LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2018 - 621 Ks 12/17
Fundstelle
openJur 2019, 2499
  • Rkr:
Verfahrensgang
Rubrum

Landgericht Hamburg

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

R. D.

geboren 1992

in P./ L.

ledig

Staatsangehörigkeit: l.

derzeit in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg,

Holstenglacis 3, 20255 Hamburg

wegen Mordes

hat das Landgericht Hamburg,

Große Strafkammer 21 – als Schwurgericht – aufgrund der am 14. Dezember 2017 begonnenen Hauptverhandlung nach 14 Hauptverhandlungstagen in der Sitzung vom 19. Februar 2018,

an welcher teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. ...

als Vorsitzender,

Richter am Landgericht Dr. ...

Richterin am Landgericht Dr. ...

als beisitzende Richter

Herr W.

Frau D.

als Schöffen

Staatsanwältin ...

als Beamtin der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt ...

als Verteidiger und Vertreter des Adhäsionsbeklagten

Rechtsanwalt M.

als Beistand der Neben- und Adhäsionsklägerin H. B.,

M. Y.

als Nebenkläger

Justizhauptsekretärin ...

als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor

1. Der Angeklagte D. wird wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu

einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe

verurteilt.

2. Die Unterbringung des Angeklagten D. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

3. Der Vorwegvollzug der gegen den Angeklagten verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe wird für die Dauer von drei Jahren vor dem Vollzug der Maßregel angeordnet.

4. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

5. Der Angeklagte D. wird verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., ..., ... L., ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2018 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte D. verpflichtet ist, der Neben- und Adhäsionsklägerin H. B. alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der als Folge der Nachricht vom Tod ihres Sohnes J. B. erlittenen Anpassungsstörung und Trauerreaktion erwachsen, soweit diese Schäden nach dem 19. Februar 2018 entstehen und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

7. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin abgesehen.

8. Das Urteil zu Ziff. 5 ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

9. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Darüber hinaus trägt der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens. Die der Neben- und Adhäsionsklägerin und dem Angeklagten durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Neben- und Adhäsionsklägerin und der Angeklagte je zur Hälfte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 303, 315c Abs. 1 Nr. 2d, 22, 23, 52, 53, 64, 69, 69a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Gründe

I. Überblick

1. Feststellungen im Überblick

Der Angeklagte hat den Verstorbenen J. B. ermordet und die Geschädigten Y. und Z. vorsätzlich schwer verletzt, indem er am 4. Mai 2017 gegen 4:16 Uhr in der Hamburger Innenstadt im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor mit mindestens 120 km/h - im weiteren Verlauf mindestens 153 km/h - mit einem von ihm kurze Zeit zuvor gestohlenen Taxi-Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn und damit in den Gegenverkehr fuhr und nach Überqueren der Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm am Ballindamm wenige Sekunden später mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit dem Fahrzeug der Geschädigten zusammenstieß. Der Angeklagte billigte den Tod anderer ebenso wie den eigenen Tod um des Zieles willen, sich unter allen Umständen dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Bereits zuvor hatte sich der alkoholisierte Angeklagte bei seiner sich über mehrere Kilometer und Minuten erstreckenden Fahrt in dem unbeleuchteten Fahrzeug zur Abschüttelung der ihn verfolgenden Zeugen Y1 sowie Polizeibeamten K. und M. rücksichtslos über Verkehrsregeln hinweggesetzt und bewusst erhebliche, kaum überschaubare Gefahren geschaffen, indem er mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fuhr, die Vorfahrt und rote Lichtzeichen an Ampeln missachtete und andere Verkehrsteilnehmer halsbrecherisch überholte.

Bild

2. Beweiswürdigung im Überblick

Der Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Sache eingelassen und sich bei seiner Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen auf eine fehlende Erinnerung an das Tatgeschehen berufen. Zur sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tötung des Verstorbenen B. und der versuchten Tötung der Geschädigten Y. und Z. mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist die Kammer durch eine genaue Untersuchung des Verhaltens des Angeklagten und seines Fahrverlaufs gelangt. Dies zeigt, dass der Angeklagte sehr bewusst und zielgerichtet Gefahren eingegangen ist bzw. sogar geschaffen hat, um sich dem Zugriff seiner Verfolger zu entziehen. Dauer und Häufigkeit dieser bewusst geschaffenen Situationen lassen sicher darauf schließen, dass dem Angeklagten nicht etwa eine wilde Flucht aus Versehen aus dem Ruder gelaufen ist, sondern dass er zielgerichtet nach dem "Alles-Oder-Nichts" Prinzip vorgegangen ist und dass ihm das Leben anderer und auch das eigene Leben hierbei gleichgültig waren.

II. Feststellungen zur Person

Der Angeklagte wurde ... 1992 in P./ L. geboren. Er ist l.er Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er hat einen 26 Jahre alten Bruder und einen 18 Jahre alten Stiefbruder. Seine Eltern, die beide noch leben, ließen sich scheiden, als der Angeklagte noch sehr jung war. Er wuchs zunächst bei seiner Großmutter in einem kleinen Dorf auf dem Land auf. Dort besuchte er auch zunächst die Grundschule. In der 5. Klasse zog der Angeklagte zu seiner Mutter nach P., wo auch seine beiden Brüder lebten. Dort besuchte er bis zur 8. Klasse die Mitteschule. Der Angeklagte wurde altersgerecht beschult, war daneben aber in einer Art Förderprogramm, da er Schwierigkeiten mit dem Lesen und Schreiben hatte. Mittlerweile kann der Angeklagte in seiner Muttersprache L. Lesen, mit dem Schreiben hat er weiterhin Schwierigkeiten. Infolge familiärer Probleme lebte der Angeklagte ab seinem 17. Lebensjahr dann in einem Kinderheim. Im Alter von 18 Jahren zog er zurück zu seiner Familie. In der Folgezeit unterhielt der Angeklagte in L. zumindest teilweise eine eigene Wohnung.

Nach der Schule begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Tischler. Diese schloss er nicht ab, da er eine ihm angebotene Hilfsarbeit in E. annahm. Nach seiner Rückkehr nach L. verrichtete der Angeklagte dort Hilfsarbeiten. Er arbeitete unter anderem im Wald als Holzarbeiter und als Möbelpacker. Zwischenzeitlich - im Alter von 19 oder 20 Jahren - arbeitete der Angeklagte kurzzeitig erneut in E. und verrichtete dort die gleichen Hilfstätigkeiten wie bei seinem ersten Aufenthalt.

Im Mai 2015 begab sich der Angeklagte nach Deutschland, wo er jedoch keiner legalen Tätigkeit nachging. Sein kurz nach seiner Einreise begonnenes Wirken in Deutschland führte zu den beiden Verurteilungen durch das Amtsgericht E. wegen versuchten schweren Diebstahls bzw. gewerbsmäßiger Hehlerei. Deswegen befand sich der Angeklagte auch für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung begab sich der Angeklagte wieder zurück nach L., wo er weiterhin lediglich Hilfstätigkeiten verrichtete.

Ende April 2017, kurz vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten, reiste der Angeklagte erneut nach Deutschland und begab sich diesmal nach H., wo er als Obdachloser lebte und in Treppenhäusern schlief.

Der Angeklagte verfügt weder über Einkünfte noch über Vermögen. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.100,00 aus einem im Internet aufgenommenen Kredit. Er bezieht in Deutschland keine Sozialleistungen.

Im Alter von 15 oder 16 Jahren begann der Angeklagte mit dem Alkoholkonsum. Sein gesamtes familiäres Umfeld - Mutter, Brüder, Großeltern, Stiefvater - trank ebenfalls Alkohol. Der Angeklagte trank mit seinen Brüdern und Freunden am Wochenende oder anlassbezogen, z.B. bei Geburtstagen. Dabei konsumierte er vor allem Wodka und Bier. Er trank dabei immer solche Mengen, dass er sich anschließend an nichts mehr erinnern konnte. Als übliche Trinkmenge konsumierte der Angeklagte zu Dritt mit seinen Trinkkumpanen sechs Flaschen Bier à 2 Liter mit 7,5 Volumenprozent sowie eine Flasche Wodka.

Im Alter von 17 Jahren, während seiner Zeit im Kinderheim, wurde der Angeklagte wegen seines Alkoholkonsums neun Monate in einer Art Therapieeinrichtung behandelt. Während dieser Zeit konsumierte der Angeklagte keinen Alkohol. Als er anschließend zu seiner Familie zurückkehrte, in der alle Alkohol tranken, begann auch der Angeklagte wieder mit dem Alkoholkonsum.

Während der Arbeit trank der Angeklagte grundsätzlich nicht und es gab keine Probleme bei der Arbeit wegen seines Alkoholkonsums. Die Phasen des exzessiven Alkoholkonsums dauerten maximal drei Tage, die Abstinenzphasen dauerten längstens zwei Monate. Die aus eigenem Antrieb erfolgten Trinkpausen fielen dem Angeklagten dabei leicht, sofern er nicht mit Freunden zusammen war und dadurch zum Alkoholkonsum verführt wurde. Der Angeklagte verspürt keine körperlichen Entzugssymptome, kennt keinen Suchtdruck und keine körperlichen Probleme durch den Alkohol oder den Entzug.

Der Angeklagte will wegen seiner Alkoholproblematik therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen und Deutsch lernen.

Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Cannabis.

Der Angeklagte spricht Englisch und wenige Wörter Deutsch, das er etwas versteht. Lesen kann er Deutsch nicht.

Der Angeklagte hat in der Untersuchungshaft Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder.

Der Angeklagte ist in Deutschland bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 18. Mai 2015 verurteilte das Amtsgericht E. (Az.: ...) den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 10,00.

Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

"Am 03.04.2015 brach der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit einem bislang unbekannten Mittäter gegen 01:51 Uhr die rechte hintere Dreieckscheibe des Fahrzeugs BMW 5K mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein, welches an der Kreuzung E.- K.-Straße/ A. d. F. geparkt war. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter brachen in dem Fahrzeug das Armaturenbrett auf und bauten die einzelnen Baukomponenten aus, um das Navigationsgerät zu entwenden, als sie durch den Zeugen O. gestört wurden und flüchteten."

Nachdem der Angeklagte aufgrund dieser Straftat festgenommen worden war, befand er sich bis zu seiner Verurteilung am 18. Mai 2015 in Untersuchungshaft.

Weder Bestrafung noch erlittene Haft hielten ihn davon ab, alsbald wieder voll einschlägig straffällig zu werden.

Ausweislich der Feststellungen des Urteils des Amtsgericht E. vom 29. September 2015 (Az.: ...) machte der Angeklagte sich etwa zwei Monate nach Verurteilung und Haftentlassung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei strafbar.

Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde, die das Amtsgericht auf die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt hat:

"Der Angeklagte nächtigte im Juli 2015 im Wald in E., wo er gestohlene Gegenstände in einem Erdbunker in seinem Besitz hatte. Die gestohlenen Sachen wurden von einer hochgradig strukturierten Organisation innerhalb kurzer Zeit vor dem 19.07.2015 in verschiedenen Städten aus Fahrzeugen entwendet. Der Angeklagte hatte Kontakt zu der Organisation, die ihm Geld für sein Handeln versprochen hat. Die Ware war durch Papier und Klarsichtfolie vor Umwelteinflüssen geschützt. Es handelt sich dabei um Navigationsgeräte, Lenkräder nebst Zubehör.

Im Einzelnen stammen diese Gegenstände aus folgenden Diebstählen:

Hehlereigut Wert Pkw Geschädigter Tag der Entwendung Ort der Entwendung
Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW S. 12.-13.07.2015 E.
Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW H. 12.-13.07.2015 E.
Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW B1 12.-13.07.2015 H1
Navigationssystem ca. 2.1500,00 € BMW Fa. T. 13.-14.07.2015 L.
Navigationssystem nebst Radio ca. 6.000,00 € BMW R. 14.-15.07.2015 E.
Navigationssystem nebst Radio ca. 3.500,00 € BMW H1 14.-15.07.2015 E.
Navigationssystem nebst Radio unbekannter Wert BMW B2 14.-15.07.2015 E.
Navigationssystem nebst Radio nebst Lenkrad unbekannter Wert BMW P. 14.-15.07.2015 E.
Navigationssysteme ca. 5.000,00 € BMW Fa. B3 14.-15.07.2015 H1
Navigationssystem unbekannter Wert BMW M1 14.-15.07.2015 T.
Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 3.000,00 € BMW Fa. A. F. 15.-16.07.2015 R.
Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 2.000,00 € BMW B4 15.-16.07.2015 B.
Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 2.000,00 € BMW N. 15.-16.07.2015 B.
Navigationssystem ca. 1.500,00 € BMW E. 15.-16.07.2015 L.
Navigationssystem ca. 2.000.00 € BMW V. 15.-16.07.2015 L.
Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 10.000,00 € BMW Fa. B. A. 15.-16.07.2015 E.
Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 2.000.00 € BMW Fa. W. 16.-17.07.2015 E.
Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 4.000,00 € BMW Fa. A1 17.-18.07.2015 V.
Navigationssystem ca. 3.000,00 € Skoda G. 19.07.2015 E.

In der Zeit vom 19. Juni 2015 bis September 2015 befand sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft, bevor er durch das Urteil vom 29. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Beide vorgenannten Urteile sind rechtskräftig.

In L. ist der Angeklagte bislang unbestraft.

Das Verkehrszentralregister des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.

Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 4. Mai 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich in dieser Sache seit dem 17. Juni 2017 in Untersuchungshaft. Vom 4. Mai bis 16. Juni 2017 verbüßte der Angeklagte eine Rest-Ersatzfreiheitsstrafe aus dem vorstehenden Urteil des Amtsgerichts E. vom 18. Mai 2015.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H2 im Rahmen seiner Exploration, die die Sachverständige glaubhaft bekundet hat, sowie auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 4. Januar 2018, der verlesenen Auskunft aus dem l.en Strafregister vom 24. August 2017 sowie der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 3. Juli 2017 und den Urteilen des Amtsgerichts E. vom 18. Mai und 29. September 2015, die im Wege der Selbstlesung in das Verfahren eingeführt wurden.

Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Vernehmung zur Person Angaben zu seinen Vorstrafen aus den beiden Verurteilungen des Amtsgerichts E. und zu seiner Fahrpraxis verweigert.

Soweit der Angeklagte bei seiner Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. H2 den seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht E. im Jahr 2015 zugrundeliegenden versuchten Diebstahl bestritten und im Kern behauptet hat, von einem nicht benannten Dritten, dem eigentlichen Täter, zu Unrecht belastet worden zu sein und einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Dagegen, dass der Angeklagte zu Unrecht verurteilt worden ist, spricht insbesondere, dass er nur drei Monate nach dem versuchten Diebstahl eine - von ihm in dem Verfahren vor dem Amtsgericht E. auch glaubhaft eingeräumte - gewerbsmäßige Hehlerei begangenen hat.

III. Feststellungen zur Sache

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Vortatgeschehen

Ende April 2017, wenige Tage vor den Taten, reiste der Angeklagte von L. nach H., wo er als Obdachloser lebte und in Treppenhäusern schlief. Wie bereits bei seinem ersten Deutschland-Aufenthalt im Jahr 2015 ging es dem Angeklagten nicht darum, in Deutschland durch legale Arbeit Geld zu verdienen. Er hatte es vielmehr erneut darauf angelegt, hochwahrscheinlich im Umfeld einer organisierten Bande, bestimmte hochwertige Einbaugeräte aus Fahrzeugen zu entwenden, wahrscheinlich Navigationsgeräte und Zubehör, insbesondere Radios. Am Vorabend der Tat und in der Tatnacht trank der Angeklagte nicht unerhebliche Mengen Alkohol, vermutlich Bier und Wodka. Die Umstände, die Art und Menge des Alkohols sowie Trinkbeginn und Trinkende konnte die Kammer nicht im Einzelnen aufklären.

2. Fall 1 der Anklage

In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2017, einem Donnerstag, begab sich der Angeklagte dann in H. auf Diebestour. Gegen 3:40 Uhr brach er, nicht ausschließbar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter, das auf einem öffentlichen Parkplatz in der Krausestraße, in unmittelbarer Nähe des S-Bahnhof Friedrichsberg geparkte Fahrzeug des Zeugen K1 auf, um daraus das darin befindliche Navigationsgerät und etwaige weitere lohnende Zubehörgegenstände zu entwenden und zum Zwecke der späteren gewinnbringenden Weiterveräußerung zu verwenden. Das beigefarbene, mit Fahrzeugbeschriftung "Hansa-Taxi" versehene Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Modell E-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., hatte der Zeuge K1 dort wenige Stunden zuvor verschlossen abgestellt. Wie der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter in das Fahrzeug gelangten, konnte nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Sicher ist, dass es gegen den Willen des Zeugen K1 und nicht unter Verwendung des dafür vorgesehenen Türschlüssels erfolgte. In dem Fahrzeug fanden der Angeklagte und sein Mittäter jedoch nicht nur die eigentlich erstrebte Diebesbeute vor. In der Mittelkonsole entdeckten sie unerwartet auch noch den Zündschlüssel, den der Zeuge K1 dort deponiert hatte. Dieser Verlockung konnte der Angeklagte nicht widerstehen.

Er erweiterte nunmehr seinen Tat- und Beuteplan und entschloss sich, über die schon zuvor anvisierten Navigations- und Funkgeräte hinaus das gesamte Fahrzeug zu entwenden und auf diese Weise einen besonders hohen Gewinn aus dem Diebstahl zu erzielen. Dies implizierte, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, das Fahrzeug später wieder an den ursprünglichen Abstellort zurückzubringen oder sonst dafür Sorge zu tragen, dass es an den Eigentümer, den Zeugen K1, zurückgelangen würde.

Um es in seine Gewalt zu bringen, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug – in dem sich weiterhin das Navigationsgerät sowie das Funkgerät befanden – los. Er wusste sehr genau, dass er als Fahrer des betreffenden Fahrzeugs eine Gefahr für Leib und Leben anderer und seiner selbst darstellte. Der Angeklagte besaß keine gültige Fahrerlaubnis. Jedenfalls im Umgang mit automatikgetriebenen Fahrzeugen der vorliegenden Art war er nicht vertraut. Hinzu kam, dass er nicht unerheblich alkoholisiert war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,17 Promille und höchstens 1,8 Promille. Ihm war klar, dass er schon alleine aufgrund der Alkoholisierung den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht werden konnte. Im Zusammenspiel mit seinen anderen Defiziten setzte er, wie er wusste, unkalkulierbare Gefahren für sich und andere. Er wusste, dass er das Fahrzeug nicht sicher führen konnte und auf Glück angewiesen war, dass auf seiner Fahrt mit der Diebesbeute nichts schiefgehen würde. Vorausschauend legte er deswegen den Sicherheitsgurt an, um sich selbst vor potentiellen Gefahren zu schützen. Die von ihm für andere Personen ausgehenden Gefahren waren ihm hingegen gleichgültig. Er respektierte weder ihr Eigentum noch ihre Gesundheit.

Als der Angeklagte nun losfuhr, unterließ er es, die Fahrzeugbeleuchtung anzuschalten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass ihm dies von Beginn an bewusst war, oder ob er es vor dem Hintergrund fehlender Fahrpraxis und Erfahrung vergaß. Auch sonst war der Angeklagte, wie er vorausgesehen hatte, nicht in der Lage, das Fahrzeug zu beherrschen, mit dessen technischer Bedienung, Abmessungen und Fahrzeugverhalten er nicht vertraut war. Deswegen fuhr er zunächst trotz freier Fahrbahn außergewöhnlich langsam und stockend.

Das überaus ungewöhnliche Fahrverhalten des Angeklagten fiel alsbald auf. Der Angeklagte wirkte auf den Zeugen Y1, einen eigentlich nicht im Dienst befindlichen Polizeibeamten, so auffällig und gefahrträchtig, dass der Zeuge dem Angeklagten Warnungen sandte und ihm sodann hinterherfuhr: Gegen 3:55 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Taxi die Fuhlsbüttler Straße stadteinwärts. An einer Kreuzung (Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße) fiel er dem entgegenkommenden Zeugen Y1 wegen seiner stockenden Fahrweise und der ausgeschalteten Fahrzeugbeleuchtung auf. Obwohl der Angeklagte schon ein Stück vom Diebstahls-Tatort entfernt war und er schon einige Minuten gefahren war und er dadurch Gelegenheit hatte, sich mit dem für ihn fremden Fahrzeug etwas vertraut zu machen, gelang es ihm immer noch nicht, das Auto zu beherrschen. Der Zeuge Y1 wollte eigentlich nach langer Nacht seinen Freund, den Zeugen W., nach Hause bringen. Er fuhr stadtauswärts auf der Bramfelder Straße und wollte nach schräg links in die Fuhlsbüttler Straße abbiegen. Als ihm das Fahrzeug des Angeklagten auffiel, versuchte der Zeuge Y1 zunächst mittels Lichthupe und mittels Hupe, den Angeklagten auf den unbeleuchteten Zustand seines Taxis aufmerksam zu machen.

Der Angeklagte reagierte auf diesen von ihm bemerkten Versuch der Kontaktaufnahme jedoch nicht. Als der Zeuge Y1 ihn dann im Zuge seines Linksabbiegevorgangs frontal sehen konnte, drehte der Angeklagte, der nun an der für ihn Rot zeigenden Lichtzeichenanlage wartete, bewusst sein Gesicht weg. Er wollte vermeiden, dass der Zeuge Y1 ihn erkennen und möglicherweise später gegenüber den Ermittlungsbehörden als Fahrzeugdieb identifizieren konnte. Der Zeuge Y1, der die Gefahr erkannt hatte, die von dem ungewöhnlichen Fahrverhalten des Angeklagten und der fehlenden Beleuchtung ausging, versuchte nochmals, den Angeklagten durch Lichthupe bzw. Hupe aus nächster Nähe zu warnen. Dem Angeklagten war klar, dass der andere Fahrer auf ihn aufmerksam geworden war und nun versuchte, Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren. Andere Fahrzeuge befanden sich zu dieser Zeit nicht im Kreuzungsbereich.

Ob der Angeklagte durch die Warnungen des Zeugen Y1 auf die fehlende Beleuchtung seines Fahrzeugs aufmerksam wurde, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Die Kammer hat aber keinen Zweifel, dass der Angeklagte die Kommunikationsaufnahme des Zeugen zutreffend als Warnung interpretierte. Ein fremder Fahrer in einem Privatfahrzeug – nichts deutete äußerlich auf die Tätigkeit des Zeugen Y1 für die Polizei hin – sandte Signale, die nicht feindlich waren, sondern den Angeklagte auf irgendetwas aufmerksam machen sollten. Dem Angeklagten wurde dadurch zumindest klargemacht, dass etwas von außen Wahrnehmbares "nicht stimmte" und dass dies gefahrträchtig war. Dies fand indes nicht das Interesse des Angeklagten. Gefahren billigte er von vornherein ohnehin.

Die Kontaktversuche des Zeugen Y1 waren dem Angeklagten stattdessen lästig; auf frischer Diebstahlstat betroffen konnte er keinen Kontakt zu Fremden gebrauchen. Deswegen entschloss er sich, sich möglichst schnell zu entfernen. Zwar hatte er unmittelbar zuvor noch Probleme, eine passende Geschwindigkeit umzusetzen, weswegen sein Fahrstil vom Zeugen Y1 als stockend wahrgenommen worden war. Die hierin zum Tragen kommende erhebliche Unsicherheit in der Beherrschung und die damit verbundenen Risiken stellte der Angeklagte aber zurück. Spontan entschloss er sich, keinerlei Vorsicht mehr walten zu lassen, sondern sich möglichst schnell vom Ort des Geschehens zu entfernen. Als die vor ihm befindliche Ampel auf Grün umsprang, beschleunigte er deswegen sehr stark. Anschließend fuhr er die Bramfelder Straße stadteinwärts in Richtung der Straße Bramfelder Markt.

Anders, als der Angeklagte erhofft hatte, führte dieses Fahrmanöver allerdings nicht dazu, dass der Angeklagte Distanz zu dem Zeugen Y1 hätte schaffen können. Durch sein ungewöhnliches, insbesondere auch auf Vermeidung des Erkannt-Werden angelegtes Verhalten und das anschließende Gas-Geben schöpfte der Zeuge Y1 vielmehr Verdacht und nahm nunmehr zielgerichtet die Verfolgung des Angeklagten auf. Der Zeuge Y1 drehte um und fuhr dem Angeklagten stadteinwärts nach. Zeitgleich nahm er telefonisch Kontakt mit dem nächstgelegenen Polizeirevier auf und schilderte der dort befindlichen Kollegin die Situation. Auch in der Folgezeit unterrichtete er seine Kollegin telefonisch laufend über den aktuellen Stand und Standort.

Infolge der starken Beschleunigung des Angeklagten verlor der Zeuge Y1, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielt, den Angeklagten zunächst kurzzeitig aus den Augen, obgleich andere Fahrzeuge nicht vor Ort waren. Ein paar Hundert Meter weiter, an der durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung Barmbeker Markt/Hamburger Straße/Weidestraße/Reesestraße entdeckte der Zeuge den Angeklagten, dessen Fahrzeug weiterhin unbeleuchtet war, auf der Straße Barmbeker Markt erneut.

Die Straße Barmbeker Markt verfügte stadteinwärts über zwei Fahrstreifen, die sich vor dem gestuften Kreuzungsbereich in zwei Geradeausspuren und zwei Rechtsabbiegerspuren aufteilten. Die Geradeausspuren führten nach einer räumlichen Trennung weiter zu den Einmündungen der Weidestraße und der Hamburger Straße. Die rechte, entsprechend gekennzeichnete Rechtsabbiegerspur führte im weiteren Verlauf in die scharf rechts abbiegende Reesestraße, die linke, kurz nach Aufteilung als Geradeausspur weitergeführte und entsprechend gekennzeichnete Rechtsabbiegerspur führte in die Weidestraße.

Das Fahrzeug des Angeklagten stand zunächst verkehrswidrig quer auf der Fahrbahn des Zeugen.

Der Wagen befand sich im Aufteilungsbereich der Geradeausspuren quer zur Fahrspur.

Sodann fuhr der Angeklagte an und lenkte sein Fahrzeug in die Reesestraße, eine in jede Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen aufweisende Straße. Der Zeuge Y1 folgte ihm und bog ebenfalls in die Reesestraße ab.

Spätestens jetzt wurde dem Angeklagten bewusst, dass er verfolgt wurde. Die Straßen waren sonst weitgehend leer. Das einzige Auto, das vor Ort war, folgte ihm. Der Angeklagte stellte deswegen Überlegungen an, wie er seinem Verfolger entkommen konnte. Auf den größeren, insgesamt vierspurigen Straßen zuvor war es ihm nicht gelungen. Der Angeklagte entschloss sich deswegen, sich in kleineren Nebenstraßen auszuprobieren. Nach wenigen Metern auf der Reesestraße bog er deswegen in ein Wohngebiet und die dortige Lohkoppelstraße ab. Bei dem Abbiegevorgang verhielt sich der Angeklagte wie schon zuvor und auch nachfolgend: Die Einhaltung von Regeln oder Vorsichtwaltung interessierten ihn nicht. Er bog deswegen in die Lohkoppelstraße, die er schon fast passiert hatte, scharf links ab, ohne hierbei zu blinken oder zu bremsen. Fremdgefährdungen waren damit insoweit allerdings nicht verbunden, als nicht auszuschließen war, dass sich aufgrund der Uhrzeit weder Passanten noch andere Fahrzeuge oder Radfahrer in der Nähe befanden und ebenfalls nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte dies vollständig erfasste.

Der Zeuge Y1 blieb direkt hinter dem Angeklagten und bog ebenfalls in die Lohkoppelstraße ab.

3. Fall 2 der Anklage

a. Tatgeschehen

Dem Angeklagten wurde dadurch einmal mehr deutlich, dass der Zeuge Y1 ihn verfolgte. Um, seinem Plan entsprechend, seine unerwartet große Diebesbeute zu verteidigen, kam der Angeklagte spätestens jetzt auf die Idee, bewusst so risikoreich zu fahren, dass Verfolger die damit einhergehende Gefahr scheuen und deswegen die Verfolgung aufgeben würden. Die damit notwendig für ihn selbst einhergehende gesteigerte Gefahr nahm der Angeklagte hin. Seine Überlegungen wurden von dem Gedanken dominiert, die so unerwartet und glücklich erlangte große Beute nicht durch ungünstige Wendungen wieder zu verlieren. Dieser Gedanke stand auch zunächst über dem Wunsch, selbst zu entkommen. Deswegen nutzte der Angeklagte nicht die sich ihm ohne weiteres eröffnende Möglichkeit, das Fahrzeug in dem nun befahrenen, unübersichtlichen und mit viel Vegetation versehenen Wohngebiet abzustellen und zu Fuß zu entkommen.

Das von dem Angeklagten angestrebte gesteigerte Unfallrisiko führte er vor allem durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit und damit einhergehende riskante Fahrmanöver herbei. Das Wohngebiet, in das er sich begeben hatte, und das mit der Lohkoppelstraße begann, war durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 274.1) als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Eine Vielzahl von Fahrzeugen war zu beiden Seiten geparkt. Die freie Fahrbahn der ohnehin relativ schmalen Straße war dadurch noch weiter eingeengt. Die Straße war rechts und links von Laubbäumen gesäumt und durch Straßenlaternen nur schwach beleuchtet.

Der Angeklagte nahm die Enge der Straße wahr; er wusste auch, das schnelles Fahren gerade durch ihn, der er ungeübt war, in dieser Situation besonders gefahrträchtig war. Er hatte auch die Warnung des Zeugen Y1 nicht vergessen, dass etwas nicht stimmte. Tatsächlich fuhr der Angeklagte weiterhin ohne Licht, so dass seine Sicht eingeschränkt war. All´ das spielte keine Rolle. Der Angeklagte beschleunigte in Umsetzung seines Planes schnell auf eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Dem im Wagen hinter ihm sitzenden Zeugen W. wurde sogar der Eindruck vermittelt, die Geschwindigkeit sei auf mindestens 60 km/h zu schätzen, was den Zeugen angesichts der Enge emotional berührte und ihn erschütterte, obgleich der Zeuge W. anders als der Angeklagte in einem Wagen saß, dessen Abblendlicht die Straße ausleuchtete. Infolge der überhöhten Geschwindigkeit konnte der Angeklagte keinen angemessenen Abstand zu den Straßenrändern halten. Er fuhr mehrfach zu weit rechts oder links, so dass er beinahe die an beiden Seiten der Straße geparkten Fahrzeuge gestreift hätte. Auch diese Unfallnähe veranlasste ihn jedoch nicht, sein Tempo zu drosseln. Durch die überhöhte Geschwindigkeit gelang es dem Angeklagten mehrfach, den Abstand zu dem Zeugen Y1, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h fuhr, zu vergrößern. Aufgrund seiner fehlenden Fertigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug büßte der Angeklagte seinen Vorsprung aber jeweils schnell wieder ein. Bedingt durch Enge und Unübersichtlichkeit der befahrenen Straßen musste der Angeklagte häufig bremsen. Sein fehlendes Feingefühl führte dazu, dass er die Bremsungen überzog und damit seinen Vorsprung verlor. Auf diese Weise zeigte der Angeklagte ein Wechselspiel zwischen mehrfacher starker Beschleunigung und starkem Abbremsen, ohne, dass es ihm hierbei gelungen wäre, der Beobachtung des Zeugen Y1 zu entkommen.

Von der Lohkoppelstraße aus fuhr der Angeklagte bei seinem Versuch, den Zeugen Y1 abzuschütteln, mit überhöhter Geschwindigkeit - jedenfalls teilweise mit mehr als 50 km/h - durch weitere, ebenfalls durch Wohngebiete führende schmale Straßen. Den Streckenverlauf konnte die Kammer im Einzelnen nicht abschließend klären. Während seiner Fahrt bog der Angeklagte mehrfach unwillkürlich ohne zu blinken oder zu bremsen bzw. nahezu ungebremst ab. Seine bewusste Missachtung der Verkehrsregeln unter Inkaufnahme der damit verbundenen Gefahren hatte damit aber nicht sein Bewenden. Seine Bereitschaft, den Verfolger abzuschütteln und seine Diebesbeute zu verteidigen ging so weit, dass er jedenfalls in einem Fall bewusst und in Kenntnis und Billigung der damit für einen etwaigen Querverkehr verbundenen Gefahren für Leib und Leben die Vorfahrt missachtete, ohne dabei abzubremsen. Dies veranlasste den Zeugen Y1, bei seiner Kollegin, mit der er weiterhin in ständigem telefonischen Kontakt stand, entsetzt einen Funkstreifenwagen anzufordern, um die schon jetzt bewusst riskante und Verkehrsregeln missachtende Fahrt des Angeklagten schleunigst zu unterbinden.

Als der Angeklagte bemerkte, dass es ihm trotz seiner überhöhten Geschwindigkeit und riskanten Fahrmanöver immer noch nicht gelungen war, den Zeugen Y1 abzuschütteln, sah er sich gehalten, seine Taktik anzupassen. Ein Aufgeben, etwa durch die Suche eines eher versteckten oder mit Fluchtmöglichkeiten versehenen Ortes, an dem er das Auto hätte abstellen können, kam für ihn nicht in Betracht. Der Angeklagte folgte vielmehr auch weiterhin der Überlegung, zielgerichtet Risiken zu schaffen, welche die Verfolger zum Aufgeben zwingen würden. Um endlich Erfolg zu haben, entschied er sich, das Risiko für sich und seine Verfolger noch weiter zu erhöhen und so sehr auf die Spitze zu treiben, dass der Zeuge Y1 aufgeben musste.

Er verließ die schmalen Wohnstraßen und fuhr in die je Fahrtrichtung zweispurige Adolph-Schönfelder-Straße ein. Damit befand er sich wiederum auf einer breiteren Hauptverkehrsstraße. Das waren die von ihm nun gesuchten Bedingungen, so dass er sich bietende Möglichkeiten, wieder in Wohngebiete abzubiegen, fortan nicht mehr wahrnahm. Ziel des Angeklagten war es nunmehr, eine möglichst freie und breite "Rennstrecke" nutzen zu können, auf der seine Defizite in der Feinsteuerung sich nicht so hemmend wie zuvor auswirken mussten. Vor allem aber war der Angeklagte bereits jetzt zu allem entschlossen und strebte an, Geschwindigkeiten und gefährliche Fahrmanöver einzugehen, bei denen kein anderer, auf seine und anderer Gesundheit achtgebender Fahrer mithalten konnte. Er wusste, dass er eigentlich gar nicht in der Lage war, ein - ihm noch dazu in keiner Weise vertrautes - Fahrzeug sicher zu führen und dass die schon dadurch gesetzten Gefahren durch seine Alkoholisierung noch weiter gesteigert wurden. Hinzu kam, dass seine Sicht durch die Dunkelheit eingeschränkt war.

Dem Angeklagten war klar, dass er nun trotz der frühen Stunde in jedem Fall damit rechnen musste, auf andere Verkehrsteilnehmer zu treffen, die er durch seine riskante, Verkehrsregeln missachtende Fahrweise in große Gefahr brachte. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Insoweit, als es um Gefahren für seine Verfolger und als notwendiges Zwischenstadium dazu auch um Gefahren für sich selbst ging, strebte er diese sogar zielgerichtet an.

Der Angeklagte fuhr die Adolph-Schönfelder-Straße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, mit überhöhter Geschwindigkeit stadteinwärts. Nach ca. 150 Metern erreichte er die Kreuzung zur Hamburger Straße, ebenfalls einer Hauptverkehrsstraße.

Bei der kreuzenden Hamburger Straße, die später in den Mundsburger Damm übergeht, handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße und eine der Hauptverbindungsstraßen vom Stadtteil Barmbek in Richtung Innenstadt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sie war nur stadteinwärts befahrbar und verfügte über mindestens drei Fahrstreifen, in Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichen stellenweise über bis zu fünf Fahrstreifen. Rechtsseitig befanden sich Büro- und Geschäftsgebäude sowie ein großes Einkaufszentrum, linksseitig befand sich ein breiter Grünstreifen mit Bäumen, der die Hamburger Straße von der stadtauswärts führenden Oberaltenallee räumlich trennte.

Der Angeklagte sah, dass die Lichtzeichenanlage für ihn "Rot" zeigte. In Umsetzung seines Planes, die "Risikoschraube" möglichst immer weiter "hochzudrehen", ergriff er die Gelegenheit und durchfuhr, vorsätzlich das Haltesignal missachtend, den Ampelbereich, ohne dabei abzubremsen. Er bog rechts in die Hamburger Straße ab und beschleunigte sodann – wahrscheinlich durch einen "kick-down" – sofort derart stark, dass sein Fahrzeug einen Sprung nach vorne machte. Mit dem Missachten des Rotlichts beim ungebremst erfolgenden Abbiegen auf eine Hauptverkehrsstraße und dem anschließenden sofortigen nochmaligen starken Beschleunigen setzte er nun bewusst unkalkulierbare Gefahren, die in Grenzen noch dadurch überschaubar und abgemildert waren, dass ein etwaig auftauchender Querverkehr möglicherweise noch rechtzeitig auf die andere Spur wechseln konnte. Dem Angeklagten war bewusst, dass es jederzeit zu einem Unfall kommen konnte. All dies nahm er in Kauf, um den ihn verfolgenden Zeugen Y1 abzuschütteln. Sein Vorhaben war den Umständen nach durchaus durchdacht und durchführbar. Das wurde auch aus Sicht des Angeklagten dadurch belegt, dass sein Plan hinsichtlich des Verfolgers Y1 aufging. Zwar überfuhr auch der Zeuge Y1, der sich etwa 30 bis 40 Meter hinter dem Angeklagten befand, ebenfalls noch - mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit und Vergewisserung, das kein Querverkehr herrschte - die weiterhin "Rot" zeigende Lichtzeichenanlage und bog ebenfalls in die Hamburger Straße ab. Der Zeuge Y1 hatte während der Verfolgung bereits den zutreffenden Eindruck gewonnen, vom Angeklagten ginge eine überaus große Gefahr aus, weswegen er mittlerweile sogar bereit war, in Grenzen eigene Regelverstöße um der Abwendung der großen Gefahr hin in Kauf zu nehmen. Als der Angeklagte nunmehr aber direkt vor den Augen des Zeugen Y1 Vollgas gab und damit bereits nach außen zu verstehen gab, nicht aufgeben zu wollen, sondern im Gegensatz dazu "kämpferisch" die Gefahren für sich und andere zu erhöhen, gab der Zeuge Y1 auf. Er erkannte, dass es durch die weitere Verfolgung nunmehr hochriskant und gänzlich unkalkulierbar werden würde und entschied sich, obgleich er davon ausging, dass der Angeklagte Straftaten wie etwa den Diebstahl des Fahrzeugs begangen hatte, dass die Verfolgung des Angeklagten das Risiko "nicht wert" sei. Um die vom Angeklagten ausgehende Gefahr zu verringern, verlangsamte der Zeuge Y1 seine Geschwindigkeit zum Zeichen seines Verfolgungsabbruchs deutlich und versuchte, den Angeklagten durch weitere Verdeutlichung seines Verfolgungsabbruchs mittels Lichthupe von der Fortsetzung seiner hochriskanten Fahrweise abzuhalten. Gleichzeitig forderte der Zeuge Y1 von seiner Kollegin telefonisch nochmals eindringlich, schnellstens einen Funkstreifenwagen zu schicken, da er in großer Sorge war, dass es zu einem Unfall kommen würde.

Der Angeklagte reagierte auf die Signale des Zeugen Y1 nicht. Mit hoher Geschwindigkeit, mindestens 100 km/h, raste er die Hamburger Straße stadteinwärts und vergrößerte dabei den Abstand zum Zeugen Y1 zunehmend.

Mit dieser Geschwindigkeit näherte der Angeklagte sich auch rasant einer Kreuzung zweier Hauptverkehrsstraßen, nämlich der Hamburger Straße und des Winterhuder Weges.

Bei dem Winterhuder Weg, der Bundesstraße 5, handelt es sich ebenfalls um eine Hauptverkehrs- und Verbindungsstraße zwischen den nordöstlichen Stadtteilen und der Innenstadt bzw. dem Süden Hamburgs (City Süd, Elbbrücken, Hafen, Bergedorf) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. In dem durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich verlief der in beide Richtungen befahrbare Winterhuder Weg je Richtung drei- bzw. zweispurig. Die Hamburger Straße verfügte in diesem Bereich stadteinwärts über zwei Geradeausspuren, eine Rechtsabbiegerspur und zwei halblinke, in den Winterhuder Weg führende Spuren. Im Kreuzungsbereich wurde sie von Fußgänger- und Radfahrerwegen gequert.

Den Zeugen Y1 hatte der Angeklagte nunmehr deutlich, wenn auch noch in Sichtweite, hinter sich gelassen. Der Angeklagte hatte sein Ziel damit fast erreicht. Ausgerechnet hier tauchte aber der Streifenwagen der Polizei auf, der alsbald die weitere Verfolgung übernehmen sollte. Der Polizeiwagen stand kurz vor der Kreuzung auf der Rechtsabbiegerspur der Hamburger Straße, in Fahrtrichtung des Angeklagten. In diesem Funkstreifenwagen befanden sich die Zeugen und Polizeibeamten K. und M. vom nahegelegenen Polizeikommissariat 31, die sich nach einem Einsatzbefehl ihrer Einsatzzentrale dort aufgestellt hatten und auf den Angeklagten warteten. Aus Sicherheitsgründen hatten die Zeugen jedenfalls die Warnblinkanlage aktiviert.

Dem Angeklagten wurde bewusst, dass der Einsatz des Funkstreifenwagens ihm galt. Er entschloss sich, sowohl sich als auch das gestohlene Fahrzeug um jeden Preis dem Zugriff durch die Polizei zu entziehen. Er ging davon aus, dass zwar möglicherweise sein Diebstahl bereits entdeckt worden war, aber er selbst in jedem Fall noch nicht als Täter identifiziert worden war. Diese Feststellung seiner Identität wollte der Angeklagte um jeden Preis verhindern. Er hatte bereits wegen seiner im Jahr 2015 begangenen Straftaten in Untersuchungshaft gesessen und befand sich noch unter laufender Bewährung. Ihm war klar, dass ihm nun wegen des Diebstahls des Fahrzeugs eine Freiheitsstrafe und noch dazu der Widerruf der Bewährung drohten.

Nachdem der Angeklagte bereits einmal – gegenüber dem Zeugen Y1 – mit seiner demonstrativen Risikomaximierung und zur Schau gestellten Kompromisslosigkeit Erfolg gehabt hatte, entschied er sich, diese Methode auch weiterhin zu verfolgen. Um dem Polizeiwagen zu entkommen, wollte er daher alle auch noch so großen Gefahren eingehen.

Eine Gefahrsituation vollkommen unkalkulierbaren Ausmaßes eröffnete sich ihm direkt und sofort an eben der Kreuzung, vor der der Polizeiwagen stand. Die Lichtzeichenanlage vor der Kreuzung der von ihm befahrenen Hamburger Straße mit dem Winterhuder Weg zeigte Rotlicht. Der Angeklagte entschloss sich, auch dieses Rotlicht zu missachten und ungebremst geradeaus über die Kreuzung zu fahren. Dem Angeklagten war bewusst, dass er nunmehr "Alles oder Nichts" spielte und dabei Leib und Leben seiner selbst ebenso wie Unbeteiligter einsetzte. Das nach dem ersten Rotlichtverstoß erfolgte Rechtsabbiegen auf eine mehrspurige Straße hatte ein noch überschaubares Risiko aufgewiesen, bei dem der Angeklagte vor allem von der Hoffnung getragen werden konnte, etwaig auftauchender Querverkehr würde rechtzeitig auf die andere Spur wechseln. Nunmehr aber fuhr der Angeklagte geradeaus über eine Kreuzung, noch dazu mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Ob er dabei mit Querverkehr zusammenstoßen würde oder nicht, stellte sich auch aus Sicht des Angeklagten als reiner Zufall dar. Der Angeklagte war sich in dieser Situation auch dessen bewusst, dass trotz der Uhrzeit durchaus mit Querverkehr zu rechnen war. Das ergab sich nicht nur aus der Größe der vor ihm liegenden Kreuzung, sondern auch aus dem Umstand, dass vor der Kreuzung auf den Linksabbiegerspuren mehrere Fahrzeuge vor der roten Ampel warteten. Nicht zuletzt hier wurde dem Angeklagten verdeutlicht, in einer Stadt zu sein, die niemals schläft.

Warum der Angeklagte so weit ging, bereits hier auch die Existenz seines eigenen Lebens dem Zufall preiszugeben, ließ sich nicht abschließend klären. Die Hintergrundmotivation des insoweit schweigenden Angeklagten konnte naturgemäß nicht exakt rekonstruiert werden. Insoweit bleibt gut möglich aber offen, ob ihm sein Leben aufgrund seiner äußerst widrigen Lebensumstände nicht viel bedeutete oder er sich vor diesem Hintergrund sogar mit suizidalen Gedanken trug, ob die gegenüber der drohenden Inhaftierung bestehenden Ängste überwogen oder ob er schlicht unter keinen Umständen die Niederlage im "Verfolgungswettstreit" ertragen konnte. Fakt ist jedenfalls, dass der Angeklagte das aufgezeigte Risiko bewusst einging. Die Gefahrträchtigkeit der Situation stand ihm deutlich vor Augen. Sie offenbarte sich auch nicht etwa plötzlich, sondern wurde von ihm aufgrund zuvor mindestens über mehrere hundert Meter währender nahezu gerader Streckenführung frühzeitig erkannt. Eine tatsachengestützte Basis für die hinreichend gesicherte Annahme, es werde gutgehen, hatte der Angeklagte hiernach nicht. Er versuchte auch gar nicht erst, eine solche Basis zu schaffen, etwa, indem er zumindest ein wenig abgebremst hätte. Obgleich der Angeklagte dementsprechend die Möglichkeit eines schwersten Unfalles erkannte, hat die Kammer doch zu seinen Gunsten unterstellt, dass er sich hier in der ersten hochgefährlichen, in gewisser Weise aber durch die Dynamik des Geschehens mitgestalteten Situation noch irrational von der durch tatsächliche Umstände eigentlich nicht begründbaren überwiegenden Hoffnung tragen ließ, es werde bei dem einen Mal schon alles gutgehen.

Mit dieser Vorstellung raste der Angeklagte in der Mitte der beiden Geradeausspuren, auf denen sich keine Fahrzeuge befanden, mit unvermindert hoher Geschwindigkeit und ohne zu bremsen an den auf den Linksabbiegerspuren stehenden Fahrzeugen und dem auf der Rechtsabbiegerspur stehenden Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. vorbei über die Kreuzung. Erst im letzten Moment - bevor der Angeklagte die Lichtzeichenanlage passierte - sprang die Lichtzeichenanlage zufällig noch auf Grün.

Die Zeugen M. und K. begannen – zunächst mit Blaulicht und automatischer Dauer-Lichthupe, dann mit Anhaltesignal und zumindest teilweise mit Martinshorn – sofort mit der Verfolgung des flüchtenden, den Mundsburger Damm weiter stadteinwärts rasenden Angeklagten. Infolge der hohen Geschwindigkeit des Angeklagten, die mindestens 100 km/h betrug, konnten die Zeugen ihm kaum folgen.

Die zunächst bestehende räumliche Trennung der stadteinwärts und stadtauswärts führenden Fahrstreifen des Mundsburger Damms endete nun. Eine in Höhe des Heidewegs befindliche Fußgängerlichtzeichenanlage überfuhr der Angeklagte erneut bewusst und in Kenntnis und Billigung der damit für querende Radfahrer oder Fußgänger verbundenen Gefahren für Leib und Leben mit weiterhin hoher Geschwindigkeit ohne zu bremsen bei "Rot". Fußgänger oder Radfahrer befanden sich zu der Zeit jedoch nicht auf dem Überweg. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich auch sonst keine Personen in der Nähe befanden.

Während der Angeklagte weiter den Mundsburger Damm stadteinwärts raste, passierte er wenige Meter später jeweils mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst zunächst die Einmündung des Uhlenhorster Wegs und danach die durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Einmündung der Straße Immenhof und den dortigen Fußgängerüberweg. Ob er diese ebenfalls bei "Rot" überfuhr, konnte die Kammer nicht feststellen. Dem Angeklagten war allerdings bewusst, dass er bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit in keinem Fall in der Lage sein würde, im Falle eines Rotlichts der von ihm passierten Lichtzeichenanlagen rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Der Angeklagte hatte sich dazu entschlossen, jede Lichtzeichenanlage (ungebremst) zu überfahren und ggf. zeigendes Rotlicht zu missachten. Die davon ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nahm er bewusst in Kauf, da er seine Flucht unter allen Umständen fortsetzen und ein Aufdecken seiner Täterschaft um jeden Preis verhindern wollte.

In Konsequenz dieses rücksichtslosen Vorgehens verhielt der Angeklagte sich auch gegenüber anderen Autofahrern ähnlich. Etwa in Höhe der Einmündung der Straße Immenhof traf der Angeklagte auf das von dem Zeugen B5 gesteuerte Taxi, in dem sich als Fahrgast der Zeuge K. K. befand. Der Zeuge B5 befuhr den Mundsburger Damm mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 bis 60 km/h auf der linken der beiden stadteinwärts führenden Spuren. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeuge B5 wahrscheinlich nicht mit dem waghalsigen Überholmanöver eines mit der Geschwindigkeit des Angeklagten fahrenden Fahrzeugs rechnete. Der Angeklagte erkannte deswegen, dass der Zeuge B5 jederzeit einen plötzlichen Spurwechsel vornehmen konnte, dem der Angeklagte dann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte ausweichen können. Gleichwohl raste der Angeklagte an dem Taxi des Zeugen – ohne zu bremsen und ohne Warnsignale zu geben – rechts mit einer unverminderten Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h vorbei. Der Zeuge B5 nahm das unbeleuchtete Fahrzeug des Angeklagten erst kurz bevor es rechts an ihm vorbeischoss im Rückspiegel wahr, und zwar auch nur deswegen, weil er auf die hinter dem Angeklagten fahrende Polizei aufmerksam wurde. Der Zeuge B5, der, obgleich er erfahrener Taxifahrer war und viele brenzlige Situationen gesehen hatte, eine rücksichtslose Fremdgefährdung dieses Ausmaßes zuvor noch nicht erlebt hatte, erschrak sich sehr. Er nahm den Angeklagten wie einen "weißen Hai" wahr, der aus der dunklen Tiefe auf ihn zugeschnellt kam. Die mit dem Überholvorgang verbundenen Kollisionsgefahren nahm der Angeklagte bewusst in Kauf. Zu seinen Gunsten ist die Kammer auch an dieser Stelle allerdings noch davon ausgegangen, dass der Angeklagte die eigentlich erkannte Gefahr im weiteren Gedankenverlauf ausblendete und deswegen von der Hoffnung getragen wurde, dass es noch ein weiteres Mal gut gehen werde.

Der Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K., der den Angeklagten weiterhin mit Blaulicht und Martinshorn verfolgte, passierte das Taxi des Zeugen B5 mehrere Sekunden nach dem waghalsigen Überholmanöver des Angeklagten.

Unbeeindruckt von den mit seinem riskanten Überholmanöver verbundenen Gefahren raste der Angeklagte den Mundsburger Damm mit mehr als 100 km/h weiter stadteinwärts. Alsbald passierte er ungebremst die mit einer Lichtzeichenanlage geregelte Einmündung der Papenhuder Straße und den dortigen Fußgängerüberweg. Die Kammer konnte nicht feststellen, welches Signal die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt gab. Sodann passierte der Angeklagte ungebremst die Einmündung einer weiteren Straße, der Armgartstraße.

Während die Hamburger Straße bzw. der Mundsburger Damm zuvor stadteinwärts durchgehend nahezu kurvenfrei geradeaus verlaufen waren und - sofern nicht durch Lichtzeichenanlage geregelt - bezüglich der einmündenden Straßen als Vorfahrtsstraßen geführt worden waren, änderte sich dies im weiteren Verlauf. Die vom Angeklagten befahrene Straße beschrieb eine Rechtskurve und eine direkt anschließende Linkskurve. Hierbei kreuzte sie eine andere Hauptverkehrsstraße. Die Kreuzung war durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Schon ca. 200 Meter nach dieser Kreuzung folgte eine weitere große Kreuzung, in der die Hauptverkehrsstraße "Sechslingspforte" auf die vom Angeklagten befahrene Straße Schwanenwik trifft. Der Straßenverlauf gestaltete sich hierbei insgesamt sehr unübersichtlich.

Im Detail sah der Straßenverlauf wie folgt aus: Der vom Angeklagten befahrene Mundsburger Damm ging in die an der Außenalster geführte Straße Schwanenwik über. Im Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik wurden zunächst die stadteinwärts und stadtauswärts führenden jeweils zwei Fahrstreifen räumlich voneinander getrennt. Die beiden stadteinwärts führenden – vom Angeklagten befahrenen – Fahrstreifen machten an dieser Stelle zunächst eine Rechtskurve. Noch im Auslaufbereich der Rechtskurve folgte sodann eine Lichtzeichenanlage, die das Linksabbiegen in eine andere Straße (Buchtstraße) und das im Verlauf einer sich anschließenden verlaufenden Linkskurve erfolgende Queren der stadtauswärts führenden beiden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik und das anschließend, ebenfalls noch im Verlauf der Linkskurve erfolgende Einmünden der beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik regelte. Infolge der Kurven und des räumlich versetzten Zusammentreffens mehrerer Fahrbahnen war dieser Bereich - noch dazu bei Dunkelheit - sehr unübersichtlich. Der Einmündungsbereich der aus nördlicher Richtung kommenden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik war vom Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik kommend nicht einsehbar.

Etwa 200 Meter nach diesem Einmündungsbereich folgte der ebenfalls durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Einmündungsbereich der Straße Sechslingspforte, dem sich eine Linkskurve anschloss. Die Straße Schwanenwik war in diesem Bereich in Richtung stadteinwärts zunächst drei-, dann vierspurig ausgebaut. Sie verfügte über eine bzw. dann eine weitere Linksabbiegerspur und zwei Geradeausspuren.

Den den Mundsburger Damm auf diese Stelle zufahrenden Angeklagten überraschte die Schwierigkeit der vorzufindenden Situation nicht. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm befahrene Straße notwendig geradeaus führen würde. Anhand der Kreuzung Winterhuder Weg hatte er schon erkannt, dass auch mit größeren Kreuzungen anderer Hauptverkehrsstraßen stets zu rechnen war.

Andererseits hatte sich der Angeklagte vorgenommen, alles auf eine Karte zu setzen und gefährliche Situationen auch gerade deswegen in Kauf zu nehmen, um seine Verfolgung zu erschweren. Als er jetzt um ca. 4:15:50 Uhr bei einer unveränderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ungebremst mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf dem Mundsburger Damm in den unübersichtlichen Bereich, der mit der Rechtskurve begann, einfuhr, bremste er deswegen nur ganz kurz ab und verringerte seine Geschwindigkeit dementsprechend kaum spürbar.

Aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit drohte der Angeklagte in der Rechts-Links-Kurve im Bereich Mundsburger Damm/Schwanenwik die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Sein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug schaukelte sich auf, neigte sich leicht, machte Anstalten auszubrechen und kollidierte dabei beinahe mit dem rechten Kantstein. Hintergrund war, dass es an der betreffenden Stelle einem versierten Fahrer nur bis zu einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h möglich ist, das Fahrzeug auf Spur zu halten. Aufgrund des deutlichen Überschreitens dieser "Kurvengrenzgeschwindigkeit" durch den Angeklagten kam es zunächst zu dem ansatzweisen Ausbrechen, das dann allerdings durch ein Eingreifen der elektronischen Fahrwerks- und Stabilisierungskomponenten ausgeglichen wurde. Zur Überraschung der nachfolgenden Polizeibeamten, die davon ausgegangen waren, der Angeklagte werde nun verunfallen, konnte der Angeklagte mithilfe der elektronischen Stabilisierung seinen Weg fortsetzen.

Dem Angeklagten blieb nicht verborgen, dass er um ein Haar bei hoher Geschwindigkeit aus der Kurve getragen worden wäre. Bevor die Sicherheitssysteme eingriffen, hatte er das Aufschaukeln und ansatzweise Ausbrechen körperlich deutlich spürbar miterlebt. Angesichts der hohen Geschwindigkeit und der greifbar konkreten Gefahr hatte er für einen Moment dem Tod oder schwersten Verletzungen ins Auge gesehen. Damit wurden ihm nochmals die von ihm geschaffenen Gefahren verdeutlicht. Andererseits war der Angeklagte hiervon nicht überrascht. Er wusste genau, worauf er sich einließ und suchte die Gefahr um des Entkommens wegen.

Folgerichtig nahm der Angeklagte auch diesen Beinaheunfall nicht zum Anlass, seinen Fahrstil zu ändern und seine Geschwindigkeit zu reduzieren, um die durch ihn bewusst gesetzten Gefahren etwa auf ein beherrschbares Ausmaß zu verringern. Im Gegenteil steigerte er seine Geschwindigkeit im weiteren Verlauf sogar nochmals. Von der Straße Schwanenwik an bis später zur Einfahrt auf die Gegenfahrbahn fuhr der Angeklagte mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 132 km/h. Im gesamten Verlauf seiner Verfolgung durch den Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. bremste der Angeklagte nur selten und kurz. Dadurch wollte er jedoch nicht die von ihm für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren reduzieren, sondern verhindern, dass sein Fahrzeug ausbrach und er seine Flucht nicht weiter erfolgreich fortsetzen konnte.

In dem beschriebenen unübersichtlichen Bereich zwischen Kurvenbeginn und Kreuzung Sechlingspforte missachtete der Angeklagte bewusst die Ampelschaltungen. Angesichts der von ihm angestrebten und gefahrenen Geschwindigkeit war er, wie er voraussah, insbesondere nicht in der Lage, auf umschaltende Lichtzeichen zu reagieren. Deswegen überfuhr der Angeklagte in dem genannten Abschnitt bewusst mindestens eine weitere rote Ampel. Die Kammer konnte nicht abschließend klären, ob es sich dabei um die erste Lichtzeichenanlage im Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik oder die zweite Lichtzeichenanlage im Einmündungsbereich der Sechslingspforte handelte. Jedenfalls hatte der Angeklagte an der betreffenden Stelle noch Glück, dass er nicht auf Querverkehr traf.

Der Angeklagte raste weiter über die Straße Schwanenwik, die eine leichte Links- und sodann Rechtskurve beschrieb.

Kurz hinter dem Einmündungsbereich Sechslingspforte wurde die räumliche Trennung der stadteinwärts- und stadtauswärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik aufgehoben, beide Fahrstreifen wurden nunmehr durch eine durchgezogene Mittellinie voneinander abgegrenzt. Nach der Zusammenführung verfügte die nunmehr An der Alster lautende Straße, die durch die Straßenbeleuchtung gut beleuchtet war und an deren linken Seite sich überwiegend Wohnbebauung, aber auch insbesondere mehrere Hotels befinden, über zwei stadteinwärts und zunächst vier stadtauswärts bzw. in die Straße Sechslingspforte führende Fahrstreifen. Etwa ab dem Bereich einer wenig später folgenden Fußgängerlichtzeichenanlage standen dann im weiteren Verlauf der mit (leichten) Rechts- bzw. Linkskurven an der Außenalster entlangführenden Straße grundsätzlich je Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung.

In Kenntnis und Billigung der Gefahren überholte der Angeklagte - ebenso wie zuvor den Zeugen B5 - zunächst hinter der Lichtzeichenanlage Sechslingspforte im Verlauf der Links-Rechts-Kombination um ca. 4:16:00 Uhr und erneut wenige Augenblicke später jeweils ein auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit rechts. Er passierte ungebremst drei weitere Fußgänger-Lichtzeichenanlagen auf Höhe der Lohmühlenstraße, der Schmilinskystraße sowie der Gurlittstraße. Dass diese für den Angeklagten "Rot" zeigten, konnte die Kammer nicht feststellen. Zu seinen Gunsten war auch davon auszugehen, dass sich Fußgänger oder Radfahrer zu der Zeit nicht dort befanden.

Der Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. verfolgte den Angeklagten mit wechselndem Abstand, da sie - anders als der Angeklagte - versuchten, das mit ihrer Fahrt verbundene Risiko so weit als möglich zu reduzieren, ohne jedoch den Angeklagten zu verlieren, da ihnen die hohen Gefahren, die von dem Angeklagten für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgingen, bewusst waren und sie bestrebt waren, ihn zu stellen und aus dem Verkehr zu ziehen.

Als der Angeklagte merkte, dass er den ihn verfolgenden Funkstreifenwagen trotz seiner hochriskanten Fahrweise und der gefahrenen stark überhöhten Geschwindigkeit – wie oben beschrieben, war der Angeklagte seit Einfahren in die Straße "Schwanenwik", was einer Strecke von ca. 1 km entsprach, durchschnittlich 132 km/h gefahren – nicht abschütteln konnte, entschloss er sich, nun endgültig alles auf eine Karte zu setzen und das Risiko und die von ihm gesetzten Gefahren maximal und in einem Ausmaß zu steigern, dass seine Verfolger keine andere Wahl mehr haben würden, als die Verfolgung abzubrechen. Bereits einmal hatte dies ansatzweise gegenüber der Verfolgung durch den Zeugen Y1 funktioniert. Nunmehr wollte er Risiken schaffen, die auch die Polizeibeamten nicht mehr mittragen konnten.

Der Angeklagte entschloss sich deswegen, absichtlich auf die Gegenfahrbahn und entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße mit möglichst hoher Geschwindigkeit in den Gegenverkehr zu fahren.

Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Fahrzeuge entgegenkommen würden. Wenige Sekunden zuvor waren ihm in zwei Wellen auf beiden Fahrstreifen der stadtauswärts führenden Gegenfahrbahn noch jeweils mehrere – zum Teil nebeneinander fahrende – Fahrzeuge entgegengekommen. Der Angeklagte wusste deswegen und aufgrund des Straßenbildes – insbesondere wegen der neben der Straße befindlichen größeren Hotels – dass er in einem zentralen Bereich Hamburgs war, in dem auch zu dieser Zeit nicht unerheblicher Straßenverkehr stattfand.

Dem Angeklagten war auch bewusst, dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde. Ihm war klar, dass er angesichts seiner hohen Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeugen hochwahrscheinlich nicht würde ausweichen können. Die vor ihm befindliche Einbahnstraße war auch keineswegs so übersichtlich, dass er auch nur für die erste Zeit sicher gehen konnte, dass niemand entgegenkam. In dem Moment, als der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn fuhr, konnte er nur einen ersten Teil der Gegenfahrbahn erkennen. Der Angeklagte konnte die Straße lediglich bis etwa zur ersten Verkehrsinsel (ca. 100 bis 130 Meter) gut überschauen; danach konnte er den weiteren Verlauf bis zu einer Bahnunterführung nur verschwommen sehen. Insoweit war die Sicht auch dadurch behindert, dass die Fahrbahn nach etwa 220 bis 250 Metern (120 Meter nach Beginn der Verkehrsinsel) leicht nach unten abknickte. Diese Entfernung legte er alleine schon in nicht mehr als 7,6 Sekunden zurück. Hinzu kam, dass die Stelle, in der der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn lenkte, auch sonst sehr unübersichtlich war. Die Straße wurde nicht einfach geradeaus geführt; erkennbar durch in verschiedene Richtungen zeigende Pfeile teilte sie sich und führte in einen Kreuzungsbereich. Deswegen war auch aus Sicht des Angeklagten naheliegend, dass im weiteren Verlauf auch weitere Straßen quer in die von ihm befahrene Straße einmünden könnten. Tatsächlich passierte genau dies hinter zwei größeren Verkehrsinseln, auf die der Angeklagte zufuhr. Von hier aus ("An der Alster") konnte jederzeit dem Angeklagten entgegenfahrender, auf seine Straße ("An der Alster"/"Ferdinandstor") einbiegender Querverkehr erscheinen.

Dem Angeklagten war bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.

Auch dies wurde vom Angeklagten gebilligt. Das galt auch für den eigenen Tod. Er verfolgte kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen und damit die Aufdeckung seiner Diebstahlstäterschaft zu verhindern, indem er alles auf eine Karte und sein Leben damit zielgerichtet aufs Spiel setzte. Im Ergebnis war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben. Ob dies den Hintergrund hatte, dass auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren, konnte die Kammer nicht klären. Fest steht insoweit nur das Ergebnis seiner inneren Abwägung. An dieser Stelle, wo er auf die Gegenfahrbahn fuhr, hatte die vom Angeklagten gesuchte Gefahr ein Ausmaß erreicht, dass er nicht mehr wie zuvor die von irrationaler Hoffnung getragene Prognose stellen konnte, es "werde schon gutgehen". Der Angeklagte konnte nicht die Augen davor verschließen, dass es hier wahrscheinlich eher nicht gutgehen werde, was er aber um seines kompromisslosen Zieles wegen billigte. Der Angeklagte wusste, dass seine "Geisterfahrt" nicht beherrschbar sein und mit unkalkulierbaren Gefahren für das Leben ihm Entgegenkommender und für sein eigenes Leben einhergehen würde.

Der Angeklagte setzte seinen Entschluss, auf die Gegenfahrbahn zu fahren, auf der Straße "An der Alster", etwa in Höhe des dort gelegenen Hotels "Atlantic" um.

Er befuhr zu der Zeit den rechten der beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße An der Alster mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h (maximal 153 km/h) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der linke Fahrstreifen (seiner Fahrtrichtung) teilte sich im weiteren Verlauf in drei Spuren auf. In Höhe des Hotels Atlantic wurden die stadteinwärts- und stadtauswärts führenden Fahrstreifen, die bislang auf der Seite des Angeklagten durch eine durchgezogene Mittellinie getrennt waren, nunmehr vor der Einmündung des Holzdamms durch eine Verkehrsinsel räumlich getrennt. Dort befanden sich eine Lichtzeichenanlage, die den Kreuzungsbereich An der Alster/Kennedybrücke/Holzdamm/Ferdinandstor regelte, und ein Fußgänger- sowie Radfahrerüberweg.

Bild

Bild

Bild

Bild

Der Angeklagte erkannte an dieser Stelle schnell und unschwer, dass die zunächst nur durch Mittelstreifen voneinander getrennten Fahrbahnen nunmehr – wie auch schon wenige hundert Meter zuvor – durch Verkehrsinseln und Grünstreifen voneinander getrennt wurden. Er erkannte deswegen eindeutig und zutreffend, dass die links von der ersten Verkehrsinsel gelegene Straße nach Art einer Einbahnstraße alleine dem Gegenverkehr gewidmet war. Aufgrund der durch die Verkehrsinsel bedingten Trennung war ihm auch bewusst, dass er nicht ohne weiteres bei Bedarf wieder auf die seiner Fahrtrichtung gewidmete Spur würde zurücklenken können. Gerade diese besondere Gefahrenlage war aber auch das, was er suchte. Denn gerade dadurch konnte er seine Verfolger abhängen.

Der Angeklagte führte seinen Entschluss aus, indem er um ca. 4:16:20 Uhr (etwa in Höhe des rechtsseitig befindlichen Parkleitschildes) von dem von ihm befahrenen rechten Fahrstreifen zunächst auf den linken Fahrstreifen wechselte und anschließend (zwischen ca. 4:16:21 und ca. 4:16:22 Uhr) bewusst auf die von ihm als solche erkannte Gegenfahrbahn lenkte.

Die zuvor beschriebene erste Verkehrsinsel passierte er deswegen bereits auf der Gegenfahrbahn. Hier konnte er lediglich sehen, dass die Straße nach einer ca. 150 Meter entfernten Bahnunterführung nach links abbog.

Bild

Die Gegenfahrbahn – zunächst noch bezeichnet als Straße "An der Alster", dann als "Ferdinandstor" – führte zunächst leicht bergauf und sodann bergab. Den Scheitelpunkt erreichte sie etwa 120 Meter nach Beginn der (ersten) Verkehrsinsel etwa in Höhe eines Fußgängerüberwegs mit Lichtzeichenanlage, ihren Tiefpunkt im Bereich der Bahnunterführung. Nach Erreichen des Tiefpunkts ging es sodann im Zuge einer Linkskurve wieder bergauf. Was dahinter kam, konnte man aus der Perspektive des Angeklagten zunächst lange Zeit – auch bei einer Annäherung an die Unterführung – nicht sehen.

In Ausführung seines Entschlusses suchte der Angeklagte auch hinsichtlich seiner nun folgenden Fahrweise das maximale Risiko. Insbesondere unterließ er auch nur ansatzweise Bemühungen, die die Chance eines Ausweichens gegenüber plötzlich erscheinendem Gegenverkehr auch nur partiell hätten erhöhen können. Der Angeklagte setzte vielmehr seinen "Alles-Oder-Nichts-Entschluss" weiterhin stringent um. Im Detail ließ sich sein Vorgehen nicht exakt rekonstruieren. Deutlich wurde aber, dass er jedenfalls das Risiko suchte. Entweder beschleunigte er von einer anfangs gefahrenen Geschwindigkeit von minimal 120 km/h auf den nächsten ca. 100 bis 120 Metern auf mindestens 153 km/h oder er behielt eine anfangs gefahrene Geschwindigkeit von 153 km/h bei. Auf diesem Streckenabschnitt bremste er nicht. Ca. 5 Sekunden vor dem tödlichen Aufprall befand er sich auf abfallender Straße ca. 45 bis 60 Meter vor der Unterführung und hatte eine Geschwindigkeit von 153 bis 164 km/h erreicht. Die Geschwindigkeitsanzeige des Fahrzeugs wies eine Geschwindigkeit von 164 km/h auf. Um Risiko und Geschwindigkeit auf die Spitze zu treiben, gab der Angeklagte nochmals – mindestens eine Sekunde lang – Vollgas. Dadurch steigerte er die Geschwindigkeit um 3 km/h auf minimal 156 km/h bis maximal 167 km/h.

Der Angeklagte ließ sich hiervon auch dadurch nicht abhalten, dass Fahrbahnführung und Verkehrslage hier für ihn immer unübersichtlicher und schwieriger zu bewältigen wurden.

Der Angeklagte bewegte sich mit hoher Geschwindigkeit auf die am Übergang von der Außen- zur Binnenalster gelegene Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm zu. Bei dieser handelt es sich um eine sehr verkehrsreiche Kreuzung im Innenstadtbereich. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50 km/h. Der Ballindamm, an dem sich Büro- und Geschäftshäuser, eine Einkaufspassage und auch die Bar, in der die Geschädigten Z. und B. arbeiteten, befanden, führt an der Binnenalster entlang zum Jungfernstieg. Grundsätzlich standen stadteinwärts und stadtauswärts jeweils zwei Fahrstreifen zur Verfügung. Vor dem Kreuzungsbereich verliefen stadtauswärts zwei als solche gekennzeichnete Geradeausspuren und ein zur Tatzeit wegen einer Baustelle teilweise gesperrter Radweg stadtauswärts in Richtung Ferdinandstor, die sich anschließende Rechtsabbiegerspur war infolge der Baustelle ebenfalls bis kurz vor Einmündung in den Glockengießerwall gesperrt. Linksseitig der Geradeauspuren, räumlich durch eine Verkehrsinsel getrennt, verliefen zwei Linksabbiegerspuren Richtung Lombardsbrücke. Die im Kreuzungsbereich durch eine weitere Verkehrsinsel räumlich getrennte stadteinwärts führende Fahrbahn war ebenfalls zweispurig. Die Straßen Glockengießerwall und Lombardsbrücke gehören zum Ring 1, einer in einem konzentrischen Kreis verlaufenden Hauptverkehrsachse, die den Innenstadtbereich umschließt. Der Glockengießerwall führt zum Hauptbahnhof, während die Lombardsbrücke über die Alster zur anderen Seite der Binnenalster führt. Von dort aus gelangt man dann u.a. weiter zur Reeperbahn, zu einem Kino-Komplex oder zum Dammtor-Bahnhof. Der Glockengießerwall verläuft annähernd parallel zu den westlichen Gleisanlagen des Hamburger Hauptbahnhofs sowie den Gebäuden der Hamburger Kunsthalle. Er bestand im Kreuzungsbereich aus drei Geradeausspuren Richtung Lombardsbrücke, einer Linksabbiegerspur Richtung Ballindamm, einem Radweg und einer räumlich getrennten Rechtsabbiegerspur Richtung Ferdinandstor. Die Lombardsbrücke war im Kreuzungsbereich in Richtung Hauptbahnhof vierspurig ausgebaut, daneben gab es einen Radfahrweg und eine Rechtsabbiegerspur in den Ballindamm. Ein Linksabbiegen in Richtung Außenalster war nicht möglich. Im Kreuzungsbereich befanden sich ferner jeweils Fußgänger- und Radfahrerüberwege.

Der Angeklagte erkannte, dass vor ihm eine starke Linksbiegung lag. Da deren Ende auf einer Anhöhe lag, konnte er das, was dahinter folgte, nicht exakt ausmachen. Hinter der vor ihm befindlichen Kuppel herannahende Fahrzeuge konnte er nicht sehen. Dem Angeklagten war auch klar, dass daneben andere mögliche Gefahren bevorstanden. Randbebauung, Breite der Straße und eine Vielzahl von in alle Richtungen gehenden Straßenlaternen hinter der Kurve auch in diesem Bereich deuteten darauf hin, dass man sich mitten in der Großstadt in einem Gebiet mit sehr viel Verkehr befand. Unter diesen Umständen war dem Angeklagten auch klar, dass es nicht lange dauern würde, bis die nächste Kreuzung mit einer Querstraße folgen würde. Dies war tatsächlich in Gestalt des Glockengießerwalls der Fall.

Trotz der damit vom Angeklagten erkannten höchsten Gefahren bremste der Angeklagte auch dann noch nicht ab, als er auf die Linkskurve zuraste. Er nahm lediglich im Bereich der Unterführung das (Voll-) Gas weg. Für ca. eine Sekunde (ca. 3 bis 4 Sekunden vor dem Zusammenprall) und eine Strecke von ca. 43 bis 46 Metern hielt er damit seine Geschwindigkeit ungefähr (155 bis 166 km/h). Durch das leichte Ansteigen der Straße reduzierte sie sich sodann leicht (146 bis 157 km/h, ca. 2 Sekunden vor dem Zusammenprall). Der Angeklagte befuhr hier bereits die leicht berganführende Linkskurve und befand sich ca. 25 bis 30 Meter vor Eingang der Kreuzung mit dem Glockengießerwall.

Erst am Ende der Kurve, ca. 5 bis 10 Meter vor der Kreuzung mit dem Glockengießerwall (ca. 1,5 Sekunden vor dem Zusammenprall), betätigte der Angeklagte – erstmalig seit seiner Einfahrt auf die Gegenfahrbahn – die Bremse, wodurch er die Geschwindigkeit vorübergehend auf 127 bis 137 km/h verringerte. Grund war, dass er den rechten Kantstein schon berührt hatte oder diese Berührung (erfolglos) zu verhindern suchte. Die Bremsung sollte deswegen alleine dem Zweck dienen, das Fahrzeug auf Spur zu halten, um die wilde Flucht fortzusetzen. An seinem Entschluss, bei seiner Flucht vor der Polizei notfalls über Leichen zu gehen, hielt der Angeklagte fest. Noch während er bremste, gab er gleichzeitig wieder Vollgas, wodurch sich die Geschwindigkeit wieder auf 133 bis 143 km/h erhöhte (ca. 0,5 Sekunden vor dem Zusammenprall).

Aufgrund seiner immer noch immens hohen Geschwindigkeit kollidierte der Angeklagte jedoch im Ausgangsbereich der Kurve zunächst kurz hintereinander zweimal mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und sodann mit der Verkehrsinsel im Einmündungsbereich des Ferdinandstors in den Glockengießerwall. Dadurch verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr nahezu geradeaus über die Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm.

Der als Hauptverkehrsstraße ausgestaltete Glockengießerwall war zu diesem Zeitpunkt durchaus befahren. Der Angeklagte hatte insoweit aber Glück, als der Querverkehr zufällig Rotlicht hatte und an der Ampel wartete. Die Zeugen G1 und T1 standen etwa mit ihrem Fahrzeug, aus Richtung Hauptbahnhof kommend, auf dem rechten Fahrstreifen des Glockengießerwalls in Fahrtrichtung Lombardsbrücke an erster Position an der für sie Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage. Hinter ihnen warteten weitere Fahrzeuge. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich auf der anderen Seite – auf der Lombardsbrücke in Fahrtrichtung Glockengießerwall/Hauptbahnhof – keine Fahrzeuge befanden und dass sich keine Fußgänger oder Radfahrer im Kreuzungsbereich aufhielten.

Wäre der Angeklagte in den fließenden Querverkehr hineingefahren, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 127 bis 137 km/h seitlich in andere Fahrzeuge gefahren. Hierdurch hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit Insassen getötet, was dem Angeklagten, der mit Querverkehr rechnete, bewusst war. Dem Angeklagten war darüber hinaus auch klar, dass das Ausmaß eines solchen Unfalls nicht abschätzbar war, dass es nachfolgend zu Massenkarambolagen kommen konnte und dass deswegen durch von ihm konkret und im Einzelnen nicht voraussehbare Weiterungen nicht im Vorhinein bestimmbare und dem genauen Kreis nach nicht eingrenzbare Opfer hinzukommen konnten.

Während der Angeklagte hinsichtlich des Querverkehrs noch Glück hatte, folgte direkt nach Überqueren des Glockengießerwalls der tödliche Frontalzusammenstoß. Nach Überqueren der Kreuzung kollidierte der Angeklagte auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Verkehrsinsel. Dadurch wurde das Fahrzeug des Angeklagten abgelenkt. Er kollidierte sodann ca. 10 Meter hinter der Haltelinie der Lichtzeichenanlage mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 bis 143 km/h ungebremst frontal mit dem Taxi-Fahrzeug des Geschädigten Y.. Dieser befuhr den Ballindamm regelkonform auf der linken der beiden Geradeausspuren mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h. Die Lichtzeichenlage zeigte für ihn Grün. In dem Fahrzeug des Geschädigten Y., einem Mercedes-Benz Vito (amtliches Kennzeichen ...), befanden sich neben dem Geschädigten Y. auf der Rückbank - in Fahrtrichtung sitzend - die Geschädigten Z. und B.. Diese hatte der Geschädigte Y. kurz zuvor an ihrer Arbeitsstelle, einer Bar am Ballindamm, abgeholt, um sie zu ihrer Wohnung in der Dorotheenstraße zu fahren. Der Geschädigte Y. hatte aufgrund des sehr schnellen Geschehensablaufs und der Sichtverhältnisse - das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug war für ihn erst nach dessen Überqueren des Glockengießerwalls mit der Fahrzeugfront zu sehen - nicht ansatzweise eine Ausweichmöglichkeit. Durch den Aufprall wurde das Fahrzeug der Geschädigten in einem leichten Bogen nach hinten in einen Baustellenbereich geschleudert. Das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug wurde um die eigene Längsachse gedreht und kam auf dem gleichen Fahrstreifen mehrere Meter weiter hinten in nunmehr entgegengesetzter Richtung zum Stehen. Durch die Kollision wurden beide Fahrzeuge stark beschädigt. Die Geschädigten Z., Y. und B. erlitten durch den Aufprall schwere multiple Verletzungen, denen der Geschädigte B. sofort am Unfallort erlag. Die Geschädigten Y. und Z. waren im Kollisionszeitpunkt ebenso wie der Angeklagte angeschnallt. Der tödlich verletzte Geschädigte B. hatte sich nicht angeschnallt.

Die – abstrakt als solche betrachtete – Todesfolge für den Geschädigten B. war für den Angeklagten mit Sicherheit jedenfalls noch die ersten 100 Meter auf der Gegenfahrbahn vermeidbar.

Während des Befahrens dieses Streckenabschnitts war dem Angeklagten bereits klar, dass er angesichts der hohen Gefährlichkeit seines Vorgehens einen schweren und tödlichen Zusammenstoß verursachen konnte. Um seines Zieles willen billigte er dies (s.o. im Einzelnen).

Das weitere Verhalten des Angeklagten – insbesondere das direkt nachfolgende Vollgas-Geben bis hin zur Unterführung, aber auch das nachfolgende Unterlassen des Abbremsens – hatte wesentlichen Anteil an der Stärke des Zusammenstoßes und damit am Ausmaß der Schäden. Hätte der Angeklagte beispielsweise ca. 4,5 Sekunden vor dem Zusammenprall, als dieser (am abstrakten Erfolg orientiert) möglicherweise bereits unvermeidbar war, gebremst, anstelle Vollgas zu geben, hätte er am Kollisionspunkt eine Geschwindigkeit von nur noch ca. 63 km/h gehabt. Das lässt es zwar nicht vollkommen ausgeschlossen – wenn auch unwahrscheinlich – erscheinen, dass es auch bei dieser Geschwindigkeit zu einem Frontalunfall gekommen wäre. Ferner ist es – weil gar nicht nachstellbar – hypothetisch nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der nicht angeschnallte Geschädigte B. durch das Auto geschleudert worden und in ähnlicher Weise zu Tode gekommen wäre. Physikalisch betrachtet wäre dies aber ein anderer Kausalvorgang gewesen. Die Kräfte, die auf den Geschädigten gewirkt haben, wären angesichts einer Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 63 km/h anstelle von ca. 140 km/h gänzlich andere gewesen. Dass er sich exakt dieselben Verletzungen zugezogen hätte, erscheint hiernach ausgeschlossen.

b. Nachtatgeschehen

Als die Zeugen M. und K. in ihrem Funkstreifenwagen einige Sekunden nach der Kollision den Unfallort erreichten, bot sich ihnen ein Bild der Verwüstung. Sie eilten zu den beiden Fahrzeugen. Auch die Zeugen G1 und T1 eilten zum Unfallort, um Hilfe zu leisten. Kurze Zeit später trafen auch die Zeugen Y1 und W. am Unfallort ein.

Beide Fahrer waren eingeklemmt, beide Fahrerairbags waren geöffnet. Die stark verzogenen Türen des Fahrzeugs der Geschädigten ließen sich nicht mehr öffnen, womit mangels Zugangs in die Fahrgastzelle vor Eintreffen der Feuerwehr mit entsprechendem Bergungsgerät keine Erste-Hilfe-Maßnahmen möglich waren. Der angeschnallte Geschädigte Y. war zunächst bei Bewusstsein. Der ebenfalls angeschnallte Geschädigte Z. saß nach hinten gelehnt auf dem Rücksitz und war bei Bewusstsein, aber nicht ansprechbar. Der nicht angeschnallte Geschädigte B. lag leblos auf dem Fußboden vor der Rückbank.

In der Folgezeit trafen neben weiteren Polizeikräften die alarmierten Rettungskräfte, Notärzte und Feuerwehrkräfte mit Bergungsgeräten ein, die sich um die Versorgung und Bergung des Angeklagten und der Geschädigten kümmerten.

Der angeschnallte Angeklagte, der nach der Kollision bei Bewusstsein war, schimpfte in einer fremden Sprache und versuchte vehement, die Tür seines Fahrzeugs zu öffnen, um trotz seiner Verletzungen zu fliehen. Als sich der Zeuge Y1 dem Angeklagten näherte und ihn fragte, ob er Hilfe brauche, drehte dieser seinen Kopf weg und versuchte, seine behandschuhten Hände unter seinen Beinen zu verstecken. Er hatte den Zeugen als seinen ersten Verfolger erkannt und wollte auch jetzt noch seine Identifizierung verhindern und seine Täterschaft verbergen.

Der Geschädigte Y. wurde mit dem Rettungswagen in die A.-Klinik St. G. gebracht, der Zeuge Z. in das B.krankenhaus in Hamburg und der Angeklagte in das Universitätsklinikum E.. Alle wurden jeweils nach der Erstversorgung intensivmedizinisch behandelt. Der Leichnam des Verstorbenen B. wurde in das Institut für Rechtsmedizin gebracht.

Die von dem Angeklagten ab dem Abbiegen von der Adolph-Schönfelder-Straße auf die Hamburger Straße bis zum Kollisionsort gefahrene sicher feststellbare Wegstrecke betrug ca. 3,3 km.

Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,17 und höchstens 1,8 Promille auf. Er stand nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Medikamenten.

Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war sowohl bei dieser Tat als auch bei dem vorangegangenen Diebstahl weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

c. Folgen der Tat

aa. Geschädigter Y.

Während der Rettung des eingeklemmten Geschädigten Y. aus dem Fahrzeug verschlechterte sich dessen Zustand, es kam zu massiven Atmungs- und Kreislaufproblemen, da für den Notarzt aufgrund der massiven Beschädigungen des Fahrzeugs und der damit verbundenen Schwierigkeiten der Bergung ca. eine Stunde lang kein echter Zugang zu dem Geschädigten möglich war. Der Geschädigte wurde noch vor Ort intubiert. Für ihn bestand akute Lebensgefahr.

Der Geschädigte Y. erlitt multiple Knochenbrüche im Bereich des Gesichts (Augenhöhlenboden links mit Prolaps des unteren geraden Augenmuskels und Blutaustritt in Oberkiefernasennebenhöhle links), des rechten Unterarms (komplette Unterarmschaftfraktur mit Biegungskeil der Speiche), der Lendenwirbelkörper (1-4 links und 4-5 rechts), des Beckens (Sprengung des ISG-Gelenks), des linken Fußes (Mittelfußknochen), der 7. Rippe rechts, Prellungen des rechten Ellengelenks, Blutungen im Bereich des Bauchraums, eine Einblutung der linken Nebenniere, Weichteilverletzungen und einen Kreuzband- und Innenbandriss im rechten Knie sowie einen Meniskusschaden.

Der Geschädigte befand sich zunächst für einen Tag auf der Intensivstation der A.-Klinik St. G., im Anschluss daran bis zum 29. Mai 2017 im chirurgisch-traumatologischen Zentrum der A.-Klinik St. G. in stationärer Behandlung.

Er wurde am 9. Mai 2017 zweimal (Unterarmfraktur, Augenhöhlenboden) sowie am 18. Mai 2017 (Mittelfußfraktur), Anfang August 2017 (Materialentfernung linker Fuß) und am 25. August 2017 (Knie) jeweils unter Vollnarkose operiert. Der Beckenbruch und der Rippenbruch mussten nicht chirurgisch versorgt werden.

Während seines Krankenhausaufenthaltes und nach seiner Entlassung wurde der Geschädigte mit Schmerzmitteln behandelt. Seit ca. Oktober 2017 nimmt er keine Schmerzmittel mehr.

Im Zeitpunkt seiner auf eigenen Wunsch erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus war der Geschädigte zunächst noch eine Zeitlang auf den Rollstuhl angewiesen. Er verspürt weiterhin Schmerzen im Knie insbesondere beim Treppensteigen und im linken Fuß beim Abrollen. Es ist derzeit offen, ob der Geschädigte vollständig wiederhergestellt wird.

Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus besuchte der Geschädigte zunächst täglich, später viermal wöchentlich und zuletzt weiterhin regelmäßig die ambulante Reha. Dort erhielt er auch psychologische Betreuung, die er zuletzt auch weiterhin in Anspruch nahm.

Der zur Tatzeit 57 Jahre alte Geschädigte, ein verheirateter Vater von fünf Kindern, war zur Tatzeit als selbstständiger Taxifahrer tätig und beschäftigte einen Mitarbeiter. Er erlitt über acht Monate einen Verdienstausfall in Höhe von ca. EUR 56.000. Er war auf Sozialleistungen (Hartz IV) angewiesen und erhielt von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld in Höhe von EUR 1.530 monatlich. Er litt wegen der wirtschaftlichen Situation unter Existenzängsten, da er zunächst den Abtrag für die Hausfinanzierung und kurzfristig auch die Gasrechnung nicht mehr bezahlen konnte.

Der Geschädigte war nach der Tat arbeitsunfähig. Der Beginn der zunächst stundenweisen Wiedereinarbeitung sollte nach Prognose der Ärzte im Januar oder Februar 2018 beginnen. Der Geschädigte traut sich das Autofahren im Grundsatz zu.

Das in seinem Eigentum stehende Taxi war finanziert, es bestanden zur Tatzeit noch Verbindlichkeiten von EUR 18.000. Die Fahrzeugversicherung des Zeugen K. hat dem Geschädigten den Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt und ihm insgesamt EUR 50.000 gezahlt.

bb. Geschädigter Z.

Der zur Tatzeit 25 Jahre alte Geschädigte Z., der an das Unfallgeschehen keine Erinnerung hat, erlitt infolge der Kollision eine Blutung unterhalb der harten Hirnhaut mit traumatischer Blutung unterhalb der weichen Hirnhaut des Gehirns, Blutungen im Schädelinneren, Knochenbrüche im Bereich des linken Oberarms (Schaftfraktur), des linken Oberschenkels und im Bereich des linken oberen Sprunggelenks, eine Quetschung der Milz, eine Läsion des Nervus ulnaris (Speichennerv), Nervus tibialis (Schienbeinnerv) und Nervus suralis (sensibler Ast des Nervus tibialis) links sowie eine Trochlearisparese (Lähmung des Nervs, führt zu Lähmungsschielen) und ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma.

Die erlittenen Verletzungen im Bereich des Gehirns und der Milz waren potentiell lebensgefährlich. Akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt.

Der Geschädigte Z. befand sich vom 4. bis 12. Mai 2017 in der Abteilung Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie des B.krankenhauses, vom 12. bis 23. Mai 2017 in der unfallchirurgischen Station des B. Klinikums und vom 23. Mai bis 25. August 2017 im neurotraumatologischen Zentrum des B. Klinikums in stationärer Behandlung. Zunächst erhielt er starke Schmerzmedikamente, darunter Opiate, die jedoch noch während seines Krankenhausaufenthalts abgesetzt wurden. Mittlerweile ist der Geschädigte schmerzfrei.

Die Frakturen mussten chirurgisch versorgt werden. Die Verletzungen im Bereich des Gehirns und der Milz mussten nicht chirurgisch versorgt werden. Der Geschädigte Z. wurde am 4. Mai 2017 (Hüftgelenk, Oberarm), am 19. Mai 2017 (Innenknöchel) und am 29. Juli 2017 (Materialentfernung Innenknöchel) operiert.

Wegen der schweren Hüftverletzung durfte der Geschädigte sein linkes Bein zunächst nur teilweise (mit 10 kg) belasten und war auf den Rollstuhl angewiesen. Er litt zunächst unter Taubheitsgefühlen im Bereich der linken Hand und des linken Fußes. Die Motorik war nicht beeinträchtigt. Die Defizite in der Aufmerksamkeit und die (erhebliche) Beeinträchtigung der verbalen Merk- und Lernfähigkeit konnten durch neuropädagogisches Training während der Rehabilitation im B. B. verbessert werden. Im Entlassungszeitpunkt bestand nur noch eine geringe Beeinträchtigung der verbalen Merk- und Lernfähigkeit. Der Geschädigte leidet beim Blick nach links immer noch unter Doppelbildern. Dies soll sich aber - nach einem halben bis einem Jahr - zurückentwickeln.

Der Geschädigte ist weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung, derzeit 2 bis 3 Mal pro Woche. Das vor der Tat - gemeinsam mit dem Geschädigten B. - betriebene Thaiboxen wird ihm - wenn überhaupt - frühestens im Verlauf des Jahres 2018 wieder möglich sein.

Der Geschädigte Z., der ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis zu dem Geschädigten B. hatte und mit ihm eine Wohnung teilte, leidet erheblich unter dessen Tod und dem damit verbundenen Verlust. Beide kannten sich seit ca. neun Jahren und unternahmen viel gemeinsam. Der Geschädigte zog nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wieder zu seinen Eltern. Er wurde von seiner Familie und seinen Freunden aufgefangen und nimmt keine professionelle psychologische Hilfe in Anspruch.

Den für 2017 geplanten Beginn eines Soziologie-Studiums musste der Geschädigte auf das Jahr 2018 verschieben.

Der Geschädigte ist infolge der Blutung im Gehirn bis Februar 2018 krankgeschrieben. Bis mindestens März 2018 besteht keine Fahreignung.

cc. Geschädigter J. B.

Der zur Tatzeit 22 Jahre alte Geschädigte J. B. erlitt infolge der Kollision ein schwerstes Schädel-Hirn-Trauma mit ausgedehnten Kopfschwartenzerreißungen, Schädeltrümmerbruch sowie ausgedehnten Hirnsubstanzdefekten und reichlich Blut im Hirnwasser sowie Halsweichteileinblutungen rechts, einen Zungenbeinbruch rechts, einen Bruch der rechten 3. und 4. Rippe mit Einspießung in die Lunge, einen Bruch des 3. und 4. Brustwirbelkörpers und eine Blutgasbrust beidseits. Todesursächlich waren das schwerste Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnzerreißungen sowie die Rippenbrüche mit Lungenanspießungen und Bluteinatmung beidseits. Diese Verletzungen waren sofort tödlich. Der Geschädigte hat den Sterbeprozess nicht realisiert, keine Schmerzen mehr empfunden und hochwahrscheinlich auch keine Todesangst verspürt. Es konnte zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte die Kollision ebenso wie die Geschädigten Y. und Z. - wenn auch schwerverletzt - überlebt hätte, wenn er wie diese angeschnallt gewesen wäre.

dd. Nebenklägerin H. B.

Die Mutter des Verstorbenen, die Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., die von der Polizei telefonisch über den Tod ihres Sohnes informiert wurde, erlitt nach dem Erhalt der Todesnachricht einen Zusammenbruch. Es handelte sich um ihr einziges Kind, das Mutter-Sohn Verhältnis war besonders innig, zu dem leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Die Nebenklägerin begab sich wenige Tage nach der Tat wegen der erlittenen psychischen Beeinträchtigungen wie permanentem Weinen, Schlaflosigkeit, mangelndem Appetitanreiz, wirtschaftlichen Existenzängsten sowie zeitweiser Orientierungslosigkeit in fachärztliche Beratung. Sie zeigte auch während der Konsultationen des Neurologen und Psychiaters Dr. F., der eine Anpassungsstörung sowie eine Trauerreaktion (ICD-10 F43.2) diagnostizierte, ausgeprägt emotionale Reaktionen im Rahmen der nicht verarbeiteten Trauer, sie weinte anhaltend heftig. Die Nebenklägerin befand sich vom 26. Oktober bis 7. Dezember 2017 u.a. wegen einer mittelgradigen depressiven Depression im Sinne einer intensiven Trauerreaktion (ICD-10 F32.1) in stationärer Behandlung in der C. Klinik für Psychosomatische Medizin, aus der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Trotz anschließender psychologischer bzw. psychiatrischer Begleitung und Teilnahme an einer Trauergruppe trat bei der Nebenklägerin bis zuletzt eine von ihr nicht zu kontrollierende emotionale Reaktion auf, die sich in anhaltendem Weinen mit begleitender seelischer Erschöpfung äußerte. Die Nebenklägerin verlor durch den Tod ihres Sohnes weitgehend den Lebensmut. Dies drückte sich auch in nachlassenden Leistungen in ihrem Beruf als Verkäuferin aus und führte schließlich zum Verlust ihres Arbeitsplatzes. Die Trauer hat sich so ausgeprägt in das Leben der Nebenklägerin eingearbeitet, dass eine in Aussicht gestellte Arbeitsstelle vor dem Hintergrund der emotionalen Überlastung nicht zustande gekommen ist. Die Nebenklägerin ist derzeit bis auf weiteres arbeitslos. Ihren jetzigen seelischen Zustand bezeichnete sie selbst als "unerträglich". Sie hatte sogar den Eindruck, dass die Belastungen durch die therapeutischen Bemühungen immer mehr zunehmen, statt sich zu verringern. Ein Ende des Leidens ist nicht abzusehen, weitere intensive ärztliche und psychologische Bemühungen sind erforderlich.

ee. Angeklagter

Der Angeklagte erlitt infolge der Kollision multiple Knochenbrüche im Bereich des rechten Unterschenkels, des rechten Fußes (oberes Sprunggelenk, Zehen, Fußrücken), des linken Oberschenkels, des Nasenbeins und der Kieferhöhle sowie eine Lungenquetschung.

Für den Angeklagten bestand zu keinem Zeitpunkt akute oder potentielle Lebensgefahr.

Der Angeklagte befand sich vom 4. bis 5. Mai 2017 auf der Intensivstation des Universitätsklinikums E., anschließend befand er sich bis zum 23. Mai 2017 im Zentrum für operative Medizin, Klinik und Poliklinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums E. in stationärer Behandlung.

Er wurde zur Versorgung der Brüche im Bereich des rechten Unterschenkels, des rechten Fußes und des linken Oberschenkels am 4., 6., 12. und 17. Mai 2017 sowie zur Materialentfernung am 1. Februar 2018 operiert.

ff. Beteiligte Fahrzeuge

An dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug des Zeugen K. und an dem Fahrzeug des Geschädigten Y. entstand jeweils ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Zeugen K. betrug brutto EUR 26.800, die Reparaturkosten betrugen brutto EUR 41.650, der Restwert betrug EUR 1.890. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Geschädigten Y. betrug brutto EUR 14.500, die Reparaturkosten betrugen brutto EUR 50.000, der Restwert betrug EUR 1.810.

4. Prozessuales

Die Kammer hat im Fall 1 der Anklage mit Zustimmung der Vertreterin der Staatsanwaltschaft die zusätzlich in Betracht kommenden Vorwürfe der tateinheitlich begangenen Trunkenheit im Verkehr und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.

IV. Beweiswürdigung

Der Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Sache eingelassen.

Im Rahmen seiner Angaben zur Person hat er lediglich angegeben, wenige Tage vor den Taten, wohl Ende April 2017, in Hamburg angekommen zu sein. Die Anreise sei mit einem kleinen privaten Bus, mit dem Leute ins Ausland gefahren würden, erfolgt. Er habe etwas Geld dabei gehabt, sei obdachlos gewesen und habe in Treppenhäusern geschlafen. Er habe alleine versucht, Arbeit zu finden.

Der Angeklagte hat sich im Anschluss an die Vernehmung der Geschädigten Y. und Z. bei den Geschädigten Z. und Y. sowie der Nebenklägerin entschuldigt. Er bereue sehr, dass er "das" gemacht habe, er habe nicht gewollt, dass "das" passiert, die ganze Zeit habe er darüber nachgedacht, warum nicht er gestorben sei. Auch in seinem letzten Wort hat sich der Angeklagte nochmals entschuldigt und angegeben, er bereue sehr.

Im Rahmen seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. H2 hat der Angeklagte, wie die Sachverständige glaubhaft bekundet hat, angegeben, er könne sich an den Unfall nicht erinnern. Er habe sich sehr erschrocken als er gehört habe, dass bei dem Unfall, den er verursacht haben solle, ein Mensch zu Tode gekommen sei und dass es zwei weitere Verletzte gegeben habe. Er habe keinen Führerschein, weil er die Theorie nicht bestanden habe.

Am Vorabend des Unfalls und in der Nacht habe er Wodka und Bier getrunken. Er könne sich aber nicht daran erinnern, wann er mit dem Trinken angefangen habe, vielleicht schon ein, zwei Tage vor dem Unfall. Er sei irgendwie nervös geworden, er wisse nicht warum. An Trinkmengen könne er sich nicht erinnern. Er habe sich den Alkohol gekauft, wann und wo wisse er nicht. Zuerst habe er allein getrunken, dann in Gesellschaft, mit wem er zusammen gewesen sei, wisse er aber auch nicht. Er habe in Treppenhäusern geschlafen und es sei ihm nicht gut gegangen. Den Alkohol habe er von dem Geld gekauft, welches er aus L. mitgebracht habe, er hätte dort einen Kredit in Höhe von EUR 1.100 aufgenommen. Er habe in den Tagen vor dem Unfall keinerlei andere Substanzen wie Medikamente oder Drogen eingenommen.

Sein Plan sei eigentlich gewesen, in Deutschland eine Arbeit zu finden und dann irgendwann zurück in die Heimat zu gehen, nachdem er genug Geld verdient hätte. Er habe sogar schon ein Ticket gehabt, um nach L. zurückzufahren, ein Busticket, ausgestellt auf den Freitag unmittelbar nach dem Ereignis. Wenn er sich recht erinnere, sei er Mitte April erst nach Deutschland gekommen, die Erinnerungen kämen langsam wieder.

Einen Rucksack habe er gar nicht dabei gehabt, schon gar nicht hätte er versucht in ein Auto einzubrechen oder irgendetwas zu stehlen, auch keinen iPod. Das sei alles ein Zufall, er werde wie immer vom Pech verfolgt und sei schon wieder zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen.

Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte - wie der Zeuge und Kriminalbeamte L. glaubhaft bekundet hat - auf dessen auf Englisch gestellte Frage, wie er in das Taxi gelangt sei, geantwortet "I don`t know, too much alcohol".

Der Angeklagte wird überführt durch die Gesamtschau einer Reihe von Beweisanzeichen.

Im Einzelnen:

1. Vortatgeschehen

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist.

Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei wenige Tage vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten nach Deutschland gekommen, um sich eine Arbeit zu suchen, war dies als Schutzbehauptung zu bewerten. Es war nichts dafür ersichtlich, wie der vorbestrafte Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, allenfalls geringe Qualifikationen besitzt und - wie seine Obdachlosigkeit belegt - auch über keine adäquaten sozialen Kontakte verfügte, einer legalen Erwerbsmöglichkeit hätte nachgehen können. Schon im Jahr 2015 war sein Aufenthalt in Deutschland allein dadurch gekennzeichnet, kriminellen Tätigkeiten nachzugehen. Dafür, dass der Angeklagte im Umfeld einer auf gewerbsmäßige Diebstähle von Navigations- bzw. hochwertigen Multimediageräten ausgerichteten Bande tätig wurde, spricht, dass er ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts E. bereits im Jahr 2015 bei der von ihm begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei über entsprechende Kontakte zu einer hochgradig strukturierten Organisation verfügte. Auch die vom Angeklagten geschilderten Umstände seiner wenige Tage vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten erfolgten Einreise nach Deutschland deuten auf eine Schleusung und den Kontakt zu einer organisierten Bande hin. Es liegt daher nahe, ohne dass die Kammer dies sicher feststellen konnte, dass entsprechende Kontakte wieder aktiviert wurden und der Angeklagte erneut im Umfeld einer Bande tätig wurde.

Hinsichtlich des Alkoholkonsums des Angeklagten konnte die Kammer die Umstände, Trinkbeginn und -ende sowie die Art und Menge des Alkohols nicht im Einzelnen aufklären. Der Angeklagte hat dazu nur vage Angaben gemacht.

2. Fall 1 der Anklage

a. Objektive Feststellungen

aa. Tatzeit, örtliche Verhältnisse und sonstige Feststellungen

Die Feststellungen, dass das Fahrzeug verschlossen am Abstellort geparkt wurde und sich der Zündschlüssel in der Mittelkonsole befand, beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen K1, des Eigentümers des Taxis. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, da der Zeuge hinsichtlich der Aufbewahrung des Zündschlüssels auch eine ihn potentiell belastende Tatsache offenbart hat. Dass sich der Zündschlüssel in dem Fahrzeug befand, wird indiziell dadurch gestützt, dass der Zündschlüssel, wie der Zeuge und Kriminalbeamte L. glaubhaft bekundet und anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder erläutert hat, nach der Tat in dem Fahrzeug aufgefunden wurde.

Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den in Augenschein genommen, mit einem Zeitstempel versehenen Aufzeichnungen der oberhalb des Rückspiegels des Fahrzeugs des Zeugen K1 angebrachten, u.a. den Innenraum des Fahrzeugs erfassenden Überwachungskamera. Auf diesen sind zunächst ab 3:41 Uhr nur Geräusche zu hören, dann ist zu erkennen, wie eine behandschuhte Hand die Innenbeleuchtung ausschaltet. Die Aufzeichnung endet um 3:42 Uhr, da hochwahrscheinlich die Stromversorgung der Überwachungskamera unterbrochen wurde.

Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen K1 und L..

bb. Täterschaft

Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau einer Reihe von Beweisanzeichen.

Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht zunächst der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen der Entwendung des Taxis und dem ersten Zusammentreffen des Angeklagten mit den Zeugen Y1 und W.. Das Zusammentreffen erfolgte ca. 15 Minuten nach dem Beginn des Diebstahls nur wenige Kilometer vom Diebstahlsort entfernt.

Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht ferner, dass er - wie der Zeuge Y1 glaubhaft bekundet hat - sein Gesicht wegdrehte, als der Zeuge ihn beim Abbiegen auf die Fuhlsbüttler Straße frontal sehen konnte. Dies zeigt, dass der Angeklagte bestrebt war, seine Identität zu verbergen. Ein weiteres, ebenfalls auf Verschleierung gerichtetes Verhalten zeigte der Angeklagte zudem, als er, wie der Zeuge Y1 glaubhaft bekundet hat, nach der Kollision versuchte, sein Gesicht und seine behandschuhten Hände zu verbergen.

Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der ausweislich der Angaben des Zeugen L. und der in Augenschein genommenen Lichtbilder in dem Fahrzeug aufgefundene Rucksack und die darin aufgefundenen Gegenstände - u.a. ein verbogener Schraubendreher, ein Akkuschrauber, ein Bleistift und ein Steckschlüssel - nicht dem Angeklagten, sondern einer unbekannt gebliebenen Person zuzuordnen sind. Die Kammer konnte zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass der Angeklagte nicht eigenhändig das Fahrzeug aufgebrochen bzw. sich sonst den Zugang verschafft hat, die im Bereich des Rückspiegels befestigte Überwachungskamera ausgeschaltet und den in der Mittelkonsole befindlichen Zündschlüssel aufgefunden hat, sondern dies durch einen unbekannt gebliebenen Mittäter erfolgte. Eine sichere Identifizierung des Angeklagten anhand der Aufzeichnung der Überwachungskamera war nicht möglich.

Dass der Aufbruch des Fahrzeugs bzw. die Verschaffung des Zugangs in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten erfolgte und der Angeklagte bei der zunächst beabsichtigten Entwendung des Navigationsgeräts und etwaiger weiterer lohnenden Gegenstände nicht lediglich Gehilfe war, schließt die Kammer insbesondere daraus, dass der unbekannt gebliebene Mittäter es zugelassen hat, dass der Angeklagte mit dem Fahrzeug und der darin befindlichen Diebesbeute davonfuhr. Dies deutet auf eine gewisse gleichberechtigte Stellung des Angeklagten hin.

Die Kammer konnte nicht abschließend aufklären, auf welche Art und Weise der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter sich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zugang in das verschlossene Fahrzeug verschafften. Fest steht, dass dies gegen den Willen des Zeugen K1 und nicht mit einem der dafür vorgesehenen Schlüssel erfolgte. Der Zeuge K1 hat glaubhaft bekundet, dass sich zum einen das Fahrzeug durch einen Funkschlüssel, mit dem zugleich auch das Fahrzeug gestartet werden könne, öffnen ließe. Es gebe zwei dieser Funkschlüssel, einer sei in seinem Besitz, der andere habe sich zur Tatzeit an seinem üblichen Verwahrort in der geschlossenen, aber nicht abschließbaren Mittelkonsole befunden. Zum anderen könne nur die Fahrertür durch einen mechanischen stiftartigen Schlüssel, der sich herausnehmbar in den Funkschlüsseln befinde, geöffnet werden. Diese beiden mechanischen Schlüssel hätten sich zur Tatzeit im Besitz seiner beiden Angestellten befunden. Die Angaben des glaubwürdigen Zeugen waren glaubhaft. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K1 dem Angeklagten die Nutzung des Fahrzeugs gestattet hatte oder beide gar kollusiv - etwa zur Begehung eines Versicherungsbetrugs - zusammengewirkt hatten.

Zwar liegt es nahe, dass die in dem Rucksack des unbekannten Mittäters aufgefundenen Gegenstände - u.a. ein verbogener Schraubendreher, ein Akkuschrauber, ein Bleistift und ein Steckschlüssel - bei der Verschaffung des Zugangs Verwendung gefunden haben. Ausweislich des im Wege der Selbstlesung eingeführten Gutachtens des LKA Hamburg, Kriminalwissenschaft und -technik, vom 9. Juni 2017, war indes kein eindeutiges Ergebnis hinsichtlich der Fahrzeugöffnung möglich. Bei der mikroskopischen Untersuchung der beiden mechanischen Schlüssel hätten keine Spuren eines Abtastmeißels festgestellt werden können. Bei der mikroskopischen Untersuchung der Schließzylinderbauteile des Schließzylinders der Fahrertür seien keine Spuren einer gewaltsamen Betätigung oder eines Nachsperrversuches erkennbar gewesen. Eine Untersuchung des Fahrzeuges auf Eindringspuren sei aufgrund des Unfalls und der Beschädigungen des Fahrzeugs nur teilweise möglich gewesen. Auf der Beifahrerseite hätten keine Spuren festgestellt werden können, die auf ein unberechtigtes Eindringen in den Fahrzeuginnenraum hindeuteten. Auf der Fahrerseite sei es aufgrund der Beschädigungen nicht möglich gewesen, eine derartige Untersuchung durchzuführen.

b. Subjektive Feststellungen

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Diebstahls beruhen insbesondere auf Folgendem:

Dass der Angeklagte überhaupt Diebstahlsvorsatz und Zueignungsabsicht hatte, ergibt sich schon aus seinem professionellen, offensichtlich auf Diebstähle aus Autos angelegten Vorgehen. In dem Rucksack des Mittäters befanden sich typisches Aufbruchswerkzeug sowie - ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen L. und des entsprechenden in Augenschein genommenen Lichtbildes - eine Rolle Frischhalte- bzw. Aluminiumfolie, die typischerweise zum Schutz von Diebesbeute in Erddepots verwendet werden. Die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, aber auch seine Vorstrafe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei untermauern seine generelle Missachtung fremden Eigentums. Insoweit liegt es bereits nahe, dass der Angeklagte eine grundsätzliche Bereitschaft mitbrachte, seine Beute bei Gelegenheit zu vergrößern und auf andere gewinnbringende Gegenstände auszudehnen. Dass er hiervon Abstand genommen hätte, weil die Entwendung ganzer Fahrzeuge nicht zu seinem Spezialgebiet gehörte, weil ein Taxi zu auffällig gewesen wäre oder weil er hätte befürchten müssen, gerade Taxis hätten spezielle Sicherungssysteme, die die Beutesicherung erschwerten, schließt die Kammer nach Lage der Dinge aus. Der Umstand, dass der Angeklagte das Fahrzeug an sich nahm und losfuhr, zeigt bereits, dass er ein etwaiges gesteigertes Entdeckungsrisiko aufgrund der Taxieigenschaft nicht scheute. Zudem sind andere Sachverhaltsalternativen auszuschließen. Insbesondere gilt dies für die Hypothese, der Angeklagte habe nur spaßeshalber aus Freude am Fahren eine Spritztour unternehmen wollen. Hiergegen spricht nicht nur das in Relation zu der geringen Annehmlichkeit unangemessen hohe Risiko der Entdeckung der eigenen Person und Tat. Der Angeklagte hätte dann außerdem auch sein eigentliches Vorhaben, Geräte aus dem Wagen zu entwenden, zurückgestellt und gefährdet, denn die Geräte befanden sich nach wie vor im Wagen und waren auch mehrere Minuten nach dem Aufbruch des Fahrzeugs vom Angeklagten nicht ausgebaut worden. Wie sehr es dem Angeklagten auch gerade auf das dauerhafte Behalten des Fahrzeugs ankam, zeigte sich in seinem Verhalten während der Verfolgung durch den Zeugen Y1. Der Angeklagte hätte hier unschwer das Fahrzeug abstellen und zu Fuß flüchten können, nachdem er das Fahrzeug bereits genutzt hatte. Angesichts der örtlichen Verhältnisse - der Angeklagte fuhr zunächst durch schmale, durch die Straßenbeleuchtung schlecht ausgeleuchtete, durch Wohngebiete führende Straßen mit Baumbestand und parkenden Fahrzeugen an den Straßenrändern - wären seine Chancen, seinem Verfolger bzw. der Polizei zu entkommen, mindestens genauso gut gewesen wie bei der deutlich auffälligeren Flucht mit dem Fahrzeug. Stattdessen unternahm er alles, um den Zeugen Y1 abzuhängen und im Besitz des Fahrzeugs zu bleiben.

Auch soweit sich in dem Fahrzeug Gegenstände befanden, die ursprünglich alleine dem unbekannten Mittäter des Angeklagten zuzuordnen waren, folgt daraus nicht, dass bei dem Angeklagten ein unbedingter Rückgabewille vorlag. Dagegen, dass der Angeklagte diese Gegenstände dem Mittäter auch zurückgeben sollte oder wollte spricht, dass der betreffende Mittäter die Gegenstände dann auch von vornherein in seinem Besitz hätte behalten können. Gegenstände, an deren Gewahrsam ein fortbestehendes Interesse besteht, auf eine Spritztour mit einem entwendeten Fahrzeug mitzugeben, erscheint jedenfalls auf den ersten Blick wenig sinnvoll. Selbst wenn die Rückgabe dieser Gegenstände vereinbart gewesen wäre, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, diese fände am Ort der Entwendung statt und ginge dann mit dem dortigen Abstellen des Fahrzeuges einher. Dagegen spricht, dass der Mittäter dann nach der Verschaffung des Zugangs in das Fahrzeug am Tatort geblieben und dort einen nicht unerheblichen Zeitraum gewartet hätte. Die damit verbundene nicht unerhebliche Entdeckungsgefahr spricht gegen ein solches Vorgehen. Die Entdeckungsgefahr war hier zudem insoweit gesteigert, als der Angeklagte und sein Mittäter bei einem Taxi - anders als bei einem Privatfahrzeug - bereits zu dieser frühen Morgenstunde damit rechnen mussten, dass jederzeit der Taxiunternehmer oder ein Fahrer am Abstellort erscheinen konnten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte und sein Mittäter zumindest auf den Diebstahl bestimmter in dem Fahrzeug befindlicher Gegenstände – insbesondere des Navigationsgeräts oder einer Multimediaeinheit – ausgerichtet waren. Da diese sich noch im Fahrzeug befanden, hätte ein Rückführungswille auch die Rückführung dieser primär angestrebten Gegenstände an den ursprünglichen Tatort beinhaltet, was aus Täterperspektive als wenig zielführend erscheint.

Die Kammer hat aus alldem geschlossen, dass der Angeklagte seine unerwartet hohe Beute als großen Glücksfall ansah, sie auf keinen Fall verlieren und stattdessen unbedingt wirtschaftlich verwerten wollte.

c. Fallübergreifende Feststellungen

aa. Fehlende Fahrerlaubnis

Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, beruht auf den von der Sachverständigen Dr. H2 glaubhaft berichteten Angaben des Angeklagten bei seiner Exploration. Diese werden von der im Wege der Selbstlesung eingeführten Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 3. Juli 2017 und der im Wege der Selbstlesung eingeführten, über das European Car and Driving License Information System eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 3. November 2017 bestätigt. Aus den Angaben des Angeklagten schließt die Kammer zugleich, dass er wusste, dass er das Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fuhr.

bb. Fahrpraxis

Dass der Angeklagte jedenfalls im Umgang mit automatikgetriebenen Fahrzeugen der vorliegenden Art nicht vertraut war, ist in erster Linie aus dem Fahrverhalten des Angeklagten abzuleiten. Der Zeuge Y1 hat glaubhaft und anschaulich geschildert, wie der Angeklagte an der Kreuzung Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße ungewöhnlich langsam und stockend fuhr; später bei der Verfolgung im Wohngebiet unternahm der Angeklagte abrupte Bremsvorgänge, die auch nicht durch die Fluchtsituation erklärbar waren. Die hierin sich widerspiegelnde Unerfahrenheit passt zu dem Umstand, dass der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt. Das hindert ihn zwar, wie am vorliegenden Fall abzulesen, nicht daran, bei Gelegenheit zu fahren, schränkt aber immerhin seine Möglichkeiten hierzu ein.

cc. Beleuchtungszustand des Fahrzeugs

Dass das Fahrzeug unbeleuchtet war, als der Angeklagte damit vom Diebstahls-Tatort wegfuhr, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen. Der Angeklagte kam den Zeugen Y1 und W. wenig später, wie diese übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, mit unbeleuchtetem Fahrzeug entgegen. Auch im weiteren Fahrtverlauf war das Fahrzeug des Angeklagten unbeleuchtet, wie die Zeugen B5, K. K., M., K. und G1 für den von ihnen beobachteten Teil der Fahrt des Angeklagten jeweils glaubhaft und aus sicherer Erinnerung bekundet haben. Eine Stütze findet dies in der in Augenschein genommenen Aufzeichnung aus der Dashcam im Funkstreifenwagen der Zeugen K. und M., auf der ebenfalls zu erkennen ist, dass das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug unbeleuchtet ist. Dass es sich auf dem dort zu erkennenden unbeleuchteten Fahrzeug um das Fahrzeug des Angeklagten handelt, haben die Zeugen K. und M. glaubhaft bestätigt.

Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen zu Lasten des Angeklagten treffen, dass er es zu Beginn oder im weiteren Verlauf der Fahrt bewusst unterließ, die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten. Insbesondere bei Fahrtbeginn kann die fehlende Beleuchtung ohne weiteres auch damit erklärt werden, dass der Angeklagte das Einschalten vor dem Hintergrund fehlender Fahrpraxis und Erfahrung vergaß. Angesichts der in einer Stadt vorhandenen Straßenbeleuchtung und der damit verbundenen Ausleuchtung der Straße muss einem Fahrer der unbeleuchtete Zustand des eigenen Fahrzeugs auch nicht ohne weiteres auffallen. Die Kammer konnte daher vor dem Hintergrund der guten Ausleuchtung der Kreuzung Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße durch die Straßenbeleuchtung nicht mit letzter Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte die Signale des Zeugen Y1 als Hinweis auf seine fehlende Beleuchtung gedeutet hat und dadurch auf den unbeleuchteten Zustand seines Fahrzeugs aufmerksam wurde. Zwar waren die schmalen, durch Wohngebiete führenden und von Laubbäumen gesäumten Straßen im Unterschied zu den Hauptverkehrsstraßen nur schwach beleuchtet. Daher liegt es zwar nahe, dass dem Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt der unbeleuchtete Zustand seines Fahrzeugs aufgefallen war. Allerdings ist für ein bewusstes Unterlassen des Einschaltens seiner Fahrzeugbeleuchtung aus Sicht des Angeklagten kein zwingender Grund ersichtlich. Dagegen, dass er sich von dem unbeleuchteten Zustand seines Fahrzeugs einen Vorteil beim Abschütteln seines Verfolgers versprochen haben könnte, spricht, dass Zeuge Y1 dem Angeklagten auch zuvor selbst in den schlecht ausgeleuchteten Wohnstraßen trotz des unbeleuchteten Zustands seines Fahrzeugs folgen konnte. Gegen ein anfängliches bewusstes Unterlassen der Fahrzeugbeleuchtung spricht zudem, dass es dem Täter bei einer Fahrt mit einem gestohlenen Fahrzeug regelmäßig darum geht, möglichst unauffällig zu fahren und möglichst wenig aufzufallen. Ein für jeden anderen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres sofort ersichtliches Fahren ohne Beleuchtung bewirkt jedoch das Gegenteil und lenkt die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer gerade auf das Fahrzeug.

dd. Fahruntüchtigkeit

Dass dem Angeklagten klar war, dass er schon alleine aufgrund der Alkoholisierung den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht werden konnte, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem:

Der Angeklagte hatte im Vorfeld der Taten nicht nur ein wenig, sondern ganz erheblich getrunken. Dass die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr gefährlich ist und deswegen weitgehenden Verboten unterliegt, war auch dem jedenfalls nicht übermäßig intelligenzgeminderten Angeklagten klar. Dass der Angeklagte in seiner Situation Gründe für die Annahme gehabt hätte, er sei gleichwohl fahrtauglich, erschließt sich nicht. Gerade zu Beginn der Fahrt hatte der Angeklagte Probleme im Umgang mit dem Fahrzeug. Diese resultierten zwar, wie sich aus der Gesamtbetrachtung des weiteren Fahrverlaufs zeigt, in erster Linie aus dem am Anfang ungewohnten Umgang mit dem automatikgetriebenen Wagen. Eine Basis für die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten hatte der Angeklagte damit aber jedenfalls nicht.

ee. Gefahren bei Fahrtbeginn

Die Feststellung, dass der Angeklagte wusste, dass er als Fahrer des betreffenden Fahrzeugs eine potentielle Gefahr für Leib und Leben anderer und seiner selbst darstellte, dass er das Fahrzeug nicht sicher führen konnte und dass ihm die von ihm für andere Personen ausgehenden Gefahren gleichgültig waren, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem:

Der Angeklagte war durch die Fahrprüfung gefallen, was auch aus seiner Sicht immerhin Anhaltspunkte für gewisse persönliche Defizite bedeutete. Jedenfalls im Umgang mit automatikgetriebenen Fahrzeugen der vorliegenden Art war er nicht vertraut. Zudem war er nicht unerheblich alkoholisiert und es war ihm klar, dass er schon deshalb den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht werden konnte. Dass er den Gurt anlegte, lässt den Schluss zu, dass er die von ihm ausgehenden potentiellen Gefahren erkannte und sich selbst davor schützen wollte. Er versuchte jedoch weder, irgendetwas zu unternehmen, um andere vor den von ihm ausgehenden Gefahren zu schützen, noch konnte er in irgendeiner Form tatsachenfundiert darauf vertrauen, dass bei seiner Fahrt in der Dunkelheit in einer ihm fremden Stadt und einem ihm nicht vertrauten Fahrzeug alles gutgehen würde.

ff. Blutalkoholkonzentration

Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten beruhen auf dem im Wege der Selbstlesung eingeführten Blutalkohol-Bestimmungsgutachten des Sachverständigen Dr. rer. nat. M2, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Mai 2017. Dieses weist bei der am 8. Mai 2017 durchführten Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten unter Zugrundelegung einer Entnahmezeit von 6:26 Uhr am 4. Mai 2017 einen Mittelwert von 1,17 Promille (ADH 1: 1,14; ADH 2: 1,16; GC 1: 1,21; GC 2: 1,18) aus. Hieraus hat die Kammer im Wege der Rückrechnung die jeweils relevanten Tatzeit-Werte bestimmt. Bei der Berechnung des minimalen Tatzeitwertes war dabei ein stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille zugrunde zu legen, wobei die ersten beiden Stunden von der Rückrechnung auszunehmen waren. Bei der Berechnung des maximalen Tatzeitwertes waren ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde zu legen, wobei die ersten beiden Stunden in die Rückrechnung einzubeziehen waren. Daraus ergaben sich im Fall 1 für die Tatzeit ca. 3:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,17 bis 1,2 Promille und höchstens 1,8 Promille, im Fall 2 für die Tatzeit 4:16 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,17 Promille und höchstens 1,8 Promille.

Die Feststellung, dass der Angeklagte während der Taten nicht unter dem Einfluss von Medikamenten oder Betäubungsmitteln stand, beruht auf dem im Wege der Selbstlesung eingeführten chemisch-toxikologischen Gutachten der Sachverständigen PD Dr. rer. nat. I.- B., Institut für Rechtsmedizin, vom 14. Juni 2017.

3. Fall 2 der Anklage

a. Objektive Feststellungen

aa. Fahrtverlauf vom Zusammentreffen mit den Zeugen Y1 und W. bis zur Übernahme der Verfolgung durch den Funkstreifenwagen

Die Feststellungen zur Fahrt des Angeklagten vom Zusammentreffen mit den Zeugen Y1 und W. bis zur Übernahme der Verfolgung durch die Zeugen K. und M. beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Y1 und W., die das bekundet haben, was die Kammer festgestellt hat.

Die Angaben der Zeugen Y1 und W. waren insgesamt glaubhaft, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln bestand kein Anlass. Diese neutralen Zeugen, die kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten, haben sich während ihrer gesamten Vernehmung in der Hauptverhandlung erinnerungskritisch gezeigt, ihre Angaben waren insgesamt differenziert, anschaulich, detailreich und sachlich, ohne die Tendenz, die eigene Rolle aufzubauschen oder das Geschehen zu dramatisieren oder den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Insbesondere der Zeuge Y1 hat das Geschehen sehr differenziert, detailreich und sachlich und aus gleichsam professioneller Distanz geschildert, hat dabei auch eigene Geschwindigkeitsübertretungen und einen Rotlichtverstoß eingeräumt. Auftretende Unterschiede in den Details der Aussagen der Zeugen sind für die Kammer nachvollziehbar und dadurch zu erklären, dass es sich um ein dynamisches, sich in sehr kurzer Zeit - in wenigen Minuten - bei Dunkelheit im Stadtverkehr abspielendes Geschehen handelte, sich die Zeugen angesichts der zunehmenden Bedrohlichkeit der Situation in einer gewissen Aufregung befanden, ihre Aufmerksamkeit auf unterschiedliche Aspekte gerichtet war und ihre Erinnerung auch mit der seit der Tat vergangenen Zeit etwas verblasst war.

aaa. Generelles Fahrverhalten des Angeklagten

Die Zeugen Y1 und W. haben das erste Zusammentreffen mit dem Angeklagten an der Kreuzung Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße im Kern übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Sie haben beide anschaulich und nachvollziehbar bekundet, der Zeuge Y1 habe sich wegen des auffälligen Fahrverhaltens des Angeklagten entschlossen, das nahegelegene Polizeirevier zu informieren und dem Angeklagten zu folgen. Der Zeuge Y1 hat plastisch und aus präsenter Erinnerung das Verhalten des Angeklagten bei den Kontaktaufnahmeversuchen des Zeugen, den Abbiegevorgang des Angeklagten von der Reesestraße in die Lohkoppelstraße und das weitere Fahrverhalten des Angeklagten in den schmalen, durch Wohngebiete führenden Straßen und sodann auf den Hauptverkehrsstraßen - wie festgestellt - beschrieben. Der Zeuge Y1 hat insbesondere auch anschaulich beschrieben, der Angeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe im Verlauf der Fahrt immer weniger gebremst, wodurch bei ihm, dem Zeugen, der Eindruck entstanden sei, dem Angeklagten sei alles egal. In gleicher Weise hat der Zeuge W. das Fahrverhalten des Angeklagten beschrieben. Er schilderte dabei anschaulich, erschüttert gewesen zu sein, dass der Angeklagte in den schmalen Wohnstraßen so schnell gefahren sei.

bbb. Fahrtstrecke im Einzelnen

Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen zu der genauen Fahrtstrecke zwischen dem Abbiegen in die Lohkoppelstraße und dem Abbiegen von der Adolph-Schönfelder-Straße auf die Hamburger Straße treffen. Der Zeuge Y1 konnte insoweit die genaue Fahrstrecke nicht sicher bekunden. Soweit er - teils auf entsprechenden Vorhalt - einzelne Straßen benannte, verblieb eine Restunsicherheit. Dies ist angesichts der Dunkelheit, des schnellen Ablaufs des Geschehens und der Konzentration des Zeugen auf die Verfolgung des Angeklagten, die sichere Führung seines eigenen Fahrzeugs und die Vermeidung von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge W. vermochte zu möglichen Straßen(namen) gar keine konkreten Angaben zu machen, sondern beschrieb diese als Seitenstraßen.

ccc. Vorfahrtsverstoß

Den Vorfahrtsverstoß des Angeklagten haben die Zeugen Y1 und W. aus sicherer und präsenter Erinnerung übereinstimmend wie festgestellt bekundet. Der Zeuge Y1 hat dabei anschaulich und nachvollziehbar geschildert, nach dem Vorfahrtsverstoß bei seiner Kollegin, mit der er weiterhin in telefonischem Kontakt gestanden habe, aus Sorge um das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten einen Funkstreifenwagen angefordert zu haben. Der Zeuge W. bezeichnete den Vorfahrtsverstoß des Angeklagten als skrupellos. Der Angeklagte sei einfach "durchgerast."

ddd. Rotlichtverstoß beim Abbiegen auf die Hamburger Straße

Den Rotlichtverstoß des Angeklagten beim Rechtsabbiegen von der Adolph-Schönfelder-Straße auf die Hamburger Straße haben die Zeugen Y1 und W. im Kern übereinstimmend dahingehend geschildert, der Angeklagte sei ungebremst über die rote Ampel gefahren. Während der Zeuge Y1 die entsprechende Kreuzung aus sicherer und präsenter Erinnerung bezeichnete, vermochte der Zeuge W. nur anzugeben, der Rotlichtverstoß sei bei einem Abbiegevorgang anfangs der Hamburger Meile gewesen. Bei der Hamburger Meile handelt es sich um ein an der Hamburger Straße belegenes großes Einkaufszentrum. Insoweit lassen sich die Angaben des Zeugen W. mit den Angaben des Zeugen Y1 in Einklang bringen.

eee. Verfolgungsabbruch auf der Hamburger Straße

Den Verfolgungsabbruch auf der Hamburger Straße hat der Zeuge Y1 anschaulich und nachvollziehbar wie festgestellt geschildert. Er habe die Verfolgung abgebrochen, da er gewusst habe, dass die Hamburger Straße auf eine große Kreuzung mit dem Winterhuder Weg zuführe, auf der immer Verkehr herrsche. Das Risiko einer weiteren Verfolgung des Angeklagten sei für ihn zu groß gewesen, die Verfolgung sei das Risiko nicht wert gewesen. Nach dem Rotlichtverstoß sei er bei einer Gesamtbewertung unter Einbeziehung des vorherigen verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten - Vollgas, Vorfahrtsverstoß ohne zu bremsen, Abbiegen ohne nach links und rechts zu schauen - zu der Einschätzung gelangt, der Angeklagte fahre nicht aus Versehen oder Zeitnot so, sondern achte auf gar nichts mehr. Dies habe er seiner Kollegin am Telefon mitgeteilt und zu ihr gesagt, sie solle "zusehen, ein Auto auf die Straße zu bekommen". Er habe die konkrete Angst gehabt, dass ein Verkehrsunfall passiere, dass der Angeklagte jemanden überfahre. Deswegen habe er dem Angeklagten durch betont auffällige Verlangsamung und Lichthupe signalisieren wollen, dass er die Verfolgung aufgebe.

fff. Zufahren auf die Kreuzung Hamburger Straße/Winterhuder Weg

Das trotz zunächst Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage ungebremste Zufahren des Angeklagten auf die Kreuzung Hamburger Straße/Winterhuder Weg hat der Zeuge Y1 anschaulich und nachvollziehbar wie festgestellt geschildert. Der Zeuge berichtete dabei aus präsenter Erinnerung, er habe damals gesagt, "gleich knallt es", die Ampel sei aber durch Glück noch im letzten Moment auf "Grün" umgesprungen. Der Angeklagte hätte keinesfalls mehr zum Stehen gelangen können.

bb. Weiterer Fahrtverlauf bis zur Kollision

Die Feststellungen zum weiteren Fahrtverlauf bis zur Kollision beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen M., K., B5, K. K., G1 und T1, den Angaben des Geschädigten Y., der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens, den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen des ProVida-Fahrzeugs, den Erläuterungen des Unfallsachverständigen T2, den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Kreuzungsbereichs Ferdinandstor/Glockengießerwall/Ballindamm/ Lombardsbrücke sowie der in Augenschein genommen, vom LKA 38 - Tatortrekonstruktion - auf der Grundlage von Daten eines 3D-Laserscans und einer Liegenschaftskarte des Landesbetriebs für Geoinformation und Vermessung erstellten Skizze des Kreuzungsbereichs Ferdinandstor/Glockengießerwall/Ballindamm/Kennedybrücke. Der Geschädigte Z. hatte an das Geschehen keinerlei Erinnerung.

aaa. Generelles Fahrverhalten des Angeklagten

Die Zeugen K. und M. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe sich der Kreuzung Hamburger Straße/Winterhuder Weg unbeleuchtet mit hoher Geschwindigkeit genähert. Da sie die Verfolgung aus dem Stand aufgenommen hätten, seien sie zunächst kaum an den Angeklagten herangekommen. Sie seien dem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Angeklagten dann mit wechselndem Abstand gefolgt. Später habe sich der Abstand dann infolge der hohen Geschwindigkeit und der riskanten Fahrweise des Angeklagten weiter vergrößert. Der Zeuge K. beschrieb das Fahrverhalten des Angeklagten dahingehend, man habe die gut erkennbaren Bremslichter des Angeklagten immer nur selten und ganz kurz gesehen, der Angeklagte habe gebremst, wenn er gemusst habe und habe beschleunigt wo er gekonnt habe. Der Angeklagte sei die meiste Zeit auf der rechten Fahrbahn gefahren, außer beim Schneiden von Kurven. Der Zeuge M. hat das vom Zeugen K. geschilderte Bremsverhalten des Angeklagten im Grundsatz bestätigt. Beide Zeugen haben ferner übereinstimmend bekundet, mit Ausnahme eines geschwindigkeitsbedingten Schlingerns keine Hinweise auf ein eingeschränktes Leistungsverhalten des Angeklagten wie z.B. Schlangenlinien o.ä. wahrgenommen zu haben. Der Angeklagte sei gerade gefahren und habe die Spur gehalten.

In grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen K. und M. haben die Zeugen B5 und K. K. ebenfalls übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe während des von ihnen wahrgenommenen Teils der Fahrt des Angeklagten - vom Überholvorgang bis zur Einfahrt in den Kreuzungsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik - nicht gebremst. Beide haben ebenfalls übereinstimmend bekundet, keine Unsicherheiten im Fahrverhalten des Angeklagten wahrgenommen zu haben, die auf eine Alkoholisierung des Angeklagten hätten schließen lassen. Der Zeuge B5 hat vielmehr - erkennbar immer noch beeindruckt von dem Überholvorgang des Angeklagten - darauf hingewiesen, die vorhandene Lücke zwischen seinem, den linken Fahrstreifen befahrenden Fahrzeug und dem Kantstein am Rand des rechten Fahrstreifens "müsse man bei der vom Angeklagten gefahrenen hohen Geschwindigkeit erst einmal treffen".

bbb. Sondersignale des Funkstreifenwagens

Dass der Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. während der gesamten Verfolgung das Blaulicht und die automatische Lichthupe, kurz nach Beginn der Verfolgung das Anhaltesignal und jedenfalls stellenweise auch das Martinshorn angeschaltet hatte, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M., K., Y1, W., B5, K. K., G1 und T1.

ccc. Überholen des Taxis B5s

Den Überholvorgang des Angeklagten haben die Zeugen B5 und K. K. übereinstimmend glaubhaft wie festgestellt bekundet. Der Zeuge K. K. schilderte dabei anschaulich, das unbeleuchtete Taxi des Angeklagten sei rechts "vorbeigeschossen". Der Zeuge B5 beschrieb plastisch, der Angeklagte sei "wie ein weißer Hai aus der dunklen Tiefe gekommen und vorbeigeschossen" und habe bei ihm "spontan Schrecken" verursacht. Er bezeichnete die Situation als für ihn "surrealen Augenblick", den er trotz langjähriger Erfahrung als Taxifahrer so in seinem Leben noch nicht erlebt habe. Der Zeuge B5 schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, infolge des von ihm bemerkten, ca. 300 bis 400 Meter hinter ihm mit Blaulicht fahrenden Funkstreifenwagens häufig in den Rückspiegel geschaut zu haben und deshalb besonders aufmerksam gefahren zu sein.

Die Angaben der Zeugen B5 und K. K. waren insgesamt glaubhaft, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln bestand kein Anlass. Ihre Angaben waren insgesamt differenziert, anschaulich, detailreich und sachlich, ohne die Tendenz, das Geschehen zu dramatisieren oder den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

ddd. Einfahren in den Bereich Mundsburger Damm/Schwanenwik, Beinahe-Ausbrechen des Fahrzeugs des Angeklagten

Das mit hoher Geschwindigkeit erfolgte nahezu ungebremste Einfahren des Angeklagten in den Kreuzungs- und Kurvenbereich Schwanenwik /Mundsburger Damm haben die Zeugen B5, K. K., M. und K. übereinstimmend geschildert. Der Zeuge B5 hat anschaulich geschildert, sich erschreckt zu haben, dass der Angeklagte in eine solche Kreuzung, die rechts nicht einsehbar und deshalb sehr gefährlich sei, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h ungebremst eingefahren sei. Er habe dies als "supergefährlich" empfunden und zu seinem Fahrgast, dem Zeugen K. K., gesagt "Haben Sie das mitbekommen? Solche Leute fahren einen tot". Diese Aussage des Zeugen B5 war insbesondere deshalb besonders glaubhaft, weil er zunächst aus Sorge, diese könnte zu Lasten des Angeklagten missverstanden werden, in der Hauptverhandlung gezögert hatte, seine damalige Äußerung zu bekunden und dann im Rahmen seiner entsprechenden Aussage sichtlich um Fassung rang und noch immer unter dem Eindruck des Erlebten stand. Dass der Angeklagte im Zuge der Einfahrt in den unübersichtlichen Kurvenbereich einmal ganz kurz abbremste, folgt aus der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens, auf der Bremslichter zu erkennen sind.

Das Beinahe-Ausbrechen des Fahrzeugs des Angeklagten im Kurvenbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik haben die Zeugen M. und K. übereinstimmend anschaulich und glaubhaft geschildert.

Die Feststellungen zur Kurvengrenzgeschwindigkeit beruhen auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Unfallsachverständigen Dipl. Ing. T2, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kurvenbereich wäre für einen versierten Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h befahrbar. Mit Überschreiten dieser Geschwindigkeit komme es bereits zu einem deutlichen Eingriff elektronischer Fahrwerkskomponenten auf das Fahrverhalten, um dieses wieder zu stabilisieren. Da der Angeklagte - wie sich aus den Angaben der Zeugen M. und K. ergibt - in diesem Kurvenbereich deutlich schneller als 80 km/h fuhr, kam es daher zu einem Eingreifen dieser elektronischen Fahrwerks- und Stabilisierungskomponenten, die ein Ausbrechen des Fahrzeugs und einen Unfall des Angeklagten verhinderten und es ihm ermöglichten, seine Fluchtfahrt fortzusetzen.

eee. Überholen weiterer Fahrzeuge

Dass der Angeklagte zunächst im Verlauf der Rechts-Links-Kurve nach der Lichtzeichenanlage im Kreuzungs/Einmündungsbereich Schwanenwik /Sechslingspforte ein links fahrendes Fahrzeug und wenige Sekunden später ein weiteres auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit rechts überholte, folgt aus der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens und den Angaben der Zeugen K. und M..

fff. Weitere Rotlichtverstöße

Den ohne Abbremsen oder Geschwindigkeitsverringerung des Angeklagten erfolgten Rotlichtverstoß an der Fußgängerlichtzeichenanlage Mundsburger Damm/Heideweg haben die Zeugen M. und K. übereinstimmend und glaubhaft geschildert.

Dass der Angeklagte in dem Bereich Mundsburger Damm/Schwanenwik / Sechslingspforte mindestens eine weitere rote Ampel mit hoher Geschwindigkeit ungebremst überfuhr, folgt aus den Angaben der Zeugen B5, K. K., M. und K..

Der Zeuge K. K. erinnerte sicher einen Rotlichtverstoß des Angeklagten. Er vermochte indes - auch nach Vorhalt seiner Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. Mai 2017, der Rotlichtverstoß sei an der Ampel Mundsburger Damm/Schwanenwik /Buchtstraße erfolgt - nicht mehr sicher zu sagen, ob der Rotlichtverstoß des Angeklagten an dieser Ampel oder an der Ampel Mundsburger Damm/Papenhuder Straße erfolgt sei. Von einem Rotlichtverstoß an der Ampel Mundsburger Damm/Papenhuder Straße hat keiner der übrigen Zeugen berichtet. Der Zeuge B5 bekundete, an der Ampel Mundsburger Damm/Schwanenwik /Buchtstraße ein Rotlicht wahrgenommen zu haben. Er vermochte indes nicht sicher anzugeben, ob es sich um das Lichtzeichen für die Linksabbieger in die Buchtstraße handelte oder ob die Ampel für den geradeausfahrenden Angeklagten Rot zeigte. Die Zeugen K. und M. verorteten den von ihnen sicher wahrgenommenen Rotlichtverstoß des Angeklagten hingegen an der Lichtzeichenanlage Schwanenwik /Sechslingspforte.

ggg. Einfahrt auf die Gegenfahrbahn

Die objektiven Feststellungen zur Einfahrt des Angeklagten auf die Gegenfahrbahn beruhen auf den Angaben der Zeugen K. und M. und der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens der Zeugen.

Beide Zeugen haben - unter Erläuterung der Aufzeichnung der Dashcam - übereinstimmend bekundet, die Einfahrt des Angeklagten auf die Gegenfahrbahn wahrgenommen zu haben, dem Angeklagten auf die Gegenfahrbahn gefolgt zu sein und dabei denselben Weg wie der Angeklagte genommen zu haben. Sie haben bestätigt, dass es sich bei dem auf der Aufzeichnung zu erkennenden unbeleuchteten Fahrzeug um das Fahrzeug des Angeklagten handelt.

Die Kammer konnte nicht abschließend aufklären, an welcher exakten Stelle nach Passieren des Parkleitschildes der Angeklagte etwa in Höhe des Hotels "Atlantic" auf die Gegenfahrbahn einfuhr. Die Zeugen M. und K. vermochten diese nicht sicher zu benennen und auch anhand der Aufzeichnung der Dashcam ließ sie sich nicht auf den Meter genau feststellen. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte zwischen dem Parkleitschild und der folgenden Verkehrsinsel und damit mindestens 320 Meter vor der späteren Kollision auf die Gegenfahrbahn fuhr. Dies ergibt sich aus den sichtbaren Standorten des Fahrzeugs des Angeklagten auf dem Dashcam-Video und einer eigens für dieses Verfahren erstellten Videoaufzeichnung eines zivilen Polizeifahrzeugs mit ProVida-Videoaufzeichnungsausrüstung zur Geschwindigkeitsmessung. Nach Angaben des Zeugen und Polizeibeamten Fricke haben Polizeibeamte den Weg des Angeklagten nachgezeichnet und sind ihn mit eingeschalteter Videoanlage abgefahren. In das Bild ist ein mitlaufender Wegstreckenzähler eingeblendet. Zwischen dem Beginn der Verkehrsinsel, welche der Angeklagte sicher bereits im Gegenverkehr passierte, und der späteren Kollisionsstelle liegen danach 320 Meter.

Die Angaben der Zeugen G1 und T1 stehen der Annahme, der Angeklagte habe die Gegenfahrbahn genutzt, nicht entgegen. Bei den Zeugen handelt es sich um unbeteiligte Arbeiter, die seinerzeit an der Kreuzung Glockengießerwall/ Ferdinandstor warteten und die Einfahrt des Angeklagten in diesen Bereich von der Seite aus beobachteten. Die Zeugen haben bekundet, der Angeklagte habe vor der Einmündung in den Glockengießerwall nach ihrer Einschätzung eher nicht die Gegenfahrbahn, sondern die stadteinwärts führende Fahrbahn des Ferdinandstors befahren. Die Zeugen sind dabei ersichtlich einem Irrtum unterlegen. Dies folgt zum einen aus der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens. Zwar wurde die Einfahrt des Angeklagten in den Kreuzungsbereich Glockengießerwall als solche infolge des an dieser Stelle erreichten Abstands zwischen dem Angeklagten und dem Funkstreifenwagen und der Sichtverhältnisse nicht von der Dashcam des Funkstreifenwagens aufgezeichnet. Auf der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens ist jedoch zu sehen, dass sich der Angeklagte auch noch nach der durch die Lichtzeichenanlage geregelten Einmündung der Straße An der Alster, die für den Angeklagten infolge der räumlichen Trennung der stadteinwärts- und stadtauswärts führenden Fahrbahnen des Ferdinandstors die letzte Möglichkeit war, die Gegenfahrbahn zu verlassen und auf die reguläre stadteinwärts führende Fahrbahn zu gelangen, auf der Gegenfahrbahn befindet. Zum anderen hat der Unfallsachverständige T2 plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit der objektiven Spurenlage unvereinbar sei, wenn der Angeklagte auf der richtigen, stadteinwärts führenden Spur des Ferdinandstors aus der Bahnunterführung kommend auf die Kreuzung zugefahren wäre.

Der Irrtum der Zeugen T1 und G1 ist aufgrund ihrer Ortsunkundigkeit, der Dunkelheit und der Vielzahl der Fahrbahnen, die von ihrem Standort aus gesehen aus Richtung der Alster kommen bzw. in Richtung der Alster führen, erklärbar. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen, die plausibel und nachvollziehbar waren, und die Glaubwürdigkeit dieser neutralen Zeugen, die detailreich, sachlich und frei von erkennbaren Belastungstendenzen ausgesagt und sich erinnerungskritisch gezeigt haben, war dadurch nicht in Frage gestellt.

hhh. Kollisionen mit dem Kantstein und den Verkehrsinseln

Dass der Angeklagte vor der Einfahrt in die Kreuzung mit dem Glockengießerwall zunächst mit dem Kantstein und dann mit der Verkehrsinsel kollidierte, beruht auf den Angaben der Zeugen T1 und G1. Diese werden gestützt und ergänzt durch die objektive Spurenlage am Kantstein und an der Verkehrsinsel, von der sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder überzeugt hat. Der Unfallsachverständige T2 hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zum Unfallverlauf unter Erläuterung dieser Lichtbilder plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Spurzeichnungen am Kantstein und an der Verkehrsinsel sich in einer Verlängerung zu der gegenüberliegenden Spurzeichnung im Bereich der Verkehrsinsel im Einmündungsbereich der stadtauswärts führenden Fahrstreifen des Ballindamms, dem spurendokumentierten vorkollisionären Einlaufbereich des Fahrzeugs des Angeklagten, befänden. Sie ließen sich daher der Kollision zuordnen und mit dem späteren Kollisionsverlauf in Einklang bringen. Dass sich die gegenüberliegenden Spurzeichnungen in einer Verlängerung befinden, wird auch gestützt durch die in Augenschein genommenen Luftbildaufnahmen des Kreuzungsbereichs, die LKA-Skizze des Kreuzungsbereichs und die Aufzeichnung der Abfahrt der Stecke zur Tageszeit mit einem ProVida-Fahrzeug.

Dass der Angeklagte durch die Kollision mit dem Kantstein und der Verkehrsinsel vor der Einmündung des Ferdinandstors in den Glockengießerwall die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, beruht auf den Angaben der Zeugen G1 und T1. Beide haben übereinstimmend anschaulich und glaubhaft geschildert, dass das Fahrzeug des Angeklagten nach der Kollision ins Schleudern geraten sei bzw. sich aufgeschaukelt habe. Dies entspricht auch der Einschätzung des Unfallsachverständigen T2.

Die Kammer konnte ausschließen, dass es sich bei der Kollision mit der Verkehrsinsel im Einmündungsbereich des Ballindamms um ein bewusstes versuchtes Ausweichmanöver des Angeklagten gehandelt hat, um die Kollision mit dem Fahrzeug der Geschädigten zu vermeiden. Dagegen spricht zum einen die vom Angeklagten generell während der Taten gezeigte innere Einstellung. Schon frühzeitig hat der Angeklagte, wie ausgeführt, ein hohes Ausmaß an Rücksichtslosigkeit erkennen lassen. Dieses zog sich nachweislich bis ca. vier Sekunden vor der Kollision – mithin ca. zwei bis drei Sekunden vor dem Fahren auf die Verkehrsinsel – hin, wobei der Angeklagte hier Vollgas gab und damit demonstrierte, das Maximum an Risiko und Rücksichtslosigkeit zu suchen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass sich die innere Einstellung des Angeklagten innerhalb von ein bis zwei Sekunden nachhaltig änderte. Bestätigt wird diese Annahme durch die Spurzeichnung an der Verkehrsinsel. Diese befand sich in der Verlängerung der Spurzeichnung an der Verkehrsinsel im Einmündungsbereich des Ferdinandstors in den Glockengießerwall. Der Wagen des Angeklagten ist also schlicht geradeaus gefahren. Hiernach konnte dahinstehen, ob ein weiteres Beweisanzeichen gegen ein Umdenken des Angeklagten in dem Umstand zu sehen ist, dass er vor der Kollision mit der Verkehrsinsel nochmals voll beschleunigt hat.

Dass der Angeklagte im Einmündungsbereich des Ballindamms mit einer Verkehrsinsel kollidierte, beruht auf den Angaben des Zeugen T1, die gestützt und ergänzt werden durch die objektive Spurenlage an der Verkehrsinsel, von der sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder überzeugt hat. Soweit der Zeuge G1 eine Kollision des Angeklagten mit der Verkehrsinsel im Einmündungsbereich des Ballindamms und damit ein nicht unwesentliches Detail nicht erinnerte, spricht dies angesichts des sich in kürzester Zeit abspielenden Geschehens nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen und seine Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat sich vielmehr auch insoweit erinnerungskritisch gezeigt.

iii. Kollisionsstelle und Kollisionsverlauf

Die Feststellungen zur Kollisionsstelle und zum Kollisionsverlauf beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen für Unfallanalysen, Dipl. Ing. T2 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern des engeren und weiteren Kollisionsortes und der beteiligten Fahrzeuge. Der forensisch erfahrene Sachverständige, der den Kollisionsort u.a. ca. 45 Minuten nach der Kollision und auch die beteiligten Fahrzeuge besichtigt hat, ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten unter Erläuterung der jeweils in Augenschein genommenen Lichtbilder des weiteren Kollisionsbereichs und der beschädigten Fahrzeuge sowie der von dem Sachverständigen erstellten Skizze der Simulation des Kollisionsgeschehens und der LKA-Skizze des Kreuzungsbereichs zu dem in den Feststellungen geschilderten Unfallverlauf gelangt. Er hat dazu insbesondere ausgeführt, auf die Kollisionsstelle könne anhand der örtlichen Lage und Intensität der auf der Fahrbahn im Rahmen der Unfallaufnahme vorgefundenen Schlagmarke geschlossen werden. Andere Schlagmarken seien im Umkreis der linken Geradeausspur nicht vorgefunden worden. Eine Schlagmarke im Asphalt entstehe an der Stelle der tiefsten Eindringung der kollidierenden Fahrzeuge ineinander, also an der Stelle des größten Kraftaustauschs, durch die nach unten drängenden Fahrzeugteile, die den Asphalt beschädigten. Die technische Untersuchung der beiden beteiligten Fahrzeuge habe keine Hinweise auf unfallursächliche Mängel ergeben. Die Kammer ist den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung und insbesondere aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Kollisionsstelle und der beteiligten Fahrzeuge gefolgt.

Soweit der Geschädigte Y. meinte, auf dem rechten Fahrstreifen mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gefahren zu sein, ist er einem angesichts des sich schnell abspielenden Geschehens, der emotionalen Belastung, der lediglich eingeschränkten Erinnerung hinsichtlich des eigentlichen Unfallgeschehens und der seit der Tat vergangenen Zeit nachvollziehbaren Irrtum unterlegen. Hinzu kommt, dass Geschwindigkeitsschätzungen ohnehin eine gewisse Fehleranfälligkeit aufweisen.

jjj. Sonstige Feststellungen zur Kollision

Die Feststellung, dass der Angeklagte und die Geschädigten Y. und Z. angeschnallt waren, beruht auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T2. Dieser hat erläutert, er habe im Rahmen der Unfallaufnahme feststellen können, dass in dem Fahrzeug des Geschädigten Y. alle Gurtstraffer ausgelöst worden seien. Die Person vorne links und hinten in der Mitte seien angeschnallt gewesen, da dort die Gurte - im Gegensatz zu den übrigen Gurten, die ganz stramm an den Sitzpolstern angelegen hätten - ganz locker gewesen seien. Gleiches gelte für den Gurt des Angeklagten. Dass der Angeklagte angeschnallt war, wird ferner durch die vom Sachverständigen T2 analysierte Auswertung der Daten aus dem Airbag-Steuergerät des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs gestützt. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus den Daten lasse sich entnehmen, dass das Gurtschloss zum Zeitpunkt des Auslösens des Airbags gesteckt gewesen sei. Dass der Geschädigte Y. angeschnallt war, wird zudem indiziell durch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Seifert, Institut für Rechtsmedizin, gestützt, die ausgeführt hat, bei dem Geschädigten Y. seien Gurtmarken festgestellt worden.

Die Feststellung, dass der Geschädigte B. nicht angeschnallt war, schließt die Kammer aus Folgendem: Der Sachverständige T2 konnte nur Hinweise auf eine angeschnallte Person auf dem Rücksitz feststellen. Zudem befand sich der Geschädigte nach der Kollision ausweislich der in Augenschein genommenen und vom Zeugen K. erläuterten Lichtbilder im Fußraum liegend. Schließlich sprechen die erheblichen Verletzungen des Geschädigten B. insbesondere im Kopfbereich dafür, dass er nicht angeschnallt war. Während die Geschädigten Y. und Z. die Kollision, wenn auch schwer verletzt, überlebten, verstarb der Geschädigte B. noch an der Unfallstelle infolge der erlittenen schweren Verletzungen, die - wie die Sachverständige K2, Institut für Rechtsmedizin, die die Sektion des Geschädigten durchgeführt hat, nachvollziehbar erläutert hat - sofort tödlich waren.

Die Feststellungen zur Sitzposition der Geschädigten im Fahrzeug des Geschädigten Y. beruhen auf den Angaben des Geschädigten Y., der Zeugen K. und Y1.

cc. Geschwindigkeit

aaa. Verfolgung durch den Zeugen Y1

Die Feststellungen zur Geschwindigkeit des Angeklagten und der Zeugen während der Verfolgung des Angeklagten durch den Zeugen Y1 beruhen auf den Angaben der Zeugen Y1 und W.. Die Zeugen haben im Kern übereinstimmend bekundet, der Angeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe im Verlauf der Verfolgung im Grundsatz nicht gebremst. Der Zeuge Y1 hat angegeben, der Angeklagte sei in der Lohkoppelstraße mehr als 50 km/h gefahren, er selbst sei 30 bis 40 km/h gefahren. Nach dem Abbiegen von der Adolph-Schönfelder-Straße auf die Hamburger Straße sei er, der Zeuge, 40 bis 50 km/h gefahren, der Angeklagte habe richtig Gas gegeben und offenbar einen sogenannten kick-down vorgenommen, da das Fahrzeug einen Sprung nach vorn gemacht habe. Er, der Zeuge sei dann ca. 70 bis 75 km/h gefahren, der Abstand zum Angeklagten habe sich sehr stark vergrößert. Der Angeklagte sei ungebremst auf die Kreuzung mit dem Winterhuder Weg zugefahren. Der Zeuge W. hat angegeben, der Angeklagte sei in den 30-er Zonen geschätzt mindestens 60 km/h gefahren, was den Zeugen, wie er anschaulich geschildert hat, angesichts der Enge der Straßen erschüttert habe. Bei dem Rotlichtverstoß sei der Angeklagte unter 100 km/h, aber schnell gefahren.

Aus der Gesamtschau der Angaben der Zeugen Y1 und W. schließt die Kammer, dass der Angeklagte in den schmalen, durch ein Wohngebiet führenden Straßen jedenfalls teilweise mit mehr als 50 km/h und in der Adolph-Schönfelder-Straße mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und dass er nach dem Abbiegen auf die Hamburger Straße unter Missachtung des Rotlichts auf mindestens 100 km/h beschleunigte und ungebremst auf die Kreuzung mit dem Winterhuder Weg zuraste. Dass der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit auf diese Kreuzung zugefahren ist, haben auch die Zeugen M. und K. bestätigt, die dann die Verfolgung des Angeklagten übernahmen und diesem, wie sie übereinstimmend geschildert haben, zunächst kaum folgen konnten.

bbb. Fahrtverlauf bis zum Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik

Die Feststellungen zur Geschwindigkeit des Angeklagten und der Zeugen im weiteren Fahrtverlauf bis zum Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik beruhen auf den Angaben der Zeugen B5, K. K., M. und K..

Der Zeuge B5 hat bekundet, der Angeklagte habe ihn mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h überholt und sei mit dieser Geschwindigkeit weiter auf die Kreuzung Mundsburger Damm/Schwanenwik zugefahren. Er selbst sei ca. 55, 60 km/h gefahren. Der Zeuge K. K. hat bestätigt, dass der Angeklagte bei dem Überholmanöver und im Anschluss daran mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei, ohne diese konkret schätzen zu können. Der Zeuge M. hat bekundet, er habe als Fahrer des Funkstreifenwagens während der Verfolgung des Angeklagten nicht auf den Tachometer geschaut. Vom Fahrverhalten des Funkstreifenwagens schätze er, dass sie über 100 km/h gefahren seien. Sie seien zunächst, als sie die Verfolgung aufgenommen hätten, nicht an den Angeklagten herangekommen, dann hätten sie den Abstand zu dem Angeklagten, der am Mundsburger Damm noch schneller geworden sei, halten können, ehe der Abstand wieder größer geworden sei, da er, der Zeuge, sich wegen der Gefahr, dass der Angeklagte zu sehr durch sie gedrängt würde, im Bereich der Straße An der Alster entschieden habe, die Geschwindigkeit zu verringern. Im Kern in Übereinstimmung damit hat der Zeuge K. den wechselnden und sich dann weiter vergrößernden Abstand zum Angeklagten bestätigt und bekundet, sie seien keine durchgängige Geschwindigkeit gefahren, da sie vor Kreuzungen sehr stark abgebremst hätten. Ihre Durchschnittsgeschwindigkeit habe schätzungsweise 80 bis 100 km/h betragen, in der Spitze seien sie um die 100 km/h gefahren. Der Angeklagte sei 120 km/h oder schneller gefahren. Dies mache er an dem ihm bekannten Fahrverhalten ihres Fahrzeugs, bei dem es sich um den gleichen Typ wie das Fahrzeug des Angeklagten gehandelt habe, und an der Landschaft fest. Der Angeklagte habe nur gebremst, wenn es gar nicht mehr anders gegangen sei, wenn das Fahrzeug gedroht habe auszubrechen, und habe beschleunigt, wo er gekonnt habe.

Aus der Gesamtschau der Angaben der Zeugen ergibt sich, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hamburger Straße bis zum Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik mindestens zwischen 100 bis 120 km/h gefahren ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer vor dem Hintergrund der bei Geschwindigkeitsschätzungen regelmäßig bestehenden Fehleranfälligkeit davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten mindestens 100 km/h betrug.

ccc. Weiterer Fahrtverlauf Bereich An der Alster und Einfahrt auf die Gegenfahrbahn

Die Feststellungen zur Geschwindigkeit des Angeklagten im weiteren Fahrtverlauf ab der Straße Schwanenwik bis zur späteren Einfahrt auf die Gegenfahrbahn sowie zur Geschwindigkeit des Funkstreifenwagens der Zeugen M. und K. im gesamten weiteren Fahrtverlauf beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle Dipl. Ing. W1. Der Sachverständige hat die von ihm optimierte Dashcam-Aufzeichnung des verfolgenden Funkstreifenwagens in Form einer Weg-Zeit-Berechnung ausgewertet. Danach fuhr der Angeklagte auf diesem Streckenabschnitt mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 132 km/h.

Im Einzelnen:

Der Sachverständige hat bei seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung unter Erläuterung der von ihm erstellten optimierten Fassung der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens sowie der Screenshots und Tabellen ausgeführt, er habe die Geschwindigkeit durch eine Weg-Zeit-Berechnung zwischen verschiedenen einzelnen Positionspunkten ermittelt.

Die Wegstrecken seien mit Hilfe von orthografischen Luftbildern ermittelt worden. Die Entfernungen zwischen den einzelnen Positionen habe er anhand ortsfester Bezugspunkte, etwa Haltelinien oder Schilder, ermittelt. Soweit die Strecke eine Steigung und ein Gefälle aufweise, sei dies, sofern sich dies angesichts der nur

geringen Steigung überhaupt auswirke, zu Gunsten des Angeklagten nicht zu berücksichtigen, da sich die Strecke durch das Gefälle verlängere und die Geschwindigkeit bei einer Berücksichtigung noch höher wäre.

Bei dem ausgewerteten Videomaterial der Dashcam des Funkstreifenwagens handele es sich um einen MPEG-4-Codec. Die Bildwiederholungsrate (= Framerate) liege bei 25 fps (frames per second). Das Material sei im Zeilensprungverfahren aufgenommen, d. h. jedes einzelne Videobild sei aus einem oberen und einem unteren Halbbild aufgenommen, die jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgespeichert würden. Dies führe bei schnellen Bildabfolgen zu Bewegungsunschärfen. Mittels eines sogenannten Frameservers seien diese Bewegungsunschärfen verringert worden, indem die miteinander verwobenen Halbbilder wieder extrahiert und neu zusammengesetzt worden seien. Dadurch könne das Fahrzeug des Angeklagten besser identifiziert werden. Nominell sei die Bildwiederholungsrate auf 25 fps eingestellt. Die bei der Videoaufzeichnung unten eingeblendete Stoppuhr, bei der es sich um eine sehr genaue Quarzuhr handele, gebe korrekt die Zeit bei den jeweiligen Einzelbildern an. Die tatsächliche Bildrate liege aber nur bei 6,25 fps, d. h. die Dashcam habe in der Sekunde nur ca. 6¼ Bilder aufgenommen. Diese seien dann durch Zufügen von Wiederholungsbildern auf 25 fps erhöht worden. Rechne man diese "Füllbilder" wieder heraus, ergebe sich die tatsächliche Bildrate von 6,25. Da die Zeiteinblendung bei den Einzelpositionen unabhängig von dem Videoprozess erfolge, könnten diese Zeiten der Stoppuhr für eine genaue Auswertung des Verfolgerfahrzeugs und des Fluchtfahrzeuges verwendet werden. Diese externe Zeitaufzeichnung sei unabhängig davon, ob die Uhr exakt alle 6,25 s ein Bild aufnehme.

Die aufgezeichnete ca. 1 Minute lange Verfolgungsfahrt beginne um 04:15 Uhr bei Sekunde 41,509 und ende, als das Verfolgerfahrzeug einige Meter vor den Endstellungen der beiden Unfallfahrzeuge zum Stehen komme, um 04:16 Uhr bei Sekunde 43,909. Dazwischen lägen also 62,4 s. In dieser Zeit seien 390 Frames aufgezeichnet worden, was zu der Bildwiederholrate von 6,25 fps führe.

Das Fluchtfahrzeug sei - was die Kammer aus eigener Anschauung bestätigen kann - auf dem nachbearbeiteten Video deutlich besser zu verfolgen als auf dem Original. Im Streckenverlauf zwischen dem Kreuzungsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik und dem Passieren der Ampel im Gegenverkehr etwa auf Höhe der querenden Fußgängerfurt seien mehrere Einzelpositionen des Angeklagten sicher feststellbar gewesen. Fest stehe aufgrund der Auswertung, dass sich der Abstand zwischen Beginn und dem Ende der Auswertung deutlich vergrößert habe, d.h. das Fluchtfahrzeug habe sich vom Verfolgerfahrzeug entfernt, es sei also schneller gefahren.

Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten habe anhand verschiedener Einzelpositionen bestimmt werden können. Bei der an den einzelnen Positionen ermittelten Geschwindigkeit handele es sich um die Durchschnitts-Abschnittsgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Positionen. Für diese Auswertung sei als Nulllinie für die Wegmessung die deutlich sichtbare Haltelinie Mundsburger Damm/Schwanenwik (Position "A", Zeitstempel: 04:15:52,3) genommen worden. Für die weiteren Positionen seien die Streckendifferenz, die absolute Stecke, der jeweilige Zeitstempel und die Zeitdifferenz sowie die absolute Zeit ermittelt worden. Weitere Positionen seien die Haltelinie an der Geradeaus-Ampel Schwanenwik /Sechslingspforte (Position "B", Zeitstempel: 04:15:57,2, Zeit absolut: 4,9 s, Zeit Differenz: + 4,9 s, Strecke absolut: 190 m, Strecke Differenz: + 190 m), die Ampel 1 in Höhe Lohmühlenstraße (Position "C", Zeitstempel: 04:16:03,1, Zeit absolut: 10,8 s, Zeit Differenz: + 5,9 s, Strecke absolut: 394 , Strecke Differenz: + 204 m), die Ampel 3 in Höhe Gurlittstraße (Position "E", Zeitstempel: 04:16:16,5, Zeit absolut: 24,2 s, Zeit Differenz: + 13,4 s, Strecke absolut: 875 m, Strecke Differenz: + 481 m), die Höhe Parkleitschild kurz vor den ersten Doppelpfeilen (Position "F", Zeitstempel: 04:16:20,7, Zeit absolut: 28,4 s, Zeit Differenz: + 4,2 s, Strecke absolut: 1052 m, Strecke Differenz: + 177 m), die Position nach dem Wechsel in den Gegenverkehr Höhe Ampel/Fußgängerfurt (Position "H", Zeitstempel: 04:16:23,7, Zeit absolut: 31,4 s, Zeit Differenz: + 3,0 s, Strecke absolut: 1177 m, Strecke Differenz: + 125 m) und die Position kurz vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich (Position "K", Zeitstempel: 04:16:29,5, Zeit absolut: 37,2 s, Zeit Differenz: + 5,8 s, Strecke absolut: 1405 m, Strecke Differenz: + 228 m) gewesen. Auf der Grundlage dieser ermittelten Werte seien zum einen auf Basis der eingegeben Strecken die Rechenwerte ermittelt worden ("Mittelwerte", "mittlere Abschnittsgeschwindigkeit"). Für die Zeitgenauigkeit und für die Positionsgenauigkeit seien für jeden berechneten Streckenabschnitt noch am Anfang und am Ende des jeweiligen Abschnitts Toleranzen von ± 0,05 s und ± 10 m berücksichtigt worden, die zu den ebenfalls ermittelten Minimal- und Maximalwerten geführt hätten. In diesen Toleranzen seien Ungenauigkeiten aus der Belichtungszeit berücksichtigt. Bei der Positionsgenauigkeit sei dabei aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der Positionen des unbeleuchteten Fahrzeuges eine erhöhte Toleranz von ± 10 Meter berücksichtigt worden.

Die durchschnittliche Geschwindigkeit des Angeklagten auf der Fahrtstrecke von der Einfahrt in den Schwanenwik bis nach dem Wechsel in den Gegenverkehr (also zwischen den Positionen "A" und "H") habe demnach bei Berücksichtigung der Toleranzen mindestens 132,2 km/h (= 1157 m / 31,5 s = 36,73 m/s), maximal 137,7 km/h (= 1197 m / 31,3 s = 38,24 m/s) und als Mittelwert 134,9 km/h (= 1177 m / 31,4 s = 37,48 m/s) betragen.

Im Einzelnen betrügen die Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen den Positionen "A" und "B" mindestens 122,4 km/h, maximal 157,5 km/h und als Mittelwert 139,6 km/h, zwischen "B" und "C" mindestens 110,4 km/h, maximal 139 km/h und als Mittelwert 124,5 km/h und zwischen "C" und "E" mindestens 122,9 km/h, maximal 135,6 km/h und als Mittelwert 129,2 km/h. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt großen Abstandes zwischen dem Fluchtfahrzeug und dem filmenden Verfolgerfahrzeug und der daher erhöhten Unsicherheit hinsichtlich der exakten Position seien die Rechenwerte für die nachfolgenden Positionen "F", "H" und "K" nicht mehr genau zu rekonstruieren. Die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Positionen "F" und "K" ließe sich unter Zugrundelegung der Minimalgeschwindigkeit nur auf einen Bereich zwischen 122 und 127 km/h, unter Zugrundlegung der Maximalgeschwindigkeit zwischen 157 und 180 km/h und unter Zugrundelegung der Mittelwerte zwischen 142 und 150 km/h eingrenzen. Im Einzelnen betrügen die Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen "E" und "F" mindestens 131,4 km/h, maximal 173 km/h und als Mittelwert 151,7 km/h. Zwischen "F" und "H", also zum Zeitpunkt des Einfahrens auf die Gegenfahrbahn, hatte der Angeklagte eine für den Abschnitt berechnete (Durchschnitts)Geschwindigkeit von

mindestens 121,9 km/h, maximal 180 km/h und als

Mittelwert 150 km/h.

Die letzte Geschwindigkeitsinformation zwischen den Positionen "H" und "K" führe auf einen Bereich von mindestens 126,9 km/h, höchstens 156,6 km/h und als Mittelwert 141,5 km/h. Diese Position befinde sich ca. 40 Meter vor Erreichen der Kuppe mit der Kreuzung Glockengießerwall. Im Bereich zwischen Bahnunterführung und Kreuzungsbereich seien Bremslichter aufgeleuchtet. Diese seien noch etwa bis zur Position "K" zu erkennen, danach seien zu viele andere Lichtquellen im Sichtfeld.

Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Funkstreifenwagens der Zeugen M. und K. hat der Sachverständige ausgeführt:

Neben den bei der Berechnung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten verwendeten örtlichen Bezugspunkten "A", "B", "C" und "E", habe er folgende weitere Bezugspunkte verwendet: Ampel 2 Höhe Schmilinskystraße (Position "D", Zeitstempel: 04:16:13,5, Zeit absolut: 17,9 s, Zeit Differenz: + 7,3 s, Strecke absolut: 647 m, Strecke Differenz: + 253 m), erste Doppelpfeile auf der Fahrbahn (Position "G", Zeitstempel: 04:16:24,7, Zeit absolut: 29,1 s, Zeit Differenz: + 5,3 s, Strecke absolut: 1082 m, Strecke Differenz: + 207 m), Haltelinie im Gegenverkehr Holzdamm (Position "I", Zeitstempel: 04:16:28,7, Zeit absolut: 33,1 s, Zeit Differenz: + 4,0 s, Strecke absolut: 1207 m, Strecke Differenz: + 125 m), Haltelinie im Gegenverkehr vor der Bahnunterführung (Position "J", Zeitstempel: 04:16:31,3, Zeit absolut: 35,7 s, Zeit Differenz: + 2,6 s, Strecke absolut: 1288 m, Strecke Differenz: + 81 m), Beginn Kreuzungsbereich Ballindamm/Glockengießerwall (Position "L", Zeitstempel: 04:16:38,9, Zeit absolut: 43,3 s, Zeit Differenz: + 7,6 s, Strecke absolut: 1448 m, Strecke Differenz: + 160 m) und Haltelinie Ballindamm/Glockengießerwall (Position "M", Zeitstempel: 04:16:41,5, Zeit absolut: 45,9 s, Zeit Differenz: + 2,6 s, Strecke absolut: 1487 m, Strecke Differenz: + 39 m). Für die Zeitgenauigkeit und für die Positionsgenauigkeit seien Toleranzen von ± 0,05 s/± 2 m eingegeben worden. Das Verfolgerfahrzeug habe bis zu den ersten Doppelpfeilen auf der Fahrbahn (Position "G") eine Geschwindigkeit von 121 bis 135 km/h (unter Zugrundelegung der Minimalgeschwindigkeit), 129 bis 146 km/h (unter Zugrundelegung der Maximalgeschwindigkeit) bzw. 125 bis 141 km/h (unter Zugrundelegung der Mittelwerte) eingehalten. Dann sei der Spurwechsel in die Gegenfahrbahn erfolgt. Die Geschwindigkeit sei schon während des Spurwechsels und bei der weiteren Fahrt auf der Gegenfahrbahn stark verringert worden. Das Fahrzeug sei schließlich kurz vor der Kuppe Glockengießerwall noch weiter abgebremst worden auf eine Größenordnung von 47 km/h (Mindestgeschwindigkeit), 62 km/h (Maximalgeschwindigkeit) bzw. 54 km/h (Mittelwert). Danach sei es vor den mittlerweile verunfallten Fahrzeugen angehalten worden.

Im Einzelnen betrügen die Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen "A" und "B" mindestens 130,7 km/h, maximal 141,2 km/h und als Mittelwert 135,8 km/h, zwischen "B" und "C" mindestens 126,7 km/h, maximal 137,1 km/h und als Mittelwert 131, 8 km/h, zwischen "C" und "D" mindestens 121,1 km/h, maximal 128,5 km/h und als Mittelwert 124,8 km/h, zwischen "D" und "E" mindestens 134,4, maximal 144 km/h und als Mittelwert 139,1 km/h, zwischen "E" und "G" mindestens 135,3 km/h, maximal 146,1 km/h und als Mittelwert 140,6 km/h, zwischen "G" und "I" mindestens 106,2 km/h, maximal 119,1 km/h und als Mittelwert 112,5 km/h, zwischen "I" und "J" mindestens 102,7 km/h maximal 122,4 km/h und als Mittelwert 112,2 km/h, zwischen "J" und "L" mindestens 72,9 km/h, maximal 78,7 km/h und als Mittelwert 75,8 km/h und zwischen "L" und "M" mindestens 46,7 km/h, maximal 61,9 km/h und als Mittelwert 54 km/h.

Die Durchschnittsgeschwindigkeit des Verfolgerfahrzeugs für den gesamten Auswertezeitraum liege bei 119,8 km/h (Minimalgeschwindigkeit), 121 km/h (Maximalgeschwindigkeit) bzw. 120,4 km/h (Mittelwert). Diese relativ geringen Werte erklärten sich dadurch, dass nach 2/3 der Aufzeichnung die Geschwindigkeit beim Befahren der Gegenfahrbahn stark vermindert worden sei.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen nach umfassender eigener Prüfung und Berechnung und insbesondere aufgrund des in Augenschein genommenen und von dem Sachverständigen erläuterten Bild- und Videomaterials an.

Die Feststellung, dass der Angeklagte bei seiner Einfahrt auf die Gegenfahrbahn mindestens 120 km/h und maximal 153 km/h (und nicht etwa 180 km/h) fuhr und dass er entweder von einer anfangs gefahrenen Geschwindigkeit von minimal 120 km/h auf den nächsten ca. 100 bis 120 Metern auf mindestens 153 km/h beschleunigte oder eine anfangs gefahrene Geschwindigkeit von 153 km/h beibehielt, schließt die Kammer dabei insbesondere aus Folgendem:

Aus dem Gutachten des Sachverständigen W1 ergibt sich, dass der Angeklagte bei Einfahrt auf die Gegenfahrbahn mindestens 121,9 km/h fuhr. Aus den ausgewerteten Daten des Airbag-Steuergerätes (dazu sogleich unter ddd.) ergibt sich, dass der Angeklagte wenige Sekunden später - ca. 5 Sekunden vor der Airbagauslösung - eine Geschwindigkeit von mindestens 153 km/h fuhr. Ausweislich der Angaben der Zeugen M. und K. und der Aufzeichnung der Dashcam hat der Angeklagte vor oder während seiner Einfahrt auf die Gegenfahrbahn nicht gebremst, sondern erstmalig am Ende der Kurve, kurz vor der Kreuzung mit dem Glockengießerwall. Dass der Angeklagte bei seiner Einfahrt auf die Gegenfahrbahn mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit als 120 km/h gefahren ist, schließt die Kammer aus. Denn der Sachverständige W1 hat plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass nach den Beschleunigungsdaten des von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs - einem Diesel mit einer Leistung von 100 kW (136 PS) - im Geschwindigkeitsbereich von 130 km/h allenfalls noch eine Beschleunigung von 1,45 m/s2 möglich sei.

Bestätigt werden die Feststellungen der Kammer zur Geschwindigkeit durch die Angaben der Zeugen M. und K.. Die Zeugen haben im Kern übereinstimmend und im Einklang mit den Ergebnissen des Sachverständigen W1 bekundet, der Abstand zwischen ihnen und dem Angeklagten sei im Bereich An der Alster zunächst in etwa gleich geblieben. Sie hätten das Fahrzeug des Angeklagten gesehen, wobei sie in diesem Bereich keine Bremsleuchten seines Fahrzeugs wahrgenommen hätten. Nachdem sie ihre Geschwindigkeit vor der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn verringert hätten, habe der Abstand zu dem Angeklagten sich weiter vergrößert.

Soweit die Zeugen M. und K. die Geschwindigkeit ihres Funkstreifenwagens abweichend von den Ergebnissen des Sachverständigen W1 geschätzt haben, begründet dies keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben. Die Zeugen haben bei ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass es sich lediglich um grobe Schätzungen handele und sie nicht auf den Tachometer geschaut hätten. Da ihre Aufmerksamkeit auf die unter ständiger Risikoabwägung erfolgende, sich binnen sehr kurzer Zeit abspielende Verfolgung des Angeklagten im Stadtverkehr gerichtet war, die angesichts des rücksichtslosen Verhaltens des Angeklagten auch für erfahrene großstädtische Polizeibeamte kein alltägliches, sondern ein emotional belastendes Geschehen war, ist es nachvollziehbar, dass sie bei der Geschwindigkeitsschätzung, bei der es wie üblicherweise bei Schätzungen zu Fehleinschätzungen kommen kann, einem Irrtum unterlegen sind. Gleiches gilt, soweit sie die eigene Geschwindigkeitsreduzierung einem früheren Zeitpunkt zugeordnet haben. Die Zeugen haben sich während ihrer gesamten Vernehmung erinnerungskritisch gezeigt. Sie haben ihre Wahrnehmungen detailreich, sachlich und ohne übertriebene Belastungstendenzen geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass sie hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens, das von dem Ziel, die hochriskante und lebensgefährliche Fahrt des Angeklagten im Stadtverkehr zu stoppen und das Leben unschuldiger Verkehrsteilnehmer zu retten getragen war, Vertuschungstendenzen aufwiesen, lagen nicht vor.

ddd. Nach der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn

Das Fahrverhalten des Angeklagten im Zeitraum zwischen der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn und der Kollision ließ sich nicht metergenau zuordnen. Aufgrund der Daten aus dem Airbagsteuergerät steht jedoch sicher fest, welche Geschwindigkeiten der Angeklagte in den letzten ungefähr fünf Sekunden vor dem Unfall auf dem Tachometer angezeigt bekam. Jedenfalls näherungsweise lässt sich daraus auf die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten und damit auf die zum jeweiligen Zeitpunkt zurückgelegte Wegstrecke schließen.

Die Instrumentenanzeige des Fluchtfahrzeugs zeigte dem Angeklagten in den letzten fünf Sekunden vor der Auslösung des Airbags folgende Werte an:

Zeit [s] angezeigte Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]
- 5 164
-4,5 164
-4 167
-3,5 166
-3 166
-2,5 163
-2 157
-1,5 152
-1 137
-0,5 143
0 140

Diese Daten ergeben sich nach den gutachterlichen Ausführungen des Verkehrsunfallsachverständigen T2 aus einer Auslesung des Airbagsteuergeräts des Fluchtfahrzeugs durch den Hersteller C. A. GmbH. Mehr als fünf Sekunden zurückliegende Daten seien nicht gespeichert. Des Weiteren habe die Auslesung ergeben, dass der Angeklagte zu Beginn der fünf Sekunden und wieder in der Sekunde vor dem Aufprall Vollgas gegeben habe und lediglich kurz ab ca. 1,5 Sekunden vor Airbagauslösung gebremst habe.

Im Einzelnen:

Die Auswertung der Daten aus dem Airbag-Steuergerät des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs sei für die letzten fünf Sekunden vor dem Unfallgeschehen möglich gewesen. Diese sogenannten Pre-Crash-Daten habe das Airbag-Steuergerät via CAN-Bussystem, über das die verschiedenen Steuergeräte systemweit relevante Daten im Fahrzeug austauschten, erhalten. In dem Airbag-Steuergerät seien in einer Taktung von 0,5 Sekunden Daten zur Fahrzeuggeschwindigkeit, Gaspedal-Drosselklappenstellung und Aktivierung der Bremse gespeichert gewesen. Die Geschwindigkeitsdaten würden von dem ESP-Steuergerät über das CAN-Bussystem an das Airbag-Steuergerät übermittelt. Diese Geschwindigkeitswerte würden auch auf dem Tachometer angezeigt werden. Das ESP-Steuergerät erhalte diese Daten von den Raddrehzahlsensoren. Um etwaigen Abweichungen wegen z.B. Unterschieden in den Reifentypen oder im Reifendruck Rechnung zu tragen, sei von den angezeigten Geschwindigkeiten eine Toleranz von 3 km/h in Abzug zu bringen.

Bei ihren Feststellungen zu den tatsächlich mindestens gefahrenen Geschwindigkeiten hat die Kammer darüber hinaus weiter 5 % in Abzug gebracht, um auch allen etwaigen weiteren, auch nur abstrakt denkbaren oder unbekannten Messunsicherheiten sowie sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen. Daraus ergeben sich die folgenden Werte:

Zeit [s] minimale Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h ]
- 5 153
-4,5 153
-4 156
-3,5 155
-3 155
-2,5 152
-2 146
-1,5 142
-1 127
-0,5 133
0 130

Hinsichtlich Gaspedal und Bremse waren nach den Ausführungen des Sachverständigen T2 zu den oben genannten Zeitpunkten folgende Werte im Airbagsteuergerät gespeichert:

Zeit [s] Gaspedal- Drosselklappenstellung [%] Aktivierung der Bremse
-5 100 nein
-4,5 100 nein
-4 100 nein
-3,5 2 nein
-3 0 nein
-2,5 0 nein
-2 0 nein
-1,5 8 ja
-1 74 ja
-0,5 100 ja
0 100 nein

Eine Gaspedal-Drosselklappenstellung von 100 % entspreche dabei Vollgas.

Unter Zugrundelegung der gezeigten minimal und maximal anzunehmenden Geschwindigkeiten ergeben sich folgende vor dem Aufprall zurückgelegten Wegstrecken:

Zeit [s] Strecke bis zum Aufprall bei Maximalgeschwindigkeit Strecke bis zum Aufprall bei Minimalgeschwindigkeit
-5 217,63 m 203,25 m
-4,5 194,85 m 182 m
-4 171,86 m 160,45 m
-3,5 148,74 m 138,8 m
-3 125,68 m 117,25 m
-2,5 102,83 m 95,85 m
-2 80,61 m 75,15 m
-1,5 59,15 m 55,15 m
-1 39,09 m 36,4 m
-0,5 19,65 m 18,35 m
0

Aus der Übertragung dieser Wegstrecken auf das vom Sachverständigen T2 vorgelegte Luftbild vom weiteren Tatort in Abhängigkeit von der anhand der Schlagmarke im Asphalt bestimmten Kollisionsstelle sowie aus der Aufzeichnung des ProVida-Fahrzeugs von der Fahrt auf der Gegenfahrbahn mit eingeblendetem Wegstreckenzähler ergeben sich die den Feststellungen der Kammer näherungsweise zugrunde gelegten Positionen des Fahrzeugs des Angeklagten. Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen T2 die Airbagauslösung 283 ms nach dem Aufprall erfolgte. Denn eine Berücksichtigung würde dazu führen, dass der Angeklagte noch später gebremst hätte.

Die Kammer hat sich den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach umfassender eigener Prüfung angeschlossen und darauf basierend die vorgenannten eigenen Berechnungen vorgenommen. Die von dem Sachverständigen T2 durch die Analyse der ausgewerteten Daten des Airbag-Steuergerätes erzielten Ergebnisse werden auch bestätigt durch die von dem Sachverständigen W1 bei seiner Auswertung der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens ermittelten Werte. Der Sachverständige W1 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit des Angeklagten auf der Strecke zwischen dem Parkleitschild und der Ampel/Fußgängerfurt, auf der der Wechsel auf die Gegenfahrbahn erfolgte, mindestens 121,9 km/h, maximal 180 km/h und als Mittelwert 150 km/h betrug, und die anschließende Durchschnittsgeschwindigkeit bis kurz vor Einfahrt auf den Kreuzungsbereich mindestens 126,9 km/h, maximal 156,6 km/h und als Mittelwert 141,5 km/h. Einen Bremsvorgang des Angeklagten hat der Sachverständige W1 im Einklang mit den Ergebnissen des Sachverständigen T2 anhand der aufleuchtenden Bremslichter ebenfalls im Bereich zwischen Bahnunterführung und Kreuzungsbereich festmachen können.

Ohne dass es für die Kammer darauf ankam, werden die bei der Auswertung der Daten des Airbag-Steuergerätes ermittelten Werte für den Kollisionszeitpunkt bestätigt durch das weitere Gutachten des Sachverständigen T2 zur Bestimmung der Kollisionsgeschwindigkeit. Der Sachverständige ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten mindestens 145 km/h betragen habe, die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Geschädigten Y. hat der Sachverständige mit ca. 20 km/h ermittelt. Der Sachverständige hat dazu erläutert, er habe die Kollisionsgeschwindigkeiten in einer Vorwärtsrechnung ermittelt.

Bei diesem Verfahren würden zunächst die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge nach Kollision und die quantitativen Auslaufbewegungen der Schwerpunkte dargestellt. Als Auslaufverzögerung sei für beide Fahrzeuge eine Verzögerung von ca. 3 m/s2 berücksichtigt worden. Bei der unter Anwendung/Berücksichtigung des Energiesatzes, des Impulssatzes und der Stoßhypothese in Verbindung mit dem Drallsatz und unter Kontrolle der energieäquivalenten Maueraufprallgeschwindigkeit erfolgenden Vorwärtsrechnung sei eine Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten von ca. 145 km/h mit einer Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Geschädigten Y. von ca. 20 km/h sowie eine Auslaufverzögerung des Fahrzeugs des Angeklagten von 3 m/s2 mit einer Auslaufverzögerung des Fahrzeugs des Geschädigten von ca. 3 m/s2 verknüpft worden. Die energieäquivalenten Maueraufprallgeschwindigkeiten der Fahrzeuge könnten seitens des Fahrzeugs des Angeklagten mit ca. 80 bis 90 km/h und seitens des Fahrzeugs des Geschädigten Y. mit ca. 75 bis 85 km/h angegeben werden. Bei der iterativen Vorgabe von Geschwindigkeiten habe sich gezeigt, dass die schwerpunktbezogene Auslaufbahn beider Fahrzeuge dann weitestgehend quantitativ nachvollziehbar sei, wenn das Fahrzeug des Angeklagten zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 145 km/h und das Fahrzeug des Geschädigten Y. eine Geschwindigkeit zum unmittelbaren Kollisionszeitpunkt von ca. 20 km/h inne gehabt hätten. Da das Fahrzeug des Geschädigten Y. vor der Kollision keine Spuren auf die Fahrbahn gezeichnet habe, sei davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug der späteren Kollisionsstelle mit der genannten Kollisionsgeschwindigkeit genähert habe. Der vorkollisionäre spurendokumentierte Einlaufbereich des Fahrzeugs des Angeklagten bleibe bei der Geschwindigkeitsbetrachtung zu Gunsten des Fahrzeugführers im Hinblick auf den relativ unbedeutenden Einfluss unberücksichtigt.

Ohne dass es für die Kammer darauf angekommen wäre, werden die von den Sachverständigen W1 und T2 ermittelten Werte zur Geschwindigkeit des Angeklagten durch die Angaben der Zeugen G1 und T1 bestätigt. Der Zeuge G1 hat bekundet, er schätze, der Angeklagte sei über 130 km/h gefahren. Er wisse, wie man sich mit 70 km/h in der Stadt bewege, die Geschwindigkeit des Angeklagten sei dreimal so hoch wie normal gewesen. In grundsätzlicher Übereinstimmung damit hat der Zeuge T1 die Geschwindigkeit des Angeklagten mit jedenfalls über 100 km/h angegeben und dies an seinem eigenen Fahrstil festgemacht.

Die Feststellungen zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Geschädigten Y. beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen T2, der die Kollisionsgeschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge ermittelt hat. Soweit der Geschädigte Y. bei seiner Vernehmung seine eigene Geschwindigkeit auf 30 bis 40 km/h geschätzt hat, ist er einem angesichts des sich schnell abspielenden Geschehens, der emotionalen Belastung, der lediglich eingeschränkten Erinnerung hinsichtlich des eigentlichen Unfallgeschehens und der seit der Tat vergangenen Zeit einem nachvollziehbaren Irrtum unterlegen.

dd. Vermeidbarkeit

Bei der Bestimmung der Vermeidbarkeit hat die auch insoweit durch den Gutachter T2 sachverständig beratene Kammer bei der Berechnung des Bremswegs aufgrund des Straßenzustandes (trocken) eine Verzögerung von 7 m/s2 und bei der Berechnung des Reaktionswegs eine Verzugszeit von 1,5 s angesetzt. Bei der Bemessung der Verzugszeit hat die Kammer einerseits die Alkoholisierung des Angeklagten berücksichtigt. Andererseits war in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte aufgrund der Fluchtsituation unter Adrenalin stand und er zudem nach seiner Einfahrt auf die Gegenfahrbahn darauf gefasst war, auf etwaige entgegenkommende Fahrzeuge oder etwaigen Querverkehr zu reagieren.

Der Angeklagte befuhr mit dem gestohlenen Fahrzeug, dessen Sommerreifen ausweislich des Sachverständigen T2 eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Profiltiefe besaßen, bis zur Kollision die Gegenfahrbahn über eine Strecke von mindestens 320 Metern. Dies hat die Kammer anhand des im Video des ProVida-Fahrzeugs der Polizei mitlaufenden Wegstreckenzählers ermittelt, mit welchem die Fahrt des Angeklagten bei Tag auf der Gegenfahrbahn nachgestellt wurde.

Die Feststellung, dass der tödliche Zusammenprall jedenfalls bis 100 Meter nach dem mit Tötungsvorsatz erfolgten Einfahren auf die Gegenfahrbahn noch vollständig vermeidbar gewesen wäre, beruht auf Folgendem: Zu diesem Zeitpunkt hätte der nach der dargestellten Maßgabe berechnete Anhalteweg bei Zugrundelegung der Instrumentenanzeige-Geschwindigkeit von 164 km/h 216,9 Meter betragen und war damit kürzer als die verbleibende Reststrecke von mindestens 220 Metern bis zur Kollisionsstelle. Auch unter Zugrundelegung der nach Abzug aller Toleranzen ermittelten Mindest-Geschwindigkeit von 153 km/h wäre der Anhalteweg mit 192,8 Metern kürzer als die Reststrecke gewesen.

Dass die Kollision für den Angeklagten bei Erkennen der Gefahr in Gestalt des Fahrzeugs der Geschädigten bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, beruht auf Folgendem: Das Fahrzeug der Geschädigten war für den Angeklagten kurz vor der Einfahrt auf die Kreuzung mit dem Glockengießerwall, ca. 90 Meter vor der Kollisionsstelle, als Gefahr erkennbar. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Dashcam-Videos des verfolgenden Funkstreifenwagens und der Aufzeichnung aus dem bei Tag die Strecke auf der Gegenfahrbahn abfahrenden ProVida-Fahrzeug bei mitlaufendem Wegstreckenzähler. Unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, einer Verzugszeit von 1,5 Sekunden und einer Verzögerung von 7 m/s2 hätte der Anhalteweg des Angeklagten 34,6 Meter und damit weniger als die Reststrecke von ca. 90 Metern betragen.

Dass die Kollision ca. 4,5 Sekunden vor dem Zusammenprall (am abstrakten Erfolg orientiert) möglicherweise unvermeidbar war und die Kollisionsgeschwindigkeit im Falle eines Abbremsens des Angeklagten ca. 63 km/h betragen hätte, beruht auf Folgendem: Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er zu diesem Zeitpunkt mit der festgestellten Maximalgeschwindigkeit von 164 km/h fuhr. Der Anhalteweg hätte 216,9 m betragen, die Reststrecke lediglich noch 194,85 m.

ee. Örtliche Gegebenheiten, Witterung, Lichtverhältnisse, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte

Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten beruhen auf den Angaben der Zeugen Y1, W., B5, K. K., M., K., G1, T1 und Fricke, der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens, den in Augenschein genommenen Luftbildaufnahmen des Bereichs An der Alster, Ferdinandstor, Glockengießerwall, Ballindamm, Kennedybrücke, den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom engeren und weiteren Kollisionsort sowie auf den in Augenschein genommenen und vom Zeugen und Polizeibeamten Fricke erläuterten Aufzeichnungen der ProVida-Fahrzeuge, mit denen die - hinsichtlich des Fahrverlaufs zwischen der Lohkoppelstraße und dem Abbiegen von der Adolph-Schönfelder-Straße auf die Hamburger Straße nur mutmaßlichen, jedoch nicht sicher feststellbaren - Fahrtstrecke einmal am Tag und einmal zur Nachtzeit abgefahren wurde.

Die Feststellungen zur Witterung beruhen auf den Angaben der Zeugen Y1, K. und M. sowie der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens und den in Augenschein genommenen, unmittelbar nach der Kollision gefertigten Lichtbildern.

Die Feststellungen zu den Licht- und Sichtverhältnissen während des Fahrtverlaufs beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen Y1, W., B5, K. K., M., K., G1 und T1, der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens sowie lediglich ergänzend auf den in Augenschein genommenen und vom Zeugen Fricke erläuterten Aufzeichnungen der ProVida-Fahrzeuge.

Die Feststellungen zur Verkehrsdichte beruhen auf den Angaben der Zeugen Y1, W., B5, K. K., M., K., G1 und T1, des Geschädigten Y. sowie der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens. Soweit die Zeugen keine Angaben machen konnten und sich auch aus der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens keine sicheren Erkenntnisse gewinnen ließen, ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich an den betreffenden Einmündungen, Kreuzungen oder Lichtzeichenanlagen keine Fahrzeuge, Radfahrer oder Fußgänger befanden.

ff. Nachtatgeschehen

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen Y1, W., K., M. und G1 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Kollisionsstelle.

Die Kammer konnte nicht abschließend aufklären, ob die Versuche des Angeklagten, nach der Kollision trotz seiner Verletzungen aus dem Fahrzeug zu fliehen, ein gerichtetes Fluchtverhalten oder schockbedingt durch die Kollision war. Die psychiatrische Sachverständige Dr. H2 konnte Letzteres nicht sicher ausschließen. Dafür, dass es sich auch insoweit um ein gerichtetes Fluchtverhalten handelte, spricht, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Y1 versucht hatte, sein Gesicht zu verbergen und seine behandschuhten Hände unter seinen Beinen zu verstecken. Dies zeigt, dass das Verhalten des Angeklagten auch nach der Kollision immer noch von dem Bestreben, seine Identifizierung und die Aufdeckung seiner Diebstahlstäterschaft zu verhindern, geprägt war.

gg. Folgen der Tat

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Geschädigten Z. und Y. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten und den diese stützenden und ergänzenden plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Seifert, Institut für Rechtsmedizin, die die Geschädigten am Tag nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht und ihre Krankenunterlagen ausgewertet hat und die bei ihrer Gutachtenerstattung die von ihr bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Geschädigten gefertigten, in Augenschein genommenen Lichtbilder erläutert hat.

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Angeklagten beruhen auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Seifert, die den Angeklagten am Tag nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht und seine Krankenunterlagen ausgewertet hat und die bei ihrer Gutachtenerstattung die von ihr bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten gefertigten, in Augenschein genommenen Lichtbilder erläutert hat.

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Geschädigten J. B. beruhen auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen K2, Institut für Rechtsmedizin, die die Sektion des Geschädigten durchgeführt hat. Die Sachverständige, die im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung auch die in Augenschein genommenen Aufnahmen der bei dem Leichnam durchgeführten Computertomographie erläutert hat, hat insbesondere plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die erlittenen todesursächlichen Verletzungen sofort tödlich gewesen seien. Der Geschädigte habe den Sterbeprozess nicht realisiert, keine Schmerzen mehr empfunden und hochwahrscheinlich auch keine Todesangst verspürt. Diesen Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., der Mutter des Geschädigten B., beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Fricke, der nach eigenen Angaben mit der Nebenklägerin nach deren Erhalt der Todesnachricht telefoniert und der ihren Zustand anschaulich beschrieben hat sowie auf den Angaben des Geschädigten Z., der anschaulich und glaubhaft von dem engen Verhältnis der Nebenklägerin und des Geschädigten B. und der Verfassung der Nebenklägerin seit der Tat berichtet hat. Sie beruhen ferner auf den fachärztlichen Bescheinigungen vom 22. Januar 2018 und 5. Oktober 2017 und dem Attest vom 9. November 2017 des Neurologen und Psychiaters Dr. W. F. sowie dem Entlassungsbericht der C.-Klinik vom 7. Dezember 2017.

Die Feststellungen zu den Schadenshöhen und Fahrzeugwerten beruhen auf den Angaben des Geschädigten Y. und des Zeugen K1 sowie ergänzend auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. N1 betreffend das Fahrzeug des Geschädigten Y. und der Kalkulation/Fahrzeugbewertung der Allianz-Versicherung betreffend das Fahrzeug des Zeugen K1, die jeweils im Wege der Selbstlesung eingeführt wurden.

b. Subjektive Feststellungen

aa. Wahrnehmung der Kommunikationsaufnahme durch den Zeugen Y1

Die Feststellung, dass der Angeklagte die Kommunikationsaufnahme des Zeugen Y1 im Kreuzungsbereich Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße wahrnahm und zutreffend als Warnung interpretierte, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem: Zu der betreffenden Zeit befanden sich keine anderen Fahrzeuge im Kreuzungsbereich. Es konnte daher nur der Angeklagte gemeint sein. Der Zeuge Y1 war in seinem Privatfahrzeug unterwegs. Es gab keine äußerlichen Hinweise darauf, dass er für die Polizei tätig war. Die gesandten Signale des Zeugen, eines für den Angeklagten fremden Fahrers, waren nicht feindlich oder aggressiv, sondern sollten den Angeklagte auf irgendetwas aufmerksam machen. Dem Angeklagten wurde dadurch zumindest klargemacht, dass etwas von außen Wahrnehmbares "nicht stimmte" und dass dies gefahrträchtig war. Dagegen, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, der Zeuge hätte ihn zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeugdiebstahl in Verbindung gebracht, spricht, dass es kaum lebensnah ist, einem Dieb durch Signale zu erkennen zu geben, dass seine Tat entdeckt ist.

Dass der Angeklagte bei dem Linksabbiegevorgang des Zeugen Y1 bewusst sein Gesicht wegdrehte, weil er vermeiden wollte, dass der Zeuge Y1 ihn erkennen und möglicherweise später gegenüber den Ermittlungsbehörden als Fahrzeugdieb identifizieren konnte, schließt die Kammer nicht nur aus der glaubhaften Beschreibung des Vorganges durch den Zeugen Y1, sondern ergänzend auch daraus, dass der Angeklagte den Versuch der Kontaktaufnahme durch den Zeugen Y1 bemerkt hatte und in einem gestohlenen Fahrzeug unterwegs war. Zudem hatte der Angeklagte auch noch nach der Kollision versucht, sein Gesicht und seine behandschuhten Hände vor dem Zeugen Y1 zu verbergen.

bb. Kenntnisnahme von der Verfolgung durch Y1

Der Angeklagte bemerkte, dass er durch den Zeugen Y1 verfolgt wurde.

Nachdem der Zeuge Y1 dem Angeklagten schon bei ihrem ersten Aufeinandertreffen an der Kreuzung Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße mehrfach durch Lichthupe Signale gegeben hatte, wusste der Angeklagte, dass der Zeuge Y1 auf ihn aufmerksam geworden war. Der Zeuge, der ursprünglich stadtauswärts und damit in die entgegengesetzte Richtung unterwegs gewesen war, war plötzlich hinter ihm. Die Straßen waren sonst weitgehend leer. Das einzige Auto, das vor Ort war, folgte ihm. Dass der Zeuge Y1 sich jetzt nur durch Zufall an dieser Kreuzung befand und ebenfalls in die Reesestraße abbog, war aus Sicht des Angeklagten kaum wahrscheinlich.

Dass er den Zeugen als Verfolger wahrnahm, zeigt auch das weitere objektive Fahrverhalten des Angeklagten: Er erhöhte die Geschwindigkeit und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit, bog mehrfach unvermittelt ohne zu blinken oder zu bremsen bzw. nahezu ungebremst ab, missachtete ohne abzubremsen die Vorfahrt und bremste insgesamt immer weniger. All dies sind bei objektiver Betrachtung typische Fahrmanöver, um einen Verfolger abzuschütteln. Dagegen, dass seine Fahrweise, insbesondere das mehrfache unvermittelte Abbiegen lediglich Ausdruck der Ortsunkundigkeit des Angeklagten oder der fehlenden Beherrschung des Fahrzeugs war, spricht, dass es dann nahegelegen hätte, die Geschwindigkeit zu reduzieren und langsam zu fahren, um sich in der Dunkelheit und den überwiegend schmalen Straße besser zurechtzufinden. Der Angeklagte tat genau das Gegenteil.

cc. Erhöhung der Geschwindigkeit

Dass der Angeklagte bewusst die Geschwindigkeit erhöhte und bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem:

Der Angeklagte fuhr den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Y1 und W. nach durch schmale, durch ein Wohngebiet führende Straßen, die durch die zu beiden Seiten geparkten Fahrzeuge noch zusätzlich eingeengt, von Laubbäumen gesäumt und durch die Straßenlaternen nur schwach beleuchtet waren. Die Sicht des Angeklagten war aufgrund der fehlenden Fahrzeugbeleuchtung zusätzlich eingeschränkt. Er fuhr mehrfach zu weit links oder rechts und streifte fast geparkte Fahrzeuge. Der Zeuge Y1 fuhr mit deutlich geringerer Geschwindigkeit. Es lagen damit für den Angeklagten verschiedene Hinweise vor, dass seine Geschwindigkeit insbesondere vor dem Hintergrund seiner Unzulänglichkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug nicht angemessen war und Anlass bestand, sein Fahrverhalten zu ändern und die Geschwindigkeit zu reduzieren. Nichts dergleichen tat der Angeklagte jedoch. Vielmehr fuhr der Angeklagte auch in der Folgezeit mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und überholte mehrere Fahrzeuge, darunter den Zeugen B5.

Die Kammer hat erwogen, ob der Angeklagte seine Geschwindigkeit aufgrund des trockenen Wetters und des geringen Verkehrsaufkommens falsch eingeschätzt haben könnte. Dagegen spricht jedoch zum einen, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass solche äußeren Umstände dazu führen, dass die eigene Geschwindigkeit unterschätzt wird. Zum anderen hatte der Angeklagte mit seinem Verfolger Y1 einen Vergleich und Bezugspunkt zur Einschätzung seiner eigenen Geschwindigkeit und der Wertung, dass diese überhöht war. Gleiches gilt im weiteren Verlauf seiner Fahrt nach Übernahme der Verfolgung durch die Zeugen M. und K.. Darauf, ob der Angeklagte seine Geschwindigkeit in Gestalt einer km/h angebenden Zahl zutreffend einschätzte, kommt es nicht an.

Die Kammer hat ferner erwogen, ob dem Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung der Blick auf seine überhöhte Geschwindigkeit verstellt gewesen sein könnte. Zwar hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser alkoholbedingt leicht enthemmt war. Dagegen, dass seine Alkoholisierung ihm weitergehend den Blick auf die Geschwindigkeit verstellt hätte, spricht jedoch trotz des nicht ganz unerheblichen Wertes von maximal 1,8 Promille, dass der Angeklagte alkoholgewöhnt war. Zudem streitet auch das im weiteren Verlauf seiner Fahrt gezeigte Leistungsverhalten des Angeklagten, insbesondere das Überholmanöver beim Passieren des Zeugen B5, dagegen, dass dem Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung das Bewusstsein für die Geschwindigkeit gefehlt hat.

dd. Missachtung der Vorfahrt

Dass der Angeklagte den festgestellten Vorfahrtsverstoß bewusst begangen hat, schließt die Kammer bei einer Gesamtschau von Beweisanzeichen insbesondere aus Folgendem:

Das Fahrverhalten des Angeklagten war in der Gesamtheit bereits an dieser Stelle davon geprägt, keinerlei Rücksicht auf Verkehrsregeln zu nehmen. Der Angeklagte konnte bei seiner Fahrt durch die Wohngebiete nicht damit rechnen, dass er sich stets auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befinden würde. Hätte er darauf Bedacht genommen, bei seiner Fahrt Risiken zu minimieren oder zumindest zu verringern, hätte er, insbesondere vor dem Hintergrund der Dunkelheit, seiner aufgrund der fehlenden Fahrzeugbeleuchtung zusätzlich eingeschränkten Sicht und seiner fehlenden Fahrzeugbeherrschung zumindest bei der Zufahrt auf Kreuzungen oder Einmündungen die Geschwindigkeit reduziert bzw. vor Einfahrt gebremst, um sich Gewissheit über die Vorfahrtsregelung und etwaigen Querverkehr zu verschaffen. Dies tat der Angeklagte jedoch nicht. Dementsprechend fuhr der Angeklagte auch bei dem Vorfahrtsverstoß - wie die Zeugen Y1 und W. glaubhaft übereinstimmend bekundet haben - mit überhöhter Geschwindigkeit und bremste nicht ab. Der Zeuge Y1 hat nachvollziehbar geschildert, dass er aufgrund dieses von ihm als gefährlich bewerteten Verhaltens des Angeklagten von seiner Kollegin telefonisch einen Funkstreifenwagen angefordert habe. Der Zeuge W. empfand das Verhalten des Angeklagten bei dem Vorfahrtsverstoß als "skrupellos".

Ein weiteres Indiz für eine bewusste Missachtung der Vorfahrt liegt darin, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf seiner Fahrt später mehrfach Rotlicht missachtete. Diese objektiven Vorgänge lassen Rückschlüsse auf seine innere Einstellung auch zu Beginn der Flucht zu. Der weitere objektive Verlauf seiner Flucht belegt, dass der Angeklagte nicht versehentlich Risiken eingegangen ist, sondern zielgerichtet. Das Verhalten des Angeklagten war in objektiver Hinsicht von einer steten Steigerung der Geschwindigkeit und Erhöhung der mit seiner Fahrweise verbunden Risiken gekennzeichnet. Dies lässt einen Rückschluss darauf zu, dass es sich um ein gezieltes Verhalten des Angeklagten handelte und nicht um aus einer Bedrängungssituation heraus entstandene Verhaltensweisen.

Die Kammer hat erwogen, ob die Wahrnehmung des Angeklagten möglicherweise dadurch eingeschränkt gewesen sein könnte, dass er sich in erster Linie auf seinen Verfolger und seine Flucht konzentrierte und in Bezug hierauf eine Art "Tunnelblick" entwickelte, aufgrund dessen er die Vorfahrt missachtete und das damit verbundene Risiko verkannte.

Nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H2 ist eine Verengung des Blickes bzw. der gedanklichen Ausrichtung in einer Fluchtsituation im Straßenverkehr durchaus denkbar. Andererseits ist damit nicht notwendig eine insgesamt verringerte Wahrnehmungsfähigkeit verbunden. Der Bereich, auf den die Wahrnehmung fixiert ist, erfährt sogar eine Schärfung der Konzentration. Angesichts der allgemeinen Haltung des Angeklagten, Risiken entweder pauschal zu missachten oder sogar im weiteren Verlauf zielgerichtet zu suchen, kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte versehentlich die Vorfahrt missachtet hat. Das hohe Risiko und die Verkehrsverstöße waren Teil der bewussten Flucht-Strategie und damit gerade nicht außerhalb des zentralen Denkens.

Die Kammer hat auch hier in den Blick genommen, dass die Wahrnehmung des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung weitergehend eingeschränkt gewesen sein könnte. Dagegen sprechen jedoch zunächst die bereits oben angeführten Erwägungen. Auch ein etwaiger alkoholbedingter "Tunnelblick" würde nicht zu der Annahme einer allumfassenden Einschränkung der Wahrnehmung führen. Denn der durch das Ausblenden gewisser, nicht so wichtiger Informationen gekennzeichnete "Tunnelblick" wäre gerade auf das zielgerichtete Umsetzen der Fluchtbestrebungen und die dabei verfolgte Strategie gerichtet.

Hiervon unabhängig ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Alkoholisierung neben der Alkoholgewöhnung des Angeklagten auch durch Freisetzung von Adrenalin teilweise kompensiert wurden. Wie die Sachverständige Dr. H2 plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat, könne Alkohol potentiell zu einer Reduzierung der Verarbeitungsgeschwindigkeit der aufgenommenen Informationen führen; eben dieser Mechanismus werde durch das in der Fluchtsituation ausgeschüttete Adrenalin zumindest teilweise kompensiert. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

Dass der Angeklagte bei seiner Missachtung der Vorfahrt die damit für einen etwaigen Querverkehr verbundenen zumindest abstrakten Gefahren für Leib und Leben erkannte und billigte, schließt die Kammer insbesondere aus der Anschaulichkeit der mit einem solchen Vorfahrtsverstoß verbundenen objektiven Gefahrenlage. Aus Sicht des Angeklagten musste die grobe Missachtung einer Vorfahrt in dem unübersichtlichen und dunklen Wohngebiet Potential für Unfälle haben. Dass der Angeklagte Gefahren akzeptierte, lässt sich auch an seinem weiteren objektiven Verhalten, namentlich der überhöhten Geschwindigkeit, den Rotlichtverstößen, den Überholmanövern und der Fahrt auf die Gegenfahrbahn ablesen.

ee. Verlassen der Wohngebiete

Dass der Angeklagte bewusst die schmalen Wohnstraßen verließ und wieder auf eine Hauptverkehrsstraße zurückfuhr, schließt die Kammer insbesondere daraus, dass er sich im weiteren Verlauf bietende Möglichkeiten, wieder in Wohngebiete abzubiegen, nicht nutzte. Da es dem Zeugen Y1 aufgrund des fehlenden Feingefühls des Angeklagten im Umgang mit dem gestohlenen Fahrzeug gelungen war, dem Angeklagten in den Wohnstraßen trotz dessen überhöhter Geschwindigkeit zu folgen, musste der Angeklagte seine Taktik ändern. Es lag daher nahe, eine möglichst breite und freie Strecke zu wählen, die der Angeklagte als "Rennstrecke" nutzen konnte, und auf der sich seine Defizite in der Feinsteuerung des Fahrzeugs dann nicht so hemmend auswirken würden wie in den Wohnstraßen. Dass der Angeklagte nicht ortskundig war, steht einer zielgerichteten Vorgehensweise nicht entgegen. Auch einem Ortsunkundigen erschließen sich die Unterschiede zwischen Hauptverkehrs- und Neben- bzw. Wohnstraßen ohne weiteres und auch - bzw. infolge der unterschiedlichen Intensität der Straßenbeleuchtung gerade - bei Dunkelheit.

ff. Rotlichtverstoß beim Abbiegen auf die Hamburger Straße

Dass der Angeklagte beim Abbiegen von der Adolph-Schönfelder-Straße auf die Hamburger Straße das Rotlicht bewusst missachtete, schließt die Kammer bei einer Gesamtschau der Umstände insbesondere aus Folgendem:

Der Angeklagte fuhr ungebremst auf die - wie sich aus den Angaben des Zeugen Y1 und der diese bestätigende Aufzeichnung der Abfahrt der Strecke zur Nachtzeit durch ein ProVida-Fahrzeug ergibt - von weitem sichtbare Ampel zu.

Für eine bewusste Missachtung des Rotlichts spricht auch, dass er im weiteren Verlauf seiner Fahrt noch mindestens zwei weitere Male ein Rotlicht ungebremst passierte. Diese objektiven Umstände lassen Rückschlüsse auf seine Einstellung auch zu Beginn der Flucht zu. Während ein einmaliges ungebremstes Überfahren eines Rotlichts noch als "Versehen" gewertet werden könnte, liegt dies bei einer Häufung derartiger Vorfälle fern. Zudem ergibt sich aus der gesamten vorherigen objektiven Fahrweise des Angeklagten, dass diese darauf angelegt war, dem Verfolger Y1 zu entkommen. Nachdem die zuvor gewählten Manöver erfolglos geblieben waren, musste der Angeklagte einen neuen Weg finden, um zu seinem Ziel zu gelangen.

Dem bewussten Missachten des Rotlichts an der Kreuzung Adolph-Schönfelder-Straße/Hamburger Straße steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zuvor während der Verfolgung durch den Zeugen Y1 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage beachtet hat, wie der Zeuge Y1 glaubhaft bekundet hat. Denn dies erfolgte, als der Angeklagte hoffen konnte, den Zeugen Y1 durch seine überhöhte Geschwindigkeit und unvermitteltes Abbiegen abschütteln zu können. Dass der Angeklagte an anderer Stelle - ebenso wie beim ersten Zusammentreffen mit dem Zeugen Y1 - das Rotlicht noch beachtete, zeigt, dass der Angeklagte in der Lage war, das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren. Dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung oder seiner Fluchtsituation das Rotlicht nicht wahrgenommen hat, schließt die Kammer aufgrund der bereits dargestellten Erwägungen aus.

Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten bei dem Missachten des Rotlichts und dem ungebremsten Abbiegen von der Adolph-Schönfelder Straße auf die Hamburger Straße beruhen insbesondere auf Folgendem:

Die Kreuzung war durch die Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet und es war bereits von weitem zu erkennen, dass es sich bei der Hamburger Straße um eine mehrspurige Hauptverkehrsstraße handelte. Bei einer mehrspurigen Hauptverkehrsstraße war trotz der frühen Morgenstunde mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Dass es unter diesen Umständen bei einem ungebremsten Abbiegen unter Missachtung des Rotlichts und anschließendem nochmaligen starkem Beschleunigen jederzeit zu einem Unfall kommen konnte, ist ein jedermann zur Verfügung stehendes Erfahrungswissen. Dass dem Angeklagten durch seine Alkoholisierung oder die Fluchtsituation der Blick auf die Gefahren verstellt gewesen wäre, schließt die Kammer aus den bereits angeführten Erwägungen aus. Zudem hatte er sich bereits zuvor bei seinen Fahrmanövern nervenstark gezeigt. Auch der spätere Beinahe-Unfall im Kurvenbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik, bei dem ihm die Gefahrträchtigkeit seines Handelns deutlich vor Augen geführt wurde, veranlasste ihn nicht, sein hochriskantes Fahrverhalten zu ändern und die Geschwindigkeit zu reduzieren. Anders als beim Queren einer Kreuzung war hier das Risiko für etwaige andere Verkehrsteilnehmer allerdings insoweit in Grenzen überschaubar und abgemildert, als zumindest die Möglichkeit bestand, dass diese bei dem Einbiegen des Angeklagten zur Vermeidung einer Kollision noch rechtzeitig auf die andere Spur wechseln konnten. Die Kammer ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er trotz der erkannten großen Gefahren von der Hoffnung getragen wurde, dass es noch einmal gutgehen werde.

gg. Kenntnisnahme vom Funkstreifenwagen

Dass der Angeklagte den auf der Rechtsabbiegerspur wartenden Funkstreifenwagen vor Passieren der Kreuzung sah und dass der Angeklagte erkannte, dass der Einsatz ihm galt, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem:

Der Funkstreifenwagen hatte jedenfalls die Warnblinkanlage aktiviert. Damit fiel er auf und war er auch aus der Ferne als stehendes Fahrzeug zu erkennen. Dass der Angeklagte erkannte, dass es sich um einen Funkstreifenwagen und nicht um ein Zivilfahrzeug handelte, schließt die Kammer daraus, dass der Kreuzungsbereich durch die Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet war und ein Funkstreifenwagen zudem wegen der auffälligen zweifarbigen Lackierung und dem - selbst im ausgeschalteten Zustand - auffälligen Blaulichtaufbau auf dem Dach auch bei Dunkelheit gut als solcher zu erkennen ist. Mit dem Warnblinklicht war deutlich gemacht, dass der Funkstreifenwagen dort nicht lediglich als Teilnehmer des fließenden Verkehrs auf die Freigabe des Rechtsabbiegens durch die Ampel wartete, sondern sich dort gezielt positioniert hatte. Zugleich war damit auch deutlich, dass es sich nicht um eine reguläre Verkehrskontrolle handelte.

Dass der Angeklagte erkannte, dass der Einsatz ihm galt, schließt die Kammer aus den ihm bekannten Umständen. Der Funkstreifenwagen befand sich in Fahrtrichtung des Angeklagten. Der Zeuge Y1 war dem Angeklagten schon einige Minuten gefolgt, so dass der Angeklagte damit rechnen musste, dass der Zeuge wegen der auffälligen und gefahrträchtigen Fahrweise des Angeklagten zwischenzeitlich die Polizei informiert hatte.

Da es noch früh am Morgen war, war es aus Sicht des Angeklagten zwar möglich, aber keinesfalls sicher, dass der Diebstahl des Fahrzeugs mittlerweile vom Eigentümer entdeckt und der Polizei gemeldet worden war. Da der Zeuge Y1 dem Angeklagten unbekannt war und der Angeklagte zudem bei der ersten Begegnung an der Kreuzung sein Gesicht weggedreht hatte, war der Angeklagte sicher, dass er in jedem Fall noch nicht als Täter identifiziert worden war und er die Feststellung seiner Identität noch verhindern konnte.

Dass der Angeklagte das Polizeifahrzeug der Zeugen M. und K. (auch) im weiteren Verlauf der Verfolgung als solches wahrgenommen hatte, folgt indiziell zum einen daraus, dass der Funkstreifenwagen während der Verfolgung zunächst das Blaulicht und die Lichthupe, dann das Anhaltesignal und zumindest teilweise auch das Martinshorn angeschaltet hatte. Auch soweit der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, waren die bei dem Anhaltesignal erscheinenden Wörter "Stopp" und "Polizei" auch für ihn verständlich. Da es zu der frühen Morgenstunde noch dunkel und angesichts des noch geringen Verkehrsaufkommens relativ still war, waren die visuellen und akustischen Signale gut wahrnehmbar. Dass das Martinshorn gut wahrnehmbar war, wird indiziell gestützt durch die Aussagen der Zeugen T1 und G1, die übereinstimmend angegeben haben, an der Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm zunächst das Martinshorn und erst dann den verfolgenden Funkstreifenwagens selbst wahrgenommen zu haben. Das Blaulicht des Streifenwagens wurde selbst aus einiger Entfernung sowohl vom Zeugen Y1 als auch von den Zeugen B5 und K. K. wahrgenommen, wie diese glaubhaft bekundet haben.

Dass der Angeklagte das Polizeifahrzeug der Zeugen M. und K. als solches wahrgenommen hatte, zeigt sich auch an seinem weiteren Fahrverhalten. Da der Zeuge Y1 die Verfolgung bereits aufgegeben hatte, hätte für den Angeklagten kein Grund bestanden, weiterhin mit solch einer hohen und noch weiter erhöhten Geschwindigkeit unter Nichtbeachtung der Verkehrsregeln zu fahren. Er hätte vielmehr seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren können. Dafür, dass der Angeklagte allein um der Geschwindigkeit willen eine solche Fahrweise an den Tag legte, gab es keine Anhaltspunkte.

hh. Zurasen auf die Kreuzung Hamburger Straße/Winterhuder Weg

Dass der Angeklagte das für ihn geltende Rotlicht der Ampel an der Kreuzung Hamburger Straße/Winterhuder Weg erkannte, schließt die Kammer insbesondere daraus, dass die Ampel - wie sich aus der Aufzeichnung der Abfahrt der Strecke zur Nachtzeit durch ein ProVida-Fahrzeug ergibt - aufgrund der geraden Streckenführung der Hamburger Straße schon von weitem erkennbar war. Auch der Zeuge Y1, der sich - wie er glaubhaft bekundet hat - mit einigem Abstand hinter dem Angeklagten auf der Hamburger Straße befand, hat selbst aus dieser Entfernung das Rotlicht der Ampel wahrgenommen. Zudem hat der Angeklagte zuvor und danach Rotlicht zeigende Ampeln ungebremst passiert. Dieses objektive Verhalten lässt Rückschlüsse auf seine Überlegungen am Anfang der Flucht zu.

Dass sich der Angeklagte dessen bewusst war, dass mit Querverkehr zu rechnen war, folgt aus der Größe der Kreuzung und dem Umstand, dass vor der Kreuzung auf der Linksabbiegerspur Fahrzeuge warteten. Dies war für den Angeklagten angesichts der guten Ausleuchtung der Kreuzung durch die Straßenbeleuchtung und die zuvor über mehrere hundert Meter währende nahezu gerade Straßenführung frühzeitig erkennbar.

Die Kammer hat auch hier erwogen, ob die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten durch seine Alkoholisierung oder die Fluchtsituation eingeschränkt war. Die Kammer hat dies auch hier unter den bereits ausgeführten Erwägungen verneint. Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, ob sich hinsichtlich der Fluchtsituation eine andere Bewertung daraus ergeben könnte, dass sich der Angeklagte nunmehr des Einsatzes der Polizei gegenübersah und nicht mehr "lediglich" der Verfolgung durch eine Privatperson und sich deshalb in gesteigertem Maße bedrängt gefühlt hat. Dagegen spricht jedoch, dass der Angeklagte sich bereits zuvor mit dem Vorfahrts- und dem Rotlichtverstoß objektiv grob verkehrswidrig verhalten hat und mit überhöhter Geschwindigkeit vor dem Zeugen Y1 davongefahren ist. Die bewusste Entscheidung, Verfolger abzuschütteln, hat der Angeklagte damit bereits zuvor, vor dem Hinzutreten der Polizei, getroffen.

Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte bereits bei dem trotz Rotlichts ungebremsten Zufahren auf die Kreuzung Hamburger Straße/Winterhuder Weg bedingten Tötungsvorsatz hatte.

Dass der Angeklagte erkannte, dass sein Verhalten jedenfalls zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und auch seiner selbst führte und dass der Angeklagte darüber hinaus hochwahrscheinlich auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit eines tödlichen Unfalls im sachgedanklichen Mitbewusstsein erkannt und innerlich verarbeitet hatte, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem: Der Angeklagte wusste aufgrund der Größe der vor ihm liegenden Kreuzung und der bei Rotlicht auf der Linksabbiegerspur wartenden Fahrzeuge, dass trotz der frühen Uhrzeit mit Querverkehr zu rechnen war. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h geradeaus über eine Kreuzung. Anders als bei seinem vorherigen Rotlichtverstoß beim Rechtsabbiegen auf die Hamburger Straße konnte sich der Angeklagte nicht von der Hoffnung tragen lassen, ein etwaiger Querverkehr würde rechtzeitig auf die andere Spur wechseln. Die Gefahrträchtigkeit der Situation offenbarte sich dem Angeklagten nicht plötzlich, sondern war aufgrund zuvor mehrere hundert Meter währender gerader Streckenführung frühzeitig erkennbar.

Trotz der vom Angeklagten erkannten objektiven Gefährlichkeit der Situation - jedenfalls einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben, hochwahrscheinlich auch der nicht ganz fernliegenden Möglichkeit eines tödlichen Unfalls - ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er sich auch hier noch von der durch tatsächliche Umstände eigentlich nicht begründbaren überwiegenden Hoffnung tragen ließ, es werde bei dem einen Mal schon alles gutgehen. Eine tatsachengestützte Basis für die hinreichend gesicherte Annahme, es werde gutgehen, hatte der Angeklagte nicht. Er versuchte auch gar nicht erst, eine solche Basis zu schaffen und die Realisierung der erkannten Risiken für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden oder zumindest deutlich zu verringern, etwa, indem er zumindest ein wenig abgebremst hätte. Seine Konzentration galt nicht den anderen Verkehrsteilnehmern, sondern im Zentrum seiner Überlegungen stand das "Abhängen" der nunmehr als neuer Verfolger auf den Plan getretenen Polizei und der Verhinderung der Aufdeckung seiner Diebstahlstäterschaft. Es stellte sich auch aus seiner Sicht als reiner Zufall dar, ob er mit Querverkehr zusammenstoßen würde oder nicht. Gleichwohl ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er sich hier in der in gewisser Weise durch die Dynamik des Geschehens mitgestalteten Situation - Hinzutreten der Polizei, drohende Aufdeckung seiner Diebstahlstäterschaft - noch irrational von der überwiegenden Hoffnung tragen ließ, es werde bei dem einen Mal schon alles gutgehen.

Die Kammer hat auch hier erwogen, ob dem Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung und seiner Fluchtsituation auf der kognitiven oder der voluntativen Ebene der Blick auf die Gefahrträchtigkeit der Situation und die Möglichkeit eines schwersten Unfalls verstellt gewesen sein könnte. Aus den bereits ausgeführten Erwägungen hat die Kammer dies auch hier verneint.

ii. Weitere Rotlichtverstöße

Dass der Angeklagte auch in den weiteren festgestellten Fällen das Rotlicht bewusst missachtete und dass der Angeklagte sich entschlossen hatte, jede Lichtzeichenanlage (ungebremst) zu überfahren und ggf. zeigendes Rotlicht zu missachten, schließt die Kammer insbesondere daraus, dass der Angeklagte die Lichtzeichenanlagen jeweils mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst passierte. Bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit war er in keinem Fall in der Lage, bei Rotlicht rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Ein zusätzliches Indiz liegt in der Vielzahl der Rotlichtverstöße, die sich einfügen in eine Vielzahl weiterer objektiv gefahrträchtiger Verhaltensweisen.

jj. Überholen des Taxis B5s

Der Angeklagte hat beim Überholen des Fahrzeugs des Zeugen B5 die mit dem Überholvorgang verbundene Gefahr einer Kollision und die darin liegenden konkreten Gefährdungen von Leib und Leben zumindest im sachgedanklichen Mitbewusstsein erkannt. Die Kammer schließt das aus den dem Angeklagten bekannten Umständen und aus seinem Verhalten. Der Angeklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht einen plötzlichen Spurwechsel vornehmen würde. Auf der vergleichsweise wenig befahrenen Straße war das Risiko aus Sicht des Angeklagten hoch, dass der Zeuge B5 – wie es tatsächlich auch der Fall war – nicht mit einem von hinten mit weit überhöhter Geschwindigkeit heranrasenden Wagen rechnete. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte tatsachenfundiert darauf vertraut hätte, dass die von ihm erkannten konkreten Leibes- und Lebensgefahren ausbleiben würden, lagen nicht vor. Auch der Angeklagte selbst hat nichts dafür getan, die von ihm ausgehende Gefahr auch nur zu vermindern, wie z.B. Warnsignale mittels Lichthupe, die den Zeugen B5 auf den bevorstehenden Überholvorgang hingewiesen hätten.

Die Kammer ist jedoch auch hier zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er die von ihm erkannten Gefahren im weiteren Gedankenverlauf bewusst noch einmal verdrängte und deswegen von der Hoffnung getragen wurde, dass es - ebenso wie zuvor - noch ein weiteres Mal gutgehen werde.

kk. Vorsätzliche Fahrt auf die Gegenfahrbahn

Der Angeklagte erkannte, dass er auf die (hinter der Verkehrsinsel) nach Art einer Einbahnstraße allein dem Gegenverkehr gewidmete Gegenfahrbahn fuhr.

Die Kammer hat hieran trotz der hohen Geschwindigkeit und der Schnelligkeit des Geschehens keinen Zweifel. Die Kammer konnte nicht zuletzt aufgrund einer Simulation des Sachverständigen W1 sowie der in der Tatnacht durch die verfolgende Polizei hergestellten Aufzeichnung (via Dashcam) die Perspektive des Angeklagten unter vergleichbaren Bedingungen – Fahren ohne Licht in der Dunkelheit mit der Geschwindigkeit des Angeklagten – einnehmen. Trotz Schnelligkeit und Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wiesen schon der in der Tatnacht vorhandene Straßenverkehr sowie die grobe Anordnung der Straßenspuren sehr deutlich auf die Zuordnung zum Gegenverkehr hin. Gestützt wurde dies durch Fahrbahnmarkierungen in Gestalt einer Fahrstreifenbegrenzungslinie zwischen den Spuren und mehreren Richtungspfeilen in die Gegenrichtung. Mehrere deutlich für den Angeklagten erkennbare Richtungspfeile überfuhr dieser ungebremst und beschleunigte anschließend sogar, was Rückschlüsse auf sein von Beginn an verfolgtes Ziel ermöglicht.

Im Einzelnen:

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wurde beim Zufahren auf die durch die Verkehrsinseln erfolgende Gabelung die Teilung der Straße aus Sicht des Angeklagten deutlich. Zunächst hatten die stadteinwärts und die stadtauswärts führenden Fahrbahnen jeweils zwei Fahrstreifen. Beide Fahrbahnen waren durch eine durchgezogene Linie (Fahrstreifenbegrenzungslinie) getrennt.

Bild

Ungefähre Perspektive des Angeklagten vor dem Wechsel auf die Gegenfahrbahn (Simulation Lichtverhältnisse bei unbeleuchtetem Kraftfahrzeug)

Bild

Ungefähre Perspektive des Angeklagten bei dem Wechsel auf die Gegenfahrbahn

Hinzu kommt, dass dem Angeklagten – wie sich aus der Aufzeichnung der Dashcam des Funkstreifenwagens und den Angaben der Zeugen M. und K. ergibt – kurz vor der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn auf beiden Fahrstreifen der Gegenfahrbahn noch (beleuchtete) Fahrzeuge entgegenkamen. Diese fuhren teilweise nebeneinander auf den direkt neben der durchgezogenen Linie befindlichen Fahrspuren. Hiernach ergab sich für den Angeklagten ein klares, unmissverständliches Bild hinsichtlich der Abgrenzung der beiden Richtungen.

Die Fahrbahnmarkierungen waren für den Angeklagten gut zu erkennen. Der Sachverständige W1, der zur Veranschaulichung eine Videomontage erstellt hat, die einen Eindruck von dem Streckenabschnitt An der Alster/Ferdinandstor/Ballindamm aus der Sicht eines mit Fahrgeschwindigkeiten von 100, 120 und 140 km/h fahrenden Führers eines unbeleuchteten Fahrzeugs vermittelt, ist in seinem Gutachten zur Wahrnehmbarkeit der Fahrbahnmarkierungen zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Die durchgezogene Mittellinie sei für den Fahrer eines unbeleuchteten Fahrzeugs bis zu einer Entfernung von 20 Meter gut zu erkennen und bis zu einer Entfernung von 30 Meter noch schwach erkennbar gewesen. Etwa 30 Meter nach der vom Angeklagten bereits auf der Gegenfahrbahn passierten Verkehrsinsel seien (auf Höhe der zweiten, größeren Verkehrsinsel) direkt hintereinander jeweils zwei nebeneinander auf dem rechten und dem mittleren Fahrstreifen aufgebrachte entgegengesetzte Richtungspfeile deutlich zu erkennen gewesen. Vor der Brückenunterführung (ca. 45 Meter hinter den ersten Pfeilen, kurz hinter der Einmündung der Straße An der Alster von rechts) seien auf den beiden Fahrstreifen nochmals direkt hintereinander jeweils zwei nebeneinander aufgebrachte entgegengesetzte Richtungspfeile ebenfalls deutlich zu erkennen gewesen.

Der Sachverständige hat dazu im Einzelnen ausgeführt:

Am Unfalltag um 4:17 Uhr habe die Sonne noch vollständig hinter dem Horizont gestanden. Bis zum Beginn der Morgendämmerung seien es noch 40 Minuten, bis zum Sonnenaufgang noch 1 Stunde und 21 Minuten gewesen. Der Unfall habe also bei Nacht ohne Dämmerungseinfluss stattgefunden. Diese Verhältnisse ließen sich an einem Januartag zu gleicher Uhrzeit nachstellen. Der Stand des Mondes und eventuelle Bewölkung seien insbesondere in den beleuchteten Bereichen der Straße nicht relevant, da die verhältnismäßig geringe Leuchtintensität des Mondes bei vorhandener Fahrbahnbeleuchtung keinen signifikanten Einfluss auf die Leuchtdichten auf der Fahrbahn habe. Zum Unfallzeitpunkt habe zunehmender Mond mit 65 % beleuchteter Fläche geherrscht. Bei der Ortsbesichtigung im Januar 2018 habe abnehmender Mond mit 44 % beleuchteter Fläche geherrscht. Bei den Fahrversuchen sei kein Beleuchtungseinfluss des Mondes vorhanden gewesen. Am Morgen des 10. Januar 2018 sei zwischen 3:00 Uhr und 4:30 Uhr eine Besichtigung der Unfallstelle mit Leuchtdichtemessungen durchgeführt worden. Es habe trockenes Hochdruckwetter geherrscht. Soweit zur Tatzeit im Gegensatz zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vorhandene Bäume belaubt gewesen seien, sei dies ohne Einfluss gewesen, weil die Natriumdampflampen der Straßenbeleuchtung im Bereich des Hotels Atlantic deutlich höher und seitlich versetzt zu den Bäumen installiert gewesen seien. Lediglich im Bereich der letzten Pfeile könnte die Belaubung zu einer leichten Abschattung geführt haben.

Die Leuchtdichtemessungen dienten der Ermittlung der Erkennbarkeit der auf der Fahrbahn aufgebrachten Markierungen, wenn lediglich eine Beleuchtung mit Straßenlaternen und ohne Scheinwerfer erfolge. Die Leuchtdichten seien mit Hilfe der Berek‘schen Kurven ausgewertet worden. Diese Kurven stellten einen Zusammenhang her zwischen der Größe eines Objektes, der Umfeldleuchtdichte und der zur Erkennbarkeit des Objektes erforderlichen Leuchtdichtendifferenz. Hiermit sei der Unterschied der auf einem Objekt gemessenen Leuchtdichte gegenüber seiner unmittelbaren Umgebung gemeint. Die Größe eines Objektes werde in Form eines sog. Sehwinkels – angegeben in Winkelminuten; 1 Grad = 60‘ (Winkelminuten) – angegeben. Dieser Sehwinkel bestimme sich über die Breite des Objektes und den Abstand zwischen Betrachter und Objekt. Die durchgezogene Mittellinie am Übergang zwischen den Straßen An der Alster und Ferdinandstor habe eine Breite von 12,5 cm. Dies entspreche aus verschiedenen Abständen - 10, 20, 30 und 50 Meter - Sehwinkeln von 43, 22, 14 bzw. 8 Winkelminuten.

Die Leuchtdichte der Fahrbahnmarkierung, des Asphalts unmittelbar daneben sowie die Messung der Umfeldleuchtdichte an verschiedenen Stellen der Fahrbahn vor und auf Höhe der Ampeln hätten folgende Werte ergeben: Je nach Beleuchtung durch die Straßenlaternen hätten sich auf den Fahrbahnmarkierungen Leuchtdichten von 0,3 bis 0,37 cd/m² ergeben. Unmittelbar neben den Markierungen seien auf dem grauen Asphalt wesentlich geringere Leuchtdichten zwischen 0,14 bis 0,19 cd/m² gemessen worden. Die Umgebungsleuchtdichte sei an den dunkelsten und hellsten Stellen der Fahrbahn bestimmt worden. Sie habe zwischen 0,08 und 1,2 cd/m² gelegen.

Aus den so ermittelten Messwerten seien mithilfe der Berek’schen Kurven diejenigen Leuchtdichtdifferenzen ermittelt worden, die bei den bestimmten Sehwinkeln und der gemessenen Umfeldleuchtdichte von 0,1 bis 1,0 cd/m für die Erkennbarkeit der durchgezogenen Linie erforderlich seien. Es sei zusätzlich ein Praxisfaktor von 3,5 zugrunde gelegt worden. Dieser erhöhe die theoretisch bestimmte Leuchtdichtendifferenz, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Kraftfahrer im Straßenverkehr vielen Reizen und Einflüssen gleichzeitig ausgesetzt seien, sodass Objekte in der Praxis erst bei einem größeren Kontrast erkannt würden, als es aus der theoretischen Bestimmung hervorgehe. Durch diesen Praxisfaktor werde möglichen Sehschwächen und Aufmerksamkeitsdefiziten Rechnung getragen.

Daraus folgten Schwellenleuchtdichtedifferenzen für die Markierungslinie von 0,021 bis 0,105 cd/m2 (rund 0,063 cd/m2) in 10 Meter Entfernung, 0,032 bis 0,140 cd/m2 (rund 0,086 cd/m2) in 20 Meter Entfernung, 0,070 bis 0,210 cd/m2 (rund 0,280 cd/m2) in 30 Meter Entfernung und 0,140 bis 0,350 cd/m2 (rund 0,245 cd/m2) in 50 m Entfernung. Daraus ergebe sich, dass die durchgezogene Linie bis zu einem Abstand von etwa 10 Meter für den Angeklagten deutlich und bis 20 Meter gut zu erkennen gewesen sei. Bei einem Abstand über 20 Meter lasse sich eine sichere Erkennbarkeit der Linie nicht zweifelsfrei belegen. Die in die Gegenrichtung weisenden Richtungspfeile seien noch besser zu erkennen gewesen, da sie deutlich breiter als die durchgezogene Mittellinie seien.

Zur Veranschaulichung des berücksichtigten Fahrverlaufes des Angeklagten mit dem Pkw hat der Sachverständige eine Videomontage erstellt, die eine Betrachtung des Fahrtweges aus der Sicht des Angeklagten bei der Durchfahrt der Straßen An der Alster, Ferdinandstor und Ballindamm unter Berücksichtigung der Beleuchtungsverhältnisse und der gefahrenen Geschwindigkeit simuliert.

Anhand der Videomontage hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass die einseitig durchgezogene Mittellinie (Fahrstreifenbegrenzungslinie) während der gesamten Annäherung an die Ampelanlage im Übergangsbereich der Straßen An der Alster/Ferdinandstor im Sichtbereich des Angeklagten war.

Weiterhin hat der Sachverständige veranschaulicht, dass der Angeklagte (auf der Gegenfahrbahn) unmittelbar nach dem Passieren der (auf der ersten Verkehrsinsel gelegenen) Ampel am rechten Fahrbahnrand ein gut erkennbares Einbahnstraßenschild ("Einfahrt verboten") auf der Mittelinsel passierte.

Auf Basis der Videosimulation war ferner nachvollziehbar, dass der Angeklagte als Nächstes auf der Fahrbahn zunächst auf jeweils drei, in einem Abstand von ca. 15 Metern direkt hintereinander aufgebrachte, in die Gegenrichtung weisende, ca. 5 Meter lange Richtungspfeile zufuhr, von denen jeweils die beiden auf dem rechten und mittleren Fahrstreifen aufgebrachten für einen den rechten Fahrstreifen befahrenden Fahrer eines unbeleuchteten Fahrzeugs gut erkennbar waren, und der Angeklagte sodann zwei dieser Richtungspfeile überfuhr.

Bild

Bild

Ebenso wurde deutlich, dass der Angeklagte kurz nach der Einmündung der Straße "An der Alster" in die Straße Ferdinandstor (auf Höhe einer dort gelegenen Ampel, ca. 30 Meter vor der Bahnüberführung) nochmals auf insgesamt sechs weitere, entgegengesetzt weisende Richtungspfeile zufuhr, von denen erneut vier gut erkennbar waren, und sodann zwei von ihnen überfuhr.

Bild

Die Kammer schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Die Kammer hat sich insbesondere bei der Inaugenscheinnahme der vom Sachverständigen angefertigten Videomontage einen Eindruck von dem relevanten Streckenabschnitt aus der Sicht des Führers eines unbeleuchteten Fahrzeugs zur Nachtzeit mit einer Geschwindigkeit von 100, 120 und 140 km/h und der Wahrnehmbarkeit der Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen verschaffen können. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Tat und der Gutachtenerstellung Veränderungen an den Fahrbahnmarkierungen oder dem "Einfahrt verboten"-Schild vorgenommen wurden. Die Kammer hatte ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer Sehschwäche litt.

Insbesondere die Vielzahl der dem Angeklagten die Fahrtrichtungen anzeigenden Zeichen lässt es aus Sicht der Kammer ausgeschlossen erscheinen, dass er sie sämtlich übersehen oder missverstanden hat. Sein Fahrstil spricht dafür, dass er sich für Hinweise und Vorgaben schlichtweg nicht interessierte. Der Angeklagte bremste weder beim Wechseln auf die Gegenfahrbahn noch im Anschluss daran ab, um sich zu orientieren. Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der ihn verfolgenden Polizeibeamten, die durch die Dashcam-Aufzeichnung bestätigt werden, da dort an dieser Stelle keine Bremsleuchten des Angeklagten zu sehen sind.

Die Kammer hat auch hier erwogen, ob die Wahrnehmung des Angeklagten durch seine Alkoholisierung oder die Fluchtsituation derart eingeschränkt gewesen sein könnte, dass ihm der Blick darauf verstellt war, auf die Gegenfahrbahn zu fahren. Dies war jedoch aus den bereits ausgeführten Erwägungen heraus auch hier zu verneinen. Auch bei gewissen alkohol- oder fluchtbedingten Verengungen oder Einschränkungen der Wahrnehmung ist davon auszugehen, dass die Konzentration des Angeklagten auf den vor ihm liegenden Weg und die damit verbundene Straßenführung gerichtet war. Sein während der Flucht gezeigtes Leistungsverhalten belegt, dass gerade auch die Auswirkungen der Alkoholisierung sehr begrenzt waren.

Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Markierungen und Verkehrszeichen hat die Kammer bedacht, dass Alkohol – wie die Sachverständige Dr. H2 plausibel und nachvollziehbar erläutert hat – grundsätzlich Einfluss auf das Kontrastsehen hat und die Pupillenverengung und -erweiterung gestört ist. Zur Überzeugung der Kammer kann dies aber nicht dazu geführt haben, dass der Angeklagte die Vielzahl der Zeichen übersehen hat. Das Gesamtbild, das nicht nur durch eine durchgezogene Mittellinie, sondern auch durch eine intuitiv nachvollziehbare räumliche Trennung der Fahrbahnen geprägt wurde und dann auch noch durch fließenden Gegenverkehr bestätigt wurde, war hierfür zu eindeutig. Hätte der Angeklagte derlei nicht bemerkt, wären sein sonstiges Leistungsverhalten und seine Wahrnehmungen – etwa der Verfolgung durch den Zeugen Y1 – nicht erklärbar. Dagegen, dass der Angeklagte die durchgezogene Mittellinie nicht wahrgenommen hat, spricht zusätzlich, dass nahezu während des gesamten Fahrtverlaufs nicht nur entlang der Alster, sondern bereits entlang des Mundsburger Damms, die stadteinwärts und stadtauswärts führenden Fahrstreifen, soweit diese nicht räumlich getrennt waren, durch eine durchgezogene Mittellinie (Fahrstreifenbegrenzungslinie) getrennt waren.

Der Angeklagte ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht durch aus seiner Sicht mehrdeutige Verkehrszeichen in die Irre geführt worden.

Wenige Meter vor der die räumliche Trennung einleitenden Verkehrsinsel wurde die Fahrstreifenbegrenzung nur noch einseitig geführt, durch eine kombinierte Fahrstreifenbegrenzungslinie auf Seiten des Angeklagten und einer Leitlinie für den Gegenverkehr. Für den Angeklagten änderte sich das Bild also insoweit, als links neben der weiterhin durchgezogenen Mittellinie eine weitere, gestrichelte Linie auf der Fahrbahn aufgebracht war. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte trotz der weiterhin auf seiner Seite vorhandenen durchgezogenen Linie gedacht haben könnte, die gestrichelte Linie gelte ihm und gestattete einen Spurwechsel. Auch einer mit deutschen Verkehrszeichen möglicherweise nicht vertrauten Person leuchtet intuitiv ein, dass eine auf ihrer Seite durchgezogene Linie, die schon zuvor die Fahrbahnen voneinander abgegrenzt hat, auch weiterhin das Überfahren verbietet und dass dementsprechend die Gestattung des Überfahrens naheliegender Weise durch eine Unterbrechung eben dieser durchgezogenen Linie angezeigt werden würde. Hiervon unabhängig sprechen auch das aus Sicht des Angeklagten gegebene, zuvor dargestellte Gesamtbild sowie sein Fahrverhalten gegen einen Irrtum. Bei einer hypothetischen Fehlinterpretation der Markierung hätte sich auch für einen nicht kundigen Verkehrsteilnehmer sofort jedenfalls die Frage aufgedrängt, wo denn der Gegenverkehr bleibe und wo nun plötzlich die Abgrenzung zum Gegenverkehr sei, wenn das Überfahren der Mittellinie plötzlich erlaubt sei. Dafür, dass der Angeklagte sich irgendwelche Fragen stellte und versuchte, etwa durch Abbremsen Zeit für die Beantwortung zu finden, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Wie oben bereits erläutert, bremste der Angeklagte an dieser Stelle nicht. Vollends deutlich wird der fehlende Irrtum des Angeklagten dann durch sein weiteres Fahrverhalten. Der Angeklagte passierte nicht nur ein am rechten Fahrbahnrand angebrachtes "Einfahrt verboten"-Schild, sondern überfuhr, wie dargestellt, hintereinander vier unübersehbare, in die Gegenrichtung zeigende Richtungspfeile. Auf diese reagierte er nicht mit Abbremsen, sondern beschleunigte sogar noch kurz danach.

Aus diesen Erwägungen heraus ist auch auszuschließen, dass Vorankündigungspfeile zu einem Irrtum des Angeklagten führten. Auf dem linken der vom Angeklagten befahrenen stadteinwärts führenden Fahrstreifen wurde vor seinem Wechsel auf die gegenfahrbahn durch Vorankündigungspfeile eine Aufteilung der betreffenden Spur angekündigt. Genau das passierte kurz darauf. Die linke Spur der vom Angeklagten befahrenen Fahrbahn teilte sich in drei Spuren auf. Das führte dazu, dass jetzt stadteinwärts vier Fahrstreifen weiter führten, während in der Gegenrichtung nur drei Fahrstreifen zur Verfügung standen. Bei den Vorankündigungspfeilen handelt es sich um Pfeile, deren Kopf nur eine angedeutete, leichte Linksneigung aufweist. Sie zeigen auch für einen unerfahrenen Betrachter erkennbar keine Möglichkeit eines Fahrbahnwechsels an. Ein solcher Irrtum des Angeklagten war – auch in der Gesamtbetrachtung mit der zuvor erörterten einseitigen Fahrstreifenbegrenzung – sicher auszuschließen. Die zunächst nur durch Mittelstreifen voneinander getrennten Fahrbahnen wurden in Höhe des Hotels Atlantic deutlich getrennt durch die Verkehrsinsel, auf die der Angeklagte zufuhr. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten in dieser Situation die Idee kam, ihm stünde neben den vier rechten Fahrstreifen jenseits der die Straße unterteilenden Verkehrsinsel auf der anderen Straßenseite von den drei Fahrstreifen auch noch ein weiterer zur Verfügung. Dass dem nicht so war, wird, wie erörtert, auch durch das weitere Verhalten des Angeklagten eindeutig belegt, bei dem er nach seinem Wechsel auf die Gegenfahrbahn das Verbotsschild passierte und die entgegengesetzten Richtungspfeile überfuhr. Hätte sich der Angeklagte an den Vorankündigungspfeilen orientiert und wäre er deswegen einem Irrtum unterlegen, wäre dieser durch die überfahrenen weiteren Richtungspfeile aufgeklärt worden, was zu einer Reaktion des Angeklagten geführt hätte.

Die Wahrnehmung des Angeklagten war auch nicht dadurch entscheidend eingeschränkt, dass er sich möglicherweise recht spät entschloss, auf die Gegenfahrbahn zu fahren, was angesichts der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zu einer schnellen Handlungsabfolge führte. Die Kammer konnte zwar nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte erst kurz vor dem Wechsel auf die Gegenfahrbahn hierzu entschloss. Ein Beweisanzeichen dafür findet sich in seinem Wechsel von der rechten Spur über die linke Spur auf die Gegenfahrbahn. Andererseits ist kein Grund dafür ersichtlich, warum er in dieser Situation aufgrund der Kürze der Zeit dem Irrtum unterlegen sein sollte, die andere Seite stehe ihm zur Verfügung. Der Umstand, dass er sich zunächst ganz rechts gehalten hatte, spricht eher dafür, dass er den Verlauf der Straße richtig erkannt hatte und zunächst der Rechtsbiegung folgen wollte. Um auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, musste der Angeklagte auch von ganz rechts nach ganz links ziehen, was ihm umso mehr deutlich und spürbar machte, wie weit die Gegenfahrbahn von seiner Fahrbahn entfernt war. Jedenfalls zeigt sein weiteres Fahrverhalten – insbesondere die Beschleunigung trotz in die Gegenrichtung zeigender Pfeile, siehe oben hierzu –, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der Gegenfahrbahn nicht im Irrtum befand, sondern diese suchte.

Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte lediglich deshalb auf die Gegenfahrbahn fuhr, um ein Ausbrechen seines Fahrzeugs in der bei einem Verbleib auf der ordnungsgemäßen stadteinwärts führenden Fahrbahn folgenden Rechtskurve zu vermeiden. Dafür könnte zwar sprechen, dass der Angeklagte kurz vorher in einer Kurve überaus bedrohliche Erfahrungen gemacht hatte. Andererseits wies die Rechtskurve keine überaus starke Biegung auf, so dass ein Abbremsen ersichtlich die weitere Nutzung der eigenen Spuren gewährleistet hätte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte vor dem Wechseln auf die Gegenfahrbahn auf der rechten Spur seiner Fahrbahn fuhr. Auf dem – vom Sachverständigen W1 bearbeiteten – Polizeivideo (Dashcam-Aufnahme des Funkstreifenwagens) ist deutlich zu erkennen, dass er von der rechten Spur auf die Gegenfahrbahn lenkt und dabei notwendig auch eine Kurve beschreibt. Kurze Zeit später beschleunigt der Angeklagte dann auf der Gegenfahrbahn noch jedenfalls bis kurz vor der Unterführung, an die sich erkennbar alsbald eine Linkskurve anschloss. Hieran wird deutlich, dass der Angeklagte sich auch durch Risiken, die mit dem schnellen Durchfahren von Kurvenverläufen einhergingen, in keiner Weise von seinem Ziel abbringen ließ.

Dem Angeklagten war klar, dass es nach der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn nicht lange dauern würde, bis die nächste Kreuzung mit einer Querstraße folgen würde. Das schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem: Alleine schon aus der sich durch die Äußerlichkeiten aufdrängenden zentralen Innenstadtlage folgte aus Sicht des Angeklagten, dass früher oder später sicher Querstraßen kommen würden. Er befand sich offensichtlich mitten in einer Großstadt in einem Gebiet mit sehr viel Verkehr. Unter diesen Umständen lag es auf der Hand, dass alsbald eine Kreuzung mit einer Querstraße folgen würde. Der Angeklagte hatte kurz vor dem Wechsel auf die Gegenfahrbahn zusätzliche Anzeichen vor Augen, die deutlich machten, dass schon bald ein Kreuzungsbereich oder Ähnliches bevorstehen konnte. Denn die Straße wurde nicht mehr wie zuvor einfach geradeaus geführt. Seine Fahrtrichtung wurde nach rechts geführt, in diesem Zusammenhang zeigten die Vorankündigungspfeile Veränderungen an, die sich dann auch alsbald in zusätzlichen Fahrstreifen realisierten. Die Fahrtrichtung des Angeklagten wurde von der Gegenseite anders als zuvor durch Verkehrsinseln getrennt. Kurzum: Es war jedenfalls klar erkennbar, dass sich etwas veränderte oder bevorstand.

Hieraus ist zu folgern, dass der Angeklagte mit der naheliegenden und von ihm gebilligten Möglichkeit rechnete, dass in die von ihm befahrene Gegenfahrbahn alsbald Straßen einmünden würden, wie es tatsächlich in Gestalt der in die Straße "Ferdinandstor" einmündenden Straße "An der Alster" (in Gegenrichtung des Angeklagten) der Fall war. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte die (hinter der Verkehrsinsel gelegene) Querstraße nicht gesehen haben sollte. Diese Annahme findet ihre Bestätigung darin, dass der Angeklagte, als er die betreffende Stelle (Einmündung der Querstraße) passierte, keinerlei Reaktion hierauf zeigte. Insbesondere bremste er ausweislich der Dashcam-Aufzeichnung des Funkstreifenwagens und der Angaben der Polizeibeamten nicht ab, sondern gab jedenfalls kurz darauf sogar Vollgas.

Bereits aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass der Angeklagte an dieser Stelle auch mit der von ihm gebilligten Möglichkeit rechnete, dass noch weitere Querstraßen in die von ihm befahrene Straße einmünden würden und er dementsprechend den tatsächlich querenden Glockengießerwall auch dann, wenn er ihn noch nicht erkannt hatte, der Art nach voraussah. Insoweit kam hinzu, dass auch hier wieder verschiedene Anzeichen dafür vorhanden waren, dass eine Kreuzung oder ähnliche Veränderungen nahten. Die vom Angeklagten befahrene Gegenfahrbahn war mehrspurig. Hinter der an die Unterführung anschließenden Linkskurve war eine Vielzahl von in alle Richtungen gehenden Straßenlaternen zu sehen.

ll. Planvolle Risikoschaffung und -erhöhung

Das Motiv des Angeklagten, auf die Gegenfahrbahn zu fahren, bestand darin, zielgerichtet eine möglichst große Gefahr zu suchen. Dahinter stand die grundsätzliche Überlegung bzw. Methode, seine Verfolger durch die Schaffung unerträglich hoher Gefahren zur Aufgabe zu zwingen.

Das ergibt sich aus dem Verlauf seiner Flucht. Die Kammer schließt aus der mindestens dreimal deutlich erkennbaren objektiven Erhöhung der Gefährlichkeit seines Fahrstils, die gerade dann passend erfolgte, wenn die Flucht des Angeklagten dadurch gefördert werden konnte, darauf, dass der Angeklagte die Gefahrerhöhung bewusst als Methode einsetzte, den Verfolgern zu entkommen. Dabei war die Gefahrerhöhung auch nicht etwa nur Begleiterscheinung überhöhter Geschwindigkeit und schnellen Fortkommens. Schon vor dem Einfahren auf die Gegenfahrbahn setzte der Angeklagte bewusst Gefahren, die für eine alleine auf Geschwindigkeit setzende Flucht nicht unbedingt notwendig gewesen wären, jedenfalls in Gestalt zweimaligen ungebremsten Überfahrens roter Ampeln. Da die betreffenden Situationen der bewussten Gefahrsetzung zeitlich nicht unerheblich auseinanderlagen, ist darauf zu schließen, dass hinter ihrer Schaffung keine zufälligen, spontanen Entschlüsse standen, sondern dass es sich vielmehr um wiederholte Ausprägungen einer überlegt angewendeten Fluchtstrategie handelte.

Im Einzelnen:

Erkennbar ist die wiederholte zielgerichtete Gefahrsteigerung zum Zweck des Entkommens. Als Erstes setzte der Angeklagte insoweit bei der Verfolgung durch den Zeugen Y1 im Kern auf – noch begrenzt – überhöhte Geschwindigkeit, alsbald ergänzt durch das Aufsuchen kritischerer Begleitumstände in Gestalt enger Straßen, sodann erweitert auf die Missachtung von Vorfahrt, wenngleich noch in einem Wohngebiet, in dem nachts kein Verkehr herrschte. Der Angeklagte stellte hier fest, dass die überhöhte Geschwindigkeit als Kern des Entkommens nicht hinreichend taugte. Ein reines "Wettrennen" unter gleichen Bedingungen konnte er u.a. deswegen nur schwer gewinnen, weil ihm die Fertigkeiten als Fahrer hierfür fehlten. Der Angeklagte musste seinen Plan also, um zum Erfolg zu kommen, erweitern.

Mit dem Scheitern seiner Bestrebungen im Umfeld des Wohngebietes ist dem Verhalten des Angeklagten tatsächlich eine Reaktion abzulesen. Obgleich er die Möglichkeit gehabt hätte, in Wohngebieten zu bleiben oder solche erneut aufsuchen, nimmt er hiervon Abstand. Gleichzeitig kommt es ihm weiterhin erkennbar darauf an, seinem Verfolger Y1 zu entkommen. Daraus ist zu schließen, dass der Angeklagte seine Taktik den Begebenheiten rational überlegt anpasste und nach Alternativen – bzw. treffender: Varianten – seiner Fluchtstrategie suchte. Die Veränderung in seinem Verhalten und die Richtung, in die er seine Strategie entwickelte, wird an dieser Stelle etwa dadurch deutlich, dass er alsbald (Kreuzung Adolph-Schönfelder-Straße/Hamburger Straße) eine rote Ampel überfährt, während er zuvor (Fuhlsbüttler Straße/Bramfelder Straße) rote Ampeln noch geachtet hatte. Das Überfahren der roten Ampel wies auch insoweit eine neue Qualität und Gefahrstufe auf, als es das regelwidrige Einfahren auf eine Hauptverkehrsstraße bedeutete, auf der (anders als zuvor im Wohngebiet) mit Querverkehr zu rechnen war, der sich mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit bewegen konnte. Dass dahinter eine gesteigerte Entschlossenheit steckte, machte der Angeklagte durch das anschließende (auf der Hamburger Straße erfolgende) starke Beschleunigen auf eine Geschwindigkeit deutlich, die er zuvor noch nicht gefahren war. Das Überfahren der roten Ampel bedeutete in Gestalt des Querverkehrs eine Gefahr, die der Angeklagte bei einer Flucht, die nur auf Geschwindigkeit gesetzt hätte, nicht notwendig hätte eingehen müssen bzw. die er dann jedenfalls mit einem gewissen Maß an Vorsicht hätte begrenzen können. Denn der Zeuge Y1 war zu diesem Zeitpunkt dicht hinter dem Angeklagten. Hätte der Angeklagte vor der roten Ampel gehalten, hätte der Zeuge Y1 zwar aufgeschlossen, indes hätte dies nur den Verlust weniger Meter Vorsprung bedeutet. Dass der Zeuge Y1 den an der Ampel wartenden Angeklagten an einer Weiterfahrt hätte hindern können, erschließt sich aus der Sicht des Angeklagten nicht. Ein in erster Linie auf Geschwindigkeit bedachter Flüchtender hätte an der Ampel gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergreifen können, etwa in Form eines zumindest leichten Abbremsens, um erst danach auf der Hamburger Straße die Geschwindigkeit hochzusetzen. In der Gesamtbetrachtung wird deswegen bereits an dieser Stelle erstmals deutlich, dass der Angeklagte die besondere Gefahr des unabgebremsten Überfahrens der roten Ampel auf eine Hauptverkehrsstraße bewusst ausnutzte, um sich einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Verfolger zu verschaffen, von dem er davon ausgehen musste, dass dieser bestimmte Risiken meiden würde.

Die im Bereich von Hauptstraßen (Hamburger Straße) nunmehr gegenüber zuvor deutlich erhöhte Geschwindigkeit in einem Bereich, in dem mit mehr Verkehr als zuvor zu rechnen war, zeigt, dass der Angeklagte mit dem Überfahren der ersten roten Ampel generell und bewusst eine Phase höheren Risikos einleitete.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte hierbei bemerkt, dass seine Strategie erfolgreich war, indem es ihm gerade durch die Erhöhung der Gefährlichkeit seines Vorgehens gelungen war, den Zeugen Y1 zur Aufgabe zu bewegen. Der Angeklagte achtete auf seinen Verfolger Y1. Der Verlauf seit der Begegnung an der Fuhlsbütteler Straße zeigt, dass der Angeklagte auf den Zeugen Y1 reagierte, sich an diesem ausrichtete und gerade diesem auch entkommen wollte. Alleine dies spricht schon dafür, dass der Angeklagte dessen gewahr wurde, als der Zeuge Y1 demonstrativ die Verfolgung aufgab. Hinzu kommt, dass der Zeuge Y1 noch einmal eigens auf sich aufmerksam machte, damit der Angeklagte die Aufgabe bemerkte. Angesichts der an dieser Stelle der Hamburger Straße sehr geraden Straßenführung konnte der Angeklagte den Zeugen Y1 auch gut erkennen.

Die Kammer schließt hieraus, dass der Angeklagte mit der Aufgabe Y1s in der Annahme bestärkt wurde, dass sein auf Risikoerhöhung ausgerichtetes Vorgehen erfolgreich war.

Der weitere Fahrverlauf zeigt, dass der Angeklagte wenige hundert Meter weiter bewusst die nächste Gefahr- und Risikostufe einleitete, indem er auf die rote Ampel der Kreuzung Hamburger Straße/Winterhuder Weg zuraste. Das Motiv für die Fortsetzung des Fluchtverhaltens war ersichtlich das Auftauchen des an dieser Stelle stehenden und nicht übersehbaren Polizeifahrzeuges. Denn der Angeklagte hatte gerade einen komfortablen Vorsprung gegenüber dem Zeugen Y1 herausgefahren. Indem der Angeklagte nun anders als bei der Ampel zuvor, bei der er rechts abbiegend mit niedrigerer Geschwindigkeit in den Querverkehr eingefahren war, geradeaus über eine andere deutlich auch als solche erkennbare Hauptverkehrsstraße mit höherer Geschwindigkeit und ohne auch nur ansatzweises Abbremsen zu fahren anstrebte, ging er erkennbar ein nochmals gesteigertes Risiko ein. Hieraus sowie aus dem exakt an dieser Stelle in Erscheinung tretenden Polizeifahrzeug folgert die Kammer, dass der Angeklagte bewusst abermals die Risikoerhöhung suchte, um sich nunmehr dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Das, was kurz zuvor gegenüber dem Zeugen Y1 so erfolgreich war, sollte sogleich nochmals gegenüber der Polizei fruchtbar gemacht werden.

Der weitere Fahrverlauf bis zum Wechsel auf die Gegenfahrbahn zeigt, dass der Angeklagte zunächst seinem Entschluss, ein sehr hohes Risiko einzugehen, treu blieb. Das schnelle und rücksichtslose Überholen anderer Fahrzeuge, vor allem aber auch wiederum das schnelle und kaum abgebremste Einfahren in den unübersichtlichen Kurvenbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik /An der Alster und das dortige Überfahren mindestens einer roten Ampel ist auf einer Ebene mit den Gefahren am Winterhuder Weg zu sehen. Hier wie dort war dem Angeklagten den Umständen nach klar, dass es jederzeit zu einem schweren und für ihn nicht vermeidbaren Unfall kommen konnte. Angesichts der Wiederholung dieser hochgefährlichen Situationen kann insoweit auch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich durch Fahrfehler oder Fehleinschätzungen in eine eigentlich nicht gewollte Situation hineinbegeben hat. Wiederholung und Vergleichbarkeit der Situationen machen deutlich, dass sie vom Angeklagten bewusst gesucht wurden.

Die dritte bezweckte Erhöhung der Gefahrstufe nahm der Angeklagte durch das Einfahren auf die Gegenfahrbahn vor. Zur Überzeugung der Kammer wählte der Angeklagte diese Option gerade aus dem Grund, auf diese Weise das Risiko für alle Beteiligten auf das Maximum heraufzusetzen. Der Angeklagte hätte sonst dem eigentlichen Straßenverlauf folgen können, der – weiterhin mehrspurig – eine leichte Rechtskurve beschreibt. Dieser Weg war in keiner Weise versperrt; insbesondere Polizeisperren oder auch nur weitere Verfolger waren nicht zu sehen und waren tatsächlich auch nicht vor Ort. Der Weg durch das Ferdinandstor führte den Angeklagten auch sonst nicht etwa zu Örtlichkeiten, die weitere und bessere Fluchtmöglichkeiten im Vergleich zur eigentlichen Straßenführung eröffnet hätten.

Schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte bewusst auf die Gegenfahrbahn lenkte, ihm klar war, dass zu dieser Zeit hier Gegenverkehr stattfand und er die Geschwindigkeit beim Einfahren nicht verminderte, sondern eher erhöhte, folgt, dass er die ihn erwartenden Risiken erkannte und billigte.

Hiervon unabhängig ist aber auch aus dem zuvor dargestellten Verlauf der Flucht und der dabei vom Angeklagten verfolgten Risikostrategie darauf zu schließen, dass er eine neue Gefahrstufe zielgerichtet suchte. Denn dem Angeklagten war es seit der Kreuzung Winterhuder Weg trotz verschiedener gefährlicher Situationen nicht gelungen, seinen Verfolgern zu entkommen. Deswegen lag es in der Konsequenz seines Vorgehens, jetzt wiederum in Anwendung seiner Strategie eine neue Gefahrstufe zu suchen, die die Polizei zur Aufgabe zwingen würde. Hierin zeigte sich eine zutreffende und für den Angeklagten im Ansatz zielführende Einschätzung der Situation. Aus den glaubhaften Ausführungen der Zeugen M. und K., die durch die Berechnungen des Sachverständigen W1 bestätigt werden, folgt, dass die Polizeibeamten nach der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn aufgrund des hohen Risikos deutlich abbremsten, nur noch langsam und vorsichtig fuhren und sich innerlich damit abgefunden hatten, den Anschluss an den Angeklagten nunmehr verloren zu haben.

Gegen das zielgerichtete Suchen einer neuen Gefahrstufe spricht nicht, dass der Angeklagte sich möglicherweise recht spät entschloss, auf die Gegenfahrbahn zu fahren (s.o. IV.3.b.kk). Denn das änderte nichts daran, dass er sich dessen bewusst war, in den Gegenverkehr zu fahren (s.o.). Ferner kann auch nicht von einem spontanen und unüberlegten Entschluss ausgegangen werden. Dagegen spricht, dass sich das Fahren auf die Gegenfahrbahn als konsequente Fortsetzung der schon zuvor verfolgten Strategie darstellt. Die Idee, an dieser Stelle auf die Gegenfahrbahn zu fahren, mag hiernach plötzlich entwickelt worden sein. Die dahinter stehende Grundentscheidung, die Gefahren zu suchen, wurde vom Angeklagten jedoch schon vorher getroffen. Dass der Angeklagte nur spontan und gleichsam zufällig in diese Gefahrenlage geriet, ist angesichts der Vielzahl der zuvor jeweils von ihm verursachten Gefahrenlagen ausgeschlossen.

mm. Fluchtziel Verdeckung

Dass es dem Angeklagten darum ging, seinen Verfolgern zu entkommen, schließt die Kammer aus seinem objektiven Fahrverhalten nach Kenntnisnahme von der Verfolgung durch den Zeugen Y1.

Ziel der durch Risikoerhöhungen ermöglichten Flucht des Angeklagten war es jedenfalls seit der Verfolgung durch die Polizei vordringlich, seinen Verfolgern zu entkommen und gerade dadurch zu verhindern, dass er des Diebstahls an dem Fahrzeug und den in ihm befindlichen Geräten überführt werden konnte. Deswegen waren auch gerade das Einfahren auf die Gegenfahrbahn und die dortige Fortbewegung von seinem Motiv geleitet, sich und andere zielgerichtet zu gefährden, um nicht als Täter einer Straftat entlarvt zu werden.

Diese Motivation des Angeklagten erschließt sich aus der Interessenlage des Angeklagten und den tatsächlichen Abläufen. Dem Angeklagten war spätestens seit der Verfolgung durch die Polizeibeamten klar, dass diese danach trachteten, ihn anzuhalten. In diesem Fall wäre der Diebstahl angesichts nicht zuletzt aufgrund der dem Angeklagten fehlenden Papiere schnell aufgedeckt und naheliegend auf den Angeklagten als Täter geschlossen worden. Der Angeklagte musste nicht nur eine Bestrafung für diesen Diebstahl fürchten. Er stand auch noch unter laufender Bewährung aufgrund der Verurteilung vom 29. September 2015 (Amtsgericht E.). Dem Angeklagten stand mithin vor Augen, als Wiederholungstäter eine höhere Strafe zu erhalten, zusätzlich geschärft aufgrund des nunmehr vergrößerten Diebstahlsobjektes und erweitert um den zusätzlichen Widerruf der noch ausstehenden Strafe. Der Angeklagte hatte damit einen nachvollziehbaren Anlass für seine Motivation, auf keinen Fall von der Polizei gefasst zu werden. Zur Überzeugung der Kammer lag hierin jedenfalls zum Schluss beim Einfahren auf die Gegenfahrbahn seine Hauptmotivation. Zwar ist denkbar, dass der Angeklagte daneben bis zum Schluss noch hoffte, durch seine Flucht auch seine Diebesbeute in Sicherheit bringen zu können. Andererseits hatte er sich mittlerweile zu auffällig benommen, um sich hier noch größere Chancen ausmalen zu können.

Dem Angeklagten ging es dabei nicht nur um Flucht, sondern gerade auch um die Vereitelung der Aufdeckung seiner Täterschaft. Der Angeklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass er etwa bereits als Täter des Diebstahls hätte ausgemacht werden können. Da sich der Angeklagte und die Zeugen Y1 und W. nicht kannten, konnte der Angeklagte aus seiner Sicht durch die Zeugen nicht namentlich als Fahrer des gestohlenen Taxis identifiziert worden sein. Dafür, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, dass ihn sein unbekannt gebliebener Mittäter gegenüber der Polizei verraten haben könnte, gab es keine Anhaltspunkte. Alle sachlichen Beweismittel wie z.B. das Aufbruchswerkzeug, die möglicherweise zur Identifizierung des Angeklagten beitragen konnten, befanden sich in dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug und damit - ebenso wie das gestohlene Fahrzeug selbst - noch außerhalb des Zugriffs der Polizei.

nn. Tötungsvorsatz

Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer bei einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände mit bedingtem Tötungsvorsatz, als er auf die Gegenfahrbahn und entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße fuhr.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, juris, vom 27. Juli 2017 – 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 279; vom 7. Juli 2016 – 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67; vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3383; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 30. April 2014 – 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 16. Oktober 2008 – 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63).

Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, juris; vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, 186 f.). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, juris; vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, aaO, 80; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; Beschluss vom 26. April 2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, juris; vom 15. Oktober 1986 – 2 StR 311/86, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 – Willenselement; Beschluss vom 7. März 2006 – 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446).

Hieran gemessen handelte der Angeklagte vorsätzlich.

aaa. Wissenselement

(1) Kenntnis des Gefahrausmaßes

Der Angeklagte kannte fraglos die mit dem Einfahren auf die Gegenfahrbahn verbundene Gefahr und auch das Ausmaß derselben. Der Angeklagte sah voraus, dass es mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall – wie etwa einem Frontalunfall oder einer Massenkarambolage durch Berührung mit Querverkehr – kommen würde.

Zwar fuhr der Angeklagte am frühen Morgen - um 4:16 Uhr - und nicht zur Hauptverkehrszeit auf die Gegenfahrbahn und damit zu einer Zeit, zu der das Verkehrsaufkommen niedriger als zu anderen Zeiten war. Der Angeklagte befand sich aber - wie er selbst als Ortsunkundiger erkannte - in einem zentralen innerstädtischen Bereich Hamburgs, zu dem auch zu dieser Zeit nicht unerheblicher Verkehr stattfand, was ihm insbesondere durch die ihm kurz zuvor entgegengekommenen Fahrzeuge deutlich vor Augen geführt wurde. Diese waren auf der nun von ihm genutzten Gegenfahrbahn zum Teil sogar nebeneinander gefahren bzw. hatten verschiedene Spuren der Gegenfahrbahn genutzt. Der Angeklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht weiterer Verkehr nachfolgen würde. Der Gegenverkehr bewegte sich mit ca. 50 km/h, der für ihn zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dem Angeklagten war klar, dass Fahrzeuge den Gepflogenheiten entsprechend auch etwas schneller als erlaubt fuhren. Der Angeklagte selbst fuhr zu Beginn des Einfahrens auf die Gegenfahrbahn mit mindestens 120 km/h (s.o. IV.3.a.cc.ccc). Dementsprechend bewegten er und der Gegenverkehr sich mit ca. 47 Meter pro Sekunde aufeinander zu. Dem Angeklagten stand deutlich vor Augen, mit welcher Schnelligkeit er sich auf den Gegenverkehr zubewegte. Kurz zuvor hatte er, wie gesagt, Gegenverkehr passiert. Die Kammer konnte sich nicht zuletzt aufgrund der vom Sachverständigen W1 erstellten Simulation in die Situation des Angeklagten hineinversetzen und seine Perspektive einnehmen. Die ohne Licht befahrene Straße an der Alster erscheint bei der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit für den Fahrer vergleichsweise schmal und "fliegt" geradezu auf den Betrachter zu und an ihm vorbei.

In dem Moment, als der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn fuhr, konnte er nur einen ersten Teil der Gegenfahrbahn erkennen. Der Angeklagte konnte die Straße lediglich bis etwa zur ersten Verkehrsinsel (ca. 100-130 Meter) gut überschauen; danach konnte er den weiteren Verlauf bis zu einer Bahnunterführung nur verschwommen sehen. Insoweit war die Sicht auch dadurch behindert, dass die Fahrbahn nach etwa 220-250 Metern (120 Meter nach Beginn der Verkehrsinsel) leicht nach unten abknickte. Der dahinter liegende Bereich vor der Unterführung und die Unterführung selbst waren im Verlauf eher nur zu erahnen. Das konnte die Kammer anhand der Dashcam-Aufzeichnung des Funkstreifenwagens aus der Tatnacht sowie anhand der Simulation des Sachverständigen W1 rekonstruieren. Ob von dort Fahrzeuge entgegenkamen, wusste der Angeklagte nicht sicher. Vor allem aber stand dem Angeklagten deutlich vor Augen, dass er in einen unübersichtlichen Bereich einfuhr, in dem er auch mit kreuzenden Straßen und dementsprechend aus unterschiedlichen Richtungen plötzlich auftauchendem Gegenverkehr oder Querverkehr rechnen musste. An der Stelle der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn wurden die Straßenseiten durch mehrere hintereinander liegende Verkehrsinseln voneinander getrennt. Hinter den Verkehrsinseln konnte Querverkehr von rechts kommen und dann zum Gegenverkehr werden, in einer Entfernung von ca. 210-240 Metern. Die Sicht auf den Querverkehr war eingeschränkt, weil die größere Verkehrsinsel Baumbewuchs aufwies. Gerade in der Gesamtheit war die Situation hiernach bei Eintritt auf die Gegenfahrbahn für den Angeklagten so unübersichtlich, dass er den Umständen nach zur Überzeugung der Kammer jederzeit mit dem nahen Auftauchen von Gegenverkehr rechnete.

Der Angeklagte wusste dabei, dass es nicht in seiner Macht lag, dem Gegenverkehr auszuweichen, sondern dass das Ausbleiben eines Unfalls beim Auftauchen von Gegenverkehr allenfalls das Produkt überaus glücklichen Zufalls sein konnte. Dem Angeklagten war schon beim Einfahren auf die Gegenfahrbahn klar, dass er sein Fahrzeug keinesfalls jederzeit wieder auf die richtige Fahrspur zurücklenken konnte. Die Verkehrsinseln, die die Fahrbahnen trennen, sind an dieser Stelle breit angelegt, die hinteren Verkehrsinseln sind breiter als die weiter vorne liegenden. Die vom Angeklagten befahrene Fahrbahn macht einen deutlich erkennbaren Schwenk nach rechts, während die Gegenfahrbahn geradeaus führt. Der Angeklagte erkannte daher schon beim Einfahren auf die Gegenfahrbahn, dass es kein sicheres "Zurück" für ihn gab. Dass er dies billigte, wird indiziell auch wiederum durch sein weiteres Fahrverhalten bestätigt. Denn spätestens nach Eintritt in die Gegenfahrbahn und Passieren der ersten Verkehrsinsel ist eindeutig zu erkennen, dass auf unabsehbare Zeit keine Gelegenheit besteht, auf die richtige Fahrbahn zurück zu gelangen.

Rechts von der vom Angeklagten befahrenen Straße befanden sich deutlich erkennbar Verkehrsinseln und Grünstreifen, eine Zusammenführung der beiden Fahrbahnen fand ersichtlich zunächst nicht statt. Wenn der Angeklagte sein Fahrzeug in dieser Situation noch weiter beschleunigte (siehe oben IV.3.a.cc.ddd), dann kann daraus abgeleitet werden, dass ihn die Situation nicht überraschte oder ihm gar unwillkommen war, sondern dass er sie von Beginn an gesucht hatte und zielgerichtet für sich nutzen wollte.

Da dem Angeklagten hiernach klar war, dass es keine einfache Möglichkeit gab, dem Gegenverkehr auszuweichen, sondern dass Unfälle nur durch ein Anhalten oder Passieren auf der Gegenfahrbahn selbst vermieden werden konnten, stand ihm auch deutlich vor Augen, dass er glücklichen Zufall benötigte, um von schwersten Unfälle verschont zu bleiben. Selbst wenn es technisch möglich gewesen wäre, dass beim Auftauchen von Gegenverkehr sofortige Vollbremsungen beider Fahrer – kombiniert mit den richtigen Ausweichbewegungen – Unfälle vermeiden hätten können, war jedenfalls dem Angeklagten klar, dass die zur Verfügung stehende Zeit so eng bemessen war, dass es vom Zufall abhängen musste, dass beide Fahrer richtig reagieren. Hinsichtlich entgegenkommender Fahrzeuge lag es auf der Hand, dass diese von einem regelwidrig auf sie zufahrenden Fahrzeug vollkommen überrascht und erschreckt sein würden und dass ihre Reaktion deswegen eigentlich gar nicht voraussehbar war und dementsprechend schon für sich genommen ein unkalkulierbares Risiko darstellte. Aber auch der Angeklagte hätte innerhalb kürzester Zeit richtig reagieren müssen, was angesichts seiner fehlenden Erfahrung und Fertigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug ebenfalls eher unwahrscheinlich war, wie er wusste.

Angesichts der Gesamtumstände drängt sich die Frage auf, wie der Angeklagte die von ihm geschaffenen Risiken und ausgehenden Gefahren noch mehr hätte steigern können. Greifbare Mittel für den Angeklagten sind insoweit nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer war dies auch dem Angeklagten klar, dem es aber auch gerade darauf ankam, das Maximum an Gefahr zu suchen.

(2) Einschätzung der Tötungswahrscheinlichkeit

Der Angeklagte verstand, dass bei Realisierung des erkannten hohen Risikos die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs für ihn oder andere Unfallbeteiligte sehr hoch war.

Denn für das Ausmaß eines Unfallgeschehens galt aus Sicht des Angeklagten offensichtlich das Gleiche wie für die Vermeidbarkeit von Unfällen. Art und Umfang eines Unfalls lagen hochwahrscheinlich nicht in seiner Hand und ließen sich kaum von ihm steuern, nicht zuletzt aufgrund der hohen Geschwindigkeit und des unkalkulierbaren Verhaltens der anderen Unfallbeteiligten. Das galt alleine schon für das Fahren auf die Gegenfahrbahn. Aus Sicht des Angeklagten wurde die Wahrscheinlichkeit tödlicher Unfälle dadurch noch erhöht, dass er in dem zu Beginn der Gegenfahrbahn vorzufindenden unübersichtlichen Kreuzungsbereich und auch nachfolgend mit weiterem Querverkehr zu rechnen hatte, den er nicht sicher sofort erkennen würde.

Die Erkenntnis des Angeklagten wurde nicht durch seinen Alkoholkonsum getrübt. Zwar ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,8 Promille aufwies. Andererseits wird die Auswirkung durch seine Alkoholgewöhnung begrenzt. Leistungen des Angeklagten während der Flucht bestätigen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H2, dass sein Verständnishorizont nicht eingeschränkt war. Während er anfänglich – beim ersten Aufeinandertreffen mit dem Zeugen Y1 – noch Probleme hatte, das Fahrzeug adäquat zu bewegen und er auch noch nachfolgend im Wohngebiet durch außergewöhnliche Fahrweise – zu starkes Abbremsen – auffiel, gelang es ihm während der Verfolgung zunehmend besser, das Fahrzeug in den Griff zu bekommen. Das Vorbeiziehen an dem Zeugen B5 etwa war zwar hochriskant und schwierig, wurde vom Angeklagten aber fehlerlos bewältigt.

Hiervon unabhängig war der Angeklagte auch durch eventuelle alkoholbedingte Einschränkungen nicht in der Erkenntnis des Ausmaßes der geschaffenen Lebensgefahren eingeschränkt. Die Gefahren waren aus Sicht des Angeklagten durch simple und unübersehbare Gründe bedingt. Die Überlegung, dass das Hineinrasen in den Gegenverkehr schnell zu einem tödlichen Unfall führen kann, verlangt keine komplizierten oder auch nur längeren Denkprozesse, sondern drängt sich regelrecht auf. Anhaltspunkte dafür, dass der – auf professioneller und im Ansatz auch erfolgreicher Diebestour befindliche – Angeklagte hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, finden sich nicht.

Dagegen spricht ergänzend, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer gerade darauf aus war, risikobehaftete Situationen zu suchen, und dass ihm eben dies auch schon erfolgreich – etwa bei der Verfolgung durch den Zeugen Y1 – gelungen war. Selbst eine Art alkoholbedingter "Tunnelblick" hätte nicht dazu geführt, die gefahrbegründenden Umstände aus seiner Wahrnehmung auszublenden, denn die Eingehung von Gefahren stand angesichts des von ihm verfolgten Plans und der zielgerichteten Suche nach Risiken und deren Steigerung gerade im Zentrum der Wahrnehmung des Angeklagten.

Die Kammer hat sich daneben die Frage gestellt, ob die besondere Fluchtsituation und die Schnelligkeit des Geschehens zu einer Verengung der Wahrnehmung des Angeklagten nach Art eines "Tunnelblicks" geführt haben könnten, demzufolge der Angeklagte die eingegangenen Risiken nicht richtig einzuschätzen vermochte. Im Ansatz mag insoweit durchaus naheliegen, dass die Konzentration des Angeklagten in besonderer Weise auf seine Verfolger, seinen Fahrtweg und die Bedienung des Fahrzeugs ausgerichtet war. Ferner hat die Kammer anerkannt, dass daneben aufgrund der Schnelligkeit der Geschehnisse vergleichsweise wenig Zeit für Überlegungen blieb. Dennoch war in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H2 davon auszugehen, dass auch die besonderen, in Zusammenhang mit der Fluchtsituation stehenden psychologischen Vorgänge nicht dazu geführt haben können, dass der Angeklagte das Ausmaß der geschaffenen Gefahren und die damit verbundene Möglichkeit von Tötungen verkannt hat. Das gilt schon deswegen, weil die Wahrnehmung der gefahrbegründenden Umstände und die Bewertung der Risiken unmittelbar mit dem vor dem Angeklagten liegenden Fahrtweg verknüpft waren und von daher notwendig mit im Fokus des Angeklagten standen. Soweit der Angeklagte daneben – rückwärtsgerichtet – auf seine Verfolger fixiert war, gilt diese Erwägung im Ansatz zwar nicht. Angesichts des Umstandes aber, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer in Reaktion auf die Verfolgung gerade zielgerichtet Gefahren suchte, kann ausgeschlossen werden, dass die spezifische Flucht- oder Verfolgungssituation von den betreffenden Risiken hätte ablenken können.

Unabhängig hiervon gilt auch in Bezug auf mit der Fluchtsituation verbundene Einschränkungen der Wahrnehmung Ähnliches wie zuvor (zur Alkoholisierung) gesagt: Die Erkenntnis, dass das Rasen in den Gegenverkehr direkt in den Tod führen kann, setzt keine längeren oder auch nur ansatzweise komplizierten Denkprozesse voraus, sondern drängt sich einem Fahrer in der Situation des Angeklagten geradezu auf. Die Kammer konnte sich dank der Rekonstruktion bzw. Simulation des Sachverständigen W1 in die Situation des Angeklagten hineinversetzen und die Perspektive des über die Straße "An der Alster" rasenden Fahrers einnehmen. Der Kammer wurde daher das Bild der in halber Dunkelheit auf den Angeklagten "zufliegenden" Straße vermittelt, die schon aus sich heraus für den Betrachter intuitiv den Eindruck vermittelt, es könne so nicht lange gutgehen. Es erschien gut nachvollziehbar, dass die Geschwindigkeit im Zusammenspiel mit sich ändernden Straßenführungen und dem Auftreten neuer Situationen – wie z.B. dem Zufahren auf einen Kreuzungsbereich – dazu verleiten, sich intensiv auf "die Mitte" zu konzentrieren, einfach aus der Erkenntnis oder dem Empfinden heraus, dass sämtliche Randinformationen auf die Schnelle gar nicht erfasst und verarbeitet werden können. Andererseits erschließt sich daraus nicht, dass der Angeklagte gerade hieraus hätte den Eindruck gewinnen können, es bestünden weniger Risiken. Die Schnelligkeit des Geschehens drängt dem Betrachter vielmehr das Empfinden auf, dieses in der Gesamtheit gerade auch deswegen nicht beherrschen zu können, weil man sich notwendig nur auf einen Kernbereich hinreichend konzentrieren kann.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Fluchtsituation verbundene Einschränkung der Wahrnehmung nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H2 zumindest teilweise auch durch das in betreffenden Situationen freigesetzte Adrenalin ausgeglichen wird.

Die unterdurchschnittliche Intelligenz des Angeklagten (siehe dazu im Einzelnen unten IV.3.c.cc) hat nicht dazu geführt, dass der Angeklagte auf der kognitiven Ebene das Ausmaß der hohen und anschaulichen Gefahr verkannt haben könnte. Dagegen spricht zum einen, dass es sich hier um einen im Kern sehr einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Zum anderen hat der Angeklagte im Verlauf seiner Fahrt im Hinblick auf den Umgang mit dem ihn nicht vertrauten Fahrzeug in sehr kurzer Zeit sehr vieles dazugelernt und den Umgang im Vergleich mit seiner zunächst nahezu völlig fehlenden Beherrschung nicht unerheblich verbessert. Dies spricht für intellektuelle Fähigkeiten, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Angeklagte aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz die gefahrbegründenden Umstände auf der kognitiven Ebene verkannt oder falsch gewertet haben könnte.

bbb. Billigung der Todesfolge

Der Angeklagte billigte die von ihm erkannte Möglichkeit, dass Menschen – gegebenenfalls auch er selbst – zu Tode kommen würden.

Dem Angeklagten war klar, dass mit der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn schwerste Unfälle mit Todesfolge nicht nur eine gut denkbare Möglichkeit bei Eintreten unglücklicher Umstände waren, sondern dass mit der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn bereits die maßgebliche Ursache für Frontal- oder ähnlich schwere Unfälle gesetzt war. Wie bereits ausgeführt, hatte der Angeklagte diese Situation im Kern nicht aus dem Moment heraus, sondern einer bewussten Strategie folgend geschaffen. Auch wenn er sich vor Ort erst spät entschlossen haben sollte, auf die Gegenfahrbahn zu lenken, stand dahinter eine bereits geraume Zeit verfolgte Überlegung. Das Ausmaß der objektiv hohen Gefahr stand ihm damit deutlich vor Augen, denn er nahm es nicht nur in Kauf, sondern hatte Gefahren geradezu nachgesucht und die schrittweise Risikoerhöhung bewusst vorgenommen. Dem Angeklagten war hierbei, wie zuvor ausgeführt, auch klar, dass er Vorkommen und Ablauf schwerster Unfälle nicht würde steuern können. Die Kammer folgert hieraus, dass der Angeklagte sich der Tragweite seines Handelns sehr wohl bewusst war und dementsprechend auch alle ihre Konsequenzen billigte. Das Fahrverhalten und Vorgehen des Angeklagten waren spätestens mit Einfahren auf die Gegenfahrbahn nicht mehr derart beschaffen, dass denkbar wäre, der Angeklagte würde trotz des erkannten hohen Risikos von der irrationalen Annahme getragen werden, es werde an dieser Stelle schon noch einmal irgendwie gutgehen. Dagegen spricht, dass der Angeklagte schon zuvor verschiedene hochgefährliche Situationen durchlaufen hatte. Das Fahren auf die Gegenfahrbahn stellte sich dementsprechend nicht als Moment dar, den der Angeklagte aus seiner Sicht nach dem Motto "Augen (vor der hohen Gefahr) zu und durch" schnell durchlaufen konnte. Vielmehr handelte es sich um die Fortsetzung eines Verhaltens, bei dem aus Sicht des Angeklagten klar war, dass es früher oder später geradezu zu einem Unfall kommen musste, wenn es so weiter ging. Auch der Angeklagte konnte nicht davon ausgehen, die Gefahr immer weiter zu erhöhen, ohne dass es irgendwann "schief" gehen würde. Den Umständen nach ist deshalb davon auszugehen, dass er sich eben hiermit abgefunden hatte und die Möglichkeit des katastrophalen Ausgangs um seines Zieles wegen billigte, um jeden Preis der Polizei zu entkommen. Dass er kurz davor stand, in überaus bedrohliche Situationen zu geraten, konnte der Angeklagte umso weniger verdrängen, als er wenige Augenblicke vor dem Einfahren auf die Gegenfahrbahn beinahe verunfallt wäre. In der Doppelkurve Mundsburger Damm/ Schwanenwik /An der Alster hatte er eigentlich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, erst das Eingreifen elektronischer Systeme verhinderte noch das Ausbrechen seines Fahrzeugs. Dem Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer bewusst, dass er nur knapp an einem schweren Unfall vorbeigekommen war (siehe IV.3.a.bb.ddd und b.ll). Der damit verbundene Schrecken und die Ängste haben ihm zur Überzeugung der Kammer deutlich vor Augen gehalten, was unmittelbar drohte. Indem der Angeklagte gerade auch an dieser Stelle nachfolgend sein Fahrverhalten in keiner Weise anpasste und weiterhin keinerlei Vorsichtsmaßnahmen walten ließ, bewies er seine Entschlossenheit und zeigte, dass er sich auch mit schwersten Unfällen und damit verbundenen Todesfällen – sei es auch ihn selbst betreffend – abgefunden hatte.

Den Umständen nach wurde dies einmal mehr durch das Einfahren auf die Gegenfahrbahn deutlich. Wie oben bereits beschrieben, konnte der Angeklagte schon beim Lenken auf die Gegenfahrbahn nicht davon ausgehen, schnell wieder auf seine Fahrbahn zurück zu gelangen. Bei dem Befahren der Gegenfahrbahn bestätigte sich dies. Darüber hinaus konnte der Angeklagte die Straße auch nicht so weit überblicken, dass er überhaupt ein sicheres Ende der Situation im Gegenverkehr ermessen konnte. Dem Angeklagten war daher gerade auch schon am Anfang der Straße Ferdinandstor klar, dass die höchstriskante Situation, in die er sich begab, auf unabsehbare Zeit andauern würde. Gerade an dieser Stelle, wo der Angeklagte auch bereits die ersten in die Gegenrichtung zeigenden Pfeile überfahren hatte und auf die Unterführung zufuhr, verzichtete er nicht nur wie schon zuvor auf jegliche der Risikominderung dienende Maßnahmen – etwa Verlangsamung, Setzen des Warnblinkers, Betätigen der Hupe – sondern er gab nach den Feststellungen der Kammer sogar noch Gas, um noch weiter zu beschleunigen. Auch hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte sich um seines Zieles des Entkommens wegen mit der Möglichkeit abgefunden hatte, dass die Flucht für ihn und andere tödlich enden konnte. Auch wenn er dabei möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt Gas gab, als der tödliche Unfall für ihn nicht mehr vermeidbar war, erlaubt dieses Verhalten doch Rückschlüsse auf die Zeit unmittelbar davor.

Die Kammer hat erwogen, ob gegen die Billigung einer Todesfolge spricht, dass der Angeklagte kein deutlich umrissenes und nachvollziehbares Motiv für die Opferung des eigenen Lebens hatte, dass er nicht unerheblich alkoholisiert war, dass seine Intelligenz als unterdurchschnittlich einzustufen ist und dass er möglicherweise den konkreten Entschluss zum Lenken auf die Gegenfahrbahn spät fasste.

Weder eingeschränkte Intelligenz, Alkohol noch Kurzfristigkeit des Entschlusses sind jedoch geeignet, die Billigung der Todesfolgen in Frage zu stellen. Aus den Umständen ist, wie dargelegt, darauf zu schließen, dass der Angeklagte gerade zielgerichtet und planvoll erhöhte Risiken suchte und auch seinem Willen entsprechend fand. Dies impliziert die Akzeptanz der Risiken. Das planvolle Vorgehen zeigt, dass Defizite aus den genannten Bereichen gerade nicht ausschlaggebend gewesen sein können.

Gegen eine Billigung von Todesfolgen sprach auf den ersten Blick allerdings, dass der Angeklagte mit der Akzeptanz schwerer Unfälle mit Todesfolge auch den eigenen Tod billigte. Die Kammer ist insoweit im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Feststellung der Billigung des eigenen Todes – ebenso wie auch des Todes fremder Personen – außerordentlich hoch sind. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass dem ein natürlicher und starker Selbsterhaltungstrieb entgegensteht. Die Motivation, die diesen durchbricht, wird bei gesunden Menschen von außerordentlichen Gründen gespeist und von außerordentlicher Kraft angetrieben werden müssen. Da die Kammer keine Hinweise auf psychische Krankheiten oder Defekte des Angeklagten hat, wird das Motiv im vorliegenden Fall diese Kriterien erfüllt haben müssen.

Eine sichere Feststellung des genauen Motivs war der Kammer zwar nicht möglich. Andererseits steht dies der Annahme einer Tötungsbilligung nicht entgegen. Kann aus Beweisanzeichen darauf geschlossen werden, dass Todesfolgen gebilligt wurden, kann hieraus wiederum geschlussfolgert werden, dass hinreichend starke Motive vorgelegen haben werden. Das gilt auch dann, wenn die Motive inhaltlich nicht genau bestimmt werden können. Das Fehlen einer erkennbaren Motivation hat in diesem Fall nur insoweit eine Bedeutung, als es als Gegenindiz Eingang in die Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen finden muss.

Nach diesen Maßstäben führt das Fehlen einer klar erkennbaren Motivation im vorliegenden Fall nach Würdigung der Kammer nicht dazu, die Billigung der Selbsttötung anzweifeln zu können. Auch unter indizieller Berücksichtigung des fehlenden klaren Motivs überwiegen in der Gesamtbetrachtung die oben dargestellten Indizien für eine Tötungsbilligung. Das objektive und in Erfassung der Situation vom Angeklagten gezeigte Verhalten zielte auf derart hohe Risiken ab, dass es ohne Billigung von Todesfolgen nicht denkbar war. Hätte der Angeklagte auf sein eigenes Leben Rücksicht genommen, hätte er beim Befahren der Gegenfahrbahn Vorsichtsmaßnahmen erkennen lassen wie etwa ein früheres leichtes Abbremsen oder Warnsignale mit Licht oder Hupe. Das gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte kurz zuvor in der Kurve Mundsburger Damm/Schwanenwik die Gefahr eines eigenen schweren Unfalles körperlich gespürt hatte. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Sicherheitsgurt angelegt hatte. Hierin liegt zwar ein Anzeichen für den Wunsch, selbst nach Möglichkeit von negativen Folgen verschont zu bleiben. Daraus folgt aber nicht, dass der Angeklagte beim Fahren auf der Gegenfahrbahn darauf vertraut hat, gerade der Gurt werde ihm bei Unfällen das Leben retten. Hierfür war die gefahrene Geschwindigkeit zu hoch.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert des fehlenden Motivs dadurch (leicht) entkräftet wird, dass nach Lage der Dinge durchaus bestimmte Motive für die Akzeptanz einer Selbsttötung in Betracht kommen. Der Angeklagte hatte in seinem Leben beruflich nicht richtig Fuß fassen können. Eine Partnerin hatte er nicht. Er lebte obdachlos und einsam unter äußerst widrigen Umständen. Eine positive Perspektive für seinen Aufenthalt in Deutschland eröffnete sich ihm nicht. Sollte die Polizei ihn fassen, hatte er die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu erwarten. Aus dieser Situation heraus erscheint die Billigung des eigenen Todes durchaus nachvollziehbar, gerade auch in Gestalt des Entschlusses, jetzt nach dem Motto "Alles oder Nichts" vorzugehen. Ohne, dass es entscheidend darauf angekommen wäre, deuten auch Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ansatzweise darauf hin, dass er sein Leben nicht hoch wertschätzt. Im Anschluss an die Vernehmung der Geschädigten Y. und Z. hat der Angeklagte im Rahmen seiner an die Opfer adressierten Entschuldigung erklärt, er "habe die ganze Zeit darüber nachgedacht, warum nicht er gestorben sei". Damit wollte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer andeuten, dass es seiner Ansicht nach besser gewesen wäre, selbst getötet worden zu sein, als dass J. B. getötet wurde.

Gegen eine Billigung des Todes fremder Personen spricht auch nicht, dass der Angeklagte gegenüber den ihm unbekannten Tatopfern nicht negativ eingestellt war und sich auch sonst keine Vorteile von der Tötung anderer – genauer: dem Todeserfolg – erhoffen konnte, so dass ihm die Todesfolge, wie sich insoweit glaubhaft aus seiner vorgenannten Einlassung ergibt, unwillkommen war. Denn das ändert nichts daran, dass der Angeklagte die Möglichkeit – bzw. weitergehend die hohe Wahrscheinlichkeit – der Tötung im Ergebnis seiner Denkprozesse gebilligt hat. Sein Entkommen war ihm, wie sich aus seinem Verhalten ergibt, wichtiger als alle Todesgefahren. Dementsprechend billigte er auch die eigentlich unwillkommene Tötungsmöglichkeit um der Erreichung seines Zieles wegen.

Das voluntative Vorsatzelement wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es in den vorangegangen Gefahrensituationen vor der Einfahrt auf die Gegenfahrbahn jeweils "noch einmal gut gegangen" war. Angesichts der Vielzahl der Gefahrensituationen und des stetig gesteigerten Ausmaßes der Gefahren, deren Ausbleiben bereits zuvor lediglich dem Zufall zu verdanken war, war auch aus Sicht des Angeklagten nicht davon auszugehen, dass eine Gefahrrealisierung dauerhaft ausbleiben würde. Es war vielmehr keine Frage des "Ob" mehr, sondern nur noch des "Wann".

Die Kammer hat bedacht, dass der Angeklagte keine Gewalterfahrung hat und nicht wegen Gewaltdelikten oder einschlägigen Verkehrsdelikten vorbestraft ist. Daraus konnte aber für den vorliegenden Fall insbesondere nicht abgeleitet werden, dass der Angeklagte durch eine besonders hohe persönliche Hemmschwelle gegenüber schweren Gewaltfolgen zu charakterisieren ist. Diese Schlussfolgerung wäre im Falle einer spontan geprägten Tat gut vorstellbar gewesen, nicht aber bei der hier vorliegenden absichtlichen Gefährdung und Risikosteigerung über einen nicht unerheblichen Zeitraum.

Auch eine Gesamtwürdigung aller potentiell gegen eine Tötungsbilligung streitenden Indizien verleitet nicht dazu, den Tötungsvorsatz infrage zu stellen. Die Kammer hat dabei bedacht, dass der Kumulation mehrerer Beweisanzeichen ein Beweiswert zukommen kann, der über die Aufsummierung der aus isolierter Betrachtung folgenden Bedeutung hinausreicht. Im vorliegenden Fall führt dies im Ergebnis aber nicht dazu, die eindeutigen, für die Todesbilligung sprechenden Indizien zu entkräften. Das fehlende unmittelbare Interesse am Tod anderer, das Fehlen eines klaren Motivs für die Billigung einer Selbsttötung, die Alkoholisierung, die Intelligenzminderung, denkbare Wahrnehmungseinschränkungen in der Fluchtsituation und die Schnelligkeit des Geschehens sind Aspekte, die die Kammer durchaus zu kritischer und vorsichtiger Prüfung verleitet haben. Insbesondere die potentiell mit ähnlichen Auswirkungen behafteten Defizite im Bereich Alkohol und Intelligenz sowie flucht- und zeitbedingte Einschränkungen der Wahrnehmungen sind geeignet, gerade durch ihr Zusammenspiel ein gewichtiges Argument gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes zu erbringen. Dies führt dazu, die Anforderungen an die einen Tötungsvorsatz stützenden Beweisanzeichen besonders hoch zu setzen. Im vorliegenden Fall werden auch diese Voraussetzungen aber – klar – erfüllt. Der Angeklagte hat eben nicht nur vorsätzlich besonders große Gefahren gesetzt, sondern in maximal rücksichtsloser Weise durch sein absichtlich und zielgerichtet auf größtes Risiko angelegtes Verhalten deutlich dokumentiert, das Leben anderer Menschen nicht zu respektieren.

ccc. Nochmalige Prüfung aller Umstände

Die Kammer hat nochmals alle für und gegen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechenden Gesichtspunkte geprüft und dabei in den Blick genommen, ob angesichts der bei der Tötung eines Menschen zu überwindenden hohen Hemmschwelle hier das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes doch abzulehnen ist, hat dies aber verneint. Der Angeklagte war nicht von dem typischerweise Verkehrsverstöße begleitenden Gedanken - es wird schon gutgehen - geleitet, sondern hat sehr bewusst alles - sogar sein eigenes Leben - auf das Spiel gesetzt, um sich der Festnahme zu entziehen, nach dem Motto "Alles oder Nichts": Entkommen oder Katastrophe völlig unabsehbaren Ausmaßes mit einer unabsehbaren Zahl Toter. Dauer und Häufigkeit der bewusst vom Angeklagten geschaffenen gefahrenträchtigen Situationen lassen sicher darauf schließen, dass dem Angeklagten nicht etwa eine wilde Flucht aus Versehen aus dem Ruder gelaufen ist, sondern dass er zielgerichtet nach dem "Alles-Oder-Nichts" Prinzip vorgegangen ist und dass ihm das Leben anderer und auch das eigene Leben hierbei gleichgültig waren.

oo. Billigung der Gemeingefährlichkeit

Der Angeklagte billigte auch den Umstand, dass die von ihm geschaffene Gefahr nicht nur die direkten beteiligten Unfallopfer – Fahrer und Beifahrer der verunfallten Wagen – sondern auch eine unbestimmte Vielzahl anderer Menschen gefährden würde.

Denn die Schnelligkeit und Unüberschaubarkeit des Geschehens führten aus der Perspektive des Angeklagten dazu, dass Art, Ausmaß und vor allem Folgewirkungen von Unfällen im Einzelnen nicht kalkulierbar und voraussehbar waren. Gerade das Hineinfahren auf die Gegenfahrbahn, zu Beginn verbunden mit dem Hineinfahren in einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich, barg unübersehbar das Potential zu Unfällen jeglichen Ausmaßes wie etwa Massenkarambolagen. Damit waren aus Sicht des Angeklagten im Einzelnen nicht voraussehbare Weiterungen mit nicht im Vorhinein bestimmbaren und dem genauen Kreis nach nicht eingrenzbaren Opfern vorstellbar.

pp. Bremsung lediglich zur Sicherung der Fortsetzung der Flucht

Die Feststellung, dass die Bremsung vor der Kreuzung mit dem Glockengießerwall allein dem Zweck diente, die Spur zu halten, um die Flucht fortzusetzen und damit den ursprünglichen Tatplan aufrechtzuerhalten, schließt die Kammer insbesondere aus folgenden Umständen:

Der Angeklagte hatte jedenfalls bis ca. vier Sekunden vor der Kollision durch die Herbeiführung von Vollgas demonstriert, dass er entschlossen war, das maximale Risiko zu suchen und hierbei keinerlei Rücksicht auf andere zu nehmen. Dafür, dass er in den wenigen Momenten danach grundlegend umdachte, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. auch oben IV.3.a.bb.hhh). Der Angeklagte betätigte die Bremse erstmalig seit seiner Einfahrt auf die Gegenfahrbahn. Die Bremsung erfolgte, als der Angeklagte den rechten Kantstein schon berührt hatte oder diese Berührung erfolglos zu verhindern suchte. Mit der Kollision mit dem Kantstein drohte der Kontrollverlust über das Fahrzeug und damit das mögliche Ende seiner Flucht. Schon zuvor hatte er ein allein auf Vermeidung des Ausbrechens des Fahrzeugs gerichtetes Verhalten an den Tag gelegt, als er beim - ungebremsten - Zurasen auf die Linkskurve das Gas wegnahm, jedoch weiterhin eine hohe Geschwindigkeit beibehielt. Bereits zuvor - in der Rechts-Links-Kurve im Bereich Mundsburger Damm/Schwanenwik - war es fast zu einem Ausbrechen des Fahrzeugs und einer Kollision mit dem Kantstein gekommen. Insoweit war der Angeklagte gewarnt. Die Kammer hat in den Blick genommen, dass etwa ab dem Bereich der Bremsung die Fahrbahn des Ballindamms und das Fahrzeug der Geschädigten erstmalig für den Angeklagten zu sehen war. Allerdings war bereits kurz zuvor für den Angeklagten erkennbar, dass an der Kreuzung eine Straße seine Fahrbahn querte. Dadurch sah sich der Angeklagte, wie es bei der Aufgabe seines Entschlusses, notfalls über Leichen zu gehen, angezeigt gewesen wäre, noch nicht zum Bremsen veranlasst. Zudem hatte der Angeklagte ohnehin bereits bei Einfahrt auf die Gegenfahrbahn erkannt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Gegen- und Querverkehr zu rechnen war.

c. Schuldfähigkeit

Den Feststellungen der Kammer bezüglich der vollständig erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten liegen die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. H2, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Sexualtherapie, zugrunde. Die Sachverständige hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehend erläutert, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder ein Schwachsinn noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine krankhafte seelische Störung oder eine andere seelische Abartigkeit vorgelegen haben, die zu einer aufgehobenen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt haben könnten.

Die Sachverständige, die den Angeklagten exploriert hat und die auf die von ihr ausgewerteten Verfahrensakten und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zurückgreifen konnte, ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

aa. Keine krankhafte seelische Störung

Eine krankhafte seelische Störung liege nicht vor.

Der Angeklagte betreibe einen phasenhaften Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1). Von einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F.10.2) könne noch nicht ausgegangen werden, da sich nie Entzugssymptome geäußert hätten, der Angeklagte nach eigenen Angaben keinen Suchtdruck kenne, es längere Abstinenzphasen aus eigenem Antrieb gebe und körperliche Symptome durch den Alkoholmissbrauch bisher nicht aufgetreten seien. Von einer gewissen Gewöhnung an Alkohol sei auf Basis der Angaben des Angeklagten jedoch auszugehen.

Zwar sei der Angeklagte zur Tatzeit mit Alkohol intoxikiert gewesen (ICD-10: F10.0). Ausgehend von einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von maximal 1,7 bis 1,8 Promille sei diese Alkoholintoxikation jedoch nicht so schwerwiegend gewesen, dass von einer alkoholbedingt aufgehobenen oder erheblich verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden könne. Dagegen spreche insbesondere das Leistungsverhalten des Angeklagten. Das Fahrverhalten des Angeklagten sei gerichtet gewesen, er habe nach Wahrnehmung der Verfolgung beschleunigt, habe an einigen (wenn auch wenigen) Punkten relativ adäquates Bremsverhalten gezeigt, habe Ausweichmanöver vorgenommen, sei keine Schlangenlinien gefahren, sondern habe im Gegenteil bei relativ hoher Geschwindigkeit die Spur gehalten. Insgesamt zeige sich ein Leistungsverhalten, das eindeutig gegen eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit spreche. Zudem sei von einer gewissen Gewöhnung an Alkohol auszugehen. Soweit der Angeklagte während seiner Verfolgung durch den Zeugen Y1 in den kleinen Straßen sehr dicht an die Seiten gefahren sei, ohne dort geparkte Fahrzeuge zu berühren, könne dies mit der infolge der Alkoholisierung fehlenden Fahrtüchtigkeit des Angeklagten in Zusammenhang zu bringen sein. Es könne aber auch damit zu erklären sein, dass der Angeklagte sich erst mit dem fremden Fahrzeug habe vertraut machen müssen. Angesichts der Schwierigkeit der zu bewältigenden Situation – schnelles Fahren auf dunklen engen Straßen – ergäben sich hieraus aber jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit.

bb. Keine hirnorganischen Schäden

Hinweise auf hirnorganische Schäden gebe es nicht.

cc. Kein Schwachsinn

Eine klinische Intelligenzminderung im Bereich des Schwachsinnes liege nicht vor. Bei dem Angeklagten sei zwar von einer deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Diese reiche aber mit Sicherheit nicht so weit, dass sie auch nur in die Nähe des "Schwachsinns" komme. Dagegen sprächen die allgemeinen Fähigkeiten des Angeklagten zur Lebensbewältigung. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, eigenständig und ohne Hilfe zu leben. Er habe in L. die Förderschule besucht, immer gearbeitet und habe sich eigenständig auf den Weg nach Deutschland und E. gemacht. Im Rahmen der Exploration habe er sich zudem kenntnisreich und umsichtig bezüglich seiner Angaben zu Vorstrafen und Tatgeschehen gezeigt. Auch sein Leistungsverhalten bei der Fahrt während der Verfolgung spreche gegen eine Intelligenzminderung.

dd. Keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder andere seelische Abartigkeit

Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere seelische Abartigkeit lägen nicht vor. Bei dem Fluchtverhalten vor den Verfolgern und der dabei erfolgenden Adrenalinausschüttung handele es sich um normalpsychologische Vorgänge.

ee. Gesamtschau

Auch aus einer Gesamtschau der Alkoholintoxikation und der unterdurchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten ergebe sich - auch unter Berücksichtigung des Fluchtverhaltens - keine andere Bewertung hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit.

ff. Ergebnis

Die Kammer ist den überzeugenden Ausführungen der ihr als erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen Dr. H2 nach ausführlicher ergänzender Befragung aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt und ist daher von einer im jeweiligen Tatzeitpunkt vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen.

Dabei hat die Kammer entsprechend den zum Tatablauf getroffenen Feststellungen insbesondere folgende, gegen eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit - in Form einer akuten Alkoholintoxikation sowie eines Schwachsinns - sprechenden Umstände berücksichtigt:

Bei der zur Tatzeit vorliegenden Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 bis 1,8 Promille handelte es sich vor dem Hintergrund der bei dem Angeklagten vorliegenden Alkoholgewöhnung nicht um einen übermäßig hohen Wert. Das Tatgeschehen war durchaus komplex und langgezogen - beginnend mit der Entwendung des Taxis, über die nach dem Bemerken der Verfolgung durch den Zeugen Y1 erfolgende Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit zunächst durch Wohngebiete, dann über Hauptverkehrsstraßen, das während der Fahrt erfolgende plötzliche Bremsen und Beschleunigen, abrupte Abbiegen und die Beschleunigung und bewusste Missachten der Vorfahrt und eines Rotlichts, sodann das weitere Beschleunigen nach der Übernahme der Verfolgung durch den Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K., das riskante Überholen der Zeugen B5 und K. K., die weitere Missachtung mindestens eines Rotlichts, weitere riskante Überholmanöver und schließlich die bewusste Fahrt auf die Gegenfahrbahn und erstreckte sich über mehrere Minuten und mehrere Kilometer durch den Stadtverkehr Hamburgs. Der Angeklagte war offenkundig in der Lage, auf die örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und das Verhalten seiner Verfolger auch in kürzester Zeit adäquat zu reagieren und seine Handlungen entsprechend anzupassen.

Die Zeugen haben nichts von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien, Schlingern oder Spurwechsel oder unsicherem Fahrverhalten berichtet. Der Zeuge B5 hat vielmehr plastisch und nachvollziehbar bekundet, die Lücke zwischen seinem auf der linken Spur fahrenden Fahrzeug und dem Kantstein der rechten Spur müsse man bei einer solchen Geschwindigkeit, wie sie der Angeklagte mit seinem noch dazu unbeleucheten Fahrzeug gefahren sein, erst einmal treffen. Soweit der Angeklagte zunächst "ruckelig" gefahren ist, war dies nach Überzeugung der Kammer nicht der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten, sondern dessen fehlender Beherrschung des für ihn fremden Fahrzeugs zuzuschreiben, wie sein späteres Fahrverhalten zeigt, wo derartiges nicht mehr vorkam, nachdem er mit dem Fahrzeug etwas vertrauter wurde. Soweit der Angeklagte während seiner Fahrt durch die schmalen Wohnstraßen sehr weit rechts oder links gefahren ist, war dies ebenfalls nicht seiner Alkoholisierung, sondern seiner deutlich überhöhten Geschwindigkeit und der fehlenden Beherrschung des fremden Fahrzeugs geschuldet. Anderenfalls wäre er zur "erfolgreichen" Durchführung eines solch halsbrecherischen Manövers wie dem Überholen des Fahrzeugs des Zeugen B5 nicht in der Lage gewesen. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte im weiteren Fahrtverlauf - in der Kurve Mundsburger Damm/Schwanenwik - die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren drohte oder schließlich - vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm - mit dem Kantstein sowie der Verkehrsinsel kollidierte.

Von dem oberhalb einer Intelligenzminderung liegenden Intelligenzniveau des Angeklagten konnte sich die Kammer in der Hauptverhandlung insbesondere bei den frei vorgetragenen Angaben des Angeklagten zu seiner Person und seiner anschließenden Befragung einen eigenen Eindruck verschaffen. Der Anklagte vermochte es, seine Biographie flüssig und zusammenhängend zu schildern und Nachfragen der Kammer und anderer Verfahrensbeteiligter im Großen und Ganzen adäquat zu beantworten. Die von dem Angeklagten gezeigten allgemeinen Fähigkeiten zur Lebensführung und insbesondere sein Leistungsverhalten bei seiner Fahrt während der Verfolgung durch den Zeugen Y1 und den Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. und die Schnelligkeit und das Ausmaß des im Umgang mit dem Fahrzeug Hinzuerlernten gehen weit über eine Fähigkeit zur sozialen Orientierung in überschaubaren Alltagssituationen hinaus.

V. Rechtliche Würdigung

1. Fall 1 der Anklage

Der Angeklagte hat sich in Fall 1 der Anklage eines Diebstahls gemäß § 242 StGB des Fahrzeugs des Geschädigten K1 schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.

2. Fall 2 der Anklage

Der Angeklagte hat sich in Fall 2 der Anklage wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.

a. §§ 211 Abs. 2 Var. 7 und 9, 22, 23 StGB

Der Angeklagte hat sich eines vollendeten Mordes zum Nachteil des Geschädigten B. und eines tateinheitlichen zweifachen versuchten Mordes zum Nachteil der Geschädigten Y. und Z. schuldig gemacht. Er hat dabei die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel verwirklicht. Er ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten. Denn der Angeklagte hat seinen Entschluss, bei seiner Flucht vor der Polizei notfalls über Leichen zu gehen, nicht aufgegeben. Sein Bremsen vor Einfahrt auf die Kreuzung mit dem Glockengießerwall diente allein dem Zweck, das Fahrzeug auf der Spur zu halten, um seine Flucht fortzusetzen.

aa. Verdeckungsabsicht

Die Annahme von Verdeckungsabsicht kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1995 1 StR 475/85, BHSt 41, 358; vom 30. März 2004 - 5 StR 428/03, NStZ 2004, 496) und sich der Tod des Opfers nicht als notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 79a). Voraussetzung ist aber stets, dass die Tötungshandlung selbst nach der Vorstellung des Täters Mittel der Verdeckung sein soll (vgl. MüKo-StGB-Schneider, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 246f.). Die erforderliche (vorgestellte) Kausalität einer möglicherweise objektiv "verdeckenden" Handlung für den subjektiv angestrebten Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34) liegt hier vor. Darauf, dass der Angeklagte nur ohne Unfall mit Aussicht auf Erfolg fliehen und damit verdecken kann, kommt es nicht an, da nur auf die Verletzungshandlung, nicht hingegen auf den Verletzungserfolg abzustellen ist (vgl. MüKo-StGB-Schneider, § 211 Rn. 245).

bb. Gemeingefährliches Mittel

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht. An dieser Unberechenbarkeit fehlt es allerdings, wenn der Täter alle potentiellen Opfer in seinen Tötungsvorsatz einbezieht (versuchte "schlichte" Mehrfachtötung, vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167).

Hieran gemessen bediente sich der Angeklagte vorsätzlich gemeingefährlicher Mittel. Nach den Feststellungen der Kammer hatte er eine Mehrzahl von potentiellen Opfern in seinen Tötungsvorsatz aufgenommen, und zwar – wenn auch noch nicht individualisiert – alle Insassen entgegenkommender Fahrzeuge. Allerdings war ihm den Umständen nach klar, dass sich die von ihm geschaffenen Gefahren nicht auf diesen Personenkreis beschränken ließen, sondern dass angesichts der enormen Geschwindigkeit und der Unüberschaubarkeit der Situation potentiell eine unbestimmte Zahl weiterer Opfer durch Auswirkungen einer Unfallkatastrophe bedroht war. In Betracht kamen Fahrzeuge des Querverkehrs, Verfolger des Angeklagten und nicht zuletzt auch Fußgänger, Straßenarbeiter oder Polizei. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf die Gegenfahrbahn gelenkte und auf einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich zusteuernde Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Angeklagten hierbei nicht beherrschbar. Es war für ihn nicht steuerbar, ob er mit einem oder mehreren Fahrzeugen - in ungewisser Besetzung - kollidieren würde, bzw. ob weitere Fahrzeuge auf die Unfallstelle auffahren würden. Der Angeklagte hatte durch die für die entgegenkommenden und die querenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt "in besonderer Rücksichtslosigkeit" eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503; vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167).

b. § 315c Abs. 1 Nr. 2d) StGB

Der Angeklagte ist ferner einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2d) StGB schuldig, indem er durch seine mit weit überhöhter Geschwindigkeit erfolgte Einfahrt auf die Gegenfahrbahn vorsätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen und an Straßenkreuzungen zu schnell gefahren ist und dadurch vorsätzlich Leib und Leben anderer Menschen und fremder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat. Die Tatbestandsvariante des Abs. 1 Nr. 1a ist nicht erfüllt, da die von dem Angeklagten verursachte konkrete Gefahr nicht Folge seiner absoluten Fahruntüchtigkeit war, sondern auf seinem umgesetzten Plan beruhte, seine Verfolger durch die bewusste Schaffung zielgerichtet gesuchter hoher Risiken und Gefahren zur Aufgabe der Verfolgung zu zwingen.

c. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB

Der Angeklagte hat sich zudem wegen zweifacher tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten Y. und Z. strafbar gemacht, indem er sie mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) - nämlich des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs - und einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat.

d. §§ 303 StGB, 21 StVG

Der Angeklagte hat sich ferner wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Zeugen K1 und des Geschädigten Y. sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäߧ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

3. Konkurrenzen

Die Fälle 1 und 2 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Das rechtsgutsverletzende Handeln des Angeklagten erscheint bei natürlicher Betrachtung nicht als ein einheitliches Tun. Als Zäsur stellt sich hier das Bemerken der Verfolgung durch den Zeugen Y1 und der daraufhin gefasste und umgesetzte Entschluss des Angeklagten, seinen Verfolger durch das bewusste Schaffen von Gefahren zur Aufgabe zu zwingen, dar.

Die im Fall 2 der Anklage verwirklichten Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Der mehrfachen Verletzung der höchstpersönlichen Rechtsgüter war durch eine entsprechende Klarstellung im Tenor Rechnung zu tragen.

VI. Strafzumessung

Im Fall 1 der Anklage ist die Kammer vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Bei der Ausfüllung des Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Monate Untersuchungshaft verbüßen musste, was aufgrund seiner Sprachunkenntnis besonders belastend ist, und dass er mit dem Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 29. September 2015 rechnen muss.

Zu Lasten des Angeklagten sprach insbesondere, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung begangen hat.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände hat die Kammer auf eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Im Fall 2 der Anklage war gemäß § 211 Abs. 1 StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Aus diesen beiden Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf eine

lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe

erkannt.

VII. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Neben der lebenslangen Freiheitsstrafe war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H2, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, liegt bei dem Angeklagten ein Hang zum Alkoholkonsum im Übermaß vor. Der Angeklagte betreibt einen phasenweisen Alkoholmissbrauch (ICD-10:F10.1). Er trinkt - bereits seit seiner Jugend - phasenweise erhebliche, zu anschließenden Erinnerungslücken führende Mengen Alkohol. Dem Hang des Angeklagten steht es nicht entgegen, dass keine körperliche Abhängigkeit vorliegt, der Angeklagte nicht unter Entzugserscheinungen leidet und die Gesundheit und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt sind. Diesen Umständen kommt lediglich indizielle Bedeutung zu, ihr Fehlen schließt nicht notwendigerweise einen Hang aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12, juris; vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ 2008, 198).

Die Sachverständige hat ferner plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, es bestehe ein - wenn auch lockerer - symptomatischer Zusammenhang. Der Angeklagte sei aufgrund seiner Alkoholisierung leicht enthemmt gewesen und insoweit habe seine hangbedingte Alkoholisierung mit zu dem weiteren Tatverlauf nach der Entwendung des Taxis und den in ihrer Qualität von den bisher begangenen Eigentumsdelikten abweichenden Straftaten beigetragen. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Denn ein symptomatischer Zusammenhang ist bereits dann zu bejahen, wenn der Hang zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch in Zukunft zu besorgen ist (std. Rsp., vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 4 StR 316/08, juris; Beschluss vom 25. Mai 2011- 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Der erforderliche symptomatische Zusammenhang kann dabei auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftat hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten haben kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 StR 443/05, NStZ-RR 2006, 104).

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung auch insoweit anschließt, ist aufgrund des Hangs des Angeklagten ohne entsprechende Behandlung mit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu rechnen. Am ehesten sei von weiteren Eigentumsdelikten auszugehen, aber auch von weiteren Verkehrsdelikten. Der vorbestrafte Angeklagte sei in Deutschland nicht verwurzelt, sei während seiner Aufenthalte in Deutschland keiner legalen Tätigkeit nachgegangen und verfüge nicht über Einnahmen, durch die er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Protektive Faktoren lägen nicht vor.

Es liegt auch eine hinreichende Erfolgsaussicht einer Behandlung nach § 64 S. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung und in der Exploration ausdrücklich seine Therapiebereitschaft geäußert. Zudem hat er bereits in seiner Jugend in L. eine Art Therapieeinrichtung besucht und während dieser Zeit keinen Alkohol konsumiert. Der hinreichenden Erfolgsaussicht steht demgegenüber nicht durchgreifend entgegen, dass der Angeklagte berufslos ist und lediglich Gelegenheitsjobs ausgeübt hat, er in Deutschland keiner legalen Tätigkeit nachgegangen ist, sondern bereits seinen ersten Aufenthalt im Jahr 2015 zur Begehung von Eigentumsdelikten genutzt hat und dass er in Deutschland nicht verwurzelt ist.

Soweit die Sachverständige eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hat, weil der Angeklagte über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge und aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz nicht in der Lage sei, Deutsch in einem hinreichenden Maße zu erlernen, schließt sich die Kammer dem nicht an. Die Sprachschwierigkeiten als solche stellen kein die hinreichende Erfolgsaussicht in Frage stellendes Therapiehindernis dar, weil die in Hamburg in Betracht kommende Therapieeinrichtung durch den dort stattfindenden Einsatz von Dolmetschern sprachliche Barrieren überwinden kann. Die Kammer hält es ferner nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte in der Lage ist, seine fehlenden Deutschkenntnisse auf ein Niveau zu bringen, das es ihm erlaubt, wenn auch zunächst noch mit Unterstützung durch einen Dolmetscher, an suchtspezifischen Einzel- und Gruppengesprächen sowie Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen. Auch soweit seine kognitiven Leistungen aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz eingeschränkt sind, zeigen Umfang und Schnelligkeit des im Umgang mit dem fremden Fahrzeug während seiner Flucht Hinzuerlernten, dass der Angeklagte durchaus in der Lage ist, neue Fähigkeiten situationsangemessen zu entwickeln. Insoweit besteht aus Sicht der Kammer zumindest die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch die deutsche Sprache in einem für eine erfolgversprechende Therapie hinreichenden Maße erlernt und eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation möglich sein wird. Hinsichtlich der voraussichtlichen Therapiedauer folgt die Kammer der Sachverständigen, die diese mit zwei Jahren angegeben hat.

Ein Absehen von der Anordnung der Unterbringung kam nicht in Betracht. Die aufgrund der Sprachunkundigkeit des Angeklagten derzeit noch bestehenden Verständigungshindernisse erscheinen überwindbar. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schonung von Behandlungskapazitäten war die Kammer daher nicht gehalten, ausnahmsweise von der Anordnung abzusehen.

Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 StGB den auf drei Jahre bestimmten teilweisen Vorwegvollzug der neben der Maßregel verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet. Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StGB findet bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe keine Anwendung (Krekeler, NStZ 2010, 239, 240ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 67 Rn. 10f.; vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1990 – 4 StR 306/90 –, BGHSt 37, 160-162). Durch den teilweisen Vorwegvollzug soll dem Angeklagten ermöglicht werden, seine fehlenden Deutschkenntnisse auf ein Niveau zu bringen, das ihm, wenn auch zunächst noch mit Unterstützung durch einen Dolmetscher, eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation erlaubt.

VIII. Sperrfrist

Die Kammer hat zudem nach § 69a Abs. 1 S. 1, S. 3 StGB die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat sich zum einen mit der begangenen vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB, zum anderen auch mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem vollendeten sowie versuchten Tötungsdelikt mit den Mordmerkmalen der Verdeckungsabsicht und der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Taten stellen sich - auch unter Berücksichtigung der fehlenden verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten - nicht als einmaliges situatives Fehlverhalten des Angeklagten dar.

Bei der Bemessung der Dauer der Sperre, die sich danach richtet, für welchen Zeitraum die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird, hat die Kammer einerseits insbesondere das hohe Maß der durch den Angeklagten vorsätzlich verursachten Verkehrsgefährdung, die sich nicht als einmaliges situatives Fehlverhalten des Angeklagten darstellt, berücksichtigt. Insbesondere die Verwendung des vom ihm geführten Fahrzeugs als gemeingefährliches Mittel im Rahmen des verwirklichten Tötungsdelikts zeigen deutlich die defizitäre Charakter- und Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten im Hinblick auf die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr. Die Kammer hat andererseits zugleich darauf Bedacht genommen, dass der Angeklagte bislang nicht verkehrsrechtlich vorbelastet ist. Bei ihrer Gesamtwürdigung hat die Kammer zudem auch die Dauer und die Wirkungen des Strafvollzugs berücksichtigt.

Eine lebenslange Sperrfrist kam nicht in Betracht, da zu erwarten ist, dass die erkannte gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren ausreicht, um die von dem Angeklagten drohende Gefahr abzuwehren.

IX. Adhäsion

1. Originäres Schmerzensgeld (Ziff. 2 des Adhäsionsantrags)

Der Neben- und Adhäsionsklägerin H. B. war aufgrund der von ihr als Folge der Nachricht vom Tode ihres Sohnes - des Geschädigten J. B. - erlittenen Gesundheitsverletzung nach den §§ 253 Abs. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 3 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 StVG ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 zuzusprechen. Da der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte den zu Ziff. 2 des Adhäsionsantrags geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in der Hauptverhandlung bereits dem Grunde nach anerkannt hat, hatte die Kammer nur noch über die Höhe des Schmerzensgelds zu entscheiden.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer zum einen das Ausmaß der von der Adhäsionsklägerin erlittenen psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Adhäsionsklägerin erlitt nach dem Erhalt der telefonisch von Polizisten überbrachten Todesnachricht einen Zusammenbruch. In der Folgezeit litt sie an permanentem Weinen, Schlaflosigkeit, mangelndem Appetitanreiz, wirtschaftlichen Existenzängste sowie zeitweiser Orientierungslosigkeit. Der sie behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. F. hat eine Anpassungsstörung sowie eine Trauerreaktion (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Die Adhäsionsklägerin befand sich vom 26. Oktober bis 7. Dezember 2017 u.a. wegen einer mittelgradigen depressiven Depression im Sinne einer intensiven Trauerreaktion (ICD-10: F32.1) in stationärer Behandlung in der C. Klinik für Psychosomatische Medizin, aus der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Trotz anschließender psychologischer bzw. psychiatrischer Begleitung und Teilnahme an einer Trauergruppe trat bei der Adhäsionsklägerin bis zuletzt eine von ihr nicht zu kontrollierende emotionale Reaktion auf, die sich in anhaltendem Weinen mit begleitender seelischer Erschöpfung äußerte. Die Adhäsionsklägerin verlor durch den Tod ihres Sohnes weitgehend den Lebensmut. Dies drückte sich auch in nachlassenden Leistungen in ihrem Beruf als Verkäuferin aus und führte schließlich zum Verlust ihres Arbeitsplatzes. Die Trauer hat sich so ausgeprägt in das Leben der Adhäsionsklägerin eingearbeitet, dass eine in Aussicht gestellte Arbeitsstelle vor dem Hintergrund der emotionalen Überlastung nicht zustande gekommen ist. Die Adhäsionsklägerin ist derzeit bis auf weiteres arbeitslos. Ein Ende des Leidens ist nicht abzusehen, weitere intensive ärztliche und psychologische Bemühungen sind erforderlich. Zum anderen war bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Geschädigten B. um das einzige Kind der alleinerziehenden Adhäsionsklägerin handelte, das Mutter-Sohn Verhältnis war besonders innig. Zu dem leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Daneben fiel aber auch ins Gewicht, dass die Adhäsionsklägerin das Kollisionsgeschehen nicht miterlebt hat, sondern die psychischen Beeinträchtigungen durch den Erhalt der Todesnachricht ausgelöst wurden. In den Blick zu nehmen war ferner, dass sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten als auch der Adhäsionsklägerin vergleichsweise gering ist. Ein in dem fehlenden Anschnallen liegendes Mitverschulden des Geschädigten B. tritt hinter das vorsätzliche Handeln des Angeklagten bei dem von ihm verwirklichten Tötungsdelikt zurück und war daher nicht zu Lasten der Adhäsionsklägerin in die Bewertung einzustellen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 291, 288 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.

2. Feststellungsantrag (Ziff. 4 des Adhäsionsantrags)

Der Feststellungsantrag der Adhäsionsklägerin hatte in dem aus Ziff. 6 des Tenors ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 256 ZPO. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Ein berechtigtes Interesse besteht nur dann nicht, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BeckOK ZPO-Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 256 Rn. 24f.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Adhäsionsklägerin hat angesichts der fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit künftigen Schäden zu rechnen.

Soweit die Adhäsionsklägerin zuletzt beantragt hat, festzustellen, dass der Angeklagte der Antragstellerin alle materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit den erlittenen psychischen Beeinträchtigungen durch den Tod des Sohnes zu ersetzen hat, soweit sie nicht auf leistende Dritte übergegangen sind und über den reinen Schockschaden hinaus zu psychopathologisch feststellbaren Schäden und Folgewirkungen geführt haben, war - soweit der Antrag über den im Tenor erkannten Umfang hinausging - gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen. Der Antrag war insoweit unbegründet, da er nicht auf künftige Schäden beschränkt war und über die ersatzfähigen Schäden hinausging.

3. Abgeleiteter Schmerzensgeldanspruch (Ziff. 1 des Adhäsionsantrags)

Soweit die Adhäsionsklägerin zuletzt aus ererbtem Recht (§ 1968 BGB) die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen J. B. beantragt hat, war gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da dem Geschädigten J. B. mangels abgrenzbarer erstattungsfähiger immaterieller Beeinträchtigung kein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 823 BGB, 7 Abs. 3 S. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG zustand, der auf die Erben hätte übergehen können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darauf abzustellen, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt. Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung an sich eine Entschädigung vorgesehen, so dass es darauf ankommt, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet. (BGH, Urteil vom 12 Mai 1998 - VI ZR 182-97, NJW 1998, 2741).

Nach diesen Grundsätzen steht den Erben nach dem Geschädigten J. B. kein Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht zu. Der Geschädigte B. ist bei der Kollision sofort verstorben, hat den Sterbeprozess nicht realisiert und auch keine Schmerzen verspürt. Sichere Feststellungen dazu, dass der Geschädigte B. vor seinem Tod noch Todesangst verspürte, konnte die Kammer nicht treffen. Auch soweit der Entschädigung neben der Ausgleichsfunktion auch eine Genugtuungsfunktion zukommt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hier um eine vorsätzliche Tötung des Geschädigten B. durch den Angeklagten handelt und daher dessen Verschulden schwer wiegt. Diese Genugtuungsfunktion kann indes nur zu der Ausgleichsfunktion hinzutreten und diese ergänzen, nicht aber einem ansonsten erfolglosen Begehren zum Erfolg verhelfen.

4. Ersatz der Bestattungskosten (Ziff. 3 des Adhäsionsantrags)

Soweit die Adhäsionsklägerin die Zahlung der von ihr beglichenen Bestattungskosten in Höhe von EUR 5.054,82 beantragt hat, war ebenfalls gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen, da es an der erforderlichen Aktivlegitimation der Adhäsionsklägerin fehlt. Ein etwaiger, ihr aus §§ 844 Abs. 1, 1968 BGB, 7 Abs. 3 S. 1, 10 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG zustehender Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Unfallversicherungsträger übergegangen, der an die Adhäsionsklägerin Sterbegeld zumindest in Höhe der geltend gemachten Bestattungskosten geleistet hat. Der Anspruch auf Sterbegeld und der Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten sind kongruent (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, 810; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Kater, Stand: September 2017, § 116 SGB X Rn. 135; BeckOK BGB-Spindler, Stand: 1. Februar 2017, § 844 Rn. 8; MüKo BGB-Wagner, 7. Aufl. 2017, § 844 Rn. 24).

X. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472, 472a Abs. 1 und 2 StPO.

Zitate29
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte