LG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - 12 O 422/11
Fundstelle
openJur 2019, 5243
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung in Anspruch.

Die Parteien vertreiben juristische Roben.

Die Klägerin hat sich seit 1987 auf die Anfertigung von Justiz-Roben spezialisiert und bietet sie seit 2004 unter www.S.de auch im Internet an.

Die Beklagte bietet seit 2008 ebenfalls juristische Roben über das Internet unter www.U.de und www.U1.de an.

Die Klägerin hält in ihrem Internetauftritt ausführliche Produktbeschreibungen, Pflegehinweise, Hinweise zur Größenauswahl, zu den verwendeten Schnitten, zu den Unterschieden zwischen Roben für Anwälte, Richter und Protokollführer und ähnliches vor, die im wesentlichen inhaltlich den in den Antrag aufgenommenen Texten entsprechen. Diese wurden von ihrem Geschäftsführer erstellt.

Die Beklagte hält in ihren Internetauftritten die in den Antrag aufgenommenen Werbe- und Informationstexte vor, wobei sie die Modellbezeichnungen, die Kontaktdaten und andere individualisierenden Merkmale der Klägerin abgeändert, die Werbetexte im übrigen nahezu wörtlich übernommen hat.

Mit Schreiben ihrer vormaligen anwaltlichen Vertreter vom 14.09.2010 hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

In einem anschließend vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 17 O 525/10) geführten einstweiligen Verfügungsverfahren ist ihr auf Unterlassung der streitgegenständlichen Texte gerichteter Antrag erfolglos geblieben (Urteil vom 04.11.2010, Anlage K25).

Die Klägerin hält die von ihrem Geschäftsführer erstellten Texte für urheberrechtsschutzfähig und die Verwendung durch die Beklagte für einen Urheberrechtsverstoß. In der Übernahme durch die Beklagte liege zudem ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 9 und 10 UWG. Sie behauptet, ein Richter habe sich bei ihrer Mitarbeiterin L1 telefonisch erkundigt, ob U2 und die Klägerin zusammengehörten oder zumindest zusammenarbeiteten, da ihm aufgefallen sei, dass die Werbeaussagen bei beiden Firmen gleich seien. Sie ist der Ansicht, dies belege die in den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorgerufene Herkunftstäuschung.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 500.000,- ersatzweise Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im Zusammenhang mit dem Anbieten von Roben, insbesondere Juristischen Roben, gleich ob durch Werbeprospekte, Angebote im Internet oder sonstige Werbemittel die folgenden Textpassagen zu verwenden:

a) Die M bestechen durch ihre perfekte Passform. Ihre gekonnte Schnittführung vermittelt gepflegte Eleganz. Alle M werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt. Qualität MADE IN GERMANY.

und/oder

b) Die M (oder: Unsere) [oder: B] Roben sind im Rückenoberteil gefüttert. Beidseitige Armverstellung, Eingriffstasche, verdeckte Knopfleiste und der Taschendurchgriff (in die darunter getragene Kleidung) sind Standard.

und/oder

c) Die M (oder U2) Roben liefern wir in vorgefertigten Konfektionsgrößen und auch als individuelle Maßanfertigung. Die M gibt es in den Ausführungen für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Patentanwälte.

und/oder

d) Sie werden keine elegantere Robe mit angenehmeren Trageeigenschaften finden.

und/oder

e) Was muss ich bei der Größenwahl beachten?

Unsere Roben sind großzügig geschnitten. Die darunter getragene Jacke ist berücksichtigt. Bitte also keine Nummer größer bestellen!

und/oder

f) Welche Details haben ihre Roben?

Alle unsere Roben haben eine beidseitige Armverstellung, eine Eingriffstasche und einen Taschendurchgriff (in die darunter getragene

Kleidung). Sie haben eine verdeckte Knopfleiste, elegant abgerundete Revers und eine Fütterung im oberen Rückenteil. Anwaltsroben haben hochwertige Satinbesätze oder edle Seidenbesätze, Richter- und Staatsanwaltsroben haben Samtbesätze, Patentanwaltsroben haben blaue Satinbesätze, Protokollführerroben haben Besätze aus gleichem Oberstoff.

und/oder

g) Gibt es Unterschiede zwischen Damen- und Herrenroben?

Optisch gibt es keine Unterschiede. Damenroben sind anders herum geknöpft als Herrenroben. Das ist der einzige funktionelle Unterschied, den die bestehenden Vorschriften zulassen. Unsere Robenschnitte sind allerdings so optimiert, dass unsere Damenroben femininen Ansprüchen entgegenkommen und unsere Herrenroben Männlichkeit ausstrahlen.

und/oder

h) Wie pflege ich meine neue Robe?

Sie können da eigentlich nicht viel falsch machen. Nach dem Tragen gehört die Robe auf einen Kleiderbügel. Unsere hochwertigen Roben hängen sich schnell aus, und sehen wie neu aus.

Hängen Sie ihre Robe hin und wieder mal über Nacht an die frische Luft. Das Lüften hat auch den Vorteil, dass der Selbstreinigungsprozess der Schurwolle einsetzen kann und dadurch die im Pflegeetikett ausgewiesene chemische Reinigung meist entfallen kann.

Waschen Sie ihre MERINO Robe nie selbst. Auch wenn hin und wieder Kunden berichten, dass unsere Robe den Wollwaschgang ohne Probleme überstanden hat, so raten wir dringend davor ab. Keine Waschmaschine wäscht immer 100%ig mit genau gleicher Temperatur. Auch Waschmittelverwendungen und Dosierung sind problematisch. Wenn Sie ihre Robe immer mal wieder für eine Nacht auf den Balkon hängen, wird sich die Reinigungsfrage wahrscheinlich gar nicht stellen.

und/oder

i) Robe Anwälte, Robe Richter, wo ist der Unterschied?

Die Robe für Anwälte unterscheidet sich von der Robe für Richter allein durch die Besatzstoffe. Anwaltsroben haben schwarze Besätze aus Seide oder Kunstseide, Richterroben wie auch Staatsanwaltsroben haben schwarze Besätze aus Samt. Im OLG-Bezirk Stuttgart dürfen Anwälte auch Roben mit schwarzen Samtbesätzen (Richterroben) tragen.

und/oder

j) Wie sehen Roben für Protokollführer aus?

Roben für Protokollführer entsprechen in Form und Farbe den Roben für Richter/Staatsanwälte. Sie haben allerdings keine Besätze aus Samt, sondern solche aus gleichem Oberstoff.

und/oder

k) Welche Preisvorteile bieten Sie?

Wir kalkulieren unsere Verkaufspreise nach Konfektionsgrößen. Dabei berücksichtigen wir den pro Größe unterschiedlichen Stoffverbrauch, den effektiven Arbeitslohn und die Stückzahl der jeweiligen Produktionsserie.

Ein kleines Beispiel: Eine Robe in der Damengröße 34 hat deutliche weniger Stoffverbrauch als eine solche in der Damengröße 96. Damenroben in den „normalen“ Größen 34-42 können in größeren Serien hergestellt werden als solche in den „Sondergrößen“ 72-96, denn sie werden häufiger verkauft und deshalb ist auch die Lagerhaltung rentabler. Wir sparen also wertvollen Stoff, Arbeitslohn und Lagerhaltung. Diese Einsparungen geben wir an unsere Kunden weiter!

Bei Herrenroben ist das genauso.

Hinweis: Bevor Sie eine Robe in den Warenkorb legen, bestimmen Sie bei Damengrößen oder „Herrengrößen“ Ihre gewünschte Konfektionsgröße. Wählen Sie eine Größe an, neben der z.B. (+ € 20.00*) steht, erhöht sich der Robenpreis um € 20,*.

und/oder

l) Kann ich meine Robe auch bei Ihnen in F aussuchen?

Ja, gerne! Bitte rufen Sie zuvor an (X), damit wir uns Zeit für Sie nehmen können.

Sie finden unser Warenlager in D-F (Industriegebiet B1) T la. Den kürzesten Anfahrtsweg erklären wir Ihnen gerne bei Ihrem Anruf.

und/oder

m) Kann ich meine neue Robe steuerlich absetzen?

Ja, dabei sparen Sie je nach individuellem Steuersatz bis zu etwa 50 %!

Unsere Roben können Sie als Berufsbekleidung steuerlich absetzen

(BFH 15.10.99, Az: IX B 91/99 und FG Köln 27.06.97, Az: 14 K

842/93).

Das Finanzamt erstattet Ihnen darüber hinaus die von uns in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (fragen Sie Ihren Steuerberater).

und/oder

n) Die B ist unsere preisgünstigste Robe. Sie hat jedoch nichts mit den Billig- Roben zu tun, die meist Polyester-Besatz und -Futter haben, gar aus 100% Polyester bestehen und aus Niedriglohnländern stammen.

und/oder

o) Die B Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt. und/oder

p) Was sind die wichtigsten Informationen über Schurwolle?

Schurwolle wird vom Fell des Schafes gewonnen. Verschiedene Schurwolle-Qualitätsstufen gibt es, weil es verschiedene Schafarten gibt. Das Schaf, das die beste Schurwolle liefert, ist das MERINO-Schaf. Es macht also schon einen Unterschied, ob Sie eine Robe aus “normaler“ Schurwolle tragen oder eine solche aus reiner “Merino“- Schurwolle, denn Schurwolle alleine sagt noch nichts über die Garnfeinheit, über das Gewicht oder über die Gewebedichte aus. (Auch ein grobes oder schweres Gewebe kann aus Schurwolle sein.)

und/oder

q) Gibt es Unterschiede bei Merino-Oberstoffen?

Ja, die Merino- Schurwolle unterscheidet sich nach Haarform und Ausbildung des Haarkleides. Die Klassifizierung liegt überwiegend in der Feinheit der Wolle. Auch Kräuselungen und Lufthaltigkeit spielen eine Rolle, wenn hohe Klimatisierungseigenschaften gewünscht sind.

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Verwendung der vorstehend unter 1. aufgeführten Texte zu erteilen, insbesondere über Art der Werbemittel sowie die Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder dargestellten Werbeträger;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu 1.) bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte ist der Auffassung, bei den Texten handele es sich um bloß beschreibende allgemeine Informationen ohne besonderen geistigen Gehalt. Ansprüche aus § 4 Nr. 9a UWG scheiterten schon an der fehlenden wettbewerblichen Eigenart der Texte. Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor, da das Kopieren der Texte seiner Art nach nicht geeignet sei, die Attraktivität des Internetauftritts der Klägerin zu schmälern.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, die zum Gegenstand des Antrags gemachten Texte für sich genommen („oder“), in ihrer Gesamtheit („und“) bzw. in der Kombination mehrerer Texte im Zusammenhang mit dem Anbieten von Roben zu verwenden. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder unter urheberrechtlichen- noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.

Urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 97 UrhG bezüglich der in den Klageantrag aufgenommenen Texte scheitern schon daran, dass diese keine persönlichen geistigen Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, denn nur Werke, die die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen und schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen, sind urheberrechtsschutzfähig (vgl. Schulze in: Dreier, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 UrhG Rn 18, 20; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 2 UrhG Rn 23f.). Eine Leistung, wie sie allgemein von jedem bzw. von jedem anderen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht werden kann, genügt dafür nicht (vgl. Ahlberg in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 2 UrhG Rn 65). Dies ist hier indes der Fall.

Die Werbetexte lassen keine erhebliche individuelle Prägung erkennen; vielmehr handelt es sich um rein handwerksmäßige Erzeugnisse ohne Individualität und Eigenart. Sie enthalten allgemeine Beschreibungen der angebotenen Produkte unter Verwendung gängiger Werbeaussagen sowie weitere Informationen in Zusammenhang mit den Produkten, die jedoch den sich aus der Sache ergebenden Vorgaben in zweckmäßiger Darstellung folgen.

Diese Einschätzung gilt sowohl für die einzelnen streitgegenständlichen Texte, auf die bei isolierter Betrachtung die vorstehenden Erwägungen in besonderem Maße zutreffen. Aber auch in der Zusammenschau, insbesondere bei Betrachtung der Kombination der Texte, die in den Internetauftritten der Parteien als „Häufige Fragen“ Erwähnung finden und sich zum Teil nicht nur mit den Eigenschaften der Ware befassen, ergibt sich nichts anderes. Denn auch insoweit handelt es sich um gängige Formulierungen, die die erforderliche Gestaltungshöhe, die das rein handwerkliche oder routinemäßige eines Werbetexters überragt, nicht aufweisen und insbesondere auch nicht die für Gebrauchstexte zu fordernde Schutzuntergrenze im Sinne der „kleinen Münze“ erreichen. Auch diese befassen sich ganz überwiegend mit den Eigenschaften der angebotenen Produkte und beschreiben diese mit gängigen Formulierungen ausgehend von deren tatsächlichen Gegebenheiten. Eine individuelle Form der Darstellung kommt darin nicht zum Ausdruck.

Ansprüche aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 9 bzw. 4 Nr. 10 UWG bestehen ebenfalls nicht. Wettbewerbliche Eigenart der Texte kann ebenso wenig wie eine gezielte Behinderung festgestellt werden.

Die Kammer verkennt nicht, dass auch Werbetexten wettbewerbliche Eigenart zukommen kann. Dies erfordert indes, wie allgemein im Rahmen von § 4 Nr. 9 UWG, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses – hier des Werbetextes – geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen, das heißt, ob dessen Merkmale einzeln oder in Kombination geeignet sind, dieses als individualisierend herauszustellen (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage 2010, § 4 UWG Rn 9.32). Dies kann hier schon aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht angenommen werden, da es sich – wie ausgeführt – um Texte ohne besondere Eigenschaften handelt, die aus der Masse der Werbetexte in keiner Weise heraus stechen. Allenfalls einem aufmerksamen Verbraucher, der die beiden Seiten der Parteien in engem zeitlichen Zusammenhang aufmerksam durchliest, werden die Übereinstimmungen auffallen, aufgrund der Änderung der Produktbezeichnungen und Herkunftshinweise indes bei der Feststellung der Identität stehen bleiben (so schon LG Stuttgart, Urteil vom 4. November 2010, 17 O 525/10), ohne daraus auf die Identität der Herkunft zu schließen. Dem Beweisantritt der Klägerin, ein nicht näher bezeichneter Richter habe sich telefonisch bei einer Mitarbeiterin erkundigt, ob die Parteien zusammengehörten oder zumindest zusammenarbeiteten, war mangels wettbewerblicher Eigenart nicht zu folgen, zumal selbst bei Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart die Eignung zur Herkunftstäuschung bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise und nicht lediglich im Einzelfall gegeben sein müsste.

Auch die Voraussetzungen von § 4 Nr. 10 UWG sind nicht erfüllt. Als „gezielt“ ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 30. Auflage 2012, § 4 UWG Rn 10.7 unter Verweis auf BGH WRP 2005, 881, 884 – The Colour of Elégance; BGH GRUR 2007, 800 Rdn 23 – Außendienstmitarbeiter; BGH GRUR 2008, 621 Rdn 32 – AKADEMIKS; KG GRUR-RR 2008, 171; OLG Köln WRP 2010, 1179, 1180), ohne dass dies notwendigerweise eine entsprechende Absicht voraussetzt (Köhler aaO) unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 800 Rdn 22 – Außendienstmitarbeiter; OLG Köln GRUR-RR 2011, 98, 99). Dies kann hier nicht positiv festgestellt werden, da zum einen die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin durch Verwendung ihrer Werbetexte kaum beeinträchtigt wird; zum anderen stand ersichtlich die Förderung des eigenen Wettbewerbs im Mittelpunkt der Handlungen der Beklagten, die sich auf einfache Weise Inhalt für ihren Internetauftritt in Form der Werbetexte verschaffen wollte (so schon LG Stuttgart aaO.).

Mangels Bestehen von Hauptansprüchen sind auch die auf Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichteten Ansprüche nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.