Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17. Juli 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft sind.
In Insolvenzsachen ist die Rechtsbeschwerde seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 109/12, NZI 2014, 334). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeentscheidungen - die mit den hier angefochtenen Verfügungen schon keine nach § 34 InsO einem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen zum Gegenstand haben - lassen die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, juris Rn. 2).
Die Rechtsbeschwerden sind überdies deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 18.06.2018 - 8 IK 326/
LG Freiburg, Entscheidung vom 17.07.2018 - 3 T 147/18 -