BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - X ZB 1/17
Fundstelle
openJur 2018, 3775
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 1 wird der Beschluss des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2016 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt.

Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 2 wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe

A. Die beiden Rechtsbeschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen des Patents 10 2007 026 832 (Streitpatents) mit der Bezeichnung "Mehrschichtlager". Auf den Einspruch der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Patentamt das Streitpatent widerrufen. Gegen den ihnen am 23. Dezember 2014 zugestellten Beschluss haben die Patentinhaberinnen mit Schriftsatz ihrer gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Januar 2015, der am gleichen Tag per Telefax beim Patentamt eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zugleich wurde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro durch Erteilung einer Einzugsermächtigung entrichtet. Nach einem Hinweis des Patentgerichts entrichteten die Patentinhaberinnen eine weitere Gebühr und beantragten zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr.

Das Patentgericht hat beschlossen, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberinnen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht erstreben. Die Einsprechende, die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat sich nicht geäußert.

B. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 1 ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht. Das Rechtsmittel der Patentinhaberin zu 2 ist unbegründet.

I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung (Mitt. 2017, 240) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist sei nicht ausreichend gewesen. Die Patentinhaberinnen könnten nicht als Rechtsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt werden. Sie hätten deshalb innerhalb der Beschwerdefrist zwei Beschwerdegebühren entrichten müssen.

Ohne Erfolg beriefen sich die Patentinhaberinnen darauf, sie hätten sich zu einem Joint Venture zusammengeschlossen und seien in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden, die das Patent angemeldet habe. Dies sei weder offenkundig, noch folge es daraus, dass das Patentamt sie unter einer gemeinsamen Anmelder-Nummer für Patentanmeldungen führe. Die Patentinhaberinnen hätten es versäumt, innerhalb der Beschwerdefrist darauf hinzuweisen, dass sie in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden seien; ein solcher Hinweis könne nicht bereits darin gesehen werden, dass sie nur eine Beschwerdegebühr gezahlt haben. Nach Ablauf der Beschwerdefrist könne entsprechender Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Zuordnung einer Gebühr zu einer Widerspruchsmarke auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich sei, könne auf die hier zu entscheidende Konstellation, in der eine spätere Zuordnung der Gebühr zu einer nachträglichen Veränderung der Verfahrensbeteiligten führe, nicht übertragen werden.

Die Rechtsmittelbelehrung des Patentamts enthalte den Hinweis, dass die Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen sei, und sei damit nicht fehlerhaft.

Die gezahlte Beschwerdegebühr könne auch nicht nachträglich einer der beiden Patentinhaberinnen zugeordnet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, wem die Gebühr zuzuordnen sei, und diese bereits innerhalb der Beschwerdefrist offenkundig geworden seien. Daran fehle es hier.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil die Patentinhaberinnen sich das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen müssten. Bei hinreichender Sorgfalt hätten diese entweder rechtzeitig vorgetragen, dass die Patentinhaberinnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, oder zwei Beschwerdegebühren entrichtet.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Das Patentgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass für die Beschwerde der Patentinhaberinnen innerhalb der Beschwerdefrist zwei Beschwerdegebühren zu entrichten waren.

a) Die Patentinhaberinnen wenden sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Patentamts, mit dem das Streitpatent widerrufen worden ist. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. § 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, dass in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt ist. § 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 - Mauersteinsatz).

b) Für die Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG ist nach Nr. 401 100 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 500 Euro zu entrichten. Nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr, für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 9).

c) Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerde von mehreren Einsprechenden oder von mehreren Patentinhabern erhoben wird. Der in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG BlPMZ 2017, 218) vertretenen Auffassung, mehrere Inhaber eines einzelnen gewerblichen Schutzrechts seien gebührenrechtlich nicht als mehrere Antragsteller zu behandeln, sondern als ein Antragsteller anzusehen, tritt der Senat nicht bei. Dieser Auffassung steht der Wortlaut des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insofern eine unterschiedliche Behandlung von Schutzrechtsinhabern und anderen Verfahrensbeteiligten beabsichtigte (BT-Drucks. 16/735 S. 9, 16, 17). Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist dieses Verständnis der Norm auch nicht von Verfassungs wegen geboten (s. dazu bereits BGH, Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 11).

2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch zu Recht die Auslegung der Beschwerde durch das Patentgericht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung prozessualer Erklärungen der Parteien uneingeschränkt nachprüfen und solche Erklärungen selbst auslegen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13, GRUR 2014, 911 Rn. 9 mwN - Sitzgelenk).

b) Das Verhalten der Patentinhaberinnen bei Einlegung der Beschwerde war mehrdeutig. Eine ausdrückliche Angabe dazu, für welche der beiden Patentinhaberinnen Beschwerde eingelegt werden soll, enthält die Beschwerdeschrift nicht. Im Betreff sind beide Rechtsbeschwerdeführerinnen aufgeführt und als Patentinhaberinnen bezeichnet, was darauf hindeutet, dass die Beschwerde für beide eingelegt werden sollte. Zugleich wurde jedoch - trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen ist - nur eine Beschwerdegebühr entrichtet, was dafür sprechen könnte, dass die Beschwerde nur für eine der beiden Patentinhaberinnen erhoben werden sollte. Aus den Angaben der Patentinhaberinnen im Zusammenhang mit der Erteilung eines Lastschriftmandats zur Entrichtung der Beschwerdegebühr ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte, denn in dem entsprechenden Formular sind wiederum beide Patentinhaberinnen aufgeführt.

c) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Patentgerichts, aus der Beschwerde habe sich nicht hinreichend deutlich ergeben, dass die beiden Patentinhaberinnen bei der Anmeldung des Streitpatents als Rechtsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftraten mit der Folge, dass die Beschwerde nur von einer Person eingelegt wurde.

aa) Zutreffend hat das Patentgericht dabei zugrunde gelegt, dass das Beschwerdegericht bei der im Fall einer mehrdeutigen Beschwerdeerklärung gebotenen Auslegung auch auf den Inhalt der im vorangegangenen Verfahren vor dem Patentamt angefallenen Akten zurückgreifen kann (BGH, Beschluss vom 15. November 1973 - X ZB 10/72, BlPMZ 1974, 210 - Warmwasserbereiter).

Den Akten des Patentamts über das Prüfungs- und das Einspruchsverfahren musste das Patentgericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht entnehmen, dass die Patentinhaberinnen bei der Anmeldung des Streitpatents oder zu einem späteren Zeitpunkt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftraten.

Aus der Patentanmeldung ergab sich nicht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Anmeldung vornehmen wollte. Im Anmeldeformular ist in der Rubrik "Anmelder" nur die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 aufgeführt. Auf einem als Anlage zur Anmeldung eingereichten weiteren Blatt wird die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 als zweite Anmelderin benannt. Auch im weiteren Schriftverkehr mit dem Amt werden stets beide Rechtsbeschwerdeführerinnen als Anmelderinnen, später als Inhaberinnen, benannt. Ein Hinweis darauf, dass sie untereinander gesellschaftsrechtlich verbunden seien und die Anmeldung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolge, findet sich in den Akten nicht, vielmehr wurden die Rechtsbeschwerdeführerinnen von ihren Verfahrensbevollmächtigten durchweg als Patentinhaberinnen bezeichnet.

Unter diesen Umständen musste das Patentgericht auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Zusatz zur Ladung zur mündlichen Erörterung einmal von der Patentinhaberin die Rede ist und in einem Schreiben des Amtes an die österreichischen Rechtsanwälte B. und Partner die Patentinhaberinnen als "Anmelderge- meinschaft" bezeichnet sind, nicht zu dem Schluss gelangen, die Patentinhaberinnen bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch der Umstand, dass das Patentamt für die beiden Patentinhaberinnen eine gemeinsame Anmelder-Nummer eingerichtet hat, spricht lediglich dafür, dass diese, wie auch das Patentgericht festgestellt hat, bereits zuvor mehrfach gemeinsam Patentanmeldungen getätigt haben, nötigt jedoch nicht zu dem Schluss, dass sie sich dafür zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben.

bb) Die Frage, ob Umstände, die geeignet sind zu belegen, dass die Patentinhaberinnen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben, vom Patentgericht auch dann noch berücksichtigt werden können, wenn sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, denn die Patentinhaberinnen haben solche Umstände auch nach dem Hinweis des Patentgerichts auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Der Verweis auf eine deutlich vor der Anmeldung veröffentlichte Pressemitteilung, die über eine Zusammenarbeit der Konzerne berichtet, zu denen die Patentinhaberinnen jeweils gehören, reicht hierfür nicht aus. Die Patentinhaberinnen selbst sind in dieser Meldung nicht genannt. Zudem wäre eine solche Form der Zusammenarbeit nicht ohne weiteres ausreichend, um den Schluss zu ziehen, dass die Anmeldung durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte, nachdem in der Anmeldung nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts benannt ist, sondern die Geschäftsbezeichnungen der beiden Patentinhaberinnen aufgeführt sind.

Vielmehr spricht der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten in der als Anlage 3 vorgelegten E-Mail an eine österreichische Anwaltssozietät von den Patentinhaberinnen (im Plural) sprechen, ebenso gegen die Annahme, dass die Patentinhaberinnen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, wie ein Schreiben dieser österreichischen Sozietät vom März 2015, mit dem unter Hinweis auf die Mitinhaberschaft der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 gegenüber dem Patentamt beantragt wurde, deren Anteil am Streitpatent auf eine andere Konzerngesellschaft zu übertragen.

d) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Patentgericht angenommen hat, die Beschwerdeerklärung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beschwerde für die im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführte Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 eingelegt werden sollte.

aa) In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann. Eine solche Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 18 - Mauersteinsatz; BPatGE 12, 158, 160 f.).

bb) Für den Fall, dass - wie hier - solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 - X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss; Beschluss vom 27. September 1983 - X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug; ebenso BPatGE 12, 163, 167 f.). Einer Zuordnung der Gebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist stehe der Grundsatz entgegen, wonach bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar sein müsse, wer Rechtsmittelführer sei (BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss, unter Bezugnahme auf BGHZ 8, 293, 302 und BGHZ 21, 168, 172).

cc) An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. Sie trägt dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mwN).

Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll.

Durch die Entrichtung eines Betrags in Höhe einer Beschwerdegebühr machen die Beteiligten deutlich, dass ihr Interesse auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Patentamts gerichtet ist, zumal jede andere Deutung ihres Verhaltens, etwa dahin, dass für beide Beteiligte jeweils nur eine halbe Gebühr entrichtet werden sollte, regelmäßig ausscheidet. Dies spricht dafür, ihre Erklärung für den Fall, dass der eingezahlte Betrag nicht für beide Beteiligten ausreicht, dahin auszulegen, dass das Beschwerdeverfahren zumindest für einen von ihnen durchgeführt werden soll.

Bei einer Beschwerde mehrerer Patentinhaberinnen kommt hinzu, dass die von einem Patentinhaber eingelegte Beschwerde eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung mit Wirkung auch für die anderen Patentinhaber ermöglicht, und diese, auch wenn sie nicht im eigenen Namen Beschwerde eingelegt haben, als notwendige Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138 - Staubfiltereinrichtung, zum Nichtigkeitsverfahren).

Diesem Verständnis der Beschwerde steht der Grundsatz, wonach bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar erkennbar sein muss, wer Rechtsmittelführer ist, nicht entgegen. Beide Patentinhaberinnen sind in der Beschwerdeschrift konkret bezeichnet, so dass durch Auslegung der Beschwerde lediglich zu ermitteln ist, welche von ihnen im Falle unzureichender Gebührenzahlung in zulässiger Weise Beschwerde erhoben hat.

dd) Danach ist die Beschwerde der Patentinhaberinnen im Streitfall dahin auszulegen, dass sie für den Fall, dass die eingezahlte einfache Beschwerdegebühr nicht ausreicht, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens für die im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle genannte Patentinhaberin zu 1 erstreben.

3. Damit kann die Entscheidung des Patentgerichts insoweit keinen Bestand haben, als dieses festgestellt hat, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt.

4. Dagegen bleibt das Rechtsmittel der Patentinhaberin zu 2 erfolglos. Die Einzahlung der zweiten Beschwerdegebühr erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr hat das Patentgericht mit zutreffender Begründung versagt.

5. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (§ 108 Abs. 1 PatG) ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

Meier-Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.12.2016 - 10 W(pat) 7/15 -