AG Würzburg, Endurteil vom 04.08.2017 - 18 C 1140/17
Fundstelle
openJur 2019, 41417
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.537,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer Vermögensanlage.

Der Kläger beteiligte sich am 20.07.2005 als mittelbarer Kommanditist an der... Die Zeichnung der Beteiligungen beinhaltete die Verpflichtung des Klägers, monatliche Ratenbeträge an die ... zu zahlen und dadurch seine Beteiligungen jeweils aufzustocken.

Die monatlichen Beteiligungen des Klägers betrugen vorliegend 26,50 EUR.

Zunächst wurden die Beteiligungen durch eine Fa. ..., die als Treuhänderin tätig wurde, eingezogen.

Im Jahr 2007 kam es zu einem Wechsel der Treuhandgesellschaft, die dann von einer Fa. ... übernommen wurde.

Diese zog monatlich durch Lastschrift die o.g. Raten beim Kläger ein.

Im September 2014 stellte die ... ihre Tätigkeit ein, da die ... in Insolvenz geriet. Weitere Abbuchungen beim Kläger erfolgten ab diesem Zeitpunkt nicht.

Die ... war die entsprechende Beteiligungsgesellschaft.

Diese wurde ursprünglich von einem Herrn ... gegründet und geführt.

Dieser gab im Laufe des Jahres 2009 die Geschäftsführung auf und übertrug sämtliche Befugnisse auf die Beklagten.

Der Kläger leistete im Zeitraum ab Dezember 2009 bis September 2014 insgesamt folgende Ratenzahlungen an die ... :

Dezember 2009 bis September 2014: 58 Monate

58 Monate a 26,50 EUR = 1.537,00 EUR

Diesen Betrag in Höhe von 1.537,00 EUR fordert der Kläger mit der hier vorliegenden Klage von dem Beklagten zu 1) zurück.

Im Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2014 bezahlte der Kläger folgende Raten: 24 Monate a 26,50 EUR = 636,00 EUR

Diesen Betrag in Höhe von 636,00 EUR fordert der Kläger mit der vorliegenden Klage von den Beklagten zu 2), 4) und 5) zurück Im Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 erbrachte der Kläger folgende Zahlungen: 9 Monate a 26,50 EUR = 238,50 EUR

Diesen Betrag in Höhe von 238,50 EUR fordert der Kläger mit der vorliegenden Klage von dem Beklagten zu 3) zurück.

Gegen alle fünf Beklagten fand unter dem Aktenzeichen 5 KLs 721 Js 11479/13 ein Strafverfahren vor dem Landgericht Würzburg statt. Zwischenzeitlich sind gegen alle Beklagte Urteile ergangen.

Über das Vermögen der ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 01.07.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses ist bislang noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Die streitgegenständlichen Investitionen bzw. die Einzahlung der Anlagegelder wäre seinerseits nie erfolgt, wenn ihm bei Abschluss des Beteiligungsvertrages bekannt gewesen wäre, dass die Anlegergelder dem Aufbau und dem Erhalt eines betrügerischen Schneeballsystems hätten dienen sollen.

Die ... sei von Anfang an nicht darauf angelegt gewesen, die eingeworbenen Anlegergelder gewinnbringend am Markt zu investieren.

Sie habe einzig und allein dazu gedient, über verschiedene Scheinfirmen und Darlehen das Geld der Anleger rechtswidrig an die Beklagten umzuverteilen.

Insbesondere die Beklagten zu 1), 2) und 3) hätten sich so offensichtlich aus den Gesellschaften selbst bedient, dass insoweit keine weiteren Ausführungen nötig seien.

Der Klägervertreter bezieht sich insoweit auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen die Beklagten vom 25.09.2015 (Anlage K6) und zitiert umfangreich aus derselben.

Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, er habe einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 266 StGB, §§ 830 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte zu 1) habe den Tatbestand des Betruges und der Untreue gem. §§ 263, 266 StGB verwirklicht.

Er sei als alleiniger Vorstand der ... zwischen dem 05.11.2009 und dem 30.09.2012 für sämtliche Geschäfte rechtlich und wirtschaftlich verantwortlich gewesen.

Der Beklagte zu 1) habe Anlegergelder zu großen Teilen für eigene Zwecke verwendet, indem er Immobilien und Aktien für Firmen erworben habe, an denen die ... keine Beteiligung gehabt habe, sondern er vielmehr alleinberechtigt gewesen sei.

Er habe Anlegergelder in Millionenhöhe an Finanzvertriebe bezahlt, um diese dazu zu bewegen, Fondsprodukte zu vertreiben, an denen er persönlich einen Gewinn erwirtschaften habe können.

Er habe durch sein Verhalten wesentlich zur Insolvenz der ... beigetragen und überdies die jeweiligen Anleger nicht über die Entnahme der Beträge aufgeklärt.

Durch den täuschungsbedingten Irrtum habe der Kläger insgesamt 1.537,00 EUR auf die Konten des Fonds überwiesen. Die Beklagten hätten sich durch die zweckwidrige Verwendung dieser Anlagegelder vorsätzlich einen Vermögensvorteil verschafft, dem Kläger sei aufgrund dessen ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden.

Der Beklagte zu 1) habe durch sein Verhalten ferner den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB in Form der Verletzung einer bestehenden Vermögensbetreuungspflicht verwirklicht.

Die Beklagten zu 2), 3) und 4) seien nach dem Beklagten zu 1) als Vorstand und Geschäftsführer der ... aufgetreten und hätten Betrug und Untreue fortgesetzt. Sie seien hierbei gemeinschaftlich tätig geworden.

Der Beklagte zu 5) sei Verantwortlicher für die ... und bis September 2012 Geschäftsführer der Fa. ... gewesen. Ab Oktober 2012 sei er aufgrund entsprechender Beraterverträge für den Themenbereich "Anlegerberatung" tätig gewesen.

Er habe an den durch die Beklagten zu 2), 3) und 4) begangenen Taten mitgewirkt. Zudem habe er es als Kundenbetreuer unterlassen, die Anleger über den ihm bekannten Untreuevorgang aufzuklären, so dass diese irrigerweise davon ausgegangen seien, ihr Geld werde plangemäß eingesetzt.

Schließlich sei die Vorschrift des § 92 InsO im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da ein Individualschaden vorliege.

Der Kläger beantragt,

1. a) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.537,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

b) Die Beklagten zu 2), 4) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 636,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

c) Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 238,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 geltend gemachte Forderung eine Forderung aus unerlaubter Handlung darstellt.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen aus und in Zusammenhang mit den von ihnen gemeinschaftlich begangenen Untreue- und Betrugshandlungen gegenüber der ... ab Dezember 2009.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor und vertreten die Rechtsauffassung,

die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger an der Aktivlegitimation fehle. Nachdem hier lediglich und allenfalls sog. Gesamtschäden vorliegen würden, könnten diese ausschließlich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, § 92 Abs. 1 Satz 1 InsO. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet.

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches komme wegen des Grundsatzes des Vorteilsausgleiches im Schadensrecht nur Zugum-Zug gegen Herausgabe der Vorteile in Betracht, die der Geschädigte durch das schädigende Ereignis erlangt habe, wenn diese noch gegenständlich in seinem Vermögen vorhanden seien.

Der Kläger habe im derzeit noch laufenden Insolvenzverfahren zumindest einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.

Im Übrigen sei das Klagevorbringen insgesamt unschlüssig.

Der Beklagte zu 1) sei insbesondere lediglich im Zeitraum von November 2009 bis einschließlich September 2012 als Vorstand für die ... organschaftlich verantwortlich gewesen.

Weder vor diesem Zeitraum noch danach sei der Beklagte zu 1) in die Geschäftsführung und/oder Geschäftstätigkeit der ... organschaftlich oder auf andere Weise involviert gewesen. Er würde daher maximal auf den Betrag haften, der dem Kläger während der Zeit der organschaftlichen Tätigkeit des Beklagten zu 1) für die ... entstanden sei. Insoweit fehle es an jedem substantiierten Vortrag der Klägerseite.

Der Beklagte zu 2) sei in den vom Kläger genannten Zeiträumen ebenfalls nicht Organ der Gesellschaft gewesen. Er habe auch nichts mit der Investitionsentscheidung des Klägers zu tun gehabt.

Es bleibe auch bezüglich des Beklagten zu 3) völlig offen, welche konkreten, betrügerischen Handlung der Beklagte zu 3) bezüglich des Klägers begangen haben solle. Er sei im Rahmen der Anlageberatung des Klägers nicht involviert gewesen. Zudem sei der Beklagte zu 3) im Zeitraum vom 27.01.2014 bis 01.06.2015 lediglich Geschäftsführer der In der ... habe er keine verantwortlichen Tätigkeiten ausgeübt.

Der Beklagte zu 4) habe zum Zeitpunkt der angeblichen Betrugshandlungen weder eine leitende Position in der Gesellschaft innegehabt, noch habe er überhaupt irgendwelche Berührungspunkte zur Gesellschaft gehabt.

Es sei zudem nicht erkennbar, durch welche konkrete Handlung der Beklagte zu 3) hier einen Betrug zum Nachteil des Klägers begangen haben solle. Im Übrigen bestünde ohnehin keine Aufklärungspflicht, da niemand zur strafrechtlichen Selbstbezichtigung verpflichtet sei.

Hinsichtlich des Beklagten zu 5) beschränke sich die Sachverhaltsschilderung auf wenige Zeilen, in denen Vorwürfe völlig allgemeiner Art erhoben würden, die so unsubstantiiert seien, dass sie nicht erwiderungsfähig und erwiderungsbedürftig seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen.

Mit Beschluss vom 09.06.2017 (Bl. 385 f. f. d. A.) ist mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen worden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, ist der 12.07.2017 bestimmt worden.

Gründe

Die vorliegende Klage ist jedenfalls unbegründet.

Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus mehreren -nachfolgend näher dargestellten - Gründen nicht zu.

I.

Der Kläger ist bereits gem. § 92 Abs. 1 InsO nicht aktivlegitimiert.

Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden) während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht nur für Ansprüche gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegenüber jedem Dritten (BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az. IX ZR 334/01, Tz. 25).

Im vorliegenden Fall liegt ein Gesamtschaden i.S.d. Vorschrift vor (vgl. auch Landgericht Würzburg, Urteil vom 18.10.2016, Az.: 72 O 1400/16 m.w.N.):

Ein Gesamtschaden tritt auf durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.) - so wie sie hier von der Klägerseite behauptet wird. Durch die behauptete Verschiebung des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft ist nämlich die Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderungen aller Gläubiger entsprechend verschlechtert worden. Auch Handlungen, die erst zum Entstehen der Krise geführt haben, gehören hier her (vgl. Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, § 92 InsO Rn. 6 m.w.N.).

In solchen Fällen soll durch § 92 InsO die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gewährleistet und ein "Wettlauf der Gläubiger um das Vermögen der Ersatzpflichtigen ausgeschlossen werden (vgl. MüKo zur InsO, 3. Auflage, RdZiff. 1 zu § 92 InsO m.w.N.).

Der Insolvenzverwalter ist in diesen Fällen ausschließlich zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt im Sinne eines Treuhänders der Gläubiger (MüKo, a.a.O., RdZiff. 2 zu § 92 InsO).

Dies führt zu einer "Sperrwirkung", das heißt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelklagen von Gläubigern, die sich auf den Ersatz von Gesamtschäden richten, nicht mehr möglich (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., RdZiff. 27 zu § 92 InsO).

Im streitgegenständlichen Fall liegt jedoch kein Individualschaden vor.

Dies ist nur dann der Fall, wenn einzelne Insolvenzgläubiger Nachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus nur gegen sie gerichteten unerlaubten Handlungen erlitten haben (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).

Hierzu gehört z. B. der sog. Kontrahierungsschaden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2010, Az. 4 U 204/10 m.w.N.).

Dieser kann darin bestehen, dass der Anleger zur Zeichnung einer für ihn ungeeigneten Anlage bewegt wurde.

Ein Individualschaden kann auch dann vorliegen, wenn ein Anleger durch betrügerisches Verhalten zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlasst wurde (OLG Nürnberg, ZIP 2011, 1015).

Im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage war jedoch noch keiner der 5 Beklagten überhaupt in die Beteiligungsgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft involviert.

Auch konnte bislang nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorgehen um ein von Anfang an betrügerisches System gehandelt hat.

Die bisherigen Verurteilungen der Beklagten gehen vielmehr von betrügerischen Handlungen erst ab dem Jahr 2009 aus.

Es liegt auch nicht lediglich eine Vielzahl von Individualschäden vor.

Zwar wird die Meinung vertreten, dass auch deliktische Ersatzansprüche grundsätzlich individuell geltend gemacht müssen, da die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs gegenüber jedem Gläubiger unterschiedlich sein können (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14 Auflage, RdZiff. 10 zu § 92 InsO, m.w.N.).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Anspruch wird nicht auf eine individuelle Täuschung bei Zeichnung der Beteiligung gestützt, sondern auf die Entwertung der Anlage durch Verschiebung des Gesellschaftsvermögens. Diese trifft alle Anleger gleichmäßig. Dass sich der Gesamtschaden in verschiedene Einzelschadenspositionen in unterschiedlicher Höhe aufgliedert, ist hierbei zwangsläufig der Fall.

Maßgeblich ist lediglich, dass die Gläubigergesamtheit dadurch einen Schaden erlitten hat, dass die ihr zur Verfügung stehende Haftungsmasse verkürzt worden ist. Dies ist hier der  Fall.

Aus diesen Gründen ist die vorliegende Klage bereits mangels Vorliegens der Aktivlegitimation des Klägers unbegründet.

II.

Die Klage hat jedoch auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt keine Aussicht auf  Erfolg.

Selbst wenn man nämlich vom Vorliegen eines Individualschadens auf Klägerseite ausgehen würde, wäre die Klage aus folgenden Gründen unbegründet:

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht schlüssig und ausreichend substantiiert dargetan.

Der Kläger beruft sich vorliegend auf ihm vermeintlich zustehende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 266 StGB.

Diese Ansprüche bzw. die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen hat der Kläger durch seinen Sachvortrag jedoch nicht hinreichend dargetan.

Was den behaupteten Betrug anbelangt, so kommt es zunächst auf den Zeitpunkt der Täuschung, also den eigentlichen Vertragsabschluss, an.

Die streitgegenständliche Beitrittserklärung des Klägers, auf welche insoweit abzustellen ist, stammt jedoch aus dem Jahr 2005 (vgl. Anlage K4).

Es ist nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, ob und inwieweit die Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung den Kläger getäuscht haben und ob sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon für die ... tätig waren und wenn ja, in welcher Funktion.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Betruges wäre zwar grundsätzlich auch dann denkbar, wenn es sich von Anfang an um ein betrügerisches System zur Schädigung der Anleger gehandelt hätte, in das die Beklagten involviert gewesen wären oder diesem in Kenntnis beigetreten wären. Hiervon geht zwar die Anklage aus, dies hat sich allerdings -wie sich aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ergibt - in der Beweisaufnahme im Strafverfahren nicht bestätigt. Der Klägervertreter kann sich daher nicht weiter auf die Anklage berufen und die Erkenntnisse aus den Strafurteilen, wie bislang geschehen, mit Nichtwissen bestreiten.

Der Kläger beruft sich ferner darauf, dass er, was die ratierlichen Zahlungen anbelangt, keine weiteren Einzahlungen getätigt hätte, wenn er von den nach seinem Vortrag betrügerischen Machenschaften der Beklagten gewusst hätte.

Allerdings fehlt es auch insoweit an einem schlüssigen Sachvortrag dahingehend, wann welcher Beklagte diesbezüglich im weiteren Verlauf etwaige Täuschungshandlungen begangen oder gegen Aufklärungspflichten, die konkret dem Kläger gegenüber bestanden haben, verstoßen hat.

Zwar kann eine Pflichtverletzung grundsätzlich auch auf das Unterlassen einer Aufklärung gestützt werden.

Allerdings wäre insoweit für jeden einzelnen Beklagten das Vorliegen einer Garantenstellung und der jeweilige Zeitpunkt der Verpflichtung zur Aufklärung gerade des Klägers sowie die Art und Weise der erforderlichen Aufklärung vorzutragen gewesen.

Dies ist insbesondere im Hinblick darauf von Bedeutung, dass die verschiedenen Beklagten zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Positionen in das streitgegenständliche Unternehmen involviert waren.

Bei der Prüfung von Garantenpflichten ist überdies die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit eine Aufklärungspflicht gefordert werden kann, die letztlich zu einer strafrechtlichen Selbstbezichtigung führt. Auch hierzu fehlen Ausführungen der Klägerseite.

Hinsichtlich des klägerseits erhobenen Vorwurfs der Begehung von Untreuestraftaten kommen zur Anspruchsbegründung zwar grundsätzlich auch Schädigungshandlungen der Beklagten in Betracht, die nach dem eigentlichen Zeichnungszeitpunkt liegen.

Allerdings bezieht sich der Straftatbestand der Untreue nicht auf den einzelnen Anleger, sondern nur auf die jeweilige Gesellschaft. Hiervon geht auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Würzburg aus.

Eine Rückzahlung von Anlagegeldern an den einzelnen Gesellschafter aufgrund des Vorwurfs der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen kann deshalb nicht verlangt werden. Es handelt sich um einen Schaden der Gesellschaft, der nur durch Leistung an die Gesellschaft ersetzt werden kann. Der hierdurch entstehende Konflikt zwischen den nur mittelbar geschädigten Gesellschafter und der unmittelbar geschädigten Gesellschaft wird nach der Rechtssprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 88, 220 m.w.N.) dadurch gelöst, dass der Gesellschafter unter bestimmten Umständen Zahlung an die Gesellschaft verlangen kann.

Ob diese Umstände hier im konkreten Fall allerdings vorliegen und wie das Problem zu sehen ist, wenn über das Vermögen der Gesellschaft, wie im streitgegenständlichen Fall, bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann letztlich dahinstehen, da ein entsprechender Antrag der Klägerseite nicht vorliegt.

3. Auch Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB kommen vorliegend nicht in Betracht.

Diese Bestimmung greift dann ein, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft von vorneherein auf die Schädigung der Anleger angelegt gewesen ist, das heißt, wenn ein sog. "Schwindelunternehmen" vorgelegen hätte (vgl. auch LG Würzburg, aaO.).

Diese Konstellation konnte hier jedoch - wie dargelegt - weder bestätigt noch nachgewiesen werden.

4. Zudem hat der Kläger auch seinen behaupteten Schaden nicht schlüssig dargetan.

Ein Schaden kommt bei Annahme einer Aufklärungspflicht durch die Beklagten allenfalls hinsichtlich der Ratenzahlung in Betracht und dann erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Aufklärung hätte erfolgen müssen.

Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, er hätte bei Kenntnis des betrügerischen Systems keine Ratenzahlungen erbracht. Näher dargelegt oder konkretisiert auf einen bestimmten Zeitpunkt wird dies jedoch nicht.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich die maßgeblichen Zeitpunkte, in denen eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, aus den gegen die Beklagten ergangenen Strafurteilen herauszusuchen.

Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es insoweit nicht.

Dem Klägervertreter dürfte aufgrund der Vielzahl der durch ihn in gleicher Sache betriebenen Verfahren die Problematik bzw. die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag bestens bekannt sein.

Des Weiteren ist auszuführen, dass das Vorbringen des Klägers dahingehend, er würde die Zahlungen auf die Rateneinlage eingestellt haben, dann keinen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB begründet, wenn der Kläger sich nicht zugleich durch Kündigung von seiner Beteiligung hätte lösen können. Rückständige Pflichteinlagen fallen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter nachgefordert werden (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.05.2017 - 3 W 16/17 m.w.N.).

Müsste der Kläger seine Rateneinlage zur Insolvenzmasse entrichten, so liegt kein ersatzfähiger Schaden darin, dass er diese Zahlungen bereits vor der Insolvenz geleistet hat und damit von seiner Verpflichtung freigeworden ist (vgl. OLG Stuttgart, aaO.).

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Kenntnis der behaupteten Untreuehandlungen stand dem Kläger jedoch hier nicht zu.

Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht kommt zunächst dann in Betracht, wenn der Treuhand-Kommandist durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, aaO., m.w.N.).

Ein solcher Fall wird vom Kläger hier jedoch nicht einmal behauptet, zum Zeitpunkt seines Beitritts lagen entsprechende außerordentliche Kündigungsgründe gerade nicht vor, jedenfalls konnte der Kläger keinen entsprechenden Nachweis erbringen.

Ein Kündigungsrecht des Klägers könnte allenfalls darauf gestützt werden, dass die Beklagten nach Beitritt des Klägers (2005) Vermögen der Gesellschaft veruntreuten. Ein solcher Umstand berechtigte den Kläger jedoch nicht zur Kündigung. Ein Kommanditist ist ohne Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht deshalb berechtigt, die Gesellschaft fristlos zu kündigen, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 HGB vorliegt. Vielmehr ist der Gesellschafter bei wichtigen Gründen, welche - wie vorliegend - alle Gesellschafter gleichermaßen betreffen, regelmäßig auf die Gestaltungsklage gemäß den §§ 133, 161 Abs. 2 HGB zu verweisen (vgl. OLG Stuttgart, aaO.). Der Grund hierfür liegt darin, dass ein Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters in solchen Fällen bedeuten würde, dass jeder Kommanditist das Recht und die Möglichkeit hätte, durch einfache Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, was wiederum eine "allgemeine Flucht aus der Gesellschaft" begünstigen würde und dazu führte, dass die Last und Verwantwortung für die etwa notwendig werdende Liquidation der Gesellschaft und das damit verbundene Risiko den jeweils verbleibenden Gesellschaftern aufgebürdert würde, die nicht weniger als der Kündigende betroffen sind (vgl. OLG Stuttgart, aaO.). Dies wäre jedoch unbillig und stünde in Widerspruch dazu, dass der einzelne Gesellschafter mit seinem Beitritt in die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern eine Risikogemeinschaft eingegangen ist (vgl. OLG Stuttgart, aaO., m.w.N.).

Nach alledem hat der Kläger vorliegend einen ihm vermeintlich entstandenen Schaden schon nicht schlüssig darlegen können.

5. Schließlich hat der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift nicht einmal im Einzelnen dargelegt, wann konkret er welche Beteiligung mit welchem Gesamtbetrag und mit welcher Dauer er unterzeichnet hat.

Er nimmt lediglich Bezug auf die von ihm vorgelegte Anlage K4, allerdings hätte es zu einem substantiierten und schlüssigen Klagevortrag gehört, diese Umstände im Einzelnen in den jeweiligen Schriftsätzen mitzuteilen.

Nochmals:

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die einzelnen Daten und Zahlungen aus den klägerseits eingereichten umfangreichen Anlagenstößen herauszusuchen und die Klage hierdurch "schlüssig zu machen".

Vielmehr ist es Aufgabe des Klägers, seinen Klageanspruch schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Dem ist der Kläger hier jedoch aus den genannten Gründen nicht nachgekommen. Überdies können die Klageanträge nicht nachvollzogen werden.

Der Kläger verlangt vom Beklagten zu 1) seine monatlichen Zahlungen für den Zeitraum Dezember 2009 bis September 2014 zurück, von den Beklagten zu 2), 4) und 5) seine monatlichen Zahlungen für die Monate Oktober 2012 bis September 2014 und vom Beklagten zu 3) seine monatlichen Zahlungen für die Monate 2014 und September 2014.

Nachdem der Kläger jedoch jeden Monat lediglich 26,50 EUR einheitlich geleistet hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum teilweise mehrfach diese Beträge zurückverlangt.

Gegen den Beklagten zu 1) geht er bezüglich des gesamten Zeitraums vor und verlangt den gesamten von ihm bezahlten Betrag zurück.

Wenn er dann von den übrigen Beklagten für Teile desselben Zeitraums diese Zahlungen ebenfalls zurückverlangt, begehrt der Kläger letztlich mehr, als er überhaupt geleistet hat.

Eine Begründung hierfür findet sich in den in der Akte befindlichen Schriftsätzen nicht.

Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.

II.

Nachdem aus den o.g. Gründen bereits keine Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestehen, waren auch die Klageanträge zu Ziffer 2 und 3 als unbegründet abzuweisen.

Auf die voranstehenden Ausführungen wird insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen -vollumfänglich Bezug genommen.

Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 3 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kläger hier eine Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz begehrt, ohne diesen Antrag näher zu beziffern. Ein Leistungsantrag ist insoweit nicht zulässig. Sofern der Kläger mit dem Antrag gemäß Ziffer 3 der Klageschrift entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut einen Feststellungsantrag "meint", legt er überdies schon nicht hinreichend substantiiert darlegt, worin genau ein möglicher weiterer Schaden seinerseits bestehen soll bzw. aus welchen Umständen sich ein solcher ergeben würde, so dass insoweit schon das Bestehen eines Feststellungsinteresses sehr zweifelhaft ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.