OLG Köln, Urteil vom 24.03.2015 - 15 U 210/14
Fundstelle
openJur 2019, 7206
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 28 O 315/14
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2014 (28 O 315/14) wird zurückgewiesen,

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Politiker, Buchautor und Mitglied der T2 (T2), die Beklagte eine politische Partei. Deren Landesverband C2 lud den Kläger im Vorfeld der Europawahl mit Schreiben vom 28.04.2014 zu einer Podiumsdiskussion ein und teilte ihm in der Einladung mit, dass die Veranstaltung bis zum Eingang einer möglichen Absage mit dem Namen des Klägers beworben werde.

Die Beklagte veröffentlichte auf der Internetseite www.O.de eine Meldung ihres Pressesprechers mit der Überschrift "O lädt zu Podiumsdiskussion mit T, C und S (ergänzt)", welche ohne den Zusatz "(ergänzt)" im Titel zudem im Presseportal der Beklagten unter www.O-presse.de - jedenfalls bis zum 14.05.2014 - bereitgehalten wurde. Wegen beider Veröffentlichungen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Der Kläger beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt eine Teilnahme an der geplanten Veranstaltung und hat diese der Beklagten auch nicht in Aussicht gestellt; beides gilt auch für die in den Mitteilungen genannten anderen "Gesprächspartner". Der in den Mitteilungen genannte Ort der Podiumsdiskussion, das Rathaus des Ortsteils O2 in C2, war von (dem Landesverband) der Beklagten nicht angefragt worden.

Der Kläger erwirkte - nach erfolglosem Versuch beim Landgericht Berlin - eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 14.05.2014 (28 O 200/14) auf Unterlassung, gegen die die Beklagte Widerspruch einlegte und in diesem Zusammenhang auf das zuvor vom Kläger in C2 angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren hinwies. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die fehlende Dringlichkeit des in Köln gestellten Antrages nahm der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und verfolgt seine Rechte nunmehr im Hauptsacheverfahren.

Er hat die Auffassung vertreten, die Verwendung seines Namens im beanstandeten Zusammenhang verstoße unter dem Gesichtspunkt der werblichen Vereinnahmung gegen seine Persönlichkeitsrechte, auch wenn in der Veröffentlichung mitgeteilt werde, dass der Kläger an der Veranstaltung nicht teilnehme.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, mit dem Namen des Klägers für eine von der Beklagten veranstaltete Podiumsdiskussion zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in den mit Anlagenkonvolut K1 beigefügten Artikeln.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehle und - soweit der Kläger werblich vereinnahmt werde - dies der Beklagten aufgrund der ihr zustehenden verfassungsmäßigen Rechte nach einer Interessenabwägung nicht versagt werden dürfe. Der Kläger müsse es hinnehmen, dass er von der Beklagten eingeladen werde und diese öffentlich auf die Einladung hinweise, zumal das Nichterscheinen des Klägers zutreffend gleichzeitig mitgeteilt worden sei. Wegen dieses Hinweises fehle es schließlich auch an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.

Das Landgericht Köln sei gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Hierzu genüge zwar nicht bereits die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit der Internetveröffentlichung im hiesigen Gerichtsbezirk. Hinzukommen müsse nach den Erwägungen des BGH in der (zur internationalen Zuständigkeit ergangenen) Entscheidung "O3" (NJW 2010, 1752) vielmehr, dass im Gerichtsbezirk eine Kollision der betroffenen widerstreitenden Interessen eintreten könne. Die Veröffentlichung müsse also einen hinreichenden Bezug zum Gerichtsstand aufweisen, um die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen. Dies sei anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Mitteilung nach den Umständen des konkreten Falls im Gerichtsbezirk erheblich näher liege, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Ein derartiger Bezug auch zum hiesigen Gerichtsbezirk sei gegeben. Zwar hätten beide Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Berlin. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über seine Rolle als C2er Lokal- bzw. Landespolitiker hinaus durch seine schriftstellerische Tätigkeit und seine Auftritte in zahlreichen Talkshows und sonstigen Fernsehsendungen bundesweite Bekanntheit erlangt habe, weshalb ein bundesweites Interesse auch an seiner Person entstanden und er Gegenstand einer umfangreichen medialen Berichterstattung sei. Dieses Interesse wiederum nutze die Beklagte durch die beanstandeten Veröffentlichungen, um die Aufmerksamkeit auf die von ihr geplante Veranstaltung zu lenken. In diesem Sinne hätten sich die Erklärungen der Beklagten - zumal im Europawahlkampf -an Personen im gesamten Bundesgebiet und damit auch an solche aus dem hiesigen Gerichtsbezirk gerichtet.

In der Sache könne der Kläger die begehrte Unterlassung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823, 1004 BGB von der Beklagten verlangen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze seinen Träger davor, dass sein Name ohne seine Einwilligung im Zusammenhang mit Werbung für ein Produkt Erwähnung finde und auf diese Weise der Image- und Werbewert des Namensträgers auf das betreffende Produkt transferiert werde. Dies sei für den kommerziellen Bereich anerkannt (BGH, GRUR 1959, 430 - "Caterina Valente"; BGH, GRUR 2009, 1085 - "Wer wird Millionär").

Für den hier betroffenen Bereich der politischen Auseinandersetzung bzw. der Wahlwerbung gelte im Grundsatz nichts anderes. In noch stärkerem Ausmaß als im Fall der Vereinnahmung für kommerzielle Zwecke sei das Persönlichkeitsrecht betroffen, wenn sein Träger ohne seine Einwilligung in Verbindung mit Aussagen, Positionen, Zielen oder Veranstaltungen einer politischen Partei gebracht werde, wenn dadurch der Image- und Werbewert des Betroffenen auf die Partei übertragen werde, was hier der Fall sei. Durch die Ankündigung einer Veranstaltung, die von der Beklagten ausgerichtet werde, und die Namensnennung des Klägers werde dieser in Verbindung mit der Beklagten gebracht. Die Beklagte nutze den Namen des Klägers für Zwecke der politischen Werbung aus, indem sie die Verbindung dieses Namens zu den von ihr vertretenen politischen Zielen in der beanstandeten Veröffentlichung herstelle. Soweit die Beklagte der Meinung sei, es sei im politischen Meinungskampf nicht zu beanstanden und stehe ihr aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu, den Namen des Klägers im Zusammenhang mit ihren politischen Zielen zu nennen, treffe dies jedenfalls für die hier zu beurteilende konkrete Veröffentlichung nicht zu. Der Kläger müsse es nämlich jedenfalls nicht dulden, dass wahrheitswidrig suggeriert werde, dass er an einer von der Beklagten organisierten Veranstaltung teilnehme. Durch die Formulierung in der Überschrift "O lädt zur Podiumsdiskussion mit T, C und S" (im Gegensatz zu der "korrekten" Formulierung "O lädt T ... zu Podiumsdiskussion ein") werde dem Leser nahe gelegt, dass eine solche Veranstaltung mit den genannten Teilnehmern tatsächlich stattfinde. Die Lesart, dass auch die drei genannten Personen lediglich eingeladen seien und deswegen keine Aussage darüber getroffen werde, ob diese selbst an der Veranstaltung teilnähmen, sei demgegenüber aus Sicht der Kammer mehr als fernliegend. Gerade in dieser bewusst verursachten Fehldeutung der Meldung durch den Leser liege aber der von der Beklagten beabsichtigte Transfer des Image- und Werbewertes des Namens des Klägers auf die Beklagte. Es gehe gerade darum, dass jedenfalls bei einem Teil der Rezipienten der Meldung "hängen bleibe", dass es eine Veranstaltung der Beklagten gebe, an welcher der Kläger teilnehme. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass am Ende der Meldung klargestellt werde, dass der Kläger an der Veranstaltung nicht teilnehmen werde, und auf diese Klarstellung möglicherweise bereits durch den Zusatz "(ergänzt)" am Ende der Überschrift hingewiesen werde. Denn es sei nicht auszuschließen und durch die Wahl der Formulierung sowie deren Aufrechterhaltung nach der Absage durch den Kläger von der Beklagten geradezu beabsichtigt, dass entgegen dem Wortlaut der Klarstellung der Eindruck, der Kläger nehme an einer von der Beklagten geplanten Veranstaltung tatsächlich teil, jedenfalls bei einem Teil der Leser haften bleibe. Im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch werbliche Vereinnahmung komme es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob der wahrheitswidrig erzeugte Eindruck, der Kläger nehme an der Veranstaltung teil, im Sinne der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen "unabweislich" erweckt, dem Leser also als einzig mögliche Schlussfolgerung aus den mitgeteilten Tatsachen nahe gelegt werde. Denn eine werbliche Vereinnahmung, die der Kläger nicht hinnehmen müsse, sei nach Auffassung der Kammer schon darin zu erblicken, dass der unwahre Eindruck der Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der Beklagten - wenn auch möglicherweise nicht unabweislich und denkbarer Weise nur bei einem Teil der Leser - überhaupt in den Raum gestellt werde.

Auch die Lesart, dass die Beklagte sich durch die beanstandeten Veröffentlichungen lediglich in satirischer Form darüber beklage, dass die maßgeblichen Beteiligten des politischen Diskurses sich einer Diskussion mit ihr verweigerten, und deshalb niemand ernsthaft annehme, dass der beanstandeten Meldung entnommen werden könne, es finde tatsächlich eine Diskussion mit den genannten Beteiligten statt, stehe nach Auffassung der Kammer der Annahme einer persönlichkeitsrechtswidrigen werblichen Vereinnahmung des Namens des Klägers für die Zwecke der Beklagten nicht entgegen. Denn die gewählte Formulierung, wonach die Veranstaltung mit dem Kläger stattfinde, gehe gerade bewusst an der Thematisierung der Gesprächsverweigerung gegenüber der Beklagten vorbei; Satire sei nicht zu erkennen.

Im Übrigen wird wegen der Begründung ergänzend auf das angegriffene Urteil (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Sie meint, das Landgericht sei bereits nicht örtlich zuständig gewesen, was trotz § 513 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise auch noch im Berufungsverfahren gerügt werden könne, weil das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) und unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht habe. Eine Beziehung der Streitigkeit zum Bezirk des Landgerichts Köln sei nicht ersichtlich; vielmehr weise diese allein Beziehungen zum Bezirk des Landgerichts Berlin auf. Beide Parteien hätten ihren allgemeinen Gerichtsstand in C2 und es gehe um eine geplante Diskussionsrunde in C2 zu der der Landesverband C2 der Beklagten eingeladen habe. Der Kläger habe auch nicht dargetan, weshalb über die schlichte bundesweite Abrufbarkeit der Internetseiten hinaus mit einer erhöhten Zahl von Seitenaufrufen gerade im Bezirk des Landgerichts Köln zu rechnen sei oder wo sich die Gefahr bereits konkret realisiert habe.

In der Sache sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die verfahrensgegenständlichen Pressemitteilungen der Beklagten nicht ersichtlich. Zu Recht habe das Landgericht den Unterlassungsanspruch nicht darauf gestützt, dass die Beklagte eine unwahre Tatsache behauptet habe, zumal die Gerichte in C2 einen solchen Anspruch bereits verneint hatten.

Die Annahme des Landgerichts Köln, es handele sich um eine unzulässige werbliche Vereinnahmung, sei grob rechtsfehlerhaft. So könnten die vom Bundesgerichtshof für die Vereinnahmung von Prominenten für kommerzielle Produktwerbung entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf die politische Auseinandersetzung übertragen werden; es sei etwas völlig anderes, ob Persönlichkeitsrechte zur Profitsteigerung tangiert würden oder ein Prominenter im Rahmen der von Verfassungs wegen den politischen Parteien obliegenden Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes lediglich namentlich erwähnt werde. Deswegen sei die Grenze zur unzulässigen "werblichen Vereinnahmung" eines Prominenten ungleich höher als bei einem Missbrauch seines Namens zur Absatzförderung kommerzieller Produkte. Zudem sei es bei den herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs um Bildnisveröffentlichungen gegangen. Jedenfalls werde der Kläger aber nicht werblich vereinnahmt. Es handele sich lediglich um eine Pressemitteilung über eine beabsichtigte Podiumsdiskussion und damit um einen bloßen Informationsträger; die werbliche Wirkung sei allenfalls mittelbar. Soweit das Landgericht die werbliche Vereinnahmung darauf stütze, es werde "jedenfalls bei einem Teil der Rezipienten" "in den Raum gestellt", dass der Kläger zur Podiumsdiskussion erscheinen werde, sei dies in Ansehung des Aussagegehalts der Mitteilungen der Beklagten nicht tragfähig; ein Erscheinen des Klägers werde weder behauptet noch "in den Raum gestellt" oder "suggeriert".

Ferner fehle es an Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der werblichen Vereinnahmung unter Abwägung der betroffenen grundrechtlich geschützten Belange der Parteien. Lade eine politische Partei zu einer Diskussion zur drängenden allgemeinpolitischen Frage der Armutsmigration in die deutschen Sozialsysteme ein, sei dies nicht zu beanstanden. Eine Einladung des Klägers zu dieser Veranstaltung dränge sich geradewegs auf, weil er sich immer wieder öffentlich und medial, insbesondere in seinen Büchern, mit dieser Problematik auseinandergesetzt und provokante Positionen vertreten habe, die programmatisch näher bei der Partei der Beklagten als der T2 seien. Angesichts dessen dürfe der Kläger sich nicht wundern, wenn er von einer politischen Partei, deren programmatische Forderungen er mit seinen Äußerungen bediene, zu einer Diskussionsveranstaltung eingeladen werde. Der Kläger werde durch die pressetechnische Verlautbarung der an ihn gerichteten Einladung auch nicht in die "rechte Ecke gestellt"; vielmehr habe der Kläger sich mit seinen provokativen Thesen selbst längst in die "rechte Ecke gestellt". Es sei treuwidrig, wenn der Kläger auf der einen Seite bewusst am "rechten Rand fische", um die Verkaufszahlen seiner Bücher zu erhöhen, sich aber auf der anderen Seite gegen die Einladung durch die Beklagte wehre; hierauf sei das Landgericht nicht eingegangen, so dass es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insgesamt überwiege deswegen das Meinungsäußerungsrecht der Beklagten das in nur geringem Maße betroffene Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Schließlich sei jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, weil - was unstreitig ist - die (Presse-)Mitteilungen seit Mai 2014 nicht mehr abrufbar sind, es sich um eine Wahlkampfaktion der Beklagten im Europawahlkampf gehandelt habe und der Termin für die geplante Podiumsdiskussion verstrichen sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten habe das Landgericht übergangen, so dass auch insoweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu beklagen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2014, Az. 28 O 315/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, dass das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht willkürlich angenommen habe; vielmehr habe Landgericht diese zu Recht bejaht.

Werbliche Vereinnahmung für Wahlkampfzwecke greife nicht nur genauso rechtswidrig in Persönlichkeitsrechte ein wie die werbliche Vereinnahmung zu kommerziellen Zwecken, sondern noch intensiver und folgenreicher. Der Image- oder Werbewert des Klägers werde bereits durch die Ankündigung einer Veranstaltung ausgenutzt, die von der Beklagten ausgerichtet und in deren Zusammenhang der Name des Klägers für Zwecke der politischen Werbung genannt werde. Mit der Ankündigung des in der Öffentlichkeit bekannten Klägers als Teilnehmer einer von der Beklagten durchgeführten Veranstaltung solle Aufmerksamkeit für die Beklagte erregt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei den Lesern der Eindruck entstanden sei, dass der Kläger seinen Namen für die Zwecke der Beklagten hergegeben habe; der Kläger brauche es nicht zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden könne. Da es sich bei der Beklagten um eine rechtsextreme Partei handele, mit deren Gedankengut den Kläger nichts verbinde, sei es für ihn schier unerträglich, zum Objekt deren Wahlwerbung gemacht zu werden. Der Mitteilung der Beklagte komme auch kein satirischer Inhalt zu. Schließlich setzten sich die Mitteilungen der Beklagten nicht mit einem berichtenswerten Ereignis auseinander. Vielmehr habe es sich bei der Podiumsdiskussion um eine reine Fantasieveranstaltung gehandelt. Der Kläger behauptet hierzu, die Beklagte habe niemals die Absicht gehabt, die Diskussion tatsächlich durchzuführen. Er meint, dies werde dadurch belegt, dass - was unstreitig ist - die Beklagte keine organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung der Diskussion ergriffen hat.

Auf die Frage, ob die Veröffentlichungen eine unwahre Tatsachenbehauptung enthielten, komme es nicht an. Tatsächlich sei dies aber der Fall, weil durch die Formulierungen der Beklagten nahe gelegt werde, dass der Kläger an der Podiumsdiskussion teilnehmen werde; nach der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es jedenfalls, dass ein Teil der Leser hiervon ausgehe.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Beklagte kann sich im Berufungsverfahren wegen § 513 Abs. 2 ZPO nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht sei örtlich nicht zuständig gewesen. Dabei kann dahin stehen, ob eine willkürliche Bejahung der örtlichen Zuständigkeit die Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO ausschließt (vgl. hierzu Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 513 ZPO Rn. 10 m.w.N.). Denn ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist dem Landgericht nicht vorzuwerfen, womit zugleich auch die von der Beklagten gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausscheidet. Eine darüber hinausgehende diesbezügliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beklagte schon nicht dargetan.

a) aa) Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn ein Gericht eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, sich nicht mit der Rechtslage auseinandersetzt oder seine Auffassung auf andere Weise jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ).

bb) Anders als die Beklagte meint, war es jedenfalls vertretbar, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nach § 32 ZPO zu bejahen. Mindestens vertretbar war zunächst, wovon offenbar auch die Beklagte ausgeht, die vom Bundesgerichtshof in der O3-Entscheidung (Urt. vom 29.03.2011 - VI ZR 111/10 -, NJW 2011, 2059) für die internationale Zuständigkeit entwickelten Maßstäbe auf die örtliche Zuständigkeit anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.02.2011 - 25 W 41/10 -, AfP 2011, 278). Vertretbar war aber auch, unter Anwendung dieser Maßstäbe eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu bejahen, und zwar auch in Ansehung des deutlich stärkeren Bezugs der Streitigkeit zu C2, wo der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die vermeintliche Podiumsdiskussion geplant war, zu der der Landesverband C2 der Beklagten geladen hatte. Denn über die bloße Abrufbarkeit der Internetveröffentlichung selbst besteht (auch) ein Bezug zu Köln vor allem deswegen, weil sich die Mitteilungen der Beklagten im Europawahlkampf auch an Wähler in Köln richteten; die Mitteilungen der Beklagten hatten daher mehr als bloß regionalen Bezug (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.02.2011 - 25 W 41/10 -, AfP 2011, 278).

b) In Ansehung dessen scheidet auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Denn nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift durch ein Gericht ist zugleich eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 87, 282; 96, 68). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286; 87, 282). Beides ist in angesichts des der vertretbaren Annahme der örtlichen Zuständigkeit seitens des Landgerichts nicht der Fall.

2.

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu Recht bejaht, nämlich wegen einer das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzenden werblichen Vereinnahmung.

a) Die Beklagte hat allerdings - worauf der Kläger sich ohnehin nicht beruft - nicht das Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB verletzt.

In der Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken liegt nicht stets eine Verletzung des Namensrechts im Sinne des § 12 BGB. Es geht zu weit, den eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Namensmissbrauch zu bezeichnen (vgl. BGHZ 30, 7; BGHZ 81, 75). Schließt die Art des Hinweises die Annahme aus, dass die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen, wird der Name nicht unbefugt gebraucht (vgl. BGHZ 30, 7).

Die Beklagte hat in ihren Mitteilungen zwar auf eine Einladung des Klägers und dessen Namen hingewiesen. Jedoch wird hierdurch weder die Wahlwerbung noch das politische Wirken der Beklagten überhaupt dem Kläger ausdrücklich zugerechnet noch tritt die Beklagte gar unter dem Namen des Klägers auf.

b) Die Beklagte hat aber durch den Hinweis auf die Einladung des Klägers unter Nennung dessen Namens in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

aa) Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann bereits in einer unbefugten Verwendung des Namens eines anderen zu Werbezwecken liegen (vgl. BGHZ 30, 7; BGHZ 81, 75). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person als solche berührenden Eingriffen Dritter. Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (vgl. BGHZ 32, 103). Damit würde es nicht in Einklang stehen, wenn der Berechtigte es dulden müsste, dass sein Name ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet. Im Wesen des Namensrechts als eines Persönlichkeitsrechts liegt es, ihn selber entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für Werbezwecke anderer zur Verfügung steht (vgl. BGHZ 81, 75)

bb) Die Beklagte hat den Namen des Klägers in eben dieser Weise unbefugt zu Werbezwecken verwendet.

(1) Allerdings hat die Beklagte in ihren Veröffentlichungen eine Teilnahme des Klägers an der vermeintlichen Podiumsdiskussion nicht behauptet. Denn auch unter Berücksichtigung der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 114, 339) hat die Beklagte hierin nicht mehr behauptet, als den Kläger zu der vermeintlichen Podiumsdiskussion eingeladen zu haben.

Soweit die Veröffentlichung unter O.de betroffen ist, folgt dies bereits aus dem Zusatz "(ergänzt)" zur Überschrift. Schon wegen dieses Zusatzes wird ein erheblicher Teil des Publikums nicht davon ausgehen, dass der Kläger an der Podiumsdiskussion teilnimmt. Aufgrund des Zusatzes wird dem Rezipienten beim Lesen der Überschrift vielmehr klar, dass über die in der Überschrift enthaltene Aussage hinaus etwas folgt; eben dies ist am Ende der Veröffentlichung auch der Fall, nämlich in Fettschrift hervorgehoben, dass der Kläger "auf keinen Fall an der Veranstaltung teilnimmt". Nimmt der Leser dies jedoch wahr, kann er nicht davon ausgehen, dass der Kläger an der vermeintlichen Veranstaltung teilnimmt. Wegen des Zusatzes "(ergänzt)" ist die Überschrift zugleich derart vieldeutig, dass eine Anwendung der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht kommt. Die weitere Veröffentlichung unter O-presse beinhaltet auch unter Berücksichtigung dessen, dass ihre Überschrift keinen Zusatz enthält, keine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn es handelt sich um eine unter dem Presseportal der Beklagten veröffentlichte Pressemitteilung, die nicht nur mit ihrer Überschrift wahrgenommen wird.

(2) Die unbefugte Verwendung des Namens des Klägers zu Werbezwecken liegt aber in der Nennung dessen Namens in den Mitteilungen der Beklagten, mit denen diese ausschließlich Werbung für ihre eigenen Zwecke betrieben hat.

(a) Dass die Beklagte mit ihren Mitteilungen ausschließlich Werbung betreiben, nämlich auf sich und ihre Anliegen aufmerksam machen wollte, erschließt sich sowohl aus den Mitteilungen selbst als auch deren Kontext.

Da von Anfang an weder die in den Mitteilungen benannte Räumlichkeit - hinsichtlich derer weder die Beklagte noch deren Landesverband einen Nutzungsantrag gestellt hatten und ein solcher auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte - noch die eingeladenen Gesprächspartner für die angekündigte Podiumsdiskussion von vorneherein absehbar zur Verfügung standen, ist davon auszugehen, dass die Beklagte niemals beabsichtigte, eine solche Podiumsdiskussion durchzuführen. Vielmehr beabsichtigte die Beklagte mit ihren Mitteilungen in Ansehung der unmittelbar bevorstehenden Europawahl - in Deutschland wurde am 25.05.2014 gewählt - Aufmerksamkeit für ihre Partei und ihre in den Mitteilungen formulierten Ansichten und Ziele zu erregen und auf diese Weise Wahlwerbung zu machen. Dem entspricht, dass im Einladungsschreiben (des Landesverbands) der Beklagten dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt wird, er werde bis zu einer Absage "als Teilnehmer an unserer Podiumsdiskussion beworben".

(b) Die namentliche Nennung des Klägers diente diesem Zweck, insbesondere die Nennung in den Überschriften der Mitteilungen, weil hierdurch Aufmerksamkeit für den weiteren Text und für die Beklagte allgemein sowie deren - in den Mitteilungen aufgeführten - Ansichten und Ziele erreicht wird. Politische Ziele und Ansichten des Klägers und der anderen eingeladenen "Gesprächspartner" hingegen wurden in den Mitteilungen nicht benannt, sondern allenfalls mit dem Verweis "machen seit Jahren immer wieder auf Probleme auch im Zusammenhang mit Zuwanderern aufmerksam" angedeutet, was den ausschließlich werbenden Charakter der Mitteilungen zusätzlich verdeutlicht.

c) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die werbliche Vereinnahmung seines Namens und Werbewerts ist rechtswidrig.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGHZ 199, 237). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Recht der Beklagten auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung abzuwägen.

bb) Nach Auffassung des Senat überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

(1) Dass mit dem Namen des Klägers nicht zu geschäftlichen Zwecken, sondern im Wahlkampf geworben wurde, schmälert den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht, sondern vertieft diesen vielmehr.

Aktionen im Wahlkampf stehen unter anderem Vorzeichen als Maßnahmen der Wirtschaftswerbung für eine gewerbliche Leistung oder ein Industrieerzeugnis. Die Persönlichkeit kann durch einen Zugriff innerhalb eines Wahlkampfs andersartig und einschneidender belastetet werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1979 - VI ZR 148/78 -, NJW 1980, 994). Zwar wird der Kläger ausdrücklich weder mit der politischen Gesinnung der Beklagten der Öffentlichkeit vorgestellt noch auf deren Standort festgelegt. Jedoch muss der Kläger gleichwohl fürchten, dass jedenfalls ein Teil der Leser ihn und seinen Namen mit der Beklagten und deren politischen Ansichten und Zielen in Verbindung bringt, selbst wenn die Mitteilungen die von ihm, dem Bezirksamt O2 und den weiteren Eingeladenen veranlassten Hinweise enthalten.

Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit der Beklagten und deren politischen Wirken in Verbindung gebracht zu werden, schon und vor allem weil er Mitglied einer anderen Partei ist, die in ihren politischen Zielen und Ansichten mit der Beklagten nicht übereinstimmt. Nichts anderes gilt letztlich auch für den Kläger selbst, und zwar unabhängig davon, ob einzelne seiner in der Vergangenheit aufgestellten Thesen "programmatisch", insbesondere im Hinblick auf die zum Gegenstand der Mitteilungen gemachte "Problematik der Armutsmigration" näher bei der Beklagten als bei der T2 liegen. Zwar hat der Kläger in der Vergangenheit in seinen Buchveröffentlichungen provokante Thesen vertreten. Zum einen hat der Kläger sich aber gegen eine Interpretation seiner Äußerungen im Sinne der Beklagten und eine Vereinnahmung durch diese (öffentlich) gewehrt. Zum anderen hat der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, mit der Beklagten in Verbindung zu stehen und deren Ziele und Ansichten zu unterstützen.

(2) Auf der anderen Seite steht zwar kommerzielle Werbung (vgl. BVerfGE 102, 347; BGHZ 169, 340) und damit erst Recht Wahlkampfwerbung unter dem Schutz der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Meinungsfreiheit. Auch ist wie bei Eingriffen in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, bei denen der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt (vgl. BGHZ 169, 340). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Wahlkampfwerbung ihren verfassungsrechtlich geschützten Auftrag aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erfüllt.

Allerdings waren die Mitteilungen der Beklagten aus den bereits genannten Gründen von vorneherein und vorwiegend auf eine werbliche Vereinnahmung (auch) des Klägers gerichtet. Die Mitteilungen haben einen nur geringen Informationswert für die Öffentlichkeit, vor allem fehlt ein solcher mit Bezug zum Kläger. Es ist keine auch nur ansatzweise inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kläger erkennbar. Die Beklagte beschäftigt sich in ihren Mitteilungen weder mit dem allgemeinen politischen Wirken des Klägers noch gar mit seinen Thesen zum Thema Zuwanderung; eine solche Auseinandersetzung war auch niemals beabsichtigt, schon weil die vermeintliche Podiumsdiskussion überhaupt nicht stattfinden sollte. In Ansehung dessen kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie prangere mit den Mitteilungen - in satirischer Form - an, zu Diskussionsveranstaltungen "im Medienzirkus" nicht eingeladen zu werden. Denn auch eine echte Auseinandersetzung hiermit ist ihren Mitteilungen nicht zu entnehmen, schon gar nicht in satirischer Form. Vielmehr setzt die Beklagte mit ihren - aus den vom Landgericht genannten Gründen ("lädt zur" statt "lädt ein") - jedenfalls missverständlichen, wenn nicht gar absichtlich fehlinformierenden Überschriften zu einer tatsächlich nicht geplanten Diskussionsveranstaltung bloß darauf, mit der Nennung der Namen des Klägers und der weiteren Eingeladenen Aufmerksamkeit zu erregen.

(3) Die Beklagte hat den Namen des weithin bekannten Klägers mithin nur deswegen genannt, um dessen Werbewert auszunutzen und diesen auf ihre Wahlkampfwerbung überzuleiten. Eine solchen (Wahlkampf-)Werbung vermag, anders als eine Werbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt, auch in satirischspöttischer Form (vgl. bei Bildnissen hierzu BGHZ 169, 340; BGH, Urteile vom 05. Juni 2008 - I ZR 223/05 -, AfP 2008, 598 und - I ZR 96/07 -, AfP 2008, 596), den mit ihr verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu rechtfertigen. Vielmehr überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers und sein Interesse daran, dass nicht gegen seinen Willen mit seinem Namen geworben wird, ähnlich wie bei einer ausschließlich zu Werbezwecken erfolgenden und nicht von einem schutzwürdigen Informationsinteresse begleiteten Veröffentlichung eines Bildnisses (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 -, NJW 2009, 3032).

d) Zuletzt besteht die erforderliche Wiederholungsgefahr, die durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert wird. Denn auch wenn der Termin der in den Mitteilungen genannten Podiumsdiskussion verstrichen ist und die Europawahl stattgefunden hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Aus den vorgenannten Gründen ging es (dem Landesverband) der Beklagten gerade nicht darum, die in den Mitteilungen genannte Podiumsdiskussion stattfinden zu lassen, sondern um schlichte Wahlwerbung unter Nennung des Klägers. Es ist jedoch weder seitens der Beklagten dargetan noch anderweit ersichtlich, weshalb in Ansehung dessen nicht die Gefahr der Wiederholung in einem anderen Wahlkampf bestehen sollte; eine Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

4.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat im Einzelfall über die werbliche Vereinnahmung des Klägers unter Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien entschieden.

Berufungsstreitwert: 50.000,00 €.