AG Speyer, Beschluss vom 21.11.2016 - 43 F 221/16
Fundstelle
openJur 2019, 39101
  • Rkr:
Tenor

1. Die am 30.05.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Dudenhofen (Heiratsregister Nr. E) geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung

Die Ehegatten haben am 30.05.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamtes D. unter Heiratsregister Nr. E die Ehe miteinander geschlossen.

Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12.08.2016 zugestellt.

Bereits mit einem dem Antragsteller am 21.05.2014 zugestellten Schriftsatz hatte die Antragsgegnerin im Verfahren 43 F 131/14 die Ehescheidung beantragt. Dort hatten beide Ehegatten übereinstimmend vorgetragen, seit November 2012 voneinander getrennt zu leben. Gegen den Endbeschluss des hiesigen Gerichts vom 16.06.2014, mit dem die Ehe der Beteiligten geschieden worden war, legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein und nahm im Beschwerdeverfahren ihren Ehescheidungsantrag mit Schriftsatz vom 24.10.2014 zurück.

Zuvor unterzeichneten die Ehegatten am 23.10.2014 einen notariellen Ehe- und Vermächtnisvertrag (UR.NR. des Notars), mit dem sie für den Fall der Scheidung ihrer Ehe den Versorgungsausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche wechselseitig ausschlossen. Darüber hinaus vermachte der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt seines Ablebens die Ehe mit der Antragsgegnerin noch besteht und keiner von ihnen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat, der Antragsgegnerin das unentgeltliche und lebenslängliche Wohnrecht an seinen beiden Wohnungen in dem Hausanwesen, insbesondere auch des Gartens. Noch bestehende Grundpfandrechte sollten von den Erben des Antragstellers getragen werden. Sollte die Antragsgegnerin auf das Wohn- und Mitbenutzungsrecht auf Dauer verzichten, sollte ihr eine lebenslange von den Erben zu zahlende Leibrente von 700,00 € monatlich zustehen. Auf Seite 6 bis 8 der notariellen Vereinbarung wird umfänglich Bezug genommen.

Der Antragsteller trägt vor:

die Ehe sei gescheitert und er sei nicht mehr bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Die Trennung sei bereits im November 2012 erfolgt und sei bereits Grundlage der Ehescheidung des Vorverfahrens gewesen. Seit dieser Zeit sei von ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen worden. Die Antragsgegnerin sei in ihrer Wohnung in D., er in seiner Wohnung in H. verblieben. In Anbetracht der seit Jahren unveränderten Lebensumstände habe er sich deshalb entschlossen, seinerseits das Scheidungsverfahren zu betreiben, da er die formal bestehende Ehe mit der Antragsgegnerin nicht fortsetzen wolle. Die Antragsgegnerin habe trotz seiner Aufforderungen in den vergangenen Jahren nichts dafür unternommen, eine dem Wesen einer Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft zu begründen. Vielmehr habe sie jeden seiner Versuche, ein Zusammenleben wie Eheleute zu gestalten, beharrlich blockiert. So habe sich die Antragsgegnerin geweigert, zu ihm zu ziehen, mit ihm Freizeit oder Urlaube zu verbringen, füreinander zu sorgen oder da zu sein. Die Weigerung der Antragsgegnerin, mit ihm gemeinsam Urlaube zu verbringen, sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern allein deshalb, weil die Antragsgegnerin mit ihm keine gemeinsamen Urlaube verbringen wolle. Sofern die Antragsgegnerin Beispiele für ein intaktes Eheleben aufführe, mache ihn dies fassungslos. Das zwischen ihnen bestehende Verhältnis sei lediglich freundschaftlicher Natur. Die Kontakte seien sehr selten und erfolgten auch meist nur telefonisch. Seit 2014 sei noch nicht einmal ein gemeinsamer Hausstand begründet worden. Er wirtschafte seit Jahren selbst im eigenen Haushalt und erhalte von der Antragsgegnerin keinerlei Unterstützung. Die Antragsgegnerin weigere sich sogar, ihm einen Schlüssel für ihre Wohnung auszuhändigen. Alles in allem fühle er sich von der Antragsgegnerin hintergangen, da er im Zusammenhang mit dem ersten Scheidungsverfahren im Jahr 2014 geglaubt habe, eine gemeinsame Zukunft mit der Antragsgegnerin begründen zu können. Aus diesem Grunde habe er sich auch bereit erklärt, die notarielle Urkunde zu unterzeichnen. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch weiter von ihm entfremdet. Bereits im Jahre 2015 habe er ihr außerdem bereits mehrfach erklärt, nicht mehr bereit zu sein, die gelebte Situation länger hinzunehmen, und Scheidungsantrag zu stellen. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin ihr Verhalten nicht geändert. In der letzten Zeit seien auch keine intensiven Gespräche im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft miteinander geführt worden. Insoweit sei festzustellen, dass seine bereits bei Eheschließung vorhandenen Vorstellungen von einem ehelichen Zusammenleben wie ein zweisames Familienleben in dem gemeinsamen großzügigen Anwesen verbringen zu können, wozu selbstverständlich auch geschlechtlicher Verkehr habe zählen sollen, von den Vorstellungen der Antragsgegnerin abwichen.

Der Antragsteller beantragt deshalb,

die Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin widerspricht der Ehescheidung und macht im Wesentlichen geltend:

Anlass für die Rücknahme des Scheidungsantrags im Vorverfahren sei gewesen, dass sie sich wieder ganz erheblich näher gekommen seien, was dann zu der Unterzeichnung des notariellen Ehe- und Vermächtnisvertrages am 23.10.2014 geführt habe. Es sei ihr beider ganz eindeutiger Wille gewesen, mit dieser Vereinbarung irgendwelche Standpunkte, welche das Eheleben hätten belasten können, endgültig und für die Zukunft zu klären. Hintergrund sei gewesen, dass der Antragsteller vermögend sei und zwei Söhne aus erster Ehe habe. Für diese habe die Vermögensnachfolge gesichert werden sollen, weshalb der Antragsteller und sie wechselseitig auf den Pflichtteil verzichtet hätten und ihr ein lebenslanges Wohnrecht, alternativ eine Leibrente von monatlich 700,00 € an dem Anwesen des Antragstellers nach seinem Tod eingeräumt worden sei. Dies sei der beste Beweis dafür, dass sie ihre Ehe auf eine neue Grundlage gestellt hätten. Sie habe deshalb auch ihre schon in zwei Fahrzeugen abtransportierten Einrichtungsgegenstände, die sie in die gemeinsame Wohnung bereits eingebracht habe, wieder zurückbringen lassen. Dass das Wohnrecht nur bei Fortbestand der Ehe habe gelten sollen, habe sie im Vertrauen auf die Zusicherung des Antragstellers von einer langjährigen Ehe geschluckt. Umso fassungsloser sei sie gewesen, als ihr der Ehescheidungsantrag zugestellt worden sei.

Nach der Unterzeichnung des notariellen Vertrages habe sich die Beziehung zwischen ihnen wieder normalisiert. Bereits 2014 habe der Antragsteller ihr den Vorschlag gemacht, 2015 gemeinsam nach Kapstadt zu reisen, weil er dort Immobilienbesitz habe. Hierauf habe sie jedoch wegen nicht unerheblicher gesundheitlicher Schwierigkeiten (Klinikaufenthalt im August 2014 und anschließende achtwöchige Behandlungsphase) auf Anraten ihrer Ärzte verzichtet. Anfang 2015, als sich der Antragsteller in seinem Urlaub in Kapstadt befunden habe, habe sie auf seinem Anrufbeantworter einen Anruf zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Antragsteller erkrankt sei. Sie habe ihn deshalb hierüber unmittelbar telefonisch informiert, woraufhin der Antragsteller wenige Tage später nach Deutschland zurückgekehrt sei und man habe sich - wie bei Eheleuten üblich - über die Krankheit ausgesprochen. Auch während des Klinikaufenthalts, der wegen einer Operation Ende 2015 erforderlich gewesen sei, habe es zwischen ihnen Telefongespräche gegeben, bei denen sie sich über den Gesundheitszustand des Antragstellers informiert habe. Der Antragsteller sei Ende 2015 auch dankbar für ihre Hilfe und Zuwendung gewesen. So habe sie ihn regelmäßig besucht und ihm den Haushalt geführt. Man habe 2015 auch Weihnachten miteinander verbracht und sie habe ihn noch zum Bahnhof nach Mannheim gebracht, von wo er nach Frankfurt gefahren und dann weiter nach Kapstadt geflogen sei, wohin er jedes Jahr um diese Zeit reise. Auch hier habe sie die Begleitung des Antragstellers auf Anraten ihrer Ärzte ablehnen müssen. Während der Abwesenheit des Antragstellers habe sie sich immer um sein Haus und seine Post gekümmert. Ansonsten gehe man, auch wenn sie in getrennten Wohnungen lebten, des Öfteren miteinander aus, habe gemeinsam einen Weihnachtsmarkt besucht, stehe in ständigem Kontakt, helfe und berate sich gegenseitig, so dass der Ehescheidungsantrag für sie völlig überraschend und zur Unzeit gekommen sei. Gerade in den letzten Wochen und Tagen hätten sie wieder intensive Gespräche miteinander geführt und sie hoffe, erneut in einem gemeinsamen Leben die Zukunft zu finden. Ein Schlüssel von ihrer Wohnung habe der Antragsteller nicht, da er noch nie einen verlangt habe. Im Übrigen handele es sich nur um eine kleine Zwei-Zimmer-Wohnung, während der Antragsteller ein Haus mit 200 qm Wohnfläche besitze.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche und mündliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

Die Akte 43 F 131/14 (5 UF 78/14) wurde informatorisch beigezogen.

Der Scheidungsantrag ist zulässig.

Das Amtsgericht Speyer ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der Scheidungsantrag ist auch begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie nach Beiziehung der Verfahrensakte 43 F 131/14 davon überzeugt, dass die Ehegatten seit November 2012 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, das zwischen den Beteiligten offenbar nicht stattgefunden hat, ist für die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB nicht konstitutiv. Zwar gilt als Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft. Anders ist es aber, wenn die Lebensverhältnisse entgegenstehen oder im gegenseitigen Einvernehmen eine abweichende Lebensgestaltung vereinbart ist (Palandt/Brudermüller, Kommentar zum BGB, 74. Aufl., § 1353, Rz. 6). Gerade wenn sich ein Paar - wie vorliegend - erst im Alter kennen gelernt hat, müssen die Ehegatten ihre jeweilige eigene Wohnung auch dann nicht unbedingt aufgeben, wenn sie die Freizeit überwiegend gemeinsam verbringen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1535) oder wenn dies einer einverständlichen Lebensgestaltung entspricht.

Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an einer übereinstimmenden Lebensgestaltung.

Die Antragsgegnerin muss sich zunächst daran festhalten lassen, dass sie mit der Begründung, seit November 2012 von dem Antragsteller getrennt zu leben, im Verfahren 43 F 131/14 die Ehescheidung mit Schriftsatz vom 15.05.2014 beantragt hatte. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Antragstellers wurde deshalb mit seiner Zustimmung ihre Ehe mit Endbeschluss vom 16.06.2014, an die Beteiligten zugestellt am 24.06.2014, geschieden. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 ließ die Antragsgegnerin und dortige Antragstellerin über ihren Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde einlegen und bat zweimal um Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung. Im Schriftsatz vom 23.09.2014 führte ihr Verfahrensbevollmächtigter aus, dass die Antragsgegnerin Mitte September 2014 akut schwer erkrankt sei und sich eine Verständigung zwischen den Beteiligten wieder angebahnt habe, im Zuge dessen beabsichtigt sei, einen notariellen Ehevertrag zu schließen und die Aussicht bestehe, den Scheidungsantrag zurückzunehmen, weshalb er beantragte, das Beschwerdeverfahren wegen Versöhnungsbemühungen auf die Dauer von ein oder zwei Monaten auszusetzen. Am 23.10.2014 schlossen die Beteiligten den notariellen Ehe- und Vermächtnisvertrag mit Unterhaltsverzichtsvereinbarung und Pflichtteilsverzicht. Einen Tag später - am 24.10.2014 ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.10.2014 den Scheidungsantrag zurücknehmen. Der Antragsteller wurde sodann durch das Oberlandesgericht aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Antragsrücknahme (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. 269 Abs. 2 S, 4 ZPO) zu der Rücknahme Stellung zu nehmen, ohne auf die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung hingewiesen worden zu sein. Mit Telefax vom 13.11.2014 teilte der Antragsteller persönlich mit, dass er in eine Antragsrücknahme nicht einwillige und dieser widerspreche, da eine Änderung der zur Scheidung geführten Gründe nicht eingetreten sei und die Antragsgegnerin nach wie vor nicht bei ihm und mit ihm zusammen lebe und mit ihm kein eheliches Leben führe.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt trotz des notariellen Ehevertrages die kurzzeitigen Versöhnungsversuche gescheitert waren und auf den unstreitigen Trennungszeitpunkt keinen Einfluss hatten.

Da der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, war das Oberlandesgericht gezwungen, mit seinem Beschluss vom 01.12.2014 festzustellen, dass nach Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Antragstellerin der die Scheidung der Ehe aussprechende Endbeschluss des hiesigen Gerichts vom 16.06.2014 gegenstandslos ist.

Auch der weitere Verlauf der beiderseitigen Lebensverhältnisse zeigt nicht, dass die Beteiligten eine derartig übereinstimmende Lebensgestaltung praktiziert haben, dass man von der Wiederaufnahme einer - wenn auch nur eingeschränkten - ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen kann.

Der Antragsteller hat immer wieder glaubhaft vorgetragen, die Antragsgegnerin ständig zu gemeinsamen Urlaubsreisen und einem gemeinsamen Wohnen vergeblich aufgefordert zu haben. Dies hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, ihre Weigerungshaltung hinsichtlich der Reisen mit ihrer schweren Erkrankung und einem ärztlichen Anraten begründet. Weiter hat sie im Rahmen ihrer Anhörung ausgeführt, es sei nur deswegen zu keinem gemeinsamen Hausstand bei dem Antragsteller gekommen, weil hierfür aufgrund seiner häufigen Aufenthalte in Südafrika und - während seines Aufenthalts in Deutschland - wegen seiner Teilnahme an den Medenrunden sowie eines Hausumbaus in Neustadt keine Zeit bestanden habe. Dies erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin weiterhin vorträgt, man habe im Haus des Antragstellers verschiedene Umbauarbeiten vorgenommen, wie z.B. wegen ihrer Schlafstörungen ein zweites Schlafzimmer für sie hergerichtet und das Esszimmer neugestaltet. Abgesehen davon spricht der unstreitige Sachverhalt sowie der Vortrag der Antragsgegnerin selbst dafür, dass die Beteiligten ihre Freizeit nicht überwiegend gemeinsam verbracht haben. Unstreitig hält sich der Antragsteller die erste Hälfte des Jahres in Südafrika auf, so dass für gemeinsame Freizeit nur die zweite Hälfte des Jahres verbleibt. Dass die Beteiligten ab 2015 diese kurze Zeit für eine gemeinsame Lebensgestaltung so intensiv genutzt haben, dass es dem Wesen einer Ehe entsprechen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht zu erklären vermocht. Insbesondere hat sie die Häufigkeit und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Begegnungen nicht im Einzelnen konkret darlegen können. Dass die Beteiligten sich über persönliche Belange wie jeweilige Erkrankungen austauschen können und sie sich gegenseitig nach ihrem Wohlbefinden erkundigen, wie es bezüglich der Erkrankung des Antragstellers Anfang 2015 und seiner Rückkehr aus Südafrika erfolgte, ist auch in engen Freundschaften üblich und nicht allein auf die Ehe beschränkt.

Unstreitig ist auch, dass der Antragsteller nach der vorzeitigen Rückkehr aus Südafrika in 2015 wegen der erst Ende 2015 geplanten Operation in Heidelberg zwischenzeitlich vermehrt Reisen, auch Kreuzfahrten unternahm, die sich die Antragsgegnerin nach ihre Einlassung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumuten wollte. Auch insofern bestanden zwischen den Ehegatten keine Gemeinsamkeiten. Sofern die Antragsgegnerin weiter vorträgt, nach der letzten Urlaubsreise 2015 im Oktober habe ein sehr intensiver Kontakt stattgefunden, indem man gemeinsam gekocht und spazieren gegangen sei sowie verschiedene Veranstaltungen, wobei hier lediglich der Besuch eines Weihnachtsmarktes erwähnt wird, besucht habe, mag sich dies für die Antragsgegnerin subjektiv so angefühlt haben, verfehlte jedoch die Wirkung bei dem Antragsteller. Dies zeigt die weitere Einlassung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörung, dass man das Weihnachtsfest gemeinsam verbracht, allerdings nur gekuschelt habe, man auch über die weitere Zukunft (Einzug der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller) gesprochen, der Antragsteller sich aber unterschiedlich geäußert habe. Ohne Ergebnis der Gespräche über eine gemeinsame Zukunft reiste der Antragsteller sodann wieder nach Südafrika und stellte dann selbst im Juli 2016 den Scheidungsantrag. Dies zeigt, dass auch der Versöhnungsversuch zwischen Oktober und Dezember 2015 gescheitert ist, da er nicht geeignet war, den Antragsteller dazu zu bewegen, das formale Band der Ehe mit der Antragsgegnerin aufrecht zu erhalten. So äußert er sich auch im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 19.09.2016 auf ausdrückliches Befragen des Gerichts, dass er zwar nicht ausschließen wolle, dass sich die Antragsgegnerin im Falle der Erforderlichkeit auch um ihn kümmern werde, er ihr aber mehrfach verdeutlicht habe, dass er eine andere Vorstellung von der Ehe habe, er sich insbesondere gewünscht habe, längere Zeit mal mit der Antragsgegnerin gemeinsam zu verbringen, wozu es nicht gekommen sei, und er auch nicht das Risiko mehr eingehen wolle, wenn sich die Antragsgegnerin nun bereit erkläre, unter Aufgabe ihrer Wohnung bei ihm vollständig einzuziehen. Weiterhin hat der Antragsteller ausgeführt, dass es immer so gewesen sei, dass die Antragsgegnerin ihm mal kurz entgegengekommen sei, dann aber wieder nur zwei Monate ganz kurzer Kontakt von einer Viertelstunde am Tag oder gar nicht bzw. nur Telefonate stattgefunden habe. Nach Einreichung des Scheidungsantrags habe die Antragsgegnerin sich wieder mehrfach um ihn bemüht.

Nach alledem ist deshalb festzustellen, dass auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die verschiedenen Annäherungen letztlich im Versuch stecken geblieben sind, höchstens zwei bis drei Monate betrugen und deshalb von kürzerer Zeit waren, die nicht geeignet sind, die bereits im November 2012 unstreitig erfolgte Trennung zu unterbrechen (vgl. zur Obergrenze der zeitlichen Dauer des Versöhnungszeitraums in Abhängigkeit zur Jahresfrist nach § 1566 Abs. 1 BGB und der Dreijahresfrist nach § 1566 Abs. 2 BGB Münchener Kommentar - Weber, 7. Auflage, § 1567 Rdnr. 59).

Das Scheitern der Ehe wird deshalb gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insbesondere aufgrund des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 17.11.2016 war nicht veranlasst, da die SMS-Nachricht lediglich bestätigt, dass die Beteiligten sich freundschaftlich gesinnt sind. Ein Indiz für eine intakte Ehe kann hieraus nicht entnommen werden.

2. Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. Da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden.

3. Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

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