LG Bad Kreuznach, Urteil vom 16.05.2007 - 2 O 441/06
Fundstelle
openJur 2018, 8344
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist national die größte kommerzielle Fluggesellschaft mit weltweitem Streckennetz. Die Beklagte betreibt den Verkehrsflughafen F.-H. im Hunsrück. Dabei handelt es sich um einen ehemaligen Stützpunkt der Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, der nach Aufgabe der militärischen einer zivilen Nutzung zugeführt wurde. Dafür waren eine ganze Reihe sehr kostenträchtiger Baumaßnahmen seit den 90er Jahren und fortlaufend erforderlich. Entgegen vorausgegangener Prognosen fallen noch immer jährliche Verluste in Millionenhöhe an, die nach den Ergebnisabführungsverträgen aus den Jahren 1998 und 2000 sowie der Verlängerung bis zum 31.12.2014 von der F. AG getragen werden. Die Hauptversammlung dieser an der Börse notierten Aktiengesellschaft, deren Aktien zu über 70 % von der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main gehalten wurden, hatte dem zugestimmt.

Das wesentliche Passagieraufkommen des Flughafens ist auf die Tätigkeit der R. L. zurückzuführen, die als sogenannter Low cost Carrier den Flughafen als ihr zentrales kontinental-europäisches Standbein erwählt hat und von hier aus eine Vielzahl europäischer Städte und Regionen anfliegt. Dieser Geschäftsbeziehung liegt ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft zu Grunde, dem die Gesellschafter der Beklagten, nunmehr die F. AG mit 65 % und die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen mit jeweils 17,5 %, über den Aufsichtsrat, von dessen 14 Mitgliedern 6 von der F. AG und 8 vom Land Rheinland-Pfalz bestellt werden, zustimmten. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbringt die Beklagte an die Fluggesellschaft jährliche Zahlungen als "Marketing-Support", die unter sonstigen betrieblichen Aufwendungen verbucht werden. Die Fluggesellschaft hat Entgelte für ihre Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten zu zahlen, deren Höhe sich nach der Entgeltordnung der Beklagten von 2001 und nun mehr von 2006 richtet. Danach beschränken sich die Verpflichtungen der Fluggesellschaft auf die Zahlung von Passagierentgelten, deren Höhe sich nunmehr ab einem Aufkommen von 3 Millionen Passagieren jährlich reduziert. Start- und Landeentgelte werden ebenso wenig geschuldet wie Anflugentgelte und Entgelte für die Nutzung von zentralen Infrastruktureinrichtungen, da die Gesellschaft ausschließlich Flugzeuge benutzt, die die Voraussetzungen des in der Entgeltordnung vorgesehenen Ermäßigungstatbestandes erfüllen.

Die Klägerin trägt vor:

Die Entgeltordnungen der Beklagten von 2001 und 2006 sähen für die Fluggesellschaft ein viel zu niedriges Entgelt vor, weshalb die Beklagte nachhaltig Verluste erwirtschafte. Sowohl diese Vergünstigung als auch die Leistung von "Marketing Support" stelle staatliche Beihilfen dar, die den Artikel 87, 88 EG-Vertrag unterfielen, unzulässig seien und jedenfalls nach Artikel 88 Abs. 3 Satz 3 nicht gewährt werden dürften, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung, die unstreitig noch nicht vorliegt, erlassen habe. Die Leistung von "Marketing Support" gehe auf einen individuellen, geheimen Vertrag zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft zurück. Eine nennenswerte Gegenleistung erhalte die Beklagte hierfür nicht. Ein privater Investor hätte der Fluggesellschaft die Vergünstigungen nicht zukommen lassen, da die Erwartung der Erwirtschaftung von Gewinn durch die Beklagte nichts anderes sei als eine vage, betriebswirtschaftlich nicht hinterlegte Hoffnung. Eine echte Rendite, das heißt über den Ausgleich der bisher aufgelaufenen Verluste hinausgehende Gewinne, sei völlig unabsehbar.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe und den Zeitpunkt der in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 von der Beklagten an die Fluglinie R. L. gezahlten Beträge in Form von "Marketing Support", die aufgrund des Vertrags über den Aufbau der ersten deutschen Basis aus dem Jahr 2001/2002 mit der Fluglinie R. L. entrichtet wurden;

2) die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;

3) die Beklagte zu verurteilen, von der R. L. staatliche Beihilfen in Form von "Marketing Support" in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen für die im Jahr 2002 gewährten Beihilfen in Höhe von 6,32 % ab Auszahlung, für die im Jahr 2003 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,44 % seit Auszahlung, für die im Jahr 2004 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,24 % seit Auszahlung und für die im Jahr 2005 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,04 % seit Auszahlung zurückzufordern;

4) die Beklagte zu verurteilen, von der R. L. staatliche Beihilfen aus der Reduzierung von Flughafenentgelten für das Jahr 2003 in Höhe von 2,679 Millionen Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und 5,04 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2005 und 4,89 % ab 1. Januar 2006 zurückzufordern;

5) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zukunft staatliche Beihilfen (insbesondere in Form der Start- und Landeentgelte für Passagierflüge nach der Entgeltordnung von 2006) an die R. L. zu gewähren, ohne dass diese zuvor nach Artikel 88 Abs. 3 EG bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und von dieser genehmigt wurden;

6) der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Unzulässigkeit des bestrittenen Rechtswegs und trägt im Übrigen vor, sowohl der "Marketing Support" als auch die Höhe der Entgelte für die von ihr zu erbringenden Leistungen seien nicht nur der R. L., sondern allen Fluggesellschaften zugänglich, die ihre Leistungen in Anspruch nähmen. Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen R. L. für die Jahre 2002 und 2003 seien verjährt und könnten deshalb nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, weshalb sie hierzu nicht verurteilt werden dürfe. Im Übrigen erwarte sie ab 2009 einen Gesamtjahresüberschuss; deshalb sei es unternehmerisch und betriebswirtschaftlich richtig, wenn die Beklagte als Flughafenunternehmen im Aufbau mit entsprechenden Investitionen 10 Jahre lang Verluste erwirtschafte, die im Wesentlichen durch Finanzierungskosten und Abschreibungen für Investitionen entstünden, aber längerfristig kalkuliert seien. Wesentliche Einnahmen erziele sie mit der Erwirtschaftung von proportional hohen Erlösen außerhalb des reinen Flugbetriebes, insbesondere Parkentgelte und Umsatzabgaben aus Einzelhandel und Gastronomie. Ein renommiertes Beratungsunternehmen habe den "Private Investor Test" für die Beklagte durchgeführt und ermittelt, dass die Verträge der Beklagten mit R. L. einen positiven Deckungsbeitrag erbringen, dass die Entscheidungen der F. AG betriebswirtschaftlich sinnvoll und nachvollziehbar waren und dass sowohl die Entscheidungen der Beklagten gegenüber R. L. als auch die Entscheidungen der F. AG im Verhältnis zur Beklagten den Grundsätzen des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprächen.

Im Übrigen wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist im Wesentlichen zulässig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Zwar stützt die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte auf die Verletzung von EU-Beihilferecht und damit die Verletzung öffentlichen Rechts, doch werden die sich daraus ergebenden Ansprüche gegen die Beklagte als GmbH, also eine juristische Person des Privatrechts, geltend gemacht und dabei ausschließlich privatrechtliche Anspruchsgrundlagen herangezogen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist damit nicht gegeben.

II.

Die Klage kann indes insgesamt keinen Erfolg haben.

Soweit die Klägerin mit den Anträgen zu 1 bis 3 die Beklagte verpflichten will, die von dieser in Form von "Marketing Support" an R. L. erbrachten Leistungen für die Jahre 2002 bis 2005 zurückzufordern und hierfür mit dem Antrag zu 1 eine vorbereitende Auskunftsklage erhebt, ist die Klage insgesamt unbegründet.

1) Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch dient, wie der Antrag zu 2, im Wege der Stufenklage der Vorbereitung des unter Ziffer 3 geltend gemachten Anspruchs, durch den die Klägerin die Beklagte verurteilt sehen will, die von dieser an R. L. erbrachten Leistungen von "Marketing Support" zurückzufordern. Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist damit davon abhängig, ob der Klägerin der unter Ziffer 3 geltend gemachte Anspruch tatsächlich zustehen kann. Dies ist aus Rechtsgründen nicht der Fall, so dass die Beklagte auch nicht zur Auskunftserteilung zu verurteilen ist.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, dass diese gegenüber R. L. Rückzahlungsansprüche wegen der erbrachten "Marketing Support"-Leistungen geltend macht.

Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich bei den von der Beklagten an R. L. im Rahmen des "Marketing Support" erbrachten Leistungen um staatliche Beihilfen handelt, die den Artikeln 87, 88 EG-Vertrag unterliegen, jedoch entgegen Artikel 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag geleistet wurden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Weiter kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. nur Urteile vom 04.04.2003 - V ZR 314/02 - und 20.01.2004 - XI ZR 350/03 -, jeweils zitiert nach Juris), der der Leistung zu Grunde liegende Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist und deshalb einiges dafür spricht, dass der Beklagten gegenüber R. L. ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zusteht. Desweiteren kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die entsprechenden Rückzahlungsansprüche nicht der Einrede der Verjährung aufgrund der europarechtlichen Überlagerung unterliegen. Jedenfalls steht der Klägerin kein materiell-rechtlicher Hauptanspruch gegen die Beklagte zu. Sie ist nicht berechtigt, von der Beklagten die Einforderung des Rückzahlungsanspruchs zu verlangen. Für dieses Klageziel fehlt es an einer Anspruchsgrundlage; es gibt keine Norm, auf die die Klägerin die von ihr begehrte Rechtsfolge mit Erfolg stützen könnte.

a) Aus den §§ 3, 8 UWG ergibt sich der Anspruch nicht. Bei der Zahlung von "Marketing Support" an R. L. handelt es sich nicht um unlautere Wettbewerbshandlungen der Beklagten zu Gunsten dieser Fluggesellschaft zum Nachteil der Klägerin. Das beanstandete Verhalten, die Zahlung von "Marketing Support" ohne Beachtung der europarechtlichen Vorgaben der Artikel 87, 88 EG-Vertrag, wird nicht von § 3 UWG erfasst, da es kein wettbewerbliches Handeln, das heißt ein Verhalten, mit dem auf das Wettbewerbsgeschehen eingewirkt wird, darstellt. Der in § 3 UWG enthaltene Begriff der Unlauterkeit ist wettbewerbsbezogen auszulegen, wie sich auch aus den in § 4 UWG genannten Beispielen und aus den §§ 5 bis 7 UWG entnehmen lässt. Indes kann diese Vorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden, mit denen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns verfolgt werden, die zwar in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewerber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren sind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen Wettbewerbsverhalten den Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Handelns zu geben. Der Vorwurf der Klägerin stützt sich hier darauf, dass die Beklagte der Fluggesellschaft finanzielle Mittel aufgrund eines Vertrages überlassen hat, der gegen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB verstößt und dementsprechend nichtig wäre. Der Gesetzesverstoß fällt jedoch nicht mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen, sondern steht allenfalls insoweit in einem Zusammenhang mit einem solchen, als er den finanziellen Spielraum der Fluggesellschaft erweitert und so möglicherweise Einfluss auf deren Wettbewerbsverhalten nimmt. Die genannten europarechtlichen Vorschriften gehen auf Artikel 3 Abs. 1 g EG-Vertrag zurück und richten sich gemäß Artikel 2 an die Mitgliedsstaaten, nicht jedoch an die einzelnen Marktteilnehmer, um deren individuellen Rechtsverhältnisse, hier im Sinne ihres Marktverhaltens, zu regeln. Sie sind auch keine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung sekundär die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und so gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Die Beihilfevorschriften gemäß Artikel 87 f EG und die einschlägigen Durchführungsverordnungen weisen keinen sekundären Marktbezug auf (vgl. BGHZ 144, 255, 265-269 - Abgasimmissionen). Sie haben keine die Wettbewerber schützende Wirkung (vgl. Mees, Festschrift für Willy Erdmann, 2002, 657, 664-667; Teplitzki, WRP 2003, 173, 180 f, OLG München, Urteil vom 15.05.2003 - 29 U 1703/03 - zitiert nach Juris). Mees weist zu Recht darauf hin, dass die Beihilfevorschriften aus sich heraus keinen Marktbezug haben sollen (a.a.O., 666) und ihnen auch kein sekundärer Marktbezug zukommt, denn mögliche Auswirkungen auf den Markt sind für das Beihilfeverbot nicht maßgeblich. Vielmehr erfährt es seine Rechtfertigung allein daraus, dass der Staat die Leistung erbringt. Marktwirkungen sind für das Beihilfeverbot nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 13.03.2001 - C 379/98) nicht entscheidend. Ob die Bedingungen, unter denen sich Angebot und Nachfrage begegnen, verändert werden, ob Marktzutrittsbedingungen festgelegt werden, ist unerheblich (a.a.O., 667). Dem schließt sich die Kammer wie auch das OLG München, (Urteil vom 15.05.2003 - 29 U 1703/03, Rdnr. 32 f, zitiert nach Juris) und das LG Potsdam (Urteil vom 23.11.2006 - 51 O 167/05 -) an. Die von der Klägerin vertretene gegenteilige Auffassung, die auch vom Landgericht Kiel (Teilurteil vom 28.07.2006 - 14 O Kart 176/04) vertreten wird, vermag nicht zu überzeugen. Die dort vertretene Interpretation des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2004 - XI ZR 53/03 - wird nicht geteilt. In dem der dortigen Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um die Begründung der Nichtigkeit des privatrechtlichen, die Gewährung der Beihilfe regelnden Vertrages zwischen den Vertragsparteien. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof nicht über die Frage zu befinden, inwieweit EU-Vorschriften den Schutz von Mitbewerbern bezwecken. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Mitbewerber auf die Nichtigkeit berufen kann und ob den zu Grunde liegenden Vorschriften ein sekundärer Marktbezug innewohnt, wurde deshalb nicht erörtert.

b) Ebensowenig lässt sich der klägerische Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB oder § 1004 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. In der Förderung eines Wettbewerbers der Klägerin durch die Beklagte lag kein betriebsbezogener Eingriff zu deren Lasten, der eine unmittelbare Beeinträchtigung deren Gewerbebetriebs als solchen zur Folge gehabt hätte. Die möglicherweise durch die Leistung des "Marketing Supports" erfolgte finanzielle Stärkung der Fluggesellschaft gegenüber ihren Mitbewerbern, also auch der Klägerin, stellt allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung dar, die den geltend gemachten Anspruch nicht stützt.

c) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich in Verbindung mit Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages kein Anspruch, da es sich bei den Beihilfevorschriften des EG-Vertrages nach den vorstehenden Ausführungen (a) nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt, die den Schutz von Wettbewerbern bezwecken.

d) Letztlich kann sich die Klägerin nicht unmittelbar zur Begründung ihres Anspruchs auf Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag stützen. Diese Vertragsnorm enthält keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Auch der Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs, dass die nationalen Gerichte die Folgerungen aus Verstößen gegen die Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen einschließlich hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung der Bestimmungen gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.01.2004 - XI ZR 53/03 -, Rdnr. 16, zitiert nach Juris), doch hat dies ausdrücklich jeweils dem nationalen Recht entsprechend zu erfolgen. Damit stellt das Beihilferecht des EG-Vertrages gerade keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, auf die sich die Klägerin berufen könnte. Vielmehr ist sie insoweit an die Vorgaben des nationalen Rechts gebunden. Auch die Rechtsschutzgarantie vermag daran nichts zu ändern. Sie setzt voraus, dass der Rechtsuchende in seinem eigenen Recht verletzt ist, begründet aber kein eigenes Recht im materiellen Sinne, zumal bei einem anderen Verständnis die Popularklage eröffnet wäre, die dem deutschen Recht im Wesentlichen fremd ist. Die Rechtschutzgarantie selbst begründet Rechte, zu deren Verteidigung sie besteht, nicht, sondern setzt sie vielmehr voraus. Solche bestehen aber im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, zu Gunsten der Klägerin nicht. Demzufolge hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch davon abgesehen, den aus der Nichtigkeit der Beihilfegewährung begünstigten Personenkreis näher zu bestimmen, da er dessen Abgrenzung dem nationalen Recht überlassen hat.

2) Ebensowenig kann der klägerische Antrag zu 4 Erfolg haben, mit dem die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Einforderung von Flughafenentgelten für das Jahr 2003 in Höhe von über 2,6 Millionen Euro, die sich aus deren Reduzierung ergeben soll, gegenüber R. L. zu verurteilen. Auch insoweit erhebt die Klägerin den Vorwurf unzulässiger Beihilfegewährung durch die Beklagte. Indes erscheint es sehr zweifelhaft, ob es sich bei der Entgeltordnung der Beklagten von 2001 tatsächlich um eine Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 EG-Vertrag handelt, denn die darin niedergelegten Entgelte für Leistungen der Beklagten gelten nicht nur für R. L., sondern vielmehr für alle Flughafenbenutzer. Dies gilt auch für die in der Entgeltordnung vorgesehenen Ermäßigungstatbestände, die sowohl hinsichtlich des zeitlichen Rahmens wie auch der angegebenen Gewichtsspanne (von 5.700 Kilogramm bis zu 90 Tonnen) so allgemein gehalten sind, dass der Vorwurf, sie seien auf die genannte Fluggesellschaft spezifisch zugeschnitten, nicht nachvollziehbar erscheint. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass selbst die Klägerin über 100 Flugzeuge nutzt, die in diese Gewichtsklassen fallen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass es sich bei den sich aus der Entgeltordnung ergebenden Entgelten für die Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten im Falle der Verwirklichung von Ermäßigungstatbeständen deshalb um Beihilfen handeln soll, weil die sich daraus ergebenden Beträge den sich aus der Leistungserbringung ergebenden finanziellen Aufwand nicht abdeckten. Allein aus dem nun schon einige Jahre andauernden defizitären Betrieb lässt sich dies nicht ableiten, denn am Flughafen werden intensive Baumaßnahmen durchgeführt, die naturgemäß nicht aus den laufenden Einnahmen abgedeckt werden können. Nur bei einer langfristigen Planung werden daraus Gewinne zu erhoffen sein. Aber selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin tatsächlich hierin dem EG-Vertrag zuwiderlaufende Beihilfen erblicken würde, ergäbe sich hieraus kein Anspruch gerade der Klägerin gegen die Beklagte darauf, dass diese gegenüber R. L. den Differenzbetrag der Flughafenentgelte einfordert, der sich daraus ergibt, dass die Entgeltordnung 2001 niedrigere Entgelte vorsieht als ihre Vorgängerregelungen. Ein hierauf gerichteter materiellrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die unter Ziffer 1) ausgeführten Überlegungen verwiesen werden.

3) Der Antrag der Klägerin zu Ziffer 5, mit dem sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, in Zukunft staatliche Beihilfen an die R. L. zu gewähren, ohne dass diese zuvor nach Artikel 88 Abs. 3 EG angemeldet und genehmigt wurden, ist, auch in der Fassung vom 17.04.2007, unzulässig. Ein Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Auslegungsbedürftige Begriffe sind zwar nicht schlechthin unzulässig, wohl aber dann, wenn der Streit gerade darum geht, ob das beanstandete Verhalten darunterfällt (vgl. nur Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rdnr. 13 b m.w.N.). So liegt der Fall indes hier. Zwischen den Parteien herrscht geradezu Streit über die Fragen, ob die den Anträgen zu 1 bis 4 zu Grunde liegenden Sachverhalte Beihilfen darstellen, die anmeldungs- und genehmigungsbedürftig gewesen wären. Diese Rechtsfragen wurden im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt. Demzufolge ist auch in Zukunft streitig, ob es sich bei ihnen um derartige Beihilfen handelt. Erst recht muss dies für anderweitige Leistungen und Gegenleistungen gelten, die zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft möglicherweise noch erbracht werden. Ein derart weitgefasster Unterlassungsanspruch ist inhaltlich zu unbestimmt, als dass er Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein könnte. Dies gilt auch nach der Neufassung des klägerischen Antrags im Schriftsatz vom 23.04.2007, der insbesondere die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung staatlicher Beihilfen in Form der Start- und Landeentgelte für Passagierflüge nach der Entgeltordnung von 2006 an R. L. zum Gegenstand hat. Zwar ergibt sich aus der Klagebegründung, dass die Klägerin die nach der Entgeltordnung geschuldeten Entgelte für die Leistungen der Beklagten für zu niedrig hält. Nicht ersichtlich ist indes, ab welcher Entgelthöhe keine staatlichen Beihilfen mehr vorliegen sollen, so dass auch die Vollstreckung aus der Neufassung des Antrags zu 5 nicht möglich ist. Im Übrigen wäre die Klage aus den oben angeführten Gesichtspunkten auch unbegründet. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Antrag tatsächlich eine Unterlassung begehrt wird, oder ob der Antrag der Klägerin nicht vielmehr auf eine Handlung, die Erhebung höherer Entgelte als nach der Entgeltordnung vorgesehen, gerichtet ist. Für beides fehlt es an einem materiellrechtlichen Anspruch. Bei dieser Rechtslage ist auch für die Androhung gemäß Klageantrag Ziffer 6 kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung geht auf § 91 Abs. 1 ZPO zurück.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.