OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018 - 12 U 17/18
Fundstelle
openJur 2019, 5358
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 517/16

I-12 U 17/18

§ 133 Abs. 1 InsO

Kommt der Schuldner mit der Zahlung einer erheblichen Forderung (hier: rund 970.000 EUR) trotz mehrerer Mahnungen mehr als drei Wochen in Rückstand, kennt der Gläubiger dessen Zahlungsunfähigkeit, wenn sowohl Schuldner als auch Gläubiger in einem engen Marktsegment tätig sind, in dem Kunden, die erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind oder bei denen es bereits zu Zahlungsausfällen gekommen ist, sofort nicht weiter gehandelt werden. In diesem Fall indizieren angesichts der Forderungshöhe bereits verspätete Zahlungen für die Marktteilnehmer zwingend, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 517/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128.246 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Verwalter in dem am 30.05.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH (Schuldnerin) einen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch wegen eines am 16.05.2013 - einen Tag, nachdem die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt hatte - an die Beklagte überwiesenen Betrages von 128.246 EUR nebst Zinsen geltend. Die Schuldnerin hatte im Februar 2013 erstmals von der Beklagten, mit der sie zuvor schon längere Zeit in Geschäftsbeziehung stand, eine Warenlieferung (Rapssaat) bezogen und die Rechnung vom 05.02.2013 (Anl. ARQ 1) über 494.424,79 EUR - fällig zum 08.02.2013 - am 27.02.2013 vollständig beglichen. Die angefochtene Zahlung erfolgte auf eine Rechnung vom 05.04.2013 über insgesamt 494.414,90 EUR, die ebenso wie eine weitere Rechnung vom selben Tag über 478.161,60 EUR seit dem 08.04.2013 fällig war. Dem war ein Schreiben der Beklagten vom 15.05.2013 (Anl. ARQ 3) vorausgegangen, in dem es u.a. heißt:

"Bis zum heutigen Tag sind beide Rechnungen ... zu den genannten Lieferungen trotz Mahnungen nicht von Ihnen beglichen worden.

Wir fordern sie nachdrücklich auf, den Gesamtbetrag i.H.v. EUR 972.576,50 nebst Fälligkeitszinsen unverzüglich, spätestens bis zum

17.05.2013

durch Überweisung auf das in unseren Rechnungen angegebene Konto zu zahlen. Anderenfalls werden wir nicht zögern, unsere Ansprüche gerichtlich durchzusetzen."

Daraufhin leistete die Schuldnerin die angefochtene Teilzahlung.

Der Kläger hält die Zahlung für anfechtbar und hat geltend gemacht, die Schuldnerin sei bereits Ende Dezember 2012 zahlungsunfähig gewesen. Dies sei der Beklagten aufgrund des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin ihr gegenüber den Umständen nach bekannt gewesen. Der Rückstand mit einer erheblichen Gesamtforderung i.H.v. 972.576,50 EUR über mehr als drei Wochen sei - zumal in dem äußerst kleinen Kreis der Marktteilnehmer, bei dem eine pünktliche und vollständige Zahlung von Rechnungen Voraussetzung für die weitere Marktteilnahme sei - unmittelbar ein Indiz für eine Zahlungseinstellung. Da ihre Forderung mehr als drei Wochen unbeglichen geblieben sei, habe die Beklagte nicht von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen können. Die erzwungene Stundung und die Zahlung nur eines Teilbetrages seien zusätzliche Indizien für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin gewesen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die ihr bekannten Umstände hätten nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin hingewiesen, die hier erstmalig mit der Begleichung einer Verbindlichkeit ihr gegenüber kurzfristig im Rückstand gewesen sei. Da die vorherige Zahlungshistorie vollständig unauffällig gewesen sei, habe sie keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Nichtzahlung auf einem Liquiditätsmangel der Schuldnerin beruht habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Rechtshandlung tatsächlich zahlungsunfähig gewesen sei, da die Beklagte hiervon sowie von dem Insolvenzantrag jedenfalls keine Kenntnis gehabt habe. Die ihr bekannten Umstände ließen nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung und damit eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Ihre Forderung sei erst einige Wochen vor der Teilzahlung, die unmittelbar auf eine erste Mahnung der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist erfolgt sei, fällig geworden. Da die Schuldnerin noch am 27.02.2013 eine erhebliche Forderung der Beklagten i.H.v. 494.424,79 EUR vollständig ausgeglichen habe, habe sich für die Beklagte eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin durch die bloße erstmalige Teilzahlung auf eine Rechnung ca. zweieinhalb Monate später gerade nicht aufgedrängt. Auch eine Vorsatzanfechtung scheide aus, da die Beklagte weder von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit noch von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt habe, so dass die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO nicht eingreife.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe im Rahmen der Prüfung eines Anspruches aus §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2, 143 lnsO die der Beklagten bekannten Umstände fehlerhaft gewürdigt und daher zu Unrecht den zwingenden Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin nicht gezogen. Es habe die Entscheidung des BGH vom 24.05.2005 (BGHZ 163, 134) unberücksichtigt gelassen, denn wenn eine Zahlungsstockung nur in einem Zeitraum von drei Wochen noch gegeben sein könne, habe das Landgericht nicht annehmen dürfen, dass für die Beklagte noch in Betracht gekommen sei, von einer Zahlungsstockung auszugehen. Das Landgericht relativiere den Zahlungsrückstand der Schuldnerin und deute - unzutreffend und verallgemeinerungsfähig falsch - an, es komme auf eine Woche mehr oder weniger bei einem Zahlungsrückstand nicht an. Diese Wertung stehe klar im Widerspruch zu der vorbezeichneten Leitsatzentscheidung des BGH, denn dort sei ausdrücklich fixiert worden, dass es sich um eine absolute Grenze handele. Das Landgericht habe ferner die Entscheidung des BGH vom 12.10.2017 (IX ZR 50/15) übergangen, denn die Schuldnerin habe ein nach außen tretendes Verhalten gezeigt, in dem sich typischerweise ausdrücke, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die fälligen Pflichten zu erfüllen. Selbst wenn die Schuldnerin nur zahlungsunwillig gewesen wäre, habe die Beklagte daher von Zahlungseinstellung ausgehen müssen. Die Beklagte habe die bestehende, nicht unerhebliche Forderung mit ihren Rechnungen vom 05.04.2013 sowie mit Schreiben vom 15.05.2013 ernsthaft eingefordert gehabt und dennoch über fünf Wochen nach Fälligkeit nur einen - im Verhältnis sehr geringen - Teilbetrag von 13,2 % der offenen Gesamtforderung erhalten. Gerade weil die Beklagte mit der angefochtenen Zahlung nur einen sehr geringen Bruchteil ihrer seit über fünf Wochen ausstehenden Forderung bezahlt erhalten habe, habe sie diese Teilzahlung als taktische Zahlung verstehen müssen, mit der die Schuldnerin sie nur - zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität - habe vertrösten wollen. Auch die Höhe der nach der Teilzahlung noch verbleibenden, auffallend hohen Verbindlichkeiten erzwinge hier den Schluss auf existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin. Das Landgericht gehe zudem unzutreffend davon aus, dass aus früherem, möglicherweise einwandfreiem Zahlungsverhalten der Schluss auf eine angebliche Zahlungsfähigkeit im relevanten Zeitpunkt folgen könne. Wenn der tatsächlich geleistete (Teil-)Betrag im Verhältnis zu der noch offenen Gesamtsumme verschwindend gering sei, werde das möglicherweise in der Vergangenheit einwandfreie Zahlungsverhalten durch die aktuellen Erkenntnisse jedenfalls überholt und verdrängt. Die Beklagte, die mindestens durchschnittlich geschäftserfahren sei, habe danach die Umstände gekannt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Das Landgericht habe bei der Wertung der Zahlungseinstellung der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten davon zudem die Besonderheiten des Ölsaatenhandels völlig unbeachtet gelassen. Im Ölsaatenhandel sei ein sehr enges Marktsegment vorhanden, das zwischen den Teilnehmern ganz wesentlich durch das Vertrauen in die jeweilige Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners bestimmt sei. Es sei in diesem Segment nicht verkehrsüblich, dass dort "bummelnd" gezahlt werde. Erfolgten Zahlungen nicht bedingungsgemäß, sondern verspätet bzw. mit einem geringen Teilbetrag, müsse dies für die Marktteilnehmer indizieren, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 17.05.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (8 O 517/16) zu verurteilen, an ihn 128.246,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2017 habe sie nicht gewusst, dass die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hierzu trage der Kläger nichts vor und könne dies auch nicht, da sie keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin gehabt habe. Sie habe auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung nicht wissen können, dass nur eine Teilzahlung und keine weiteren Zahlungen erfolgen würden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 12.10.2018 ausführlich erörtert worden ist. Das Landgericht hat die auf Rückgewähr von 128.246 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die von der Schuldnerin nach dem Insolvenzantrag geleistete Zahlung ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, denn sie hat der Beklagten, die ohne die angefochtene Zahlung wegen ihrer Forderung Insolvenzgläubigerin wäre, nach dem Eröffnungsantrag eine (teilweise) Befriedigung gewährt und die Beklagte kannte im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Würdigung des Landgerichts, die der Beklagten bekannten Umstände hätten nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen, ist rechtsfehlerhaft und berücksichtigt nicht den gesamten von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 08.11.2018 im Ergebnis fest.

1. Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig. Das ergibt sich schon daraus, dass die streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten, die seit mehr als einem Monat fällig waren, in wesentlichem Umfang bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden sind. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, ... ... ..., ging bereits am 24.04.2013 davon aus, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war, weil ein kurzfristiger Finanzbedarf von rund 2,3 Mio. EUR nicht gedeckt werden konnte und bis zur Jahresmitte durch ungünstige Kontrakte weiter mit negativen Zahlen zu rechnen war (Anl. K 2). Darüber hinaus hatte die Schuldnerin aufgrund ihres Zahlungsverhaltens gegenüber der Beklagten nach außen erkennbar ihre Zahlungen eingestellt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

2. Die Beklagte kannte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, denn ihr waren Umstände bekannt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).

2.1. Für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt es, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 v.H. oder mehr, seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 16.06.2016 - IX ZR 23/15, NZI 2016, 739, 740 Rn. 11). Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit. Bewertet er das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - IX ZR 143/12, GmbHR 2013, 1202, 1204 Rn. 17).

Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Ersatzweise reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von solcher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen. Dazu kann ein einziger Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, etwa eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können (BGH, Urt. v. 30.04.2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339, 1340 Rn. 9). Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung dem Anfechtungsgegner bekannt wird (BGH, Urt. v. 18.01.2018 - IX ZR 144/16, NZI 2018, 264, 266 Rn. 17; Urt. v. 12.10.2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322, 2324 Rn. 22). Zwar geht das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass allein die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urt. v. 30.04.2015, a.a.O. Rn. 10). Auch dass ein Schuldner eigenmächtig Zahlungsfristen in Anspruch nimmt, muss aus Sicht des Gläubigers nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung deuten. Zum Schutz vor einer möglichen Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwungenen Lieferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der besonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko auf gerichtlichem Weg durchzusetzen (BGH, Urt. v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14, ZInsO 2017, 1616, 1618 Rn. 22, 23; OLG Frankfurt, Urt. v. 01.08.2018 - 4 U 188/17, ZInsO 2018, 2196, 2199). Für die bloße Entgegennahme einer rückständigen Zahlung kann insoweit nichts anderes gelten. Solange der Gläubiger im Rahmen der Forderungsdurchsetzung keine weiteren Umstände erfährt, die zu einem zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit führen, genügen Verzug des Schuldners und sein Schweigen auf die gerichtliche (oder auch außergerichtliche) Durchsetzung der Forderung nicht. Der Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt vielmehr voraus, dass andere Erklärungsmöglichkeiten hinreichend sicher ausscheiden (BGH, Urt. v. 22.06.2017, a.a.O. Rn. 22). Erforderlich ist, dass aus dem Zahlungsverhalten der Schluss gezogen werden muss, dass der Schuldner aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, die Forderung vollständig und in einem Zug zu erfüllen. Dazu kann es genügen, wenn der Gläubiger angesichts der Forderungshöhe sicher weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urt. v. 22.06.2017, a.a.O. Rn. 25; Urt. v. 30.04.2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339, 1340 Rn. 9).

2.2. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung (§ 140 Abs. 1 InsO) die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt, weil deren Zahlungsverhalten ihr gegenüber keinen anderen Schluss zuließ, als dass sie nicht in der Lage war, ihre Forderungen zu erfüllen. Dabei kann, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, dahinstehen, ob in der Zahlung nur eines Teilbetrages von rund 128 TEUR bei fälligen Forderungen von mehr als 970 TEUR zugleich die Erklärung der Schuldnerin liegt, die fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können. Die Beklagte hat insoweit zwar - unwidersprochen - geltend gemacht, dass sie von dem Umstand, dass die Schuldnerin lediglich eine Teilzahlung geleistet hat, erst durch die Buchung am 17.05.2013 erfahren hat, so dass eine entsprechende Kenntnis in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Gutschrift auf ihrem Konto (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - IX ZR 9/03, NJW 2004, 248, 249), der denknotwendig vor der Buchung gelegen haben muss, nicht bestand. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob der Beklagten insoweit nicht die Kenntnis ihrer Bank zuzurechnen wäre, weil sie sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs deren Mitwirkung bedient hat. Denn bereits bei einer Gesamtwürdigung der ihr selbst bekannten Umstände musste die Beklagte zwingend von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin ausgehen.

Es lag zwar ein erstmaliger Zahlungsrückstand von mehr als drei Wochen vor und nähere Kenntnisse der Beklagten über die Vermögensverhältnisse und Liquidität der Schuldnerin hat der Kläger nicht behauptet. Auch vermittelt allein die Überschreitung der für die Abgrenzung der Zahlungsstockung zur Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Drei-Wochen-Frist dem Gläubiger entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht ohne Weiteres die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Erst wenn der Zahlungsrückstand mehrere Monate andauert, gestattet bereits die schlichte Nichtbegleichung der offenen Forderung den Schluss auf eine Zahlungseinstellung (BGH, Urt. v. 25.02.2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560, 562 Rn. 18). Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schuldnerin bereits die vorangegangene Rechnung der Beklagten über 494.424,79 EUR, die am 08.02.2013 fällig war, erst am 27.02.2013 - also 19 Tage verspätet - gezahlt hatte. Schon dies deutete angesichts der Forderungshöhe auf erhebliche Liquiditätsprobleme hin. Nur wenige Wochen später kam es bei den nächsten beiden Rechnungen der Beklagten vom 05.04.2013 über 494.414,90 EUR und 478.161,60 EUR erneut zu einem - diesmal mehr als dreiwöchigen - Zahlungsrückstand mit einem ganz erheblichen Betrag. Die Beklagte übte massiven Zahlungsdruck auf die Schuldnerin aus, denn entgegen der Annahme des Landgerichts stellte das Schreiben vom 15.05.2015 nicht die erste Mahnung dar, vielmehr waren dem - wie sich aus dem Schreiben (Anl. ARQ 3) selbst ergibt - bereits (mehrere) "Mahnungen" vorausgegangen, die nicht dazu geführt hatten, dass die Schuldnerin Zahlungen geleistet hatte ("trotz Mahnungen nicht von Ihnen beglichen worden"). Angesichts der von der Beklagten selbst betonten Besonderheiten des Marktsegments des Ölsaatenhandels schieden andere Erklärungsmöglichkeiten als ein kurzfristig nicht zu beseitigender Mangel an Zahlungsmitteln hinreichend sicher aus. Dass die Schuldnerin die Zahlung trotz mehrerer Mahnungen schlicht "vergessen" hatte, konnte die Beklagte ebenso wenig annehmen, wie eine bloße Zahlungsunwilligkeit. Ein zahlungsfähiger Schuldner, der keine Einwendungen gegen die Forderung hatte, hätte weder die angesichts der Höhe der Hauptforderung nicht unerheblichen Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen (§§ 353 S. 1, 352 Abs. 1 S. 1 HGB: 5 % p.a. = täglich 133,23 EUR; §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.d.F. bis 28.07.2014: 8 %-Punkte über Basiszinssatz = täglich 209,70 EUR) in Kauf genommen, noch wäre er das Risiko eingegangen, dass das zögerliche Zahlungsverhalten gegenüber einer Gläubigerin bekannt wird oder diese gar - wie die Beklagte schließlich im Schreiben vom 15.05.2013 auch angekündigt hat - gerichtliche Schritte ergreift. Denn bei dem Ölsaatenhandel handelt es sich - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - um ein sehr enges Marktsegment, das zwischen den Teilnehmern ganz wesentlich durch das Vertrauen in die jeweilige Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners bestimmt ist. Hätte sich die Tatsache, dass die Schuldnerin fällige Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe mehr als einen Monat lang nicht bezahlt oder gar verklagt wird, herumgesprochen, hätte dies das wirtschaftliche Aus der Schuldnerin bedeutet, denn in diesem Markt werden, wie die Beklagte erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, Kunden, die erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken oder bei denen es bereits zu Zahlungsausfällen gekommen ist, sofort nicht mehr weiter gehandelt. Der Kläger weist in der Berufungsbegründung mit Recht darauf hin, dass deshalb bereits verspätete Zahlungen für die Marktteilnehmer zwingend indizieren, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Bei dieser Sachlage konnte und durfte die Beklagte sich angesichts der Forderungshöhe von rund 1 Mio. EUR der Erkenntnis nicht verschließen, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten zurückzuführen. Dass, wie die Beklagte geltend macht, zu diesem Zeitpunkt am Markt noch keine Informationen über Zahlungsstockungen oder Zahlungsausfälle gegenüber anderen Gläubigern bekannt waren, steht dem nicht entgegen. Denn aus Rechtsgründen genügt es, dass die Zahlungseinstellung gegenüber einer einzigen Person, nämlich dem Anfechtungsgegner, erkennbar geworden ist (BGH, Urt. v. 17.11.2016 - IX ZR 65/15, WM 2017, 51, 53 Rn. 19).

Soweit die Beklagte geltend macht, der Mahndruck sei für alle Kunden gleich, da sie unabhängig von der Größe täglich die Liste der offenen Posten überprüfe und alle fälligen Kunden mahne, was der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, kommt es hierauf schon nicht an. Zum einen ist schon nicht vorgetragen, dass sämtliche Kunden in dem Marktsegment des Ölsaatenhandels tätig sind, zum anderen ergibt sich die Kenntnis von der Unfähigkeit der Schuldnerin zur Zahlung hier gerade auch aus der Höhe der offenen Forderung. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, sie habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung nicht wissen können, dass nur eine Teilzahlung und keine weiteren Zahlungen erfolgen würden. Da bereits die ihr bekannten Umstände eindeutig für eine Zahlungseinstellung sprachen, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte diesen Schluss möglicherweise nicht gezogen hat.

3. Die Beklagte hat danach die anfechtbar erlangte Zahlung in Höhe von 128.246 EUR zur Masse zurückzugewähren bzw. Wertersatz zu leisten (§ 143 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB). Der Ersatzbetrag ist für die Zeit vor dem 05.04.2017 gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F., §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB i.V.m. Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu verzinsen (BGH, Urt. v. 25.02.2016 ? IX ZR 109/15, NZI 2016, 266, 268 Rn. 31; Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, NZI 2007, 230 f. Rn. 11 ff.). Für die Zeit ab dem 05.04.2017 folgt die Zinspflicht aus § 143 Abs. 1 S. 3 InsO in der Fassung vom 29.03.2017, § 291 BGB i.V.m. Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR.

Streitwert: 128.246 EUR.