OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016 - 13 U 285/15
Fundstelle
openJur 2018, 6878
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (22 O 274/15) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Vertrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages. Dem Vertrag (Anlage K 1) war die Widerrufsinformation (Ziffer 25 des Darlehensvertrages) beigefügt. Mit Schreiben vom 3.2.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.

Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch ihren Widerruf beendet worden und rückabzuwickeln sei. Ferner haben sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Widerrufsinformation sei inhaltlich falsch und auch nicht hinreichend deutlich. Die Beklagte hat sich auf eine inhaltliche Übereinstimmung mit den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Bestimmungen berufen und ist den inhaltlichen Beanstandungen der Kläger im Einzelnen entgegengetreten. Ferner hat sie sich auf Rechtsmissbrauch und auf Verwirkung berufen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.12.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im Wesentlichen - mit einer Modifikation hinsichtlich des Klageantrags zu 2) (Freistellung statt Zahlung) - antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die dem Vertrag zugrundeliegende Widerrufsinformation fehlerhaft sei - mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und der von den Klägern erklärte Widerruf daher nicht verspätet sei - soweit es um die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde gehe. Ob diese Angabe in der vorliegenden Konstellation eines Immobiliardarlehensvertrages im Hinblick auf Art. 247 § 9 EGBGB grundsätzlich überhaupt erforderlich sei, könne dahinstehen, weil die Beklagte dieses Beispiel einer Pflichtangabe in ihrer Widerrufsinformation ausdrücklich als Voraussetzung für den Beginn der Frist genannt habe, so dass sie sich daran festhalten lassen müsse. Die danach erforderliche Angabe der Aufsichtsbehörde sei jedenfalls nicht in der Vertragsurkunde erfolgt. Soweit sie sich aus dem dem Darlehensvertrag beigefügten "Europäischen Standardisierten Merkblatt" ergebe, reiche dies nicht aus, weil das Merkblatt nicht Vertragsbestandteil geworden sei, wie sich aus Z. 31 des Darlehensvertrages ergebe.

Dagegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte eine unrichtige Rechtsanwendung rügt. Das Landgericht bezweifele zu Unrecht, dass das "Europäische Standardisierte Merkblatt" Bestandteil des Vertrages geworden sei. Es sei unstreitig, dass das Merkblatt dem Darlehensvertrag beigeheftet gewesen sei. Bereits damit sei die erforderliche körperlich feste Verbindung gegeben. Dass es sich um eine einheitliche Urkunde handele, ergebe sich ferner daraus, dass im Darlehensvertrag auf das Merkblatt Bezug genommen und dieses so genau bezeichnet worden sei, dass die Zusammengehörigkeit zweifelsfrei feststehe. Das ergebe sich bei richtiger Bewertung aus Z. 28 der Regelungen im Darlehensvertrag, ferner aber auch aus Z. 22 des Vertrages. Aus der vom Landgericht herangezogenen Bestimmung in Z. 31 des Darlehensvertrages folge nichts anderes. Im Übrigen sei, so führt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter aus, der gestellte Feststellungsantrag unzulässig, weil die Kläger ohne weiteres in der Lage seien, einen Leistungsantrag zu stellen. Schließlich hält sie auch an dem von ihr erhobenen Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung fest und verweist darauf, dass sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein Verzug nicht feststellen lasse, so dass für den Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Grundlage bestehe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 17.12.2015 (22 O 274/15) abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und auf die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Landgericht und verweisen ergänzend darauf, dass die Widerrufsinformation auch insofern fehlerhaft sei, als es um die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist beanstandungsfrei. Der Widerruf der Kläger war daher verspätet und nicht geeignet, den Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umzuwandeln. Im Einzelnen gilt das Folgende:

1.

a.

Das auf den Darlehensvertrag der Parteien vom 31.8.2010 anzuwendende Recht ist mit Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates) in deutsches Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (BGBl. I 2355) grundlegend geändert worden. Maßgebend für die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Ordnungsgemäßheit der vertraglichen Widerrufsinformation und damit der Rechtzeitigkeit des Widerrufs vom 3.2.2015 sind danach die das Widerrufsrecht bei - wie hier - Verbraucherdarlehensverträgen regelnden Vorschriften der §§ 491 ff. BGB, Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB in der bis einschließlich 3.8.2011 geltenden Fassung. Danach hat der Darlehensgeber keine gesonderte Widerrufsbelehrung gemäß § 360 BGB mehr zu erteilen; vielmehr sind die Informationen zum Widerrufsrecht als Pflichtangaben gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. in den Darlehensvertrag aufzunehmen (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/11643, S. 83). Die - von der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgegebenen - Pflichtangaben im Vertrag treten insoweit an die Stelle der ansonsten nach § 355 Abs. 2 BGB erforderlichen Belehrung. Eine weitere, separate Belehrung über das Widerrufsrecht hat nicht zu erfolgen (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2012, Art. 247 EGBGB, Rdn. 22). Ist die Angabe inhaltlich vollständig, ersetzt sie die Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB (vergleiche § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BT-Drucksache 16/11643). Die Vorgehensweise der Beklagten, den Klägern keine Widerrufsbelehrung zu erteilen, sondern die Pflichtangaben sowie die Informationen zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag einzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.

b.

Was den Inhalt der Widerrufsinformation angeht, hat der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden - auch auf Immobiliardarlehensverträge von Verbrauchern wie den vorliegenden Anwendung findenden (ausgenommen sind nur die in § 491 Abs. 2, 3 BGB a.F. genannten Verträge, vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., Vorbem. zu EGBGB Art. 247 Rz. 1) - Fassung im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und vergüten zu müssen, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag auszuweisen ist, zu machen. Dass diese Angaben in inhaltlich vollständiger Form Eingang in den Darlehensvertrag gefunden haben, ist zwischen den Parteien nicht streitig, so dass es lediglich um die Frage gehen kann, ob die Belehrung den Deutlichkeitsanforderungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage entsprochen hat.

aa.

Der Senat teilt die insoweit von den Klägern geltend gemachten Bedenken gegen die im Streitfall erteilte Widerrufsinformation nicht. Das betrifft zunächst die äußere Gestaltung der maßgeblichen Information im Sinne einer ausreichenden Hervorhebung gegenüber dem sonstigen Vertragstext.

Art. 247 § 6 EGBGB in der hier anwendbaren Fassung bestimmt in seinem Abs. 1 lediglich, dass der Verbraucherdarlehensvertrag "klar und verständlich" die in Abs. 1 Nr. 1 - 6 genannten Angaben, zu denen nach Abs. 1 Nr. 1 auch die in Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB angeführte Angabe des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerrufsrecht gehört, enthalten muss. Eine "hervorgehobene und deutlich gestaltete Form" der Informationen zum Widerrufsrecht wird nicht verlangt (BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 549/14, juris-Tz. 14 ff) Im Übrigen wird sie nur - in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der ab 30.7.2010 geltenden Fassung - im Zusammenhang mit der Einführung einer Musterinformation mit Gesetzlichkeitsfiktion vorausgesetzt (vgl. Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.7.2010, BGBl. I 977; dazu BT-Drucksache 17/1394, S. 21). Die im vorliegenden Fall erteilte Widerrufsinformation ist nach Auffassung des Senats klar und verständlich, weil sie innerhalb des Darlehensvertrages unter einer eigenen Ziffer und mit einer eigenständigen Rahmung geführt wird.

bb.

Soweit die Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.5.2015 - 17 U 334/15 - GA 252 ff) die Information über den Beginn der Widerrufsfrist als unklar und damit fehlerhaft beanstanden, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Der Vertrag enthält unter Ziff. 14 mit der Formulierung "Die (Widerrufs)Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. ...) erhalten hat", vielmehr die erforderliche - nachfolgend unter (1) - und ausreichende - nachfolgend unter (2) Information über den Beginn der Widerrufsfrist. Aus Sicht des Senats ist es - anders als die Kläger meinen (Schriftsatz vom 16.11.2015; GA 181 ff) - insbesondere nicht geboten, bei der vertraglichen Widerrufsinformation sämtliche Pflichtangaben nochmals im Einzelnen und im Wortlaut aufzuführen:

(1)

Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der im Streitfall maßgeblichen Fassung bestimmt in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. p der VerbrKrRL, dass - soweit hier von Interesse - im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts im Vertrag "Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs...enthalten sein müssen. Nach der amtlichen Begründung zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) sollen zu den Umständen für die Erklärung "insbesondere der Empfänger, sowie Formvereinbarungen (insbesondere entsprechend § 360 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BGB" zählen; nach dem in Bezug genommenen § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB (Fassung bis 29.07.2010) muss eine Widerrufsbelehrung u.a. einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten. Dies steht zwar in gewissem Widerspruch zu der Regelung des § 495 Abs. 2 BGB und der amtlichen Begründung zu dieser Bestimmung (BT-Drucks. 16/11643, S. 83), wonach für die Anwendung der Vorschrift des § 360 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen gerade kein Raum mehr sein soll. Dieser Widerspruch wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass es in der Begründung zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (aaO) heißt, dass anders als in den Fällen des § 360 BGB eine Belehrung vor Vertragsschluss (Unterstreichung durch den Senat) mit den in § 360 vorgesehenen Pflichtangaben nicht vorgesehen sei - weil dies als überzogene Anforderung mit der VerbrKrRL kollidieren würde - und nur im Vertrag (Unterstreichung durch den Senat) einige Angaben enthalten sein müssten (zu denen auch diejenigen des § 360 BGB gehören sollen). Denn wenn im Vertrag auch die Angaben nach § 360 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BGB enthalten sein müssen, ist diese Vorschrift - anders als die amtliche Begründung zu § 495 Abs. 2 BGB (BT-Drucks. 16/11643 aaO) nahelegt - im Ergebnis gerade doch anwendbar. Vor diesem Hintergrund geht der Senat, auch wenn Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB dies nicht ausdrücklich bestimmt, davon aus, dass Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist jedenfalls zu den "anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs" i.S. von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB gehören, die in den Vertrag aufzunehmen sind.

(2)

Entgegen der Auffassung der Kläger - die sich insoweit auf die Entscheidung des OLG München vom 21.5.2015 (17 U 334/15) stützen - ist die vertragliche Information, dass die Widerrufsfrist "...nach Abschluss des Vertrages, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB beginnt", inhaltlich klar und verständlich und deshalb ausreichend. Es nicht erforderlich, dass der Darlehensgeber sämtliche in § 492 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen, ohnehin bereits im Vertrag enthaltenen Pflichtangaben im Rahmen der vertraglichen Widerrufsinformation nochmals - gleichsam durch Abschreiben des Gesetzestextes und Hintereinanderreihung der einzelnen Angaben - wiedergibt. Ein sachlich einleuchtender Grund für eine derartige Verpflichtung ist - abgesehen davon, dass die gesetzliche Regelung des § 492 Abs. 2 i.V. mit Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB, § 495 Abs. 2 BGB dafür ebenso wenig einen hinreichenden Anhalt bietet wie Art. 10 Abs. 2 der VerbrKrRL - nicht erkennbar. Auch der vom Gesetzgeber durch das am 30.07.2010 in Kraft getretene Änderungsgesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zur Verfügung gestellte Mustertext der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, dem nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB Gesetzesrang zukommt, lässt es für eine insoweit ordnungsgemäße Widerrufsinformation genügen, dass - wie auch im Streitfall - nur drei der insgesamt in den Vertrag aufzunehmenden Pflichtangaben beispielhaft aufgeführt sind; eine vollständige Wiedergabe aller in § 492 Abs. 2 in Bezug genommenen Pflichtangaben (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4, § 6 bis 13 EGBGB) ist danach für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion nicht erforderlich. Es besteht daher auch unter Berücksichtigung berechtigter Belange des Darlehensnehmers/Verbrauchers kein Anlass, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, lediglich Angaben "zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs" fordernden Fassung erweiternd dahin auszulegen, dass die Pflichtangaben - nochmals - vollständig bei der vertraglichen Widerrufsinformation aufgezählt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation andere Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB beispielhaft genannt worden sind als im Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 in der ab 30.7.2010 geltenden Fassung.

2.

Im Rahmen der Widerrufsinformation ist (insoweit in Abweichung zur Musterbelehrung) als eine der beispielhaft genannten Pflichtangaben die "Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" aufgeführt. Für die vorliegende Situation des Immobiliardarlehensvertrages wäre das nicht erforderlich gewesen, wie die Beklagte zutreffend unter Verweis auf die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 247 § 9 EGBGB anführt. Befindet sich das Merkmal "Aufsichtsbehörde" aber dennoch in der beispielhaften Aufzählung, muss sie auch genannt sein, denn in der Darstellung als zusätzliche Pflichtangabe (vgl. BGH, XI ZR 434/15 Urt. v. 22.11.2016) liegt das - von den Klägern angenommene - vertragliche Angebot der Beklagten, den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angabe im Vertrag abhängig zu machen. Ob das - wie das Landgericht annimmt - auch im Vertrag zu erfolgen hat, kann offenbleiben, denn auch bei einem solchen Verständnis ist die Anforderung - durch die Bezugnahme auf die BaFin (S. 5, Z. 18 des "Europäischen Standardisierten Merkblatts") erfüllt.

Das Landgericht sieht die Angabe der Aufsichtsbehörde im "Europäischen Standardisierten Merkblatt" (dort Z. 18, S. 5) nicht als ausreichend an, weil es dieses Dokument - unter Verweis auf Z. 31 des Darlehensvertrages - nicht als dessen Bestandteil, sondern als eine "außerhalb des eigentlichen Darlehensvertrages liegende zusätzliche Informationsunterlage" ansieht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die in Z. 31 des Darlehensvertrages getroffene Regelung befindet sich nicht innerhalb des eigentlichen, von den Parteien unterzeichneten Darlehensvertrages (s. dessen S. 10), sondern auf einer gesonderten und von den Klägern erneut unterschriebenen weiteren Seite (11), auf der es unter der genannten Ziffer um die "Empfangsbestätigung für erhaltene Unterlagen und Informationen" und unter der folgenden Ziffer 32 um die "Schufa-Klausel" geht, also um ein ergänzendes, wie ausgeführt jeweils gesondert unterzeichnetes und nicht von den eigentlichen darlehensvertraglichen Erklärungen umfasstes Zusatzdokument. Die Regelung kann vor diesem Hintergrund für die Frage, ob das "Europäische Standardisierte Merkblatt" Vertragsbestandteil geworden ist, nicht ausschlaggebend sein. Auch der Formulierung "zusammen mit diesem Darlehensvertrag" (Z. 31, 2. Absatz) ist nicht mehr zu entnehmen als die Erklärung, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem "Europäischen Standardisierten Merkblatt" jeweils um gegenständlich verschiedene Dokumente handelt. Über ihre rechtliche Zuordnung/Qualifizierung als einheitliche Vertragsurkunde ist damit nichts gesagt.

Ausschlaggebend sind insoweit vielmehr - wie die Beklagte zu Recht anführt - nur die Ziffern 22 und 28 des Darlehensvertrages, in denen das "Europäische Standardisierte Merkblatt" jeweils als Anlage zum Darlehensvertrag (und damit als dessen Bestandteil iSv §§ 492, 126 BGB) bezeichnet wird und außerdem (Z. 28) angegeben wird, dass es - neben einem Tilgungsplan - dem Darlehensvertrag beigeheftet ist. Daraus ergibt sich damit die vom Landgericht vermisste Einbeziehung.

3.

Erstmals mit der Berufungserwiderung rügen die Kläger, dass auch eine der beiden anderen im Rahmen der Widerrufsinformation beispielhaft genannten Pflichtangaben (Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung - vgl. insoweit Art 247 § 6 Nr. 5 EGBGB) im Rahmen des Vertrages nicht in ausreichender Weise genannt sei. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Anders als die Benennung der für die Aufsicht zuständigen Behörde finden sich die Informationen zum Kündigungsrecht auch im Darlehensvertrag selbst (Z. 7, 8; S. 5 des Darlehensvertrages - und erneut bzw. ergänzend im "Europäischen Standardisierten Merkblatt"). Anzugeben sind die Kündigungsmöglichkeit, bei einem befristeten Darlehensvertrag auch die gemäß § 314 BGB und das Verfahren bei Ausübung eines Kündigungsrechtes (zu den Anforderungen Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, Art 247 BGB § 6 Rdn. 2). Welche Angabe die Kläger konkret als nicht im Vertrag enthalten ansehen, läßt sich ihrem Vortrag, der insoweit nicht über eine Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Celle hinausgeht, bei dem es um die Pflichtangabe aber nicht geht, nicht entnehmen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 65.000 € (Summe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Klageerhebung) festgesetzt.