BGH, Beschluss vom 16.11.2004 - VIII ZB 45/04
Fundstelle
openJur 2012, 57528
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 4.938,74 €

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Mietrückstände geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung sowohl zum Landgericht als auch zum Kammergericht eingelegt, nachdem eine andere Kammer des Landgerichts -in einer früheren Entscheidung -ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verneint und die damalige Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hatte.

Nach entsprechendem Hinweis hat das Kammergericht die dort anhängige Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei das Kammergericht für die Berufung der Klägerin nicht zuständig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Verhandlung über die bei ihm anhängige Berufung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde zurückgestellt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen -zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) -zulässig. Sie hat jedoch in der Sache aus den vom Kammergericht dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz im Ausland hatte. Diese Voraussetzungen hat das Kammergericht hinsichtlich der Klägerin zu Recht verneint. Für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer juristischen Person wie der Klägerin ist deren Sitz maßgeblich (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Klägerin nach ihren Angaben in der Klageschrift und im Rubrum des Urteils durch einen in Berlin ansässigen Direktor vertreten wird und Hinweise darauf fehlten, daß die Verwaltung der Klägerin nicht in Deutschland geführt wird und ihr Sitz im Ausland liegt, war von einem inländischen Gerichtsstand der Klägerin auszugehen. Dieser -vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene -Gerichtsstand der Klägerin war auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 -VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).

Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen