BGH, Urteil vom 06.03.2018 - II ZR 1/17
Fundstelle
openJur 2018, 5478
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds, der im Jahr 1992 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Publikumsgesellschaft gegründet wurde. Sie hatte zur Bebauung der Fondsgrundstücke umfangreiche Kredite aufgenommen. Wichtigste Kreditgeberin war die E. AG mit einem Darlehen von mehr als 30 Mio. €. Nachdem die Mieteinnahmen zur Bedienung der laufenden Verbindlichkeiten nicht ausreichten, bot die E. AG den Gesellschaftern im Jahr 2001 an, sie bei einer Liquiditätszufuhr an die Klägerin aus der persönlichen Haftung für das Darlehen zu entlassen. Dieses Angebot nahmen zahlreiche Gesellschafter an und gewährten der Klägerin im Verhältnis ihrer Beteiligungen Darlehen (im Folgenden: A-Gesellschafter). Andere Gesellschafter gewährten ihr entweder keine Darlehen oder leisteten nur Zahlungen auf ein Treuhandkonto (im Folgenden: B-Gesellschafter). Ab 2006 geriet die Klägerin gegenüber der E. AG erneut in anhaltenden Zahlungsrückstand, wodurch auch Überschuldung eintrat.

Im Februar 2011 erklärte die E. AG, deren Darlehen noch mit rund 24 Mio. € valutierte, ihre Bereitschaft zu einem Teilverzicht in Höhe von 5,5 Mio. €, falls das Darlehen im Übrigen zurückgeführt würde. Die D. AG war zu einer Anschlussfinanzierung in Höhe von 14,5 Mio. € bereit. Die Deckungslücke sollte nach einem von der Klägerin in Auftrag gegebenem Sanierungs- und Fortführungskonzept durch Darlehen der B-Gesell- schafter in Höhe von 1,7 Mio. € und durch neues Eigenkapital sämtlicher Gesellschafter in Höhe von 3,05 Mio. € geschlossen werden.

Im März 2011 bot die Beklagte den A-Gesellschaftern an, ihre Gesellschaftsanteile und Gesellschafterdarlehen zum Preis von 1 € zu übernehmen. Das Angebot wurde von mehreren Gesellschaftern angenommen.

Am 21. März 2011 stellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin jeweils mit der erforderlichen Mehrheit - etwaige von der Beklagten erworbene Anteile waren nicht vertreten - die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Gesellschaft fest und beschloss die Sanierung der Gesellschaft auf der Grundlage des Sanierungskonzepts. Danach wurde das Nominalkapital der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. April 2011 auf 0 € herabgesetzt und eine Erhöhung des herabgesetzten Kapitals auf bis zu 3,05 Mio. € beschlossen. Die Gesellschafter wurden aufgefordert, freiwillig einen Anteil an dem Erhöhungsbetrag entsprechend ihrem jeweiligen Kapitalanteil an der Gesellschaft durch Zeichnung bis zum 20. April 2011 zu übernehmen und auf einem Treuhandkonto einzuzahlen (Beschluss Nr. 9.4). Außerdem erklärten sämtliche Gesellschafter einen qualifizierten Rangrücktritt mit ihren Rückzahlungsforderungen aus den von ihnen bereits gewährten (A-Gesellschafter) oder im Zuge der Sanierung noch gewährten (B-Gesellschafter) Darlehen (Beschluss Nr. 9.5). Des Weiteren wurde die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG beschlossen (Beschluss Nr. 9.9). Mit Beschluss Nr. 9.6 wurde folgender § 19 Absatz 4 in den Gesellschaftsvertrag eingefügt:

"(4) Gesellschafter, die a) nicht für die Einzelbeschlüsse zu 9.4 oder zu 9.5 oder zu 9.6 oder zu 9.9 der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2011 als wesentliche Elemente des Sanierungs- und Fortführungskonzeptes gestimmt haben, b) nicht entsprechend den in der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2011 gefassten Beschlüssen, ..., bis zum Einzahlungsstichtag - spätestens jedoch bis zum Sanierungsstichtag - nach Maßgabe der Bestimmungen zu 9.4.2 des Sanierungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2011 einen Anteil in Höhe ihres jeweiligen Gesellschafterbeitrages auf den Erhöhungsbetrag übernommen und durch Zahlung bewirkt haben, c) der Gesellschaft zwar 2001 oder später Sonder- oder Sanierungsdarlehen gewährt haben oder als Gesellschafter der Gruppe "B" jetzt noch gewähren werden, aber nicht mit ihren Rückzahlungsforderungen im Rang zurück treten hinter ..., scheiden mit schuldrechtlicher Wirkung zum Sanierungsstichtag, 24:00 Uhr (mit dinglicher Wirkung mit vorbezeichnetem Zeitpunkt, hilfsweise dem nächsten danach liegenden Zeitpunkt), aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedarf."

Einzahlungsstichtag war gemäß Beschluss Nr. 9.4.2.3 der 20. April 2011, Sanierungsstichtag gemäß Beschluss Nr. 9.8.1 der Tag der Auszahlung der Gesellschafterbeiträge von dem Treuhandkonto zum Zweck der Sanierung. Der mit "Konto, Auszahlungsvoraussetzungen" überschriebene Beschluss Nr. 9.8.1 regelte außerdem, dass der Treuhänder über die Beträge auf dem Treuhandkonto an die Gesellschaft oder auf ihre Weisung nur verfügen durfte, wenn ein Gesamtbetrag in Höhe des sanierungsbedingten Kapitalbedarfs auf dem Konto zur Verfügung stand und die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung, versicherte, dass sie mit der konkreten Umsetzung des Sanierungskonzepts begonnen habe, hierdurch ein erster konkreter Kapitalbedarf entstanden sei, sie eine konsequente Weiterverfolgung der Umsetzung des Konzepts beabsichtige, ihr keine Umstände bekannt seien, die ein Scheitern des damit verfolgten Erfolgs wahrscheinlich machten und sie die Gesellschafterbeiträge bei Auskehr als Erfüllung des durch Zeichnung erhöhten Kapitalanteils des jeweiligen Gesellschafters behandeln werde.

Abschließend wurde unter der Überschrift "Auflösende Bedingung" folgender Beschluss Nr. 9.11 gefasst:

"Die Gültigkeit der Beschlüsse zu 9.4 bis 9.10, einschließlich der Zeichnung und der Verträge über die Übernahme und Bewirkung der Gesellschafterbeiträge und/oder des Ausscheidens von Gesellschaftern gemäß Beschlusspunkt 9.6 sind dadurch auflösend bedingt, dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Treuhandkonto gemäß Beschlusspunkt 9.8.1 nicht bis spätestens am 31.08.2011 erreicht werden."

In der Folgezeit zahlten Gesellschafter, die den Kapitalmaßnahmen zugestimmt hatten, Sanierungsbeiträge ein. Der nach dem Beschluss Nr. 9.8.1 erforderliche Gesamtbetrag wurde allerdings erst nach dem 31. August 2011 erreicht. Die Beklagte bzw. die A-Gesellschafter, deren Anteile sie erwarb, leisteten keine Zahlungen und erklärten für ihre Darlehensforderungen auch keinen Rangrücktritt. Ende November 2011 wurde der vorgesehene Betrag an die E. AG ausgekehrt, die Umschuldung der Klägerin vollzogen und die Klägerin als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht ihre Gesellschafterin sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung.

I. Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 21 U 110/14, juris) hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte sei zwar Gesellschafterin der Klägerin geworden, aber aufgrund von § 19 Abs. 4 der Satzung spätestens mit Wirkung vom 30. November 2011 wieder aus der Klägerin ausgeschieden. § 19 Abs. 4 der Satzung enthalte eine Regelung nach dem Muster "Sanieren oder Ausscheiden", die wirksam unter Beachtung der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Beschluss Nr. 9.6 der Gesellschafterversammlung vom 21. März 2011 in die Satzung eingefügt worden sei. Sie wirke auch gegenüber der Beklagten, da diese sich aus Treuepflichtgesichtspunkten so behandeln lassen müsse, als ob sie der Sanierungsregelung und der damit verbundenen Ausscheidensfolge zugestimmt habe. Die Regelung sei nicht dadurch nachträglich wieder entfallen, dass die Sanierungsvoraussetzungen nicht gemäß Beschluss Nr. 9.11 bis zum 31. August 2011 geschaffen worden seien. Der Beschluss Nr. 9.11 sei trotz seines Wortlauts nicht dahingehend zu verstehen, dass allein die Nichteinhaltung der Frist zur Hinfälligkeit des Sanierungsbeschlusses führe. Er sei vielmehr als Optionsrecht dahingehend auszulegen, dass Gesellschafter, die an der Kapitalerhöhung teilgenommen haben, ihre Zahlung ab dem 1. September 2011 zurückverlangen könnten, aber nicht müssten, und der Sanierungsbeschluss seine Gültigkeit behalte, wenn es hierzu nicht oder nur in einem geringen Umfang komme. Eine Auslegung als auflösende Bedingung möge zwar dem Wortlaut entsprechen, sei aber sinnwidrig, so dass das erkennbar von den Gesellschaftern Gewollte maßgeblich sei. Es könne sein, dass Gesellschafter, die bis zum 31. August 2011 gezahlt haben, bereit seien, weiter abzuwarten und ggf. weitere Überzeugungsarbeit bei den Mitgesellschaftern für die Sanierung zu leisten. In einem solchen Fall wollten die Früheinzahler im Zweifel, dass die Sanierungsoption auch über den 31. August 2011 hinaus fortbestehe. Komme das erforderliche Kapital noch zusammen, sei es für die Gesellschafter ausschließlich vorteilhaft, wenn auch eine solche verzögerte Sanierung noch wirksam sei. Beschluss Nr. 9.11 diene daher offensichtlich dazu, dem Interesse der Früheinzahler Rechnung zu tragen, ihren Sanierungsbeitrag zurückfordern zu können, wenn die Durchführung der Sanierung nicht bis zum 31. August 2011 gesichert war. Dafür aber sei es ausreichend und entspreche gerade auch dem Interesse der Früheinzahler, dies nur als Option zu verstehen und daneben die Möglichkeit einer späteren Umsetzung der Sanierung mit der Wirksamkeit sämtlicher Sanierungsbeschlüsse bestehen zu lassen. Komme die Sanierung im Endergebnis dann doch noch zustande, sei sie wirksam.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Es kann offenbleiben, ob die Einfügung der Ausscheidensregelung in § 19 Abs. 4 der Satzung gemäß Nr. 9.6 der Gesellschafterbeschlüsse gegenüber der Beklagten wirksam beschlossen worden ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte bzw. die A-Gesellschafter, deren Anteile sie erworben hat, aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet waren, der Sanierungsregelung und der damit verbundenen Ausscheidensfolge zuzustimmen und sie sich daher so behandeln lassen müssen, als hätten sie zugestimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 20; Urteil vom 9. Juni 2015 - II ZR 420/13, ZIP 2015, 1626 Rn. 20 ff.), obwohl sie bereits aufgrund ihrer Gesellschafterdarlehen in 2001 eine Schuldbefreiung gegenüber der E. AG erlangt hatten.

Der Beschluss Nr. 9.6 ist - sofern man ihn nicht bereits als bedingungsfeindlich ansieht und damit wegen der auflösenden Bedingung in Beschluss Nr. 9.11 für unwirksam erachtet - jedenfalls aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung gemäß Beschluss Nr. 9.11 zum 1. September 2011 unwirksam geworden.

1. Der Beschluss Nr. 9.11 enthält eine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB. Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht als bloßes Optionsrecht für sanierungswillige Gesellschafter zur Rückforderung ihrer Sanierungsbeiträge nach dem 31. August 2011 ist rechtsfehlerhaft.

a) Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, weil der Beschluss Nr. 9.11 nach den für Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften geltenden Grundsätzen, d.h. nach seinem objektiven Erklärungsbefund auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 f.; Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 12 f. mwN). Bei Beschlüssen von Publikumsgesellschaften bedarf es ebenso wie bei Gesellschaftsverträgen wegen der körperschaftlichen Struktur dieser Gesellschaften mit einer Vielzahl von persönlich nicht miteinander verbundenen Gesellschaftern und einem wechselnden Mitgliederbestand grundsätzlich einer einheitlichen objektiven Auslegung, um den Inhalt des Beschlusses auch für später beitretende Gesellschafter verlässlich zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 345, jeweils zu WEG-Beschlüssen). Außerdem kommt hier dem Beschluss Nr. 9.11 zumindest mittelbar gesellschaftsvertragsändernde Wirkung zu, da er u.a. die Gültigkeit der mit Beschluss Nr. 9.6 beschlossenen Gesellschaftsvertragsänderung regelt.

Maßgeblich für die Auslegung sind danach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des Beschlusses aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 12). Umstände, die in dem Beschluss keinen Niederschlag gefunden haben und bei einem Publikumsgesellschafter nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993

- II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350) oder für ihn anhand des Beschlussantrags oder -protokolls nicht ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 345), können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden.

b) Danach handelt es sich bei dem Beschluss Nr. 9.11 um eine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB in Kombination mit einer Befristung, da die auflösende Bedingung erst nach einem bestimmten Zeitpunkt Rechtswirkungen zeitigen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255, 2256).

aa) Seinem Wortlaut nach enthält der Beschluss - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - eine auflösende Bedingung u.a. für den Beschluss Nr. 9.6.

Der Beschluss Nr. 9.11 ist in der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung mit "Auflösende Bedingung" überschrieben und erklärt die Gültigkeit der Einzelbeschlüsse als dadurch "auflösend bedingt", dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Treuhandkonto nicht bis spätestens am 31. August 2011 erreicht werden.

Zudem wird der Beschluss Nr. 9.6 über das Ausscheiden von Gesellschaftern ausdrücklich als von Beschluss Nr. 9.11 erfasster Einzelbeschluss genannt. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Regelung lediglich der zeitlichen Begrenzung der Bindung der von den sanierungswilligen Gesellschaftern eingezahlten Geldmittel dienen sollte. Die ausdrückliche Einbeziehung der Ausschließungsregelung in Beschluss Nr. 9.11 spricht vielmehr dafür, dass mit dem Fristablauf die Unwirksamkeit des gesamten Sanierungskonzepts bzw. der zu seiner Umsetzung beschlossenen Maßnahmen eintreten sollte.

bb) Für eine auflösende Bedingung und gegen das vom Berufungsgericht angenommene Optionsrecht spricht im Weiteren, dass die Gültigkeit der Einzelbeschlüsse an das Vorliegen sämtlicher Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Beschluss Nr. 9.8.1 zum 31. August 2011 geknüpft wurde. Voraussetzung war daher nicht nur, dass zu diesem Zeitpunkt der für die Sanierung erforderliche Gesamtbetrag auf dem Treuhandkonto zur Verfügung stand, sondern auch eine Versicherung der Geschäftsführung der Gesellschaft, die den konkreten Beginn, die konsequente Weiterverfolgung und die weiterhin bestehenden Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts zum Gegenstand hatte. Auch das zeigt, dass die Regelung nicht nur eine zeitliche Begrenzung der eingezahlten Geldmittel bewirken, sondern darüber hinaus auch sicherstellen sollte, dass zu dem genannten Zeitpunkt die tatsächliche Umsetzung des Sanierungskonzepts konkret feststand und erfolgen würde.

Dass das gesamte Sanierungskonzept mit dem (Nicht-)Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen zum 31. August 2011 "stehen und fallen" sollte, folgt schließlich auch daraus, dass sämtliche Einzelbeschlüsse Nr. 9.4 bis 9.11 bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen unwirksam werden sollten.

Dagegen lassen sich weder dem Beschluss Nr. 9.11 noch den übrigen Sanierungsbeschlüssen vom 21. März 2011 oder dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Gültigkeitsregelung in Beschluss Nr. 9.11 nur ein Optionsrecht geschaffen und keine Wirksamkeitsbedingung beschlossen werden sollte. Auch in der Entscheidung des Berufungsgerichts werden solche Anhaltspunkte nicht aufgezeigt.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich die Auslegung als bloßes Optionsrecht auch nicht damit begründen, der Beschluss Nr. 9.11 diene dem Interesse sanierungswilliger Früheinzahler, nur die Bindung ihrer eingezahlten Geldmittel bis zu dem genannten Stichtag zu befristen, ohne aber die Möglichkeit auszuschließen, das Sanierungskonzept auch später noch umzusetzen.

Zunächst kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es im Interesse sämtlicher Früheinzahler lag, die Möglichkeit einer späteren Umsetzung der Sanierung beizubehalten. Das Berufungsgericht hat diese Annahme nicht näher begründet. Auch ein zunächst sanierungsbereiter Gesellschafter kann jedoch ein Interesse daran gehabt haben, nicht nur die Bindung seines Sanierungsbeitrags bis zum 31. August 2011 zu befristen, sondern auch einen festen Endtermin für die Sanierungsbemühungen mit anschließender Liquidation der Gesellschaft zu bestimmen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass ein Gesellschafter sich möglicherweise nur wegen dieser zeitlichen Begrenzung der Sanierungsbemühungen noch zu einem Sanierungsversuch bereitgefunden hat.

Darüber hinaus widerspricht die Annahme eines bloßen Optionsrechts für Früheinzahler aber insbesondere den berechtigten Interessen der übrigen Gesellschafter an einer klaren und unmissverständlichen Regelung über das Bestehen ihrer Gesellschafterstellung. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts wäre in keiner Weise erkennbar, wie lange nach dem 31. August 2011 noch eine Umsetzung der Sanierungsbeschlüsse unter Beibehaltung ihrer Gültigkeit möglich sein sollte. Damit wäre auch völlig ungewiss, wie lange die beschlossenen umfassenden Sanierungsmaßnahmen noch Geltung haben sollten und insbesondere die neu eingefügte gesellschaftsvertragliche Regelung des § 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages noch eine Ausschließung sanierungsunwilliger Gesellschafter zum letztlich erzielten Sanierungsstichtag bewirken sollte.

Dagegen lässt sich nicht anführen, dass bei Annahme einer auflösenden Bedingung dem (etwaigen) Interesse sanierungswilliger Gesellschafter an der Möglichkeit einer späteren Umsetzung des Sanierungskonzepts nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Hierzu hätte eine Verlängerung der mit Beschluss Nr. 9.11 bestimmten Frist über den 31. August 2011 hinaus beschlossen werden können, sofern die dafür erforderliche Mehrheit von Gesellschaftern eine entsprechende Verlängerung der Sanierungsbemühungen befürwortete.

2. Die Voraussetzungen für den Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Beschluss Nr. 9.11 sind erfüllt.

Nach Nr. 9.11 der Gesellschafterbeschlüsse war die Gültigkeit des Beschlusses Nr. 9.6 dadurch auflösend bedingt, dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Treuhandkonto gemäß Beschluss Nr. 9.8.1 nicht bis spätestens am 31. August 2011 erreicht wurden. Eine der Auszahlungsvoraussetzungen in Beschluss Nr. 9.8.1 bestand darin, dass auf dem Konto ein Gesamtbetrag in Höhe des sanierungsbedingten Kapitalbedarfs zur Verfügung stand. Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach dem 31. August 2011 der Fall.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf Beschluss Nr. 9.11 auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Die sanierungswilligen Gesellschafter haben mit Nr. 9.11 ausdrücklich eine auflösende Bedingung für die Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Ausschließungsregelung für sanierungsunwillige Gesellschafter beschlossen. An dieser selbst auferlegten Beschränkung der Wirksamkeit der Sanierungsbeschlüsse müssen sie sich nunmehr auch und gerade im Verhältnis zur Beklagten, die davon in ihrer Gesellschafterstellung betroffen ist, festhalten lassen. Es wäre ihnen unbenommen gewesen, eine Verlängerung der in Nr. 9.11 bestimmten Frist zu beschließen, um damit auch eine Fortdauer der Ausschließungsregelung für sanierungsunwillige Gesellschafter zu bewirken. Hiervon haben sie aber keinen Gebrauch gemacht. In Anbetracht dessen können sie der Beklagten, die nach Eintritt der Bedingung keinen Verlust ihrer Gesellschafterstellung mehr gewärtigen musste, nunmehr nicht entgegenhalten, dass sie die Sanierungsmaßnahmen trotz Unwirksamkeit der Sanierungsbeschlüsse später doch noch umgesetzt haben.

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen in der Sache zu treffen sind, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Gesellschafterin der Klägerin geworden und der Beschluss Nr. 9.6 über die Ausschließung sanierungsunwilliger Gesellschafter gemäß Beschluss Nr. 9.11 jedenfalls mit Eintritt der auflösenden Bedingung zum 1. September 2011 unwirksam geworden ist, ist die Klage abzuweisen.

Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2014 - 14 O 229/13 -

KG, Entscheidung vom 06.12.2016 - 21 U 110/14 -