OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2010 - 14 U 50/09
Fundstelle
openJur 2012, 62720
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 14. August 2009 (4 O 116/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert:

I. und II. Instanz jeweils: 17.256,10 EUR.

Gründe

I.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Ausschüttungen, welche dieser aus dem Vermögen der F. KG, M. (im Folgenden: KG), erhalten hatte. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen jener Gesellschaft. Einzige Kommanditistin der KG war die P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH, M. (künftig: P. GmbH). Letztere hielt die - als F.-Fonds ... vertriebenen - Geschäftsanteile an der Schuldnerin treuhänderisch für insgesamt 172 Kapitalanleger.

Der Beklagte hatte am 6. Dezember 1993 mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 250.000,00 DM zuzüglich 5% Agio seinen Beitritt zum F.-Fonds ... erklärt. In der seitens der P. GmbH am 14. Dezember 1993 angenommenen Beitrittserklärung F.-Fonds ... (Anlage K 5) heißt es u.a.

Ich, der/die Unterzeichnende, beauftrage hiermit die P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH, M., treuhänderisch für meine Rechnung eine Beteiligung an der F. KG & zu übernehmen und biete dazu der Treuhandgesellschaft den Abschluss des dem Prospekt beigefügten Treuhandvertrages an. Den Treuhandvertrag sowie den dem Prospekt beigefügten Gesellschaftsvertrag erkenne ich als für mich verbindlich an. &

Unter der Überschrift Ergebnis- und Vermögensbeteiligung, Ausschüttungen sieht § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG vom 9. November 1993 (Anlage K 2) u.a. Folgendes vor:

(1) &

&

(4) Die Gesellschaft hat die Mietzinsüberschüsse, die nach Leistung des Kapitaldienstes, Abdeckung ihrer sonstigen Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in Höhe der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, jährlich jeweils bis 1.4. des folgenden Jahres, erstmals am 1.4.1995 für das Jahr 1994, an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten auszuschütten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter die vereinbarte Kapitaleinlage abgesunken sind.

(5) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrecht-lichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. § 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben die Treugeber bzw. Kommanditisten den Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 2) freizustellen.

Der Treuhandvertrag F.-Fonds ... (Anlage K 4) zwischen dem jeweiligen Treugeber und der P. GmbH als Treuhänderin enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 3 Weisungen

(1) Der Treuhänder unterliegt bei der Durchführung seiner Aufgaben den Weisungen des Treugebers, wenn und soweit dieser Vertrag und der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft den Weisungen des Treugebers nicht entgegenstehen.

(2) &

&

§ 5 Freistellung

Soweit Ausschüttungen der Gesellschaft an den Treugeber nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Treuhänder gem. § 172 Abs. 4 HGB eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Treugeber hat den Treuhänder von dieser Haftung freizustellen. Entsteht diese Haftung durch Ausschüttungen, die von der Gesellschaft an alle Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten geleistet worden sind, so hat der Treugeber den Treuhänder entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung von dieser Haftung freizustellen. Der Treugeber haftet in keiner Weise für entsprechende Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber dem Treuhänder.

Für die Geschäftsjahre 1994 bis 1997 schüttete die KG im Zeitraum vom 18. März 1995 bis zum 16. April 1998 unmittelbar an den Beklagten insgesamt 17.256,10 EUR aus. Die Bilanzen der KG wiesen hinsichtlich der Geschäftsjahre 1993 bis 2004 (Anlagen K 6 - K 17) jeweils Verlust-Vorträge aus, wobei der einzig in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 (Anlage K 11) dargestellte Gewinn 1998 in Höhe von 563.219,47 DM durch Ausgleich mit dem Verlust-Vortrag dieses Jahres in Höhe 12.017.969,97 DM vollständig aufgezehrt wurde.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 (Anlage K 1) wurde schließlich seitens des Amtsgerichts M. (Az.: 1506 IN 2851/06) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Unter dem 25. Oktober / 17. Dezember 2007 schlossen die P. GmbH (Zedentin) und der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter folgende Abtretungsvereinbarung (Anlage K 22):

I. Zession

Die Zedentin tritt ihre sämtlichen Ansprüche gleich aus welchem Rechtgrund gegen sämtlich Anleger der Fondsgesellschaft, auch ehemalige Anleger, insbesondere die in Anlage 1 dieser Vereinbarung genannten Anleger an den Insolvenzverwalter ab. Sie ermächtigt ferner vorsorglich den Insolvenzverwalter, etwaige eigene Ansprüche der Zedentin gegen die genannten Anleger im eigenen Namen für die Insolvenzmasse geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter nimmt diese Abtretung und Ermächtigung hiermit an.

&

III. Wirkungen

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass mit Wirksamkeit dieser heutigen Vereinbarung & der Insolvenzverwalter die Zedentin aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB nicht mehr in Anspruch nehmen wird, auch wenn die abgetretenen Ansprüche nicht oder nicht vollständig realisiert werden können. &

&

V. Aufschiebende Bedingung

Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss dieser Vereinbarung.

&

Gestützt auf diese Abtretungsvereinbarung begehrt der Kläger gegenüber dem Beklagten die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 17.256,10 EUR zuzüglich Zinsen.

Gegen den Klaganspruch hat der Beklagte vor dem Landgericht eingewandt, dass die Vereinbarung insgesamt unwirksam sei, da die Abtretung treuwidrig und ohne Ermächtigung oder Weisung durch den Beklagten vorgenommen worden sei. Einer Haftung des Beklagten stehe auch die Regelung des § 172 Abs. 5 HGB entgegen. Hilfsweise rechne er in Höhe der Klageforderung mit gegenüber der Treuhänderin bestehenden Schadensersatzansprüchen auf. Abgesehen davon erhebe er höchst vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat den Beklagten klagantragsgemäß verurteilt, an den Kläger 17.256,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2009 zu bezahlen. Es hat ausgeführt, dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die P. GmbH an den Kläger mangels Bestehens eines Abtretungsverbots wirksam gewesen sei. Der Beklagte sei zur Rückzahlung der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet, weil er diese zu einer Zeit erhalten habe, zu der sein Kapitalanteil verlustbedingt bereits unter den Betrag seiner geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Der Anspruch scheitere auch nicht an § 172 Abs. 5 HGB, da die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vorausgesetzt hätte, dass in den Bilanzen der KG Gewinne ausgewiesen worden wären. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen durch den Beklagten stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Kapitalaufbringung in der Kommanditgesellschaft und sei daher nicht zulässig. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt, da die Verjährung des Freistellungsanspruchs der Treuhänderin nicht vor deren Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger bzw. durch den für diese handelnden Insolvenzverwalter beginne. Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen die Verurteilung durch das Landgericht wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. August 2009 (Az.: 4 O 116/09) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger gem. § 171, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht, in den sich der seitens der P. GmbH an den Kläger abgetretene Freistellungsanspruch umgewandelt (vgl. MünchKommBGB/Krüger 5. Aufl. § 257 Rn. 8) hat.

1. Dass die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 25. Oktober / 17. Dezember 2007 zwischen der P. GmbH und dem Kläger erteilt hat (vgl. Ziff. V. der Vereinbarung), wurde seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Auch greift - entgegen der Auffassung der Berufung - in der hier gegebenen Fallkonstellation kein Abtretungsverbot i.S. von § 399 BGB ein (vgl. OLG Köln NZG 2009, 543, 544; OLG Düsseldorf DStR 1991, 1532, 1534).

a) Zum einen ist kein Fall des § 399 Alt. 1 BGB gegeben. Denn es ist anerkannt, dass Freistellungsansprüche im Rahmen ihrer Zweckbindung abgetreten werden können, d.h. dass eine Abtretung an den Gläubiger der Forderung, von der freizustellen ist, zulässig ist (vgl. nur OLG Köln aaO; OLG Celle NZG 2009, 676, 677; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 399 Rn. 4). Dies gilt trotz des Umstandes, dass sich der Freistellungsanspruch durch die Abtretung in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vgl. OLG Karlsruhe NZG 2010, 151, 153; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. November 2008 - I-6 U 8/08, Tz. 99 bei juris; OLG Rostock, Urt. v. 19. Dezember 2007 - 6 U 132/07, Tz. 51 bei juris; OLG Koblenz, Urt. v. 11. Dezember 2008 - 6 U 1353/07, Tz. 27 bei juris). Denn für die Kommanditistenhaftung wie auch für die Haftung gegenüber einem zwischengeschalteten Treuhandkommanditisten ist die Identität der jeweiligen Gläubiger ohne Belang (OLG Celle aaO).

Insoweit ist die Abtretung gerade an den Insolvenzverwalter deswegen zulässig, da gem. § 171 Abs. 2 HGB die Rechte aus § 171 Abs. 1 (i.V.m. § 172) HGB durch ihn oder den Sachwalter auszuüben sind, wenn - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet ist (vgl. OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf aaO; OLG Bamberg, Urt. v. 7. Januar 2008 - 4 U 84/07, Tz. 21 bei juris; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 23. Juli 2008 - 7 U 230/07, Tz. 33 f. bei juris; OLG Koblenz, Urt. v. 11. Dezember 2008 - 6 U 1353/07, Tz. 25 bei juris).

b) Auch aus § 399 Alt. 2 BGB lässt sich kein Abtretungsverbot herleiten. Zwar ergibt sich aus § 3 (1) des zwischen der P. GmbH und dem Beklagten geschlossenen Treuhandvertrages, dass der Treuhänder bei der Durchführung seiner Aufgaben den Weisungen des Treugebers unterliegt, wenn und soweit dieser Vertrag und der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft den Weisungen des Treugebers nicht entgegenstehen. Auch sieht § 5 Satz 1 des Treuhandvertrages vor, dass für den Treuhänder gem. § 172 Abs. 4 HGB eine persönliche Haftung im Außenverhältnis entsteht, soweit Ausschüttungen der Gesellschaft an den Treugeber nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind.

Im Hinblick auf den in § 5 Satz 2 des Treuhandvertrages vorgesehenen Freistellungsanspruch ist jedoch ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Folgen der Außenhaftung letztendlich von den Treugebern - und nicht vom Treuhänder - zu tragen sind. Der Zweck des Treuhandvertrags geht gerade nicht dahin, die Treugeber von jeder Haftung aus §§ 171, 172 HGB freizustellen (OLG Köln aaO; ebenso OLG Nürnberg, WM 2009, 942, 943 f.; OLG Bamberg, Urt. v. 7. Januar 2008 - 4 U 84/07; Tz. 19 ff. bei juris).

2. Einer Haftung des Beklagten steht auch - anders als die Berufung meint - nicht die Regelung des § 172 Abs. 5 HGB entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist ein Kommanditist nicht zur Rückzahlung dessen verpflichtet, was er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezogen hat. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, enthält sie eine Ausnahme von der Regel des § 172 Abs. 4 HGB nur für den Fall, dass die Bilanz überhaupt einen Gewinn ausweist (vgl. nur BGH NZG 2009, 746, 747). Nur dann, wenn die Bilanzen der KG - nach Verrechnung mit den jeweiligen Verlustvorträgen - Gewinne verzeichnet hätten, hätte Anlass bestehen können, ein etwaiges Vertrauen des Beklagten zu schützen (vgl. BGH aaO). Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts wiesen jedoch die Bilanzen der KG hinsichtlich der Geschäftsjahre 1993 bis 2004 (Anlagen K 6 - K 17) jeweils Verlustvorträge aus, wobei der einzig in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 (Anlage K 11) dargestellte Gewinn 1998 in Höhe von 563.219,47 DM durch Ausgleich mit dem Verlustvortrag dieses Jahres in Höhe 12.017.969,97 DM vollständig aufgezehrt wurde.

Ob dem Beklagten schon vor Zeichnung der Einlage ganz klar mitgeteilt, garantiert und zugesichert worden sei, dass diese Ausschüttungen definitiv eintreten (so die Berufung unter Hinweis auf Prospektzitate), ist insoweit irrelevant und kann allenfalls für die an dieser Stelle nicht zu prüfende Frage eine Rolle spielen, ob ihm Schadensersatzansprüche gegen die P. GmbH erwachsen sind.

3. Entgegen der Auffassung der Berufung konnte der Beklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers auch nicht erfolgreich mit behaupteten Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung gegen die P. GmbH (vgl. § 406 BGB) aufrechnen, da eine Aufrechnung insoweit unzulässig war.

a) Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet sich eine Aufrechnung dann, wenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen lässt (vgl. BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach zutreffender h.M. ist in der vorliegenden Fallkonstellation eine Aufrechnung des Treugebers mit Ansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten bereits deswegen ausgeschlossen, da ihr das Prinzip zwingenden Schutzes, den das haftende Kapital nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB genießt, entgegensteht. Denn andernfalls würde eine unzulässige Rückgewähr der Einlage stattfinden (OLG Nürnberg WM 2009, 942, 946; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. November 2008 - I-6 U 8/08, Tz. 126 bei juris sowie DStR 1991, 1532, 1535).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Gläubiger der KG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Treugeber nicht direkt aus § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen können, da diese nicht unmittelbar Gesellschafter der KG sind (vgl. BGH NZG 2009, 380, 385; NJW-RR 2009, 254). Durch die Einschaltung des Treuhandkommanditisten sollen die Treugeber jedoch rechtlich nicht besser gestellt werden, als wenn sie eine unmittelbare Kommanditistenstellung innehätten (OLG Nürnberg aaO unter Hinweis auf BGH NJW 1980, 1162;OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. November 2008 - I-6 U 8/08, Tz. 126 bei juris). Das aus § 242 BGB resultierende Aufrechnungsverbot bewirkt damit, dass bei den Treugebern das wirtschaftliche Risiko schädigenden Verhaltens der Treuhänderin verbleibt, welches sie andernfalls zumindest teilweise auf die Gläubiger der KG überwälzen könnten (vgl. OLG Nürnberg aaO; ebenso OLG Düsseldorf aaO sowie DStR 1991, 1532, 1535).

b) Das Oberlandesgericht Karlsruhe will für die hier gegebene Sachverhaltskonstellation ein Aufrechnungsverbot verneinen (NZG 2009, 1107; Revision derzeit anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 216/09). Nach seiner Auffassung trifft die Haftung nach dem Grundsatz der Kapitalerhaltung gem. §§ 171, 172 HGB nur den Treuhänder als Kommanditisten und nicht die Treugeber. Das Gesetz schütze das Vertrauen der Gläubiger auf die Erhaltung des Kommanditkapitals nur insoweit, als die Gläubiger auf die Eintragung im Handelsregister vertrauten und insbesondere darauf, dass die eingetragenen Kommanditisten die aus dem Register ersichtliche Haftsumme zur Verfügung gestellt hätten bzw. bei einer Rückgewähr von Einlagen hafteten (OLG Karlsruhe aaO).

Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen, da sie bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich die planmäßige Zwischenschaltung vermögensloser Treuhandkommanditisten ermöglichen würde, wodurch das Gebot der Kapitalerhaltung unterlaufen werden könnte.

Selbst wenn man sich jedoch der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe anschlösse und ein Aufrechnungsverbot verneinte, wäre die Klageforderung nicht durch Aufrechnung seitens des Beklagten erloschen (§ 389 BGB). Denn der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat es nicht vermocht, den zur Aufrechnung gestellten Prospekthaftungsanspruch hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen substantiiert darzutun. Obwohl die insoweit fehlende Schlüssigkeit seitens des Klägers in beiden Instanzen gerügt wurde, hat sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. November 2007 (Az.: 5 O 546/06) beschränkt, ohne insbesondere zu Fragen von Kausalität und Schaden konkreten Tatsachenvortrag zu halten. Auch auf zusätzlichen entsprechenden Hinweis des Senats im Termin vom 24. Februar 2010 hin vermochte der Beklagte diesbezüglich nichts vorzutragen.

4. Schließlich ist das Landgericht - entgegen der weiteren Rüge der Berufung - im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt ist, da für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 31. Oktober 2006 - und nicht auf das Jahr der letzten Ausschüttung in 2004, wie die Berufung annimmt - abzustellen ist.

a) Entgegen der Auffassung der Berufung findet die besondere Verjährungsvorschrift des § 159 Abs. 1 HGB auf den hier gegebenen Sachverhalt analoge Anwendung.

aa) Zum einen entspricht es allgemeiner Auffassung, dass diese Vorschrift - anders als die Berufung meint - auch auf die Kommanditgesellschaft entsprechend anzuwenden ist (§ 161 Abs. 2 HGB), wobei sich auch die Kommanditisten auf den Eintritt der Sonderverjährung berufen können (vgl. nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. § 159 Rn. 5).

Insoweit hat das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 (WM 2009, 942, 946 f.) überzeugend ausgeführt, dass die Verjährung des - durch die Auszahlung von Gewinnen etc. wieder aufgelebten - Anspruchs auf Einzahlung des haftenden Kapitals nicht mit dem Auszahlungsvorgang an sich beginnt. Denn solange die KG außenstehenden Gläubigern unverjährt haftet und diese nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und Abs. 2 HGB den Kommanditisten in Anspruch nehmen können, muss auch dessen Innenhaftung auf Einzahlung der geschuldeten Einlage gegeben sein (OLG Nürnberg aaO).

bb) Was den hier maßgeblichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber betrifft, so kann dieser nicht vor eingetretener Verjährung jenes Hauptanspruchs nach § 172 Abs. 4 HGB verjähren, da derjenige, der sich nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, nicht besser stehen soll, als wenn er unmittelbar an dieser Gesellschaft beteiligt wäre (vgl. OLG Nürnberg aaO S. 947 unter Hinweis auf BGH NJW 1980, 1163 f.). Wollte man den Verjährungsbeginn des Freistellungsanspruchs des Treuhandkommanditisten auf den Zeitpunkt der Ausschüttungen festlegen, so würde bei Publikumsgesellschaften mit Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten der Anspruch der Gläubiger nach §§ 171, 172 HGB wirtschaftlichen leerlaufen, wenn der Treuhandkommanditist vermögenslos ist. Deswegen kann der Schutz des haftenden Kapitals nur sichergestellt werden, wenn auch der Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten in analoger Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB erst mit der Auflösung der Gesellschaft - und nicht bereits mit der Auszahlung der Gewinne - zu verjähren beginnt (OLG Nürnberg aaO; ebenso bereits OLG Rostock, Urt. v. 19. Dezember 2007 - 6 U 132/07, Tz. 58 bei juris).

b) Hiergegen wendet Wagner (NZG 2009, 733, 736) ein, dass eine analoge Anwendung von § 159 HGB ausscheide, weil es an einer Gesetzeslücke fehle, nachdem für die spezialgesetzlich nicht geregelten Verjährungsfragen die §§ 195, 199 BGB Anwendung fänden.

Dem steht jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber den Vorschlag aus § 194 Abs. 3 des Diskussionsentwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 4. August 2000 nicht übernommen hat, das Regelwerk der §§ 194 ff. BGB vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung auf sämtliche Ansprüche außerhalb des BGB zu erstrecken (vgl. hierzu näher MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 195 Rn. 12). Zwar ist es im Allgemeinen sachgerecht, die Regelfrist des § 195 BGB analog anzuwenden; dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie im hier gegebenen Fall - gewichtige Auslegungsgesichtspunkte für eine andere Verjährungsfrist sprechen (vgl. Henrich in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 195 Rn. 16; Schockenhoff/Fiege, ZIP 2002, 917, 918).

c) Selbst wenn man jedoch - über Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - die Vorschriften der §§ 195, 199 BGB n.F. analog anwendete, wäre hier keine Verjährung eingetreten. Zwar beginnt die Regelverjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Während jedoch gesetzliche Befreiungsansprüche (§ 257 Satz 1 BGB) nach § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel sofort fällig werden (vgl. nur BGH NZG 2010, 192 f.), ist die Fälligkeit einer vertraglichen Freistellungsverpflichtung im Wege der Auslegung zu bestimmen, wenn - wie hier - keine ausdrückliche Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH NJW 1984, 2151, 2153). Bei vertraglichen Freistellungsansprüchen ergibt die Auslegung im Regelfall, dass der Freistellungsgläubiger erst dann einen fälligen und durchsetzbaren Befreiungsanspruch haben soll, wenn er seinerseits einem fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Drittgläubigers ausgesetzt ist (vgl. Jagersberger, NZG 2010, 136, 137 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe NZG 2010, 151, 153). In der hier gegebenen Fallkonstellation besteht die Besonderheit, dass die Haftung der Treuhandkommanditistin erst dann erlischt, wenn die zurückbezahlte (§ 172 Abs. 4 HGB) Einlage wieder geleistet wird (§ 171 Abs. 1 HGB; vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. §§ 171, 172 Rn. 75). Denn lebt die persönliche Kommanditistenhaftung einmal nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, so können ihr jederzeit neue unverjährte Forderungen unterlegt werden (OLG Bamberg, Urt. v. 7. Januar 2008 - 4 U 84/07, Tz. 33 f. bei juris). Erst mit der - hier noch nicht eingetretenen - Auflösung der Gesellschaft beginnt daher insoweit der Lauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs gegen den Gesellschafter (vgl. § 159 Abs. 1 HGB). Deswegen kann auch für den Freistellungsanspruch des Treuhänders kein anderer Verjährungsbeginn maßgeblich sein (vgl. OLG Bamberg aaO).

5. Dass im hier gegebenen Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 171, 172 HGB im Übrigen gegeben sind, zweifelt die Berufung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch - wie hier - der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (vgl. nur BGHZ 84, 383, 387 f.; BGH NZG 2007, 822; NZG 2008, 506). Hinsichtlich des aus dem Treuhandverhältnis resultierenden Freistellungsanspruchs kann auch keine Nichtigkeit des Treuhandvertrages gem. § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG angenommen werden, da der Treuhänder in einer Fallkonstellation wie der hier gegebenen aufgrund des Treuhandvertrages primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet ist und deswegen kein Verstoß gegen das RBerG gegeben ist (vgl. im Einzelnen OLG Celle NZG 2009, 676 f.; OLG Bamberg, Urt. v. 7. Januar 2008 - 4 U 84/07, Tz. 29 ff. bei juris; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 23. Juli 2008 - 7 U 230/07, Tz. 30 bei juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. November 2008 - I-6 U 8/08, Tz. 112 f. bei juris; OLG Koblenz, Urt. v. 11. Dezember 2008 - 6 U 1353/07, Tz. 22 bei juris).

6. Auch die - zutreffende - Würdigung des Landgerichts, dass die Zinsansprüche aus Verzug begründet seien (§ 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB), greift die Berufung nicht an.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

8. Der Streitwert bemisst sich hinsichtlich beider Instanzen jeweils allein nach dem Wert der Klageforderung, da mangels Zulässigkeit der hilfsweisen Aufrechnung durch den Beklagten eine Streitwerterhöhung um den Wert der Aufrechnungsforderung nicht stattfindet (vgl. § 45 Abs. 3 GKG sowie BGH NJW 2001, 3616). Insoweit war die Streitwertfestsetzung des landgerichtlichen Urteils gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern.

9. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da entscheidungserhebliche Revisionszulassungsgründe i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

Zwar käme angesichts der gegensätzlichen Auffassungen der Oberlandesgerichte Nürnberg und Düsseldorf einerseits (OLG Nürnberg WM 2009, 942, 946; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. November 2008 - I-6 U 8/08, Tz. 126 bei juris sowie DStR 1991, 1532, 1535) wie auch des Oberlandesgerichts Karlsruhe anderseits (NZG 2009, 1107) zur Frage eines Aufrechnungsverbotes in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO) in Betracht.

Die Zulassung der Revision setzt jedoch allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH NJW 2003, 831). Hieran fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3205, 3206; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rn. 9k), insbesondere wenn nach dem festgestellten Sachverhalt jede der möglichen Rechtsauffassungen zu dem gleichen Ergebnis führt (vgl. BAGE 2, 26, 28). Dies ist hier der Fall, da die Klage selbst bei Verneinung eines Aufrechnungsverbots deswegen Erfolg haben würde, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der zur Aufrechnung gestellten Forderung seitens des Beklagten nicht substantiiert dargetan wurden.