OLG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2009 - 4 U 1624/08
Fundstelle
openJur 2012, 99414
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 10.7.2008 geändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger und Widerbeklagte hat an die Beklagte und Widerklägerin 11.873,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2007 zu zahlen.

IV. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

14.191,06 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

Der klagende Freistaat macht weitere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, die nach Art. 96 BayBG auf ihn übergegangen seien. Die Beklagte hatte bereits einen Teil der Aufwendungen erstattet, die der Kläger wegen des Ausfalles seines Beamten ... und für verauslagte Heilbehandlungskosten verlangt hatte. Dessen Verletzungen sind bei einem Verkehrsunfall am 8.4.2006 entstanden, den Frau ... als Fahrerin eines im Eigentum des Verletzten stehenden und bei der Beklagten versicherten Motorrades allein verschuldet hat. Da die beiden am Unfall unmittelbar Beteiligten seit dem 1.8.2004 zusammenleben, lehnte die Beklagte weitere Zahlungen an den Kläger ab und fordert ihrerseits die Rückzahlung von bereits geleisteten Beträgen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.318,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2007 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage und ihrerseits im Wege der Widerklage ihrerseits beantragt:

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, 11.873,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung an die Beklagte und Widerklägerin zu zahlen.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es kam in seinem Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis, dass das "Familienprivileg", das in § 67 Abs. 2 VVG a. F. sowie in § 116 Abs. 6 SGB X normiert ist, auch auf Art. 96 BayBG entsprechend anwendbar sei und aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung eheähnliche Lebensgemeinschaften genauso behandelt werden müssten, wie verheiratete Paare. Eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft könne im vorliegenden Fall wegen der erst kurzen Dauer des Zusammenlebens sowie mangels eines gemeinsamen Kindes und der Befugnis, auf Vermögensgegenstände des jeweils anderen Lebenspartners zuzugreifen, nicht angenommen werden.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Abweisung der Klage und Zahlung des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages weiter. Sie hält die vom Erstgericht angestellten Überlegungen, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinschaft zweier Menschen als eheähnliche Lebensgemeinschaft angesehen werden könnte, für überspannt. Auch in einer Ehe würde dem gesetzlichen Leitbild zufolge keine wechselseitige Zugriffsmöglichkeit auf Vermögensgegenstände des Partners bestehen; ein gemeinsames Kind sei ebenso wenig Voraussetzung wie ein bestimmter Zeitraum des bereits bestehenden Zusammenlebens. Angesichts der Regelung, die der Gesetzgeber in § 86 Abs. 3 VVG n. F. getroffen hat, komme es allein auf eine häusliche Gemeinschaft an, die vorliegend gegeben sei.

Der Kläger hält das angegriffene Urteil für richtig. Er meint, dass eine reine Hausgemeinschaft die gesetzlich gewollte Privilegierung zu sehr ausweiten würde und sich die Beklagte in diesem Fall nicht darauf berufen könne.

Eine Beweisaufnahme hat der Senat nicht durchgeführt.

II.

Auf die Berufung der Beklagten war das Endurteil des Landgerichts Amberg aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklageforderung zuzusprechen. Der Beklagten steht ein Zahlungsanspruch in unstreitiger Höhe von 11.873,00 Euro aufgrund § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind nicht nach Art. 96 BayBG auf den Kläger übergegangen.

Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil zutreffend begründet, weswegen ein Forderungsübergang nach Art. 96 BayBG nicht stattfindet, wenn der Schädiger in einem eheähnlichen Verhältnis mit dem Geschädigten zusammenlebt und die Schädigung nur auf Fahrlässigkeit beruht. Anders als das Erstgericht bewertet der Senat die Beziehung zwischen Herrn ... und Frau ... als eine solche Lebensgemeinschaft.

1. Obwohl Art. 96 BayBG keine ausdrückliche Bestimmung enthält, sind nahe, in Familiengemeinschaft lebende Angehörige entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 67 Abs. 2 VVG a. F., § 116 Abs. 6 S .2 SGB X privilegiert (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Kommentar zum Bayer. Beamtenrecht, Art. 96, EL 21 m. w. N.).

2. Die Gesetzessprache verwendet den Begriff Familienangehöriger nur sporadisch. Ein einheitlicher Begriffsinhalt lässt sich aus den Vorschriften nicht ableiten; vielmehr ist er für jede Regelung mit Blick auf ihren Sinn und Zweck gesondert zu ermitteln (BGHZ 102, 257 m. w. N.). Es handelt sich somit um einen der Auslegung zugänglichen, unbestimmten Rechtsbegriff (OLG Brandenburg NJW 2002, 1581). Die Gesetzesauslegung darf nicht am Wortlaut haften, sondern muss unter Anwendung des Grundsatzes des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzgebers erforschen (BGHZ 13, 28 m. w. N.). Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers an, der sich in der Regel nicht feststellen lässt oder durch die Änderung der Lebensverhältnisse bald überholt ist. Maßgeblich ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl, Einl. Rn 40 m. w. N.) Zudem ist die Auslegung eines einzelnen Rechtssatzes im Gesamtzusammenhang mit der Rechtsordnung vorzunehmen (Palandt, a. a. O. Rn 42).

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Begriff des Familienangehörigen so auszulegen, dass hierunter auch Mitglieder nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu verstehen sind, die weder durch eine Ehe (§§ 1297 ff. BGB) noch durch Verwandtschaft (§§ 1589 ff. BGB) oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG) miteinander verbunden sind.

a. Die Ehe war früher die nahezu ausschließlich Form einer dauerhaften Verbindung zweier Partner verschiedenen Geschlechts, deren Voraussetzungen und Rechtwirkungen der Gesetzgeber in §§ 1303 ff BGB geregelt hat und die in Art. 6 GG unter den besonderen Schutz des Staates gestellt wurde. Die gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahrzehnten haben jedoch zu einer weiteren Form des dauerhaften Zusammenlebens geführt, die als "Ehe ohne Trauschein" bezeichnet und neben der Ehe allgemein anerkannt wird.

b. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und in verschiedenen Gesetzesnovellen eine rechtliche Gleichstellung zwischen Familienangehörigen und Partnern in Lebensgemeinschaften – auch außerhalb eingetragener Lebenspartnerschaften – normiert. So steht das Recht auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses durch die im MietRRG (BGBl. 01, 1149) geschaffene Neufassung der gesetzlichen Regelung in § 563 Abs. 2 S. 4 BGB nicht mehr nur dem "Familienangehörigen" zu, wie es noch dem Wortlaut in § 569 a Abs. 2 BGB a. F. entsprach, sondern auch Personen, die mit dem bisherigen Mieter eine "auf Dauer gerichtete gemeinsame Haushaltsführung" verband.

Ähnlich lautet die Begründung für die Neufassung von § 86 Abs 3 VVG, der Sachverhalte regelt, die dem zu entscheidenden Fall entsprechen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drucksache 16/3945) heißt es: "Die Beschränkung des ... auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspricht ... nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen. Die für die Sonderregelung maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für alle Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander leben."

c. Der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.1.1993 (MDR 93,440) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung lag ebenso noch die Gesetzeslage vor Inkrafttreten des MietRRG zugrunde wie der Mehrzahl der vom Kläger in der Berufungserwiderung zitierten weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (BGH NJW 88,1091; OLG Frankfurt VersR 97,561; OLG München NJW-RR 88,34; OLG Hamm VersR 93,1513 und VersR 99,1416; OLG Köln VersR 91,1237; OLG Schleswig VersR 79,669).

Die Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 03,1381) erging zwar erst am 23.12.2002, somit zeitlich später. Darin wird aber ausdrücklich darauf abgestellt, das "trotz der Bedeutung, welche die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Rechtswirklichkeit inzwischen erlangt hat, ... der Gesetzgeber bislang davon abgesehen (hat), sich zu diesem Problem in einer Weise zu äußern, die verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf seine Wertung oder Tendenz zulässt." Diese Bewertung trifft aus den genannten Gründen nicht (mehr) zu. Angesichts des vom Gesetzgeber mittlerweile zum Ausdruck gebrachten Willens, ist eine enge, wörtliche Auslegung des Begriffs "Familienangehöriger" mit der aktuellen Rechtslage nicht mehr in Einklang zu bringen.

Die Gleichbehandlung einer ehelichen mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstößt auch nicht gegen den verfassungsmäßigen Schutz der Ehe durch Art. 6 GG (BVerfG NJW 1990, 1593 – zur analogen Anwendung von § 569 a BGB a. F.; NJW 93, 643 – zur Einbeziehung in die Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 AFG).

4. Voraussetzung für das Vorliegen einer der Familienangehörigkeit gleichzusetzenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist es allerdings, dass die Verbindung der Beteiligten auf Dauer angelegt ist, gleich gelagerte Beziehungen zu weiteren Personen ausschließt und über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BGH MDR 93, 440).

a) Dies ergibt sich aus dem doppelten Zweck, der dem Familienprivileg zugrunde liegt. Zum einen soll der häusliche Frieden nicht durch Streit über die Verantwortlichkeit von fahrlässig begangenen Schadenszufügungen belastet werden; zum anderen soll verhindert werden, dass der Geschädigte durch den Rückgriff aufgrund seiner Wirtschaftseinheit mit dem Schädiger faktisch das wieder herausgeben müsste, was er als Ersatz für die Schädigung erhalten hat (BGHZ 102, 257).

b) Damit wird auch einer zu weit reichenden Anwendung des Privilegs begegnet. Ein rein faktisches Zusammenleben ohne besondere persönliche Beziehung zweier Personen, die eine identische Gemeinschaft zu weiteren Personen ermöglicht oder zulässt, würde keine Regelung zu Lasten eines Dritten rechtfertigen. Eine Privilegierung ist jedenfalls dann nicht mehr vom Gesetzgeber gewollt, wenn sich zwei oder mehrere Personen vorrangig aus rein wirtschaftlichen Zwecken – wie bei einer reinen Wohngemeinschaft – zusammen gefunden haben.

5. Die Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a) ... und ... leben seit dem 1.8.2004 bis heute zusammen. Sie bezeichnen sich unstreitig nach außen als "Lebenspartner", was zudem auch durch die Erklärung im Schadensformular an die Beklagte (Anlage B 5) dokumentiert ist. Ihre Verbindung unterscheidet sich somit deutlich von einer reinen Wohngemeinschaft ohne engere persönliche Beziehungen untereinander. Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar, dass Frau ... eines der im Eigentum von Herrn ... stehenden Motorräder nutzte.

b) Wie lange ein eheähnliches Zusammenleben bereits andauern muss, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts ist der Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr, den die häusliche Gemeinschaft von Herrn ... und Frau ... zum Unfallzeitpunkt bereits bestand, ein deutliches Indiz für die Absicht, eine dauerhafte Verbindung einzugehen. Auch der unbestrittene Umstand, dass die Verbindung bis heute anhält, kann dabei bekräftigend berücksichtigt werden. Zutreffend führt die Beklagte aus, dass auch eine Ehe nicht erst nach einem bestimmten Zeitraum ihres Bestehens den gesetzlichen Privilegierungstatbestand erfüllt.

c) Wie vom Landgericht zu Recht dargestellt, kann das Fehlen eines gemeinsamen Kindes kein entscheidendes Argument gegen die Annahme einer dauerhaften Lebensgemeinschaft sein. Auch hier kann auf die vergleichbare Situation von Ehegatten abgestellt werden. Deren persönliche Verbindung hängt nicht davon ab, ob ein gemeinsames Kind existiert.

d) Eine enge wirtschaftliche Gemeinschaft liegt vor. Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass beide zur gemeinsamen Haushaltsführung beisteuern und somit ein Wirtschaften "aus einem Topf" stattfindet. Eine gegenseitige Befugnis, über Vermögensgegenstände des Partners verfügen zu können, ist dagegen nicht notwendig. Nach dem gesetzlichen Leitbild der Zugewinngemeinschaft ist dies nach §§ 1363 Abs 2, 1364 BGB auch unter Ehegatten nicht regelmäßig der Fall.

III.

Zinsen: §§ 286, 288 BGB.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 86 VVG liegende Schadensfall kann nicht für die Fortbildung des Rechts herangezogen werden. Der Senat weicht auch nicht von obergerichtlichen Entscheidungen ab, die zur aktuellen Rechtslage ergangen sind.