OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2018 - 11 B 1129/18
Fundstelle
openJur 2019, 4024
  • Rkr:
Verfahrensgang

Zum Prüfungsmaßstab für die Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO bei einem drohenden Substanzverlust (Rodung des Hambacher Forstes für den Braunkohletagebau).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Juli 2018 - 14 L 1440/18 - wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 3037/18 VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2018 betreffend die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau I1 für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2020 wird insoweit wiederhergestellt, als dieser Hauptbetriebsplan in seinem südöstlichen bzw. südlichen Geltungsbereich Abgrabungen und die Anlegung einer ersten Sohle unter Inanspruchnahme der bewaldeten Flächen des I. Forsts zulässt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zur Hälfte und der Antragsgegner sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen trägt der Antragsteller jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte inländische Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die Fortführung des Braunkohletagebaus I1. .

In dem Verfahren 14 K 1282/15 VG Köln (11 A 1137/18 OVG NRW) hat der Antragsgegner sowohl den Zulassungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 19. Juli 2017 für den 3. Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus I1. von 2020 bis 2030 als auch den weiteren Zulassungsbescheid vom 26. November 2014 für den Hauptbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus I1. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 angefochten. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 11 A 1137/18 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

In dem weiteren erstinstanzlichen Verfahren 14 K 3037/18 VG Köln hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2018 betreffend die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau I1. für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2020 ebenfalls eine Anfechtungsklage erhoben. Da die Bergbehörde auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung dieses Hauptbetriebsplans angeordnet hatte, hat der Antragsteller einen Aussetzungsantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 31. Juli 2018 - 14 L 1440/18 - abgelehnt hat.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Begründung der Antragsteller insbesondere geltend macht, der I. Forst unterliege dem Schutzregime eines "potentiellen FFH-Gebiets". In dem Wald befänden sich Vorkommen der Bechsteinfledermaus und des großen Mausohrs, die als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) streng geschützt seien; auch weitere Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie hätten im I. Forst ihre Lebensräume. Ferner bestehe der Wald aus Gehölzen, die den Lebensraumtypen 9160 (Eichen-Hainbuchenwald) und 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) zuzuordnen seien; weiterhin sei der Lebensraumtyp 9130 (Waldmeister-Buchenwald) vorhanden.

Antragsgegner und Beigeladene haben jeweils die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sind dem Vortrag des Antragstellers entgegengetreten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit dem er seinen erstinstanzlichen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3037/18 gegen den Zulassungsbescheid des Antragsgegners vom 29. März 2018 für den Hauptbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus I1. für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2020 wiederherzustellen,

sowie ergänzend hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 3037/18) insoweit wiederherzustellen, dass die Vollziehbarkeit der Durchführung von Rodungsarbeiten ausgesetzt wird,

weiterverfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat mit dem Hauptantrag teilweise Erfolg. Über den Hilfsantrag ist deshalb nicht mehr zu entscheiden. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

1. Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die allgemeinen Grundsätze einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verfahren, in denen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt begehrt wird, dessen sofortige Vollziehung von der erlassenden Behörde angeordnet worden ist. § 4a Abs. 3 UmwRG a. F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaAnpG) vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, ber. BGBl. I 2018 S. 471) mit Geltung ab dem 2. Juni 2017 aufgehoben worden.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Ermessensentscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das Interesse des Antragstellers, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse) bzw. - im Falle des § 80a VwGO - auch das entsprechende private Vollziehungsinteresse des Beigeladenen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen.

Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 3 f., jeweils für Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen.

Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 (105) = juris, Rn. 13, m. w. N., ebenfalls für den Fall einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit.

Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - auf Grund des behördlich angeordneten Sofortvollzuges und einer Durchsetzung des Verwaltungsaktes vor seiner Bestandskraft ein Substanzverlust eintreten würde, der nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann.

Vgl. zu baurechtlichen Beseitigungsverfügungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 818/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 4, wonach es trotz eines gesteigerten Vollzugsinteresses im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes geboten sei, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts der Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr dient,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 818/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.,

oder wenn überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Gemeinwohls in die Wege zu leiten.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 (105) = juris, Rn. 13, m. w. N.

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der streitigen Betriebsplanzulassung noch deren offensichtliche Rechtmäßigkeit festgestellt werden (dazu a)). Zudem wäre mit dem Sofortvollzug bzw. mit der sofortigen Ausnutzung des streitigen Hauptbetriebsplans durch die Beigeladene unter Inanspruchnahme der bewaldeten Flächen des I. Forsts die Schaffung irreversibler Tatsachen verbunden (dazu b)). Darüber hinaus haben weder die Beigeladene noch der Antragsgegner dargelegt, dass die sofortige Vollziehung des Hauptbetriebsplans 2018 bis 2020 unter Inanspruchnahme des I. Forsts der Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr diente oder im Interesse des Gemeinwohls unaufschiebbar wäre (dazu c)). Es ist daher nicht gerechtfertigt, den Rechtsschutz des Antragstellers vor dem rechtskräftigen Abschluss des zur Zeit noch in erster Instanz anhängigen Hauptsacheverfahren bzw. vor der Bestandskraft des streitigen Hauptbetriebsplans abzuschneiden.

a) Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist offen.

aa) Bei der verfahrensbedingt nur überschlägigen Prüfung der Rechtslage dürfte dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegen der Auffassung der Beigeladenen wohl nicht bereits entgegenzuhalten sein, dass über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens schon aus Anlass des bestandskräftigen - da rechtskräftig bestätigten - 2. Rahmenbetriebsplans entschieden worden ist.

Zwar enthält die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf. Diese Feststellung ist der Bestandskraft fähig. Eine (eingeschränkte) Bindungswirkung der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans besteht im Verhältnis zu nachfolgenden Verfahren aber nur vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (212) = juris, Rn. 25, und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 -, BVerwGE 132, 261 (270 f.) = juris, Rn. 35, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 7 B 21.08 -, ZfB 2008, 249 (252) = juris, Rn. 16.

Die von der Beigeladenen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bindungswirkung des Rahmenbetriebsplans für das nachfolgende Grundabtretungsverfahren

- vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 BvR 3139/08 und 2 BvR 3386/08 -, BVerfGE 134, 242 (334) = juris, Rn. 276 -

nimmt zum einen ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug, die eine Bindungswirkung nur vorbehaltlich gleichbleibender rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse anerkennt, zum anderen geht es hier nicht um Fragen der Grundabtretung.

Eine solche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse macht der Antragsteller hier aber gerade geltend. Er trägt vor, dass die Fragestellung, ob der I. Forst dem Schutzregime für "potentielle FFH-Gebiete" unterfällt, weder Gegenstand des Verfahrens auf Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans noch des nachfolgenden Klageverfahrens gewesen sei. Im Rahmen der nur summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass mit Blick auf diese geltend gemachten Umstände eine die Bindungswirkung des im Jahr 1995 erlassenen 2. Rahmenbetriebsplans einschränkende Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit 2005/2006 eingetreten ist. Eine abschließende Würdigung kann hier nicht erfolgen. Denn der Sachverhalt und die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen sind überdurchschnittlich komplex, was allein der Umfang der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen im Umfang von mehreren Hundert Seiten verdeutlicht. Hinzu kommen noch Dutzende Kisten Verwaltungsvorgänge als Beiakten zu den jeweils mit zu berücksichtigenden - noch laufenden oder bereits abgeschlossenen - Klageverfahren.

bb) Ferner stellen sich bei der inhaltlichen Überprüfung der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Zulassung des Hauptbetriebsplans auf der Grundlage des umfangreichen, insbesondere mit zahlreichen Anlagen (etwa gutachterlichen Stellungnahmen) versehenen Antragstellervorbringens sowie der diesbezüglichen, ähnlich umfangreichen Erwiderungen von Antragsgegner und Beigeladener, die ebenfalls auf Gutachten verweisen, zahlreiche schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die in formeller Hinsicht das Betriebsplanzulassungsverfahren und in materieller Hinsicht insbesondere Fragen des europäischen Gebietsschutzes im Zusammenhang mit dem Status des I. Forsts betreffen. Eine Beantwortung dieser Fragen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher möglich.

Insbesondere wird sich in einem Hauptsacheverfahren die Frage stellen, ob der I. Forst unbeschadet der Tatsache, dass er unstreitig nicht in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region enthalten ist,

vgl. zuletzt Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2335 der Kommission zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, ABl. L 353 vom 23. Dezember 2016, S. 533,

gleichwohl als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region hätte gemeldet werden müssen, weil er die nach der FFH-Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweist. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung. Die Maßstäbe hierfür ergeben sich sowohl hinsichtlich ihrer Identifizierung einschließlich der festzulegenden Erhaltungsziele als auch hinsichtlich der Gebietsabgrenzung aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Maßgeblich ist danach nicht schon das bloße Vorhandensein von Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I FFH-RL oder von Arten des Anhangs II, sondern die anhand der in Anhang III FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien zu bestimmende Bedeutung des Gebiets. Für die Anwendung dieser Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsausweisung nur, wenn und soweit die fragliche Fläche die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweist. Ein sich danach aufdrängender Korrekturbedarf muss bei behördlichen Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden. Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (299 f.) = juris, Rn. 38, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 (42 f.) = juris, Rn. 22, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145 (152 f.) = juris, Rn. 36, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 (109) = juris, Rn. 99, vom 15. Juli 2017 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631 (1636) = juris, Rn. 33, und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris, Rn. 67 (insoweit nicht in BVerwGE 156, 215 veröffentlicht), sowie Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 -, NuR 2015, 772 (776) = juris, Rn. 23.

Ob die Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung im konkreten Fall zu widerlegen ist, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei wird auch zu klären sein, welche Maßstäbe im Rahmen der Überwachung gemäß den Art. 11 und 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-RL gelten und ob ein "sich aufdrängender Korrekturbedarf" sich auf ein einzelnes Gebiet oder auf das gesamte kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 FFH-RL beziehen muss. Diese Prüfung erfordert allerdings einen Erhalt des I. Forsts. Denn die nach der streitigen Betriebsplanzulassung vorgesehene weitere Rodung bzw. flächenmäßige Inanspruchnahme des I. Forsts würde bei ungehindertem Fortgang der Dinge zu einer Zerstörung des Walds führen.

b) Eine endgültige Klärung dieser komplexen Sach- und Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren wäre dann nicht mehr möglich. Dem Antragsteller wäre nicht nur effektiver Rechtsschutz genommen, sondern es würden außerdem vollendete Tatsachen geschaffen. Dies könnte zudem zur Folge haben, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gebiets- und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigt werden könnten.

Vgl. zur Elbvertiefung etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 f. = juris, Rn. 3 ff.

c) Weder die Beigeladene noch der Antragsgegner haben im Beschwerdeverfahren hinreichend konkret Umstände dargelegt, die dafür sprechen, die Rodung der bewaldeten Flächen des I. Forsts sei zur Abwendung einer schwerwiegenden konkreten Gefahr notwendig oder wegen des Bestehens überwiegender öffentlicher Gemeinwohlinteressen unaufschiebbar. Eine sofortige Rodung des I. Forsts mag für den "planmäßigen Fortbetrieb des Tagebaus" und "aus betrieblichen Gründen zur Gewährleistung der Kraftwerke notwendig" sein. Daraus resultiert jedoch keine schwerwiegende konkrete Gefahr oder ein überwiegendes Interesse des Gemeinwohls. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan oder durch entsprechende Unterlagen belegt, dass andernfalls die Energieversorgung bundes- oder landesweit nicht mehr gewährleistet wäre.

Abgesehen davon ist es der Beigeladenen unbenommen, weiterhin Braunkohle zur Deckung des Energiebedarfs im Bereich der 7./6. Sohle zu fördern bzw. das darüber liegende Deckgebirge im Bereich der 5. bis 1. Sohle abzuräumen, solange dies nicht unter Inanspruchnahme der bewaldeten Flächen des I. Forsts geschieht. Wie die Beigeladene diese Tätigkeiten technisch realisiert, ist ihre Sache. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass angesichts der Größe des eingesetzten Geräts erhebliche betriebliche Schwierigkeiten auftreten und auch Maßnahmen zur Gewährleistung der "Standsicherheit der Böschungen" einen erhöhten Aufwand erfordern mögen. Diesen Schwierigkeiten zu begegnen, ist der Beigeladenen allerdings zuzumuten. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht die Schaffung vollendeter Tatsachen bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die möglicherweise mit einer Beeinträchtigung unionsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange verbunden sind. Im Übrigen mag die Beigeladene einer möglichen (lediglich behaupteten, bisher aber nicht hinreichend belegten) Gefährdung der Energieversorgungsicherheit auch dadurch zu begegnen, dass sie künftig auf die Verwertung bzw. Veredelung von Braunkohle in Form von Brenn- oder sonstigen Stoffen für den freien Markt verzichtet (nach Angaben der Beigeladenen ca. 12 Mio. Tonnen jährlich) und diese stattdessen nur für die Verstromung einsetzt oder jedenfalls die sonst an Dritte veräußerte Braunkohle als zur Gewährleistung der Energieversorgung vorgesehene Reserve zurückhält.

3. Demgegenüber erscheint bei der Interessenabwägung eine vollumfängliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Hauptbetriebsplan nicht gerechtfertigt.

Insoweit ist zunächst prozessual zu berücksichtigen, dass sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers fast ausschließlich auf Fragen bezieht, die im Zusammenhang mit der Fauna und Flora des I. Forsts stehen, sich aber nicht zu den sonstigen im Übrigen zugelassenen bergbaulichen Tätigkeiten der Beigeladenen verhält. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren aber nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe.

In der Sache würde bei den bislang vom Tagebau in Anspruch genommenen Flächen außerhalb des I. Forsts auch nicht mehr die Schaffung solcher Tatsachen drohen, die in einem nicht aufzulösenden Widerspruch mit dem europäischen Gebietsschutz stehen könnten. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an einer Versorgung mit Braunkohle zur Deckung des Energiebedarfs bzw. das private Interesse der Beigeladenen, Braunkohle zum Zwecke der Stromerzeugung in angeschlossenen Kraftwerken oder mit dem Ziel der Veräußerung an Dritte zu fördern, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen. Die Beigeladene war gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen, weil sie auf der Seite des teilweise unterlegenen Antragsgegners ebenfalls einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt hat; andererseits waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Umfang ihres Obsiegens aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da sie wegen eigener Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Bei Verbandsklagen ist je nach den Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen in der Regel ein Streitwert zwischen 15.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro anzunehmen, der hier ermessensgerecht zunächst mit seinem höchsten Wert in Ansatz zu bringen, wegen des Charakters des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber nur mit der Hälfte festzusetzen ist (vgl. Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).