OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16
Fundstelle
openJur 2018, 9059
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2016 (9 O 5/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Inhaber der Firma A gegen den Beklagten die Unterlassung von Äußerungen geltend, die dieser auf der Internetplattform Facebook in der Gruppe "Name1" am 28. Juni 2015 und danach aufgestellt hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Ferner wird ergänzend Bezug genommen auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. Oktober 2016 als Anlage zu Protokoll genommenen Fotos (Bl. 86 bis 88 d.A.). Die beanstandeten Äußerungen wurden von dem Beklagten am 15. Oktober 2015 wieder gelöscht.

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 3. November 2016 die Klage abgewiesen. Es ist nach Güterabwägung des Grundrechts des Klägers aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 GG zu dem Ergebnis gelangt, die beanstandeten Blog-Äußerungen begründeten keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers, es liege auch keine kreditgefährdende Äußerung nach § 824 BGB oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vor, es bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB (Verleumdung und üble Nachrede) und aus §§ 1004 BGB. Alle aufgestellten Tatsachenbehauptungen des Beklagten seien in der Sache als wahr unstreitig geworden. Die daraus abgeleiteten Werturteile seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Der Beklagte dürfe als privater Kunde des Klägers seine Bewertung und Kritik der unternehmerischen Leistung wie geschehen auch in für eine Vielzahl von Lesern sichtbaren Internet-Blogs äußern.

Gegen das ihm am 18. November 2016 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am Montag, den 19. Dezember 2016 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Februar 2017 an diesem Tag begründeten Berufung. Er wiederholt im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verfahren erster Instanz und rügt Rechtsverletzung des Landgerichts. Er ist der Ansicht, die Äußerungen des Beklagten würden einen rechtswidrigen Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und seien deshalb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu unterlassen. Der Beklagte rate mit der Wendung "Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!" dazu, den Betrieb des Klägers zu boykottieren. Es sei dem Beklagten nicht gestattet, mit der Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen auf Facebook andere dazu zu bewegen, seinen Betrieb nicht mehr zu beauftragen. Das Landgericht habe bei der gebotenen Güterabwägung fehlerhaft die Interessen des Klägers als weniger schutzbedürftig bewertet als die Belange des Beklagten. Der Einzugsbereich des Klägers betreffe einen engen abgrenzbaren räumlichen Bereich, das Gebiet1, Stadt1, Stadt2 und Gebiet2. Negative Bewertungen würden sich dort rasch herumsprechen und ihn in seinen Absatzaussichten empfindlich treffen. Es entlaste den Beklagten deshalb nicht, wenn er die Äußerungen in einer geschlossenen Blog-Gruppe gemacht habe. Der Beklagte habe auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Jedenfalls sei der Ausgleich der Rechnung erheblich verspätet erfolgt.

Der Kläger macht geltend, die Behauptung "..aber schon während des Abends haben die sich versteckt, weil sie wahrscheinlich Angst vor Kritik hatten.." sei nachweislich falsch. Denn der Kläger sei nach dem Vortrag des Beklagten bereits gar nicht zu Stellung von Personal während der Feier beauftragt gewesen, sondern nur zur Anlieferung der Speisen.

Im Schriftsatz vom 22. Juni 2017 behauptet der Kläger unter Benennung seiner Mitarbeiterin als Zeugin, er habe die vertraglich vereinbarten Leistungen für eine erwartete Personenzahl von 500 Personen nach Art und Umfang vollumfänglich erbracht. Es seien z.B. 30,4 kg Mousse, 4,5 Liter Schokolade und 45 kg frisches Obst für den Obstbrunnen, 1254 Stück Fleischpflanzerl, 860 Geflügelnuggets, 405 Stück Spundekäs, 525 Frühlingsröllchen, 810 Mini-Wraps, 810 Geflügelspieße, 645 Datteln im Speckmantel, 400 mal Brotkonfekt, 265 Geflügelcocktail und 185 mal Rohkostsalat, insgesamt 6159 Teilchen geliefert worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2016, Az. 9 O 5/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen:

Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 10.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, auf der Internetplattform Facebook, insbesondere in der Gruppe "Name1", im Zusammenhang mit der Abiturfeier am ... Juni 2015 des Gymnasium1 wörtlich oder sinngemäß zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten:"... Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. Viele haben gar nichts gekriegt. Damit nicht alle zu McDonald's abhauen musste Pizza bestellt werden. Man hat den ganzen Abend keinen Verantwortlichen gesehen. 10.000 € verlangt der Caterer für diese Vollkatastrophe. Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!Liebe GrüßeA - Catering & Partyservice im Raum Stadt2, Stadt1, Stadt3A.deWir sind dabei. Aber schon während des Abends haben die sich versteckt, weil sie wahrscheinlich Angst hatten vor Kritik. "grin" -Emoticon. Die gesamte anwesende Gesellschaft hätte sich nämlich gerne beschwert "smile"- Emoticon.Der Beklagte wird verpflichtet, die in Ziffer. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf mit sofortiger Wirkung auf der Internetplattform Facebook, insbesondere in der Gruppe "Name1", zu veröffentlichen.Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der Berufung, weil der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen Antrag gestellt habe. Ansonsten verteidigt er die angegriffene Entscheidung und vertieft seine Argumente aus dem Verfahren erster Instanz. Er weist darauf hin, dass die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen zum Umfang und zur Qualität der Speisen nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung unstreitig seien. Die Wirkung der Äußerung sei nur sehr begrenzt gewesen. Sie sei nur in einer geschlossenen Gruppe erfolgt und dort rasch wieder gelöscht worden.

Den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juni 2017 rügt der Beklagte als verspätet und behauptet - wie bereits im Verfahren erster Instanz -, es seien gerade einmal höchstens die Hälfte der angegebenen Teilchen geliefert worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Sie ist innerhalb der geltenden Fristen eingelegt und begründet worden. Fristende für die Berufungseinlegung war nach § 222 Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und 2 BGB der nächste Arbeitstag, Montag der 19. Dezember 2016.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil der Kläger erst am 22. Juni 2017 und dies nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist seine Berufungsanträge mitgeteilt hat. Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift keinen Antrag enthalten. Es genügt, wenn sich aus der Berufungsschrift der unbedingte Wille zur Rechtsmitteleinlegung klar ergibt (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage § 520 Rn 36 und Rn 1). Der Umfang der Anfechtung muss noch nicht festliegen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 UF 85/06 Rn 8).

Auch § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Zwar gehört nach dieser Vorschrift die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird (Berufungsanträge) zu den zwingenden Bestandteilen einer Berufungsbegründung, die insgesamt innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorliegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber, wenn sich durch Auslegung der Berufungsbegründung der Gegenstand der Berufung und die Reichweite des Berufungsangriffs klar ergeben (BGH Beschluss vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98; BGH Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94, beide zitiert nach iuris; aaO. § 520 Rn 28 mwN). Dies gilt auch wenn ein ausdrücklicher vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzter, bestimmt gefasster Sachantrag unterbleibt, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die volle Beschwer des angefochtenen Urteils bekämpft werden soll (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, Rn 17). So liegt der Fall hier. Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung wird klar erkennbar, dass der Kläger das Rechtschutzziel des Verfahrens erster Instanz uneingeschränkt weiterverfolgt. Denn er führt gleich zu Beginn der Begründung aus, das Landgericht habe "in rechts- und verfahrensfehlerhafter Weise den klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint."

B. Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf Verfahrensfehlern (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO) noch auf einer Verletzung des materiellen Rechts.

1. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Unterlassung und den Widerruf der beanstandeten Facebook-Blogbeiträge aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG verlangen.

a. Zu Recht macht der Kläger zunächst allerdings geltend, dass der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB mit Blick auf den Geschäftsbetrieb des Klägers durch die beanstandeten Äußerungen erfüllt ist. Denn die angegriffenen Äußerungen stellen einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der auch betriebsbezogen erfolgt ist. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Hierzu ist der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen. Der Begriff des "Gewerbebetriebes" umfasst dabei alles, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Denn nach dem vom Bundesgerichtshof dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb gewährten Schutzbereich soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren insgesamt vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11 - zitiert nach juris, = BGHZ 193, 227-238; BGH Urteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57). Mit der namentlichen Nennung des Betriebs des Klägers und der darauf bezogenen Äußerung "Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!" sind unmittelbar die künftige Geschäftstätigkeit und die Absatzmöglichkeiten des Klägers betroffen, auch wenn nicht messbar ist, welche Kunden daraufhin von Aufträgen an den Kläger abgesehen haben mögen. Der Warenabsatz gehört jedenfalls zum grundrechtlich geschützten betrieblichen Tätigkeitskreis des Klägers (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 aaO). Der Eingriff ist auch betriebsbezogen. Hierzu genügt es, wenn nur einzelne Geschäftsaktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 aaO, Rn 21 mwN; Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017 § 823 Abs. 1, Rn 135). Das Unternehmen des Klägers wird namentlich genannt und die Adressaten der Äußerung werden dazu aufgefordert, den Kläger nicht mehr zu beauftragen. Die Äußerungen "...es (=das Buffet) hat nicht geschmeckt und es war nach 10 Minuten komplett leer. Viele haben gar nichts gekriegt... 10.000,- EUR verlangt der Caterer für diese Voll-Katastrophe" erfolgte produktbezogen auf das Angebot des Klägers, zu dessen Angebot als Metzgerei mit Catering und Partyservice das Anbieten und Liefern von Komplettbuffets gehört.

b. Zu Recht rügt der Kläger mit seiner Berufung auch, dass es sich um einen Boykottaufruf gehandelt hat. Denn es wird unmissverständlich dazu aufgefordert, das Unternehmen des Klägers nicht mit Catering-Leistungen zu beauftragen.

c. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es liege kein wesentlicher Eingriff vor, weil mit den Äußerungen nur eine geschlossene Benutzergruppe angesprochen worden sei. Zum einen zeigt die Benennung der "Facebook"-Gruppe mit "Name1", dass der Blog auf breite Kommunikation über alle kritikwürdigen Themen in der Region abzielt. Auch der Umstand, dass auf der Internetplattform "Facebook" nach der ihr zugrundeliegenden Organisationsform Informationen nur zwischen Teilnehmern des Netzwerks sichtbar werden, steht dem nicht entgegen. Denn vorliegend handelte es sich um eine öffentliche Seite dieser Social-Media-Plattform (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 - 16 U 64/15 Rn 29, zitiert nach iuris; vgl. dazu auch Ludyga, AfP 2017, S. 196 (198 und 199)) ohne besondere Sicherheitseinstellungen oder Begrenzung des Zugangs für nur ausgewählte Personen. Sie bietet innerhalb der Plattform Facebook einen öffentlichen Marktplatz für Informationen und den Meinungsaustausch. Der Beklagte hat auch nicht konkret dargelegt, dass und nach welchen konkreten Kriterien mit dem Blog, z.B. nach den gewählten Voreinstellungen des Facebook-Auftritts der Gruppe, nur ein abgegrenzter Personenkreis angesprochen wird oder er den Inhalt nur mit auf andere Weise begrenzten Erklärungswirkung oder Reichweite eingestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2016, 16 U 251/15 - Rn. 26, zitiert nach juris). Da die Informationen auch von Ende Juni bis Mitte Oktober 2015 abrufbar waren, kann der Beklagte auch nicht damit gehört werden, es sei alles "nur ganz kurz" im Netz verfügbar gewesen.

d. Der Boykottaufruf erweist sich aber nicht als rechtswidrig. Nach den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien ist die Behinderung der Erwerbstätigkeit nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH aaO, Rn 27; Palandt aaO, Rn 139 und BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - "Gen-Milch"). Dabei ergibt sich die Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Rechts am Gewerbebetrieb erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall kollidierenden Interessensphäre anderer und ihrer Grundrechte. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 -, zitiert nach juris, Rn 19; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98; BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 -, "Gen-Milch", Rn 12 mwN). Die vorgenommene Abwägung der Kammer des Landgerichts erweist sich nach diesen Grundsätzen ohne Rechtsfehler, sie ist auch vollständig. Das Interesse des Beklagten an der Bewertung der Qualität des vom Kläger gelieferten Buffets überwiegt die Interessen des Klägers an der Abwehr des Boykotts. Bei der Abwägung der Interessen kommt es auf das Ziel und dem Zweck des Aufrufs und das eingesetzte Mittel an. Schließlich darf die Verfolgung der Ziele das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Betroffenen nicht überschreiten (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, - Burckhardt Kapitel 10, RN 136 f).

aa. Nach den von der Berufungsbegründung vom 20. Februar 2017 nicht weiter angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils sind die vom Beklagten behaupteten Tatsachen, auf die der Beklagte seine Wertung "Voll-Katastrophe" gestützt hat, unstreitig geblieben. Hierzu gehörten u.a. auch die Behauptungen:

"Die Menge des Büfetts war derart bemessen, dass es nach 10 Minuten vollständig aufgegessen war. Es wurden keine kleinen Brötchen oder sonstige Speisen nachgefüllt... Für die 402 Gäste waren lediglich zwei nicht einmal große Körbe mit kleinen Brötchen geliefert. In den Körben befanden sich schätzungsweise 200 bis höchstens 300 kleine Brötchen in Form von Brotkonfekt. Die Anzahl der Salate, Mini-Frikadellen und kleinen Frühlingsrollen war derart gering bemessen, dass sich alle Gäste von Anfang an nur sehr zurückhaltend bedienten. Das änderte jedoch nichts daran, dass nach allenfalls 10 Minuten sämtliche Speisen und das Brotkonfekt aufgebraucht waren. Ein Großteil der Gäste bekam nichts von dem Büffet zu essen. Viele Gäste mussten sich daher bei einer Pizzeria bzw. der Firma Mc Donalds und/oder Burger King in der Nachbarschaft selbst versorgen, um an diesem Abend überhaupt etwas essen zu können."

Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Bilder zeigten jedenfalls - auch dies ist unstreitig geworden - bis auf einen Tisch das gesamte Büfett.

Nach § 314 ZPO entfaltet der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Beweiskraft für das mündliche Parteivorbringen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist für die Berufung von diesem Sachverhalt auszugehen. Der Kläger hat dies weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag noch in der Berufungsbegründung angegriffen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist für die Berufung mithin von der Wahrheit dieser Tatsachen auszugehen.

bb. Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 22. Juni 2017 erstmals näher den Umfang der konkreten Lieferung an diesem Abend darlegt, hierfür Zeugenbeweis anbietet und meint, das Essen sei ausreichend gewesen, ist der Kläger mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn es handelt sich bei dem Beweisantritt um ein neues Angriffsmittel. Der für den Beweis der Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung beweisbelastete Kläger hat nicht ausgeführt, dass er dieses Beweismittel im Verfahren der 1. Instanz bisher ohne Nachlässigkeit (Ziffer. 3) nicht geltend gemacht hat. Dies ist auch nicht ersichtlich, da es sich bei der nunmehr erstmals benannten Zeugin um eine Mitarbeiterin des Klägers handelt, die unschwer bereits im Verfahren vor dem Landgericht hätte als Zeugin benannt werden können. Jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte er diesen Beweis antreten müssen und vor dem Hintergrund der gezeigten Fotos konkret darlegen können, dass und warum diese Mengen vertragsgerecht waren. Einfaches Bestreiten genügte nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO insoweit nicht.

e. Um zulässige Meinungsäußerungen handelt es sich, soweit behauptet wurde, "das Essen habe nicht geschmeckt", und bei der Bewertung der Gesamtleistung als "Vollkatastrophe". Denn in diesen Äußerungen werden zwar Tatsachen und Meinungselemente vermengt, sie sind aber insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 -, "Gen-Milch" Rn 11). Im Übrigen war auch hier nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung unstreitig geblieben, dass z.B. die Mayonnaise eingetrocknet war und die Mini-Frikadellen einen hohen Brötchenanteil - wie im Supermarkt - hatten. Dies trägt ohne Weiteres das Werturteil, "es habe nicht geschmeckt".

f. Ohne Erfolg macht der Kläger in der Berufung geltend, der Beklagte habe zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken gehandelt. Denn es handelte sich um die Abitur-Abschlussveranstaltung der Schule des Beklagten, was nur den privaten Bereich von Schule, Elternschaft und Lehrern betrifft. Im Übrigen ist ein wirtschaftlicher Vorteil auch in diesem privaten Rahmen nicht ersichtlich, denn die Rechnung des Klägers wurde tatsächlich vollständig bezahlt.

g. Soweit der Kläger in der Berufung noch geltend gemacht hat, das Büfett habe tatsächlich nicht EUR 10.000,- gekostet, trifft dies zwar zu, da nach der vorgelegten und unstreitig gebliebenen Rechnung die tatsächlichen Kosten hierfür nur bei EUR 8.096,- lagen. Dies führt aber nicht zur isolierten Unzulässigkeit dieses Teils der Äußerungen des Klägers. Denn zum einen greift der Kläger die einzelnen Äußerungen nicht isoliert voneinander an, sondern nur im Gesamtkontext. Die Äußerungen des Beklagten in dem Blog stehen tatsächlich auch in einem Gesamtzusammenhang und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Mit der Äußerung "10.000,- EUR verlangt der Caterer für dieses Vollkatastrophe" wird zusammenfassend am Schluss des beanstandeten Abschnitts lediglich zuspitzend deutlich gemacht, dass Preis und gelieferte Menge mit Blick auf die vereinbarte Gästezahl aus Sicht des Beklagten völlig außer Verhältnis zueinander lagen, da zugleich mitgeteilt wird, "viele [haben] gar nichts gekriegt" und man habe, "damit nicht alle zu McDonalds abhauten, Pizza bestellen" müssen.

h. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger ferner gegen die Äußerung "Wir sind dabei. Aber schon während des Abends haben die sich versteckt, weil sie wahrscheinlich Angst hatten vor Kritik. "grin" -Emoticon. Die gesamte anwesende Gesellschaft hätte sich nämlich gerne beschwert "smile"- Emoticon." Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach den vereinbarten Leistungen weder den Aufbau noch Service vor Ort schuldete. Darum geht es aber nach dem Inhalt der Äußerung nicht. Denn die Äußerung zielt in ihrem Bedeutungsgehalt nicht darauf ab, dass zu wenig Bedienung oder Service vor Ort zugegen gewesen war, sondern sagt aus, dass für die Dauer der Feier kein Ansprechpartner des Klägers benannt oder erreichbar war, an den man sich mit Rügen zu Qualität und Liefermenge hätte richten können. Diese Äußerung ist nicht zu beanstanden, da nachvollziehbar ist, dass dies bei einer Veranstaltung dieser Größe gemessen an dem Preis den Umständen nach erwartbar gewesen ist.

i. Die beanstandeten Äußerungen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Grenze zur Schmähkritik wird nicht überschritten. Gewerbetreibende müssen sich der Bewertung ihrer Leistungen durch ihre Kunden stellen, soweit diese sachlich bleiben und der Wahrheit entsprechen (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - "Gen-Milch" zitiert nach juris Rn 29). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat sich mit der Qualität des Buffets sachlich befasst und konkret begründet, worauf sich seine Bewertung "Vollkatastrophe" und die Aufforderung "Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!" stützt. Sie hat nicht die Herabsetzung des Klägers als solchen zum Ziel. Auf die Gründe des Landgerichts nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Der Kläger kann einen Unterlassungsanspruch nicht auf § 823 Abs. 2 i.V.m. § 187 oder § 186 StGB stützen. Die Behauptungen des Beklagten in dem Facebook-Blog sind nicht objektiv ehrverletzend. Der Kläger wird nicht in seinem sittlichen, personellen oder sozialen Geltungswert getroffen, wenn ihm vorgehalten wird, seine Leistungen als Betreiber des Cateringunternehmens seien unzureichend, weil er bei dem Auftrag zu wenig und Essen in nicht ausreichender Qualität geliefert habe. (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 1998 - 13 U 90/94 -, "Testessen", zitiert nach juris). Zwar wird das Persönlichkeitsbild des Klägers auch durch seine Leistungen als Cateringunternehmer geprägt, so daß in dem Absprechen bestimmter beruflicher Leistungen zugleich auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann. Nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung ist aber zugleich eine strafbare Ehrverletzung, denn die Strafrechtstatbestände schützen nur einen speziellen Aspekt des Persönlichkeitsrechts. Erforderlich ist deshalb, daß der Betroffene gerade in seinem Geltungswert getroffen wird. Dies ist bei der reinen Kritik an der Qualität der unternehmerischen Leistungen nicht der Fall (vgl. Schönke-Schröder, StGB-Kommentar, 25. Aufl., § 185 Rn. 3 m. w. N., Tröndle, StGB-Kommentar, 48. Aufl., § 185 Rn. 8). Der Unternehmer muss sich vergleichende Bewertungen in seiner beruflichen Sphäre gefallen lassen, wenn dies in Form von berechtigter Kritik und hinreichend durch Tatsachen fundiert geschieht. Dieser Rahmen ist vorliegend gewahrt.

3. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB und § 824 BGB stützen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger unrichtige Tatsachenbehauptungen über die Qualität der Speisen und sonstige Leistungen des Klägers aufgestellt hat. Der Kläger ist für die Unrichtigkeit der Tatsachen beweisbelastet, die Nichterweislichkeit gereicht ihm zum Nachteil (BGH vom 12. Juli 1997 - I ZR 36/95, Palandt-Thomas, BGB-Kommentar, 55. Aufl., § 824 Rn. 12). Wie zuvor ausgeführt sind die den Wertungen zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung unstreitig geblieben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4. Auch auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 6, 14 UWG kann sich der Kläger nicht stützen. Denn der Beklagte hat nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Zwar sind die behaupteten Tatsachen objektiv geeignet, den Wettbewerb der Konkurrenten zum Nachteil des Klägers zu fördern. Der Beklagte handelte aber offensichtlich als Privatperson.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung des Rechts auf den Einzelfall.