LG Arnsberg, Teilurteil vom 12.05.2016 - 8 O 116/15
Fundstelle
openJur 2018, 7627
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet O1 in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.08.2015 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

-Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer

-Datum des Auftrags

-Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

-Datum der Auftragsbestätigung

-Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

-Datum der Lieferung

-Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen)

-Datum der Rechnung

-Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen)

-Datum der Kundenzahlung

-gezahlter Betrag

-bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)

-Gründe für die Nichtauslieferung

-vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)

-Gründe für die Retouren

-Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges sowie Zahlungsansprüche geltend.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 16. / 20.08.2009 ein schriftlich vorformulierter Handelsvertretervertrag geschlossen, auf Grund dessen der Kläger für die Zeit ab dem 01.09.2005 im Handelsvertretervertrag näher bezeichneten Bezirk als Handelsvertreter tätig wurde. Wegen des gesamten Inhalts des vorformulierten Vertrages wird auf Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte am 27.02.2014 das Vertragsverhältnis zum 31.08.2016 gekündigt hatte, machte der Kläger mit Schreiben des F1 O1 vom 26.03.2015 unter Fristsetzung bis zum 27.04.2015 gegenüber der Beklagten erfolglos einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges geltend.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

ihm einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet O1 in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.08.2015 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

-Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer

-Datum des Auftrags

-Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

-Datum der Auftragsbestätigung

-Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

-Datum der Lieferung

-Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen)

-Datum der Rechnung

-Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen)

-Datum der Kundenzahlung

-gezahlter Betrag

-bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)

-Gründe für die Nichtauslieferung

-vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag)

-Gründe für die Retouren

-Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen,

2.

an ihn die sich aus dem Buchauszug ergebende, bislang noch nicht gezahlte Provision zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst 5 % Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit bis Rechtshängigkeit, und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit der Kläger einen Buchauszug für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 29.10.2014 sowie die Zahlung von Provisionen verlangt.

Die Beklagte stellt - wie die Formulierung dieses Antrages zeigt - ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich nicht in Frage, erhebt jedoch hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 01.01. 2005 bis zum 29.10.2014 im Hinblick auf die Regelung in § 16 des schriftlich vorformulierten Handelsvertretervertrages die Einrede der Verjährung. § 16 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:

"Ansprüche des Handelsvertreters aus diesem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist."

Die Beklagte vertritt die Ansicht, da der Kläger ausweislich der Regelung in § 7 des Vertrages ("Der Handelsvertreter erwirbt einen Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die während des Vertragsverhältnisses in seinen Bezirk abgeschlossen und geliefert werden") mit Abschluss des jeweiligen Vertrages einen fälligen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gehabt habe, sei dieser auch mit Abschluss des jewei- ligen Geschäfts entstanden.

§ 10 des Vertrages hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Die Firma hat über die Provision monatlich, und zwar spätestens bis zum Ende des der unbedingten Entstehung des Provisionsanspruchs folgenden Kalendermonats abzurechnen. Der Abrechnung sind Rechnungskopien, Auftragsbestätigungen o.ä. die Abrechnung belegende Unterlagen beizufügen. Die Provision ist mit der Abrechnung fällig."

Der Kläger vertritt die Ansicht, eine Verjährung seines grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs sei nicht eingetreten, da der Buchauszug zum Einen erst mit der Geltendmachung, zum Anderen erst mit dem Ende des Handelsvertretervertrages entstehe und da ein Handelsvertreter erst überhaupt durch einen Buchauszug die verjährungsrechtlich maßgebliche Kenntnis von etwa noch offenen Provisionsansprüchen erhalte.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auf der ersten Stufe Erfolg, während die Entscheidung über den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Endurteil vorzubehalten ist.

I. Entstehen des Anspruchs

Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann ein Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Daraus folgt - wie auch die Beklagte grundsätzlich nicht bestreitet -, dass eine Verpflichtung des (vormaligen) Prinzipals besteht, dem Handelsvertreter einen Buchauszug über alle zur Ausführung gelangten provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen.

Anerkanntermaßen muss ein Buchauszug - um diesen Zweck erfüllen zu können - für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, darstellen. Der Buchauszug muss deshalb neben der genauen Anschrift der Vertragspartner die für den Vertreter wesentlichen Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstige Abreden enthalten; im Fall von Retouren sind deren Gründe anzugeben. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte anzugeben, die nach § 87a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können. Hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Der Unternehmer muss in dem Buchauszug darüber hinaus auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte Aufschluss gebeten, ebenso wie über die noch schwebenden Geschäfte, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (vgl. zum Ganzen BGH, WM 1989, 1073 / 1074; OLG München, VersR 2010, 1367 / 1368).

Aus diesen rechtlichen Anforderungen an einen Buchauszug ergibt sich, dass der Klageantrag zu 1. auch im geltend gemachten Umfang begründet ist; dementsprechend bestreitet die Beklagte dies auch nicht. Vielmehr hat die Beklagte das grundsätzliche Bestehen des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auch hinsichtlich des im Klageantrag zu 1. formulierten Umfanges konkludent (vergleiche zu dieser Möglichkeit Baumbach / Lauterbach / Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 307 Rdnr. 8; Zöller / Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Rdnr. 12 vor § 306) dadurch anerkannt, dass sie Klageabweisung lediglich in einem Umfang beantragt hat, in dem ihrer Ansicht nach Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges eingetreten war, so dass die Kammer in diesem Umfang - d. h. für die Zeit vom 23.10. bis zum 31.12.2014 - ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat.

II. Kein Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist nicht erloschen.

1.

Durch den dem E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 04.05.2016 als Anlage beigefügten "exemplarischen Buchauszug" ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszuges nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da schon aus dem Inhalt dieses E-Mail-Schreibens folgt, dass es sich nicht um einen vollständigen Buchauszug handelt; dies ergibt sich erst recht aus der Anlage zu diesem E-Mail-Schreiben, die lediglich aus einer Seite besteht und lediglich wenige Tage der vom Kläger im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag für die Beklagte ausgeübten Handelsvertretertätigkeit erfasst.

2.

Ein Erlöschen ist auch nicht aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Erlassvertrages im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.05.2016 wiedergegebene Erklärung abgegeben hat. Allein die Erklärung, ein Buchauszug werde nicht mehr benötigt, da die Ebene des Buchauszuges "schon verlassen sei", ergibt nicht, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt auf die Erteilung eines Buchauszuges verzichten wollte. Abgesehen davon, dass eine Verzichtserklärung den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt, auf eine Forderung verzichten zu wollen, wobei an die Feststellung einer solchen Willens strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es ein Erfahrungssatz ist, dass ein Erlass nicht zu vermuten und eine dahingehende Erklärung im Zweifel eng auszulegen ist (BGH, NJW 2008, 2842; MDR 2015, 141), lässt sich diese von der Beklagten wiedergegebene Erklärung des Klägers zwanglos auch dahin auslegen, dass aus Sicht des Klägers Verhandlungen über die Höhe des ihm zustehenden, in den vorliegenden Rechtsstreit mit dem Klageantrag zu 2. eingeführten Zahlungsanspruches angezeigt waren.

3.

Das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Erlöschenstatbestände wird von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht vorgetragen.

III. Durchsetzbarkeit

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede durchsetzbar, weil die Beklagte mangels Verjährungseintritts nicht berechtigt ist, die Leistung unter Berufung auf die Regelung des § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern:

1.

Vorliegend gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, weil die Regelung in § 16 des Handelsvertretervertrages nicht wirksam zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach Entstehen des Anspruchs geführt hat, da diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist:

a)

Die Regelung des § 307 BGB findet ungeachtet der Frage, ob dem Kläger eine Kaufmannseigenschaft zuzuerkennen ist oder nicht, Anwendung, wie sich aus § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt.

b)

Auch die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 307 BGB, nämlich das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt vor:

aa)

Das ist vorliegend schon prima facie deshalb anzunehmen, weil ein gedruckter Text der Beklagten verwendet worden ist (BGHZ 118, 238).

bb)

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus einem weiteren Rechtsstreit bekannt ist, dass Formulare der vorliegenden Art mehrfach verwendet worden sind.

c)

Die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen vor:

aa)

Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei im Zweifel dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang der von anderen Gerichten vertretenen Ansicht an, dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Fälligkeit des Anspruchs, ohne dass es auf die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommt, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, da dadurch seine Belange ohne angemessenen Ausgleich nicht hinreichend berücksichtigt werden. Dies entspricht den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 75, 218 ff.; BGH NJW-RR 1991, 35). Ein angemessener Ausgleich zu Gunsten des Klägers als durch die genannte Klausel benachteiligten Vertragspartners ist aber im Regelwerk des Handelsvertretervertrages nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind daher zu bejahen.

bb)

Aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt, dass jedenfalls diese verjährungsverkürzende Regelung unwirksam ist.

2.

Unter Zugrundelegung der demnach eingreifenden (vgl. § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB) gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB besteht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht, weil danach Verjährung nicht eingetreten ist:

a)

Dabei mag dahinstehen, ob der - angesichts des Gesetzeswortlauts allerdings (wie die Beklagte zu Recht anmerkt) fraglichen - Ansicht zu folgen ist, wonach ein Buchauszugsanspruch erst dann entsteht, wenn er geltend gemacht wird; unter Zugrundelegung dieser Meinung würde allerdings eine Verjährung eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges regelmäßig nie eintreten.

b)

Es kommt somit für die Frage der Verjährung darauf an, wann der Anspruch entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und wann der Kläger als Gläubiger im Gesetzessinne von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wobei die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände gemäß den allgemeinen anerkannten Grundsätzen denjenigen trifft, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft, hier also die Beklagte (vgl. zu Letzterem Palandt / Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 199 Rdnr. 50 m. w. N.).

Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt - dieser Ansicht schließt sich die Kammer an -, dass eine Kenntniserlangung nicht zwingend aus dem Entstehen des jeweiligen Provisionsanspruchs und aus der Erteilung einer Abrechnung folgt. Das ergibt sich zum Einen daraus, dass ein Unternehmer im Gebiet bzw. Bezirk des Handelsvertreters eigene Geschäfte abschließen kann, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen muss und deren Fehlen auf den Provisionsabrechnungen ihm auch nicht auffallen musste oder konnte (so zu Recht OLG München, Urteil vom 30.11.2010 - 7 U 3083/10 -). Zum Anderen ist zu beachten, dass - wie aus der Regelung des § 87a Abs. 3 HGB folgt - ein Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist, sofern die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Da sich ein Buchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB - wie bereits oben dargelegt - auch auf solche Geschäfte erstrecken muss, ergibt sich auch daraus keine fehlende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis.

c)

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - und damit der Eintritt der Verjährung mit der Folge des Entstehens eines Leistungsverweigerungsrechts des Prinzipals (§ 214 Abs. 1 BGB) - erst dann festgestellt und bejaht werden könnte, wenn feststünde, für welche Geschäfte die Beklagte eine vollständige und abschließende Abrechnung erteilt hat. Das lässt sich anhand ihres Vortrags jedoch nicht feststellen. Allein die im Klageerwiderungsschriftsatz aufgestellte Behauptung der Beklagten, sie habe stets vertragsgemäß abgerechnet, reicht dafür nicht aus.

Auch ihre - unter Verweis auf den klägerischen Vortrag - vertretene Ansicht, es liege nach dem klägerischen Vortrag teilweise Kenntnis, jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor (so die Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 02.05.2016, Bl. 33 / 34 d. A.), führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein allgemeiner Verdacht des Handelsvertreters, sein Vertragspartner rechne nicht zutreffend ab, genügt weder, um grob fahrlässige Unkenntnis, noch, um Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hervorrufen zu können. Dies gilt schon gar nicht, wenn lediglich eine pauschale Vermutung vertragswidriger Abrechnung - wie vorliegend - geäußert wird, da sich die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stets auf konkrete Tatsachen - somit auf konkrete Fälle - beziehen müssen, die jedoch aus dem Vortrag der auch insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht folgen. Ferner bleibt es bei dem anerkannten Grundsatz, dass vor dem Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung für den Handelsvertreter weder ein Anlass noch eine hinreichende Grundlage besteht, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges geltend zu machen, und dass für den Zugang einer diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung die einen solchen Zugang behauptende Partei - hier also die Beklagte - darlegungs- und beweispflichtig ist.

IV. Prozessuales

Da der Kläger vorliegend eine gemäß § 254 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Stufenklage erhoben hat, war im Wege des Erlasses eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO) zunächst über den auf erster Stufe gestellten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs zu entscheiden (vgl. dazu Baumbach / Lauterbach / Hartmann, ZPO, 74. Auflage, § 254 Rdnr. 1 m. w. N.), und die Entscheidung über den mit dem Klageantrag zu 2. gestellten Zahlungsantrag dem Endurteil vorzubehalten.

V. Nebenentscheidungen

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.