LG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2017 - 22 S 254/16
Fundstelle
openJur 2018, 9601
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 22 C 89/16 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.298,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Reisepreises und um Schadensersatz aus einem Reisevertrag.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine China-Rundreise vom 30.08. bis zum 03.09.2015 für einen Gesamtreisepreis von 3.298,00 EUR. Mit E-Mail vom 23.08.2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund einer Militärparade am 03.09.2015 die Verbotene Stadt und der Q-Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten und als Alternative an diesem Tag nun der Yonghe-Tempel besucht werde. Mit Schreiben vom 25.08.2015 erklärten die Kläger daraufhin unter Hinweis auf die Programmänderung ihren Rücktritt.

Die Kläger haben erstinstanzlich die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.064,00 EUR sowie den Ersatz von nutzlosen Aufwendungen (Impf- und Visakosten) in Höhe von 738,00 EUR und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 EZR begehrt.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 4.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2015 sowie weitere 600,71 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen oder Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.

Mit der Berufung strebt die Beklagte eine teilweise Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils an, und zwar dergestalt, dass sie unter Klageabweisung im Übrigen allein zur Zahlung von 329,90 EUR und 83,54 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen sei. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer unzumutbaren Leistungsänderung im Sinne des § 651a Abs. 5 S. 2 BGB ausgegangen, da die Änderung der Reiseleistung im Hinblick auf den nicht möglichen Besuch der "Verbotenen Stadt" und des "Q-Platz des himmlischen Friedens" im Verhältnis zur Gesamtreise und unter Berücksichtigung des Alternativangebots das Äquivalenzinteresse zwischen Reisepreis und vereinbarter Leistung nicht unzumutbar gestört habe. Die Änderung sei für sie auch nicht vorhersehbar gewesen, erst am 20.08.2015 habe sie durch eine öffentliche Bekanntmachung des Tourismusamts Peking von der Militärparade auf dem Q-Platz des himmlischen Friedens und der Schließung des Kaiserpalasts erfahren; hierüber habe sie die Kläger auch rechtzeitig informiert. Aufgrund der in ihren Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) geregelten Stornopauschalen hätten die Kläger aufgrund ihrer Stornierung der Reise allein einen Anspruch auf Rückzahlung von 10 % des Reisepreises.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 17.08.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 22 C 89/16, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 329,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 sowie weitere 83,54 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Beklagte rügt Rechtsfehler i.S.d. §§ 513, 546 ZPO, die - ihre Richtigkeit unterstellt - auch entscheidungserheblich wären und ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO darstellen.

III.

Die Berufung ist nur teilweise begründet. Den Klägern stand ein Rücktrittsrecht gemäß § 651a Abs. 5 S. 2 BGB zu, da die Änderung des Programmablauf nicht nur eine bloße Unannehmlichkeit, sondern erheblich war, so dass sie die Rückzahlung des Reisepreises verlangen können. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Impf- und Visakosten gemäß § 651f Abs. 1 BGB und ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren; dementsprechend war das amtsgerichtliche Urteil abzuändern.

1.

Nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden und in der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts buchten die Kläger die hier gegenständliche China-Rundreise, so dass beide Kläger aktivlegitimiert sind.

2.

Den Klägern stand ein Rücktrittsrecht gemäß § 651a Abs. 5 S. 2 Alt. 2 BGB zu, da die Änderung der Reiseplanung durch die Beklagte eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt, ohne dass es hierfür auf die Frage ankäme, ob die Änderung des Programmablaufes vom Änderungsvorbehalts in Ziff. 15 der ARB der Beklagten (Bl. 63 R GA) gedeckt war oder nicht.

a) Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter mit Vertragsschluss an den bestätigten Vertragsinhalt gebunden; eine einseitige Änderung wesentlicher vertraglicher Pflichten kommt dementsprechend überhaupt nur in Betracht, wenn dem eine Vereinbarung im Rahmen des ursprünglichen Vertrages zugrunde liegt (BeckOK-BGB/Geib, 41. Ed., § 651a Rn. 42). Auch bei Vorliegen eines solchen Änderungsvorbehalts führt jede erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, sei sie von dem Änderungsvorbehalt gedeckt oder nicht, aber zu einem Rücktrittsrecht gemäß § 651a Abs. 5 S. 2 BGB; der Unterschied bei Vorliegen eines Änderungsvorbehalts besteht allein darin, dass dem Reisende bei unzulässigen Änderungen weitere Gewährleistungsrechte (z. B. aus § 651f BGB) zustehen können, während sich die Rechte des Reisenden bei einer durch einen Änderungsvorbehalt gedeckten zulässigen Änderungen auf das Rücktrittrecht des § 651a Abs. 5 BGB beschränken (vgl. Führich, a.a.O., § 5 Rn. 161).

Zu keinem Rücktrittsrecht führen daher nur geringfügige Änderungen nicht wesentlicher Reiseleistungen, die sich für den Reisenden als bloße Unannehmlichkeit darstellen (Führich, a.a.O., Rn. 162; Staudinger/Staudinger, BGB, 2016, § 651a, Rn. 175); darüber hinausgehende Änderungen führen stets zu einem Rücktrittsrecht gemäß § 651a Abs. 5 S. 2 BGB.

Die Frage, ob eine wesentliche Reiseleistung von einer Änderung erheblich betroffen ist, richtet sich in Umkehrung des Mangelbegriffs danach, ob die Änderung der Reise bei ihrer Durchführung als Mangel darstellen würde (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 651a Rn. 24).

b) Die Kläger hatten vorliegend eine zweiwöchige China-Rundreise bei der Beklagten gebucht, wovon (inkl. Anreisetag ohne Programm) vier Tage auf den Besuch von Peking entfielen. Nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Amtsgerichts ergab sich aus der E-Mail der Beklagten vom 23.08.2015 eine Programmänderung dergestalt, dass der Q-Platz des himmlischen Friedens und die Verbotene Stadt aufgrund der Militärparade nicht besichtigt werden konnten.

Bei einer Städtereise kann der Wegfall zugesicherter Programmpunkte grundsätzlich einen über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehenden Mangel darstellen (vgl. Beispiele in Müko-BGB/Tonner, 6. Aufl., § 651c BGB Rn. 118). Zwar handelte es sich vorliegend um keine reine Städtereise, sondern um eine zweiwöchige Rundreise, bei der fraglich ist, ob Änderungen des Programms an einem Reisetag überhaupt einen Mangel begründen können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die beiden Sehenswürdigen zu den bekanntesten in Peking zählen und sie in der Reisebeschreibung der Beklagten ausdrücklich aufgeführt, mithin als Eigenschaften der Reise ausdrücklich zugesichert wurden. Daher kann nicht nur von einer geringfügigen Nutzungsminderung in Form einer hinzunehmenden Unannehmlichkeit ausgegangen werden. Die tatsächliche Tagesgestaltung am 01.09.2015 weicht durch den alternativen Besuch einer Tempelanlage nicht nur geringfügig von der vereinbaren Soll-Beschaffenheit ab, sondern ist als erhebliche Änderung im Sinne des § 651a Abs. 5 S. 2 BGB einzustufen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Umfang der Beeinträchtigung im Verhältnis zur Gesamtreise vergleichsweise gering ausfällt. Anders als die Berufung meint genügen auch geringfügige Auswirkungen, sofern sie bei der Durchführung der Reise einen Mangel darstellen würden, wovon vorliegend ausgegangen werden muss und wohl auch von der Berufung nicht angezweifelt wird. Für eine darüber hinausgehende (weitere) Erheblichkeitsschwelle (z. B. in Höhe einer (fiktiven) Minderung von mindestens 20 Prozent, vgl. Führich, a.a.O., § 5 Rn. 165 m.w.N.) bietet nach Auffassung der Kammer weder der Gesetzeswortlaut der Vorschrift des § 651a Abs. 5 S. 2 BGB noch dessen Sinn und Zweck einen Raum.

Daher stand den Klägern ein Rücktrittsrecht gemäß § 651a Abs. 5 S. 2 BGB zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die Änderung den Klägern aufgrund des Änderungsvorbehalts in Ziff. 15 der ARB der Beklagten zuzumuten war; denn auch bei einer aufgrund eines Änderungsvorbehalts zulässigerweise vorgenommenen (erheblichen) Änderung einer wesentlichen Reiseleistung entsteht zugunsten des Reisenden das Rücktrittsrecht aus § 651a Abs. 5 S. 2 BGB (s.o.; vgl. auch Führich, a.a.O, Rn. 161 f., der allerdings ein Rücktrittsrecht wohl auch bei einer unerheblichen Änderung bejahen will, was mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar erscheint; vgl. Staudinger, a.a.O., Rn. 175).

c) Die Kläger haben ihren Rücktritt auch unverzüglich gegenüber der Beklagten erklärt (§ 651a Abs. 5 S. 4 BGB), so dass ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis entstanden ist, woraus die Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.298,00 EUR schuldet (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

d) Die Ausübung des Rücktrittsrecht ist für den Reisenden kostenfrei, insbesondere findet § 651i Abs. 2 u 3 BGB keine Anwendung (Staudinger, a.a.O., 651a, Rn. 195). Daher greift auch nicht, wie von der Berufung vorgebracht, die Ziff. 8 der ARB der Beklagten, die Stornokosten pauschaliert; eine solche Pauschalierung greift für den Rücktritt nach § 651a Abs. 5 S. 2 BGB nicht, da dem Reiseveranstalter kein dem § 651i Abs. 2 S. 2 BGB entsprechender Entschädigungsanspruch zusteht.

3.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (Impf- und Visakosten) gemäß § 651f Abs. 1 BGB, die sie in Vertrauen auf die Durchführung der Reise getätigt haben. Denn es fehlt schon an einer hierfür erforderlichen Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651e BGB.

a) Folge des Rücktritts gemäß § 651a Abs. 5 S. 2 BGB ist, dass der Reisende die Rückzahlung des Reisepreises verlangen kann; weitergehende Gewährleistungsansprüche nach §§ 651c ff. BGB und namentlich Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach § 651f Abs. 1 u 2 BGB stehen ihm dagegen nur dann zu, wenn er, statt von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag gemäß § 651e kündigt, weil die Reise insgesamt als erheblich beeinträchtigt anzusehen ist (Staudinger, a.a.O., Rn. 195).

b) Die Kläger haben mit Schreiben vom 25.08.2015 ausdrücklich ihren Rücktritt erklärt, was allein dem Wortlaut folgend gegen eine Kündigung nach § 651e BGB spricht. Eine solche war aber allein schon deshalb nicht möglich, weil es an einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtreise fehlte. Denn im Gegensatz zur Minderung der Vergütung nach § 651d setzt die Rückgängigmachung nach § 651e BGB voraus, dass die Urlaubsfahrt als Gesamtheit von Reiseleistungen erheblich beeinträchtigt wird; soweit eine separate Teilleistung lediglich in ihrer Tauglichkeit gestört ist, kommt eine erhebliche Beeinträchtigung nur dann in Betracht, wenn eine für die Reise zentrale Leistung - wie etwa die Beförderung oder Unterkunft - gravierende Mängel aufweist (Staudinger, a.a.O., § 651e, Rn. 14). Die Reichweite des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigung i.S.d. § 651e Abs. 1 S. 1 BGB ist damit nicht deckungsgleich zur erheblichen Änderung i.S.d. § 651a Abs. 5 S. 2 BGB, die jede (mangelgleiche) Änderung umfasst, ohne dass die Reise als Ganzes beeinträchtigt sein muss.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Kläger eine zweiwöchige China-Rundreise gebucht hatten und die Änderungen der Beklagten nur einen Tag umfassten. Zwar handelte es sich hierbei in Umkehrung des Mangelbegriffs um eine nicht nur unerhebliche Änderung i.S.d. § 651a Abs. 5 S. 2 BGB (s.o.). Im Kontext der Gesamtreise kann aber nach Auffassung der Kammer nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise als Ganzes gesprochen werden, da aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden eine zweiwöchigen Rundreise nicht als erheblich gestört angesehen kann, wenn an einem der Tage der Programmablauf geändert wird.

Damit liegen die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach § 651f Abs. 1 BGB nicht vor.

4.

Einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren haben die Kläger nicht. Sie stellen keinen Verzugsschaden dar, weil die Beklagte erst mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2015 (Anlage K 10) zum 21.10.2015 in Verzug gesetzt worden ist; im Rücktrittsschreiben vom 25.08.2015 (Anlage K 4) hatten die Kläger allein mitgeteilt, dass sie ihre Bank angewiesen hätten, den gezahlten Reisepreis zurückzufordern, womit kein Verzug im Sinne des § 286 BGB begründet worden ist. Als eigenständige Schadensposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht ersatzfähig, da den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht (vgl. vorstehende Ziff. 4).

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kammer hat die Kostenquote unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderung ermittelt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 92 Rn. 11); daher liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden, ob - wie vereinzelt vertreten - das Rücktrittsrecht des § 651a Abs. 5 S. 2 Alt. 2 BGB davon abhängt, dass die Änderung der Reiseleistung eine gewisse Erheblichkeitsschwelle (z. B. in Höhe von 20 Prozent, vgl. Führich, a.a.O., § 5 Rn. 165 m.w.N.) überschreitet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.706,10 EUR