OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - 15 B 1154/16
Fundstelle
openJur 2019, 6782
  • Rkr:
Verfahrensgang

Ist bei einer als Aufzug angemeldeten Versammlung mit der Teilnahme zahlreicher gewaltbereiter bzw. gewaltsuchender Hooligans zu rechnen und lassen sich Provokationen durch Dritte, auf die dieser Teilnehmerkreis voraussichtlich mit Gewalt reagiert würde, auf einer Aufzugsstrecke mit polizeilichen Mitteln nicht effektiv verhindern, kann die Beschränkung auf eine Standkundgebung rechtmäßig sein.

Von einer Versammlung muss verlangt werden, dass sie auch mit Blick auf Provokationen Dritter friedlich bleibt. Sind - seien es auch provozierte - Gewalttätigkeiten aus einem Aufzug heraus hinreichend wahrscheinlich und besteht die Gefahr eines (die Versammlung erfassenden) Gewaltausbruchs, entfällt die Gefahrenlage nicht dadurch, dass die Polizei sie möglicherweise mit zusätzlichen Kräften verhindern könnte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 14 K 6579/16 - gegen die Auflage Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 30. September 2016 wiederherzustellen, abzulehnen,

hat Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung von dem Antragsgegner dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigenZiffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 30. September 2016 überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Die Anordnung des Antragsgegners, dass die Versammlung mit dem Versammlungsthema "Schicht im Schacht - Gemeinsam gegen den Terror" nicht wie angemeldet in Form eines Aufzugs bestätigt, sondern dem Antragsteller stattdessen die Möglichkeit einer Standkundgebung auf der Bahnhofstraße eingeräumt wird, deren genauer Standort vor Ort mit den Einsatzkräften abzustimmen ist, erweist sich nach den insbesondere im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen als rechtmäßig.

Der Antragsgegner kann die streitgegenständliche Auflage Ziffer 1 auf § 15 Abs. 1 VersG stützen.

Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das Verbot eines Aufzugs und die Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung nach Lage der Dinge vor.

Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.

Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 80 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 15 B 875/16 -, juris Rn. 6, und vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 10.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012- 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 15 B 875/16 -, juris Rn. 8, und vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 12.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach den plausiblen Darlegungen des Antragsgegners und dem übrigen Akteninhalt hinreichend wahrscheinlich, dass es zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben sowie für das Eigentum Dritter kommt, falls die angemeldete Versammlung als Aufzug durchgeführt wird.

Danach ist am 8. Oktober 2016 in E. mit der Versammlungsteilnahme zahlreicher gewaltbereiter und gewaltsuchender Hooligans zu rechnen. Der Antragsteller als Anmelder der Versammlung steht erklärtermaßen der HoGeSa-Bewegung bzw. der "Gemeinsam-Stark-Bewegung" zumindest nahe. Aufgrund dessen und aufgrund der Werbeaktivitäten, die etwa auf Facebook oder auf youtube für die Versammlung am 8. Oktober 2016 entfaltet werden, ist demgemäß mit einem wenigstens teilidentischen Teilnehmerkreis zu rechnen wie bei den HoGeSa-Versammlungen in L. am 26. Oktober 2014 und am 25. Oktober 2015. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller selbst im Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 das Mobilisierungspotential von Herrn E1. S. in Bezug auf "Hooligandemos" anspricht, der der Anmelder der besagten Versammlungen am 26. Oktober 2014 und am 25. Oktober 2015 war. Das Mobilisierungsvideo auf youtube, auf das der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung hinweist, stellt in der Eingangssequenz zudem offen eine Verbindung zwischen der angemeldeten Versammlung und derjenigen in L. am 26. Oktober 2014 her, bei der es zu erheblichen gewalttätigen Ausschreitungen aus dem Versammlungsaufzug heraus gekommen ist. Der Antragsgegner hat Erkenntnisse darüber mitgeteilt, dass Hooligans aus dem gesamten Bundesgebiet am 8. Oktober 2016 nach E. reisen werden. Die Annahme des Antragsgegners, es sei mit etwa 1.000 Teilnehmern zu rechnen - der Antragsteller selbst hält in seiner Antragsschrift vom 3. Oktober 2016 die Teilnahme von 600 bis 700 Personen für möglich - erscheint in Anbetracht des bundesweiten Mobilisierungsgrads des Veranstalters - zumal an einem bundesligafreien Wochenende - gleichfalls als plausibel. Dafür lässt sich auch anführen, dass bei den Versammlungen in L. am 26. Oktober 2014 und am 25. Oktober 2015 4.800 bzw. 1.700 Teilnehmer festgestellt wurden und dass dem weiteren Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Oktober 2016 zufolge der Stand der persönlichen Einladungen zu der Versammlung auf Facebook mittlerweile bei über 4.800 liegt.

Trifft seine Prognose ein, wäre der Antragsgegner im Falle eines Aufzugs bei durch Provokationen oder ähnliche Ereignisse nahliegenden Gewaltentwicklungen durch die Versammlungsteilnehmer mit einer Dynamik konfrontiert, die er nach seinen überzeugenden Darlegungen nicht mehr unter Kontrolle halten könnte, um Leib und Leben sowie das Eigentum Dritter zu schützen.

Ein Aufzug erstreckt sich in der Bewegung über einen größeren Raum - der Antragsgegner geht bei 1.000 Teilnehmern von einer Aufzugslänge von ca. 300 m aus - und ist von daher sowohl von dem Veranstalter und den von ihm eingesetzten Ordnern als auch seitens der Polizei schwerer unter Kontrolle zu halten als eine Standkundgebung, auch was das Vermeiden von gewaltauslösenden Provokationen bzw. von von den Versammlungsteilnehmern als solchen angesehenen Ereignissen anbelangt. Aus denselben Gründen kann die Polizei auf eventuelle Angriffe gegen sie selbst aus dem Kreis der Versammlung oder auf andere Störungen bei einer nur stationären Veranstaltung, die sie von deren Beginn an beobachten und begleiten kann, effektiver reagieren als dies bei einem sich über eine größere Wegstrecke verteilenden Aufzug der Fall wäre. Etwaige Störer bzw. Störergruppen vermag sie leichter zu identifizieren.

Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 19 (im Hinblick auf die Versammlung "L. 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen islamischen Extremismus", deren Beschränkung auf eine Standkundgebung der beschließende Senat bestätigt hat.

Die mit einem Aufzug solchermaßen typischerweise verbundenen Gefahren wird der Antragsgegner gerade im vorliegenden Fall wahrscheinlich nicht effektiv abwehren können. Die - und sei es auch nur aufgrund von Provokationen durch Dritte - aus dem Teilnehmerkreis des angemeldeten Aufzugs heraus zu befürchtenden Gewalttaten lassen sich insbesondere nicht durch eine Veränderung oder Verkürzung der Aufzugsstrecke wirksam abwehren, sondern nur durch eine Beschränkung auf eine Standkundgebung. Hierzu hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom heutigen Tag nachvollziehbar ausgeführt, dass sich einfache Provokationen bei einer Aufzugslänge der erwähnten bis zu 300 m polizeilich nicht effektiv unterbinden lassen. Ihm stünden zur Bewältigung des gesamten Versammlungsgeschehens am8. Oktober 2016 (die Versammlung des Antragstellers, drei Gegendemonstrationen, eine weitere Versammlung von Kurden mit etwa 1.000 Teilnehmern, alle jeweils in der E. Innenstadt) maximal 2.000 Einsatzkräfte zur Verfügung. Etwa ein Drittel dieser Kräfte werde - so der Antragsgegner weiter - für erforderliche Maßnahmen abseits der Versammlungen benötigt (sonstige Sicherheits- und Verkehrsmaßnahmen und Stützleistungen). Die übrigen Einsatzkräfte verteilten sich auf die genannten Versammlungen, um den jeweiligen Versammlungsschutz zu gewährleisten. Die inzwischen angemeldeten drei Gegendemonstrationen des linken Spektrums würden zwar räumlich von der Versammlung des Antragstellers getrennt. Es sei aber damit zu rechnen, dass Versammlungsteilnehmer des linken Spektrums in Kleingruppen versuchen werden, die Versammlung des Antragstellers zu stören. Deshalb müsse eine hohe Zahl von Kräften für die Gegenversammlungen vorgehalten werden, um zu verhindern, dass sich diese Kleingruppen hieraus lösen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Innenstadt am Samstag durch das Einkaufs- und Ausflugspublikum derart stark frequentiert sei, dass Störer dies zu ihrem Vorteil auszunutzen können.

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23.

Bei dieser Gefahrenprognose ist ferner zu beachten, dass es prinzipiell nicht darauf ankommt, ob es der Polizei möglich wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern. In erster Linie ist der Veranstalter selbst verpflichtet, die Friedlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 17.

Der Senat verkennt dabei zwar nicht, dass es an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Teilnehmer der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung in größerer Zahl von sich aus vollkommen anlasslos Gewalttaten begehen werden. Allerdings ist angesichts des sich bei der Versammlung voraussichtlich einfindenden gewaltbereiten bzw. gewaltsuchenden Teilnehmerkreises gleichwohl davon auszugehen, dass die Teilnehmer auf nach Lage der Dinge - wie vorstehend dargelegt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartbare und polizeilich nicht hinreichend sicher vermeidbare Provokationen Dritter bereitwillig mit Gewalt reagieren werden. Von einer Versammlung muss jedoch verlangt werden, dass sie auch mit Blick auf Provokationen friedlich bleibt. Sind Gewalttätigkeiten aus einem Aufzug - wie hier - hinreichend wahrscheinlich, entfällt die Gefahrenlage nicht dadurch, dass die Polizei sie möglicherweise (mit zusätzlichen Kräften) verhindern könnte. Vielmehr darf die Polizei gegen eine solche Gefahrenlage von vornherein etwa durch eine Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung einschreiten.

Gegen diese Gefahrenbewertung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, vorausgehende Referenzveranstaltungen seien im Wesentlichen gewaltfrei verlaufen. Soweit dies etwa am 25. Oktober 2015 in L. oder am 9. April 2016 in N. der Fall gewesen sein mag, handelte es sich um (Stand-)Kundgebungen, deren Gefahrenpotential und Beherrschbarkeit - wie gesagt - nicht mit demjenigen eines Aufzugs zu vergleichen ist. Nicht vergleichbar mit dem für den 8. Oktober 2016 geplanten Aufzug ist auch die Einsatzlage in E. am 4. Juni 2016, als offenbar politisch unterschiedlich ausgerichtete Demonstrationen und Gegendemonstrationen gleichzeitig abliefen, ohne dass es dabei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kam. Der Antragsgegner hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine weite räumliche Trennung wie am 4. Juni 2016 am 8. Oktober 2016 nicht erneut zu bewerkstelligen sei. Sowohl die drei am 8. Oktober 2016 angemeldeten Gegendemonstrationen als auch die Versammlung des Antragstellers sowie eine zusätzliche Versammlung der Kurden seien in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander in der E. Innenstadt verortet. Außerdem - so der Antragsgegner weiter zu Recht - weise zum einen der von dem Antragsteller angemeldete Aufzug im Vergleich zu der Versammlung vom 4. Juni 2016, die die Partei "Die Rechte" ausgerichtet habe, ein deutlich höheres Gefahrenpotential auf, und hätten ihm für den Einsatz am 4. Juni 2016 zum anderen doppelt so viel Kräfte zur Verfügung gestanden.

Schließlich ist die Auflage Ziffer 1 nicht unverhältnismäßig, weil von einer alternativen Aufzugsstrecke keine unmittelbare Gefahr ausginge. Der Antragsgegner hat - wie es auch oben schon im Hinblick auf die Gefahrenprognose herausgearbeitet worden ist - in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 hinreichend substantiiert dargelegt, dass auch eine andere bzw. verkürzte Aufzugsstrecke die bestehende Gefahr nicht in Wegfall geraten ließe. Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass einem Aufzug mit 1.000 Teilnehmern, darunter zumindest zu einem nicht unwesentlichen Teil gewaltsuchende bzw. gewaltbereite Hooligans, der sich über eine Länge von rund 300 m durch die E. Innenstadt bewegt, bei einem Gewaltausbruch - auch unabhängig von den jeweils verfügbaren Polizeikräften - als solchem eine nicht beherrschbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit innewohnt. Auf die vom Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 bekundete fortbestehende Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Aufzugsroute kommt es somit nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).