LG Köln, Urteil vom 26.05.2015 - 33 O 227/13
Fundstelle
openJur 2018, 7334
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben Öl und Schmierstoffe. Sie streiten darüber, ob die Beklagte ihr Motorenöl "Y" wie geschehen als vollsynthetisch bewerben darf.

Motorenöle wurden herkömmlich aus mineralischen Grundölen gewonnen, wobei ein Motorenöl etwa zu 75-80% aus Grundölen und zu 20-25% aus Additiven besteht (API Group I und II). Seit Mitte der 70-er Jahre sind auch Motorenöle auf dem Markt, deren Grundöl-Anteile nicht aus Mineralöl, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation und/oder Verästerung hergestellt werden (Grundöl auf PAO-Basis bzw. Dicarbonsäureestern, API Group IV und V). Eine weitere Gruppe der Grundöle bilden die sog. Hydrocracköle (API Group III).

Ein solches Hydrocracköl liegt dem hier in Streit stehenden als vollsynthetisch bezeichneten Motorenöl der Beklagten zugrunde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei. Das von der Beklagten angebotene, auf Hydrocrackbasis hergestellte Motorenöl dürfe nicht als "vollsynthetisch" beworben werden, da der Verkehr unter "vollsynthetisch" nicht Öl aus Hydrocrackverfahren verstehe, sondern solche mit einem Grundöl, welches fast gänzlich aus PAO und/oder Dicarbonsäureestern bestehe. Sie behauptet, dass sich diese Öle von denen aus PAO-Basis nicht nur durch kürzere Seitenketten der Iso-Alkane unterschieden. Während PAO zu 100% aus Paraffinen bestehe, betrage dieser Anteil bei Hydrocrackölen nur zwischen 30-57%. Die Herstellung sei weniger kostenintensiv als die der Gruppe IV/V.

Die Klägerin behauptet, dass das Hydrocrackverfahren im Verhältnis zu Grundölen aus PAO und/oder Dicarbonsäureestern kein vergleichbares homogenes Endprodukt liefere. Der Verkehr werde durch die Bewerbung als "vollsynthetisch" über Wirkungsweise und Qualität des hier streitigen Motorenöls getäuscht.

Sie behauptet schließlich, dass sich die Herstellungsprozesse seit dem Urteil des OLG Düsseldorf im Jahr 2008 (Urteil vom 22.1.2008 - I-20 U 46/05) nicht nennenswert verändert hätten, um Einfluss auf die Qualität der Hydrocracköle zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die S. 4-6 der Klageschrift (Bl. 4-6 d.A.), die S. 2-4 des Schriftsatzes vom 29.4.2014 (Bl. 84-86 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung "Y" als "vollsynthetisch" zu bewerben und/oder entsprechende Motorenöle zu vertreiben, sofern es sich nicht tatsächlich um ein Motorenöl mit einem PAO-Anteil von mindestens 70 % handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Irreführung schon deshalb auszuschließen sei, weil es beim Publikum an einer greifbaren Verkehrsauffassung fehle und die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff "vollsynthetisch" keine Vorstellung verbindeten. Von einer verweisenden Verbrauchervorstellung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da eine solche nur in Bezug auf gesetzliche Vorschriften oder Anforderungen von amtlichen Stellen oder zuständigen Fachkreisen bestehen könne.

Selbst wenn eine konkrete Vorstellung existieren würde, interessiere sich der Verkehr nicht für die genaue chemische Zusammensetzung eines Motorenöls. Wichtig seien die für den täglichen Gebrauch relevanten Eigenschaften. Dass jedoch die Gebrauchsvorteile des beworbenen Öls bei normalen Betriebsbedingungen hinter denen der auf Basis von PAO hergestellten Motorenölen spürbar zurückblieben, sei nicht nachgewiesen und könne auch nicht nachgewiesen werden, da es solche Nachteile nicht gebe. Die Beklagte behauptet, dass die Qualität der im Hydrocrackverfahren hergestellten Motorenöle vergleichbar sei zu denen, die herkömmlich als vollsynthetische Öle bezeichnet worden seien. Bei dem PAO-Basisöl SpectraSyn 6) schwanke etwa die kinematische Viskosität bei 100 Grad zwischen 5,60 cSt und 6,0 cSt. Die entsprechenden Werte eines von der SK Corporation im Wege des Hydrocrackverfahrens hergestellten Basisöls schwanke zwischen 6,3 und 6,7 cSt.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass Hydrocracköle als synthetisch bezeichnet werden dürfen, weil es sich bei dem Hydrocrackverfahren um ein Verfahren handelt, bei dem am Ende etwas künstlich Hergestelltes entstehe. Es werde - wie bei der Polymerisation - die chemische Struktur verändert und etwas Künstliches geschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die S. 5-10 des Schriftsatzes vom 26.5.2014 (Bl. 112-117 d.A.), S. 4-18 des Schriftsatzes vom 19.3.2014 (Bl. 63-77 d.A.), S. 3- 10 des Schriftsatzes vom 26.5.2014 (Bl. 110-117 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 9.10.2014 (Bl. 153 ff.d.A.) verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG nicht zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bezeichnung des streitgegenständlichen Motorenöls als "vollsynthetisch" irreführend ist.

Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in den Ziffern 1-7 aufgeführten Umstände enthält. Die Werbeaussage ist danach irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 - "Direkt ab Werk", BGH WRP 2005, 480, 483 - "Epson-Tinte" ", BGH GRUR 2013, 1254 - Matratzen Factory Outlet).

Vorliegend ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der angesprochene Verkehr, insbesondere die Verbraucher, keine konkreten Vorstellungen bzgl. der chemischen Zusammensetzung eines vollsynthetischen Motorenöls haben. Damit spielt es aus Sicht der Kammer für die Verbraucher keine Rolle, ob ein Motorenöl aus Grundölen auf PAO- oder Ester-Basis besteht oder im Wege des sog. Hydrocrackverfahrens erstellt worden ist. Entscheidend ist für sie vielmehr, welche spürbaren Eigenschaften ein Motorenöl aufweist.

Da dem Verbraucher seit Mitte der 70-er Jahre unter der Bezeichnung "vollsynthetisch" lange Zeit nur Motorenöle auf PAO- oder Ester-Basis begegnet sind, wird er mit der Bezeichnung die ihm bekannten guten Eigenschaften eines herkömmlichen vollsynthetischen Motorenöls verbinden.

Die Klägerin behauptet zwar, dass diese Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfüllt würden, weil Hydrocracköle minderwertig seien und nicht die gleichen Eigenschaften aufwiesen wie Motorenöle auf PAO-Basis. Die Klägerin behauptet auch, dass kein vergleichbares homogenes Endprodukt erreicht würde und namhafte Wissenschaftler und Praktiker wie z.B. Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Wilfried J. Bartz in seinem Expert Praxis-Lexikon Trilogie Plus die Auffassung vertreten würden, dass als Syntheseöle nur solche Öle zu bezeichnen seien, die nicht durch konventionelle Verfahren der Destillation und Raffination gewonnen würden, sondern durch eine Reihe chemischer Reaktionen. Ein Endprodukt mit einer bestimmten Molekularstruktur und damit mit immer gleich bleibenden Eigenschaften sei im Hydrocrackverfahren nicht herzustellen. Diese Behauptungen sind jedoch teilweise nicht von Relevanz, teilweise nicht hinreichend substantiiert dargetan noch belegt. Ob das Hydrocrackverfahren von den Fachkreisen als Synthese angesehen wird oder - wie die Klägerin behauptet - nicht, hat für die Frage der Irreführung der Verbraucher keine Relevanz, da zum einen die Einordnung in den Fachkreisen - was zwischen den Parteien unstreitig ist - umstritten ist und zum anderen die Verbraucher selbst ohnehin keine Vorstellung darüber haben, welche Herstellungsverfahren noch unter den Begriff einer Synthese fallen. Dafür, dass der Verbraucher sich bei der Auswahl eines Motorenöls Gedanken über den Herstellungsprozess macht, liegen keine Anhaltspunkte vor und ist auch von der Klägerin nicht behauptet worden.

Allein die Frage der Qualität bzw. Eigenschaften der Motorenöle ist für den Verbraucher von Interesse. Solange also ein Hydrocracköl vergleichbare Eigenschaften weist wie ein herkömmlich als "vollsynthetisch" bezeichnetes Motorenöl, kann mangels enttäuschter Erwartung eine Irreführung nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat insoweit behauptet, dass die Qualität bei Hydrocrackölen - anders als bei Ölen auf PAO-Basis - nicht gleichbleibend sei und Schwankungen unterliege, weil die Öle nicht einheitlich aufgebaut und in der Verbindung und im Aufbau nicht genau definiert seien. Ein Endprodukt mit einer bestimmten Molekularstruktur und damit mit gleichbleibenden Eigenschaften sei nicht herzustellen. Anders als die Klägerin, die auf Grundlage der chemischen Zusammensetzung argumentiert und daraus schließt, dass gleichbleibende Eigenschaften nicht zu erzielen sind, hat die Beklagte Unterlagen zur Akte gereicht, aus denen sich ergibt, dass verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden sind bzgl. bestimmter Eigenschaften und sich ergeben hat, dass die Eigenschaften von Hydrocrackölen vergleichbar sind mit denen von PAO-basierten Motorenölen. Die Gleichwertigkeit legt die Beklagte etwa anhand der NAD-Entscheidung (Bl. 158 d.A., Anlage B10) oder der Anlage B11 substantiiert dar. In dieser Kurzfassung einer Abhandlung wurde Hydrocracköl eines bestimmten Herstellers auf seine Eigenschaften hin getestet und man gelangt zu dem Schluss, dass nach Untersuchung des Ausgangsmaterials und des Produkts die überwiegende Mehrheit der Ausgangsmoleküle durch drei katalytische Verfahren synthetisch verändert wird. Das getestete Hydrocracköl hätte nach dem Ergebnis der Untersuchungen in Hochleistungsprodukten eingesetzt werden können, die oftmals mit traditionellen synthetischen Ölen wie PAO formuliert worden sind. Auch wenn unterstellt würde, dass - wie die Klägerin behauptet - im Wege des Hydrocrackverfahrens kein gleichermaßen homogenes Produkt erreicht werden könnte, genügt es den Anforderungen für Hochleistungsprodukte, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Grad der Homogenität identisch ist. Dem Verkehr kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der erreichte Homogenitätsgrad identisch ist, sondern darauf, ob seine Erwartungen an ein vollsynthetisches Motoröl erfüllt werden. Bei einer Verwendungsmöglichkeit auch in Hochleistungsprodukten wird der Verkehr vom Vorliegen vergleichbarer Eigenschaften ausgehen. Auch wenn Unterschiede im Pourpoint eingeräumt werden, werden diese als in der Industrie in der Praxis nicht erheblich eingestuft, da an einem Fließvermögen von unter -50 Grad kaum Bedarf bestehe. Bzgl. der Eigenschaften Viskosität, Verdampungsverlust nach Noack und Oxidationsstabilität wurden keine relevanten Unterschiede festgestellt.

Auch bzgl. der kinematischen Viskosität bei 100 Grad C hat die Beklagte Unterlagen (Bl. 122 f.) vorgelegt, aus denen sich eine hohe Vergleichbarkeit in Bezug auf diese Eigenschaft ergibt, da das geprüfte PAO-Öl bei 100 Grad C eine Viskosität von 5.6-6.0 erreichte, das Hydrocracköl Werte zwischen 6.3 - 6.7 cSt. Dass die in den Anlagen B 5 und 6 gemachten Angaben unzutreffend seien, hat die Klägerin nicht behauptet. Vor diesem substantiierten Vortrag der Beklagten wäre es Sache der Klägerin gewesen, tatsächliche Unterschiede in der Qualität der Eigenschaften näher darzutun und zu belegen. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand daher keine Veranlassung. Eine Herleitung aus der Art des Produktionsprozesses allein genügt nicht.

Es kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Verbraucher überhaupt konkrete Vorstellungen und Erwartungen bzgl. von vollsynthetischem Öl hat. Denn in beiden Fällen, dass entweder von vornherein keine Vorstellungen vorliegen oder zwar gewisse Erwartungen bestehen, diese jedoch nicht enttäuscht werden, kann das Vorliegen einer Irreführung nicht festgestellt werden.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.