BGH, Urteil vom 11.10.2018 - IX ZR 217/17
Fundstelle
openJur 2018, 783
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2017 und das Urteil der 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juli 2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der A. - mbH (fortan: A. ) die Feststellung vertraglicher Ansprüche zur Tabelle.

Mit Vertrag vom 20. August 2002 vermietete die A. ein Gewerbegrundstück für 15 Jahre an die E. GmbH (fortan: E. . Im Oktober 2003 schlossen die A. , die E. und die Schuldnerin eine so bezeichnete Mietbeitrittsvereinbarung, nach welcher die Schuldnerin berechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet war, neben der E. in den Mietvertrag einzutreten. In dem Vertrag heißt es dazu:

"2. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mietbeitrittsverpflichtete verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten neben dem Mieter in den Mietvertrag einzutreten, wenn a) der Mieter seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird oder über sein Vermögen ein der Schuldenregelung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird, (...).

Mit Zugang der Aufforderung, dem Mietvertrag beizutreten, ist der Mietbeitritt erfolgt. In dieser Aufforderung sind die Gründe gemäß Ziffer 2a) - f) zu spezifizieren. Einer weiteren Erklärung des Mietbeitrittsverpflichteten bedarf es nicht.

3. Es wird klargestellt, dass der Mietbeitrittsverpflichtete nur für alle Forderungen des Vermieters haftet, die ab dem Zeitpunkt des erfolgten Mietbeitritts fällig werden.

4. Für den Fall, dass der Mietvertrag (...) schon vor dem vertraglich vorgesehenen Ende vorzeitig beendet wird, verpflichtet sich der Mietbeitrittsverpflichtete hiermit, über das Mietobjekt zu denselben Bedingungen des Mietvertrages (...) einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter abzuschließen."

Mit Vertrag vom 1. Dezember 2003 trat die A. alle Ansprüche und Rechte aus der Mietbeitrittsvereinbarung und aus einem etwaigen Mietbeitritt an die Klägerin ab. Am 30. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. eröffnet. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte der Insolvenzverwalter der E. den Mietvertrag zum 31. Januar 2009. Mit Schreiben an den Beklagten vom 31. Juli 2009 verlangte die A. im eigenen Namen und namens der Klägerin unter Hinweis auf Nr. 4 der Mietbeitrittsvereinbarung den Abschluss eines Mietvertrages nach Maßgabe des Vertrages vom 20. August 2002. Bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hatte die Klägerin Forderungen aus der Mietbeitrittsvereinbarung in Höhe von 480.295,45 € an offenen Mietforderungen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, und in Höhe von 21.654.697,41 € an Schadensersatzansprüchen zur Tabelle angemeldet. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 ergänzte die Klägerin die Anmeldung dahingehend, dass Schadensersatz in Höhe von 22.238.093,88 € verlangt werde, nachdem die Schuldnerin durch den Nichtabschluss des Mietvertrages ihre Pflichten aus der Mietbeitrittsvereinbarung verletzt habe. Sie, die Klägerin, sei so zu stellen, wie wenn seit dem 1. Februar 2009 ein Mietvertrag mit der Schuldnerin bestünde. Der Beklagte bestritt die Schadensersatzforderung.

Die Klägerin hat, soweit jetzt noch von Interesse, die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung von 16.315.229,25 € zur Tabelle verlangt. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sei der Mietvertrag bereits beendet gewesen. Gemäß Nr. 4 der Mietbeitrittsvereinbarung sei die Schuldnerin jedoch verpflichtet gewesen, den Mietvertrag neu abzuschließen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe hieran nichts geändert. Im Zeitpunkt der Eröffnung habe der Klägerin eine unzerstörbare Anwartschaft zugestanden. Nach der Mietbeitrittsvereinbarung habe die Schuldnerin keinerlei Einfluss mehr auf ihre Pflicht zum Eintritt in den Vertrag oder zum erneuten Abschluss des Vertrages nehmen können. Nachdem der Mietvertrag nicht weitergeführt worden sei, könne die Klägerin Schadensersatz in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe verlangen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Schuldnerin hat sich gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet, bei Vorliegen der in Nr. 2 lit. af der Vereinbarung genannten Voraussetzungen auf Verlangen des Vermieters in den Mietvertrag zwischen der A. und der E. einzutreten (Nr. 2) oder dann, wenn der Mietvertrag vorzeitig beendet werden würde, den Vertrag neu abzuschließen (Nr. 4). Ob die Voraussetzungen, unter denen der Neuabschluss des Vertrages verlangt werden konnte, am 31. Juli 2009 erfüllt waren, bedarf keiner Entscheidung. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr durchgesetzt werden.

a) Das Berufungsgericht hat die Mietbeitrittsvereinbarung dahingehend ausgelegt, dass der Vertrag, dessen Abschluss die Rechtsvorgängerin der Klägerin verlangen konnte, nicht bereits mit dem Zugang des Abschlussverlangens zustande kommen sollte. Die Mietbeitrittsvereinbarung habe vielmehr nur einen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages begründet. Voraussetzung des Abschlusses des Mietvertrages sei nicht nur die Aufforderung zum Abschluss des Mietvertrages gewesen, sondern auch eine Annahmeerklärung der Schuldnerin.

Diese Auslegung ist für den Senat bindend. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint. Die Auslegung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - XII ZR 117/10, BGHZ 195, 50 Rn. 21 f; vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 40/15, WM 2016, 1560 Rn. 10; vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17, NZM 2018, 601 Rn. 31). Die Revision erhebt insoweit keine Einwände. Auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst hat den Vertrag so verstanden. Sie hat den Abschluss eines Mietvertrages verlangt, ist also nicht etwa davon ausgegangen, dass bereits eine einseitige Erklärung - das Abschlussverlangen - den Mietvertrag entstehen ließ. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

b) Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin hatten die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Klägerin selbst die Schuldnerin noch nicht zum Abschluss des Mietvertrages aufgefordert. Sie hatten also nur einen Anspruch darauf, dass die Schuldnerin bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen auf eine entsprechende Aufforderung hin einen Mietvertrag schloss. Dieser Anspruch, ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner, stellte folglich eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO dar. Gemäß § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, sie also zur Tabelle anmelden (§§ 174 ff InsO). Eine Forderung, die nicht auf Geld gerichtet ist, ist mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahren geschätzt werden kann (§ 45 Satz 1 InsO). Die Erfüllung des Anspruchs, hier also der Abschluss des Mietvertrages, kann nicht mehr verlangt werden.

c) Konnte die Klägerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ihren Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages nicht mehr durchsetzen, ist auch kein Raum mehr für Ansprüche aus dem Mietvertrag auf Zahlung von Miete oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des - nicht zustande gekommenen - Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder der Klägerin selbst.

2. Ob und in welcher Höhe die Klägerin die Feststellung eines Anspruchs aus der Mietbeitrittsvereinbarung auf Abschluss eines Mietvertrages zur Tabelle verlangen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine Klage wäre derzeit unzulässig, weil die Klägerin diesen Anspruch bisher nicht zur Tabelle angemeldet hat.

a) Gemäß § 181 InsO kann die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gemäß § 183 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Die Gläubiger müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt, der Grund des Anspruchs, bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 183 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 167/15, WM 2018, 1605 Rn. 9). Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung (BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3).

b) Die Klägerin hat, soweit hier von Interesse, mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 eine "abgetretene Forderung aus Mietbeitrittsvereinbarung"

zur Tabelle angemeldet, die sich aus den nicht streitgegenständlichen "offenen Mietforderungen für August, September, Oktober 2008" in Höhe von 480.295,45 € und einem "Schadensersatzanspruch" in Höhe von 21.654.697,41 € zusammensetzt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat sie die Anmeldung dahingehend erläutert, dass sie so zu stellen sei, als hätte die Schuldnerin pflichtgemäß am 1. Februar 2009 den Mietvertrag geschlossen. Der angemeldete Anspruch setzt also das Zustandekommen eines Mietvertrages voraus. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hatte die Klägerin jedoch allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages, der als solcher nicht mehr durchsetzbar war. Die Klägerin hätte ihn gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Wert zur Tabelle anmelden müssen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Das ist bisher nicht erfolgt.

III.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.

Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.07.2016 - 16 O 153/15 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2017 - 24 U 80/16 -