" (Buch S. 143)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 071_1, 071_2) belegt. Jedoch dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung des Erblassers zu M und dessen Haltung zu Nelson Mandela bzw. den Vereinten Nationen, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die sonstigen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

72

Zu AC: "»...« Immer auf Staatskosten, versteht sich. »...«" (Buch S. 144)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 072_1, 072_2) belegt und insofern auch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Jedoch dürfen diese - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliche Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung AC´s und dessen Verhalten gegenüber Journalisten, das das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

73

Zu AC: »...« (Buch S. 144)

Ob es diese Äußerung des Erblassers, für die keine Audio-Datei vorgelegt wurde, tatsächlich gegeben hat, kann auch hier dahinstehen, so dass der Senat nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtet ist und auch die Frage, welche Partei für die Authentizität die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht entscheiden muss. Denn der Beklagte zu 2) ist auch bei unterstellter Authentizität zur Unterlassung verpflichtet, weil es sich aufgrund einer unvollständigen Wiedergabe der Äußerung um ein Fehlzitat handelt. Die durch die Beklagten zu 1) und 2) gewählte Einbindung des Zitates im Buch ("Ist da nicht doch ein wenig Neid im Spiel - auf den Mann, der, wie der anscheinend einmal mehr von Minderwertigkeitskomplexen gepeinigte Altkanzler schmerzlich konzedierte ... Diese Duzfreundschaft war offenkundig nicht frei von Konkurrenz") erweckt beim durchschnittlichen Rezipienten den Eindruck, dass der Erblasser die politische Tätigkeit AC´s kritisieren wollte, der wenig gearbeitet und lediglich mit seinen aus Sicht des Erblassers überbewerteten Sprachkenntnissen habe punkten können. Ausweislich des Transkriptes (Bl. 2257) geht es jedoch in der Äußerung nicht um die politische oder sonstige sachliche Arbeitsweise AC´s, sondern vielmehr um sein fehlendes Engagement bei der geplanten Schließung der deutschen Übersetzer-Kabine bei der EU (»...«).

74

Zu AC: »...« (Buch S. 144)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 074) belegt. Jedoch darf es vom Beklagten zu 2) schon deshalb nicht veröffentlicht werden, weil die Beklagten eine Kontextverfälschung mit der Folge eines Fehlzitates vorgenommen haben. Denn während das Zitat im Buch mit der Formulierung eingeleitet wird "Es gibt eben nicht nur das ... System Kohl ... sondern auch das ... Subsystem AC, das den Kanzler, der einen eigenen Namen für die Maschinerie seines Vize prägte ...", ist dem Transkript (Bl. 2258) zu entnehmen, dass der Erblasser sich gerade nicht dahingehend geäußert hatte, er habe die Bezeichnung »...« selbst geprägt (»...«). Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse an dieser Schilderung der Amtsführung AC´s durch den Erblasser, der das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

75

Zu AC: »...« (Buch S. 145)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 075) belegt und insofern auch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zwar ist zugunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass auch die viele Jahre zurückliegende Flick-Affäre immer noch - und gerade im Zusammenhang mit der Person des Erblassers - öffentliches Interesse weckt. Jedoch werden weder zu dieser noch zu späteren Parteispendenaffären sachliche Informationen vermittelt, an denen sich eine öffentliche Diskussion entzünden könnte. Vielmehr steht ohne die Vermittlung eines sachlichen Informationskerns allein wiederum die Diffamierung des Erblassers im Hinblick auf die von ihm geäußerte abschätzige Bemerkung im Vordergrund, die sein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung in ihrer wörtlichen Form nicht überwiegen kann.

76

Zu AC: »...« (Buch S. 146)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 076) belegt und auch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zum fehlenden sachlichen Informationskern auch dieses weiteren Zitats zur Haltung AC´s in der sog. Flick-Affäre kann auf die Ausführungen zu Zitat Nr. 76 Bezug genommen werden.

77

Zu BY: »...« (Buch S. 152)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 077) belegt und dem Wortlaut nach auch zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an dieser subjektiven Bewertung durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der wörtlichen Wiedergabe der vertraulichen Äußerung - insbesondere der Formulierung »...« überwiegt. Dass der Erblasser die Schuld für den als seine Äußerung in die Öffentlichkeit gelangten Vergleich zwischen CL und Goebbels seinem damaligen Pressereferenten anlastete, war der Öffentlichkeit bereits vorbekannt - ebenso wie die Tatsache, dass er sich zwar von der Äußerung distanziert, die Begebenheit jedoch auf eine fehlende Autorisierung zurückgeführt hat. Eine weitergehende Sachinformation enthält das streitgegenständliche Zitat nicht, so dass auch hier das Interesse an der Geheimhaltung des konkreten Wortlauts überwiegt.

78

Zu V: »...« (Buch S. 163)

Ob der erste Satz des Zitats, der - anders als der zweite (vgl. Anlage OC-B 4 Nr. 078) - nicht durch eine Audio-Datei belegt ist, damit schon als Fehlzitat unzulässig ist, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt wird, dass der Erblasser diese Äußerung insgesamt getätigt hat, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet. Es handelt sich um wörtliche Zitate des Erblassers, die nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden dürfen. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung der Präsidentschaft V´s durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

79

Zu V: »...« (Buch S. 163)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 079) belegt und auch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Als wörtliches Zitat des Erblassers darf es jedoch nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn auch wenn an der Mitgliedschaft eines Bundespräsidenten in der NSDAP ein hohes öffentliches Interesse besteht, kann dies die Veröffentlichung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Aufgrund des Umstands, dass der Erblasser über einen lange vergangenen Sachverhalt spricht, dessen maßgebliche tatsächliche Parameter in der Öffentlichkeit bereits bekannt waren, wird durch die Wiedergabe des Zitats kein Mißstand von hinreichendem Öffentlichkeitswert aufgedeckt, der ein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung V´s durch den Erblasser gerade in der wörtlichen Form seiner Äußerung begründen könnte. Vielmehr liegt aus Sicht des Lesers der Schwerpunkt der Darstellung der Beklagten wiederum in der Bloßstellung des Erblassers, der dem Leser als eine Person vorgeführt wird, die auch vor abschätzigen Bemerkungen (»...«) über einen ehemaligen Bundespräsidenten nicht zurückschreckt.

80

Zu AD: »...« (Buch S. 164 f.)

Das Zitat ist zwar anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 080) belegt und auch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zugunsten des Beklagten zu 2) ist zwar zu berücksichtigen, dass durchaus ein öffentliches Interesse daran besteht, dass AD - dies jedenfalls aus Sicht des Erblassers - an der Erörterung und politischen Bewältigung der sog. Nachrüstungsdebatte weniger Interesse hatte, als an der Frage seiner Karrieregestaltung. Der sachliche Informationskern enthält jedoch keine Offenbarung eines Mißstands, der es rechtfertigt, das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form zu übergehen.

81

Zu AD: »...« (Buch S. 165)

Das Zitat ist zwar anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 081) belegt und auch im Wortlaut zutreffend wiedergegeben. Seine Veröffentlichung ist jedoch deshalb schon unzulässig, weil aufgrund einer Kontextverfälschung ein Fehlzitat vorliegt. Nach der Einbindung des Zitates im Buch soll sich die Äußerung vermeintlich darauf beziehen, dass AD vom Erblasser überredet werden musste, als Regierender Bürgermeister in Berlin anzutreten (»...«). Ausweislich des Transkriptes (Bl. 2268) fiel die betreffende Äußerung jedoch nicht in diesem Zusammenhang, sondern vielmehr im Kontext mit der Frage des Beklagten zu 1), ob der Erblasser in der Zeit zwischen 1980 und 1982 »...« um das Amt des Parteivorsitzenden gehabt habe. In der ausführlichen Antwort des Erblassers (»...«) fällt am Ende die streitgegenständliche Äußerung, die keinen Bezug zu der Frage hat, unter welchen Umständen AD nach Berlin gegangen ist.

Darüber hinaus darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines sachlichen Informationskerns besteht kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung AD´s durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

82

Zu AD: »...« (Buch S. 165)

Das Zitat ist zwar anhand von Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 082_1, 082_2) belegt. Seine Veröffentlichung ist jedoch schon aufgrund einer Kontextverfälschung unzulässig. Entgegen der Einbindung des Zitates im Buch ("Viel Freude aber hat Helmut Kohl an dem auf die eigene Kontur bedachten Präsidenten nicht gehabt, denn der hat das ersehnte Amt dazu benutzt, um weiterhin eigenes Profil zu schärfen") bezog sich die Äußerung des Erblassers ausweislich des Transkriptes (Bl. 2269) nicht darauf, wie AD sich bei Ausübung seines Amtes als Bundespräsident verhalten hat, sondern vielmehr darauf, dass er schon vor diesem Amtsantritt ein Selbstbildnis hatte, kraft dessen er sich für jegliches politisches Amt eignen würde (»...«).

Darüber hinaus darf die Äußerung als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es handelt sich auch hier wieder um unzulässiges Kombizitat, weil der Erblasser die Bezeichnung »...« zu einem anderen Zeitpunkt geäußert hat als die übrigen Zitate und die Beklagten - für den Leser nicht ersichtlich - durch Zusammenfügen der drei Charakterisierungen dem Zitat eine besondere Schlagkraft gegeben haben. Darüber hinaus bleibt auch hier zu konstatieren, dass die charakterliche Beschreibung AD´s keinen hinreichenden sachlichen Informationskern enthält und damit kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung durch den Erblasser besteht, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegen kann.

83

Zu AD: "»...« Mag sein auch ein feindseliges Urteil wie dieses." (Buch S. 165)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 083_1, 083_2) belegt. Jedoch dürfen diese - im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn ausweislich des Transkriptes (vgl. Bl. 2270, 2272) handelt es sich wiederum um ein unzulässiges Kombizitat, welches aus mehreren Äußerungen des Erblassers zusammengesetzt ist, ohne dass dies für den Leser erkennbar wird. Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung über das Ende der Amtszeit von AD, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe seiner vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

84

Zu AD: »...« (Buch S. 166)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 084) belegt und inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Der Umstand, dass ein hochrangiger Politiker während und nach seiner politischen Tätigkeit auch Aufgaben in einem Aufsichtsrat übernimmt und dafür eine Vergütung erhält, ist kein Mißstand, der durch den Beklagten zu 2) öffentlich gemacht werden müsste, sondern vielmehr ein im politischen Tagesgeschäft nicht unüblicher Vorgang. Mangels eines darüber hinausgehenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe seiner vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

85

Zu AD und AE: "Dieser Bundespräsident, empört sich Kohl, habe ausgerechnet ihn, seinen alten Mentor, schnöde verraten. 1989 habe er, wenn auch verdeckt, bei den »...« mitgemacht. »...« Beide zählten, wie Kohl ein andermal sagt, zu den »...« ...Beim Ringen um die Wiedervereinigung sei AD ein Totalausfall gewesen. »...« Immer wieder habe er quergeschossen und, anstatt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, nach der Maueröffnung erst einmal die völkerrechtliche Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze verlangt...

Wundert es, dass Kohl sich derlei präsidiale Maßregelung verbittet? Im Memoirengespräch wird er deutlich: »...«Die Verbitterung ist groß,..." (Buch S. 167 ff.)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, durch eine Vielzahl von verschiedenen Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 085_1a, 085_1b, 085_2, 085_3, 085_4, 085_5, 085_6, 085_7, 085_8) belegt und vom Wortlaut her weitgehend richtig wiedergegeben (Ausnahme: »...«). Jedoch dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" unter Berücksichtigung folgender Umstände nicht veröffentlicht werden: Nach dem Transkript (Bl. 2273, 2274, 2276, 2277) handelt es sich hier um einen besonders schwerwiegenden Fall eines unzulässigen Kombizitats, bei dem die Beklagten insgesamt vier Äußerungen des Erblassers aus verschiedenen Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) kombiniert haben, wobei teilweise die einzelnen Äußerungen nicht nur lediglich aneinandergereiht, sondern auch - dies in Form von insgesamt acht Zitatschnipseln - untereinander vermischt wurden. Letztlich wurden damit einzelne Fragmente bzw. Wörter aus den Äußerungen des Erblassers in einer Weise zusammengestellt, dass sie für den Leser den Anschein eines stringenten Erzählflusses in der vermeintlichen Abrechnung mit AD erwecken, die der Erblasser so nicht vorgenommen hat.

Soweit sich aus dem Transkript (Bl. 2273, 2276) ergibt, dass der Erblasser im Zusammenhang mit der Bemerkung »...« sowie im Zusammenhang mit der Bemerkung über die Vertriebenen geäußert hat »...« bzw. »...«, ist dies weder im Sinne einer Einwilligung zu verstehen noch kann es im Rahmen der Abwägung für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung herangezogen werden. Denn aus dem Gesamtkontextes des Transkriptes wird deutlich, dass der Erblasser dies wiederum als eine Art "Regieanweisung" für den Inhalt der noch zu verfassenden Memoiren gemeint hat, nicht aber im Sinne eines Einverständnisses dazu, seine Gedanken aus der Stoffsammlung im Wortlaut und ohne Rücksprache zu veröffentlichen. Mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht auch hier kein öffentliches Informationsinteresse, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form und unter Verwendung von abfälligen bzw. abschätzigen Äußerungen (»...«) überwiegt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn insofern liegt weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat vor.

86

Zu AD: "Dies Bild trauter Harmonie wird im Oggersheimer Keller ein für alle Mal zertrümmert: »...« Mit AF lief es offenkundig nicht besser." (Buch S. 169)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 086) belegt und im Wortlaut weitgehend richtig wiedergegeben. Jedoch dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der Darstellung des persönlichen Verhältnisses zwischen dem Erblasser und AD, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der wörtlichen Wiedergabe der vertraulichen Äußerung überwiegt. Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn insofern liegt weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat vor.

87

Zu BZ: »...« (Buch S. 171)

Das Zitat ist anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 087) belegt und im Wortlaut richtig wiedergegeben. Die Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist jedoch aufgrund einer Kontextverfälschung unzulässig. Denn soweit das Zitat im Buch mit dem Satz eingeleitet wird "Und so ist Kohl schließlich auf BZ gekommen, der allerdings bei einem Besuch in Oggersheim an der entscheidenden Hürde scheitern sollte", wird dem durchschnittlichen Rezipienten damit suggeriert, das Scheitern BZ´s als Bundespräsident sei nach den Erzählungen des Erblassers auf das Votum seiner Ehefrau zurückzuführen. Nach dem Transkript (Bl. 2264) waren jedoch nach der Schilderung des Erblassers nicht die nach dem betreffenden Besuch geäußerten Vorbehalte J´s ausschlaggebend, sondern vielmehr das Verhalten BZ´s, der - obwohl ihm der Erblasser eine Pressereferentin zur Seite gestellt hatte - »...«. Darüber hinaus besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein öffentliches Informationsinteresse, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

88

Zu AG: "»...« Kohls Unwillen erregt vor allem AG´s pastoraler Ton, die langjährige Nähe zur Friedensbewegung, »...« Im abschließenden Band der Memoiren - verspricht er - »...«" (Buch S. 171)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 088_1, 088_2, 088_3) belegt und im Wortlaut weitgehend zutreffend wiedergegeben. Eine Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil eine Kontextverfälschung in Form einer Verkürzung vorliegt. Der Erblasser schildert ausweislich des vorgelegten Transkriptes (Bl. 2281, 2282), dass sein Verhältnis zu AG »...« sowie »...« war und die beiden sich erst voneinander entfernten, als der Erblasser Bundeskanzler wurde. Darüber hinaus hat der Erblasser bei der Schilderung von AG ausweislich der vorgelegten Audio-Datei zwar geäußert »...«, jedoch folgt diesem Satz - dies dem Transkript (Bl. 2282) entnommen - eine deutliche inhaltliche Einschränkung: »...«. Daraus wird deutlich, dass der Erblasser sich in der von ihm selbst angekündigten Auseinandersetzung mit der Person AG auf die (politische) Sachebene - insbesondere in der Frage der Nachrüstung sowie der Wiedervereinigung - beschränken wollte und persönliche, insbesondere abfällige Äußerungen wie »...« nicht beabsichtigt waren.

Weiter dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitate des Erblassers auch nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen liegt ein unzulässiges Kombizitat vor, welches für den Leser nicht erkennbar ist. Zum anderen besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns kein öffentliches Informationsinteresse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn insofern liegt weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat vor.

89

Zu Präsidenten: »...« (Buch S. 171)

Die Veröffentlichung dieses Zitates durch den Beklagten zu 2) ist schon deshalb unzulässig, weil es sich ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC 30 Nr. 4) um ein Fehlzitat handelt. Denn danach hat der Erblasser nicht - wie es das Buch vorgibt ("Nein, eigentlich sind sie ihm alle wesensfremd, die Präsidenten, »...«") - die jeweiligen Inhaber des Amtes des Bundespräsidenten als »...« beleidigt, sondern vielmehr in einer Abwägung zwischen dem Arbeitspensum eines Bundeskanzlers und demjenigen eines Bundespräsidenten dessen Tätigkeit als »...« bezeichnet, um damit deutlich zu machen, dass das Präsidentenamt keine physische und psychische Anstrengung mit sich bringe, die Spuren im Gesicht hinterlassen könne, wie dies bei einem Bundeskanzler der Fall sei (»...«). Auch wenn zu konstatieren ist, dass es sich bei der Formulierung »...« ebenfalls um eine deftige Ausdrucksweise handelt, ist vor dem Hintergrund, dass der Erblasser damit gerade nicht eine pauschale Verunglimpfung der Amtsinhaber vorgenommen hat, darüber hinaus auch keinerlei öffentliches Interesse ersichtlich, ihm ein solches Fehlzitat unterzuschieben und dieses als vermeintlich authentische Äußerung der Öffentlichkeit zu präsentieren.

90

Zu AH: "»...« Ausgerechnet AH»...«" (Buch S. 177)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar durch die vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 090_1, 090_2, 090_3, 090_4) belegt. Jedoch dürfen - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - die wörtlichen Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Zitat - welches aus insgesamt vier Fragmenten zu den betreffenden zwei Sätzen zusammengestellt wurde - in seinen wesentlichen Zügen zwar vom Erblasser geäußert wurde, in Teilen jedoch auch ungenau zitiert wird. Der Erblasser hat nicht geäußert, »...«, sondern vielmehr »...«. Er hat auch im Hinblick auf AH nicht von einem »...«, sondern von einem »...« gesprochen. Auch wurde AH nicht als »...« bezeichnet, sondern der Erblasser hat ausgeführt: »...«. Insgesamt ist durch die zusammenfassende Verkürzung der vier Äußerungen sowie der dann erfolgten Herstellung eines einheitlichen Satzbaus beim durchschnittlichen Rezipienten der Eindruck erzeugt worden, als habe der Erblasser sich im Rahmen einer einheitlichen Gesamtäußerung - wie dargestellt wörtlich - äußerst höhnisch und spottend über AH geäußert.

Zugunsten des Beklagten zu 2) ist zwar festzustellen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an dem sachlichen Informationskern der Äußerung besteht, da der Erblasser nach außen hin - wie auch die seitens der Klägerin vorgetragenen Zitate und Darstellungen in den Memoiren belegen - stets die Demonstration in der ehemaligen DDR als einen Auslöser für die Wiedervereinigung dargestellt hat und dies nicht - wie sich aus seinen zitierten sowie im Transkript weiter enthaltenen Äußerungen ergibt - allein bzw. zumindest maßgeblich auf ökonomische Aspekte zurückgeführt hat. Es kommt hinzu, dass die von den Beklagten vorgenommenen Änderungen an den Originalzitaten im Ergebnis nichts daran ändern, dass der Erblasser sich höhnisch über AH geäußert hat. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagten in einem Buch, welches ausdrücklich damit wirbt, die authentischen Äußerungen des Erblassers erstmals der Öffentlichkeit zu präsentieren, in einem hohen Maße unsauber gearbeitet, ungenau zitiert und die wörtlichen Äußerungen des Erblassers durch Zusammenstellung und/oder Wortlautänderungen verfälscht haben. Zudem tritt der sachliche Informationskern der Äußerungen des Erblassers gerade aufgrund der im Zitat enthaltenen abfälligen Bemerkungen über AH deutlich zurück; aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten geht nicht um eine Aufarbeitung der Gründe für den Zusammenbruch der DDR, sondern vielmehr darum, den "Hohn" des Erblassers gegenüber den "Bürgerrechtlern", "Predigern" und "Aufmüpfigen" aus dem "untergegangenen Arbeiter- und Bauernstaat" darzustellen. Insbesondere durch die Umstellung der Formulierung von »...« zu »...«, womit diese von einer rein beschreibenden Schilderung zu einem vermeintlich typisierenden Attribut AH´s mutiert ist, haben die Beklagten deutlich gemacht, dass sie die Ebene der sachlichen Informationswiedergabe verlassen und die "knallige" Darstellung in den Vordergrund stellen wollen. Vor diesem Hintergrund reduziert sich die im streitgegenständlichen Zitat liegende Sachinformation darauf, dass der Erblasser sich höhnisch über AH geäußert hat, was es unter Abwägung der Gesamtumstände nicht rechtfertigt, die entsprechende Äußerung in ihrer wörtlichen Form wiederzugeben.

91

Zu BK u. A. : »...« (Buch S. 181)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 091) belegt, jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Zugunsten der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass auch durchaus ein öffentliches Interesse daran besteht, mit welchen Motiven das konkrete Datum des Tags der Deutschen Einheit ausgewählt wurde und welche Einstellung der Erblasser zu alternativen Datumsvorschlägen hatte. Dieser sachliche Informationskern steht jedoch bei der Wiedergabe des streitgegenständlichen Zitates nicht im Vordergrund, sondern die Beklagten zielen auch hier - durch Wiedergabe der Kraftausdrücke und Beschimpfungen (»...«) - allein darauf ab, den Erblasser in seiner konkreten Wortwahl bloßzustellen, was im Ergebnis der Abwägung dazu führt, dass sein Interesse an der Geheimhaltung der vertraulichen Äußerung in ihrer konkreten Wortwahl überwiegt.

92

Zu AI: "AI zum Beispiel nickte auf den G7-Gipfeln gern ein, wenn es spät wurde. »...«" (Buch S. 183)

Der Passus ist, soweit er Zitate des Erblassers enthält, zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 092) belegt und wird im Wortlaut auch weitgehend zutreffend wiedergegeben. Eine Veröffentlichung des wörtlichen Zitates - insoweit im Tenor durch Unterstreichungen kenntlich gemacht - durch den Beklagten zu 2) ist jedoch aufgrund einer Kontextverfälschung unzulässig. Denn Anlass für die wörtliche Äußerung des Erblassers war ausweislich des Transkriptes (Bl. 2287, 2311) nicht - wie es die Einbindung im Buch darstellt ("AI zum Beispiel nickte auf den G7-Gipfeln gern ein, wenn es spät wurde") - eine pauschale Charakterisierung des üblichen und damit mehrfach vorliegenden Verhaltens von AI auf den G7-Gipfeln, sondern vielmehr die Schilderung eines einzelnen Erlebnisses, welches er »...« auf einem G7-Gipfel in Amerika hatte.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Transkript weiter, dass der Erblasser das Verhalten von AI weder kritisierte noch sie - wie die Beklagten ihm unterstellen - mit "wenigen Sätzen" als "sonderbares Exemplar" vorgeführt hat. Vielmehr hat er ein konkretes Erlebnis geschildert, bei dem es durchaus Grund für Müdigkeit gab und dabei eher beiläufig das Verhalten der englischen Premierministerin erwähnt: »...«. Vor diesem Hintergrund besteht - auch angesichts der fehlenden hinreichenden Sachinformation - kein öffentliches Interesse an der Wiedergabe diese Äußerung, die das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers gerade im Hinblick auf den konkreten Wortlaut überwiegt.

93

Zu CA und AC: »...« (Buch S. 183)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 093) belegt, jedoch ist seine Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) unzulässig, weil aufgrund einer Kontextverfälschung ein Falschzitat vorliegt. Der Erblasser hat nicht - wie es im Buch dargestellt wird ("Auch der Außenminister und sein für die Finanzen zuständiger Amtskollege machten wohl bei Brüsseler EU-Tagungen als ziemliche Schlafmützen von sich reden") - CA und AC pauschal mangelhafte Arbeitsdisziplin vorwerfen bzw. sie verunglimpfen wollen ("Oft genügten Helmut Kohl wenige Sätze, um die Zeitgenossen ... als sonderbare Exemplare vorzuführen, ihnen ... "ein Bonbon anzukleben", das die Bedachten so schnell nicht wieder loswurden.", vgl. Buch S. 183). Vielmehr hat er ausweislich des Transkriptes (Bl. 2237) zum einen die Arbeitsmoral von AC ausdrücklich positiv dargestellt (»...«) und das eher beiläufig geschilderte Verhalten bei den EU-Gipfeln folglich auf den unterschiedlichen Biorhythmus zurückgeführt (»...«). Auch aus dem weiteren Transkript (Bl. 2288) ergibt sich, dass der Erblasser nach dem Gesamtkontext der Äußerung keine negativen Rückschlüsse auf das dienstliche Verhalten von AC und CA gezogen und sie insofern als "sonderbare Exemplare" vorgeführt hat, sondern vielmehr auf die hohen Belastungen durch die EU-Gipfel hinweisen wollte, denen nach seiner Schilderung ein gewisses Schlafbedürfnis nicht fremd ist, da nicht alle diesen Belastungen so gewachsen waren wie er (»...«).

Darüber hinaus besteht auch kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse, das es rechtfertigt, die Äußerung des Erblassers gerade in ihrer wörtlichen Form und damit unter Verletzung des Schutzbereichs des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" zu veröffentlichen.

94

Zu CB: »...« (Buch S. 183)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 094) belegt. Die Veröffentlichung durch den Beklagten zu 2) ist jedoch unzulässig, da schon dem Wortlaut nach ein Fehlzitat vorliegt. Insofern übereinstimmend mit dem Transkript (Bl. 2290) hat der Erblasser nicht von einem »...«, sondern von einem »...« gesprochen. Soweit zugunsten des Beklagten zu 2) von einem vergleichbaren Bedeutungsgehalt auszugehen ist, weil der Begriff dem Erblasser als Gegensatz zur Bezeichnung »...« dienen sollte, die als Synonym für den Typus der früheren, aussterbenden Führungskräfte standen, welche durch ihre Eigenarten beherrschend waren (»...«) bzw. nicht jede Strömung mitmachten (»...«), bleibt es im Ergebnis jedoch dabei, dass der Erblasser eben diese im Buch veröffentlichte Formulierung nicht benutzt hat.

Darüber hinaus besteht auch kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse, das es rechtfertigt, die Äußerung des Erblassers - die als Zitatschnipsel keinerlei sachlichen Aussagegehalt hat - gerade in ihrer wörtlichen Form und damit unter Verletzung des Schutzbereichs des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" zu veröffentlichen.

95

Zu CC: »...« (Buch S. 183)

Die Veröffentlichung dieser Äußerung hat der Beklagte zu 2) schon deshalb zu unterlassen, weil es sich um ein sogenanntes Sperrvermerkszitat handelt, welches die Beklagten - obgleich sie selbst in den Rechtsstreitigkeiten mit dem Erblasser stets vorgetragen haben, sich insoweit seinen Wünschen verpflichtet zu fühlen - trotz ausdrücklicher anderslautender Anweisung veröffentlicht haben. Nach dem vorgelegten und von keiner Partei inhaltlich angezweifelten Transkript hat der Erblasser unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Zitat auf die Frage "Haben Sie eigentlich auch CC kennengelernt?" geantwortet: »...« (vgl. Bl. 2293). Darüber hinaus besteht auch kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse, das es rechtfertigt, die subjektive Einschätzung des Erblassers über CC gerade in ihrer wörtlichen Form und damit unter Verletzung des Schutzbereichs des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" zu veröffentlichen.

96

Zum englischen Königshaus, AJ und AK: "Das englische Königshaus ist ihm ohnehin so fern wie der Mond. Wie kann sich ein Mann nur so aufführen wie AJ? Das Treffen mit AK war ja durchaus freundlich, aber »...«" (Buch S. 184)

Die Veröffentlichung der wörtlichen und im Tenor durch Unterstreichung gekennzeichneten Äußerung hat der Beklagte zu 2) zu unterlassen, weil es sich auch hier um ein sogenanntes Sperrvermerkszitat handelt. Sowohl aus der vorgelegten Audio-Datei als auch aus dem Transkript (Bl. 2293) geht hervor, dass der Erblasser die zitierte Bezeichnung des AJ als »...« mit dem Satz verbunden hat: »...« (im Transkript übertragen mit »...«). Darüber hinaus besteht auch kein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse, das es rechtfertigt, die subjektive Einschätzung des Erblassers über den AJ gerade in ihrer wörtlichen Form und damit unter Verletzung des Schutzbereichs des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" zu veröffentlichen.

97

Zur Industrie und CD: »...« (Buch S. 187 f.)

Die Veröffentlichung dieses Zitates durch den Beklagten zu 2) ist schon deshalb unzulässig, weil aufgrund einer Kontextverfälschung ein Fehlzitat vorliegt. Entgegen der Darstellung der Beklagten im Buch zürnt der Erblasser nicht "wie ein altlinker Sponti" gegen "die Auswüchse des Kapitalismus", sondern antwortet auf eine Frage des Beklagten zu 1) nach den Schwachpunkten seiner Politik in den 16 Jahren Regierungszeit dahingehend, dass er die Schwachpunkte nicht in der konkreten Politik, sondern vielmehr ganz allgemein in der Entwicklung der Gesellschaft sehe (»...«).

Darüber hinaus darf die Äußerung auch als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass zum einen ein unzulässiges Kombizitat vorliegt, weil der Erblasser - anders als dies von den Beklagten im Buch durch die Einbindung "Geißelung der Auswüchse des Kapitalismus" suggeriert wird, diese Äußerungen nicht in einem durchgängigen Erzählfluss schildert. Die einzelnen Sätze des Zitats sind durch verschiedene Audio-Dateien belegt (Anlage OC 30 Nr. 3 und OC-B 4 Nr. 097), deren sprachlicher Ablauf von dem des Transkriptes (Bl. 2116) abweicht, woraus deutlich wird, dass die Beklagten auch hier verschiedene Äußerungen des Erblassers nach ihrem Gutdünken aus dem Sprachfluss gelöst und sodann zusammengesetzt haben. Zum anderen fehlt es - auch vor dem Hintergrund dieser unzutreffenden Gesamtdarstellung - an einem hinreichenden sachlichen Informationskern, der die Wiedergabe dieser Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form rechtfertigen kann.

98

Zu AL und AE: "Viele Kollegen hätten das allerdings anders gesehen: »...« Letztlich arme Würstchen seien diese »...«". (Buch S. 189)

Der Passus ist zwar, soweit er wörtliche Zitate des Erblassers enthält, durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 098_1, 098_2) belegt. Jedoch dürfen diese - im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliche Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn zum einen liegt wiederum - wie sich aus dem Transkript (Bl. 2294, 2295) ergibt - ein unzulässiges Kombizitat vor. Zum anderen besteht mangels hinreichender Sachinformation kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Einschätzung des Erblassers zum Sicherheitsbedürfnis von AL und AE, welches das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der Äußerung gerade in ihrem konkreten Wortlaut überwiegt.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

99

"Aber ausgerechnet für die Waffen-SS zeigt er reichlich Verständnis. »...« Er meint dafür sogar Beweise zu haben, von denen er sagt, dass sie »...« würden. Denn auch der Sozialdemokrat AM habe »...«. So schlimm also können Himmlers Getreue wohl nicht gewesen sein. [...] Im Gegensatz zu Kohl..." (Buch S. 192)

Die wörtlichen Zitate des Erblassers aus diesem Passus dürfen - insoweit im Tenor durch Unterstreichungen kenntlich gemacht - durch den Beklagten zu 2) nicht veröffentlicht werden.

1. Der zweite Teil des Zitats (»...«) unterliegt schon deshalb einer Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2), weil es sich dabei um ein Fehlzitat handelt. Eine solche Äußerung des Erblassers hat es ausweislich der vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 099_b), in welcher der Erblasser weder von »...« spricht noch das Wort »...« benutzt, nicht gegeben. Dies war zwar in erster Instanz streitig, wird von den Beklagten nunmehr in der Berufungsinstanz jedoch selbst eingeräumt, die insofern vortragen, bei der betreffenden Formulierung handele es sich um eine Metapher der Autoren für diejenigen weiteren Angaben, die der Erblasser im Gesamtkontext seiner Darstellung geschildert habe. Sie seien im streitgegenständlichen Buch nur versehentlich durch Anführungszeichen und Kursivdruck als Zitat ausgewiesen worden. Auch hier haben die Beklagten damit dem Erblasser eine Äußerung als eigene untergeschoben, die er so nicht getätigt hat.

2. Hinsichtlich des ersten und dritten Teils des Zitats, die durch die vorgelegte Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 099_a) belegt sind, liegt ebenfalls ein Fehlzitat vor, das - wenn nicht in einer Wortlautverfälschung, dann zumindest - in einer nachhaltigen Kontextverfälschung zu sehen ist.

a. Der vorgelegten Audio-Datei ist aufgrund der in dem betreffenden Satz schwer verständlichen Aussprache des Erblassers nicht hinreichend sicher zu entnehmen, ob er mit der im Buch zitierten Formulierung »...« eine eigene Bewertung von Mitgliedern der Waffen-SS vornehmen oder aber lediglich die Äußerung AM´s in dem von ihm zitierten Schreiben wiedergeben wollte, womit eine Wortlautverfälschung vorliegen würde. Für letzteres spricht der Gesamtkontext der Äußerung, in dem es heißt: »...«, denn als Begründung des Wahlaufrufes ist die Formulierung als eigene Äußerung AM´s einzustufen.

b. Letztlich kann diese Frage einer Wortlautverfälschung jedoch auch dahinstehen. Denn selbst wenn die Äußerung im Sinne des Beklagten zu 2) als eigene Einschätzung des Erblassers verstanden wird, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter sein Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf die Wiedergabe dieser Äußerung gerade in ihrer wörtliche Form zurücktreten, weil eine nachhaltige Kontextverfälschung vorliegt.

Zum einen hätten die Beklagten zu 1) und 2) die aus den Audio-Dateien erkennbaren Bedenken hinsichtlich des konkreten Wortlauts bzw. zumindest die aufgrund der schweren Verständlichkeit bestehende Mehrdeutigkeit der Äußerung offenlegen müssen, anstatt sie als vermeintlich eindeutig wörtliche Äußerung des Erblassers aufzuführen. Zum anderen haben sie auch den Gesamtkontext, in welchem die Äußerung des Erblassers gefallen ist, erheblich verfälscht. Sie haben zunächst den Erblasser als "kompromissloser Feind des Krieges, des patriotischen Hurra-Geschreis" (Buch, S. 191) sowie als Mensch dargestellt, dem Militärisches "zuallermeist fremd" sei und der aufgrund seiner eigenen Erlebnisse "nichts mehr als den Krieg" fürchte (Buch, S. 192). Sodann haben sie die streitgegenständlichen Zitatschnipsel, die sie aus den Äußerungen des Erblassers zusammengestellt haben, mit der Einleitung "Aber ausgerechnet für die Waffen-SS zeigt er reichlich Verständnis" in ihre Darstellung im streitgegenständlichen Buch eingebunden, womit aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten in den Vordergrund gerückt wird, dass der Erblasser trotz seiner zuvor geschilderten pazifistischen Haltung vermeintlich in den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) ausgerechnet gegenüber den Mitgliedern der Waffen-SS eine abweichende Haltung an den Tag gelegt habe. Dies wird dem Gesamtkontext, in welchem der Erblasser die fragliche Äußerung abgegeben hat, jedoch nicht gerecht. Denn ihm ging es - wie aus den vorgelegten Audio-Dateien hinreichend deutlich wird - nicht darum, die Handlungen der Mitglieder der Waffen-SS während des Krieges herunterzuspielen oder gar zu rechtfertigen, sondern vielmehr darum darzulegen, dass - auch wenn die Verbrechen der jüngsten Geschichte für eine nachgewachsene Generation (»...«) oft genug kaum begreiflich sind - ein Zwiespalt bzw. eine Pflicht zur Differenzierung dahingehend bestehen kann, wenn es darum geht, trotz einer Mitschuld den Weg zu »...« frei zu machen.

Das Anliegen des Erblassers, sich für eine differenzierte Betrachtung der Mitglieder der Waffen-SS auszusprechen und zu betonen, wie schwierig die Debatte der Kollektivschuld zu führen ist, kommt jedoch in der streitgegenständlichen Wiedergabe der Äußerungen überhaupt nicht zum Ausdruck, sondern es wird vielmehr der Erblasser mit einer vermeintlich neonazistischen Äußerung und der mit dieser verbundenen stark negativen Konnotation bloßgestellt. Die Qualität dieser Bloßstellung ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit der Darstellung der betreffenden Begebenheit im zweiten Band der Memoiren (vgl. dort S. 352). Dort hatte der Erblasser das Schreiben AM´s aus dem Jahre 1951 mit der Formulierung "Gedanken und Formulierungen, die mit Blick auf die Debatte 1985 beinahe von visionärer Kraft waren" und damit in einer im Sinne des Beklagten zu 1) "mit staatsmännischem Gestus geglätteten" Art und Weise kommentiert. Gerade diese Stelle wird von den Beklagten in Fn. 27 des streitgegenständlichen Buches auch zitiert, womit deutlich wird, dass sie die vom Erblasser gewünschte Außendarstellung kannten und ihnen deshalb auch die in der streitgegenständlichen Äußerung liegende Bloßstellung seiner Person bewusst war.

Soweit der Senat im Verfahren 15 U 193/14 hinsichtlich dieser Äußerung (dort als Zitat Nr. 100) von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen ist, weil das Zitat die Haltung des Erblassers zu den Mitgliedern der Waffen-SS verrate und die Formulierung »...« in Verbindung mit der Charakterisierung »...« in tatsächlicher Hinsicht eine pauschale Verharmlosung des paramilitärischen Verbandes enthalte, die für einen ehemaligen Bundeskanzler in hohem Maße ungewöhnlich sei, können diese Erwägungen nach ergänztem Sachvortrag der Parteien auf den zu entscheidenden Sach- und Streitstand nicht mehr übertragen werden. Aufgrund des neuen Vortrags der Parteien, wonach die Formulierung »...« versehentlich in Anführungszeichen gesetzt wurde, sowie der vorgelegten Audio-Dateien und Transkripte kann nunmehr eine inhaltliche Bewertung dieses Zitates (s.o.) vorgenommen werden, während der Senat im Vorverfahren prozessual von einer authentischen Äußerung des Erblassers in genau dieser Form ausgehen musste.

100

»...« (Buch S. 193)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 100) belegt, jedoch ist seine Veröffentlichung unzulässig, weil sowohl nach dieser als auch nach dem vorgelegten Transkript (Bl. 2128) von den Beklagten eine Kontextverfälschung vorgenommen wurde, die einem Fehlzitat gleichkommt. Der Erblasser hat sich nicht - wie es die Beklagten im Buch darstellen - zu möglichen "Anzeichen für neonazistischen Terror" in Form der Geschehnisse in Hünxe, Solingen und Hoyerswerda in der Zeit seiner Kanzlerschaft geäußert ("Auf dem rechten Auge dagegen gibt er sich aus Überzeugung blind"), sondern sich im Dialog auf mehrere Nachfragen des Beklagten zu 1) mit der Frage beschäftigt, ob die Partei der Republikaner zu einer Abwanderung von CDU-Wählern geführt hat. (»...«).

Im Hinblick auf diese bewusste Irreführung bei der Kontextualisierung kann dahinstehen, ob es ein öffentliches Interesse daran gibt, die Einstellung des Erblassers zu den dargestellten möglichen Wählerbewegungen - weg von den etablierten Parteien und hin zu den Republikanern - zu erfahren. Denn jedenfalls im Hinblick auf die konkrete Form der Darstellung, wie sie die Beklagten zu 1) und 2) gewählt haben und die allein darauf abzielt, den Erblasser mit einer in anderem Kontext geäußerten Bemerkung in die "rechte Ecke" zu stellen, überwiegt nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der Äußerung in ihrer konkreten wörtlichen Form.

101

Zu AN: "Und der 94. Bischof des Erzbistums Köln, der erzkonservative AN, ist ihm ein Greuel: »...« ... als Kohl dies sagte ..." (Buch S.194)

Der Passus ist, soweit er wörtliche Zitate des Erblassers enthält, nur hinsichtlich des zweiten Satzes durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 101) belegt, die im Wortlaut nicht vollständig mit der Wiedergabe im streitgegenständlichen Buch übereinstimmt (»...«), sondern lediglich in der Tendenz annähernd zutreffend wiedergegeben ist. Letztlich kann sowohl die Frage der Authentizität des ersten Satzes als auch die in der Wortlautänderung liegende Verfälschung bei der Frage einer Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) dahinstehen. Denn als wörtliche Zitate des Erblassers dürfen die Äußerungen - insoweit im Tenor durch Unterstreichungen kenntlich gemacht - nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" ohnehin nicht veröffentlicht werden. Angesichts des Umstandes, dass der Erblasser ausweislich des Gesamtkontextes der Audio-Datei die Haltung des Klerus gegenüber AN nicht an dessen vermeintlich fehlender »...« angeknüpft hat, sondern vielmehr daran, dass es sich bei der entsprechenden Personalentscheidung um eine »...« gehandelt habe, welche die örtlichen Besonderheiten im Hinblick auf die Person AN´s nicht berücksichtigt habe (»...«), ist kein sachlicher Informationskern von hinreichendem Öffentlichkeitswert enthalten, der es rechtfertigen könnte, die despektierliche Äußerung des Erblassers gerade in ihrer wörtlichen Form zu veröffentlichen.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

102

Zu CE: »...« (Buch S. 195)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 102) belegt und im Wortlaut weitgehend zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht kein öffentliches Informationsinteresse daran, mit welcher konkreten Wortwahl der Erblasser seiner Verärgerung über CE Ausdruck verliehen hat, die das Geheimhaltungsinteresse an dieser konkreten Äußerung - gerade aufgrund der Deftigkeit ihrer Wortwahl, welche für sich allein die Brisanz der Äußerung begründet - übersteigt.

Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der Erblasser habe nicht gesagt »...«, sondern vielmehr »...«, ist dies der Audio-Datei aufgrund der in diesem Satzteil undeutlichen Sprache des Erblassers nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, hat jedoch auf die Bewertung der Zulässigkeit einer Wiedergabe durch den Beklagten zu 2) keinen Einfluss, da allein die möglicherweise unzutreffend wiedergegebene zeitliche Komponente seiner Beurteilung keinen anderen Inhalt oder eine abweichende Zielrichtung gibt, zumal unabhängig davon der Rückbezug der Wertung des Erblassers durch den Einschub »...« deutlich wird. Ein Fehlzitat liegt auch nicht insoweit vor, als die Beklagten das fragliche Zitat trotz der gefasstruhigen Stimme des Erblassers auf der Audio-Datei mit der Bemerkung einleiten: "Stattdessen fliegen die Fetzen", da dies eine subjektive Bewertung seiner Bemerkung »...« darstellt, die anlässlich des Gesamtkontextes - Empörung des Erblassers über die kritischen Anmerkungen CE, obwohl er diesem in der Zeit zuvor zu einem Lehrstuhl außerhalb der theologischen Fakultät verholfen hat (vgl. Transkript Bl. 2298) - nicht zu beanstanden ist.

103

Zum AO "»...« Immer wieder kommt Kohl auf den gern in Offensive gehenden Verband zurück. Da ist viel ohnmächtige Wut zu spüren. Hart an der Grenze zum antisemitischen Klischee, versteigt sich Kohl zu der These: »...«" (Buch S. 198)

Zwar ist der Passus, soweit er wörtliche Zitate des Erblassers enthält, durch Audio-Dateien (Anlage OC 30 Nr. 6 und 7) belegt und es führen auch die von der Klägerin monierten Fehler bei der Wiedergabe des Wortlautes (»...« statt »...« sowie »...« statt »...«) nicht zur Annahme eines Fehlzitates, da sie - auch im Hinblick auf den Gesamtkontext (vgl. Transkript, Bl. 2109, 2111) - den Inhalt und die Zielrichtung der Aussage nicht maßgeblich beeinflussen, sondern im Ergebnis eher als sprachliche Glättung anzusehen sind.

Jedoch dürfen sie - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliche Zitate des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Dabei ist zugunsten des Beklagten zu 2) zwar zu berücksichtigen, dass der sachliche Informationskern der Aussage - die kritische Einstellung des Erblassers gegenüber dem AO - unzweifelhaft von hohem öffentlichem Interesse ist und dass nach dem ausdrücklich geäußerten Willen des Erblassers diese Kritik auch in den Memoiren eine Rolle spielen sollte (»...«). Auf der anderen Seite ist - schon nach den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Buch (vgl. S. 49) - der Erblasser bei der Auswahl derjenigen Erinnerungen und Äußerungen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten, schon ausweislich der Angaben der Beklagten stets kritisch gewesen und hat "Zeile um Zeile" durchgesehen, "galt es doch, für die Ewigkeit zu formulieren" (Buch, S. 49). Vor diesem Hintergrund ist auch die Forderungen nach einer »...« Erwähnung des AO zu sehen, mit dem der Erblasser sich sachlich auseinandersetzen, ihn jedoch nicht in der Öffentlichkeit mit derart verbal abwertenden Äußerungen überziehen wollte. Dies eingedenk verdient damit im Hinblick auf die verwendeten abfälligen Bemerkungen (»...«) sowie der Durchschlagskraft des wörtlichen Zitates das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers auch hier den Vorrang vor dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Wiedergabe der Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form.

Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht. Denn auch wenn die restlichen Äußerungen erkennbar auf Angaben und Wertungen des Erblassers basieren, die er in der vertraulichen Atmosphäre der vorbereitenden Stoffsammlung gemacht hat, stellt die Wiedergabe solcher Informationen in indirekter Rede bzw. in Form von Wertungen des Beklagten zu 2) weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat dar.

104

Zu CF: »...« (Buch S. 199)

Die Veröffentlichung dieses Zitates des Erblassers durch den Beklagten zu 2) ist unzulässig, weil es sich um ein Fehlzitat handelt. Denn aus der zu diesem Zitat vorgelegten Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 104) ergibt sich, dass das Transkript (Bl. 2299), dem das Zitat im wesentlichen wortgetreu entnommen ist, eine verfälschende Verkürzung der tatsächlich erfolgten Äußerung des Erblassers darstellt. Der Erblasser hat ausweislich der Audio-Datei tatsächlich geäußert: »...«, wobei sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Sprachmodulation ergibt, dass die Charakterisierung CF´s als »...« keine eigene Bewertung des Erblassers ist, wie es die Beklagten zu 1) und 2) im Buch darstellen, sondern vielmehr die Wiedergabe einer Einschätzung DA´s.

Selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 2) davon ausgegangen wird, dass der Erblasser sich durch die Wiedergabe des Zitats von DA dessen Einschätzung über CF gleichzeitig zu eigen gemacht hätte, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" entscheidend zugunsten des Erblassers zu berücksichtigen, dass ihm gerade eine wörtliche Äußerung mit besonderer Schlagkraft als eigene Äußerung untergeschoben wird.

105

»...« (Buch S. 202)

Zwar ist das Zitat durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 105) belegt und auch im Wortlaut weitgehend zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn da die Äußerung keine Sachinformation von hinreichendem Öffentlichkeitswert enthält, sondern vielmehr durch die abschätzige Bemerkung über »...« geprägt wird - was die Beklagten im Zuge der Wiedergabe dieses Zitats jedoch nicht einer öffentlichen Diskussion über ein möglicherweise problematisches Verhältnis des Erblassers zu den Menschen in den neuen Bundesländern zuführen - besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form.

106

Zu CG: »...« (Buch S. 211)

Zwar ist das Zitat durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 106) belegt und auch im Wortlaut weitgehend zutreffend wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagten lediglich einen sehr kurzen Ausschnitt einer längeren Äußerung des Erblassers über CG (»...«) verwenden und dadurch die Fokussierung auf die negative Aussage gezielt verstärkt haben. Des Weiteren haben die Beklagten das Zitat im Buch in eine Schilderung eingebettet, wonach der Erblasser "spätestens seit dem Wechsel von Mainz nach Bonn" die Publizisten in den "politisch wichtigen Redaktionsstuben" als Feinde ausgemacht habe, obwohl eine derart fortwährende ablehnende Haltung gegenüber CG in der vom Erblasser tatsächlich geschilderten, durchaus wechselhaften Haltung nicht unbedingt einen Anhaltspunkt findet. Schließlich besteht mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns auch kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung von CG durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

107

Zu CH: »...« (Buch S. 211)

Die beiden Wörter sind zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 107) belegt und insofern auch zutreffend wiedergegeben. Jedoch dürfen sie als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns dieses Zitatschnipsels besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung CH´s durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der wörtlichen Wiedergabe der vertraulichen Äußerung und insbesondere der darin enthaltenen Beschimpfung als »...« überwiegt.

108

Zu CI: »...« (Buch S. 211)

Das Zitat ist zwar anhand einer Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 108) belegt und im Wortlaut richtig wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung CI´s durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

109

Zu AP: "Wird als »...« verunglimpft" (Buch S. 211)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 109) belegt und im Wortlaut richtig wiedergegeben. Jedoch darf die Äußerung - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse an der subjektiven Bewertung von AP durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Eine weitergehende Unterlassungspflicht des Beklagten zu 2) hinsichtlich der restlichen Teile der angegriffenen Passage besteht dagegen nicht, da die betreffenden Äußerungen weder eine Verletzung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" des Erblassers noch ein Fehlzitat oder ein Sperrvermerkszitat darstellen.

110

Zu BY: »...« (Buch S. 212)

Die Veröffentlichung dieses Zitats, welches durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 110) belegt ist, hat der Beklagte zu 2) zu unterlassen, weil es sich um ein Sperrvermerkszitat handelt, welches die Beklagten - obgleich sie selbst in den Rechtsstreitigkeiten mit dem Erblasser stets vorgetragen haben, sich insoweit seinen Wünschen verpflichtet zu fühlen - trotz ausdrücklicher anderslautender Anweisung veröffentlicht haben. Denn aus dem Transkript (Bl. 2307) geht hervor, dass der Erblasser unmittelbar vor der streitgegenständlichen Äußerung auf die Frage des Beklagten zu 1) "Die Pressechefs sind doch ein Thema" gesagt hat: »...«. Darüber hinaus besteht mangels eines sachlichen Informationskerns auch kein hinreichendes öffentliches Interesse an der subjektiven Einschätzung des Erblassers über die Fähigkeiten von BY gerade in der konkret wiedergegebenen Wortwahl (»...«).

111

Zu CJ: »...« (Buch S. 212)

Die Veröffentlichung der vorstehenden Äußerung hat der Beklagte zu 2) zu unterlassen, weil neben dem Verstoß gegen den Sperrvermerk des Erblassers im Hinblick auf die Namen der Pressesprecher (vgl. Äußerung Nr. 110) eine Kontextverfälschung vorliegt, die einem Fehlzitat gleichkommt.

1. Ausweislich des Transkriptes (Bl. 2308) hat der Erblasser im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung über CJ zunächst von dem früheren Pressechef DB gesprochen und zu dessen Fähigkeiten ausgeführt: »...« Wenn er der Erblasser sodann im Anschluss an diese Ausführungen bemängelt, dass CJ die Herausgeber der FAZ nicht gekannt habe (»...«, vgl. Audio-Datei Anlage OC-B 4 Nr. 111), dann hat dies nicht den Aussagegehalt, dass CJ - wie es der Gesamtkontext im streitgegenständlichen Buch darstellt - nach Ansicht des Erblassers im Sinne einer mangelhafte (Allgemein-) Bildung deren Namen nicht kannte, sondern vielmehr, dass er mit diesen nicht in einem Maße (persönlich) bekannt war, um ebenso wie DB ein Verhalten an den Tag zu legen, das auf eine nicht unerhebliche Machtausübung der Politik gegenüber der Presse hinauslief. Da die Beklagten diesen Gesamtkontext und den daraus resultierenden Bedeutungsgehalt der Äußerung nicht dargelegt haben, überwiegen - unabhängig vom Fehlen eines hinreichenden sachlichen Informationsgehalt der Äußerung - die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers.

2. Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden Bewertung als Fehlzitat nicht, dass die von der Klägerin angegriffene Formulierung im Buch nicht kursiv gedruckt und in Anführungszeichen gesetzt wurde und dem durchschnittlichen Leser durch den ausdrücklichen Hinweis auf Seite 11 des Buches mitgeteilt wurde, dass die (vermeintlichen) Originalzitate des Erblassers im Text auf diese Art und Weise graphisch hervorgehoben werden sollten. Jedoch ist in diesem Fall ausnahmsweise auch ohne eine solche graphische Hervorhebung davon auszugehen, dass ein wörtliches Zitat des Erblassers wiedergegeben wird, welches dieser auch postmortal als Fehlzitat nicht zu dulden hat.

Bei dieser Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zitat auch in indirekter Rede wiedergegeben werden kann, wenn und soweit dem Leser im konkreten Einzelfall aus der Art der Darstellung deutlich wird, dass es sich um die wörtliche Äußerung des Betroffenen und nicht um einen subjektiven Deutungsversuch des Autors handelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2011 - VI ZR 262/09, NJW 2011, 3516; BGH, Urt. v. 1.12.1981 - VI ZR 200/80, NJW 1982, 635; ebenso OLG Köln, Urt. v. 28.7.2009 - 15 U 37/09, AfP 2009, 603). Dies ist im vorliegenden Fall zum einen aufgrund der Einbindung der Äußerung in den Gesamtkontext geschehen, in welchem der Erblasser zunächst zu BY und sodann zu CJ eine Bewertung abgibt ("BY, der einstige ZDF-Mann zum Beispiel. "»...«" Mit CJ, der aus dem Hause Springer kam, ging es kaum besser. Der »...«") und durch diese Abfolge im Sinne eines dialogartigen "Hin und Her" für den Leser deutlich erkennbar wird, dass die zweite Äußerung keine subjektive Deutung des Beklagten zu 2) darstellt, sondern vielmehr gerade die in diesem Kontext gefallene Äußerung des Erblassers in indirekter Rede. Die Qualität als Zitat ergibt sich zum anderen auch daraus, dass im Vergleich zur wörtlichen Rede lediglich das Wort "hat" durch das Wort "habe" ersetzt wird.

112

»...« (Buch S. 212 f.)

Das Zitat ist zwar durch eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 112) belegt und auch im Wortlaut weitgehend zutreffend wiedergeben. Nach dem Transkript (Bl. 2309) ist es von den Beklagten auch im richtigen Gesamtkontext aufgeführt worden, da der Erblasser sich beklagte, »...« gefunden zu haben, wobei die Erfüllung dieser seiner Anforderung auch - das gibt er zu - nur schwer zu erfüllen gewesen war (»...«). Es handelt sich dabei auch nicht um ein sog. Sperrvermerkszitat, das unabhängig von seinem Inhalt nicht veröffentlicht werden dürfte, da der Erblasser selbst seine einschränkende Maßgabe lediglich darauf bezogen hat, die Namen der betreffenden Pressesprecher nicht zu nennen (»...«), was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist, da es allgemein um die Tätigkeit eines Pressesprechers und die Anforderungen an diesen ging.

Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn es besteht auch hier kein öffentliches Informationsinteresse, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers an der Wiedergabe seiner Äußerung in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Zwar ist zugunsten der Beklagten in Rechnung zu stellen, dass die Einstellung des Erblassers zur Bereitschaft seiner Pressesprecher, notfalls auch zu Mitteln zu greifen, die jedenfalls ethisch und moralisch angreifbar sind - der Senat geht nach dem Gesamtkontentextes des Transkriptes nicht davon aus, dass der Erblasser eine strafrechtlich relevante Erpressung im Sinne von § 253 StGB gemeint hat - von hohem öffentlichen Interesse ist. Der sachliche Informationsgehalt geht jedoch über die Wiedergabe dieser inneren Einstellung nicht hinaus, da der Erblasser weder konkrete Situationen schildert, in denen ein solches Verhalten seiner Meinung nach angebracht gewesen wäre, noch etwa Begebenheiten, in denen ein solches Verhalten gezeigt wurde und zu einer Beeinträchtigung oder gar zu einem Eingriff entweder in die Pressefreiheit oder aber in das politische Geschehen geführt hat. Insofern wird die Wiedergabe der Äußerung, die die Beklagten auch nicht zum Anlass nehmen, eine öffentliche Diskussion über die möglicherweise interessierenden Sachfragen anzustoßen, allein von der Schlagkraft der wörtlichen Rede des Erblassers, insbesondere von den von ihm verwendeten Begriffen »...« und »...« bestimmt, woran jedoch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses an der konkreten Wortwahl ein höheres Interesse besteht.

113

Zu CQ: »...« (Buch S. 213)

Die Veröffentlichung dieser wörtlichen Äußerung des Erblassers hat der Beklagte zu 2) zu unterlassen, weil es sich - wie bei Zitat Nr. 110 dargelegt - aufgrund der Nennung des Namens des Pressesprechers CQ um ein Sperrvermerkszitat handelt, an dessen wörtlicher Wiedergabe im Übrigen auch im Hinblick auf den fehlenden hinreichenden sachlichen Informationsgehalt kein überragendes öffentliches Interesse besteht. Gerade an der Zusammenstellung der Äußerungen Nr. 110 - 113 auf Seite 212 f. des Buches zeigt sich, dass die Darstellung der Beklagten auf eine Bloßstellung des Erblassers abzielte, da sie den von diesem ausgesprochenen Sperrvermerk nicht nur singulär, sondern gleich in einer Vielzahl von Fällen und in unmittelbarem Zusammenhang verletzt und dabei alle in Betracht kommenden Namen nebst zugehöriger Bewertung öffentlich gemacht haben.

114

Zu AQ: "Auch AQ »...«" (Buch S. 229)

Der Passus ist, soweit er ein Zitat des Erblassers enthält, zwar durch Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 114_a, 114_b) belegt und im Wortlaut zumindest in der Tendenz richtig wiedergegeben (»...«). Jedoch darf die Äußerung - dies ist im Tenor durch entsprechende Unterstreichung kenntlich gemacht - als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der wörtlichen Wiedergabe der vertraulichen Äußerung überwiegt. Die subjektive Einstellung AQ´s wird allein im Hinblick auf das vom Erblasser verwendete Wort »...« wiedergegeben und hat daher in erster Linie einen den Erblasser bloßstellenden Charakter.

115

Zu CL: »...« (Buch S. 153)

Für das Zitat liegt zwar eine Audio-Datei (Anlage OC-B 4 Nr. 115) vor und ausweislich dieser sowie des Transkriptes (Bl. 2312 f.) ist auch der Gesamtkontext, in welchem die betreffende Äußerung des Erblassers gefallen ist, im Buch zutreffend wiedergegeben worden, da der Erblasser die ökonomischen Gründe schildert, die CL dazu gebracht haben, in der Sowjetunion Reformen anzustoßen. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht kein öffentliches Informationsinteresse, das das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt. Die einzige sachliche Information der betreffenden Äußerung liegt in der pauschalen Einschätzung des Erblassers zur Ursache für die von CL angestoßenen Reformen, wobei sowohl die finanzielle Situation der Sowjetunion zum betreffenden Zeitpunkt als auch die daraus resultierenden politischen Veränderungen bereits vor Veröffentlichung der Äußerung des Erblassers allgemein bekannt waren. Insofern liegt die eigentliche Brisanz des betreffenden Zitates nicht in seinem Inhalt, sondern vielmehr wiederum allein in der konkreten wörtlichen Ausdrucksweise des Erblassers (»...«), welche der Veröffentlichung in erster Linie einen den Erblasser bloßstellenden Charakter verleiht, der bei Abwägung der hier maßgeblichen Umstände nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist.

116

Zu CL: »...« (Buch S. 154)

Das Zitat ist zwar durch die vorgelegten Audio-Dateien (Anlage OC-B 4 Nr. 116_1, 116_2) belegt, im Wortlaut weitgehend zutreffend und nach den Audio-Dateien sowie dem Transkript (Bl. 2314) auch im Gesamtkontext richtig wiedergegeben. Jedoch darf es als wörtliches Zitat des Erblassers nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegen die Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" nicht veröffentlicht werden. Denn mangels eines hinreichenden sachlichen Informationskerns besteht auch hier kein öffentliches Informationsinteresse an der Einschätzung der historischen Bedeutung CL´s durch den Erblasser, das dessen Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Wiedergabe der vertraulichen Äußerung gerade in ihrer wörtlichen Form überwiegt.

ff. Die für einen Unterlassungsanspruch des Erblassers aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erforderliche Wiederholungsgefahr scheitert nicht daran, dass die streitgegenständlichen Äußerungen durch die Veröffentlichung des Buches bereits bekannt geworden sind. Auch hier kann auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1978 (VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) Bezug genommen werden, wonach dem Verbot der Veröffentlichung oder sonstigen Weitergabe nicht entgegensteht, dass inzwischen durch Bekanntgabe des Gesprächs dessen Vertraulichkeit aufgehoben wurde. Denn muss der Verpflichtete nicht den Interessen des Betroffenen Geltung verschaffen, den Inhalt der Gespräche geheim zu halten, sondern vielmehr seinem Recht, dass nur mit Zustimmung über die verkörperte Eigensphäre der Persönlichkeit verfügt werden darf, dann verletzt jede ungenehmigte Weiterverwendung der Aufzeichnung durch den Verpflichteten dieses Recht.

3. Ob sich eine Haftung des Beklagten zu 2) daneben aus §§ 826, 1004 BGB ergibt, weil er in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1) rücksichtslos über die Person des Erblassers verfügt hat, indem die Inhalte der vertraulichen Tonbandaufnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn auch eine Haftung nach dieser Vorschrift würde aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Erblassers lediglich zu einem Unterlassungsanspruch auf Basis einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts führen und damit in gleichen Umfang bestehen wie der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Auch bei Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch den Beklagten zu 2) ergibt sich kein generelles Verbot der gesamten beanstandeten Passagen, sondern - aufgrund einer Abwägung der einzelnen Äußerungen - nur hinsichtlich derjenigen Äußerungen, die die wörtliche Wiedergabe von Zitaten des Erblassers, Fehlzitate oder Sperrvermerkszitate enthalten.

II. Die Klägerin ist hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Grundlage des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers aktiv legitimiert. Der postmortale Schutzanspruch, der den Schutz des fortwirkenden Lebensbildes eines Verstorbenen wenigstens gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen sicherstellen soll, kann von den hierzu Ermächtigten und von den nächsten Angehörigen geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - I ZR 73/82, MDR 1984, 997).

Dem steht nicht entgegen, dass der Verlagsvertrag des Erblassers in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 eine Regelung enthält, welche für den Todesfall die Entscheidung über die Fortführung der Memoiren Herrn AB überträgt. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob diese Befugnis durch Änderung des Verlagsvertrages am 22./30.9.2008 auf die Klägerin übertragen wurde, die mangels Vorlage entsprechender Änderungsvereinbarungen durch die Klägerin bisher nicht beantwortet werden kann, steht dies der Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Verfahren schon aus anderen Gründen nicht entgegen.

1. Vorliegend ergibt sich zwar aus einer Auslegung der Klausel, dass diese nicht nur für einen Band der Memoiren, sondern vielmehr für das Gesamtprojekt gelten sollte und es spricht weiter auch einiges dafür, dass ihre Geltung nicht auf das Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Verlag beschränkt war.

a. Gegen eine Beschränkung der Regelung auf den ersten Band der Memoiren - in § 1 Abs. 2 des Vertrages ist von einem Werk von "etwa 500 Schreibmaschinenseiten zu 30 Zeilen à 60 Anschlägen" die Rede, womit ursprünglich wohl nur eine einbändige Ausgabe angedacht gewesen war - spricht schon, dass im Wortlaut des Verlagsvertrages eher pauschal von dem Projekt mit dem Arbeitstitel "Helmut Kohl, EINNERUNGEN; Autobiographie" die Rede ist und bei Abschluss dieses Vertrages auch noch nicht endgültig feststand, ob mehrere - gegebenenfalls wie viele - Bände erforderlich sein würden, um das vereinbarte Sujet abzudecken (vgl. § 1 Abs. 1: "Es umfaßt den Zeitraum von der Geburt bis zur Gegenwart und soll dem Leser einen nachhaltigen Eindruck von dem Menschen Helmut Kohl und seiner Zeit sowie dem "homo politicus" Helmut Kohl und den politischen Ereignissen, die er wesentlich mitprägte, vermitteln"). Die unstreitig abgeschlossenen Folgeverträge jeweils des Erblassers und des Beklagten zu 1) mit dem Verlag zu diesem Projekt, in denen - als offenkundig wurde, dass die ursprünglich angedachten 200 Stunden Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) nicht ausreichen würden, sondern sich die Materialsammlung und damit auch der Umfang des künftigen Manuskriptes immer weiter ausdehnte - dann weitere Regelungen zwischen den Parteien getroffen wurden, sind im Rechtsstreit von den Parteien nicht vorgelegt worden. Da jedoch keine der Parteien behauptet hat, dass bereits in diesen Ergänzungsverträgen eine Änderung von § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 erfolgt ist, muss der Senat davon ausgehen, dass die Regelung für ein in möglicherweise mehreren Bänden erscheinendes Gesamtwerk "ERINNERUNGEN" bis zu dessen vollständiger Veröffentlichung gelten sollte, die aufgrund des Abbruchs der Zusammenarbeit zwischen Erblasser und Beklagten zu 1) vor Fertigstellung des vierten Bandes unstreitig nicht vorliegt.

b. Es spricht des Weiteren auch einiges dafür, dass die Regelung in § 14 des Verlagsvertrages nicht allein im Innenverhältnis des Erblassers zum Verlag gelten, sondern auch im Außenverhältnis Wirkung beanspruchen sollte. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere, dass der Beklagte zu 1) sich in § 7 Abs. 1 seines Verlagsvertrages verpflichtet hatte, "auch mit einer an die Stelle des Autors tretenden Person im Rahmen dieses Vertrages zusammen(zu)arbeiten". Aus dieser Regelung wird deutlich, dass der Beklagte zu 1) eine ihn bindende Entscheidung über die Fortführung des Projektes durch den Sohn des Erblassers letztlich akzeptiert und er seine Zusammenarbeit auch mit einer von diesem ausgewählten Person zugesagt hat. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Wirkung von § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 des Verlagsvertrages über das (Innen-) Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Verlag hinausgehen sollte.

2. Auch eine solche - unterstellte - Fortgeltung der Regelung in § 14 Abs. 1 des Verlagsvertrages des Erblassers sowie eine im Wege der Auslegung dieser Klausel ermittelte Geltung auch gegenüber Dritten lässt jedoch noch keinen unmittelbaren Rückschluss auf eine fehlende Wahrnehmungsberechtigung der Klägerin zu.

a. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Wahrnehmungsberechtigter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11. 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249; BGH, Urt. v. 20.3.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384). Ferner hat der Bundesgerichtshof jedoch auch betont, dass in Analogie zu den vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fällen die nahen Angehörigen des Verstorbenen als Wahrnehmungsberechtigte in Betracht kommen. Soweit in den Entscheidungen teilweise die Tendenz vorhanden zu sein scheint, einen Vorrang des vom Erblasser benannten Wahrnehmungsberechtigten gegenüber den Erben zu statuieren (vgl. BGH, Urt. v. 26.11. 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249: "Es kann deshalb dem Schöpfer eines Geisteswerkes nicht verwehrt sein, unabhängig von der erbrechtlichen Regelung über seinen sonstigen Nachlass bereits zu Lebzeiten in einer auch seine Erben bindenden Weise einen Treuhänder für sein geistiges Erbe einzusetzen"; ähnlich Staudinger/Kunz, BGB, § 1922 Rn. 302: "Soweit die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts über den Tod des Erblassers hinaus wirken, obliegt ihre Wahrnehmung nicht den Erben als solchen, sondern in erster Linie demjenigen, den der Erblasser bestimmt hat; fehlt es hieran, den nächsten Angehörigen des Erblassers"; vgl. auch OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435: "Jedenfalls hat der Verstorbene nicht etwa eine andere Person (als die Erben) mit der Fortsetzung des Rechtsstreits beauftragt"), sprechen die Formulierungen in anderen Entscheidungen eher für ein mögliches Nebeneinander von Erben und gewillkürten Wahrnehmungsberechtigten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384: "in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene und daneben seine nahen Angehörigen").

b. Ob die betreffenden Entscheidungen tatsächlich im Sinne einer Vorrangstellung des vom Erblasser benannten Wahrnehmungsberechtigten vor den Erben gemeint sind, erscheint damit zweifelhaft; letztlich kommt es darauf im vorliegenden Fall aber nicht an, da die Regelung in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 des Verlagsvertrages bei Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck über die angeordneten - und auch gegenüber Dritten Wirkung entfaltenden - Rechtsfolgen für die Fertigstellung der Memoiren hinaus keine postmortale Wahrnehmungsberechtigung von AB begründen sollte.

aa. Für einen weiten Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 des Verlagsvertrages im Sinne einer Befugnis zur Wahrnehmung der postmortalen Belange des Erblassers sprechen zwar Wortlaut und Zweckrichtung dieser Regelung. Denn zum einen hat der Erblasser seinem Sohn die "alleinige Entscheidung" über die Fortführung des Werkes zugewiesen, was im Falle seines Todes - der in § 14 Abs. 1 des Verlagsvertrages als ein möglicher Anwendungsfall ausdrücklich auch genannt ist - zwingend die anderen bereits vorhandenen bzw. potentiellen Erben von einer solchen Befugnis ausschließt. Zum anderen wird AB in der betreffenden Regelung nicht nur die Entscheidung über das "Ob", sondern auch über das "Wie" der Fortführung der Memoiren zugebilligt, und zwar einschließlich der Befugnis - dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit dem Verlagsvertrag des Beklagten zu 1) - einen neuen Autor zu bestimmen, der zusammen mit dem Beklagten zu 1) die Memoiren fertigstellt. Darin zeigt sich eine sehr weitreichende Vertrauensstellung von AB, dem der Erblasser nicht nur die Entscheidung darüber zubilligte, wie mit dem gesammelten Material bzw. dem unfertigen Manuskript zu verfahren ist, sondern ihm auch die (Entscheidungs-) Befugnis zubilligen wollte, das Projekt gegebenenfalls in seinem - des Erblassers - Sinne zu vollenden.

bb. Jedoch bezieht sich - und daran scheitert letztlich die Annahme, dass die Regelungen in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 des Verlagsvertrages die konkludente Bestellung eines Wahrnehmungsberechtigten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof beinhalten - diese Regelung, mag sie auch einen gewissen postmortalen Einschlag haben, allein auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Memoiren des Erblassers fertiggestellt werden sollen. Damit ist jedoch nicht zwingend der Wille des Erblassers verbunden, die Klägerin als Ehefrau und Alleinerbin von einer gerichtlichen Geltendmachung seiner postmortalen Belange im Hinblick auf andere Veröffentlichungen auszuschließen, die zwar in einem gewissen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Projekt "Memoiren" stehen, mit ihm aber nicht identisch sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser die Befugnis zur Durchsetzung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange gegen die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits jedenfalls konkludent auf die Klägerin übertragen haben dürfte. Diese hat ihm im vorliegenden Rechtsstreit in hohem Maße Hilfestellung bei der Hintergrund- und Recherchearbeit - insbesondere das Abhören und Übertragen der Originalbänder - geleistet, so dass schon in dieser Beteiligung in Verbindung mit der testamentarischen Einsetzung als Alleinerbin die konkludente Ermächtigung zu sehen sein dürfte, nach dem Tode des Erblassers die postmortalen Belange in eben diesen Verfahren für ihn zu verfolgen.

C. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist ebenfalls teilweise begründet, so dass das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang abzuändern war. Die Klägerin kann in dem von ihr nach dem Tod des Erblassers aufgenommenen Rechtsstreit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche allein auf die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers stützen, dessen Schutzumfang lediglich die wörtliche Wiedergabe von Zitaten des Erblassers sowie von Fehl- und Sperrvermerkszitaten umfasst, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 3) gegen das landgerichtliche Urteil war dagegen zurückzuweisen.

Im Einzelnen:

1. Hinsichtlich des Umstandes, dass der gegenüber der Beklagten zu 3) bestehende Unterlassungsanspruch nicht aus einer vertraglichen Beziehung zum Erblasser, sondern allein aus einer deliktischen Haftung hergeleitet werden kann, kann auf die obigen Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2) unter B. I. 1. Bezug genommen werden. Die Beklagte zu 3) unterliegt dabei in gleichem Umfang wie der Beklagte zu 2) einer deliktischen Unterlassungspflicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers. Denn die zu Lebzeiten erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen und das darin liegende rücksichtslose Hinwegsetzen über die schützenswerten Belange des Erblassers führt auch nach dessen Tod - wenn auch in einem geringfügig eingeschränkten Umfang - zu einer Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts. Auch insofern kann auf die obigen Ausführungen (vgl. B. I. 2.) Bezug genommen werden.

2. Soweit die Beklagte zu 3) sich darauf beruft, sie habe von den tatsächlichen Umständen, welche die - von ihr inhaltlich in Abrede gestellte - Pflicht des Beklagten zu 1) zur Vertraulichkeit begründet haben, keine Kenntnis gehabt und sich insofern durch die Veröffentlichung der wörtlichen Zitate auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rücksichtslos über die schützenswerten Belange des Erblassers hinweggesetzt, greift dies nicht durch.

a. Die Beklagte zu 3) hatte positive Kenntnis von den maßgeblichen tatsächlich Parametern, aus denen sich die in rechtlicher Hinsicht dienende Stellung des Beklagten zu 1) im Projekt "Memoiren" ergab. Denn ihr war bekannt, dass der Beklagte zu 1) als Ghostwriter der Memoiren des Erblassers mit diesem Gespräche zum Zwecke der Stoffsammlung geführt und diese auf Tonband aufgezeichnet hatte. Ihr war ebenfalls bekannt, dass - dies folgt nicht nur aus der Natur der Sache, sondern auch aus den Regelungen in den jeweiligen Verlagsverträgen - dem Erblasser das alleinige Recht zur Entscheidung über Zeitpunkt und Inhalt der Veröffentlichung zukam, dass das Manuskript in seinem alleinigen Eigentum stand und er die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) jederzeit nach seinem Willen beenden konnte.

Darüber hinaus waren der Beklagten zu 3) - ohne dass vorliegend zu klären wäre, ob es einer solchen zutreffenden rechtlichen Einordnung der tatsächlichen Parameter für die Frage einer rücksichtslosen Verfügung über die Persönlichkeit des Erblassers überhaupt bedarf - bei Veröffentlichung des Buches auch bekannt, welche möglichen rechtlichen Folgen aus der dienenden Stellung des Beklagten zu 1) im Verhältnis zum Erblasser abgeleitet werden konnten. Denn ihr war ausweislich der Ausführungen im Buch bekannt, dass der Beklagte zu 1) mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt worden war. Bereits in diesem, knapp zehn Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches verkündeten Urteil, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die besprochenen Tonbänder vorrangig den Interessen des Erblassers als Grundlage der Erstellung seiner Memoiren dienen sollten und dem Beklagten zu 1) kein Recht zustand, diese Aufzeichnungen zu verwenden, bevor nicht - jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers - dieser durch Veröffentlichung seiner Memoiren die Deutungshoheit über seine Lebensgeschichte hatte ausüben können (LG Köln, Urt. v. 12.12.2013 - 14 O 612/12, juris Rn. 74 f.). Ebenso war der Beklagten zu 3) bekannt - auch dies ergibt sich schon aus dem Buch (vgl. S. 16 f.) - dass das Oberlandesgericht Köln in dem vom Beklagten zu 1) angestrengten Berufungsverfahren den Anspruch des Erblassers auf Herausgabe der Originaltonbänder bestätigt und in seiner Entscheidung - wenngleich im Rahmen der Prüfung eines eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruchs - ausdrücklich ausgeführt hatte, dass "von einer gleichberechtigten Zusammenarbeit der Parteien" nicht die Rede sein könne und die Situation der Aufnahme nicht mit einem Interview vergleichbar sei, das ein Journalist mit einem Politiker im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führe. Im Rahmen der Bewertung der gegenseitigen Interessenlage hat der Senat u.a. ausgeführt, dass sich den Verlagsverträgen keine Anhaltspunkte für ein Recht des Beklagten zu 1) entnehmen ließen, das Material nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter nutzen zu dürfen, die Tonbänder allein der Vorbereitung der Memoiren des Erblassers dienten und für den Beklagten zu 1) nach dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Projekt grundsätzlich kein schützenswertes Interesse mehr an der weiteren Verfügung über die Tonbänder bestünde (vgl. OLG Köln, Urt. v. 1.8.2014 - 6 U 20/14, AfP 2014, 465).

Weiter ergab sich - auch dies war für die Beklagte zu 3) jedenfalls erkennbar - aus den im Rahmen der Gespräche zwischen Erblasser und Beklagtem zu 1) getätigten Äußerungen an sich - insbesondere im Hinblick auf Inhalt und Duktus - der Charakter der Tonbandaufzeichnungen als nur vorläufige Stoffsammlung und die daraus folgende fehlende Berechtigung des Beklagten zu 1), den Inhalt der Gespräche ohne Einwilligung des Erblassers in dieser wörtlichen Form an die Öffentlichkeit zu bringen.

b. Demgegenüber kann sich die Beklagte zu 3) nicht darauf berufen, dass sie vor Veröffentlichung des Buches den Inhalt der ca. 600-stündigen Tonbandaufnahmen nicht gekannt habe und ihr auch die Transkriptionen nur teilweise vorgelegen hätten, womit ihr die in der Natur der Äußerungen liegende Brisanz und die auch daraus folgende Vertraulichkeit nicht bekannt gewesen sei.

aa. Dem Senat erschließt sich in diesem Zusammenhang schon nicht, wie die Beklagte zu 3) die ihr obliegenden presse- bzw. verlagsmäßigen Sorgfaltspflichten gewahrt haben will, wenn sie tatsächlich die später im Buch veröffentlichten Zitate lediglich in Auszügen und nur anhand von Teilen der Transkripte auf ihre Authentizität geprüft hat. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass ihr der Beklagte zu 1) als sehr sorgfältiger Journalist bekannt gewesen sei, mit dem sie schon viele Jahre zusammengearbeitet habe und auf dessen sorgfältige Recherche sie habe vertrauen dürfen, ist dies schon deshalb unzureichend, weil der Beklagte zu 1) - wie auch der Beklagten zu 3) positiv bekannt war - diese Transkripte als Übertragung der wörtlichen Äußerungen des Erblassers auf den Originaltonbändern nicht persönlich erstellt hat, sondern dies vielmehr von seiner Schwester durchgeführt worden war. Dass wiederum die Schwester des Beklagten zu 1) der Beklagten zu 3) als verlässliche Transkriptionskraft bekannt war und man sich aus diesem Grunde ohne eine zusätzliche Kontrolle der Originaltonbänder oder aber zumindest der digitalen Audio-Dateien auf die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Transkripte verlassen durfte, ist von der Beklagten zu 3) weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Angesichts der im vorliegenden Verfahren zu Tage getretenen vielfältigen inhaltlichen Unterschiede zwischen den Transkripten einerseits und den vorgelegten Audio-Dateien andererseits ist von einer solchen hinreichenden Verlässlichkeit auch nicht auszugehen.

bb. Letztlich können diese Bedenken im Hinblick auf die Wahrung der presse- bzw. verlagsmäßigen Sorgfalt jedoch auch dahinstehen, da anhand anderer Umstände feststeht, dass die Beklagte zu 3) hinreichende Kenntnis vom gesamten Inhalt der Transkripte und damit auch von der persönlichkeitsrechtlichen Brisanz ihres Inhalts hatte, die sie zwingend auf die bestehende Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) hätte rückschließen lassen müssen.

(1) Zum einen hat der Justitiar der Beklagten zu 3) am 30.10.2014 in der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (14 O 315/14 LG Köln) geäußert, dass ihm 3.000 Seiten Tonbandabschriften vorgelegen hätten. Die Beklagte zu 3) hat zwar im Hinblick auf die entsprechende Feststellung in der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, die Verwendung dieser Äußerung ihres Justiziars sei prozessual unzulässig, da die Kammer auf den daraus angeblich resultierenden Widerspruch in ihrem Vortrag nicht hingewiesen habe und es zudem auch "höchst ungewöhnlich" sei, dass Äußerungen eines Parteivertreters in einer "durchaus hitzigen Diskussion" im Rahmen einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung ohne entsprechende Protokollierung verwendet würden. Sie hat jedoch nicht - erst Recht nicht substantiiert - bestritten, dass ihr Justitiar die vom Landgericht herangezogene Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 als solche bzw. zumindest mit diesem Aussagegehalt getätigt hat und hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen diese Äußerung nunmehr "nicht weiter aufrecht erhalten" werden soll (vgl. Bl. 2943), so dass die vom Landgericht daraus zutreffend gezogenen Schlussfolgerungen letztlich nicht zu beanstanden sind.

(2) Zum anderen hat der Justitiar der Beklagten zu 3) in der Pressekonferenz zur Vorstellung des Buches am 7.10.2014 geäußert: "Wir haben lange überlegt, wie wir dieses Buch aufbauen können. Sie sehen, dieses Buch ist relativ schmal geworden. Nicht deshalb, weil wir keinen Inhalt hatte, wir hatten 3.000 Seiten Gesprächsprotokolle". Auch aus dieser Äußerung - insbesondere dem dort verwendeten Begriff "wir" als Synonym für die Beklagten zu 1) bis 3) - ist zu erkennen, dass der Beklagten zu 3) die vollständigen Transkript jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor Erscheinen des Buches vorgelegen haben. Soweit die Beklagte zu 3) diese Äußerung ihres Justiziars, welche die Klägerin anhand einer von ihr gefertigten Transkription der Pressekonferenz (vgl. Anlage HP-B 01) vorgetragen hat, mit Nichtwissen bestreitet, ist dies prozessual unzulässig, da eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten werden können, so dass die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eingreift, die auch von der bloßen Behauptung, sich nicht erinnern zu können, nicht gehindert wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483). Zwar findet eine Zurechnung fremden Wissens nur bei gesetzlicher Vertretung statt (vgl. MüKo-ZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 138 Rn. 30; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 138, Rn. 16; Lange, NJW 1990, 3235; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.9.1996 - 1 U 117/94, r+s 1997, 107), jedoch trifft die Partei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind, weil sie sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205; BGH, Urt. v. 7.10.1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53; BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612; BGH, Urt. v. 24.7.2003 - VII ZR 79/02, NJW-RR 2004, 92; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer solchen Informationspflicht den Vortrag des Gegners mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass dieser gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (BGH, Urt. v. 22.4.2016 - V ZR 256/14, MDR 2016, 1012). Dies gilt auch vorliegend für den Vortrag der Klägerin über die Äußerung des Justiziars der Beklagten zu 3), da diese lediglich vorgetragen hat, ihr Justiziar könne sich an eine entsprechende Äußerung nicht mehr erinnern, da eine solche fehlende Erinnerung nach der Lebenserfahrung - insbesondere im Hinblick auf die Brisanz des betreffenden Buches sowie die anlässlich der Pressekonferenz erhobenen Vorwürfe gegen die Beklagten von Seiten einiger dort teilnehmender Journalisten nicht nachvollziehbar ist.

(3) Die Kenntnis der Beklagten zu 3) vom Inhalt der Transkripte ergibt sich schließlich auch aus der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten Schutzschrift vom 2.10.2014 (Anlage B (3) 2, Bl. 796), die unter anderem von der Beklagten zu 3) beim Landgericht Köln eingereicht und von ihrem Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Rechtsstreits verfasst wurde. In dieser Schutzschrift ist unter anderem ausgeführt, dass "das verfahrensgegenständliche Buch nicht die ca. 3.000 Seiten umfassende Abschrift dieser Tonbandaufzeichnungen" und "auch keine unkommentierten längeren Auszüge dieser Tonbandaufzeichnungen" enthalte. Dass eine solche Aussage von Seiten der Beklagten zu 3) nur dann erfolgen kann und wird, wenn ihr die betreffenden 3.000 Seiten Abschriften auch tatsächlich vorgelegen haben, wird zudem durch den Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) gestützt, wonach die Publikation des Buches durch eine "juristische Prüfung bei der Beklagten zu 3)" vorbereitet wurde (vgl. S. 74 des Schriftsatzes vom 11.7.2016, Bl. 1246).

Die Beklagte zu 3) kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, dass sie die - nach ihrem Vortrag allein von den Beklagten zu 1) und 2) - ausgewählten Zitate nur im Hinblick darauf überprüft habe, ob deren Aufnahme in das Buch die urheberrechtlichen Belange des Erblassers berühren könne. Denn unabhängig von dem Umstand, dass sich aus der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten Schutzschrift der Beklagten zu 3) vom 2.10.2014 (Anlage B (3) 2, Bl. 796) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass sie entgegen dieser Einlassung vor Veröffentlichung des Buches auch die mögliche Verletzung von persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Erblassers und einen daraus folgenden möglichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geprüft hat (vgl. Bl. 814), scheitert sie mit diesem Einwand im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch schon aus Rechtsgründen. Denn der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann sich, soweit er Kenntnis von den tatsächlichen Umständen hatte, die seinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen, nicht darauf berufen, dass eine von ihm - den Sachvortrag der Beklagten zu 3) insofern als wahr unterstellt - durchgeführte, jedoch nur begrenzte und damit juristisch unzureichende rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis geführt habe, dass einer Veröffentlichung keine Bedenken entgegenstünden. Vielmehr trägt er, wenn im Vorfeld einer Veröffentlichung trotz einer sich objektiv aufdrängenden persönlichkeitsrechtlichen Relevanz derselben lediglich eine auf urheberrechtliche Fragen begrenzte Prüfung vorgenommen wird, das - sich bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren und auch nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit realisierende - Risiko, in einem Rechtsstreit mit dem Betroffenen zu unterliegen.

Darüber hinaus war der Beklagten zu 3) - auch wenn dies für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich ist - vor Veröffentlichung des Buches auch bereits bekannt, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus der Tätigkeit des Beklagten zu 1) als Ghostwriter im Hinblick auf die Verwendung der Stoffsammlung zu ziehen waren. Denn bereits in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, juris), welche auch der Beklagten zu 3) bekannt war, hatte die Kammer ausgeführt, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen auf Tonband bestanden habe, dieses Auftragsverhältnis mit Kündigung des Erblassers vom 24.3.2009 beendet worden und der Beklagte zu 1) daher verpflichtet sei, die Tonbänder als aus dem Auftragsverhältnis erlangt herauszugeben. Schon auf Basis dieser Entscheidung war für die durch ihren Justitiar fachkundig beratene Beklagte zu 3) hinreichend deutlich erkennbar, dass der Beklagte zu 1) nicht frei über die betreffenden Bänder und deren Inhalt verfügen durfte und daher auch die Weitergabe der Zitate zwecks Veröffentlichung in einem anderen Buch rechtswidrig war.

c. Im Rahmen ihrer Haftung auf Unterlassung kann sich die Beklagte zu 3) auch nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14.1.2014 (Ruusunen v. Finland - 73579/10) berufen. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Die Beschwerdeführerin des dortigen Verfahrens hatte sich dagegen gewandt, dass sie wegen Verbreitung von die Persönlichkeitsrechte verletzenden Informationen zu einer Geldstraße verurteilt worden war, weil sie ein Buch über ihre neun Monate dauernde Liebesbeziehung zum ehemaligen finnischen Ministerpräsidenten veröffentlicht hatte. Diese Verurteilung zu einer Geldstrafe war von den finnischen Gerichten darauf gestützt worden, dass das Buch Passagen enthielt, welche Einzelheiten der intimen Treffen der Beschwerdeführerin mit dem Premierminister schilderten und damit unzulässigerweise den Kernbereich seines Privatlebens verletzten. Der Umstand, dass der Premierminister zuvor selbst Teile seines Privatlebens veröffentlicht habe, bedeute nicht, dass er überhaupt keinen Schutz in Anspruch nehmen könne. Diese Verurteilung zu einer Geldstrafe hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch im Hinblick auf das Recht aus Art. 10 EMRK gebilligt.

Daraus kann jedoch nicht der von der Beklagten zu 3) vertretene Schluss gezogen werden, dass die Veröffentlichung von solchen Informationen, die Aspekte außerhalb des Sexuallebens der Betroffenen betreffen, im Lichte von Art. 10 EMRK von den nationalen Gerichten nicht untersagt werden darf. Der Vergleich des vorliegenden Sachverhalts mit Entscheidung des EMRK vom 14.1.2014 krankt schon daran, dass die betreffenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind, ging es dort um eine Liebesbeziehung, hier jedoch um Treffen zu gemeinsamen Gesprächen mit dem Ziel einer Stoffsammlung für die Autobiographie des Erblassers und einem ihm zustehenden Letztentscheidungsrecht

3. Im Hinblick darauf, dass der postmortale Schutz des Erblassers nur Eingriffe in die Menschenwürde umfasst, haftet die Beklagte zu 3) - in gleichem Umfang wie der Beklagte zu 2) - im Hinblick auf die Veröffentlichung der wörtlichen Zitate sowie der Fehlzitate, da nur insoweit ein Eingriff in die "bildnisgleich verdinglichte Persönlichkeit" des Erblassers vorliegt. Auf die obigen Ausführungen (vgl. B.I.2.b.) kann Bezug genommen werden. Auch insoweit wurde die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs durch Unterstreichungen im Tenor kenntlich gemacht.

D. Da es - wie dargelegt - für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, ob die entweder gar nicht oder zumindest nur teilweise durch Audio-Dateien belegten Zitate auch tatsächlich vom Erblasser stammen, bedürfen auch die in diesem Zusammenhang von den Parteien diskutierten Fragen keiner Entscheidung. Das betrifft insbesondere die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bzw. Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten für die Richtigkeit der einzelnen Zitate (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148; während die von den Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.5.1974 - VI ZR 174/72, GRUR 1975, 89) andere Tatsachenfragen und die Authentizität der dortigen Memoiren betraf) und die vermeintliche Löschung von großen Teilen der Originaltonbänder mit einer darin möglicherweise liegenden - zumindest fahrlässigen - Beweisvereitelung durch den Beklagten zu 1).

Mangels Entscheidungsrelevanz bestand im Zuge der gebotenen Ermessensausübung (vgl. Senat, Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 161/16, AfP 2018, 55) auch kein Anlass zum Erlass von gerichtlichen Vorlageanordnungen wegen der Originaltonbänder und/oder wegen der zumindest bei dem Beklagten zu 1) nach eigenem Vortrag vorhandenen weiteren (digitalen) Audiodateien. Eine solche Anordnung wäre entgegen dem Landgericht nicht auf § 142 ZPO zu stützen gewesen, sondern auf § 144 Abs. 1 S. 2 ZPO, da es sich nicht um Urkunden, sondern um - wegen §§ 525 S. 1, 371 Abs. 1 S. 2 ZPO als solche zu behandelnde - Augenscheinsobjekte handelt (vgl. allg. Berger, NJW 2005, 1016). Aus gleichen Erwägungen heraus schied auch eine Anordnung zur Vorlage der Audiodateien gemäß §§ 525 S. 1, 371 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 422, 425 ZPO gegen den Beklagten zu 1) aus, die sich sonst ggf. auf die Erwägung hätte stützen lassen, dass der "Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe... verlangen kann", worunter gerade auch Ansprüche aus § 667 BGB fallen (Musielak/Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 422 Rn. 1), die sich hier möglicherweise aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverhältnis sui generis auch für die Audio-Dateien hätten ableiten lassen, was letztlich im Verfahren der Stufenklage zu 15 U 66/17 zu klären sein wird.

E. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

F. Die Revision war hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsschutzes bei ungenehmigter Veröffentlichung wörtlicher Zitate von Tonbandaufzeichnungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist. Im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1) kam eine Revisionszulassung dagegen nicht in Betracht, weil sich seine Unterlassungspflicht auf eine vertragliche Bindung gründet, deren Vorliegen und Umfang eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall darstellt.

Die Schriftsätze der Parteien vom 9.4.2018, 13.4.2018 und 8.5.2018 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Wert des Berufungsverfahrens: 300.000 Euro