OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2016 - 15 B 875/16
Fundstelle
openJur 2019, 6821
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 6590/16 - gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2016 wiederhergestellt, soweit mit dieser in Ziffer 1 die angemeldete Versammlung auf dem C.-----------platz in L. untersagt worden ist und der angemeldete Aufzug ebenfalls nicht zugelassen worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe keine hinreichendenn Belege dafür erbracht, dass es anlässlich der konkret in Rede stehenden Veranstaltung zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommen könnte. Soweit zu diesem Punkt auf den unfriedlichen Verlauf der Versammlungen von I. am 26. Oktober 2014 und von Q. am 9. Januar 2016 hingewiesen werde, sei nicht ersichtlich, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu ähnlichen Vorfällen bei der Versammlung der Antragstellerinnen, die nicht dem Umfeld von I. zuzurechnen seien, kommen könnte. So hätten - wie die Antragstellerinnen hierzu vortrügen - in der Vergangenheit mehrere Versammlungen der Antragstellerin zu 1. (auch) am C1.----------platz stattgefunden, die sämtlich ohne Störungen und ohne Gewalttätigkeiten verlaufen seien. Die Befürchtungen des Antragsgegners, dass Personen aus dem I. -Umfeld zu der Veranstaltung der Antragstellerinnen stoßen würden und diese dann einen friedlichen Verlauf nicht mehr sicherstellen könnten, erscheine eher vage und jedenfalls nicht in ausreichender Weise belegt, zumal die Antragstellerinnen diesem Vorbringen substantiiert entgegengetreten seien.

Die dagegen von dem Antragsgegner erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.

Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und Rn. 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 80 - Brokdorf; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 10.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012- 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 - Brokdorf; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 12.

Nach diesen Grundsätzen kann auch anhand der Darlegungen der Beschwerde auf der Basis der erkennbaren Tatsachen bei verständiger Würdigung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass von dem angemeldeten Aufzug eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnungi.S.v. § 15 Abs. 1 VersG ausgehen wird. Die Beschwerde liefert keine konkreten Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass mit der Teilnahme gewaltbereiter Personen aus dem I. -Spektrum gerechnet werden muss. Der Antragsgegner substantiiert seine Einschätzung nicht, sondern beruft sich pauschal auf die ihm vorliegende Erkenntnislage. Da - wie ausgeführt - die Darlegungs- und Beweislast für eine Verbotslage bei ihm liegt, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen in der Lage sind zu beurteilen, wer im Einzelnen an ihrer Versammlung teilnimmt. Sie sind danach auch nicht dazu verpflichtet, die - nicht konkret benannten - polizeilichen Erkenntnisse zu widerlegen.

Die Klarstellung der Beschwerde, dass der Antragsgegner eine Kundgebung auf dem C1.----------platz als Standkundgebung nicht untersagt hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für ein Verbot des angemeldeten Umzugs nach Lage der Dinge nicht gegeben sind. Dass der C1.----------platz aus spezifisch auf ihn zutreffenden Gründen als Versammlungsort ausscheidet, ist gleichfalls nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).