LG Hamburg, Urteil vom 06.04.2016 - 314 O 113/15
Fundstelle
openJur 2019, 1763
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.564,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Privatklinik-Betriebsgesellschaft, macht aus abgetretenem Recht restliche Ansprüche aus einer privaten Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung gegenüber dem beklagten Krankenversicherungsunternehmen, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, geltend.

In den Streitjahren 2014 und 2015 befanden sich die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagen versicherten Patienten Frau V., Herr Dr. N. und Frau F. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) in stationärer Behandlung in von der Klägerin betriebenen Privatkliniken.

Zur Abdeckung anfallender Krankheitskosten unterhielten die Versicherungsnehmer eine private Krankheitskostenversicherung bei dem Beklagten. In den Versicherungsvertrag einbezogen waren die von dem Beklagten gestellten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“, welche in Teil I die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherer (MB/KK 2009) und in Teil II hiervon abweichende Tarifbedingungen (TB/KK 2009) des Beklagten umfassen (Anlagenkonvolut K 1). Die Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009) lauten auszugsweise wie folgt:

㤠1 Abs. 2: Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen [...]

§ 4 Abs. 1: Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen [...]

§ 5 Abs. 2: Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen [...]

§ 6 Abs. 6: Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden [...]

§ 9 Abs. 4: Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind“.

Nr. 24 der Tarifbedingungen des Beklagten hat folgenden Wortlaut:

„Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt insoweit das Abtretungsverbot gem. § 6 Absatz 6 MB/KK 2009 nicht“.

Die Versicherungsnehmer waren im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils Inhaber der „D. R. Card für Privatversicherte“. Auf der Rückseite der Karte heißt es auszugsweise (Anlage K VI):

„Bei einem ambulanten Versicherungsschutz weist die D. R. Card Sie als Privatversicherten aus. Mit der Vorlage dieses Ausweises erklären sich die Unterzeichner damit einverstanden, dass die in diesem Ausweis aufgeführten Leistungen unmittelbar mit dem Krankenhaus abgerechnet werden. [...] Die vorstehenden Regelungen gelten nur für Krankenhäuser, die mit dem PKV-Verband einen „Klinik-Card“-Vertrag geschlossen haben“.

Für die während der Dauer der stationären Heilbehandlungen anfallenden Kosten der Versicherungsnehmer erteilte der Beklagte Erstattungszusagen an die Klägerin (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c, 3). Hierbei wies sie darauf hin, zukünftig die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer nicht mehr zu erstatten.

Die Klägerin rechnete in der Folgezeit die unstreitig erbrachten Leistungen auf der Grundlage ihrer – in den jeweiligen Behandlungsverträgen mit den Versicherungsnehmern in Bezug genommenen – Entgeltvereinbarungen jeweils inklusive Mehrwertsteuer ab. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der in den jeweiligen Abrechnungen ausgewiesenen Leistungen und deren Entgelte wird auf die zur Akte gereichten Kopien der Forderungsaufstellung Bezug genommen (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c, 3).

Der Beklagte erstattete Teilbeträge auf die abgerechneten Behandlungsleistungen. Den Ausgleich der in den Bruttopreisen einkalkulierten Mehrwertsteuer i. H. v. 19 % lehnte sie ab. Der Differenzbetrag, der sich insgesamt auf € 12.564,87 beläuft, bildet den Gegenstand der Klage.

Die Klägerin ließ sich von den Versicherungsnehmern des Beklagten mögliche Ansprüche auf Erstattung restlicher Kosten der stationären Krankenhausbehandlung aus den jeweiligen Versicherungsverträgen abtreten und forderte den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2015 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2015 zur Zahlung der restlichen Kosten auf (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c, 3).

Der Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen.

Die Klägern ist der Ansicht, dass die Abtretungen der Forderungen der Versicherungsnehmer aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen wirksam gewesen seien, da die Voraussetzungen von Nr. 24 der von dem Beklagten verwendeten Tarifbestimmung vorlägen.

Sie ist ferner der Auffassung, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 14 lit. b) UStG umsatzsteuerpflichtig zu sein und beruft sich hierzu unter anderem auf eine entsprechende Auskunft des für sie zuständigen Finanzamts für Körperschaften (Anlagen K III a-d). Für die Steuerfreiheit könne sie sich nicht, auch nicht rückwirkend, auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen, da sie die für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

Der in einer Bruttopreisvereinbarung enthaltene Mehrwertsteueranteil könne jedenfalls auch dann verlangt werden, wenn die erbrachten Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Bereits aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folge die Pflicht, gegenüber Patienten in ihrer Eigenschaft als Letztverbraucher die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 12.564,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.06.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, zur Erstattung der in den jeweiligen Rechnungsbeträgen enthaltenen Mehrwertsteuer nicht verpflichtet zu sein, da die Klägerin unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes (darunter Urt. v. 23.10.2014, Az.: V R 20/14) als Trägerin von Privatkliniken von der Umsatzsteuerpflicht nach § 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL befreit sei. Ihr sei auch zumutbar, über die Frage der Umsatzsteuerpflicht gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Ferner könne aus dem Umstand, dass die Zahlung eines Entgelts inklusive Mehrwertsteuer vereinbart worden ist, gerade nicht geschlossen werden, dass der Schuldner mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Umsatzsteuer auch für den Falle der fehlenden Steuerbarkeit der Leistungen zu zahlen bereit sei.

Der Beklagte behauptet, die Versicherungsnehmer seien beim Abschluss der Behandlungsverträge irrig von der tatsächlichen Umsatzsteuerpflichtigkeit der klägerischen Leistungen ausgegangen und hätten in Kenntnis einer nicht bestehenden Umsatzsteuerpflicht eine Bruttopreisabrede nicht akzeptiert. Anderenfalls würde dies für den Versicherer den Einwand einer vorsätzlichen oder gar arglistigen Verletzung der in § 9 Abs. 4 MB/KK 2009 enthaltenen Schadensminderungsobliegenheit begründen.

Die auch von der Kläger in Bezug genommene tarifliche Regelung Nr. 24 zu § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 würde nur für die Fälle zur Anwendung gelangen, bei denen sich ein Versicherter, der über eine Klinik-Card verfügt, in ein Krankenhaus begibt, welches mit dem PKV-Verband einen sog. Klinik-Card-Vertrag abgeschlossen hat, wozu die Klägerin – insoweit unstreitig – nicht gehört. Anderenfalls würde die mit dem Klinik-Card-Verfahren angestrebte Abkürzung des Zahlungswegs unmöglich sein. Das in § 6 Abs. 6 MB/KK vereinbarte Abtretungsverbot und die auf der Klinik-Card aufgedruckten Regelungen würden überdies überflüssig sein, wenn bereits die Aushändigung der Card für Privatversicherte genügen würde, das Abtretungsverbot aufzuheben.

Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat das Gericht die Sache der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin gem. § 348 a Abs. 1 ZPO übertragen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt dabei ist der 18.03.2016 als derjenige Termin bestimmt worden, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 12.564,87 aus abgetretenem Recht gem. § 398 S. 2 BGB, §§ 1 S. 1, 192 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den zwischen den Versicherungsnehmern und dem Beklagten vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Zwischen ihr und den Versicherungsnehmern des Beklagten ist ein wirksamer Abtretungsvertrag über etwaige den Versicherungsnehmern gegenüber dem Beklagten zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustande gekommen.

Ob das vereinbarte Abtretungsverbot gem. § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 einer AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhält, kann dahinstehen (offenlassend zu den mit den hier gestellten Bedingungen gleichlautenden MB/KK 94 BGH, 21.04.2004, Az.: IV ZR 113/03).

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 24 der von dem Beklagten gestellten TB/KK 2009 liegen vor.

a) Den Versicherungsnehmern ist ein Krankenhausausweis im Sinne der Bestimmung ausgegeben worden. Die Versicherungsnehmer sind unstreitig jeweils Inhaber des D. R. Card für Privatversicherte. Ausweislich der auf der Rückseite der streitgegenständlichen Karten maschinell aufgebrachten Erklärung wird dabei der Inhaber bzw. Unterzeichnende der Karte gegenüber dem Krankenhaus als Privatversicherter ausgewiesen (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c. 3, Anlage K VI).

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die an seine Versicherungsnehmer ausgegebenen Karten seien keine Krankenhausausweise im Sinne der Bestimmung, ist der Vortrag offensichtlich zu unsubstantiiert, als dass er geeignet wäre, dem Gericht den behaupteten Unterschied aufzuzeigen.

Dass der Krankenhausausweis dem Behandelnden vor Beginn der Heilbehandlung vorgezeigt werden müsste, findet im Wortlaut der Klausel keine Stütze.

b) Die in Nr. 24 TB/KK 2009 vorgesehene Ausnahme des in § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 geregelten Abtretungsverbots ist nicht auf Fälle beschränkt, bei denen der abrechnende Krankenhausträger mit dem Verband der privaten Krankenversicherer e. V. einen so genannten Klinik-Card-Vertrag abgeschlossen hat.

Eine diesbezügliche Einschränkung des Geltungsbereichs kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Klausel nicht entnehmen.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Versicherungsbedingungen, zu denen auch Tarifbedingungen zählen, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (BGH, Urt. v. 10.12.2014, Az.: IV ZR 289/13 Urt. v. 18.02.2009, Az.: IV ZR 11/07).

Aus dem Gebot der objektiven Auslegung folgt, dass individuelle Begleitumstände des Vertragsschlusses unberücksichtigt bleiben müssen. AVB sind daher aus sich heraus zu interpretieren (näher Diringer, Prinzipien bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 2015, S. 55; Pilz, Missverständliche AGB, 2010, S. 15 f. jew. m. umfangreichen Rspr.-Nachw.).

Da der Versicherungsnehmer die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel ebenso wenig kennt, wie die Motive des Verwenders, wird er in erster Linie vom Klauselwortlaut und dem systematischen Zusammenhang ausgehen, in den eine Klausel gestellt ist (BGH, Urt. v. 25.07.2012, Az.: IV ZR 201/10 Urt. v. 18.04.2012, Az.: IV ZR 283/11).

bb) Dem Wortlaut von Nr. 24 TB/KK 2009 entnimmt ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer des hier angesprochenen Adressatenkreises lediglich, dass das in § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 vereinbarte Abtretungsverbot dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn (ihm) ein Krankenhausausweis ausgestellt worden ist.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rücknahme des Abtretungsverbots hernach nur auf solche Krankenhausträger bezieht, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherer e. V. einen so genannten Klinik-Card-Vertrag abgeschlossen haben, liefert der Wortlaut nicht. Vom Bestehen etwaiger Verträge wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der ein bestimmtes Maß an Aufmerksamkeit und Verständigkeit hat, regelmäßig auch keine Kenntnis haben.

Die einschränkende Auslegung von Nr. 24 TB/KK 2009 kann auch nicht dem Text der Rückseite der Card für Privatversicherte entnommen werden. Die dort enthaltene Einschränkung bezieht sich dem Wortlaut nach lediglich auf die automatische Abtretung durch Vorlage der Karte, jedoch nicht auf die einzelgeschäftliche Abtretung die Gegenstand des Abtretungsverbotes gem. § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Versicherungsnehmer die von dem Beklagten aufgezeigten Hintergründe des Klinik-Card-Vertrages (s. insoweit auch Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2016, § 6 MB/KK 2009, Rn. 23 ff. sowie ebd., § 10 MB/KK 2009, Rn. 2) geläufig sind. Insoweit kann dahinstehen, ob bei unterstellter Kenntnis der in diesen Verträgen festgehaltenen Regelungen und ihres Inhalts eine teleologisch einschränkende Auslegung der Klausel geboten wäre.

Der von der Rechtsprechung entwickelte Ansatz, Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne besondere versicherungsrechtliche Kenntnisse sie verstehen kann, orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2009, Az.: IV ZR 11/07).

Für eine an den oben ausgeführten Grundsätzen (sub I 1 b aa) orientierte Auslegung ist daher nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (vgl. auch BGH, 27.6.2012, Az.: IV ZR 212/10 Urt. v. 18.2.2009, Az.: IV ZR 11/07 Brömmelmeyer, in: HK-VVG, 3. Aufl. 2015, Einl., Rn. 66).

Dass bei Vorliegen der nach Nr. 24 TB/KK 2009 erforderlichen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des in § 6 Abs. 6 MB/KK vereinbarten Abtretungsausschlusses faktisch weitgehend eingeschränkt wird, vermag hieran nichts zu ändern. Denn im Rahmen der Auslegung besteht von vorneherein kein Gebot, demzufolge derjenigen Auslegung Vorzug gebührt, die unter den konkreten Bedingungen der gegebenen Sachlage die Regelung im Sinne der ihr vom Verwender zugedachten Funktionsweise optimal verwirklicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der streitgegenständlichen Klausel übereinstimmend ein von dem vorstehenden ermittelten Inhalt abweichendes Verständnis beigegeben haben, liegen nicht vor. Der Vortrag, die Patienten hätten die Bruttopreisvereinbarung lediglich abgeschlossen, weil sie von einer Umsatzsteuerpflicht der Beklagten ausgingen, ist ohne Substanz.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin Aufklärungspflichten verletzt hat. Die Klägerin hat zum einen nachvollziehbar vorgetragen, dass sie selbst von ihrer Umsatzsteuerpflicht ausgehen musste. Dies ergibt sich aus den Auskünften des Finanzamtes für Körperschaften II gem. Anlagen K IIIb und K IIId. Die Klägerin musste nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf hinweisen, dass die PKVen eventuell die Umsatzsteuer nicht erstatten, denn dem hat die Klägerin durch die Bruttopreisvereinbarung gerade entgegengewirkt. Bei der Bruttopreisvereinbarung besteht nach Auffassung des Gerichts ja gerade eine Erstattungspflicht seitens der Krankenkassen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt hat. Im Übrigen hat die Klägerin in § 5 Nr. 2 des Behandlungsvertrages darauf hingewiesen dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung nicht gesichert ist.

2. Der Anspruch auf Zahlung restlicher Versicherungsleistungen folgt aus den privaten Krankheitskostenversicherungen der Versicherungsnehmer unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Beklagten.

a) Der aus den Behandlungsverträgen folgende Vergütungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde und unter Einschluss der Umsatzsteuer auch der Höhe nach berechtigt.

Auf die Frage des Umfangs der Prüfungspflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Begründetheit der an ihn gerichteten Forderung des Behandelnden (näher Voit, in: Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 192 VVG, Rn. 122) kommt es damit nicht mehr an.

aa) Die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2003, Az.: IV ZR 278/01 – „Alphaklinik“; OLG Hamburg, Urt. v. 11.02.1997, Az.: 9 U 128/96 LG Hamburg, Urt. v. 25.06.1986, Az.: 17 S 361/85 Boetius, in: PKV, 2010, § 192 VVG, Rn. 165; Rogler, in: HK-VVG, a. a. O., MB/KK 2009, § 1, Rn. 2).

bb) Vorliegend hat die Klägerin mit den Versicherungsnehmern des Beklagten sog. Bruttopreisvereinbarungen einschließlich ggf. entstehender Umsatzsteuer getroffen (zum Begriff der Bruttopreisvereinbarung eingehend Langel, StbJb 1981/1982, 313, 315?ff.). Hiergegen wendet sich auch der Beklagte nicht.

Umstände, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, sind vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ob die von der Klägerin betrieben Privatkliniken – wie der Beklagte meint – in den Anwendungsbereich von § 132 Abs. 1 der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit der Folge fallen, dass für die von der Klägerin erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, kann dahingestellt bleiben. Die aus der Bruttopreisvereinbarung folgende Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Zahlung der in Rechnung gestellten Aufwendungen für die während der stationären Behandlung erfolgten Heilbehandlungen inklusive Umsatzsteuer besteht unabhängig von der tatsächlichen Steuerbarkeit dieser Leistungen:

(1) Der im Behandlungsvertrag zum Ausdruck gebrachte Wille der Vertragsparteien liefert keine Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die vereinbarte Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen reduziert, wenn auf diese keine Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Es lässt sich auch aus den Begleitumständen nicht feststellen, dass vorliegend eine durch den gemeinsamen Parteiwillen zum Geschäftsinhalt erhobene Bestimmung getroffen wurde, die Höhe des Vergütungsanspruchs von der Steuerbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistung abhängig zu machen.

Umgekehrt entspricht es regelmäßig auch nicht dem im Verkehr üblichen Verständnis, dass der Vertragspartner die versprochene Vergütung in einer bestimmten Weise, nämlich dazu verwendet, seine gegenüber dem Staat bestehende Verpflichtung aus dem Steuerschuldverhältnis zu erfüllen, sobald ein steuerbarer Vorgang verwirklicht ist.

Anderes gilt nur, wenn der Empfänger eine möglicherweise bestehende Erwartung des Vertragspartners kennt und ihm gegenüber zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (dazu Weidmann/Tschäpe, ZfBR 2015, 731). Daran fehlt es hier.

Die Vereinbarung des Bruttopreises enthält gerade keine bindende Erklärung des Vertragspartners, er unterfalle der Umsatzsteuerpflicht und werde eine in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (vgl. bereits BGH, Urt. v. 10.11.1988, Az.: VII ZR 137/87).

(2) Eine sich an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtende ergänzende Auslegung (§§ 157, 133 BGB) der Behandlungsverträge mit dem Inhalt, den vereinbarten Preis für den Fall der Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Leistung im Umfang des für die Umsatzsteuerentrichtung vorgesehenen Anteils am geschuldeten Entgelt herabzusetzen, kommt nicht in Betracht. Jedenfalls insoweit weist der Vertrag keine Regelungslücke i. S. e. planwidrigen Unvollständigkeit auf.

Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, 17.01.2007, Az.: VIII ZR 171/06 m. zahlr. Nachw.).

Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien nach ihrer Interessenlage im Abschlusszeitpunkt jeweils das wirtschaftliche Risiko späterer Entwicklungen tragen sollen (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2003, Az.: V ZR 240/02).

Treffen die Parteien eine Bruttopreisvereinbarung, hat dies nach allgemeiner Meinung zur Folge, dass der nach § 13a, b UStG zu bestimmende Steuerschuldner die wider sein Erwarten auf erbrachte Leistungen anfallende Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 UStG nicht nachfordern kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.2002, Az.: I ZR 318/99 Urt. v. 11.05.2001, Az.: V ZR 492/99 BSG, Urt. v. 17.07.2008, Az.: B 3 KR 16/07 R Mann, BC 2015, 256; Wagner, in: Sölch/Ringleb, UStG, 75. Erg-Lfg. 2015, § 14 UStG, Rn. 329 ff.; Richter/Köhler/Klatt, DStR 2009, 492 Lindner, DStR 1991, 233).

Dementsprechend verbleibt in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden.

Hat damit der Vertragspartner bei Vorliegen einer Bruttopreisvereinbarung keine Möglichkeit, eine nach dem anwendbaren Steuergrundsätzen objektiv bereits feststehende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv jedoch noch unbekannte Steuerschuld an den anderen Vertragsteil weiterzureichen, begegnet es keinen Bedenken, dass Unsicherheiten über die tatsächliche Steuerbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistungen vom Steuerschuldner eingepreist werden und er auf die im Mehrwertsteuersystem begründete Trennung zwischen Steuer und Entgelt verzichtet.

In Ermangelung besonderer Vertragsumstände, die zu der Annahme führen, dass ein angemessener Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung vom Vertragspartner verlangt werden kann, ist daher – wie auch hier – davon auszugehen, dass die am Leistungsaustausch beteiligten Parteien den vereinbarten Preis unter dem Gesichtspunkt einer den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Risikozuweisung insoweit als Festpreis verstanden wissen und eine Befugnis zur Anpassung der vertraglich geschuldeten Vergütung nicht treffen wollten.

(3) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 02.07.2004 (Az.: V ZR 209/03).

Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer entfällt, wenn in Wirklichkeit das Geschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. bereits BGH, Urt. v. 19.06.1990, Az.: XI ZR 280/89 s. a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2012, Az.: 16 U 159/11; OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2012, Az.: 19 U 104/11 OLG Brandenburg, Urt. v. 17.02.2010, Az.: 7 U 125/09 LG Wuppertal, Urt. v. 11.01.2012, Az.: 8 S 54/11).

Der Entscheidung des BGH lag jedoch eine von der hier streitgegenständlichen Bruttopreisvereinbarung abweichende sog. Nettopreisabrede („Preis-ohne-Steuer-Abrede“) zugrunde.

Bei dieser wird das Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG und der Steuerbetrag nicht in einer Summe, sondern entsprechend den im Steuerrecht geltenden Vorgaben des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG getrennt angegeben, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vornehmlich zur Begründung des Steuervergütungsanspruchs durch Abzug des Vorsteuerbetrages gem. § 15 UStG zugunsten des unternehmerischen Leistungsempfängers erforderlich ist (vgl. BFH, Urt. v. 27.07.2000, Az.: V R 55/99 näher Scharpenberg, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, 7. Aufl. 2011, § 14 UStG, Erg.-Lfg. 3/2013, Rn. 302 ff.).

Demgegenüber ist die Umsatzsteuer bei Bruttopreisvereinbarungen, von deren Vorliegen auch dann auszugehen ist, wenn die Parteien keine ausdrücklichen Absprachen getroffen haben, lediglich unselbständiger, der gesonderten Erfassung nicht zugänglicher Preisbestandteil (grundlegend BGH, Urt. v. 24.02.1988, Az.: VIII ZR 64/87). Sie gehört zum geschuldeten Entgelt und soll gerade nicht zu dem eigentlichen, im Vertrag auch gesondert aufgeführten, Preis hinzutreten (vgl. § 1 Abs. 1 PAngV).

b) Der Beklagte hat die in den Rechnungen der Klägerin enthaltene Umsatzsteuer gem. §§ 1 Abs. 1 a) und 2, 4 Abs. 1 MB/KK 2009 zu erstatten.

aa) Die grundsätzliche Erstattungspflicht des Beklagten folgt aus dem Eintritt des Versicherungsfalls i. S. v. § 1 Abs. 1 a), 2 MB/KK 2009, die dem Versicherungsverhältnis unstreitig zugrunde liegen. Die Versicherungsnehmer haben sich unstreitig in stationäre Heilbehandlungen bei der Klägerin begeben. Darüber, dass die in den Abrechnungen der Klägerin angeführten Behandlungen durchgeführt worden sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auch steht die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen fest.

bb) Weder dem allgemeinen Leistungsversprechen des Beklagten noch dessen Tarifbedingungen ist zu entnehmen, dass die Versicherungsleistung unter dem Vorbehalt eines bestimmten Abrechnungsmodus (brutto/netto) stehen.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer des hier angesprochenen Adressatenkreises wird dem Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung keine Kostengesichtspunkte entnehmen, weil diesem Begriff erkennbar nur medizinische Tatsachen innewohnen (Wendt, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 106; Baumhackel, in: FAKomm-VersR, 2013, § 1 MB/KK, Rn. 26; zu den mit den hier gestellten Bedingungen gleichlautenden MB/KK 76 auch BGH, Urt. v. 12.03.2003, Az.: IV ZR 278/01 – „Alpha-Klinik“).

cc) Der Beklagte kann den Anspruch auf die Versicherungsleistung auch nicht entsprechend § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 kürzen. Das Kürzungsrecht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.03.2003, a. a. O.) von vorneherein nur auf die Übermaßbehandlung, nicht jedoch auf eine vom Behandelnden unter Umständen geforderte Übermaßvergütung. Vom Vorliegen einer Übermaßbehandlung gehen auch die Parteien nicht aus.

Die Übermaßvergütung kann gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 MB/KK, 192 abs. 2 VVG nur bei auffälligem Missverhältnis gekürzt werden. Hierfür bestehen weder Anhaltspunkte noch hat die Beklagte hierzu vorgetragen.

dd) Die tatbestandlichen Voraussetzung für die Annahme einer den Beklagten nach § 9 Abs. 4 MB/KK 2009 zur Leistungskürzung berechtigten Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer liegen nicht vor.

Bei der Obliegenheit zur Schadensminderung gem. § 9 Abs. 4 MB/KK geht es allein um die Vermeidung eines gesundheitlichen Schadens und das Bemühen des Versicherungsnehmers, die Dauer einer Gesundheitsbeschädigung möglichst gering zu halten (vgl. Wendt, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, a. a. O., § 11, Rn. 214). Eine Pflicht zur Geringhaltung der Kosten im Sinne eines allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots (dagegen Stromberg, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB, 3. Aufl. 2015, § 44, Rn. 184a; Rogler, in: HK-VVG, a. a. O., § 192 VVG, Rn. 18 ff.; a. A. Boetius, in: PKV, a. a. O., § 192 VVG, Rn. 137) und damit der Leistungspflicht des Versicherers besteht demgegenüber nicht (vgl. Nachw. bei Voit, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 9 MB/KK 2009, Rn. 12 m. w. N.; im Ergebnis auch Commer, in: van Bühren, HdB VersR, 6. Aufl. 2014, § 17, Rn. 587).

II.

Der Zinsausspruch folgt aus Verzug gem. §§ 247, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 709 ZPO.

Zitate20
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte