LG Münster, Urteil vom 05.06.2013 - 012 O 442/12
Fundstelle
openJur 2019, 2777
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht im Wege eines deliktischen Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch.

Der Klage liegt ein Grillunfall vom 26.4.2009 auf dem Grundstück der Beklagten zugrunde. Bei diesem Unfall wurde der Sohn der Beklagten erheblich verletzt. In den Unfall war neben der Beklagten auch deren Nachbar I1 involviert. Der I1 ist im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung Versicherungsnehmer der Klägerin.

Am 26.4.2009 beabsichtigten der I1 und die Beklagte auf der Terasse der Beklagten ein gemeinsames Grillen. Der I1 übernahm dabei in Absprache mit der Beklagten die Aufgabe, in dem als Grill dienenden Feuerkorb der Beklagten die Grillkohle anzuzünden. Dieser Feuerkorb stand auf der Terasse in der der Hauswand näheren, aus Sicht der Terassentür zum Wohnzimmer rechts gelegenen Ecke. An die der Terassentür zum Wohnzimmer gegenüberliegende Längsseite der Terasse grenzt eine Rasenfläche an. Zum Entzünden des Feuerkorbes übergab die Beklagte dem I1 eine Flasche mit Spiritus. Der I1 gab dann zunächst zweimal etwas Spiritus über die Kohlen. Jeweils zuvor hatte er sich versichert, dass keine offenen Flammen mehr brannten. In beiden Fällen erlosch das Feuer in dem Korb kurz darauf wieder. Nach dem zweiten Versuch betrat die bis dahin in der Küche beschäftigte Beklagte erstmalig die Terasse.

Als der I1 zum dritten Mal Spiritus in den Feuerkorb schüttete, entzündete sich eine Stichflamme. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der I1 mit dem Rücken der rechts hinter ihm gelegenen Terassentür zugewandt. Die neunjährige B2 und der sechsjährige B1, die Kinder der Beklagten, hielten sich auf der Terasse in der Nähe des Feuerkorbs auf. Dabei standen sie zur linken Hand des I1 zwischen Feuerkorb und angrenzender Rasenfläche.

Infolge der Stichflamme entzündete sich auch der Spiritusstrahl aus der Flasche in Händen des I1. Daraufhin lenkte dieser den Spiritusstrahl vom Feuerkorb weg nach links in Richtung der Rasenfläche. Er drückte dabei fester auf die Flasche, um so den ca. vier bis fünf Meter langen Strahl abreißen zu lassen. Auf den Zuruf seiner Schwester "Lauf, B1, lauf!" lief B1 weg vom Feuerkorb und in Richtung Rasenfläche. Dabei lief er jedoch in den Spiritusstrahl hinein und stand sofort in Flammen.

B1 erlitt Verbrennungen der Grade II b) bis III an beiden Armen, Händen, Thorax, Hals und rechtem Oberschenkel. Ca. 40 % seiner Körperoberfläche waren betroffen. Er befand sich bis zum 13.7.2009 in stationärer Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 10 ff. der Akte verwiesen. Die Beklagte selbst erlitt durch die Stichflamme geringfügige Brandverletzungen.

Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherung I1 bisher Vorleistungen in Höhe von insgesamt 47.021,14 € für die Ansprüche von B1 gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 f., 15 ff. der Akte verwiesen. Davon verlangt sie nunmehr 50 % von der Beklagten ersetzt.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten als Gesamtschuldnerin neben dem I1 die Hälfte des Schadens zu tragen. Sie habe nämlich dem I1 den Spiritus zur Verfügung gestellt und es unterlassen, ihre Kinder aus der unmittelbaren Nähe des Feuerkorbs zu entfernen. Der zu geringe Abstand zum Feuerkorb sei dann ursächlich für die Reaktion und Verletzung des Sohnes gewesen.

Sie behauptet, die Kinder hätten sich im Moment der Entzündung in einer Entfernung von lediglich einem bis anderthalb Meter vom Feuerkorb aufgehalten. Unmittelbar vor der Entzündung hätten sich die Kinder auf Anweisung ihrer Mutter bis auf eben diese Distanz vom Feuerkorb entfernt.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, einer Haftung der Beklagten stehe auch das Verspritzen des Spiritus durch den I1 nicht entgegen. Dieses sei für die Beklagte nämlich vorhersehbar und eine Fortwirkung der Gefahren aus der Bereitstellung des Spiritus gewesen.

Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, dass die Beklagte die ihr eigenübliche Sorgfalt verletzt habe. Zu ihren Gunsten greife daher nicht die elterliche Haftungsbeschränkung nach den §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.510,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr beziehungsweise ihrem Versicherungsnehmer I1 50 % der berechtigten Aufwendungen aufgrund des Grillunfalls vom 26.4.2009 auf dem Grundstück B-Straße 36 in Münster zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, für die Schäden nicht neben dem I1 einstehen zu müssen. Ihr könne kein Vorwurf der deliktischen Schädigung ihres Sohnes gemacht werden.

Sie behauptet, dass sie selbst ihre Kinder in eine Entfernung von drei bis vier Metern vom Feuerkorb verwiesen habe. Im Moment der Explosion hätten die beiden sich daher in dieser Distanz zum Feuerkorb aufgehalten.

Sie ist der Ansicht, dass der in den Garten gelenkte Spiritusstrahl eine durch den I1 neu gesetzte Gefahrenquelle darstelle. Es sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, dass im Fall einer Entzündung der I1 die Flasche in Richtung Rasenfläche herumreißen und ihr Sohn in den Strahl hineinlaufen werde. Der Umgang mit dem Spiritus habe allein in der Verantwortung des I1 gelegen. In dieser konkret zur Schädigung führenden Phase des Geschehens sei sie unbeteiligt gewesen.

Sie meint, sie sei aufgrund des Privilegs der §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB schon keine Schädigerin im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 8 O ...#/... LG Münster und 63 Js .../... StA Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch im Rahmen eines deliktischen Gesamtschuldnerausgleichs nach §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Verletzten - ihrem Sohn - aus § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Der Vorwurf an die Beklagte, den Brennspiritus bereitgestellt und es dann unterlassen zu haben, ihren Sohn in einen größeren Abstand zum Feuerkorb zu verweisen, kann nämlich aus verschiedenen Gründen keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB begründen.

So fehlt es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen diesem Unterlassen und der Schädigung des Verletzten. Die haftungsbegründende Kausalität setzt hier nämlich voraus, dass sich in der Verletzung des Sohnes eine adäquate Verwirklichung der durch die Beklagte gesetzten Gefahr zeigt. Eine Schädigung ist nur dann adäquate Folge eines Handelns oder Unterlassens, wenn dieses ganz allgemein und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Acht zu lassenden Umständen geeignet ist, die Schädigung herbeizuführen (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.1.2005, NJW 2005, S. 1420).

So liegt es hier aber nicht. Der Sohn der Beklagten wurde nämlich nicht verletzt, weil er infolge einer möglicherweise unzureichenden Verweisung durch die Beklagte zu nahe am Feuerkorb gestanden hätte. Er erlitt seine Verletzungen gar nicht durch die Stichflamme selbst. Er erlitt sie vielmehr nur infolge eines vollkommen atypischen, gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlaufs. Die Brandverletzungen traten hier nämlich erst infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände auf: Der Verletzung ging voraus, dass der I1 den entzündeten Spiritusstrahl nach links in Richtung Rasenfläche lenkte, die Schwester des Verletzten aus Schreck und Sorge diesen durch Zuruf zum Weglaufen erst aufforderte und schließlich der Verletzte bei seiner Flucht selbst in den Spiritusstrahl hineinlief. Für das Gericht war angesichts der insoweit schon fehlenden Adäquanz die zwischen den Parteien streitige Frage, in welchem genauen Abstand zum Feuerkorb sich der Geschädigte befand, nicht weiter erheblich. Eine Beweisaufnahme war insofern verzichtbar. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen, der dem Urteil des OLG Hamm vom 15.12.1997 (NJW-RR 1998, S. 1181) zugrundelag. Dort wurde die Geschädigte nämlich unmittelbar durch die Stichflamme aus dem Grill, nicht jedoch erst infolge eines mehraktigen Geschehens verletzt.

Das Dazwischentreten des I1 lässt im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität außerdem die Zurechnung zu einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten entfallen. Die Zurechnung kann nämlich durch das Fehlverhalten eines Dritten dann unterbrochen werden, wenn dieser Dritte sich in besonders grobem Maße fehlverhält [vgl. BGH NJW 1989, S. 768 und bei Grüneberg, in: Palandt BGB, 71. Aufl. 2012, vor § 249 Rn. 47]. Diese Unterbrechnung findet ihren Grund darin, dass neben einem sich anschließenden massiven Fehlverhalten eines Dritten ein geringeres früheres Fehlverhalten des ersten Schädigers - hier der Beklagten - im Rahmen wertender Betrachtung als lediglich geringfügiger Beitrag zur Schadensentstehung zu werten sein kann. Der I1 hat hier aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht gelassen. Ihm ist nämlich vorzuwerfen, dass er dreimal nacheinander direkt aus der Flasche Spiritus auf den Grill gab. Dem steht nicht entgegen, dass er sich vor den Entzündungsversuchen jeweils zu vergewissert haben glaubte, dass keine offenen Flammen zu sehen waren. Es war hier nämlich nicht auszuschließen, dass bei Tageslicht nicht sichtbare Glut oder nicht sichtbare Flammen dennoch zu einer Entzündung führen konnten. Erschwerend kommt hinzu, dass der I1 als Einziger konkret über die Verwendung des Spiritus entschied. Nach der Entgegennahme der Flasche von der Beklagten war es allein er, der diesen nach Maßgabe seiner Einschätzung einsetzte. Des Weiteren stellt es ein objektiv ganz erhebliches, in besonderem Maße auch subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten des I1 dar, dass er den Spiritusstrahl von sich gesehen nach links und damit auch in Richtung der Kinder lenkte. Es hätte sich hier aufdrängen müssen, dass die durch die Stichflamme verängstigten Kinder unerwartet reagieren und durch den Strahl gefährdet werden könnten. Das Gericht hat in seine Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit auch die Tatsache einbezogen, dass der I1 Ingenieur, also naturwissenschaftlichtechnisch verständig war.

Selbst wenn eine Kausalität des Verursachungsbeitrages der Beklagten hier unterstellt würde, haftet sie mangels Verschuldens nicht als Gesamtschuldnerin. Zu ihren Gunsten gilt hier nämlich der Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt nach §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB. Infolge dieses Privilegs wächst sie als schädigender Elternteil schon nicht in eine Gesamtschuld hinein (vgl. BGH NJW 1988, 2667, 2669; 2004, 2892, 2893). Dieses Privileg findet Anwendung auch im Bereich von Aufsichtspflichtverletzungen durch die Eltern (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.8.2008, NZV 2008, S. 511, 512). Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die hier bei Ausübung der elterlichen Sorge handelnde Beklagte nur dann für eine Verletzung ihres Sohnes einzustehen, wenn sie die ihr in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt verletzt oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das ist aber hier nicht der Fall. Sie hat nämlich ihren Sohn nicht in stärkerem Maße gefährdet als sich selbst. Das zeigt sich darin, dass die Beklagte selbst unmittelbar durch die Stichflamme leichte Brandverletzungen erlitt. Das belegt aber, dass sie selbst mindestens so nahe am Feuerkorb stand wie ihr Sohn. Auch die Verwendung des Spiritus entsprach hier der eigenüblichen Sorgfalt. Die Beklagte verwendete diesen nämlich regelmäßig als Grillanzünder. Diese eigenübliche Sorgfalt der Beklagten überschreitet auch - und insoweit anders als im Urteil des OLG Hamm vom 15.12.1997, NJW-RR 1998, S. 1181 - nicht die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit. Die Beklagte hat hier bei der Anweisung an ihren Sohn, sich in eine bestimmte Entfernung zum Feuerkorb zu begeben, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nämlich nicht in besonders grobem Maße außer Acht gelassen. Das zeigt sich schon daran, dass der Sohn der Beklagten sich hier jedenfalls in einer Distanz zum Feuerkorb befand, in der er nicht unmittelbar von der Stichflamme erreicht wurde. Der Umstand, dass sie ihren Sohn überhaupt zum Zurückweichen anwies, zeigt auch, dass sie einer Gefährdung entgegenzuwirken versuchte. Die Verwendung von Spiritus ist als solche nicht vorwerfbar. Bei sachgerechtem Umgang ist es nämlich durchaus möglich und nicht ganz unüblich, Spiritus zum Entzünden eines Grills zu nutzen.

Schließlich scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung hier auch deswegen aus, weil eine Abwägung der Verschuldensbeiträge des I1 und - insoweit zu unterstellen - der Beklagten eine alleinige Haftung des I1 rechtfertigen. Im Ausgangspunkt ist nämlich für einen Gesamtschuldnerausgleich nach dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB von einer hälftigen Bemessung auszugehen, sofern nicht anderes bestimmt ist. Ein Anderes kann sich nach Maßgabe des § 254 BGB aber aus dem Maß der Verursachung und dem Maß des Verschuldens ergeben. Sowohl der Verursachungsbeitrag als auch das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit wiegen hier vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten seitens des I1 jedoch so deutlich schwerer als seitens der Beklagten, dass auf jeden Fall nur eine alleinige Haftung des I1 gerechtfertigt erscheint.

In der Folge ist auch der zulässige Feststellungsantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Unterschrift