Hessisches LAG, Urteil vom 30.03.2015 - 17 Sa 948/14
Fundstelle
openJur 2019, 36371
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2014, 17 Ca 7499/13, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche auf sog. Übergangsversorgung zustehen.

Der am xx.xx.1949 geborene schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme den für das Kabinenpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträgen. Es endete am 30. November 2007 wegen Erreichens der tarifvertraglich vorgesehenen Altersgrenze (damals § 19 des Manteltarifvertrages Nr. 1a für das Kabinenpersonal, MTV Nr. 1a).

Der für den Flugbetrieb der Beklagten abgeschlossene Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 1. Juli 2003 (in der Folge: TV ÜV, Bl. 15 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 2 Firmenrente

(1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag B-Betriebsrente haben.

(2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr.*

...

* siehe Protokollnotiz I

§ 3 Anrechnung

(1) Kann der Empfänger einer Firmenrente gesetzliche und/oder betriebliche Renten (einschließlich solcher der VBL) wegen Erwerbsminderung beanspruchen, werden diese Rentenleistungen auf die Firmenrente gemäß § 2 angerechnet. Dies gilt auch im Fall der Altersrente für Frauen. Sofern Erwerbsminderungsrenten wegen Hinzuverdienst nicht in Höhe der Vollrente geleistet werden, werden - unabhängig von der tatsächlichen Rentenhöhe - die Renten in der Höhe angerechnet, wie sie ohne Hinzuverdienst bezogen würden. Renten der Berufsgenossenschaft sind insoweit anzurechnen, als sie die bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn eine Abfindung der Berufsgenossenschaftsrente erfolgt ist; Anrechnungsgrundlage ist die Rente in der Höhe, in der sie gewährt worden wäre, wenn keine Abfindung erfolgt wäre. Wenn die vorstehend genannten Leistungen von Anträgen und/oder anderer Mitwirkung des/der unmittelbar Berechtigten abhängen, ist er/sie gehalten, die erforderliche Mitwirkung zu erbringen.

(2) Hat der Empfänger einer Firmenrente noch anderweite Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, werden diese zur Hälfte auf die Höhe der Firmenrente insoweit angerechnet, als die Summe dieser Einkünfte sowie der Firmenrente, der Zusatzrente aus der Versorgungskasse Kabine e.V. und der Versichertenrente das Eineinhalbfache der letzten monatlichen Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage und Schichtzulage) des Berechtigten vor seinem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis übersteigt. Für die Berechnung wird die letzte Gesamtvergütung jeweils in Höhe ihrer tariflichen Fortentwicklung nach dem Ausscheiden berücksichtigt. Bezieht der Empfänger einer Firmenrente Arbeitslosengeld, ist dieses - soweit das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 20 MTV Kabine geendet hat - mit dem jeweiligen Zahlungsbetrag auf die Firmenrente anzurechnen.

Einkünfte aus einer anderweitigen Tätigkeit als Flugbegleiter werden voll angerechnet, soweit eine Verlängerung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses (§ 19 Abs. (3) MTV Kabine) von B angeboten, jedoch vom Flugbegleiter/von der Flugbegleiterin nicht angenommen wurde.

Protokollnotiz I des TV ÜV lautet:

Bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für Frauen vor dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 237 a i.V.m. Anlage 20 SGB VI) wird die Firmenrente in Höhe der Differenz weitergezahlt, um die der volle Betrag der sonst zu zahlenden Firmenrente die Summe der gesetzlichen Altersrente und der betrieblichen Altersrente übersteigt (Aufstockungsbetrag).

Die Zahlung des Aufstockungsbetrages endet zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236 Abs. (1) und (3) i.V.m. Anlage 21 SGB VI, spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres.

Der Tarifvertrag Lufthansa -Betriebsrente für das Kabinenpersonal, gültig ab 1. Januar 2002 (TV BR-KP, Bl. 29 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 2 Betriebsrenten

(1) Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden folgende Betriebsrenten gewährt:

a) betriebliche Altersrente (§ 6)

b) vorgezogene betriebliche Altersrente (§ 7)

...

§ 6 Betriebliche Altersrente

(1) Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 65. Lebensjahr.

(2) Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersrente ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine.

§ 7 Vorgezogene betriebliche Altersrente

(1) Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheids eines inländischen Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene betriebliche Altersrente.

...

Die Beklagte zahlte dem Kläger ab 1. Dezember 2007 Übergangsversorgung. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 (Bl. 80 f d.A.) teilte sie ihm hierzu u.a. mit:

Zahlungsdauer

Die Zahlung der Firmenrente endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 Absatz (1) und (3) in Verbindung mit Anlage 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr.

Einkommensanrechnung

Anderweitige Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte auf die Höhe der Firmenrente angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt insoweit, als die Summe dieser Einkünfte sowie der Firmen- und Versichertenrente und der Zusatzrente der Versorgungskasse Kabine das Eineinhalbfache der letzten monatlich Gesamtvergütung (Grundvergütung, ggf. Purserzulage, Schichtzulage) multipliziert mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 gemäß § 2 (3) TV ÜV-FB, übersteigt. Diese Gesamtvergütung wird bei späteren tarifvertraglichen Veränderungen der Vergütungstabelle angepasst.

Renten von Berufsgenossenschaften, Renten wegen Erwerbsminderung und Altersrenten für Frauen der gesetzlichen oder betrieblichen Versorgung werden auf die ÜV-Firmenrente angerechnet.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Bezug von Arbeitslosengeld, wenn Ihr Arbeitsverhältnis wegen Erreichen der Altersgrenze endet.

Sie sind verpflichtet, uns den Bezug von auf die Firmenrente Anrechenbare Leistungen unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen.

Gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. November 2010 (Bl. 28 d.A.) erhält der Kläger ab 1. September 2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte zahlte dem Kläger auch über den 1. September 2010 hinaus ungekürzte Übergangsversorgung. Am 4. Dezember 2012 beantragte der Kläger Zahlung von Betriebsrente nach dem TV BR KP. Mit Schreiben vom 18. März 2013 (Bl. 40 f d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dessen monatliche B Betriebsrente betrage ab 1. September 2010 558,94 € brutto. Die B-Betriebsrente werde auf die Leistungen aus der Übergangsversorgung angerechnet, worüber der Kläger eine entsprechende Mitteilung erhalten werde. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 2013 (Bl. 44 f d.A.) teilte sie dem Kläger mit, die rückwirkend seit dem 1. September 2010 erhaltene Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung Bund und hieraus resultierende B- und VBL-Betriebsrente seien auf die "ÜV-Firmenrente" anzurechnen, berechnete die Leistungen der Übergangsversorgung rückwirkend ab 1. September 2010 neu und kündigte eine Rückforderung an. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (Bl. 49 f d.A.) bezifferte sie die ihrer Auffassung nach bestehende Überzahlung auf 39.011,91 €, verwies auf einen Einbehalt von 601,27 € "mit der Vergütung Juli 2013" und forderte den Kläger auf, den Restsaldo von 38.410,64 € auszugleichen. Diese Aufforderungen wiederholte sie erfolglos mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Bl. 50 d.A.).

Die Beklagte hat im Gegensatz zum Kläger die Auffassung vertreten, die Höhe der dem Kläger ab Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu leistenden Zahlungen nach dem TV ÜV bestimme sich nach dessen Protokollnotiz I. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 117 bis 120 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 26. März 2014 verkündetes Urteils, 17 Ca 7499/13, unter Klageabweisung im Übrigen und Abweisung der Widerklage festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Rückerstattungsanspruch zusteht, der 35.925,53 € übersteigt. Es hat die Klage insgesamt als zulässig angesehen, die Klage jedoch als überwiegend und die Widerklage als insgesamt unbegründet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelung in § 2 Abs. 2 TV ÜV, wonach die Zahlung der Firmenrente im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ende, stelle zwar eine mittelbare Diskriminierung des Klägers wegen seiner Behinderung dar und sei nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Anspruch auf "Übergangsgeld" bestehe daher bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Allerdings stehe der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 TV ÜV ein Kürzungsrecht zu. § 3 Abs. 1 TV ÜV enthalte zwar nur für weibliche Arbeitnehmer eine Anrechnungsregel. Die Auslegung des Tarifvertrages ergebe aber eine solche Anrechnungsmöglichkeit. Durch § 3 Abs. 1 TV ÜV solle ein Doppelbezug von Übergangsversorgung und Altersrente für Frauen vermieden werden. Der Sachverhalt sei für schwerbehinderte Menschen gleich gelagert. § 3 Abs. 1 TV ÜV enthalte auch keine bewusste Tariflücke. Die Beklagte habe damit den Betrag von 601,27 € berechtigt einbehalten. Der negative Feststellungsantrag des Klägers sei nur insoweit begründet, als die Beklagte einen 35.925,53 € übersteigenden Rückforderungsbetrag geltend mache. Der Beklagten stehe zwar ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 TV ÜV zu. Der Kläger habe aber eingewandt, selbst unter Berücksichtigung der Berechnung der Beklagten könne der Rückforderungsanspruch maximal 35.925,53 € betragen, die Berechnung der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden und auch der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagten ein geringerer Rückforderungsanspruch als 35.925,53 € zustehe. Die Abweisung der Widerklage hat das Arbeitsgericht damit begründet, zwar bestehe ein Anspruch dem Grunde nach, aber dessen Höhe sei nicht schlüssig dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 120R bis 128 d.A.) verwiesen.

Das Urteil wurde den Parteien jeweils am 23. Juni 2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 23. Juli 2014 Berufung eingelegt, die Beklagte am 15. Juli 2014. Beide Berufungen wurden jeweils nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23. September 2014 am 23. September 2014 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag, und teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Regelung in § 2 Abs. 2 TV ÜV sei wegen mittelbarer Benachteiligung wegen Behinderung unwirksam. Er teilt allerdings nicht die weitere Auffassung des angefochtenen Urteils, der Beklagten stehe ein Kürzungsrecht nach § 3 Abs. 1 TV ÜV zu. Das Arbeitsgericht komme zu seinem Ergebnis auch nicht durch Auslegung des Tarifvertrages, sondern wende § 3 Abs. 1 TV ÜV analog an, wobei eine Analogie allerdings ausscheide, da in Fällen der Altersrente für Frauen und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen keine vergleichbare Interessenlage bestehe und außerdem keine unbewusste, sondern eine bewusste tarifvertragliche Regelungslücke vorliege. Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke bestünde keine richterliche Befugnis, diese zu schließen, da keine sicheren Anhaltspunkte vorlägen, wie die Tarifvertragsparteien den Fall geregelt hätten. Er wiederholt seine Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ihrer Rückforderung sei bereits falsch. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 23. September 2014 (Bl. 180 f d.A.), 22. Dezember 2014 (Bl. 242 f d.A.) und 19. Februar 2015 (Bl. 265 f) verwiesen.

Nachdem die Parteien im Verhandlungstermin vom 2. März 2015 den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags des Klägers zu 2) (negativer Feststellungsantrag) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben,

beantragt der Kläger noch,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2014, 17 Ca 7459/13, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 601,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

und,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2014, 17 Ca 7499/13, den Kläger zu verurteilen, an sie 38.410,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag und verteidigt die Auffassung der angefochtenen Entscheidung, bei Annahme einer mittelbaren Diskriminierung sei jedenfalls die Anrechnung der aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL bezogenen Leistungen möglich. Nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften solle die Zahlung der Übergangsversorgung enden, wenn Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung bezogen werden. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Analogie sei zulässig, denn es liege erkennbar keine bewusste Regelungslücke vor. Der von ihr ermittelte Betrag von insgesamt 39.011,91 € ergebe sich aus der Summe von anzurechnender Rente, VBL-Rente und Betriebsrente, wobei anstelle des sich ergebenden Bruttobetrages von 52.050,51 € nur der sich hieraus ergebende Nettobetrag geltend gemacht werde. Nachdem hierauf bereits 601,27 € einbehalten wurden, stünden ihr noch 38.410,64 € gegenüber dem Kläger zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 23. September 2014 (Bl. 197 f d.A.), 14. November 2014 (Bl. 226 f d.A.) und 19. Januar 2015 (Bl. 255 f d.A.) verwiesen.

Gründe

A. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2014, 17 Ca 7499/13, sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Nachdem infolge übereinstimmender Erledigungserklärung über den negativen Feststellungsantrag des Klägers nicht mehr zu entscheiden ist, ist die Berufung des Klägers insgesamt begründet, die der Beklagten unbegründet.

I. Die Berufung des Klägers ist begründet, da ihm für Juli 2013 noch ein Anspruch auf Zahlung von Betriebsrente in Höhe von 601,27 € zusteht, § 7 TV BR KP. Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung, §§ 387, 389 BGB, erloschen. Der geltend gemachte Gegenanspruch auf Rückerstattung überzahlter Übergangsversorgung, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Er besteht bereits dem Grunde nach nicht, so dass auf die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Forderung nicht eingegangen werden muss. Ebenso wenig kommt es auf die im Verhandlungstermin auch angesprochenen Fragen der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB, oder einer verschärften Haftung, § 819 Abs. 1 BGB, an. Da der geltend gemachte, teilweise zur Aufrechnung gestellte und im Übrigen mit der Widerklage verfolgte Anspruch insgesamt nicht besteht, ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

II. 1. Der Anspruch des Kl. aus § 7 TV BR KP steht dem Grunde und der Höhe nach außer Streit.

2. Er ist nicht durch Aufrechnung erloschen, denn der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch vermeintlich zu viel gezahlter Übergangsversorgung besteht nicht.

a) Der Kläger ist nicht wegen seit September 2010 zu viel gezahlter Übergangsversorgung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB rechtsgrundlos bereichert. Die erhaltene Übergangsversorgung steht ihm vielmehr trotz bezogener Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und entsprechender Betriebsrente und sog. VBL-Leistungen zu, § 2 Abs. 1 TV ÜV.

b) Die tarifvertragliche Regelung, wonach der Bezug der Übergangsversorgung im Zeitpunkt der Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen endete, ist unwirksam. Dies führt zur Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine tarifvertragliche Anrechnungsregel für Rente für schwerbehinderte Menschen existiert ebenso wenig wie eine tarifvertragliche Regelung, die den Anspruch auf Übergangsversorgung reduziert, ggf. auf einen für diese Situation ebenfalls nicht geregelten Aufstockungsbetrag. Eine solche kann auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung des TV ÜV gewonnen werden.

aa) Nach § 2 Abs. 2 TV ÜV hätte ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Firmenrente (§ 2 Abs. 1 TV ÜV) jedenfalls im hier streitigen Zeitraum ab September 2010 nicht bestanden, möglicherweise hätte er bereits seit 1. Dezember 2009 nicht bestanden. Denn nach § 2 Abs. 2 TV ÜV endet die Bezugsdauer im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr, wobei es nach der tarifvertraglichen Regelung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme und nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen, § 236a SGB VI, Altersrente bestand für den Kläger spätestens zum 1. September 2010, da er vor dem 17. November 1950 geboren ist, bereits am 16. November 2000 schwerbehindert war (Bl. 79 d.A.) und offensichtlich jedenfalls zum 1. September 2010 die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt war, § 236a Abs. 4 SGB VI.

bb) Die Regelung in § 2 Abs. 2 TV ÜV, wonach die Zahlung der Firmenrente im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente endet, ist wegen mittelbarer Diskriminierung des Klägers wegen der Behinderung unwirksam, § 7 Abs. 2 AGG. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden. Es wird festgestellt, dass die Kammer insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (Entscheidungsgründe I.1.b, Bl. 120R letzter Absatz bis 125 erster Absatz) folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG.

cc) Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung rentenberechtigter Behinderter in der wirtschaftlichen Absicherung durch die Übergangsversorgung führt zur Nichtigkeit des Erlöschenstatbestands für den Anspruch, damit zur Bezugsdauer wie für nichtbehinderte Anspruchsberechtigte (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 34; BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 33).

Dementsprechend besteht der Anspruch dem Grunde nach über den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinaus.

dd) Er besteht hierbei ungemindert über diesen Zeitpunkt hinaus. Auf den Anspruch ist weder gemäß § 3 Abs. 1 TV ÜV die tatsächlich erhaltene gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen anzurechnen noch führt § 3 Abs. 1 TV ÜV oder auch die Protokollnotiz I zum TV ÜV zu einer entsprechende Kürzung des Anspruchs. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Tarifauslegung nicht.

(1) In der Sache nimmt das Arbeitsgericht eine ergänzende Tarifauslegung vor, wobei es von der Prämisse einer Regelungslücke und der weiteren Prämisse ausgeht, dass es sich hierbei um eine unbewusste Regelungslücke handele. Die gefundene Auslegung begründet es dann mit der Annahme eines gleichgelagerten Sachverhalts gegenüber rentenberechtigten Frauen und dem Zweck der Übergangsversorgung, der eine Anrechnung fordere.

(2) Dem wird nicht gefolgt. Eine ergänzende Tarifauslegung findet nicht statt.

(a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt gelassen haben und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Auch haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - NZA. RR 2014, 431; BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - NZA.RR 2014, 542; BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - AP KSchG 1969 § 1a Nr. 10). Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung einer tariflichen Regelungslücke nicht möglich (BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Volltext: ; BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - ZTR 2010, 571; BAG 20. Juli 2000 - 6 AZR 347/99 - AP BMT.G II SR 2g § 2 Nr. 1; BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41).

(b) Ausgehend von der Prämisse einer Regelungslücke und ausgehend von der weiteren Prämisse, dass es sich hierbei um eine unbewusste Regelungslücke handele, scheitert eine ergänzende Vertragsauslegung bereits daran, dass ein Spielraum der Tarifvertragsparteien besteht und sie verschiedene Möglichkeiten der Lückenschließung hätten in Betracht ziehen können. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie undifferenziert die für rentenberechtigte Frauen gewollte Regelung für rentenberechtigte Behinderte übernommen hätten. Denkbar wäre eine Regelung, die aufgrund einer mit der Behinderung einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des rentenberechtigten Behinderten und/oder der Hinzuverdienstgrenzen eine nicht vollständige Anrechnung der bezogenen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem TV BR KP vorsieht.

(c) Auch besteht unter Berücksichtigung der Regelungen für rentenberechtigte Frauen kein nachvollziehbares tarifvertragliches System oder Konzept, an dem sich eine Auslegung orientieren könnte. Aus den Regelungen für rentenberechtigte Frauen kann zwar entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien hier - irgendwie - einen Doppelbezug vermeiden wollen. Der hierfür von den Tarifvertragsparteien gewählte Ansatz bleibt aber unklar und in sich widersprüchlich. Die vom Arbeitsgericht im Wege der Analogie herangezogene Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV ÜV, wonach die Altersrente für Frauen auf die Firmenrente nach § 2 angerechnet wird, ist ohne praktischen Regelungsgehalt. Denn nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 TV ÜV bestünde auch für rentenberechtigte Frauen überhaupt kein Anspruch, und zwar bereits aufgrund der Rentenberechtigung. Nach der Tarifsystematik unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 TV ÜV bedarf es überhaupt keiner Anrechnung, weil überhaupt kein Anspruch besteht. Soweit die Tarifvertragsparteien die Problematik der Diskriminierung rentenberechtigter Frauen möglicherweise erkannt haben und die Regelung in Protokollnotiz I hierauf zurückzuführen sein mag, entbehrt § 3 Abs. 1 TV ÜV immer noch eines Regelungsgehalts. Denn nach der Protokollnotiz I wird die Firmenrente als sog. Aufstockungsbetrag ohnehin nur in Höhe der Differenz zwischen Firmenrente einerseits und Summe aus gesetzlicher und betrieblicher Altersrente andererseits gezahlt. Auch dann bedarf es keiner Anrechnung nach § 3 Abs. 1 TV ÜV. Denn der Anspruch besteht gemäß Protokollnotiz I von vornherein nur in Höhe des Betrages, der sich aus einer Anrechnung auf den Vollbetrag ergäbe, wobei Protokollnotiz I im Übrigen jedenfalls vom Wortlaut her ausdrücklich nur auf die tatsächliche Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für Frauen abstellt, während es nach § 2 Abs. 2 TV ÜV für das Ende der Anspruchsdauer nach wie vor bereits auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme ankommt. Von daher ist es nicht möglich, aus dem TV ÜV zu entnehmende Grundzüge und Systematik "zu Ende zu denken" (hierzu BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - a.a.O.).

(d) Selbst wenn man Protokollnotiz I dahin zu verstehen hat, dass der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen unschädlich ist und nur die tatsächlich erhaltene Altersrente für Frauen den dem Grunde nach bestehenden Anspruch in der Höhe mindert, scheidet eine analoge Anwendung - dann von Protokollnotiz I und nicht von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV ÜV - aus.

(aa) Der vom Arbeitsgericht gewählte methodische Ansatz ist nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Wären § 3 Abs. 1 TV ÜV oder Protokollnotiz I dahin auszulegen, dass bei rentenberechtigten Behinderten zwar ein Anspruch auf Übergangsversorgung dem Grund nach besteht, aber nur in Höhe der Differenz zwischen Vollanspruch und Summe der bezogenen Renten, ginge es überhaupt nicht um die Schließung einer tarifvertraglichen Regelungslücke infolge Unwirksamkeit wegen mittelbarer Diskriminierung. Denn dann läge überhaupt keine mittelbare Diskriminierung vor (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - a.a.O.). Denn der Kläger würde dann nicht schlechter behandelt als ein nicht behinderter Empfänger einer Rente. Denn er würde in der Summe, nämlich unter Einschluss von gesetzlicher und Betriebsrente, das erhalten, was ein nicht behinderter Empfänger bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auch erhalten würde.

(bb) Dies zeigt, dass es bei der Auslegung oder Analogie von § 3 Abs. 1 TV ÜV bzw. Protokollnotiz I nicht um die Schließung einer Lücke geht, sondern von dieser Frage abhängt, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt.

(i) Dies zeigt, dass die Prämisse des Arbeitsgerichts unzutreffend ist. Es liegt keine Regelungslücke vor. Bei der im Streit stehenden Frage der Tarifauslegung geht es überhaupt nicht darum, eine Regelungslücke zu schließen, die infolge Unwirksamkeit tarifvertraglicher Vorschriften wegen mittelbarer Diskriminierung entstanden sein könnte. Es geht vielmehr darum, ob tarifvertragliche Vorschriften dahin ausgelegt werden können, dass eine mittelbare Diskriminierung Behinderter vermieden werden kann.

(ii) Dies ist nicht der Fall. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 TV ÜV würde nichts an dem Umstand ändern, dass gemäß § 2 Abs. 2 TV ÜV überhaupt kein Anspruch bestünde, auf den eine Altersrente angerechnet werden könnte.

Einer analogen Anwendung, insbesondere auch einer solchen von Protokollnotiz I, steht der Umstand entgegen, dass nach dem Inhalt des Tarifvertrages überhaupt keine Lücke vorliegt, der vorliegende Sachverhalt geregelt ist, Protokollnotiz I einen anderen Sachverhalt regelt, und die Regelung in § 2 Abs. 1 TV ÜV hinsichtlich der rentenberechtigen Behinderten nicht nachträglich unwirksam geworden ist, sondern auch schon vor Inkrafttreten des AGG unwirksam war. Denn sie verstieß bereits gegen § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. (vgl. BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - a.a.O.). Bemühungen, durch Auslegung - nicht: durch Fortbildung im Wege von Lückenschließung - des Tarifvertrages, ggf. durch unionsrechtskonforme Auslegung, Diskriminierung Behinderter zu vermeiden, finden nach den Grundsätzen der Tarifauslegung allerdings ihre Grenze im Wortlaut des Tarifvertrages. Der Wortlaut der Protokollnotiz I, die letztlich als Ausnahmeregelung § 2 Abs. 2 TV ÜV einschränkt, stellt aber ab auf gesetzliche Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI. Dieser Wortlaut erlaubt keine Auslegung, gemeint sei auch gesetzliche Altersrente für behinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI.

(3) Der Umstand, dass die Beklagte meint, freiwillig rentenberechtigten Behinderten das zu zahlen, was nach Protokollnotiz I rentenberechtigten Frauen zu zahlen wäre, ändert nichts an dem Umstand der Unwirksamkeit der Regelung in § 2 Abs. 2 TV ÜV und daran, dass ihre Praxis tarifvertraglich nicht vereinbart ist. Dass eine entsprechende Regelung nicht unvernünftig wäre, rechtfertigt noch keine Analogie. Dass die Beklagte die tarifvertraglichen Regelungen selbst nicht im Sinne ihrer jetzigen Praxis verstand, zeigt ihr Schreiben vom 1. Dezember 2007, mit dem sie dem Kläger, von dessen Schwerbehinderung sie Kenntnis hatte, Anspruchsdauer bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für langjährige Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI und nicht etwa bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 236a SGB VI bestätigte und auf die Anrechnung u.a. von Altersrenten für Frauen hinwies, nicht jedoch auf die Anrechnung von Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags des Klägers übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die anteiligen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, § 91a Abs. 1 ZPO. Denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Beklagte aller Voraussicht nach auch insoweit unterlegen gewesen. Die ursprünglich zulässige negative Feststellungsklage wurde unzulässig, nachdem die Beklagte eine korrespondierende Leistungswiderklage erhob und diese nach streitiger Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auch nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers zurücknehmen konnte (BGH 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - BGHZ 165, 305; BGH 7. Juli 1994 - I ZR 30/92 - NJW 1994, 3107; BGH 22. Januar 1987 - I ZR 230/85 - BGHZ 99, 340; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 256 Rdnr. 82; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rdnr. 7d, jeweils m.w.N.). Dass ohne Erhebung der korrespondierenden Leistungswiderklage aber dem negativen Feststellungsantrag des Klägers stattzugeben gewesen wäre, ergibt sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen.