LG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 8 O 302/13
Fundstelle
openJur 2018, 7634
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zeichnete am 7. Februar 2003 über die Beklagte eine (mittelbare) Beteiligung an der E H & Co. KG in Höhe von € 100.000 zuzüglich 5 % Agio. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2012 wandte sie sich an die Beklagte und meldete Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung an.

Die Klägerin behauptet, sie sei von der Beklagten vor Zeichnung des Fonds in mehrfacher Weise fehlerhaft beraten, insbesondere über wesentliche Risiken und Nachteile der Beteiligung und die von der Beklagten für deren Vermittlung vereinnahmten Provisionen nicht informiert worden.

Am 7. Januar 2013 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Amtsgericht Uelzen einen Mahnbescheid wegen einer Hauptforderung in Höhe von € 156.047,52 als „Schadensersatz aus Anlageberatungs-Vertrag gem. Aufforderungsschreiben vom 13.12.12“ beantragt und dabei erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge. Der Mahnbescheid ist am 18. Januar 2013 erlassen und der Beklagten am 19. Januar 2013 zugestellt worden. Nach dem Widerspruch der Beklagten und Zahlung der weiteren Gerichtskosten durch die Klägerin ist das Verfahren am 12. Juli 2013 an das hiesige Landgericht abgegeben worden, wo die Akte am 22. Juli 2013 eingegangen ist.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin in der Hauptsache ursprünglich unter anderem die Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlage nebst Agio zuzüglich von ihr mit € 40.852,91 errechneten entgangenen Gewinns und abzüglich der von ihr mit € 53.500 bezifferten Ausschüttungen verlangt (im Ergebnis € 92.352,91). Im Hinblick auf eine von ihr im Dezember 2013 geleistete Rückzahlung auf erhaltene Ausschüttungen in Höhe von € 8.065,06 und eine im Juni 2014 geleistete weitere Rückzahlung in Höhe von € 15.396,97 hat sie ihren Klageantrag zu 1 entsprechend erhöht und ihren Antrag zu 3 entsprechend ermäßigt.

Sie beantragt nunmehr,

1.              die Beklagte zu verurteilen, an sie € 115.814,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 43. H & Co. KG zur Treugeber-Nr. 139198 in Höhe von nominal € 100.000;

2.              die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 3.796,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;

3.              die Beklagte zu verurteilen, sie von Zahlungsverpflichtungen in Höhe der ausgezahlten Auszahlungen von € 30.793,95 freizustellen, die ihr aufgrund einer etwaigen Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter der 43. H & Co. KG, Gläubiger dieser Fondsgesellschaft oder Dritte entstehen;

4.              festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der 43. H & Co. KG zur Treugeber-Nr. 139198 in Höhe von nominal € 100.000 entstanden sind und noch entstehen werden;

5.              festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 43. H & Co. KG zur Treugeber-Nr. 139198 in Höhe von nominal € 100.000 in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Behauptungen der Klägerin entgegen und redet Verjährung ein.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Sollte ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz – der seine Grundlage nur in § 280 Abs. 1 BGB finden könnte – bestehen, wäre er nicht durchsetzbar, weil die Beklagte jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, eine ihr etwa obliegende Leistung zu verweigern.

1.              Die (absolute) zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB hätte – sollte der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte zustehen – im Februar 2003 spätestens mit Ablauf des 14 tägigen Widerrufsrechts der Klägerin am 22. Februar 2003 zu laufen begonnen. An diesem Tag – nämlich mit Eintritt der rechtlichen Bindung der Klägerin an ihre angeblich auf einer fehlerhaften Beratung und/oder Aufklärung durch die Beklagte beruhende Anlageentscheidung – wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin entstanden (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2013 – III ZR 80/12 [unter II 1 a cc]; vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 [unter II 5 a]; vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]; vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 [unter II A 3] vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 1 b] und vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302 [unter II 2 b cc]).

2.              Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 3 verfolgten Freistellungsanspruchs und des mit dem Klageantrag zu 4 verfolgten Feststellungsanspruchs ist die Verjährung mit Ende des 22. Februar 2013 abgelaufen.

a)              Die Verjährung eines etwaigen Anspruchs der Klägerin war nicht gemäß § 203 BGB ab dem Zeitpunkt ihrer außergerichtlichen Anspruchsanmeldung mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2012 Klägerin gehemmt. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Anspruchsanmeldung Verhandlungen der Parteien über den Anspruch in Gang gesetzt hätte. Das aber war nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall.

Angesichts des gebotenen weiten Verständnisses des Begriffs der „Verhandlungen“ genügt es, wenn der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch geltend machen zu wollen und worauf er ihn stützen will, und sich hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließt, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Gibt eine der Parteien Erklärungen ab, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein, schweben Verhandlungen; nicht erforderlich ist, dass Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 18/08 [unter II 3 b aa]).

Diese Voraussetzungen liegen in unverjährter Zeit nicht vor. Die Anspruchsanmeldung der Klägerin hat Verhandlungen in dem beschriebenen Sinne nicht in Gang gesetzt. Auf Nachfrage eingangs der mündlichen Verhandlung haben die Parteien erklärt, nicht über einen Vergleich verhandelt zu haben.

Die Geschehnisse im Nachgang zur mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Erörterung des Sach- und Streitstandes, die sich unter anderem auf die von der Beklagten im Hinblick auf die absolute zehnjährige Verjährung und die Erklärung der Klägerin im Mahnverfahren erhobene Verjährungseinrede bezog, ihre Bereitschaft erklärt, im Nachgang zu dem Termin die seitens der Kammer angesprochene Möglichkeit einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu überdenken und hat ausweislich der Erklärungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2014 ihr tatsächlich ein konkretes, die Anregung des Gerichts aufgreifendes Vergleichsangebot unterbreitet. Hierdurch ist aber keine auf die vorgerichtliche Anspruchsanmeldung zurückwirkende Hemmung der Verjährung ausgelöst worden. Zwar ist eine durch Verhandlungen eintretende Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1958 – VI ZR 231/57 [unter 4 = Rn. 19 der von der Klägerin vorgelegten Ablichtung der Entscheidung]; Beschluss vom 19. Dezember 2013 – IX ZR 120/11). Voraussetzung für diese Rückbeziehung ist jedoch, dass „der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise [antwortet], dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen“ (so wörtlich BGH, a.a.O., Hervorhebung nur hier). Daran mangelt es hier. Die nunmehr zwischen den Parteien schwebenden Verhandlungen gehen nicht auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als anderthalb Jahre zurückliegende vorgerichtliche Anspruchsanmeldung der Klägerin zurück, sondern sind durch das Gericht angestoßen worden. Eine durch sie bewirkte Hemmung wird damit frühestens auf den Tag der mündlichen Verhandlung zurück in der die Beklagte erklärte, über die Anregung des Gerichts noch einmal nachdenken zu wollen.

b)              Dementsprechend liegt der erste mögliche Hemmungstatbestand in der Zustellung der Anspruchsbegründung, mit der die Ansprüche auf Freistellung und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden von der Klägerin erstmals geltend gemacht worden sind. Zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO war diese Maßnahme jedoch nicht geeignet, weil die Anspruchsbegründung der Klägerin erst im August 2013 – mithin nach Ablauf der Verjährung – bei Gericht eingegangen ist.

3.              Hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin ist der Lauf der Verjährung zwar durch die Zustellung des von ihr im Januar 2013 erwirkten Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. Die Klägerin ist allerdings gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheides zu berufen. Denn sie hat den Erlass des Mahnbescheides durch falsche Angaben erwirkt und auf diese Weise die Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt.

a)              Ein Gläubiger, der einen wirksamen Mahnbescheid erwirkt hat, kann im Einzelfall gemäß § 242 BGB gehindert sein, sich auf die durch die Einreichung eines Mahnantrages vor Ablauf der Verjährung eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO zu berufen, wenn er in dem Mahnantrag eine bewusst falsche Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgegeben hat. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen der Gläubiger, wie etwa der Verkäufer bei Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs, gemäß § 320 BGB Zug um Zug die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 157/11 [unter II 2]), sondern auch dann, wenn ein Gläubiger Schadensersatz begehrt und nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2014 – XI ZR 172/13 [unter II 3]). In den zuletzt genannten Fällen kann ein missbräuchliches Handeln sowohl in der Abgabe der unzutreffenden Erklärung liegen, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 4. Juni 2014 – 3 U 244/13, BKR 2014, 334 [unter II 2 b]), als auch in der – ebenfalls falschen – Erklärung, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 – 3 U 170/13, BeckRS 2014, 17133 [unter II 2 c]).

b)              Ein solches, gemäß § 242 BGB die Berufung auf die Hemmung des Mahnbescheides ausschließendes Verhalten fällt der Klägerin zur Last.

Der Mahnbescheidsantrag der Klägerin enthält die Erklärung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge. Dies trifft nicht zu. Die Klägerin verlangt in ihrem an die Beklagte gerichteten Aufforderungsschreiben vom 13. Dezember 2012, auf das sie in ihrem Mahnbescheidsantrag zur Konkretisierung ihres Anspruchs C nimmt, von der Beklagten so gestellt zu werden, als hätte sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet. Ihre in dem Mahnantrag verfolgte Forderung ist mithin ein auf die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch. Ihre Forderung auf Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages konnte sie angesichts der Fortdauer der Fondsgesellschaft nur Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung auf die Beklagte geltend machen. Denn aufgrund des dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnenden Prinzips der Vorteilsausgleichung braucht die Schadensersatzpflicht des Schädigers nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen, wobei der Anspruch des Geschädigten von vornherein nur mit der Einschränkung begründet ist, dass gleichzeitig die ihm aus dem schädigenden Ereignis erwachsenen Vorteile herauszugeben sind, ohne dass es dazu einer Einrede des Schuldners bedarf; dies gilt insbesondere auch für den Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – III ZR 28/08 [Leitsatz und unter II 2 c]). Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Klägerin falsch.

Nach den Umständen ist weiter davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. – was sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss – ihre Prozessbevollmächtigten die Erklärung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst unrichtig abgegeben haben. Hierfür spricht bereits, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Spezialkenntnissen im Kapitalanlagerecht werben („Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht“) und ihnen daher die sich bereits aus dem Leitsatz des eben angeführten Urteils des Bundesgerichtshofs, das in zahlreichen Zeitschriften veröffentlicht worden ist (etwa WM 2009, 540; NJW-RR 2009, 603; NZG 2009, 353), ergebende Notwendigkeit, das Verlangen nach Schadensersatz mit dem Angebot der Zug um Zug-Übertragung der Anlage zu verbinden, bekannt sein musste, zumal auf das Urteil vom 15. Januar 2009 in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade in vielbeachteten Leitsatzentscheidungen zu Kernfragen des Kapitalanlagerechts immer wieder auch unter Verweis auf die sich aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung ergebende Einschränkung des Anspruchs des Geschädigten C genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 336/08 [unter B II 4 b bb (1)]; Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 334/11 [unter B II 2 a]; Urteil vom 9. Juli 2013 – II ZR 9/12 [unter I 2 c]). Ferner war bereits vor der Anspruchsanmeldung das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 veröffentlicht und in der Literatur zum Kapitalanlagerecht diskutiert worden (vgl. Stackmann, Aufklärungsdefizite und Verjährung im Bankgewerbe, NJW 2012, 2913 mit [2917] mit ausdrücklichem Verweis auf das vom BGH zitierte Urteil des OLG München vom 4. Dezember 2007 – 5 U ...#/..., BeckRS 2010, 00584 und der Erläuterung, dass es dort gerade um den Anspruch eines Kapitalanlegers ging). Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich um diese Zusammenhänge wussten, zeigt die Tatsache, dass die Klägerin der Notwendigkeit der Rückübertragung der Anlage mit ihrer Antragstellung im streitigen Verfahren Rechnung getragen hat, nämlich einen entsprechenden Zug um Zug-Vorbehalt in ihren Klageantrag aufgenommen, und zudem in der Klageschrift (S. 14) der Beklagten die Übertragung ihrer Beteiligung ausdrücklich angeboten hat.

Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die unrichtige Angabe im Mahnbescheidsantrag den Zweck verfolgte, dessen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – die zwingende Folge einer wahrheitsgemäßen Erklärung gewesen wäre – zu vermeiden, und das Mahnverfahren zur Hemmung der Verjährung zu nutzen. Ansonsten wäre der Klägerin nur die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung geblieben, die sie seinerzeit – möglicherweise aus Zeitgründen – vermeiden wollte. Dass es der Klägerin tatsächlich darum ging, Zeit zu gewinnen, zeigt der weitere Ablauf. So hat die Klägerin nach dem im Januar 2013 erhobenen Widerspruch der Beklagten das Mahnverfahren erst im Juli 2013 durch Einzahlung des weiteren Vorschusses weiter betrieben.

II.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist weder gemäß § 156 Abs. 2 ZPO geboten noch erscheint dies in Ausübung des dem Gericht in § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens angezeigt.

1.              Keiner der Gründe des § 156 Abs. 2 ZPO liegt vor. Insbesondere ist die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß geschlossen worden. Zwar haben die Parteien die Fragen des Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist, der von der Klägerin im Mahnantrag abgegebenen Erklärung und ihrer Möglichkeit, sich deshalb unter Umständen auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheides nicht zu berufen zu können, in ihren vor der mündlichen Verhandlung ausgetauschten Schriftsätzen nicht angesprochen. Beide Aspekte sind aber in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstandes (§§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 2 ZPO) thematisiert worden und beide Parteien haben hierzu im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung noch schriftsätzlich Stellung genommen.

2.              Es liegen keine Umstände vor die es angezeigt erscheinen lassen, von der durch § 156 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die mündliche Verhandlung unabhängig von § 156 Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen. Dies gilt schon deshalb, weil die von der Klägerin zur Frage der Verjährung angestellten Erwägungen keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen, wie oben bereits ausgeführt. Es besteht vor dem Hintergrund der Ausführungen oben unter I 3 b ferner keine Notwendigkeit, dem in dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 2014 enthaltenen Beweisantritt auf Vernehmung von Frau S Dr. Brockmann nachzugehen. Ein solches Vorgehen liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, „ihre Prozessbevollmächtigten [seien] davon ausgegangen, dass eine Gegenleistung nur eine solche ist, die im Synallagma steht“. Jegliche Erläuterung, wie genau es zu den Erklärungen im Mahnantrag kam und wer sie abgab, fehlt. Ohnehin findet sich für die Annahme, wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht im Mahnverfahren verfolgbare Ansprüche seien nur solche, die von einer im Synallagma stehenden Gegenleistung im Sinne von § 320 BGB abhingen, keine Grundlage in der einschlägigen Literatur (vgl. Zöller/Vollkommer, § 688 ZPO Rn. 3; BeckOK ZPO/Dörndorfer, § 688 ZPO Rn. 22; Musielak/Voith, § 688 ZPO Rn. 7a). Einzig bei MünchKomm/ZPO Schüler, § 688 ZPO Rn. 12 heißt es, es sei fraglich, ob der zurückzuübertragende „Fondsanteil als Gegenleistung anzusehen“ sei, in Abrede gestellt wird dies dort jedoch nicht. Auch in dem dort und von der Klägerin in C genommenen Urteil des OLG Koblenz vom 11. Februar 2005 – 8 U 141/04 und ebensowenig in dem von der Klägerin weiter in C genommenen Urteil des OLG Köln vom 20. Juli 2011 – 13 U 89/10 (beide bei juris) ist ausgesprochen, dass ein auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch mahnfähig sei; vielmehr geht es dort einzig um die Frage, ob der ggf. unzulässig erwirkte Mahnbescheid trotz Verstoßes gegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Verjährung hemmt. Soweit ersichtlich hält allein Schulz (NJW 2014, 827 ff.) den auf Rückabwicklung eines Anlagegeschäftes gerichteten Schadensersatzanspruch des Anlegers für mahnbescheidsfähig, doch lag diese Stellungnahme im Januar 2013 noch nicht vor und kann deshalb nicht Grundlage der Meinungsbildung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewesen sein. Im Übrigen liegt ein missbräuchliches Verhalten auch dann vor, wenn das Mahngericht über bestehende, sich aus einer rechtlichen Unsicherheit ergebende Zweifel an der Statthaftigkeit des Mahnverfahrens getäuscht wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 – 3 U 170/13, BeckRS 2014, 17133 [unter II 2 c]).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert beläuft sich abweichend von den Angaben der Klägerin in der Klageschrift auf einen Wert der Stufe bis € 125.000. Die von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Anlagezinsen, die mit € 40.852,91 in den Klageantrag zu 1 eingerechnet sind, bleiben bei der Bemessung des Streitwertes gemäß § 4 Abs. 1 ZPO weitgehend außer Betracht. Entgangener Zinsgewinn stellt eine Nebenforderung dar, sofern er nicht auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht und neben der Hauptforderung, von deren Bestand er abhängig ist, geltend gemacht wird (vgl. eingehend BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – XI ZR 261/10 [unter II 4] mit zahlreichen Nachweisen; ergänzend BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 – III ZR 257/12 [unter II 2 b] und III ZR 143/12 [unter II 1]; Beschluss vom 15. Januar 2013 – XI ZR 370/11; Beschluss vom 19. März 2009 – XI ZR 142/08 [unter 2]). Danach sind die entgangenen Anlagezinsen nur insoweit streitwerterhöhend zu berücksichtigen, als sie auf den Teil des Anlagekapitals begehrt werden, dessen Rückzahlung die Klägerin infolge der Berücksichtigung geleisteter Ausschüttungen nicht verlangt hat. Dieser Teil des entgangenen Gewinns belief sich bei Klageerhebung auf weniger als den Betrag, wie er für die Überschreitung des Wertes der nächsthöheren Streitwertstufe neben den Werten der übrigen Klageanträge notwendig gewesen wäre und hat sich infolge der Klageänderung weiter vermindert.