BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - V ZB 47/15
Fundstelle
openJur 2018, 1235
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 9. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus E. F. -R. , wohnhaft in Mexiko, und Z. S. , wohnhaft in Israel (im Folgenden: GbR bzw. Schuldnerin). Die GbR war von 2005 bis 2006 Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks. Im Jahr 2006 übertrug sie das Grundstück an die S. -Hotel Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG (im Folgenden GmbH & Co. KG).

Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 13.000.000 € zugunsten einer Bank belastet, die im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) verschmolzen wurde. Am 24. Februar 2014 stellte die Gläubigerin der GmbH & Co. KG die Vollstreckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Zwei Tage später, am 26. Februar 2014, übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei wurde die GbR durch den in Deutschland wohnhaften Herrn O. vertreten, der schriftliche Generalvollmachten aus dem Jahr 2010 für beide Gesellschafter der Schuldnerin vorlegte. Nunmehr betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veranlasste die Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. . Diese erfolgte am 18. Juni 2014.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Der Beschluss wurde an einen Rechtsanwalt zugestellt, den beide Gesellschafter ausdrücklich nur insoweit bevollmächtigt haben. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2014 aufgehoben. Dabei hat es angeordnet, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft aufgeschoben werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, will die Gläubigerin weiterhin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen.

II.

Das Landgericht meint, eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels an die Gesellschafter der Schuldnerin sei nicht feststellbar. Nach der Behauptung der Schuldnerin seien die Generalvollmachten vor der am 18. Juni 2014 erfolgten Zustellung an Herrn O. widerrufen worden, weshalb dieser die Original-Vollmachtsurkunden am 12. Juni 2014 an die Gesellschafter zurückgesandt habe. Es habe sich um Innenvollmachten gehandelt, von denen die Gläubigerin nur zufällig durch Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen trage die Gläubigerin die Beweislast dafür, dass die Vollmachten im Zeitpunkt der Zustellung noch bestanden. Dies lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Zustellung an den Gesellschafter Z. S. in Israel sei eine Heilung des Zustellungsmangels nicht eingetreten. Die Zustellung müsse an den in Mexiko wohnhaften Gesellschafter F. -R. erfolgen, nachdem die Schuldnerin einen Gesellschafterbeschluss vom 27. Februar 2014 über dessen Bestellung zum alleingeschäftsführenden Gesellschafter vorgelegt habe. Dies sei zwar zu einem auffällig späten Zeitpunkt im Verfahren geschehen, aber die Gläubigerin habe nichts Gegenteiliges beweisen können.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. als Generalbevollmächtigten der Gesellschafter der GbR verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Einleitung der Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel an die GbR als neue Eigentümerin zugestellt wird (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795, § 750 Abs. 1 und 2, § 866 ZPO). Fehlt es hieran, ist die gemäß § 766 Abs. 1 ZPO erhobene Erinnerung der GbR begründet. Die Zustellung im Parteibetrieb kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen (§ 191 i.V.m. § 171 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4554 S. 17). Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Fest steht, dass für Herrn O. , an den die Zustellung erfolgt ist, am 26. Februar 2014 schriftliche Generalvollmachten von beiden Gesellschaftern bestanden. Galten die Generalvollmachten fort, erstrecken sie sich auf die Entgegennahme der Zustellung; ob sie bei der Zustellung vorgelegt worden sind (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), ist ohne Belang, weil dies keine Voraussetzung für eine wirksame Zustellung gemäß § 171 Satz 1 ZPO ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8).

2. Richtig ist auch, dass sich eine Fortdauer der Generalvollmachten nicht aus den §§ 171, 172 BGB ergibt. Die Vollmachtsurkunden sind der Gläubigerin nicht im Sinne von § 172 BGB vorgelegt worden. Ebenso wenig sind sie - wie die Rechtsbeschwerde meint - gemäß § 171 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben worden. In das Grundbuch sind sie nicht zum Zwecke der Kundgebung aufgenommen worden, sondern aufgrund der Vertretung bei der zuvor vorgenommenen Überschreibung des Grundstücks. Außerdem fehlt es an einer öffentlichen Bekanntgabe, weil die Einsicht in das Grundbuch nicht ohne weiteres möglich ist, sondern die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO).

3. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen jedoch die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin nicht.

a) Für die Beweislastverteilung ist es, anders als das Beschwerdegericht meint, ohne Belang, ob es sich um eine Innen- oder um eine Außenvollmacht handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 171, 172 BGB. Darin wird nicht die Beweislast, sondern eine Rechtsscheinhaftung geregelt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, NJW 2005, 2983, 2984). Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung. Steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss das Erlöschen der Vollmacht derjenige beweisen, der hieraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet. Steht dagegen fest, dass die Vollmacht zwar erteilt, aber wieder erloschen ist, so muss der Abschluss eines Rechtsgeschäfts vor diesem Zeitpunkt von demjenigen bewiesen werden, der die Gültigkeit des Geschäfts behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72, NJW 1974, 748 f.; Beschluss vom 23. Februar 1984 - III ZR 7/83, WM 1984, 604; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 65). Ob ein festgestellter Widerruf eine gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtige Scheinerklärung darstellt oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist, muss derjenige beweisen, der sich auf die Nichtigkeit beruft.

b) Daran gemessen trägt die Schuldnerin - da nach dem Vortrag der Gläubigerin bis heute kein Widerruf erfolgt ist - die Darlegungs- und Beweislast für ihre (vorrangig zu prüfende) Behauptung, vor der Zustellung seien Widerrufserklärungen beider Gesellschafter erfolgt. Sie hat die Abgabe der Erklärungen in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise substantiiert darzulegen und ggf. Beweis anzutreten. Sollte sie diesen Beweis führen, trüge die Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Nichtigkeit der abgegebenen Erklärungen.

c) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Bestehen der Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen. Das Beschwerdegericht differenziert nämlich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht zwischen der Abgabe der Widerrufserklärungen und deren Wirksamkeit. Es sieht als streitig an, ob die Vollmachten "wirksam widerrufen" wurden. Die Schuldnerin und Herr O. hätten vorgetragen, dass die Vollmachten durch Rücksendung der Originalvollmachten am 12. Juni 2014 erloschen seien. Zwar sei in diesem Zusammenhang das enge zeitliche Verhältnis zu den anstehenden Vollstreckungsmaßnahmen auffällig, ebenso wie auch der weitere zeitliche Ablauf der Geschehnisse. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Schuldnerin und die ehemalige Eigentümerin versuchten, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend, um das Weiterbestehen der Vollmachten zu beweisen.

Daraus geht nicht klar hervor, ob das Beschwerdegericht die Abgabe der Widerrufserklärungen zwar für möglich, aber für nicht erwiesen hält, oder ob es von der Abgabe der Erklärungen ausgeht und nur deren Nichtigkeit als nicht erwiesen ansieht. Dieser Punkt ist entscheidungserheblich. Ersteres ginge zu Lasten der Schuldnerin, letzteres zu Lasten der Gläubigerin. Insoweit ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Entscheidung schon deshalb nicht möglich, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, was die Schuldnerin zu der Abgabe der Erklärungen vorgetragen hat, und ob sie ggf. Beweis angetreten hat.

IV.

1. Die Sache ist auch im Übrigen nicht zur Entscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zwar hat die Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, die eine Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko betreffen. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht seiner Entscheidung aber nicht zugrunde legen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen neuer Tatsachenvortrag ausnahmsweise berücksichtigt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen wäre, da die Auslandszustellung die Begründetheit der Erinnerung betrifft; hierfür gilt der Beibringungsgrundsatz (MüKoZPO-K. Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 15). Eine Berücksichtigung von neuem Vortrag, der für die Entscheidung materiellrechtliche Bedeutung hat, kommt nur in Betracht, wenn er unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 559 Rn. 30 f.). Unstreitig ist die Auslandszustellung schon deshalb nicht, weil die Schuldnerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist.

2. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Zunächst wird zu prüfen sein, ob ein etwaiger Zustellungsmangel durch eine wirksame Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko geheilt worden ist. Vor der Erteilung des Zuschlags können auch solche Mängel geheilt werden, die sich auf die Zustellung des Vollstreckungstitels beziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7 ff. mwN; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 83 Rn. 2.1c). Mit der Heilung wäre die Erinnerung unbegründet geworden (vgl. MüKoZPO/K. Schmidt/ Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 50 mwN).

b) Nur wenn sich insoweit Bedenken ergeben sollten, käme es auf die Wirksamkeit der an Herrn O. erfolgten Zustellung an. Insoweit müsste sich das Beschwerdegericht zunächst darüber klar werden, ob es - auch unter Würdigung des gesamten Verhaltens der Schuldnerin in dem Verfahren - als erwiesen ansieht, dass beide Gesellschafter vor der Zustellung den Widerruf der jeweils erteilten Vollmacht erklärt haben. Lediglich unter dieser Voraussetzung wäre die von der Gläubigerin behauptete und von dieser zu beweisende Nichtigkeit der Widerrufserklärungen zu prüfen.

c) Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht erneut überprüfen müssen, ob während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 170 Abs. 3 ZPO wirksam an den Gesellschafter S. zugestellt worden ist. Dies verneint es nämlich verfahrensfehlerhaft.

aa) Richtig ist zwar, dass die Zustellung an den Gesellschafter S. nicht gemäß § 170 Abs. 3 ZPO wirksam war, wenn der Gesellschafter F. -R. im Zeitpunkt der Zustellung zum alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter bestellt war. Dies soll nach Behauptung der Schuldnerin durch den Gesellschafterbeschluss vom 27. Februar 2014 geschehen sein. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin bezieht sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs gemäß § 899a BGB nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis der dort vermerkten Gesellschafter der GbR (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 28 mwN).

bb) Aber die Gläubigerin hat gewichtige Bedenken gegen die Echtheit des Gesellschafterbeschlusses vom 27. Februar 2014 erhoben. Damit hat sich das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - inhaltlich nicht auseinandergesetzt; auch ist es den hierauf bezogenen, in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgezeigten Beweisantritten nicht nachgegangen. Dies wäre gegebenenfalls nachzuholen. Dabei wird zu beachten sein, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit und den Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses vom 27. Februar 2014 die Schuldnerin trägt, da sie eine von § 709 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung behauptet. Sie müsste daher zunächst die substantiierten Einwände der Gläubigerin ausräumen, bevor den Beweisangeboten der Gläubigerin nachzugehen wäre.

Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.11.2014 - 842 K 19/14 -

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2015 - 2-9 T 588/14 -