AG Steinfurt, Beschluss vom 09.05.2017 - 10 F 404/16
Fundstelle
openJur 2019, 3241
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie leben seit dem 12.06.2012 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt - Familiengericht vom 28.04.2014, Aktenzeichen 10 F XXX/XX geschieden. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 27.05.2013 zugestellt. Die Scheidung ist seit dem 05.08.2014 rechtskräftig. Zwischen den Beteiligten ist seit November 2014 ein Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Steinfurt - Familiengericht - unter dem Aktenzeichen 10 F XXX/XX anhängig.

Die Beteiligten sind Miteigentümer mehrerer Grundbesitzungen. Ihnen steht jeweils ein hälftiger Miteigentumsanteil an folgenden Grundstücken in Greven zu: Q-Straße X, B-Straße XX, S-Straße XX, T-Straße XX/XX und Garagengrundstück N-Straße. Bei dem Grundstück Q-Straße X handelt es sich um die vormalige Ehewohnung (Einfamilienhaus) der Beteiligten, welche der Antragsgegner nach wie vor bewohnt. Die Immobilie befindet sich aufgrund eines Antrags der Antragstellerin in der Teilungsversteigerung. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird beim Amtsgericht Steinfurt unter dem Aktenzeichen 9 K XX/XX geführt. Aufgrund übereinstimmender Anträge war das Verfahren zwischenzeitlich vorläufig eingestellt.

Der Antragsgegner ist bzw. war zudem Alleineigentümer von mehreren weiteren Grundbesitzungen. Dabei handelt es sich um folgende Eigentumswohnungen (ETW): W-Ring XXX in Münster, U-Straße in Münster, E-Straße in Münster sowie N1-Straße XX und P-Straße XX in Greven. Die ETW E-Straße sowie W-Ring wurden von ihm zwischenzeitlich verkauft. Für die letztgenannte Immobilie erzielte er einen Kaufpreis von über 50.000 €. Die ETW U-Straße bot er zu einem Preis von 159.000 € zum Verkauf an.

Beide Beteiligten haben für alle Immobilien gemeinsam Darlehen bei der Volksbank Greven eG aufgenommen. Es handelt sich um folgende Darlehen:

XXXXXXXX Annuitätendarlehen über 25.000 € zum Erwerb ETW N1-Straße XX, Valutenstand 01.06.2016: 12.544,11 €

XXXXXXXX Kfw-Kredit über 20.000 € zur Sanierung EFH B-Straße XX

Valutenstand 30.07.2016: 17.299,10 €

XXXXXXXX Annuitätendarlehen über 39.000 € zum Erwerb ETW U-Straße

Valutenstand 01.06.2016: 3.563,91 €

XXXXXXXX Annuitätendarlehen über 40.000 € zum Erwerb EFH B-Str. XX

Valutenstand 30.07.2016: 33.493,15 €

XXXXXXXX Annuitätendarlehen über 50.000 € zum Erwerb ETW E-Straße

Valutastand 01.06.2016: 31.593,63 €

XXXXXXXX Annuitätendarlehen über 40.000 € zum Erwerb ETW P-Straße

Valutenstand 01.06.2016: 21.209,69 €

XXXXXXXX Annuitätendarlehen über 6.150 € zur Errichtung einer Photovoltaikanlage B-Str. XX

Valutenstand 30.07.2016: 2.370,04 €

Für die Darlehen wurden zur dinglichen Absicherung Grundschulden auf der gemeinsamen Immobilie Q-Straße 3 eingetragen. In Abteilung III des Grundbuchs von Greven Blatt XXXX sind folgende - noch bestehende - Grundschulden zugunsten der Volksbank Greven eG aufgeführt: 130.000 DM (=66.467,94 €) (Abt.III/5), 75.000 DM (=38.346,89 €) (Abt.III/5a) und 35.000,00 € (Abt.III/6).

Mit Schreiben vom 17.02.2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 24.02.2016 dazu auf, sie aus der Haftung für die Darlehen zu entlassen, die der Finanzierung der im Alleineigentum stehenden Grundbesitzungen (-XXX, -XXX, -XXX, -XXX) dienten und darüber hinaus auch aus allen weiteren gesamtschuldnerisch eingegangenen Darlehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17.02.2016, Blatt 74/75 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 23.02.2016 erklärte der Antragsgegner, er werde die Antragstellerin im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme durch die Volksbank freistellen. Mit Schreiben vom 22.02.2016 erklärte die Antragstellerin, dass ihr ein Anspruch auf Freistellung im Außenverhältnis zustehe. Daraufhin erklärte der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.02.2016 er werde die Antragstellerin von einer Inanspruchnahme durch Grundbuchgläubiger freistellen, soweit die den Grundschulden zugrundeliegenden Verbindlichkeiten Immobilien in seinem Alleineigentum beträfen. Mit Schreiben vom 17.05.2016 teilte er mit, er werde einen Banktermin vereinbaren, um eine Haftentlassung zu besprechen. Einen schriftlichen Antrag auf Haftentlassung stellte er bisher nicht.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten betreffend die im Alleineigentum stehenden Immobilien. Dieser Anspruch erstrecke sich auch auf eine Freistellung im Außenverhältnis. Der Antragsgegner sei insofern verpflichtet, für eine Freistellung im Außenverhältnis zu sorgen. Sie habe nach dem Scheitern der Ehe einen wichtigen Grund die gemeinschaftlichen Darlehen zu kündigen und so gestellt zu werden, wie sie ohne die Belastung mit den vom Antragsgegner zu vertretenen Drittschulden stehen würde. Sie habe seit Beginn der Trennung den Antragsgegner ersucht, die finanziellen Verflechtungen auseinanderzusetzen und die mit den jeweiligen Grundbesitzungen in Verbindung stehenden Verpflichtungen und Einkünfte den Beteiligten gesondert zuzuweisen. Die von ihr mit Schreiben vom 17.02.2016 erfolgte Aufforderung zur Haftentlassung sei als Kündigung anzusehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne die Kündigung nur derart erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen könne. Daher habe die Kündigung auch nicht unmittelbar nach der Trennung bzw. Zustellung des Scheidungsantrags erfolgen können. Die Antragstellerin behauptet, dem Antragsgegner sei es möglich, durch Erbringung der Leistung an die Drittgläubiger oder durch Eintragung der Grundpfandrechte auf seine im Alleineigentum stehenden Immobilien eine Schuldbefreiung im Außenverhältnis zu bewirken. Er verfüge sowohl über unbelastete Immobilien als auch über ausreichende Barmittel. Sie behauptet, der Antragsgegner habe sich nicht bemüht, bei der Volksbank eG eine Haftungsentlassung herbeizuführen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es sei im Hinblick auf das Teilungsversteigerungsverfahren ein dringendes Handeln erforderlich, da ansonsten nicht sichergestellt werden könne, dass durch die Versteigerung der Immobilie auch auf ihre Kosten alleine Verbindlichkeiten des Antragsgegners getilgt würden. Zudem sei durch die Weigerung des Antragsgegners, die Belastungen umzuschulden, die Teilungsversteigerung völlig unwirtschaftlich.

Die Antragstellerin beantragt,

I.

den Antragsgegner zu verpflichten, sie von jeglicher dinglicher und persönlicher Haftung für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Volksbank Greven eG aus

den Grundschuldbestellungsurkunden der Notarin C vom 01.06.2007 UR-Nr. XXX/2007, vom 14.10.2009 UR-Nr. XXX/2009 und vom 15.04.1994 UR-Nr. XXX/1994 sowie des Notars H vom 05.01.1988 UR-Nr. X/1988 und 30.11.1992 UR-Nr. XXX/1992

und den Darlehen 74278435 über 39.000 € Valutenstand 01.06.2016 3.563,91€, 74278430 über 25.000 € Valutenstand 01.06.2016 12.544,11 €, 74278438 über 40.000 € Valutenstand 01.06.2016 21.209,69 € sowie 74278437 über 50.000 € Valutenstand 01.06.2016 31.593,63 € freizustellen.

II.

den Antragsgegner zu verpflichten, sie von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € freizustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Haftungsfreistellung im Außenverhältnis. Seit Aufnahme der Darlehensverträge, die beide gemeinsam aufgenommen und im Einverständnis in Gänze aufgrund einer umfassenden Sicherungsabrede auf der Immobilie Q-Straße abgesichert hätten, sei er der Gläubigerbank - was unstreitig sein dürfte - keine einzige Darlehensrate schuldig geblieben. Der Antragsgegner ist der Ansicht, eine Haftentlassung im Außenverhältnis könne nur die Gläubigerbank erteilen. Er habe bei der Volksbank angefragt, ob diese einer Haftentlassung zustimmen würde, was abgelehnt worden sei. Er habe durch seine Freistellungserklärungen vom 23.02.2016 und 25.02.2016 alles ihm Mögliche getan. Es sei ihm insbesondere nicht möglich, durch Eintragung von neuen Grundpfandrechten auf anderen Immobilien eine befreiende Schuldübernahme zu erreichen. Auch verfüge er nicht über ausreichende Barmittel. Selbst wenn man eine Freistellung im Außenverhältnis durch Kündigung nach Auftragsrecht erreichen könne, lägen die Voraussetzungen hier nicht vor, da die Antragstellerin bis heute keine ausdrückliche Kündigung der Darlehen und Sicherheiten, die für Immobilien in seinem Alleineigentum aufgenommen wurden, erklärt habe. Zudem sei bei einer unterstellten konkludenten Kündigung durch das Freistellungsaufforderungsschreiben die erforderliche Unverzüglichkeit nicht mehr gegeben. Die Kündigung des Auftragsverhältnisses müsse nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken unverzüglich mit Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen. Ein Scheitern der Ehe sei spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, also am 27.05.2013, anzunehmen. Das Freistellungsschreiben vom 17.02.2016 erfülle folglich nicht die Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung. Der Antragsgegner ist zudem der Ansicht, die Annahme der Antragstellerin, sie riskiere im Teilungsversteigerungsverfahren eine Inanspruchnahme aus der dinglichen Sicherheit, sei falsch. Die Antragstellerin übersehe dabei, dass die Teilungsversteigerung immer aus dem letzten Rang betrieben werde, weshalb die im Grundbuch in Abteilung III eingetragenen Rechte bestehen blieben und vom Ersteher zu übernehmen seien. Eine Inanspruchnahme drohe nur, wenn die Gläubigerbank aus der Sicherheit vorgehe, was lediglich bei Kündigung der Darlehen möglich sei. Dafür sei erforderlich, dass er der Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme, was bisher nie passiert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte 9 K XX/XX des Amtsgerichts Steinfurt wurde auf Antrag der Antragstellerin beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Erörterung. Es wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.09.2016 (Blatt 41/41 d.A.) und vom 09.05.2017 (Blatt 91/92 d.A.) verwiesen.

II.

Die Anträge der Antragstellerin auf Freistellung im Außenverhältnis und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind zurückzuweisen, denn sie sind unbegründet.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Freistellung von jeglicher persönlicher und dinglicher Haftung für die bei der Volksbank Greven eG bestehenden Darlehensverbindlichkeiten mit den Endziffern -XXX, -XXX, -XXX und -XXX und den entsprechenden dinglichen Sicherheiten, denn die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung liegen nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.03.2015, FamRZ 2015, 818ff) kann ein Ehegatte, der dem Anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, nach dem Scheitern der Ehe die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Nach dem Scheitern der Ehe ist eine Kündigung eines der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Auftrages aus wichtigem Grund gemäß § 671 Abs.3 BGB zulässig und als Folge dieser Kündigung kann der beauftragte Ehegatte im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Belastung mit Drittschulden stehen würde, sei es durch die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme oder auch die Sicherstellung des Gläubigers auf andere Weise. Die Geltendmachung dieses Kündigungsrechts unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.

Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Freistellung von jeglicher persönlicher Haftung aus den gesamtschuldnerisch eingegangenen Darlehen bei der Volksbank Greven eG mit den Endziffern -XXX, -XXX, -XXX und -XXX sowie jeglicher dinglicher Haftung aus den im Antrag näher bezeichneten Grundschuldbestellungsurkunden. Nach Durchsicht der notariellen Urkunden ist festzustellen, dass nicht alle zur Akte gereichten Grundschuldbestellungen überhaupt zu Lasten der gemeinsamen Immobilie Q-Straße X erfolgt sind. Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Antragstellerin unklar, inwiefern die in der Vergangenheit erfolgten Grundschuldbestellungen im Hinblick auf die Eintragungen in Abteilung des III des Grundbuchs noch aktuell sind. Lediglich die Grundschuldbestellungsurkunden der Notarin C vom 31.08.2009 UR-Nr. XXX/2009 sowie des Notars H vom 05.01.1988 UR-Nr. X/1988 weisen Grundschuldbestellungen auf dem Grundstück Q-Straße X, die nach wie vor im Grundbuch in Abteilung III verzeichnet sind, aus. Dies ergibt sich aus der beigezogenen Teilungsversteigerungsakte des Amtsgerichts Steinfurt, Aktenzeichen 9 K XX/XX. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wurden diese Grundschulden zugunsten der Gläubigerbank aufgrund einer umfassenden Sicherungsabrede zur Absicherung sämtlicher Darlehen verwendet. Folglich dienen sie nicht nur der Absicherung der Darlehen für Immobilien des Antragsgegners, sondern auch maßgeblich der Absicherung von Darlehen, die für gemeinsame Immobilien aufgenommen wurden. Letztere stellen keine Drittschulden im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar. Es handelt sich um die Darlehen mit den Endziffern -XXX, -XXX und -XXX für das Einfamilienhaus B-Straße XX mit einem Gesamtdarlehensbetrag von 66.150 €. Diese gemeinsamen Darlehen für das genannte im Miteigentum stehende Objekt valutieren am 30.07.2016 noch in Höhe von insgesamt 53.612,29 €. Insofern kommt eine Freistellung von vorneherein weder schuldrechtlich noch dinglich in Betracht. Es verbliebe daher bei einer Freistellung aus den Darlehen mit den Endziffern -430, -435, -437 und -438, welche im Innenverhältnis unstreitig schon erfolgt ist. Diese Darlehen valutieren am 01.06.2016 noch in einer Gesamthöhe von 68.911,34 €. Eine Freistellung in schuldrechtlicher Hinsicht wäre diesbezüglich gegebenenfalls durchführbar. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass eine "Aufteilung" der dinglichen Sicherheiten vorliegend kaum möglich sein dürfte, da die Beteiligten - wie bereits ausgeführt - mit der Volksbank Greven eG als Gläubigerbank eine umfassende Sicherungsabrede für sämtliche Darlehen getroffen haben. Sollte also der Antragsgegner sämtliche Darlehen zu den alleinigen Immobilien ablösen können, so ist fraglich, inwiefern er eine Löschung der Grundschulden erreichen könnte. Da die Grundschuld nicht akzessorisch ist, müsste er einen Rückübertragungsanspruch gegenüber der Gläubigerbank geltend machen, wodurch aus der Fremdgrundschuld eine Eigentümergrundschuld würde. Da jedoch auch Darlehen für gemeinsame Immobilien durch die Grundschulden gesichert werden, ist unklar, inwieweit die Gläubigerbank aufgrund der umfassenden Sicherungsabrede zu einer entsprechenden "Freigabe" überhaupt verpflichtet wäre.

Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da das Gericht der Ansicht ist, dass die Antragstellerin selbst im Falle eines bestehenden Kündigungsrechts dieses nicht rechtzeitig ausgeübt hat. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe seit Beginn der Trennung den Antragsgegner ersucht, die finanziellen Verflechtungen auseinanderzusetzen und die mit den jeweiligen Grundbesitzungen in Verbindung stehenden Verpflichtungen und Einkünfte den Beteiligten gesondert zuzuweisen, kann darin - bei Wahrunterstellung - keine konkrete Kündigungserklärung gesehen werden. Erst ihre mit Schreiben vom 17.02.2016 erfolgte Aufforderung zur Haftentlassung ist nach Ansicht des Gerichts als Kündigungserklärung auszulegen. Nach Vorlage des Schreibens ist auch davon auszugehen, dass die Forderung nach Haftungsfreistellung sich nicht nur auf die Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch auf die dinglichen Sicherheiten bezog, denn in dem Schreiben heißt es: "Ihr Mandant ist verpflichtet unsere Mandantin von der persönlichen Haftung für die Darlehen, als auch von den dinglichen Sicherheiten, insbesondere denen der Grundschuld auf der Q-Straße X in Greven freigestellt zu werden." Die Kündigung erfolgte am 17.02.2016 und ist nicht mehr in einem angemessenen Zeitrahmen ausgeübt worden, da zwischen Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund und tatsächlich ausgeübter Kündigung fast 3 Jahre liegen. Ausweislich einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2010 - 9 U 93/09, FamRZ 2010, 1856; abgedruckt bei juris) ist auf eine Kündigung des zwischen den Eheleuten bestehenden Auftragsverhältnisses die Vorschrift des § 314 Abs.3 BGB anzuwenden. Danach kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht ergibt sich nach den obigen Ausführungen aus dem Umstand des Scheiterns der Ehe. Dies ist spätestens dann anzunehmen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann. Die Antragstellerin wusste spätestens seit der Zustellung des Scheidungsantrages am 27.05.2013, dass die Ehe als gescheitert anzusehen ist. Trotz allem hat sie es in der Folgezeit unterlassen, den Antragsgegner konkret und zeitnah zur umfassenden Haftungsfreistellung aufzufordern. Erst als ihr im Rahmen des von ihr eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahrens bewusst wurde, dass eine Ersteigerung der Immobilie Q-Straße aufgrund der bestehenden Grundschulden völlig unwirtschaftlich ist, hat sie die Haftungsfreistellung gefordert. Darauf musste sich der Antragsteller nach Ablauf von fast 3 Jahren nicht mehr einstellen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Kündigung habe nicht früher, also bei Zustellung des Scheidungsantrags, erfolgen können, da § 671 Abs.2 BGB vorsehe, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge tragen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass das Amtsgericht Steinfurt in dem von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren zur Haftungsfreistellung auf die Notwendigkeit der Einhaltung des § 671 Abs.2 BGB hingewiesen hat. Dabei wurde jedoch klargestellt, dass die genannte gesetzliche Vorschrift eine angemessene Fristsetzung erfordert, welche mit dem Schreiben vom 17.02.2016 nicht gewahrt war, da eine Haftungsfreistellung bis zum 24.02.2016 - mithin innerhalb von 7 Tagen - gefordert worden war. Die Kündigung muss in zweifacher Hinsicht fristgerecht erfolgen. Sowohl ihr Ausspruch muss in angemessener Frist erfolgen (§ 314 Abs.3 BGB) als auch die in ihr enthaltende Umsetzungsfrist muss angemessen sein (§ 671 Abs.2 S.1 BGB).

Wie von Antragstellerseite vorgetragen ist die Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens derzeit tatsächlich unwirtschaftlich, weil die bestehenden Grundschulden in einer Gesamthöhe von 139.814,83 € auf den Ersteher übergehen. Sie fallen ebenso wie die Verfahrenskosten in Höhe von geschätzt 5.000,00 € sowie die dinglichen Zinsen in Höhe von 75.092,21 € (Stand 29.03.2016) in das geringste Gebot, welches insgesamt bei circa 220.000,00 € liegt und damit bei einem Verkehrswert der Immobilie von 179.500 € "unattraktiv" ist. Ein darüber hinausgehender Nachteil auf Seiten der Antragstellerin lässt sich durch das Gericht jedoch nicht feststellen. Insbesondere steht nicht zu befürchten, dass durch die Versteigerung der Immobilie auch auf ihre Kosten alleine Verbindlichkeiten des Antragsgegners getilgt würden, denn mit dem Übergang der Grundschulden auf den Ersteher erfolgt keine Tilgung der zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten. Diese bestehen nach wie vor und werden auch regelmäßig bedient.

Da der Antragstellerin kein Freistellungsanspruch im Außenverhältnis zusteht, ist auch die geltend gemachte Nebenforderung für vorgerichtliche Anwaltskosten unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Steinfurt, Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Steinfurt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.