BGH, Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15
Fundstelle
openJur 2018, 4857
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. Januar 2015 wird auch hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 6.453,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss von fünf Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.

Am 21. März 2011 schlossen die Parteien zur Immobilienfinanzierung drei grundschuldbesicherte Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 350.000 €. Der Zinssatz von 4,1% bzw. 4,0% p.a. war in allen drei Verträgen bis zum 28. Februar 2021 festgeschrieben. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,72% bzw. 3,66% an.

In den Darlehensverträgen wurde unter Nr. 14 jeweils folgende Widerrufsinformation erteilt, die sich nur in der Angabe der Höhe des täglich zu zahlenden Zinsbetrags im Abschnitt "Widerrufsfolgen" unterschied:

An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung.

Am 31. Januar 2012 schlossen die Parteien ebenfalls zum Zwecke der Immobilienfinanzierung zwei weitere grundschuldbesicherte Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 150.000 €, die jeweils mit 2,75% p.a. zu verzinsen waren. Die Verzinsung war in beiden Verträgen bis zum 30. Dezember 2016 festgeschrieben. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,32% bzw. 3,4% an.

In den beiden Darlehensverträgen wurde unter Nr. 14 - wiederum bis auf unterschiedliche Angaben zur Höhe des täglich zu zahlenden Zinsbetrags - jeweils folgende Widerrufsinformation erteilt:

Die Kläger verkauften die finanzierte Immobilie und erklärten aufgrund dessen die außerordentliche Kündigung der Darlehen zum 31. August 2013. Den Verkaufserlös verrechnete die Beklagte unter anderem auf eine von ihr beanspruchte "Vorfälligkeitsentschädigung per 14.10.2013" in Höhe von insgesamt 34.063,70 €.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte erfolglos dazu auf, die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 2. Juni 2014 zu erstatten.

Ihre auf Zahlung von 34.063,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 34.063,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von - offensichtlich gemeint - 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2014 verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Gründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage auf Auszahlung des von der Beklagten als Vorfälligkeitsentschädigung einbehaltenen Betrags sei begründet.

Den Klägern habe hinsichtlich der drei am 21. März 2011 geschlossenen Darlehensverträge nach § 491 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB in der damaligen Fassung ein Widerrufsrecht zugestanden. Die zu diesen drei Verträgen erteilten "Widerrufsbelehrungen" seien unwirksam. Sie seien nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, weil sich das Druckbild der Nr. 12 und Nr. 13 im Verhältnis zur Nr. 14 nicht unterscheide und alle drei Ziffern nur mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet seien. Es könne dahinstehen, ob dies allein bereits zur Unwirksamkeit der "Widerrufsbelehrung" führe oder ob damit lediglich die Richtigkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damals geltender Fassung entfalle. Selbst wenn letzteres richtig wäre, so sei der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in den jeweiligen "Widerrufsbelehrungen" nicht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Nr. 14 Satz 2 führe in einem Klammerzusatz die notwendigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur teilweise auf, so dass nicht klar sei, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer noch erhalten haben müsse, damit die Frist anlaufe. Der Umstand, dass die drei Darlehensverträge zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits gekündigt und abgerechnet gewesen seien, stehe dem Widerruf nicht entgegen.

Aus den gleichen Gründen sei auch der Widerruf der Vertragserklärungen zu den zwei Darlehensverträgen vom 31. Januar 2012 wirksam. Auch hier sei die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben. In dem schwarzen Rahmen fänden sich unter Nr. 12 und Nr. 13 noch weitere Hinweise. Zudem sei auch hier der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig geregelt, weil nicht abschließend mitgeteilt werde, welche Pflichtangaben der Darlehensnehmer genau erhalten müsse, damit die Frist zu laufen beginne.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss der Darlehensverträge im März 2011 und Januar 2012 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: für die im März 2011 geschlossenen Verträge in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung und für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge in der zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamem Widerrufsinformation.

2. Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen konnten, auch wenn die Verträge zuvor gekündigt worden waren (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 28 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 20).

3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte habe unwirksam über das den Klägern zustehende Widerrufsrecht informiert.

a) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformationen habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann weder in der bis 3. August 2011, noch in der nachfolgenden bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung entnommen werden, dass die Widerrufsinformation grafisch besonders hervorgehoben sein muss (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 24 ff.). Die Ankreuzoptionen, die die Beklagte in den zu den Verträgen vom 21. März 2011 erteilten Widerrufsinformationen verwendet hat, sind unter dem Gesichtspunkt, dass die Widerrufsinformation klar und verständlich erteilt werden muss, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 aaO Rn. 41 ff.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthielten die Verträge überdies alle nach Art. 247 § 9 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der für die Darlehensverträge vom März 2011 maßgeblichen zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung bzw. in der für die Darlehensverträge vom Januar 2012 maßgeblichen vom 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht.

aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 mwN), Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Den Vertragsurkunden lässt sich entnehmen, dass die Zurverfügungstellung der Darlehen von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins im März 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,05% p.a. und im Januar 2012 bei einer anfänglichen Zinsbindung über einem bis fünf Jahren 3,15%. Die im März 2011 und Januar 2012 zwischen den Parteien vereinbarten effektiven Jahreszinssätze wichen von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der bis 3. August 2011 bzw. bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 16 ff., 21 f., 23 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 21 ff.). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, leidet die Klarheit und Verständlichkeit der Informationen nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte.

Soweit die Beklagte in den im März 2011 geschlossenen Verträgen nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f.).

III.

Das Berufungsurteil stellt sich, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

1. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger der Klage in Höhe des Betrags stattgegeben hat, den die Beklagte als Vorfälligkeitsentschädigung für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge einbehalten hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die von der Beklagten für diese beiden Verträge erteilten Widerrufsinformationen enthielten alle erforderlichen Angaben, so dass das Widerrufsrecht am 18. Mai 2014 nicht mehr fortbestand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts behielt die Beklagte gemäß der unter dem 17. Dezember 2013 erteilten Abrechnung für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge einen Betrag in Höhe von 6.453,59 € als Vorfälligkeitsentschädigung ein. In Höhe dieses Betrags nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2014 ist die Berufung der Kläger ebenfalls zurückzuweisen.

2. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, so dass der Senat sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahren, die die Parteien bei den im März 2011 geschlossenen Verträgen zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht haben. Die Beklagte konnte diese Angaben in klarer und verständlicher Form auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 25 ff.). Mittels der Wendung in Nr. 18 der Vertragsurkunden "Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen" hat sie allerdings die Anheftung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Vertragsformulare selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 aaO Rn. 28).

Sollte das Berufungsgericht bei den im März 2011 geschlossenen Verträgen dazu kommen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 16 Rn. 35), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.

Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2015 - 5 O 2155/14 -

OLG München, Entscheidung vom 21.05.2015 - 17 U 334/15 -