ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2013 - 5 BVGa 21/13
Fundstelle
openJur 2018, 7680
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit einer möglichen Betriebsänderung.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das etwa 900 Arbeitnehmer beschäftigt. Es bestehen Betriebe in Ratingen, Hagen und Münster.

Der Beteiligte zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat für diese Betriebe. Die Beteiligten zu 3), 4) und 5) sind die in den Betrieben Ratingen, Münster und Hagen gebildeten örtlichen Betriebsräte.

Im Betrieb Ratingen sind ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt. In der dortigen Abteilung Herstellung/Präparation sind etwa 40 bis 60 Mitarbeiter tätig.

Mit Schreiben vom 13.12.2012 erklärte die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat Ratingen, die Organisation Herstellung/Präparation werde durch einen externen Berater überprüft. Im Falle von organisatorischen Änderungen würden frühzeitig Gespräche aufgenommen. In einem Schreiben vom 21.05.2013 äußerte die Arbeitgeberin gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, es könnten erhebliche Einsparungen durch eine Schließung der Abteilung Herstellung/Präparation im Betrieb Ratingen erreicht werden. Es werde nunmehr ein Konzept "Optimierung der Abteilung Herstellung Präparation" zur Zusammenarbeit mit anderen Zentren ausgearbeitet. Der Gesamtbetriebsrat bekundete in einem Schreiben an die Arbeitgeberin vom 17.06.2013, er halte sich für zuständig bezüglich der Frage des Interessenausgleichs, für einen Sozialplan sei hingegen der Betriebsrat Ratingen zuständig. Die Arbeitgeberin erwiderte mit Schreiben vom 01.07.2013, die etwaige Schließung der Abteilung im Betrieb Ratingen falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Betriebsrats Ratingen. In einem Mitarbeiteraushang vom 02.07.2013 erklärte sie, es sei eine endgültige Entscheidung zur Schließung der Abteilung Herstellung/Präparation des Betriebs Breitscheid (Ratingen) getroffen worden. Spätestens zum 01.01.2014 sollten die Arbeiten auf die Betriebe in Hagen und Münster verlagert werden. Dadurch würden neue Stellen in Hagen und Münster geschaffen. In den kommenden Tagen werde es interne Stellenausschreibungen geben. Den betroffenen Mitarbeitern werde nahegelegt, sich zu bewerben. Unter dem 02.07.2013 erfolgten sodann Ausschreibungen bezogen auf Stellen in den Abteilungen Herstellung/Präparation der Betriebe Hagen und Münster, verbunden mit einer Aufforderung zur Bewerbung binnen zwei Wochen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) als Gesamtbetriebsrat mit seiner am 15.07.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift.

Er ist der Ansicht, es handele sich um eine Betriebsänderung, die mit der Bewerbungsaufforderung vom 02.07.2013 begonnen worden sei. Sein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich müsse im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Er beantragt zuletzt,

1.die Arbeitgeberin zu verpflichten, weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Projekts "Optimierung der Abteilung Herstellung Präparation" zu unterlassen, solange nicht die Interessenausgleichsverhandlungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin über dieses Projekt abgeschlossen sind;

2.der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 5) schließt sich den gestellten Anträgen des Beteiligten zu 1) an.

Die Arbeitgeberin behauptet, die Stellenausschreibungen stünden nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen "Betriebsstilllegung" nach § 111 BetrVG. Zudem ist sie der Auffassung, der Gesamtbetriebsrat habe seine Zuständigkeit nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen stehe ihm kein Unterlassungsanspruch zu.

II.

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

1.In dem Verfahren sind neben dem antragstellenden Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte Ratingen, Münster und Hagen zu beteiligen, da gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG alle Stellen zu hören sind, die in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind (vgl. Matthes/Spinner in: Germelmann u.a., ArbGG, 8. Auflage 2013, § 83 Rdn. 13 m.w.N.).

Die Anträge sind im Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG statthaft. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz nach § 111 BetrVG. Gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Beschlussverfahren zulässig.

2.Die Anträge sind unbegründet.

a)Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten erlassen werden, wenn ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gegeben sind. Diese sind gemäß § 938 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. LAG Düsseldorf vom 13.03.2013 - 9 TaBVGa 5/13, juris).

b)Vorliegend ist bereits kein Verfügungsanspruch gegeben.

Selbst wenn die Arbeitgeberin die sich aus den §§ 111, 112 BetrVG ergebenden Beratungsrechte des Gesamtbetriebsrates verletzt haben sollte (wofür nach Auffassung der Kammer vieles spricht) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den gestellten Unterlassungsantrag.

In einer besonders ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung führt das Arbeitsgerichts Essen (Beschluss vom 02.04.2008 - 6 BVGa 6/08 -) dazu aus:

Die Frage, ob dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer geplanten Betriebsänderung zusteht, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich abgeschlossen sind, wird von der Instanzrechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (gegen einen Unterlassungsanspruch: LAG Rheinland - Pfalz vom 30.06.2006 - 11 TaBV 53/05; LAG Köln vom 30.03.2006 - 2 Ta 145/06 in AE 2007, 78; LAG Düsseldorf vom 14.12.2005 - 12 TaBV 60/05 in LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 4; LAG München vom 28.06.2005 - 5 TaBV 46/05 in ArbRB 2006, 78; LAG Sachsen - Anhalt vom 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04; LAG Köln vom 30.04.2004 - 5 Ta 166/04 in NZA-RR 2005, 199; LAG München vom 24.09.2003 - 5 TaBV 48/03 in NZA-RR 2004, 536; LAG Düsseldorf vom 27.03.2003 - 13 TaBV 88/02; LAG Düsseldorf vom 13.12.2001 - 13 TaBV 50/01; LAG Hamm vom 01.04.1997 - 13 TaBV 34/97 in NZA-RR 1997, 343; LAG Baden - Württemberg vom 28.08.1985 - 2 TaBV 8/85 in DB 1986, 805; Fitting § 111 BetrVG Rdnr. 135; Oetker GK-BetrVG §§ 112, 112a BetrVG Rdnr. 192; Richardi/Annuß § 111 BetrVG Rdnr. 168; ErfK/Kania § 111 BetrVG Rdnr. 24; für einen Unterlassungsanspruch: LAG Hamm vom 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07; LAG Hamm vom 30.07.2007 - 13 TaBVGa 17/07 in BB 2008, 171; LAG Hamm vom 26.02.2007 - 10 TaBVGa in NZA 2007, 1010; LAG Schleswig - Holstein vom 20.07.2007 - 3 TaBVGa 1/07; LAG Hamm vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03 in NZA-RR 2004, 80; LAG Thüringen vom 18.08.2003 - 1 TaBV 104/03 in ZIP 2004, 1118; LAG Thüringen vom 26.09.2000 - 1 TaBV 14/2000 in LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 17; DKK-Däubler §§ 112,112a BetrVG Rdnr. 23).

Die Befürworter des Unterlassungsanspruches verweisen darauf, dass es sich bei den Beratungs- und Informationsrechten des Betriebsrates um selbständig einklagbare Ansprüche handele. Diese seien nur effektiv durchsetzbar, wenn sie über einen Unterlassungsanspruch abgesichert werden. Die individualrechtlichen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG würden kein wirksames Mittel zur Sicherung der Ansprüche des Betriebsrates darstellen. Die gerichtliche Untersagung der Betriebsänderung führe nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Unternehmerentscheidung, denn der Unternehmer könne die Betriebsänderung durchführen, sobald er seinen Verpflichtungen nach § 111 BetrVG nachgekommen ist.

Weiterhin wird damit argumentiert, dass die Richtlinie 2002/14/EG vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der EU innerhalb der vorgegebenen drei Jahre nicht umgesetzt worden ist. Dies führe zwingend dazu, dass die in ihr enthaltenen Vorgaben bei der Anwendung der nationalen Vorschriften im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen seien. Die in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/14/EG aufgenommene Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, für ein Gerichtsverfahren, mit dessen Hilfe die in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte durchgesetzt werden können, zu sorgen und die in Art 8 festgelegte Verpflichtung, dass die Mitgliedsstaaten angemessene Sanktionen bestimmen, müsse im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dazu führen, dem Betriebsrat trotz der Sanktion des § 113 Abs. 3 BetrVG bei drohender Missachtung seiner Beteiligungsrechte gemäß den §§ 111 und 112 BetrVG gerichtlicherseits einen effektiven Rechtsschutz in Gestalt eines Unterlassungsanspruches zu gewähren.

Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht. Die gegen einen Unterlassungsanspruch streitenden Gründe wiegen schwerer, denn hat der Arbeitgeber anders als in dem hier zu entscheidendem Fall mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen und weicht er von dem Inhalt des Interessenausgleiches ab, kann dies zwar Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG auslösen. Der Betriebsrat kann indessen aus eigenem Recht gegenüber dem Arbeitgeber die Einhaltung des Interessenausgleiches nicht erzwingen, da es sich ihm gegenüber lediglich um eine Naturalobligation handelt (vgl. BAG vom 28.09.1991 - 7 ABR 72/90 in NZA 1992, 41). Hat der Betriebsrat kein eigenes Recht auf Einhaltung des Interessenausgleiches, so kann ihm auch kein Verfügungsanspruch zur Sicherung eines solchen - nicht bestehenden Rechtes - zustehen (vgl. BAG vom 28.08.1991 - 7 ABR 72/90 a.a.O.). Der Betriebsrat kann die Einhaltung eines abgeschlossenen Interessenausgleiches nicht gerichtlich erzwingen. Wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht gerichtlich davon abhalten kann, von einem Interessenausgleich abzuweichen, gibt es keine Gründe dafür, ihm das Recht zuzugestehen, den Arbeitgeber von einer Betriebsänderung ganz abzuhalten, wenn ein Interessenausgleich noch nicht zustande gekommen ist.

Für die hier vertretene Auffassung ist auch auf die Gesetzesentwicklung zu verweisen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Rahmen der §§ 111, 112 BetrVG durch einen Unterlassungsanspruch abzusichern. Er hat im Rahmen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes zum 28.07.2001 in verschiedenen Bereichen die Mitbestimmungsrechte erweitert und neue Mitwirkungsrechte geschaffen. Hätte der Gesetzgeber dem Betriebsrat auch bei einer Verletzung der §§ 111, 112 BetrVG einen Unterlassungsanspruch zubilligen wollen, so hätte es aufgrund des kontroversen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur nahe gelegen, eine entsprechende Bestimmung in die §§ 111 ff. BetrVG einzufügen. Dass durch den Gesetzgeber eine entsprechende Regelung des Unterlassungsanspruches unterblieben ist, lässt darauf schließen, dass mit dem in § 113 Abs. 3 BetrVG festgelegten Abfindungsanspruch die Verletzung der sich aus den §§ 111, 112 BetrVG ergebenden Mitwirkungsrechte abschließend sanktioniert sein sollte. Insbesondere die Regelung des § 113 Abs. 3 BetrVG zeigt, dass der Gesetzgeber einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates nicht will, denn im Falle des Bestehens eines Unterlassungsanspruches wäre der in § 113 Abs. 3 BetrVG aufgenommene Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers nicht erforderlich gewesen.

Die Ablehnung eines Unterlassungsanspruches steht auch mit der Richtlinie 2002/14/EG in Einklang. Mit dem in § 113 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Abfindungsanspruch ist bereits eine angemessene Sanktion im Sinne von Art 8 der Richtlinie geschaffen worden. Zwar wirkt diese nur mittelbar im Wege eines drohenden Abfindungsanspruches auf den Arbeitgeber ein. Eine intensivere Sanktion musste durch den nationalen Gesetzgeber hinsichtlich des Interessenausgleiches aber nicht in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen werden, denn Betriebsänderungen können gemäß den §§ 111, 112 ff. BetrVG letztlich ohne Einigung der Betriebsparteien nach den Vorstellungen des Arbeitgebers durchgeführt werden. Nach der Gesetzeslage steht dem Betriebsrat nur ein Verhandlungsanspruch über den Interessenausgleich zu, während der Sozialplan - im Gegensatz hierzu - über den Spruch der Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG erzwingbar und auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbar ist. Eine einstweilige Verfügung, die die Unterlassung von Kündigungen bis zur Einigung über den Interessenausgleich verfügen würde, ginge über den bloßen Verhandlungsanspruch hinaus.

Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf den von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten allgemeinen Unterlassungsanspruch gestützt werden (vgl. zum allgemeinen Unterlassungsanspruch: BAG vom 26.07.2005 - 1 ABR 29/04 in NZA 2005, 2819; BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 in NZA 2005, 538; BAG vom 27.01.2004 - 1 ABR 7/03 in NZA 2004, 556; BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 in NZA 1995, 40). Hiernach steht dem Betriebsrat bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gegen den Arbeitgeber zu. Ein Fall der erzwingbaren Mitbestimmung liegt hier jedoch nicht vor. Beachtet man weiterhin, dass das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluss vom 03.05.1994 darauf hingewiesen hat, dass es immer auf die konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechtes ankommt, so verbietet hier die oben dargestellte Ausgestaltung des Unterrichtungs- und Beratungsrechtes des Betriebsrates im Falle von Betriebsänderungen eine Gleichsetzung mit dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG.

Die gegen diesen Beschluss beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 TaBVGa 2/08 eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen.

Neben der in dem vorstehenden Entscheidungsauszug zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2005 - 12 TaBV 60/05 wird ergänzend auf die weiteren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96, NZA-RR 1997, 297 und vom 27.03.2003 - 13 TaBV 88/02 (n.v.) hingewiesen.

Auch aus § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG lässt sich der begehrte Unterlassungsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber eine betriebsverfassungsrechtliche Position des Betriebsrats verletzt hat und sichergestellt werden soll, dass diese Rechtsposition des Betriebsrats bei zukünftigen, neuen Vorgängen beachtet und gewahrt wird. Sie gewährt keinen Anspruch auf Unterlassung im Rahmen einer laufenden Betriebsänderung (vgl. Arbeitsgericht Marburg vom 04.02.2011 - 2 BVGa 1/11, juris). Denn ein Fall der erzwingbaren Mitbestimmung liegt bei den Beratungsrechten nach §§ 111, 112 BetrVG nicht vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1) und zu 5) Beschwerde eingelegt werden. Für die übrigen Beteiligten ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211-7770 2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.