OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2017 - 18 U 96/16
Fundstelle
openJur 2018, 7052
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 107/15
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2016, Aktenzeichen: 8 O 116/15, teilweise abgeändert und bei Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit in der Anlage A genannten Abnehmern in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 30.11.2011 getätigt hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens und soweit es aufrechterhalten ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertretervertrag, wobei Gegenstand des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilurteils und des Berufungsverfahrens nur Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs sind.

Gemäß schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien vom 04.06./27.10.2008 (Anlage K1) übernahm der Kläger einen Kundenstamm (Anlage A zur Klageschrift) für das Sortiment der Beklagten und wurde als Handelsvertreter tätig.

Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab.

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 26.05.2014 (Anlage K2) zum 31.12.2014.

Mit der als Stufenklage erhobenen Klage, die am 08.10.2015 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten am 23.10.2015 zugestellt worden ist, verlangt der Kläger die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2014.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage nur gewehrt, soweit der Kläger eine Verurteilung für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis 31.12.2011 verfolgt hat, und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Antragstellung und des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in erster Stufe stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch entstanden und nicht erloschen sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Eine hierfür nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Kenntnis liege für die Geschäfte, die im zugewiesenen Bezirk abgeschlossen worden seien, nicht zwingend vor.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Begründung, der Anspruch sei betreffend den angefochtenen Teil, d.h. bis zum 31.12.2011, verjährt.

Das Landgericht stelle zu Unrecht auf die Kenntnis von der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der Abrechnungen ab.

Die Beklagte beantragt,

das am 12.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage A genannten Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2011 getätigt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, der Anspruch sei betreffend den gesamten geltend gemachten Zeitraum nicht verjährt.

B.

Die Berufung ist zulässig und hat zum großen Teil auch in der Sache Erfolg.

I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer der Beklagten in Höhe von wenigstens 600,00 € ist erreicht.

1. Bei Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 22.1.2014 - XII ZB 278/13, NJW-RR 2014, 834), dies gilt auch für denjenigen, der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13 -, Rn. 10, juris).

Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13 -, Rn. 10, juris), zurzeit 21,00 €.

2. Die zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung des Leiters der EDV-Abteilung der Beklagten vom 14.12.2016, in der für die drei Parallelverfahren 18 U 94/16, 95/16 und 96/16 ein Gesamtaufwand dargelegt wird, hat die Beklagte in der Senatssitzung vom 12.01.2017 unwidersprochen dahingehend konkretisiert, dass für die Jahre 2008-2011 vergleichbare Zahlen wie im Jahr 2013 anzunehmen sind. Angesichts der Anzahl der Aufträge pro Jahr und dem mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Umstand, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Geschäfte noch nicht in digitalisierter Form erfasst sind, geht der Senat von einem Aufwand von jedenfalls nicht weniger als 15 Stunden pro Jahr aus, so dass eine Beschwer von 1.050,00 € erreicht ist.

II.

Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.

Die Klage ist betreffend den auf getätigte Geschäfte im Zeitraum bis November 2011 bezogenen Klageantrag zu 1. abzuweisen.

Der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebende Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ist nach Auffassung des Senats insoweit verjährt. Deshalb ist die Beklagte aufgrund der von ihr erhobenen Einrede diesbezüglich berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Lediglich betreffend im Monat Dezember 2011 getätigte Geschäfte hat die Berufung keinen Erfolg.

1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB verjährt wie die übrigen Informationsrechte des § 87c HGB grundsätzlich selbständig, auch nach neuem Recht (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15 -, Rn. 14, juris). Dies gilt auch im Verhältnis zum Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung sie dienen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 -, Rn. 40, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 04. April 2011 - 13 U 27/10 -, Rn. 59, juris). Zwar werden die Hilfsansprüche aus § 87c HGB mit Verjährung der Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15 -, Rn. 14, juris; NJW 1982, 235; NJW 1996, 2100; OLG Köln, Urteil vom 22. August 2014 - I-19 U 177/13, 19 U 177/13 -, Rn. 15, juris). Hiervon abgesehen ist der Verjährungseintritt des Buchauszugsanspruchs aber grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der zugrundeliegenden Provisionsansprüche zu beurteilen.

2. 3. Für bis November 2011 getätigte Geschäfte ist der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich nicht bestimmt.

a) Der Buchauszugsanspruch entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen.

aa) Die Anspruchsentstehung im Sinne des Verjährungsrechts setzt Fälligkeit voraus (BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 - XI ZR 230/07 -, Rn. 17, juris; Senatsurteil vom 17. August 2015 - I-18 U 182/14 -, Rn. 83, juris). Gemäß § 87c Abs.2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, die provisionsrelevant sind. Damit wird der Anspruch auf einen Buchauszug fällig (so auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05 -, Rn. 28, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3 U 118/15 -, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3764/15 -, Rn. 35, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 04. April 2011 - 13 U 27/10 -, Rn. 63, juris; Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, C. Kp. VII, Rn. 126) und ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung lässt mit dem Schluss des jeweils maßgeblichen Jahres die Verjährung beginnen (Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 38).

bb) Demgegenüber vermag sich der Senat der abweichenden Auffassung (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2012 - 5 U 101/09 -, Rn. 77, juris; Löwisch in: EBJS, HGB § 87c Rn. 28, beckonline) nicht anzuschließen. Nach dieser Auffassung beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Geltendmachung durch den Handelsvertreter - also regelmäßig nach Kündigung des Vertrages -, oder bei Beendigung des Vertrages.

(1) Dieser Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei den Informationsansprüchen um sog. verhaltene Ansprüche handelt (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2012 - 5 U 101/09 -, Rn. 77, juris). Solche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - III ZR 71/11 -, BGHZ 192, 1-8, Rn. 11). Demgemäß wird etwa für den Anspruch auf Vertragsstrafe (Rieble, NJW 2004, 2270), und für den vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses bestehenden Anspruch auf periodische Rechenschaftslegung nach § 666 Variante 3 BGB (BGH, Urteil vom 03. November 2011 - III ZR 105/11 -, Rn. 29, juris) angenommen, dass - jedenfalls im Rahmen der kenntnisabhängigen Verjährung - die Fälligkeit erst mit Geltendmachung des Anspruchs eintritt.

(2) Zwar mag der Buchauszugsanspruch insoweit verhalten sein, da nach § 87c Abs. 2 HGB der Buchauszug verlangt werden "kann".

Der Senat vermag indes aus dem Umstand, dass § 87a Abs.2 HGB als Kontrollrecht ausgestaltet ist und der Handelsvertreter diese Kontrolle nicht ausüben muss, nicht zu schlussfolgern, dass deshalb das Kontrollrecht selbst erst mit der Geltendmachung (verjährungsrelevant) entsteht.

(a) Es bedarf grundsätzlich der Gesetzesauslegung, ob ein als verhalten ausgestalteter Anspruch auch im Sinne des Verjährungsbeginns erst dann fällig wird, wenn er geltend gemacht wird. Für bestimmte verhaltene Ansprüche, die nur auf Verlangen des Gläubigers zu erfüllen sind, nämlich Rückforderungsansprüche des Verleihers, § 604 Abs. 3 BGB, des Hinterlegers, § 695 S.1 BGB und der Rücknahmeanspruch des Verwahrers, § 696 S.1 BGB, ist der Verjährungsbeginn abweichend von § 199 BGB in §§ 604 Abs. 5, 695 S. 2, 696 S. 3 BGB geregelt worden. Ob sich dieser Rechtsgedanke des abweichenden Verjährungsbeginns auf andere verhaltene Ansprüche auswirkt, ist anhand der Besonderheiten der in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Oktober 2011 - 4 L 73/11 -, Rn. 9, juris; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 199, Rn. 12; für den Auskunftsanspruch nach § 666 Variante 2 BGB offenlassend: BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - III ZR 71/11 -, BGHZ 192, 1-8, Rn. 14).

(b) Der Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist dahingehend auszulegen, dass Anspruchsentstehung und Fälligkeit nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraussetzen.

Schon nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich der Buchauszug auf die Abrechnung, die gemäß § 87c Abs. 1 HGB in periodischen Zeitabschnitten während des laufenden Vertragsverhältnis zu erfolgen hat, also insbesondere nicht erst bei Vertragsende fällig wird.

Aus der Funktion des Buchauszugsrechts als Kontroll- und Hilfsrecht ergibt sich zudem eine zeitliche und inhaltliche Verknüpfung zum Abrechnungsanspruch. Der Handelsvertreter hat die ihm für einen Zeitabschnitt erteilten Abrechnungen entsprechend der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt (§ 86 Abs.3 HGB) zeitnah auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Weshalb es dem Handelsvertreter unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Unternehmers verwehrt sein soll, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs vorsorglich und periodisch geltend zu machen (so Emde, IHR 2016, S. 214), vermag der Senat angesichts des Gesetzeswortlauts nicht zu erkennen.

Der Grundsatz, dass die Verjährung eines Anspruchs zu Lasten des Berechtigten nicht beginnen kann, solange dieser nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78 -, Rn. 14, juris), erfordert keine Verschiebung des Entstehungszeitpunktes. Es widerspräche auch dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Dauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn der Handelsvertreter die Verjährung der Informationsrechte beliebig, d.h. ausschließlich in den Grenzen der Verwirkung hinauszögern könnte (OLG Oldenburg, Urteil vom 04. April 2011 - 13 U 27/10 -, Rn. 63, juris).

cc) Dem Umfang nach bezieht sich der Buchauszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum, die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchen im Buchauszug nicht enthalten zu sein (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87c HGB, Rn. 28).

(1) Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs liegt deshalb nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen ist (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3 U 118/15 -, Rn. 29, juris). Regelmäßig und auch vorliegend ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die periodische Abrechnung des Prinzipals als vollständig und abschließend zu bewerten ist. Dass später noch eine Korrekturabrechnung erfolgen könnte, steht der Annahme einer vollständigen und abschließenden Abrechnung nicht entgegen (Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 38). In der Abrechnung von Provisionen für einen bestimmten Zeitraum ist vielmehr regelmäßig die Behauptung enthalten, dass weitere provisionspflichtige Geschäfte nicht getätigt worden sind (so auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3 U 118/15 -, Rn. 30, juris). Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer erklärt, die zu erstellende Abrechnung ergebe für den fraglichen Zeitraum keine Provisionsansprüche (Senatsurteil vom 25. Oktober 2012 - 18 U 193/11 -, Rn. 52, juris). Der Buchauszug hat insoweit auch die Funktion, die Überprüfung der ausdrücklich oder konkludent behaupteten Vollständigkeit der für einen bestimmten Zeitraum erfolgten Abrechnung des Unternehmers zu gewährleisten.

Dass auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erst dann fällig und der Verjährung zugänglich wird, wenn die zugrundeliegenden Provisionen fällig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78 -, Rn. 13, juris), steht dem nicht entgegen, da sich die Fälligkeit gemäß § 87a Abs. 1 HGB nach der Ausführung des Geschäftes richtet.

(2) Der abweichenden Auffassung (OLG Oldenburg, Urteil vom 04. April 2011 - 13 U 27/10 -, Rn. 67, juris), wonach für Geschäfte, die trotz Abnahmereife nicht abgerechnet wurden, die Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnen kann, vermag der Senat nicht zu folgen. Man ließe damit die Überprüfungsmöglichkeit der Vollständigkeit bezogen auf einen bestimmten Zeitraum außer Betracht. Außerdem ergäbe sich auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für derartige Geschäfte noch kein fälliger Buchauszugsanspruch. Zwischen Eintritt der Abrechnungsreife und Schluss der mündlichen Verhandlung vermag der Senat unter Zugrundelegung der oben unter a) aa) dargestellten Auffassung jedenfalls kein Ereignis zu erkennen, das die Fälligkeit oder die Entstehung des Anspruchs begründen könnte, bis auf die Geltendmachung selbst.

(3) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Handelsvertreter für Geschäfte, die der Unternehmer in der Abrechnung vergessen oder bewusst ausgelassen hat, rechtlos gestellt würde. Für diejenigen Provisionsansprüche, die zwar entstanden, aber nicht Gegenstand der als vollständig zu verstehenden Abrechnung des Unternehmers sind, besteht ein Anspruch auf Änderung und Ergänzung der Abrechnung, d.h. auf Erteilung einer Korrekturabrechnung. Betreffend eine derartige Korrekturabrechnung ist die Erteilung eines (ergänzenden) Buchauszugs denkbar, dessen Verjährung erst mit der Korrekturabrechnung beginnt (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 38). Über einen ergänzenden Buchauszugsanspruch braucht aber vorliegend nicht entschieden werden, da ein solcher nicht geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Erteilung einer Korrekturabrechnung setzte auch die konkrete Darlegung der Unrichtigkeit der Abrechnung voraus (vgl. Heinicke, IHR 2016, 250, 251). Einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges allgemein für nicht abgerechnete Geschäfte eines bestimmten Zeitraums zuzuerkennen (so OLG Oldenburg, Urteil vom 04. April 2011 - 13 U 27/10 -, juris), ist nach Ansicht des Senats dann nicht geboten, wenn der Klagevortrag sich - wie vorliegend - nur zum Verdacht der Unvollständigkeit verhält. Zur bloßen Überprüfung der Vollständigkeit steht dem Handelsvertreter nach Ansicht des Senats bloß das Buchauszugsrecht nach § 87c Abs. 2 HGB, das zum Zeitpunkt der Abrechnung fällig wird, zur Verfügung.

dd) Neben der Abrechnung durch den Prinzipal ist für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, dass - objektiviert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters - Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79 -, Rn. 8, juris; Urteil des Senats in NJOZ 2001, 2079; Hopt in Baumbach/Hopt, § 87c HGB, 37.Auflage, Rn. 17).

b) Ein späterer Verjährungsbeginn folgt auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Diese subjektiven Voraussetzungen beziehen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch.

Regelmäßig beginnt deshalb die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs - auch die Verjährung des Anspruchs des Bezirksvertreters bezüglich der ihm nicht bekannten, getätigten Geschäfte - mit Erhalt der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechnung des Prinzipals.

aa) Maßgeblich für die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind die den Anspruch begründenden, tatsächlichen Umstände. Diese Umstände sind diejenigen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 -, Rn. 13, juris).

bb) Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gehen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die Anspruchsentstehung ergibt. Die Auffassung (OLG München, Urteil vom 03. November 2010 - 7 U 3083/10 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 12 U 744/10 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 04. April 2011 - 13 U 27/10 -, juris), nach der sich jedenfalls bei einem Bezirksvertreter allein aus der monatlichen Provisionsabrechnung nicht die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ergebe, enthält die implizite Annahme, dass auch die fehlende Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnung einen solchen Umstand darstellt.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Denn tatsächlich dient der Buchauszug gerade dieser Überprüfung. Der Verdacht der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit muss zur Begründung des Anspruchs nicht geltend gemacht werden (s.o. a) dd)).

Sofern der Handelsvertreter eine Abrechnung erhalten hat, die nicht erkennbar vorläufig oder unvollständig ist und sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, liegt damit nach Auffassung des Senats auch hinreichende Kenntnis der den Buchauszugsanspruch begründenden Umstände vor (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2016 - 6 U 12/15 -, IHR 2016, 211).

Der Senat verkennt auch insoweit nicht, dass der Prinzipal bei einem Bezirksvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB im Bezirk des Handelsvertreters eigene Geschäfte abschließen könnte, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen musste und deren Fehlen auf den Provisionsabrechnungen des Handelsvertreters auch nicht auffallen konnte oder musste (vgl. OLG München, Urteil vom 03. November 2010 - 7 U 3083/10 -, Rn. 24, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 12 U 744/10 -, Rn. 79, juris). Diesbezügliche Provisionsansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 199 Abs. 4 BGB ggf. erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (so OLG Oldenburg, Urteil vom 04. April 2011 - 13 U 27/10 -, Rn. 68, juris).

Aus der nicht eingetretenen Verjährung des Provisionsanspruchs lässt sich hingegen nicht herleiten, dass auch der hierauf bezogene Buchauszugsanspruch nicht verjährt sein kann (so auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3 U 118/15 -, Rn. 30, juris). In derartigen Fällen mag sich - was hier nicht zu entscheiden ist - ein Anspruch auf Korrektur der Abrechnung und damit auf Erteilung eines Buchauszugs über die Korrekturabrechnung ergeben (s.o. a) cc)).

cc) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Oberlandesgerichtes Köln (Urteil vom 22. August 2014 - I-19 U 177/13 -, Rn. 17, juris), wonach sich der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn danach beurteilt, ob Veranlassung bestand (im Sinne eines Kennenmüssens nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), den jeweiligen Hilfsanspruch geltend zu machen, etwa wenn aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrages weitere Abrechnungen unterlassen werden und eine grundsätzliche Weigerung besteht, Provisionen zu zahlen.

Die besondere "Veranlassung zur Geltendmachung", etwa wegen Unregelmäßigkeiten oder einer Vertragsbeendigung, als einen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB zu werten, vermag der Senat den maßgeblichen Normen nicht zu entnehmen.

c) Für die bis zum 30.11.2011 getätigten Geschäfte begann die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2011 und vorher, weil diese Geschäfte in den bis zum 31.12.2011 erteilten Abrechnungen enthalten waren oder einzustellen gewesen wären. Gemäß § 87c Abs. 1 HGB war monatlich über die Provision abzurechnen, was auch geschehen ist. Allerdings stellt § 87c Abs. 1 S.2 HGB auf den Folgemonat des Zeitpunktes des getätigten Geschäftes ab, weshalb im November 2011 getätigte Geschäfte Ende Dezember 2011 abrechnungsreif waren.

d) Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte ist damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgelaufen und durch Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden.

3. Bezüglich der im Monat Dezember 2011 getätigten Geschäfte hat der Berufungsangriff der Beklagten hingegen keinen Erfolg. Insoweit begann die Verjährungsfrist des Buchauszugsanspruchs erst mit Ablauf des Jahres 2012, da diese Geschäfte gemäß § 87c Abs. 1 S.2 HGB erst zum 31.01.2012 abgerechnet wurden und abzurechnen waren. Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB ist insoweit rechtzeitig durch Klageerhebung eingetreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c HGB, die nach Ansicht des Senats auch grundsätzliche Bedeutung hat, erfordert es, angesichts der sich widersprechenden obergerichtlichen Entscheidungen die Revision zuzulassen.

Mit Urteil vom 03.08.2017 (VII ZR 32/17) hat der BGH die Revision zurückgewiesen.