OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 - 4 U 92/15
Fundstelle
openJur 2018, 7446
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. ehemalige Mitarbeiter als Teil der Kanzlei zu benennen/als Mitarbeiter zu bewerben, insbesondere bezogen auf nicht mehr für die Kanzlei tätige Rechtsanwälte/-innen, wie aus der Anlage FN 38 ersichtlich geschehen,

2. wie aus den Anlagen FN 16 und FN 17 ersichtlich, in der geschäftlichen Außendarstellung eine Aussage zu verwenden, die einen Geschäftsbeginn der Kanzlei impliziert, der vor deren Geschäftsaufnahme liegt, wie beispielhaft: "Seit über 10 Jahren arbeiten wir auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts" oder "Seit 8 Jahren haben wir Erfahrungen mit der Erstellung von AGB für das Internet...",

3. wie aus der Anlage FN 21 ersichtlich, sich bzw. die eigene Kanzlei, mit dem Terminus "Bußgeldanwälte" zu bewerben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu Ziffer 1.-3. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.

Die Beklagte war Rechtsanwältin. Die Rechtsanwaltskammer T widerrief mit Bescheid vom 03.04.2012, der seit dem 06.11.2014 rechtskräftig ist, ihre Zulassung.

Die Beklagte war gemeinsam mit ihrem Ehemann H, der ebenfalls nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist, Partnerin der G Coll. GbR. Über das Vermögen der GbR wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 23.01.2012 (Anl. FN 8 – Bl. 27 ff. der Akten) das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Beklagte betrieb die (Einzel-) Kanzlei G in B, für die sie die Kanzleihomepage www...#.de unterhielt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer T vom 26.11.2014 wurde Rechtsanwalt C aus A bis zum 28.02.2015 zum Abwickler der Kanzlei bestellt. Die Bestellung wurde mit Bescheid vom 25.02.2015 bis zum 31.08.2015 verlängert. Die Abwicklung ist mittlerweile beendet.

Die Parteien gingen in der Vergangenheit bereits mehrfach wettbewerbsrechtlich gegeneinander vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2013 (Anl. FN11 - Bl. 31 ff. der Akten) ab. Sie beanstandete hierin unter anderem, dass die Internetpräsenz der Beklagten in mehrfacher Hinsicht irreführend sei. Die Klägerin forderte die Beklagte deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 28.10.2013 sowie zum Ausgleich von Abmahnkosten, und zwar einer Gebühr in Höhe von 0,65 nach einem Gegenstandswert von 90.000 € bis zum 04.11.2013 auf.

Die Beklagte gab daraufhin am 28.10.2013 gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Hierin heißt es u.a. wie folgt:

„… es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

?       …

?       …  und unter www...#.de ehemalige Mitarbeiter der Kanzlei zu bewerben, ohne klarzustellen, dass es sich um ehemalige Mitarbeiter handelt

?       …

?       unter www...#.de in der geschäftlichen Außendarstellung eine Aussage zu verwenden, die einen Geschäftsbeginn der Kanzlei impliziert, der vor deren Geschäftsbeginn steht

?       …

Diese Erklärungen gelten nicht für lokal oder in Suchmaschinen zwischengespeicherte Inhalte, die nicht die aktuelle Homepage-Version abbilden. …“

Wegen des weiteren Inhalts dieser Erklärung wird auf die als Anl. FN 12 (Bl. 38 f. der Akten) zu den Akten gereichte Kopie der Erklärung Bezug genommen.

Im Folgenden hieß es unter www...#.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.html (Anl. FN 16 - Bl. 43 der Akten) wie folgt:

„Seit über 10 Jahren arbeiten wir auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts. Mit tiefgreifenden Kompetenzen gehört das Wettbewerbsrecht zu den Kernkompetenzen der Kanzlei G. Wir haben hunderte von Entscheidungen herbeigeführt, von denen einige wegweisend waren. “.

Unter www...#.de/rechtsgebiete/ecommerceberatung.html (Anl. FN 17 – Bl. 44 der Akten) hieß es sodann wie folgt:

„Ihr individueller Lösungsansatz…

Die Kanzlei G überprüft…

… Seit 8 Jahren haben wir Erfahrungen mit der Erstellung von AGB für das Internet, …“.

Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin erneut mit Schreiben vom 01.11.2013 (Anl. FN 18 – Bl. 45 ff. der Akten) ab. Sie beanstandete hierin, dass die Beklagte trotz ihrer vorherigen Unterwerfungserklärung nach wie vor mit fehlerhaften Angaben zum Bestehen der Kanzlei werbe und die Rechtsanwältin I in der Rubrik Erbrecht wie auch im Impressum weiterhin fälschlich als angestellte Rechtsanwältin bezeichne. Die Klägerin forderte die Beklagte deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 10.200 € wegen zweifachen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 28.10.2013 auf. Den Gegenstandswert der Abmahnung bezifferte sie mit insgesamt 30.000 €. Abmahnkosten machte sie nicht geltend.

Im Rahmen des Rechtsstreits Az. 025 O 103 / 12 LG Münster der Parteien hatte die Beklagte bereits am 09.08.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anl. FN19 – Bl. 52 der Akten) abgegeben, mit der sie sich verpflichtet hatte, es zu unterlassen, auf Briefbögen mit „Bußgeldanwälte“ oder „Bussgeldanwälte“ zu werben.

Die Klägerin hatte diese Erklärung mit Schriftsatz vom 18.08.2013 (Anl. FN20 – Bl. 53 der Akten) per Fax (Anl. FN31 – Bl. 148 der Akten) angenommen. Hierin heißt es:

„… Ihre Unterwerfung zum abgemahnten Vorwurf „Bußgeldanwälte“ nehmen wir hiermit an. …“

Die Beklagte verwendete am 06.11.2013 in demselben Rechtsstreit einen Briefbogen, an dessen linkem Rand sich die Bezeichnung „Bussgeldanwalte“ findet. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die als Anl. FN 21 (Bl. 54 der Akten) zu den Akten gereichte Kopie des Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 08.11.2013 (Anl. FN26 - Bl. 77ff. der Akten) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 7.500 € auf. Den Gegenstandswert der Abmahnung bezifferte sie mit 20.000 €. Abmahnkosten machte sie nicht geltend.

Noch am 30.09.2014 fand sich unter www...#.de/diekanzlei.html ein Foto (Anl. FN38 - Bl. 232 der Akten), auf dem neben der Beklagten, deren Ehemann H und anderen Personen auch Frau Rechtsanwältin I abgebildet ist. Unter dem Foto findet sich folgender Text: „Wir danken unseren Mitarbeitern für die aufregenden Jahre!“. Bereits in einem Schriftsatz an das AG Berlin Mitte vom 05.08.2013 (Anl. FN3 – Bl. 22 der Akte) hatte die Beklagte mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin I in der Kanzlei nicht mehr tätig ist.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünde ein Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnung vom 21.10.2013 zu.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Unterlassungserklärung vom 09.08.2013 mit Schreiben vom 18.8.2013 (Anl. FN20 – Bl. 53 der Akten) und die Unterlassungserklärung vom 28.10.2013 mit Schreiben vom selben Tag (Anl. FN13 – Bl. 40 der Akten) angenommen.

Sie hat behauptet, dass sich unter www...#.de/rechtsgebiete/erbrecht.html am 01.11.2013 sowie unter www...#.de/impressum.html am 30.10.2013 ein Hinweis auf die Rechtsanwältin I befunden habe. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, auch mit dem Foto auf der Unterseite „Die Kanzlei“ behaupte die Beklagte fälschlicherweise, dass Rechtsanwältin I aktuell ihre Mitarbeiterin sei.

Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Aussage, dass die Kanzlei G seit über zehn Jahren auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts arbeite und seit acht Jahren Erfahrung mit der Erstellung von AGB für das Internet habe, sei ebenfalls irreführend.

Mit der Verwendung der Bezeichnung „Bußgeldanwälte“ gebe die Kanzlei der Beklagten fälschlicherweise vor, Spezialistin in jedem bußgeldbewehrten Rechtsgebiet zu sein, obwohl eine derart breite Form der Spezialisierung gar nicht möglich sei. Zudem werde suggeriert, dass in der Kanzlei mehrere Anwälte tätig seien.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen   Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ehemalige Mitarbeiter als Teil der Kanzlei benennen/als Mitarbeiter zu bewerben, insbesondere bezogen auf nicht mehr für die Kanzlei tätige Rechtsanwälte/-innen,

a) wie beispielhaft „Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwältinnen G und I...“ oder „angestellte Rain: I“, wie aus den  Anlagen FN 14 und FN 15 ersichtlich geschehen;

b) wie aus der Anlage FN 38 ersichtlich geschehen,

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen  Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie aus den Anlagen FN 16 und FN 17 ersichtlich, in der geschäftlichen Außendarstellung eine Aussage  zu verwenden, die einen Geschäftsbeginn der Kanzlei impliziert, der  vor deren Geschäftsaufnahme steht, wie beispielhaft: „Seit über 10  Jahren arbeiten wir auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts“ oder „Seit 8 Jahren haben wir Erfahrungen mit der Erstellung von AGB  für das Internet...“,

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen  Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie aus der Anlage FN 21  ersichtlich, sich, bzw. die eigene Kanzlei, mit dem Terminus  „Bußgeldanwälte“ zu bewerben,

4. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu Ziffer 1.-3. ein Ordnungsgeld bis zu  250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden  kann, Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten  anzudrohen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 941,70 € nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklage hat die Ansicht vertreten, die Klage sei rechtsmissbräuchlich.Der Klägerin gehe es nur um ihr Gebührenerzielungsinteresse. Es lägen zudem etliche Entscheidungen gegen „den Kläger“ vor.

Die Unterlassungserklärung vom 09.08.2013 sei nicht unverzüglich angenommen worden. Eine Annahmeerklärung sei nötig gewesen, da die Unterlassungserklärung von der gewünschten Erklärung abgewichen sei. Der Klägerin sei es offensichtlich auf die Buchstabenbezeichnung „Bußgeldanwälte“ angekommen, die jedoch nicht verwendet worden sei. Der beanstandete Briefbogen stelle keine werbende Tätigkeit, die laut Unterlassungserklärung Voraussetzung des Unterlassungsangebotes gewesen sei, dar.

Die Kosten für die Abmahnung vom 21.10.2013 seien nicht zu erstatten. Diese sei schon mit der Angabe eines überhöhten Streitwerts und dem Umstand, dass hierin sowie in der Unterlassungserklärung erwartet werde, dass sich die Beklagte zu Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichte, missbräuchlich gewesen. Im Übrigen könnten Anwälte ohnehin in eigenen Dingen keine Anwaltskosten beanspruchen.

Die Unterlassungserklärung vom 28.10.2013 habe die Klägerin nicht angenommen.

Die Beklagte hat behauptet, Frau I sei nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht mehr auf der Internetseite www.ra–fe.de aufgeführt gewesen. Bei den von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen handele es sich um manipuliertes oder über www.google.de gespeichertes Material. Sie habe vor Abgabe der Unterlassungserklärung vom 28.10.2013 ihren Mitarbeiter, den Diplomjuristen F, gebeten, auf der Internetseite www...#.de alle Inhalte mit den Vorwürfen der Beklagten zu beseitigen. Dies habe er auch getan. Sie habe zudem ihren Ehemann H gebeten, die Löschung zu kontrollieren. Dieser habe daraufhin alle Inhalte kontrolliert und keine inkriminierten Inhalte mehr gefunden.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es hierauf letztlich auch nicht ankomme, da die Tätigkeit von Frau I bis heute nicht schlussendlich abgewickelt sei.

Die Beklagte hat zudem behauptet, dass sie neben der seit dem Jahre 2002 bestehenden G & Coll. GbR auch eine eigene Kanzlei mit eigener Betriebsnummer betrieben habe, in der sie auch eigene Mitarbeiter, die nicht von der GbR angestellt worden seien, beschäftigt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit der Klage neben den Unterlassungsansprüchen zunächst auch Vertragsstrafen, und zwar wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterwerfungserklärung vom 09.08.2013 i.H.v. 7.500 € und wegen zweifacher Zuwiderhandlung gegen die Unterwerfungserklärung vom 28.10.2013 in Höhe von insgesamt 10.200 € verlangt. Sie hatte die Klage sodann um eine weitere Vertragsstrafeforderung i.H.v. 5.100 € wegen der Verwendung eines Briefkopfes mit dem Begriff „Bußgeldanwälte“ in einem Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2014 an das Landgericht Münster im Rechtsstreit mit dem Az. 25 O 10/13 (Anlage FN 29 – Bl. 125 der Akten) erweitert. Nachdem die Beklagte die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster gerügt hat, sind diese Klageanträge mit Beschluss vom 04.03.2014 abgetrennt und auf Antrag der Klägerin nach § 281 ZPO an das Landgericht Dresden verwiesen worden. Die dortige Klage ist mit Urteil vom 27.11.2015 (Az. 41 HK O 60/14) zurückgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin hiergegen hatte teilweise Erfolg. Insoweit wird auf das Urteil des OLG Dresden vom 28.06.2016 (Az. 14 U 1997/15) verwiesen.

Das Landgericht Münster hat die Klage mit am 16. Juni 2016 verkündetem Urteil zurückgewiesen, da die Klägerin rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin richtet sich mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen dieses Urteil:

Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Klage jedenfalls aus Vertrag begründet gewesen sei.

Es sei weder für die Wettbewerbssituation noch für die klägerische „Gesinnung“ auf das Jahr 2015 abzustellen oder auf Abmahnungen und Forderungen, die der Klageeinreichung ersichtlich nachgefolgt seien. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt der Klageerhebung. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Parteien ständig als Parteivertreter für Mandanten im Wettbewerb gegenübergestanden. Tatsächlich sei die Beklagte auch nach wie vor im Wettbewerb aktiv, und zwar auch unter Verwendung der problematischen Bezeichnung „Rechtsanwaltsbüro“, obgleich sie ein solches nicht mehr führe. Sie habe bis zuletzt wettbewerbsrechtliche Seminare angeboten und sei im gewerblichen Rechtsschutz tätig gewesen. Es gebe zahlreiche Einträge auf Internetseiten Dritter, die die Beklagte als Rechtsanwältin ausweisen würden. Diese seien durch Veröffentlichungen der Beklagten angestoßen oder von ihr geschaltet worden. Eine Bereinigung des Internets würde die Beklagte insoweit nicht betreiben.

Auch die streitgegenständliche Abmahnung vom 21.10.2013 habe ihren Ursprung darin, dass die Beklagte eine Mandantin der Klägerin angeschrieben habe – und hierin zeige sich, dass die räumliche Distanz der Kanzleien zueinander ohne Belang sei. Die für diese Abmahnung beanspruchten Kosten seien eher moderat bemessen.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. bestehe ein erhebliches Unterlassungsinteresse, zumal die Beklagte in der Vergangenheit auch ihren Ehemann wiederholt unter ihrem Briefkopf als vermeintlicher Rechtsanwalt habe zeichnen lassen, obwohl dieser nicht mehr als solcher zugelassen gewesen sei.

Der Klageantrag zu 2. betreffe den Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

Der Streitgegenstand des Klageantrags zu 3. betreffe ein Handeln der Beklagten, das LG Münster selbst als rechtswidrig eingeordnet habe.

Die Ansprüche seien in der Abmahnung vom 21.10.2013 zusammengefasst und in einem Verfahren gebündelt worden. Die veranschlagten Gegenstandswerte seien nicht überhöht. Die geforderten Vertragsstrafen hielten sich in den üblichen Grenzen.

Die Beklagte sei selbst Spezialistin im gewerblichen Rechtsschutz, wisse deshalb, worum es gehe, und könne die Verstöße abstellen.

Ihr, der Klägerin, könne keine vermeintliche Vergleichsunwilligkeit vorgehalten werden. Sofern sie dem Vorschlag des Landgerichts gefolgt wäre, hätte man ihr vorwerfen können, die Unterlassungsansprüche letztlich nur als Drohkulisse und damit rechtsmissbräuchlich genutzt zu haben. Der vom Landgericht vorgeschlagene Erledigungsvergleich habe der prozessualen Situation nicht entsprochen. Es könne nicht richtig sein, dass es allein genüge, den Einwand der Manipulation zu erheben, um kostspielige Gutachten zu erzwingen. Schon mit Blick auf die fehlende Solvenz der Beklagten sei ein Unterlassungstitel gegen sie erforderlich gewesen, zumal sie sich in der Vergangenheit gerade nicht an Unterwerfungserklärungen gehalten habe.Zudem hätten die Erklärungen vor dem Landgericht Münster womöglich Auswirkungen auf das Verfahren in B gehabt. Schließlich habe das Risiko bestanden, dass das Einlenken im Internet veröffentlicht und zu ihrem Nachteil genutzt wird.

Die Ausführungen des Landgerichts zur angeblich bezweckten Existenzzerstörung und Fehde mit dem Ehemann der Beklagten seien falsch und würden die tatsächlichen Entwicklungen verkennen. Bei Einreichung der Klage sei sie nicht davon ausgegangen, ihr Geld nicht zu erhalten. Ab dem Jahr 2015 habe die Beklagte wirtschaftlich wieder gut dagestanden. Sie habe eine erhebliche Zahl neuer Mandate gehabt. Der Abwickler ihrer Kanzlei habe erklärt, dass sie sich erfolgreich saniert habe, ihrer Zulassung nur noch ein Strafverfahren entgegenstehe und sich der Vermögensverfall erledigt habe. Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sei offensichtlich unschädlich für die Existenz der Beklagten gewesen, zumal hierfür keine Abmahnkosten verlangt und sodann keine weiteren Vertragsstrafen gefordert worden seien.

Sie, die Klägerin, sehe Werbung, zumal von Wettbewerbern wie der Beklagten grundsätzlich streng. Von einer engmaschigen Kontrolle könne jedoch nicht die Rede sein. Abmahnungen würden ausgesprochen, wenn Verstöße im Zusammenhang mit laufenden Verfahren oder sonstigen Mandaten auffallen würden. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ihren künftigen Erfolg werbewirksam unlauter im Internet vorbereite, insbesondere nicht im Wettbewerbssegment der Klägerin. Vorliegend gehe es nur um eine überschaubare Zahl von Verstößen. Die vorherigen Angriffe hätten überwiegend dem Selbstschutz gedient, da die Beklagte über sie, die Klägerin, „hergezogen“ sei.

Sie habe mit den ihr gegebenen Mitteln um die Wahrheitsfindung und das Problembewusstsein gekämpft. Sie habe die „Dinge beim Namen genannt“, ohne die Beklagte zu beleidigen. Sie habe sich hierzu aufgrund der Verteidigungsstrategie der Beklagten gezwungen gesehen, da sie habe befürchten müssen, in der ersten Instanz zu verlieren. Denn die Beklagte habe substanzlos bestritten, falsche Behauptungen, insbesondere im Hinblick auf das Handeln ihres Ehemannes aufgestellt und beleidigend vorgetragen.

Die Klägerin beantragt deshalb,

das Urteil des Landgerichts Münster 025 O 133/13 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ehemalige Mitarbeiter als Teil der Kanzlei zu benennen / als Mitarbeiter zu bewerben, wie aus der Anlage FN38 ersichtlich geschehen;

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen  Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie aus den Anlagen FN 16 und FN 17 ersichtlich, in der geschäftlichen Außendarstellung eine Aussage  zu verwenden, die einen Geschäftsbeginn der Kanzlei impliziert, der  vor deren Geschäftsaufnahme steht, wie beispielhaft: „Seit über 10  Jahren arbeiten wir auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts“ oder „Seit 8 Jahren haben wir Erfahrungen mit der Erstellung von AGB  für das Internet...“,

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen  Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie aus der Anlage FN 21  ersichtlich, sich, bzw. die eigene Kanzlei, mit dem Terminus  „Bußgeldanwälte“ zu bewerben,

4. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu Ziffer 1.-3. ein Ordnungsgeld bis zu  250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden  kann, Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten  anzudrohen,

Die Beklagte beantragt,

              die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Wenn die Klägerseite einwende, ihre Ansprüche auch auf Vertrag gestützt zu haben, fehle es an erstinstanzlichem Sachvortrag. Im Übrigen finde § 242 BGB Anwendung.

Das neue Klagevorbringen werde als verspätet gerügt. Der Vortrag sei im Übrigen in weiten Teilen schon nicht einlassungsfähig und werde bestritten.

Die klägerischen Ausführungen seien nicht geeignet, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften.

Der Klägerin sei bereits seit der Insolvenz der G und Coll. GbR bekannt gewesen, dass die Gegenseite nicht „sehr vital“ gewesen sei. Sie habe gewusst, dass die Beklagte sich aus dem gewerblichen Rechtsschutz zurückgezogen habe. Dennoch habe die Klägerin während des Rechtsstreits nach Zulassungsverlust und Ablauf der ersten sechs Monate der Abwicklung erneut abgemahnt, die Klage entsprechend erweitert und Strafanzeige erstattet.

Die Klägerin sei – wie sich auch im Parallelprozess in B wieder gezeigt habe - offensichtlich nicht daran interessiert, die Streitigkeiten der Parteien einer Erledigung zuzuführen und neue Streitigkeiten in Zukunft zu vermeiden. Das Verlangen der Anerkennung von im Streit stehenden Unterlassungsverpflichtungen und das Verlangen nach einer Strafbewehrung ziele auf weiteren Streit ab.

Es gehe der Klägerin nicht um wettbewerbsrechtliche Belange. Die Parteien seien mittlerweile keine Konkurrenten mehr. Sie habe nach Insolvenz der G & Coll. GbR lediglich deren Altfälle zu Ende gebracht und nur noch sporadisch wettbewerbsrechtliche Mandate übernommen. Seit November 2014 sei sie keine Rechtsanwältin mehr. Seit Ende Mai 2015 habe der Abwickler keine Neumandate mehr annehmen dürfen. Seine Tätigkeit beschränke sich nur noch auf die Abwicklung. Ihre Webseite sei – dies ist unstreitig – nicht mehr aktiv.

Sie, die Beklagte, habe die Klägerin nicht in Schädigungsabsicht angegriffen, sondern sich gewehrt. Sie sei über Jahre hinweg stets um Deeskalation bemüht gewesen. Sie habe Vergleichen zugestimmt, solche angeboten und auf aktive Gegenwehr verzichtet. Es sei die Klägerin, die in ihrem Internetauftritt über Rechtsmissbrauchsurteile berichte. Der Schaden, den sie hierbei anrichte, interessiere sie nicht.

Die Klägerin habe in ihren Schriftsätzen regelmäßig das Gebot der Sachlichkeit verletzt und die Beklagte hierbei beleidigt und diffamiert. Sie agiere seit jeher höchst aggressiv mit einer Flut von Erwägungen, die mit dem Rechtsstreit nichts zu tun hätten. Sie agiere als „Sitten – Moralwächter“ und fordere hierfür die Anwendung besonderer Maßstäbe. Dies sei anmaßend und der Inbegriff einer sachfremden Erwägung. Es sei bedenklich, dass die Klägerin immer wieder auf angeblich verwerflichen Verhaltensweisen der Beklagten abstelle, hierfür jedoch Unterlagen zu den Akten reiche, die H oder die insolvente GbR beträfen. Triebfeder des klägerischen Vorgehens seien nicht die Suche nach Schutz vor Wettbewerbsverletzung oder der Schutz des Wettbewerbs im Allgemeinen, sondern persönliche Motive. Ihr erklärtes Ziel sei es, die Beklagte „fertig zu machen“ und ihr entscheidende „Schläge“ zu versetzen, um ihre berufliche Existenz zu vernichten und ihrer persönlichen Existenz Schaden zuzufügen. Dieser persönliche Vernichtungsfeldzug verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Die Unterlassungsanträge werden den Bestimmtheitsanforderungen des §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht.

2.

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt.

Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt grundsätzlich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 108a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5).

Dies kann mit dem nach wie vor bundesweiten Angebot von Rechtsdienstleistungen durch die Klägerin und auch im Hinblick auf die beanstandete Verletzungshandlung bejaht werden (vgl. BGH GRUR 1995, 697 - FUNNY PAPER).

3.

Der Klagebefugnis der Klägerin steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen.

Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 260 - Vielfachabmahner; Senat, GRUR-RR 2005, 141, 142; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.10).

Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG, die zwar von Amts wegen im Wege des Freibeweises, jedoch nicht mittels Amtsermittlung zu prüfen sind, ist der Verletzer. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese zu widerlegen (BGH, GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand an Ärzte; GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 8  Rn. 4.25).

a)

Das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 08.01.2014 auf den Seiten 1 und 2 entbehrt jeder Substanz. Nichts anderes gilt für den erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 19.03.2015. Die diesem angefügten Ausdrucke zweier Internetbeiträge zu Abmahnungen der durch die Klägerin vertretenen Firma W e.K lassen keine Schlüsse auf die Interessen der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer eigenen Unterlassungsansprüche zu.

b)

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass persönliche, nicht schützenswerte Motive die eigentliche Triebfeder des klägerischen Unterlassungsbegehrens sind.

Die in der erstinstanzlichen Entscheidung hierzu angestellten, von der Beklagten mit der Berufungserwiderung nunmehr aufgegriffenen Erwägungen rechtfertigen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Schluss, dass es der Klägerin bei der Geltendmachung der hier in Rede stehenden Unterlassungsansprüche vorwiegend darum ging, die Beklagte aus persönlichen Motiven in ihrer persönlichen und beruflichen Existenz zu beschädigen.

Selbst die Beklagte hat das Vorgehen der Klägerin ursprünglich nicht als solchermaßen motiviert eingeschätzt. Sie hat sich jedenfalls erstinstanzlich nicht hierauf berufen. In ihren Schriftsätzen war nicht davon die Rede, dass sie das klägerische Vorgehen als - so die Formulierung des Landgerichts – „ruinösen Angriff“ auf ihre berufliche wie persönliche Existenz empfindet. Dies lag auch eher fern. Immerhin handelt es sich bei der Beklagten um eine ehemals zugelassene, im Wettbewerbsrecht tätige Rechtsanwältin. Sie musste als solche grundsätzlich in der Lage sein, mit derlei wettbewerbsrechtlichen Angriffen umzugehen, zumal ihr solche - ausweislich der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts - von Seiten der Klägerin nicht neu waren.

aa)

Dass die Vorgehensweise der Klägerin im vorliegenden Verfahren mittlerweile nicht mehr von rein rationalen Erwägungen bestimmt ist, ist hier „lediglich“ Konsequenz und Eigenheit des durch das wechselseitige Vorgehen in der Vergangenheit geprägten, rigoros ausgefochtenen Wettbewerbs der Parteien und als solches kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin keine wettbewerbsrechtlichen Ziele (mehr) verfolgt.

Das klägerische Vorbringen mag hierbei den erforderlichen sachlichen Bezug, und zwar auch aufgrund der gegen den Ehemann der Beklagten erhobenen Vorwürfe oftmals vermissen lassen und in Teilen durch einen eher persönlichen, wenn nicht gar aggressiven Tonfall gekennzeichnet sein. Ein solchermaßen unangebrachtes Prozessverhalten stellt jedoch die lauterkeitsrechtlichen Beweggründe der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche als solches nicht in Frage (so auch OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2016, 14 U 1997/15). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin hiermit zuletzt vornehmlich auf den in der Sitzung am 21.04.2016 erteilten Hinweis des Landgerichts, dass zu prüfen sei, ob ein Fall des § 8 Abs. 4 UWG vorliege, reagierte.

bb)

Mit ihrem Vorgehen nimmt die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden wettbewerbsrechtlichen Mittel zur Verfolgung unlauteren Handelns in Anspruch.

Ein Gläubiger kann im Falle eines erneuten Verstoßes zum einen eine Klage auf seinen vertraglichen Unterlassungsanspruch stützen und daneben – wenn es sich um eine schuldhafte Zuwiderhandlung handelt – die versprochene Vertragsstrafe fordern und zum anderen die Klage auf den neuen (gesetzlichen) Unterlassungsanspruch stützen (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.213).

Nichts anderes hat die Klägerin getan.

(1)

Die von der Klägerin hierbei an den Tag gelegte Beharrlichkeit begründet unter den gegebenen Umständen keine Zweifel an ihren lauterkeitsrechtlichen Motiven.

In Anbetracht der vorangegangenen Streitigkeiten war es nämlich nur konsequent, dass die Klägerin das geschäftliche Handeln der Beklagten auch fortan umfassend überwachen und insbesondere die Verlässlichkeit der von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungserklärungen umgehend kontrollieren würde.

Wenn gerade die Beklagte als Rechtsanwältin sich dennoch nicht veranlasst sah, ihren geschäftlichen Auftritt gründlich und lückenlos zu überprüfen und hierbei zutage tretende Wettbewerbsverstöße gewissenhaft zu beseitigen, und zwar noch vor Abgabe diesbezüglicher Unterwerfungserklärungen – und insoweit bedurfte es auch keiner anschließenden „Schonfrist“ - , musste sie damit rechnen, aufgrund erneuter Zuwiderhandlungen umgehend von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden.

Das diesbezügliche Vorgehen der Klägerin ist sodann Spiegelbild der Anzahl der von ihr beanstandeten Zuwiderhandlungen. Es ist folgerichtig, wenn die Klägerin sich nicht zukünftig dem (Rechtsmissbrauchs-)Vorwurf ausgesetzt sehen wollte, kein wirkliches wettbewerbsrechtliches Interesse an der Unterbindung solchen Handelns zu haben. Hierauf musste sie sich gerade nicht einlassen. Denn der Schuldner ist bei der Anspruchsverfolgung nur insoweit zu schonen, wie es für den Gläubiger ohne Eingehung eigener Nachteile und Risiken und ohne Abstriche an der effektiven Durchsetzung der ihm zustehenden Ansprüche möglich ist (Harte/Henning/Goldmann, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 683 mwN).

(2)

Die Unnachgiebigkeit der Klägerin bei der Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche spricht ebenso wenig gegen die Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Interessen.

(a)

In Anbetracht der vorangegangenen wechselseitigen Auseinandersetzungen bestand kein Grund für die Klägerin, hiervon Abstand zu nehmen, auch wenn die Beklagte inzwischen mehr und mehr defensiv agiert haben mag.

Der Klägerin stand es vor allem frei, auf den Vergleichsvorschlag des Landgerichts vom 11.09.2014 einzugehen. Dass sie nicht bereit war, sich hierauf einzulassen, kann prinzipiell nicht im Rahmen einer Abwägung nach § 8 Abs. 4 UWG als Indiz für sachfremde Interessen zum Tragen kommen.

Die gilt umso mehr, als die Klägerin Gründe für ihre Entscheidung hatte, nachdem die bisherigen strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Beklagten zu keiner Befriedung, sondern zu weiteren Auseinandersetzungen geführt hatten.

Die von der Klägerin zudem geäußerte Befürchtung der „Außenwirkung“ der vorgeschlagenen „Kostenaufhebung“ ist zumindest nachvollziehbar. Mit einer solchen Kostenverteilung wäre nämlich zum Ausdruck gekommen, dass das Landgericht gerade nicht davon ausging, dass die Klägerin mit ihrer Klage voraussichtlich ohne weitere Beweisaufnahme obsiegt hätte. Das – so die Formulierung des Landgerichts - „positive Signal“ der titulierten Unterlassungsanträge wäre damit als solches relativiert worden.

Die Sorge der Klägerin, das Landgericht Dresden könne sich der mit der „Kostenaufhebung“ zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht anschließen, und diese könne von Wettbewerbern im Internet vorrangig als ihr Unterliegen publik gemacht werden, ist jedenfalls nicht fernliegend.

(b)

Dass die Beklagte zunehmend in Vermögensverfall geraten sein mag, spielt keine Rolle und demnach sind auch die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beklagten unerheblich. Denn für den Missbrauchstatbestand ist es ohne Bedeutung, ob die durch das wettbewerbsrechtliche Vorgehen begründete Kostenbelastung den Schuldner hart trifft und geeignet ist, seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einzuschränken und ihn solchermaßen zu behindern oder ob dies für ihn nicht in Gewicht fällt (Harte/Henning/Goldmann, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 684 mwN).

cc)

Schließlich spricht die Vorgehensweise bei der Verfolgung der hier in Rede stehenden Unterlassungsanträge gegen ein Interesse der Klägerin, die Beklagte mit möglichst hohen finanziellen Kosten und Risiken zu belasten. Denn die Klägerin macht für die vorangegangenen Abmahnungen vom 01.11. und 08.11.2013 keine Kosten geltend. Die den Abmahnungen angefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen sahen im Übrigen – anders als die Beklagte dies in der Berufung darstellt - weder eine verschuldensunabhängige noch eine absolute Vertragsstraferegelung vor.Der für die Klage angegebene Streitwert ist in Anbetracht der üblichen Wertfestsetzung des Senates in vergleichbaren Fällen selbst dann angemessen, wenn man berücksichtigt, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr in gleichem Maße im Wettbewerb standen wie es in der Vergangenheit der Fall war.

Hinzu kommt, dass die Unterlassungsanträge zunächst im Wege der objektiven Klagehäufung gemeinsam und solchermaßen kostengünstig mit den Vertragsstrafeforderungen geltend gemacht wurden. Erst die Abtrennung und Verweisung auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit durch die Beklagte führte sodann zu einer kostenintensiveren Rechtsdurchsetzung. Die anfänglich noch im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgten Vertragsstrafeansprüche mögen – so das OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2016, 14 U 1997/15 – zu hoch bemessen gewesen sein. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass es der Klägerin generell und auch vorliegend nur darum ging, die Beklagte finanziell in ihrer Existenz zu schädigen.

Den Antrag auf Erstattung der Kosten für die vorherige Abmahnung vom 28.10.2013 hat die Klägerin auf rechtlichen Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung umgehend zurückgenommen. Die Geltendmachung dieser Kosten erfolgte nicht etwa wider besseren Wissens, sondern stützte sich auf eine Entscheidung des Senates (Az. 4 U 167/11) vom 29.03.2012, mit der der Klägerin solche Kosten, wenn auch in einem Einzelfall (ausnahmsweise) zugesprochen worden waren. Die von ihr veranschlagten Kosten waren mit der „lediglich“ geforderten 0,65 - Gebühr trotz des hohen Gegenstandswertes ohnehin nicht überhöht.

II.

Die Klage ist im verbliebenen Umfang insgesamt begründet.

1.

Der Klageantrag zu 1. ist begründet.

Der aktivlegitimierten Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1., 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG zu, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ehemalige Mitarbeiter als Teil der Kanzlei zu benennen / als Mitarbeiter zu bewerben.

a)

Der Internetauftritt www...#.de der Kanzlei der Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, und zwar der Beklagten und nicht etwa des bei ihr angestellten Diplomjuristen F dar.

b)

Dieser war mit der Unterseite „Die Kanzlei“ in der von der Klägerin beanstandeten und durch die Anlage FN38 (Bl. 232 der Akten) dokumentierten Form irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, und zwar in der bisherigen als auch in der nunmehrigen Version dieser Regelung.

aa)

Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab.

Vorliegend handelt es sich um eine sog. Publikumswerbung, die sich an das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip an jedermann richtet. Dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen bedürfen würde (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.66).

bb)

Durch das auf der Unterseite „Die Kanzlei“ eingestellte Foto mit der Unterschrift „Wir danken unseren Mitarbeitern für die aufregenden Jahre“ erweckt die Beklagte den Eindruck, dass auch die hierauf abgebildete Rechtsanwältin I nach wie vor für die Kanzlei der Beklagten als Rechtsanwältin tätig ist. Die Beklagte hat Frau I damit als „Teil der Kanzlei“ benannt und solchermaßen beworben.

Dies sieht die Beklagte ersichtlich nicht anders, wenn es in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08.01.2014 auf Seite 19 zu demselben Foto mit derselben Bildunterschrift heißt: „Dies wird beispielhaft auch durch das Bild klargestellt, wo ausschließlich aktive Mitarbeiter dargestellt sind.“.

cc)

Dieser Eindruck ist falsch.

Denn die Rechtsanwältin I war ausweislich des eigenen Vorbringens der Beklagten in einem Terminsverlegungsantrag an das Amtsgericht Berlin Mitte (Az. 5 C 72/13) vom 05.08.2013 (Anlage FN 3 – Bl. 22 der Akte) schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Kanzlei der Beklagten tätig und damit nur noch deren ehemalige Mitarbeiterin. Dass die Zusammenarbeit mit der Kanzlei nicht schlussendlich abgewickelt und erledigt gewesen sein mag, spielt insoweit keine Rolle. Denn selbst nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten beschränkte sich diese auf die noch ausstehende Rückgabe von Akten.

dd)

Diese Irreführung war spürbar i.S.d. § 3 UWG a.F. und ist relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG. Denn in der Regel kann aufgrund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung, auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (vergleiche BGH GRUR 2008, 443 Rn. 29 – Saugeinlagen). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der hiermit dokumentieren Mitarbeiterstärke als Indiz für die Leistungs- und Finanzkraft der Kanzlei um ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des angesprochenen Verkehrs handelt.

b)

Die notwendige Wiederholungsgefahr liegt vor.

aa)

Hierbei kann dahinstehen, ob die Wiederholungsgefahr zunächst durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten vom 28.10.2013 (Anlage FN 12 – Bl. 38 der Akte) überhaupt erloschen war, obwohl diese gegenüber der von der Klägerin geforderten Unterlassungserklärung mit der Einschränkung „Diese Erklärungen gelten nicht für lokal oder in Suchmaschinen zwischengespeicherte Inhalte, die nicht die aktuelle Homepage – Version abbilden.“ versehen war.

Denn die Wiederholungsgefahr wurde jedenfalls dadurch wieder begründet, dass die durch die Anlage FN38 (Bl. 232 der Akten) dokumentierte Unterseite „Die Kanzlei“ des Internetauftritts der Kanzlei der Beklagten nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch am 30.09.2014 abrufbar war - und dies hat die Beklagte nicht bestritten.

bb)

Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nicht mehr als Rechtsanwältin zugelassen ist. Sie wäre auch dann nicht entfallen, wenn die Beklagte mittlerweile ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hätte (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.50). Denn es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zukünftig wieder Rechtsdienstleistungen anbieten wird.

c)

Damit kann an und für sich dahinstehen, ob das Impressum der Kanzleiseite in der mit der Anlage FN 15 (Bl. 42 der Akten) wiedergegebenen und gleichermaßen irreführenden Form noch am 31.10.2013 und die Unterseite „Erbrecht“ in der mit der Anlage FN 14 (Bl. 41 der Akten) wiedergegebenen und ebenso irreführenden Form noch am 01.11.2013 abrufbar waren. Allerdings kann hiervon ausgegangen werden.

Denn dies hat die Klägerin durch Vorlage der so datierten Anlagen FN 14 und 15 schlüssig dargetan. Sie hat ihr Vorbringen im Hinblick auf das beanstandete Impressum zudem durch eine entsprechende Videodatei konkretisiert und hierzu erläutert, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte V und L die Kanzleiseite der Beklagten aufgerufen und die entsprechenden Feststellungen getroffen hätten.

Dem ist die Beklagte letztlich nicht erheblich entgegengetreten (so auch OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2016, 14 U 1997/15).

Sie hat in der erstinstanzlichen Verhandlung am 11.09.2014 lediglich pauschal vorgetragen, ihren Mitarbeiter F angewiesen zu haben, sämtliche relevanten Inhalte, die die Vorwürfe der Unterlassungsverpflichtung und der Abmahnung betrafen, zu entfernen, was dieser auch getan habe. Dass sie dies kontrolliert hat, mithin aus eigener Anschauung sagen kann, dass es keine Hinweise auf Frau Rechtsanwältin I mehr gab, behauptet die Beklagte damit selbst nicht. Dass ihr Mitarbeiter ihrer Anweisung vollumfänglich nachgekommen ist, wird schon dadurch widerlegt, dass das mit der Anlage FN38 wiedergegebene Foto, das unter 3. bereits Gegenstand der Abmahnung vom 21.10.2013 war, gerade nicht entfernt wurde.

Der Mitarbeiter F der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Münster zwar erklärt, den Inhalt der Homepage auf die Festplatte gezogen, mit einem Suchprogramm den Namen I gesucht und sämtliche Treffer beseitigt zu haben. Dass und wie er dies im Weiteren kontrolliert hat, ist damit jedoch nicht klar. Eine Dokumentation zum Vorgang der Beseitigung oder deren Ergebnis in Form des Ausdrucks der in Rede stehenden Unterseiten ist nicht vorgelegt worden.

Soweit die Beklagte konkret zu der Videodokumentation der Klägerseite den Verdacht geäußert hat, ihre Kanzleiseite habe zu den bevorzugten Websites des Anwenders, die bei Löschung des zwischengespeicherten Inhalts eben nicht gelöscht worden sei, gehört, ist dies nichts anderes als eine bloße Behauptung „in`s Blaue“ hinein.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf das Vorbringen, es bestehe die Möglichkeit, dass der aufgerufene Inhalt von einem Proxy-Server stamme. Denn hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen ist dieser Umstand ohnehin unerheblich. Denn die Unterlassungserklärung nahm derlei Inhalte ausdrücklich aus. Die Wiederholungsgefahr wäre damit im Hinblick auf derlei Cache-Inhalte ohnehin nicht erloschen. Auch diese Inhalte sind irreführend. Dass die Beklagte sie nicht selbst löschen kann, ist eine Frage des Verschuldens und spielt für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

2.

Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet.

Der Klägerin steht auch der hiermit verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1., 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG zu.

a)

Dass die insoweit von der Klägerin beanstandeten und durch die Anlagen FN16 (Bl. 43 der Akten) und FN17 (Bl. 44 der Akten) dokumentierten Unterseiten des Internetauftritts der Kanzlei der Beklagten noch am 31.10.2013 abrufbar waren, hat die Beklagte nicht bestritten. Vielmehr hat sie sich hierzu mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08.01.2014 zu 5. und auch im Weiteren (ausschließlich) in der Sache auseinandergesetzt.

b)

Die beanstandeten Formulierungen „Seit über 10 Jahren arbeiten wir auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts“ sowie „Seit 8 Jahren haben wir Erfahrungen mit der Erstellung von AGB für das Internet“ sind irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, und zwar in der vorheriger wie in der aktuellen Fassung dieses Tatbestandes.

aa)

Die Beklagte erweckt hiermit beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, dass ihre Einzelkanzlei G – und diese wird als solche in diesem Zusammenhang ausdrücklich genannt - seit über 10 Jahren auf dem Gebiet des modernen Wettbewerbsrechts arbeitet und seit 8 Jahren Erfahrungen mit der Erstellung von AGB für das Internet hat, mithin auch seit diesem Zeitpunkt bestehe.

bb)

Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Eindruck falsch ist.

Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Irreführung grundsätzlich den Kläger. Jedoch kommen ihm Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen. Im Prozess treffen diesen daher prozessuale Erklärungspflichten. Gerade bei Werbebehauptungen fehlt dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger oft eine genaue Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, so dass es ihm nicht möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte über diese Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne weiteres leisten kann. In solchen Fällen entspricht es dem auch im Prozess geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Beklagte die erforderliche Aufklärung leistet, sofern sie ihm nach den Umständen zuzumuten ist (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.245).

Dem wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. In Anbetracht des Bestreitens mit Nichtwissen seitens der Klägerin konnte sie sich nicht auf das pauschale Vorbringen beschränken, sie habe bereits neben der im Jahr 2002 mit ihrem Ehemann gegründeten Kanzlei G & Coll. GbR eine Einzelkanzlei mit eigenen Mitarbeitern und eigener Betriebsnummer unterhalten. Vielmehr hätte es ihr oblegen, nähere Angaben zu machen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, sich sodann hierzu zu erklären und ggf. Beweis anzutreten (vgl. hierzu auch Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 34, 34d). Derlei Angaben zu ihrem eigenen Kanzleibetrieb hätten ihr unproblematisch möglich sein müssen und waren ihr auch ohne weiteres zumutbar.

cc)

Diese Irreführung war ebenfalls spürbar i.S.d. § 3 UWG a.F. und ist relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 letzter HS UWG.

b)

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8  Rn. 1.43).

3.

Schließlich ist auch der Klageantrag zu 3. begründet.

Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch zu, dass die Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie aus der Anlage FN21 ersichtlich, sich bzw. die eigene Kanzlei, mit dem Terminus „Bußgeldanwälte“ zu bewerben – und hierbei handelt es sich weder um einen neuen noch um einen neben dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch weiteren Streitgegenstand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.23k mwN).

a)

Die Klägerin hat die von der Beklagten am 09.08.2013 abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage FN19 – Bl. 52 der Akte) mit Schriftsatz vom 18.08.2013 (Anlage FN20 – Bl. 53 der Akten) angenommen.

Dies geschah rechtzeitig. Da der Schuldner daran interessiert ist, dass sein Angebot noch nach der üblichen Annahmefrist (§ 147 Abs. 2 BGB) angenommen werden kann, ist davon auszugehen, dass er dieses Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Bestimmung des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.160 mwN).

Dass ihr diese Annahme noch am selben Tag per Fax (Anl. FN 31 – Bl. 148 der Akten) zugegangen ist, stellt die Beklagte ohnehin nicht in Abrede.Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Da der Schuldner mit seinem Angebot selbst daran interessiert ist, dass das Damokles-Schwert einer möglichen Vertragsstrafe über ihm schwebt, kann seine Erklärung – so auch hier – gemäß §§ 133, 157 BGB als Verzicht des Zugangs der Annahme nach § 151 S. 1 BGB verstanden werden (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.161 mwN).

b)

Der damit geschlossene Unterwerfungsvertrag umfasst auch die Bezeichnung „Bussgeldanwalte“ wie er im Schriftsatz der Beklagten an das LG Münster vom 06.11.2013 (Anlage FN21 – Bl. 54 der Akte) verwendet wird.

aa)

Denn eine Unterlassungserklärung ist schon in Anbetracht der gegebenen Interessenlage erfahrungsgemäß dahin zu verstehen, dass von ihr auch kerngleiche Handlungen erfasst werden sollen (vgl. u.a. BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35 Aufl., § 12 Rn. 1.170).

Auch wenn in der Unterlassungserklärung der Beklagten eine Formulierung wie „wörtlich oder sinngemäß“ fehlt, schränkt dies ihren Anwendungsbereich dementsprechend nicht auf diese konkret wiedergegebenen Verletzungsformen ein.

bb)

Die Annahmeerklärung der Klägerin beschränkte sich auch nicht etwa allein auf die Schreibweise „Bußgeldanwälte“.

Denn sie kann gemäß §§ 133, 157 BGB unter den gegebenen Umständen in Anbetracht der Interessenlage beider Parteien nicht anders als dahin verstanden werden, dass die Klägerin hiermit die Unterwerfungserklärung der Beklagten uneingeschränkt annehmen wollte. Immerhin sollte im Anschluss der laufende Rechtsstreit für erledigt erklärt werden. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, geschweige denn vorgetragen, warum die Klägerin den Unterwerfungsvertrag von vorneherein auf eine bestimmte konkrete Verletzungsform hätte beschränken sollen. Denn damit hätte sie sich ohne Not der Möglichkeit begeben, in Zukunft auch gegen kerngleiche Verstöße auf der Grundlage des Unterwerfungsvertrages vorzugehen.

cc)

Die verwendete Bezeichnung „Bussgeldanwalte“ ist gegenüber den in der Unterlassungserklärung ausdrücklich aufgeführten Schreibweisen kerngleich.

Die Angaben im Briefkopf eines an das Gericht gerichteten anwaltlichen Schriftsatzes sind grundsätzlich (vgl. BGH GRUR 1997, 925, 926 – Ausgeschiedener Sozius) wie auch vorliegend werbend (OLG Dresden, Urt. v. 28.06.2016 -  14 U 1997/15). Die Verwendung des Briefkopfes weist eine über das bloße Verhältnis der Parteien zueinander hinausgehende Außenwirkung auf.

C.

I. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1., 269, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Soweit die Klägerin den Berufungsantrag zu 1. im Senatstermin „nur“ noch mit der Variante b), mithin unter Bezugnahme auf die Anlage FN 38 aufrechterhalten hat, stellt dies allerdings keine teilweise Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dar. Der Klageantrag zu 1. beinhaltete in der zuletzt gestellten und in der Berufungsinstanz fortgeführten Formulierung nicht mehrere Streitgegenstände. Gegenstand des Antrages war und ist „allein“ eine Verletzungsform, die schon eingangs des Antrags wie folgt konkret beschrieben wird: „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ehemalige Mitarbeiter als Teil der Kanzlei zu benennen / als Mitarbeiter zu bewerben, insbesondere bezogen auf nicht mehr für die Kanzlei tätige Rechsanwälte / - innen“. Die folgende Aufzählung unter a) und b) führte „lediglich“ im Kern gleiche Varianten derselben konkreten Verletzungsform auf. Dementsprechend liegt in der Beschränkung auf eine dieser Varianten keine Änderung des Streitgegenstandes. Denn ein Verbot bezieht sich auf eine konkrete Verletzungsform und nicht auf die konkrete Verletzungshandlung (hierzu u.a. Harte/Henning/Brüning, UWG, 4. Aufl., Vorb zu § 12 Rn. 21; Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 46 Rn. 2eff.).

II. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.