BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - XI ZR 769/16
Fundstelle
openJur 2018, 4880
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die vom Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschiedene Frage, ob eine an den gesetzlichen Vorgaben orientierte Sammelbelehrung grundsätzlich auch dann zulässig sei, wenn verbundene Verträge nicht vorliegen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff.; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.), ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungsrelevant. Das Berufungsgericht hat in den Gründen des Berufungsurteils festgestellt, die Beklagte habe unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung durch die Konjunktion "und" und nicht durch die Konjunktion "oder" verbunden. Diese Feststellung ist nicht wegen einer konkreten Bezugnahme auf anderslautende Aktenteile als widersprüchlich unbeachtlich (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 48 und vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 101/14, juris Rn. 49 mwN). Das Zitat "Bl. 5 ff. d. A." des Landgerichts betrifft nur den Vertragsschluss als solchen, so dass auch die Bezugnahme des Berufungsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO "auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils" nicht zu einem beachtlichen Widerspruch führt. Die Beweiskraft des Tatbestands ist weder durch das Sitzungsprotokoll entkräftet noch hat die Beklagte die Feststellung des Berufungsgerichts zu der Fassung der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Damit ist in dritter Instanz davon auszugehen, die Beklagte habe die Kläger durch einen fehlerhaften Zusatz unwirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts lassen hinreichend erkennen, dass es sich sowohl an der ihm bereits bekannten Rechtsprechung des Senats orientieren wollte als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick genommen hat. Soweit das Berufungsgericht in ersichtlich ungewolltem Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37; vgl. auch Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27) für das Zeitmoment nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt hat, sind seine Ausführungen, weil es schon das Umstandsmoment verneint hat, nicht tragend.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.11.2015 - 4 O 274/15 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2016 - I-16 U 5/16 -