LAG Köln, Urteil vom 15.12.2017 - 10 Sa 577/17
Fundstelle
openJur 2019, 3706
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 Ca 3073/16

Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2017 - 5 Ca 3073/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 2.694,21 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von weiteren 146,53 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.758,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 146,53 € seit 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, 02.05.2017 und 02.06.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 554,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,20 € seit 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 03.11.2015, 02.12.2015, 03.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 und 02.06.2016 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

              Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016.

              Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den Deutschen G eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V , bei der der Kläger, geboren am 20.03.1932, vom 01.05.1980 bis zum 33.07.1991 am Arbeitsort A beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 16.05.2007, der in Ziffer 8 folgende Regelung enthält:

Die gewährt Herrn R , unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der V , mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – gegebenenfalls auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von 872,07 € brutto. Die Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.

              Der Kläger bezieht seit dem 01.08.1991 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

              Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gelten bei der Beklagten die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, die am 01.01.1961 in Kraft getreten sind. Nach den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung, Vofue-Rente) zusammensetzt. Die Leistungen der VK-Altersrente werden durch die nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse gutzuschreibenden Überschussanteile gesteigert. Die Regelung für die Zahlung der Vofue-Rente findet sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bestehend aus den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW), den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-Ü).

              In den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) ist u. a. folgendes geregelt:

„§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.

Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.

§ 2 Berechtigter Personenkreis

1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur V Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. Auf den Anspruch aus der Versorgungskasse kommt es nicht an, wenn er nur wegen des Krankengeldbezuges nicht besteht. Bei Betriebsangehörigen, die vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres fest angestellt wurden, beginnt die zehnjährige Wartezeit mit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres.

Die Wartezeit von 10 Jahren gilt als erfüllt, wenn der Versorgungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist.

In einem Invaliditäts-Versorgungsfall werden Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe für die geforderte 10jährige Wartezeit von der Vollendung des 18. Lebensjahres an berücksichtigt.

2. Am 31.03.85 wurde die Versorgungskasse für Neuaufnahmen geschlossen. Betriebsangehörige, die erst nach dem 31.03.85 das 18. Lebensjahr vollendeten oder nach dem 31.03.85 erstmalig bei der V D L AG fest angestellt wurden, konnten die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse nicht mehr erhalten.

3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist.“

              In den Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

„§ 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge

Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:

1.

Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge

Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.

Betriebsangehörige, die am 01.01.84 das55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die am 01.06.82 bereits einen Versorgungsanspruch von mehr als 70 % erreicht hatten, behalten den am 01.06.82 erreichten prozentualen Versorgungsanspruch als Besitzstand. Der prozentuale Versorgungsanspruch wird bezogen auf das pensionsfähige Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles.

Betriebsangehörige können einen prozentualen Versorgungsanspruch bis zu 75 % nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von 35 Jahren erreichen, wenn sie am 01.01.84 bereits ihr55. Lebensjahr vollendet hatten.

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

              Bis zum 30.06.2015 zahlte die Beklagte dem Kläger betriebliche Altersversorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.620,10 € brutto monatlich, wobei auf die VK-Altersrente 870,91 € brutto und auf die Vofue-Rente 1.749,19 € brutto monatlich entfielen.

              Mit E-Mails vom 15.06.2015 hörte der Vorstand der Beklagten die örtlichen Betriebsräte, den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat zu ihrem Vorhaben an, die Rentenanpassung zum 01.07.2015 nicht in Höhe von 2,1 %, sondern in Höhe von lediglich 0,5 % vorzunehmen. Dabei nahm die Beklagte Bezug auf die schwierige Marktsituation der Versicherungsbranche wie auch auf die Neuausrichtung des Konzerns und leitete hieraus ab, dass ehemalige Mitarbeiter, deren laufende Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt der für die übrigen Konzernangehörigen lägen, einen Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung leisten sollten. Nachdem die vorgenannten Betriebsräte auch im Rahmen der bis zum 31.07.2015 verlängerten Frist nicht zustimmten, fasste der Vorstand der Beklagten am 26.08.2015 den in Aussicht gestellten Anpassungsbeschluss, den der Aufsichtsrat am 09.10.2015 bestätigte. Mit Schreiben vom 16.10.2015 informierte die Beklagte den Kläger über die vorgesehene Anpassung wie folgt:

„Sehr geehrter Herr R ,

mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die Anpassung Ihrer betrieblichen Versorgungsbezüge ab 01.07.2015.

Versorgungskasse der V V .

Sie erhalten von der Versorgungskasse der V V , die Rente aus Ihrer Pensionsversicherung. Aus dem Geschäftsjahr 2014 sind zum 01.07.2015 keine Überschussanteile gutzuschreiben. Die Rente wird daher in unveränderter Höhe weitergezahlt.

Betriebliches Versorgungswerk

Die Vorstände und Aufsichtsräte der G V haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der G D K entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt.

Ab 01.07.2015 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 1.757,94 € monatlich brutto.

Zahlung der Versorgungsbezüge

Ihre Versorgungsbezüge – gegebenenfalls unter Abzug von Lohnsteuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – überweisen wir Ihnen weiterhin regelmäßig auf das uns bekannte Konto. Die Nachzahlung für die Monate Juli, August, September und Oktober erfolgt mit der Rentenzahlung für November 2015. Sie erhalten mit gesonderter Post eine Rentenabrechnung.“

              Beginnend mit dem 01.07.2015 zahlte die Beklagte an den Kläger dementsprechend eine um 0,5 % erhöhte Vofue-Rente in Höhe von 1.757,94 € monatlich brutto aus.

              Die gesetzliche Rente erhöhte sich zum 01.07.2016 um 4,2451 %.

           Nach Anhörung der betroffenen Betriebsräte durch die Beklagte mit jeweiligen E-Mails vom 17.05.2016, in der die Beklagte darauf hinwies, im Hinblick auf die Gesamtsituation sei eine Erhöhung der Betriebsrenten um 4,25 % zum 01.07.2016 nicht vertretbar, sondern lediglich eine Anpassung um 0,5 %, beschloss der Vorstand, nachdem die Betriebsräte diesem Ansinnen wiederum nicht entsprochen hatten, am 20.06.2016, eine Erhöhung der Betriebsrenten gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A um 0,5 % vorzuschlagen. Dem folgte der Aufsichtsrat der Beklagten unter dem 22.06.2016. Mit Schreiben aus August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die VK-Altersrente um 0,51 % auf 875,35 € brutto monatlich und die Pensionsergänzung um 0,5 % auf 766,73 € brutto monatlich erhöhen werde wegen der Anpassung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A.

              Mit seiner Klage vom 05.09.2016 und der Klageänderung bzw.

-erweiterung vom 28.12.2016 macht der Kläger die Erhöhung seiner bis Juni 2015 geleisteten betrieblichen Altersversorgungsbeträge zum 01.07.2015 um 2,0972 % und zum 01.07.2016 um weitere 4,2451 % geltend.

              Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die von der Beklagten gefassten Anpassungsbeschlüsse für den 01.07.2015 und 01.07.2016 seien unwirksam, sodass seine Altersversorgungsbezüge entsprechend der Grundregel in § 6 Ziffer 1 BVW-A entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung anzupassen seien. Die Klausel in § 6 Ziffer 3 BVW-A sei unwirksam, da sie die Versorgungsempfänger wie den Kläger unangemessen benachteilige. Mangels Klarheit und Verständlichkeit hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sei die Klausel in § 6 Ziffer 3 BVW-A aufgrund der Rechtsgedanken des AGB-Rechts im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unwirksam. Jedenfalls könne eine rückwirkende Anpassung zum 01.07.2015 nicht durchgeführt werden. Die jeweiligen Anpassungsentscheidungen seien jedenfalls ermessensfehlerhaft erfolgt, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung zu beiden Stichtagen an die gesetzliche Rentensteigerung zugelassen habe. Hierzu hat der Kläger behauptet, es sei gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien gewesen, von § 6 Ziffer 3 BVW-A nur dann Gebrauch machen zu können, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliege bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten und eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten nicht mehr aus den Gewinnen der Beklagten finanziert werden könne. Weiterhin sei ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung herzuleiten, da die Beklagte in den vergangenen Jahren die Renten der Versorgungsempfänger stets nach § 6 Ziffer 1 BVW-A angepasst habe. Weiterhin sei jedenfalls ein Verstoß gegen den Maßstab des billigen Ermessens bei Anwendung des § 6 Ziffer 3 BVW-A durch die Beklagte gegeben. Die vorgenommene Anpassung um lediglich 0,5 % zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen stehe im krassen Missverhältnis zu der eigentlich durchzuführenden Anpassung in Höhe der gesetzlichen Rentensteigerung. Außerdem sei ein unzulässiger Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf die ihm zustehenden zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Rahmen des § 6 Ziffer 3 BVW-A gegeben. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 ermögliche es der Beklagten, den für die Anpassung vorhandenen Gesamtbetrag abzusenken und den freiwerdenden Teil anderweitig zu verteilen. Hinsichtlich des „Wie“ der Verteilung bestehe aber ein Mitbestimmungsrecht, welches nicht wahrgenommen werde. Im Rahmen der Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW-A sei der Betriebsrat lediglich anzuhören, wodurch das Mitbestimmungsrecht nicht gewahrt sei. Ein Verzicht hierauf durch den Betriebsrat sei unzulässig.

              Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von 2.642,08 € brutto hinaus zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 146,53 € brutto zu zahlen;

2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.025,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 146,53 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016 sowie dem 03.01.2017 zu zahlen;

3.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 554,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,20 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

                            die Klage abzuweisen.

              Die Beklage hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, über die bereits erfolgten Erhöhungen der Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016 um jeweils 0,5 % der Pensionsergänzung hinaus bestehe kein weiterer Altersversorgungsanspruch des Klägers. Die diesbezüglichen Beschlüsse nach § 6 Ziffer 3 BVW-A, die der Vorstand der Beklagten tatsächlich am 26.08.2015 bzw. 20.06.2016 gefasst habe, seien wirksam erfolgt. Hierzu hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Regelung in § 6 Ziffer 3 BVW-A sei hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, was auch hinsichtlich des Kriteriums der Vertretbarkeit der Anpassung gelte. Ein Stichtag für die Beschlussfassung sei in § 6 Ziffer 3 BVW-A nicht enthalten, so dass auch die rückwirkende Geltung zum 01.07.2015 durchgreife. Wegen der widrigen Rahmenbedingungen am Versicherungsmarkt und dem Erfordernis, den Generali K zukunftsfähig neu aufzustellen, entspreche die Anpassungsentscheidung billigem Ermessen nach § 315 BGB. Hierzu hat die Beklagte erstinstanzlich behauptet, das Marktumfeld des Konzerns sei durch niedrige Zinsen und durch eine niedrige Inflationsrate bestimmt. Es bestehe eine schwache Konjunktur am Versicherungsmarkt, so dass im Zeitpunkt der beiden Anpassungsprüfungen zum 01.07.2015 bzw. 01.07.2016 davon auszugehen gewesen sei, das Wachstum im Versicherungsmarkt werde sich stark abschwächen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein zunehmend regulatorischer Druck durch neue gesetzliche Regelungen entstanden sei. Auch habe das Projekt Solvency II der EU-Kommission die Rahmenbedingungen für die Versicherungsbranche deutlich verschlechtert. Darauf habe die Beklagte mit dem sogenannten SSY-Konzept reagieren müssen, welches u. a. eine Einsparung in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr vorsehe neben einem unbefristeten bundesweiten Einstellungsstopp. Hinzu komme die Planung, bis ins Jahr 2018 Arbeitsplätze massiv abzubauen. Daneben sei eine Schließung von Standorten vorgesehen. Budgetkürzungen würden für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten gelten. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung trage die Führungsebene zur Konsolidierung bei, indem das Budget für Leistungszusagen für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten auf Konzernebene um die Hälfte gekürzt worden sei. Auch die Betriebsrentner müssten zur Realisierung des SSY-Konzepts beitragen. Hierbei sei zu beachten, dass das Versorgungsniveau bei einem Teil der Betriebsrentner wie dem Kläger bereits jetzt überdurchschnittlich hoch sei. Zudem werde mit den Anpassungen um 0,5 % der Kaufpreisverfall in den betreffenden Anpassungszeiträumen hinreichend berücksichtigt. Zinsansprüche könne der Kläger jedenfalls erst ab dem Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung geltend machen.

              Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.01.2017 – 5 Ca 3073/16 – die Klage für begründet gehalten.

              Gegen das der Beklagten am 22.06.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat diese 12.07.2017 Berufung eingelegt und diese am 15.08.2017 beim Landesarbeitsgericht in Köln begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist am 06.11.2017 nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis 13.11.2017 eingegangen.

              Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Rentenanpassungen durch die Beklagtenseite um jeweils 0,5 % zum 01.07.2015 und 01.07.2016 von § 6 Ziffer 3 BVW-A gedeckt seien. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Betriebsräte bzw. des zuständigen Gesamtbetriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liege nicht vor. Es sei bereits davon auszugehen, dass ein Mitbestimmungsrecht bei Rentenanpassungen von Ruhestandsverhältnissen nicht greife. Zudem seien die Verteilungsgrundsätze nicht berührt; die reine Kürzung bzw. die Einschränkung der Anpassung sei mitbestimmungsfrei. Ohnehin sei das Mitbestimmungsrecht bereits verbraucht; ein neues Mitbestimmungsrecht entstehe nicht, wenn die Änderung des mitbestimmungspflichtigen Sachverhalts die Ursache allein im Vollzug einer vorherigen mitbestimmten Regelung habe. Zu bedenken sei auch, dass kein Mitbestimmungsrecht bei einschränkenden Entscheidungen bestehen könne, wenn ein solches bei bedingungslosen Freiwilligkeitsvorbehalten nicht greife. § 6 Ziffer 3 BVW-A sei hinreichend bestimmt. Die Anpassungsentscheidungen seien formell wirksam zustande gekommen. Der Betriebsrat sei zunächst ordnungsgemäß zur beabsichtigten teilweisen Aussetzung der Anpassung angehört worden. In der Folge sei dann eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf jeweils 0,5 % zum 01.07.2015 bzw. zum 01.07.2016 erfolgt. Auch die materiellen Voraussetzungen seien gegeben, da billiges Ermessen bei den jeweiligen Anpassungsentscheidungen gewahrt worden sei. Es habe jeweils ein sachlicher Grund - wie erstinstanzlich - vorgetragen vorgelegen. Dieser müsse nicht zwingend ein hinreichend wirtschaftlicher Grund im Sinne des § 16 BetrAVG sein, da vorliegend nicht die gesetzliche, sondern die vertragliche Anpassung betroffen sei. Die Anpassungsentscheidung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A hinsichtlich der vertraglichen Anpassung unterliege letztlich einer Willkürkontrolle. Hierbei müssten die Interessen der Betriebsrentner unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberseite zurücktreten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Belastungen der betroffenen Betriebsrentner ohnehin gering sei. Zulässig sei gewesen, lediglich die Pensionsergänzung (Vofue-Rente) zu erhöhen. Verzugszinsen könnten allenfalls erst ab rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung fällig werden.

              Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. Januar 2017, Az.: 5 Ca 3073/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

              Der Kläger beantragt,

                            die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

              Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2017, Az.: 5 Ca 3073/16, wird unter Beibehaltung im Übrigen in Tenor zu 1) sowie im Tenor zu 2) abgeändert.

Hinsichtlich des bisherigen Tenors zu 1) wird angekündigt zu beantrage:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem 01.07.2017, über den unstreitig zu zahlenden Betrag in Höhe von 2.692,41 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 146,53 € brutto zu zahlen.

Hinsichtlich des bisherigen Tenors zu 2) wird beantragt:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 1.758,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 146,53 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen.

              Die Beklagte beantragt,

                            die Anschlussberufung zurückzuweisen.

              Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung – soweit diese die Klage für begründet erachtet hat - unter Vertiefung seines Sachvortrags. Der Kläger bestreitet weiterhin die ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Betriebsräte und die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung auf Arbeitgeberseite vor den jeweiligen Anpassungsentscheidungen mit Nichtwissen. Zudem stellt der Kläger in Abrede, dass ein hinreichender Grund für die geringere Anpassung im Sinne des § 6 Ziffer 3 BVW-A vorliege. Ein solcher hinreichender Grund könne allenfalls bei einer gravierenden wirtschaftlichen Notwendigkeit gegeben sein, was gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung gewesen sei. Trotz der Niedrigzinsphase zeigten die Zahlen der Beklagten die Erzielung wirtschaftlich positiver Ergebnisse. Die demografische Entwicklung rechtfertige keine andere Bewertung, was auch für das von der Beklagtenseite angeführte SSY-Konzept gelte. Die Beklagte sei im Rahmen der Anpassungen zum 01.07.2015 und 01.07.2016 auch tatsächlich von den Verteilungsgrundsätzen gemäß § 6 Ziffer 1 BVW-A abgewichen, da nicht – wie dort geregelt – eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt sei, sondern lediglich der Pensionsergänzung in Gestalt der sogenannten Vofue-Rente.

         Mit seiner Anschlussberufung erstreckt der Kläger seine bezifferte Geltendmachung des monatlichen Mehrbetrages auf den Zeitraum bis einschließlich Juni 2017 unter Klarstellung, dass das Begehren hinsichtlich monatlich laufender Zahlungen gem. Ziff. 1) des erstinstanzlichen Urteils entsprechend anzupassen sei auf den Zeitraum ab Juli 2017.

              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

I.               Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig gemäß § 524 ZPO.

II.               Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht der Forderung des Klägers auf Erhöhung seiner betrieblichen Altersversorgungsbezüge zu den Anpassungsstichtagen zum 01.07.2015 und 01.07.2016 um jeweils den gesetzlichen Rentensteigerungsprozentsatz zu Recht entsprochen hat. Auf die Anschlussberufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil teilweise insoweit abzuändern, als die von Kläger geltend gemachten Mehrbeträge auch für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2017 als fällig gewordene Ansprüche nebst Verzugszinsen zu titulieren waren. Insofern war dann entsprechend der Klarstellung des Klägers auch die Ziff. 1 des erstinstanzlichen auf den Zeitraum erst ab 01.07.2017 anzupassen.

              Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Anpassung entsprechend den gesetzlichen Rentensteigerungsrate zum 01.07.2015 von 2,09172 % und zum 01.07.2016 um 4,2451 % aus § 6 Ziffer 1 BVW-A herleiten. Ihre jeweils abweichenden Entscheidungen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. die Renten lediglich um 0,5 % zu erhöhen, kann die Beklagte nicht auf den Anpassungsvorbehalt gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A stützen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3 BVW-A sind nicht gegeben. Weiterhin verstößt die Beklagte gegen die in § 6 Ziffer 1 bis 3 BVW-A geregelte Verteilungsgrundsätze im Rahmen der vertraglich zugesicherten Anpassung der Betriebsrenten. Zudem ist zu erwägen, dass die Beklagte bei Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat.

1.               Zunächst ist davon auszugehen, dass nach Auslegung der Bestimmungen der BVW-A, die im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen worden sind, von einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit derselben auszugehen ist.

a)               Die Betriebsparteien als Normgeber sind an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit gebunden. Allerdings können auch die Betriebsparteien durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Auslegung und Anwendung ihrer Betriebsvereinbarungen auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 29.09l.2010 – 3 AZR 557/08, Randziffer 29 m. w. N.).

b)               Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 431/10, Randziffer 55 m. w. N.).

c)               Bei der Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar halten“ im Rahmen des Anpassungsvorbehaltes nach § 6 Ziffer 3 BVW-A ist zu berücksichtigen, dass diese einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff beinhaltet, der allerdings auslegungsfähig ist. Im Ergebnis führt die gebotene Auslegung dazu, dass die Arbeitgeberseite von dem Anpassungsvorbehalt in § 6 Ziffer 3 BVW-A unter der Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die einerseits wirtschaftlich veränderte, finanziell belastende Verhältnisse auf Arbeitgeberseite berücksichtigt, dabei aber andererseits den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts ebenso beachten muss wie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Vor dem Hintergrund des Versorgungsziels der betrieblichen Versorgungsbestimmungen müssen dabei ihre Interessen die Interessen der Betriebsrentner überwiegen.

aa)               Aus dem Wortlaut des § 6 Ziffer 3 BVW-A sind allerdings keine konkreten Kriterien herzuleiten, nach denen sich bestimmen soll, wann der Anpassungsvorbehalt für die Beklagtenseite bzw. deren Vorstand und Aufsichtsgrad greifen soll. Niedergelegt ist jedenfalls, dass die Beklagtenseite die eigentlich vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 BVW-A um den gesetzlichen Rentensteigerungssatz für „nicht vertretbar“ halten muss. Hierbei ist gemäß dem LAG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 15.11.2017 – 12 Sa 306/17 –) zu berücksichtigen, dass Synonyme für „vertretbar“ die Begriffe „begründet“ und „legitim“ sind, diese Begriffe aber die Ausnahmebestimmung nicht vollständig erfassen, da die eigentlich vorgesehene Anpassung (gemäß § 6 Ziffer 1 BVW-A) nicht vertretbar sein darf. Zutreffend hat das LAG Düsseldorf darauf verwiesen, dass das Synonym für „nicht vertretbar“ bzw. „nicht zu vertreten“ in dem Begriff der Unvertretbarkeit zu sehen ist. Eine vertretbare Entscheidung ist eine solche, hinsichtlich derer sich nicht durch allgemein überzeugende Argumente erweisen lässt, dass sie unrichtig ist und eine andere Lösungsmöglichkeit den Verzug verdient. Unvertretbar ist eine Entscheidung, wenn sich erweisen lässt, dass sie unrichtig ist. Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (vgl. LAG Düsseldorf a. a. O. m. w. N.).

              Im Rahmen einer am Wortlaut der Regelung orientierten Auslegung ist auch die Überschrift zu § 6 BVW-A zu berücksichtigen, der die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse orientiert. Hierzu hat das LAG Hamburg (Urteil vom 01.06.2017 – 7 Sa 96/16, Randziffer 63) zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug nimmt, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre veränderten – wirtschaftlichen – Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

bb)               Hinsichtlich der Systematik ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass in § 6 Ziffer 1 BVW-A die Regelanpassung entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung normiert ist, während in § 6 Ziffer 3 BVW-A eine Ausnahmebestimmung enthalten ist, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Hierbei ist auch das Versorgungsziel der betriebsvereinbarungsrechtlichen Regelungen in den BVW zu berücksichtigen, das erkennbar darin gelegen hat, die Gesamtversorgung der Betriebsrentner an der Steigerung der gesetzlichen Renten zu orientieren und hierauf aufbauend eine von § 16 BetrAVG abweichende vertragliche Anpassungsregelung in § 6 Ziffer 1, 2 BVW-A zu schaffen. Daraus ist zu folgern, dass es zur Abweichung von diesem grundsätzlich formulierten Versorgungsziel erforderlich ist, dass die Beklagte nur unter unvertretbaren Umständen die eigentlich vorgesehene Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 BVW-A leisten könnte. Aus dem Regelung-Ausnahme-Verhältnis der Regelungen in § 6 Ziffer 1 BVW-A im Verhältnis zu § 6 Ziffer 3 BVW-A ist zu schließen, dass die Beklagte darlegen muss, dass ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Anpassung der Gesamtversorgung im regelmäßig geschuldeten Umfang der gesetzlichen Rentensteigerung nicht mehr ermöglicht.

cc)               Der Zusammenhang der Bestimmungen in § 6 Ziffer 1 und § 6 Ziffer 3 BVW-A ist auch im Rahmen der an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Anpassungsvorschriften maßgeblich. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass es dem Willen der Betriebsparteien entsprach, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand einer Dynamisierung synchron mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu LAG Hamburg, Urteil vom 01.06.2017 – 7 Sa 96/16, Randziffer 65 m. w. N.).

              Die Anknüpfung der Ausübung des Anpassungsvorbehalts nach § 6 Ziffer 3 BVW-A hat entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der betriebsvereinbarungsrechtlichen Norm in § 6 BVW-A gefunden. Nach den oben dargestellten Erwägungen findet sich dieses Erfordernis hinreichend in der Formulierung der Nichtvertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 BVW-A und ist auch in der Überschrift von § 6 BVW-A als Rahmen für die Anpassungsregelung insgesamt.

b)               Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht plausibel, dass die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten einer Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten zum 01.07.2015 und 01.07.2016 entgegensteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagten die Regelanpassung gemäß § 6 Ziffer 1, 2 BVW-A zum 01.07.2015 mit einer Erhöhung um 2,0972 % und zum 01.06.2016 mit der weiteren Erhöhung um 4,2451 % wirtschaftlich möglich ist, was von der Beklagten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird. Wenn sich die Beklagte auf die Marktsituation in der Versicherungsbranche, dabei auf die Niedrigzinsphase sowie Reformtätigkeit des Gesetzgebers für die Lebensversicherungsbranche und auf das EU-Projekt Solvency II beruft, lässt dies keinen Rückschluss auf konkrete Daten für eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu. Die wirtschaftlichen Auswirkungen, die von der Beklagtenseite angeführt werden, hinsichtlich geringer Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungsprodukten und der Bildung einer Zinszusatzreserve sind hierfür nicht ausreichend. Auch das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Konzerns – einhergehend mit Aspekten des Einstellungsstopps, des Personalabbaus und sonstiger Sparprogramme zur Kostenreduzierung – liefern keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten im Sinne der Unvertretbarkeitsvoraussetzungen nach § 6 Ziffer 3 BVW-A tatsächlich gegeben ist. Auch der Verweis auf das Unternehmenskonzept SSY reicht zur Begründung der Anwendbarkeit des Anpassungsvorbehalts nach § 6 Ziffer 3 BVW-A nicht aus und trägt hierzu nicht bei. Dieses Konzept, für das die Beklagte reklamiert, es diene der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Gewinnsicherung bzw. –steigerung und der zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens, zielt zwar auf wirtschaftliche Aspekte ab, dokumentiert allerdings nicht ohne weiteres eine mangelnde Leistungsfähigkeit.

2.               Die Beklagte hat zudem mit ihren jeweiligen Entscheidungen, sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 nur die Pensionsergänzung (Vofue-Rente) um jeweils 0,5 % zu erhöhen und nicht den Steigerungssatz an der Gesamtversorgung des Klägers zu orientieren, die ihr von den betrieblichen Versorgungsbestimmungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz und den Rahmen der mitbestimmten Regelung verlassen.

              Hierbei sind die überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 01.06.2017 (7 Sa 96/16, Randziffer 71 ff.) zu berücksichtigen. Danach hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen der Ausübung des Anpassungsvorbehalts nach § 6 Ziffer 3 BVW-A die gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung als unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht. Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellungen von Versorgungsleistungen. Diesem Mitbestimmungsrecht ist mit der Gesamtbetriebsvereinbarung BVW-A zunächst entsprochen. Allerdings ist der Anpassungsvorbehalt in § 6 Ziffer 3 BVW-A dahingehend auszulegen, dass die Beklagte unter Berücksichtigung von § 315 Abs. 1 BGB nicht frei in der Entscheidung ist, was im Fall des Gebrauchmachens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessensentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungssystems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen; die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze sind einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziffer 3 BVW-A führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und hierauf nicht in unzulässiger Weise verzichtet hat. Wollte man § 6 Ziffer 3 BVW-A dahingehend verstehen, dass die Beklagte auf Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. In diesem Fall könnte die Beklagte nämlich über die Verteilung des zur Verfügung gestellten Mittels ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Dann hätte der Betriebsrat aber in § 6 Ziffer 3 BVW-A bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Betriebspartner grundsätzlich gesetzeskonform agieren wollen, ist das Leistungsbestimmungsrecht bzw. der Anpassungsvorbehalt in § 6 Ziffer 3 BVW-A dahingehend auszugehend, dass sich die Entscheidung der Arbeitgeberseite in dem gemeinsam aufgestellten System der BVW-A bewegen und die dortigen Verteilungsgrundsätze einhalten muss.

              Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den BVW-A aufgestellten Verteilungsgrundsätze in § 6 Ziffer 1 BVW-A eine jeweilige Erhöhung und Anpassung der Gesamtversorgung vorsehen, die sich daher nicht nur auf die Pensionsergänzung (Vofue-Rente) erstreckt. § 6 Ziffer 1 BVW-A sieht eine Erhöhung der Gesamtversorgung mit einem einheitlichen Steigerungsprozentsatz orientiert an der gesetzlichen Rentensteigerung vor. Dabei wird ausdrücklich die Gesamtversorgung in Bezug genommen und nicht nur die Pensionsergänzung. Die Pensionsergänzung ist im Rahmen der Gesamtversorgung – wie die Bezeichnung es aufzeigt – ein ergänzender Bestandteil zur Auffüllung der Rentenleistungen im Rahmen einer Gesamtversorgung, sofern und solange die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, anderer gesetzlicher Versorgung und die VK-Altersrente der Versorgungskasse die Gesamtversorgungsbezüge nicht erreichen. In dieses Verteilungssystem, das beruht auf der Gesamtversorgung, die grundsätzlich mit einem gleichmäßigen Steigerungsfaktor gemäß § 6 Ziffer 1 BVW-A angepasst wird, würde eingegriffen, sofern nur die Pensionsergänzung angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern – je nachdem, wie hoch der Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur gesetzlichen Rente und zur VK-Altersrente ist – führen würde.

              Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist hierbei nicht von einem in Ziffer 8 der Aufhebungsvereinbarung des Klägers mit der D vom 03.11.1998 abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung festgelegten Betrag abzustellen der dann isoliert gemäß § 6 BVW-A einer jährlichen Anpassungsprüfung unterliegen würde. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung der Kammer um die Festlegung eines Startbausteins für die als Teil der Gesamtversorgung geltende Pensionsergänzung des Klägers, die mit Beginn der möglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Kläger gemäß der Aufhebungsvereinbarung mit 2.610,98 DM monatlich festgelegt ist. Im Folgesatz ist dann aber auch die Anpassung nach den betrieblichen Bestimmungen geregelt. Diese sind in § 6 BVW-A geregelt. § 8 S. 2 des Aufhebungsvertrages vom 13.11.2001 verweist durch Bezugnahme auf die Anpassung nach den betrieblichen Bestimmungen nicht nur auf den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente, sondern auch auf den Umstand, dass die Pensionsergänzung Bestandteil der in den BVW und BVW-A geregelten Gesamtversorgungsbezüge ist. Daher ist die Steigerung der Pensionsergänzung nicht nur isoliert mit dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rente in Bezug genommen, sondern unter Einbeziehung der Gesamtversorgung, deren Bestandteil die Pensionsergänzung gerade ist.

              Ansonsten wäre durch die vertragliche Regelung im Aufhebungsvertrag ein Verstoß gegen das im Verhältnis zur Gesamtbetriebsvereinbarung BVW und BVW-A geltenden Günstigkeitsprinzip gegeben. Ein wirksamer Verzicht ist gemäß § 77 BetrVG nur mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates wirksam. Von einem solchen ist vorliegend nicht auszugehen.

3.              Aus der Verpflichtung der Beklagten gemäß § 6 Ziffer 1 BVW-A zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers entsprechend den gesetzlichen Rentensteigerungssätzen im vorgenannten Umfang ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner betrieblichen Altersrente zum 01.07.2015 um 2,0972 % und zum 01.07.2016 um 4,2451 %. Aus diesen Vorgaben ergeben sich die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge für die beiden Erhöhungszeitpunkte.

              Zur Maßgeblichkeit der vorgenannten Prozentsätze hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 15.11.2017 – 12 Sa 306/17 – zutreffend Folgendes ausgeführt: Die gesetzliche Rente wurde zum 01.07.2015 um 2,0972 % und zum 01.07.017 um 4,2451 % erhöht. Da § 6 Ziff. 1 und 2 BVW-A an die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, sind deren Berechnungsregeln maßgeblich. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB VI werden Berechnungen auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung ist für die Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht erfolgt. Die mit dem Rentenerhöhungsfaktor mit vier Dezimalstellen errechneten Geldbeträge werden dann wieder auf zwei Dezimalstellen gerundet (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert betrug gemäß § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 zum 01.07.2014 28,61 Euro. Zum 01.07.2015 wurde er gemäß § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 auf 29,21 Euro angehoben. Der Anstieg um 0,60 Euro entspricht 2,0972 % (0,60 : 28,61 x 100 = 2,09716 ... , was gemäß Rundung nach § 121 Abs. 2 SGB VI 2,0972 ergibt). Der erhöhte Faktor, der sich ergäbe, wenn man auf den allgemeinen Rentenwert (Ost) abstellte, findet unstreitig keine Anwendung und ist der Höhe nach mit der Klage ohnehin nicht begehrt. Mit § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 wurde der allgemeine Rentenwert zum 01.07.2016 auf 30,45 Euro, d.h. gegenüber 2015 um 1,24 Euro angehoben. Der Anstieg um 1,24 Euro entspricht 4,2451 % (1,24 : 29,21 x 100 = 4,24512 ... , was gemäß Rundung nach § 121 Abs. 2 SGB VI 4,2451 ergibt). Der erhöhte Faktor, der sich ergäbe, wenn man auf den allgemeinen Rentenwert (Ost) abstellte, findet auch für den 01.07.2016 unstreitig keine Anwendung und ist der Höhe nach mit der Klage ohnehin nicht begehrt.

              Die für den Kläger relevante Erhöhung seiner Gesamtversorgung zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente kann auch dadurch berechnet werden, dass nur die Summe von VK-Altersrente und Pensionsergänzung (Vofue-Rente) in Bezug genommen wird. Dies kann ohne Einbeziehung der gesetzlichen Rente geschehen, da diese ja zwingend im gleichen Umfang – also mit dem gleichen Steigerungsprozentsatz – wie die Gesamtversorgung wächst und daher im Rahmen der Anpassung als wertneutral zu betrachten ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner Geltendmachung die jeweiligen Prozentsätze auch konkret berücksichtigt. Er ist für die Anpassung zum 01.07.2015 von einer Versorgungsleistung bis Juni 2015 in Höhe von 2.620,10 € brutto monatlich ausgegangen, woraus sich bei Anwendung des Steigerungssatzes entsprechend der gesetzlichen Rente von 2,0972 % ein neuer monatlicher Betrag ab Juli 2015 in Höhe von 2.675,05 € ergibt. Der Kläger hat hierbei auch zutreffend berücksichtigt, dass die Beklagte ab dem 01.07.2015 eine Steigerung der Pensionsergänzung um 0,5 % und damit um einen Betrag von 5,07 € vorgenommen hat. Hieraus ergibt sich ein vom Kläger zu Recht geltend gemachter Mehrbetrag von monatlich 46,20 € brutto für den Zeitraum von Juli 2015 bis einschließlich Juni 2016, den der Kläger zu Recht mit 554,50 € brutto angibt.

              Für den Zeitraum ab der Anpassung zum 01.07.2016 mit dem dann maßgeblichen Steigerungssatz für die gesetzliche Rente in Höhe von 4,2451 % ergibt sich ausgehend von dem zum 01.07.2015 auf 2.675,05 € brutto monatlich zu erhöhenden Rentenbetrag angesichts der gesetzlichen Rentensteigerung um 4,2451 % ein monatlicher Rentenbetrag von 2.788,61 € brutto. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ab Juli 2016 Altersversorgung an den Kläger im Umfang  von insgesamt 2.642,08 € geleistet worden ist (bestehend aus monatlich 1.766,73 € brutto Vofue-Rente und 875,35 € brutto monatlich VK-Altersrente). Hieraus ergibt sich zu Gunsten des Klägers ein monatlicher Mehrbetrag in Höhe der von ihm berechneten 113,56 € brutto, der sich für den im Rahmen der Anschlussberufung streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2016 bis Juni 2017 auf den Gesamtbetrag von 1.758,36 € brutto summiert. Den Mehrbetrag von 146,53 € brutto monatlich kann der Kläger ab Juli 2017 als zukünftige Leistung gegenüber der Beklagten beanspruchen.

4.               Der geltend gemachte Zinsanspruch der zum Monatsersten fällig werdenden Beträge folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kammer folgt den Ausführungen des LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2017 – 12 Sa 306/17), wonach gemäß § 6 Ziffer 1, 2 BVW-A ein Anpassungsanspruch, der in § 6 Ziffer 3 BVW-A mit einem Änderungsvorbehalt versehen ist, vorliegt. Bei weiter gegebener Maßgeblichkeit des Anpassungsanspruchs nach § 6 Ziffer 1, 2 BVW-A werden die entsprechend erhöhten Ansprüche und damit auch die eingeklagten Differenzbeträge wie auch sonst ab dem in § 6 Ziffer 2 BVW-A genannten Zeitpunkt mit den monatlichen Zahlungen fällig.

III.               Die Kosten trägt die Beklagte gemäß § 97 ZPO als unterlegene Partei.

              Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zugelassen.