VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.1997 - 14 S 913/97
Fundstelle
openJur 2013, 10438
  • Rkr:

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl Beschluß vom 17.03.1997 - 14 S 594/97 -).

2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozeßstoffs - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verläßliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde wahrscheinlich zum Erfolg führen.

3. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweicht.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Soweit mit dem Antrag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, ist er unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des Darlegungsgebots (vgl. § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO). Diesem Gebot ist bei dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur entsprochen, wenn in bezug auf die Rechtslage eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den entschiedenen Fall hinaus im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts bzw. seiner Fortbildung von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 132, Rdn. 9 m.w.N.) und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde. Das Darlegungsgebot erfordert bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und die Darlegung prinzipieller Bedenken gegen dessen Rechtsstandpunkt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 07.07.1980, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 m.w.N.; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 133, Rdn. 14f. m.w.N.). Bei der Darlegung einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muß die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfenen Tatsachenfragen von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung sein können. Die Antragsbegründung muß sich auch hier im einzelnen analysierend mit den maßgeblichen, die Entscheidung tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.07.1992 - A 13 S 2109/92 - m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß eine generelle und einschränkungslose Übernahme der in den sog. LAI-Hinweisen ("Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" - NVwZ 1988, S. 135) und der 18. BImSchV vom 18.07.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) enthaltenen höheren Lärmrichtwerte bei sogenannten seltenen Ereignissen auf von Gaststätten ausgehenden Freizeitlärm ausscheide, was weiter damit begründet wird, daß nicht jede lärmintensive Veranstaltung in einer Gaststätte - unabhängig von der Häufigkeit ihres Auftretens - immer auch eine solche sei, welche unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz von der Nachbarschaft und der Allgemeinheit hingenommen werden müsse. Mit der Antragsbegründung wird dieser rechtliche Ausgangspunkt nicht in Frage gestellt, sondern lediglich behauptet, eine solche Betrachtungsweise sei aufgrund der "besonderen Fallkonstellation" unangebracht. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, daß wegen des besonderen Charakters der Gaststätte des Klägers und deren Einordnung in die nähere Umgebung die Grundsätze der genannten Regelwerke seiner Auffassung nach hätten angewendet werden müssen. Damit wirft der Kläger jedoch gerade keine fallübergreifende Fragestellung auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens zum Zwecke der Fortbildung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung rechtfertigen könnte.

2. Die Antragsbegründung zeigt weiter auch unter dem Aspekt des Darlegungsgebots keine Gesichtspunkte auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Annahme besonderer Schwierigkeiten im vorgenannten Sinn setzt voraus, daß der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen unterscheidet (vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 6, Rdn. 5). Daß dies hier der Fall sein könnte, ist nicht dargelegt worden. Es handelt sich hier vielmehr um eine in der verwaltungsgerichtlichen Praxis eher alltägliche Beurteilung von Immissionsverhältnissen unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Belästigungen für die Anwohner (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) und deren Bewältigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Aus dem Umstand, daß nach Auffassung des Klägers der maßgebliche Sachverhalt unzureichend festgestellt und fehlerhaft gewürdigt wurde, folgt noch nicht zwangsläufig, daß die Annahme besonderer Schwierigkeiten gerechtfertigt wäre. Darauf aber läuft der Vortrag in der Antragsbegründung letztlich hinaus (vgl. insbesondere die Zusammenfassung auf Seite 14 der Antragsbegründung).

3. Es bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (vgl. Senatsbeschluß vom 17.03.1997 - 14 S 594/97; ähnlich auch Beschluß des 11. Senats vom 17.02.1997 - 11 S 379/97; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - BVerfGE 94, 166, 194 zu Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG). Der Senat versteht den Begriff der ernstlichen Zweifel nicht im Sinne eines Erkenntniszustands der - wenn auch durch gewichtige Anhaltspunkte begründeten - Unentschiedenheit (so aber der 8. Senat im Beschluß vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 - unter Verwendung der vom BFH geprägten Formel; vgl. BFHE 87, 447; 127, 140). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13), an eine "gefestigte Rechtsprechung" zur Auslegung der in § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO verwendeten gleichlautenden Formulierung anknüpfen. Auch wenn, worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen hat (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 21), eine derartige gefestigte, völlig einheitliche Rechtsprechung nicht festgestellt werden kann, so läßt sich doch eindeutig ausmachen, daß die ganz überwiegende Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ernstliche Zweifel bislang nur dann angenommen hatte, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren waren (so auch ausdrücklich Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzcker, VwGO, § 80 RdNr. 195, der von der "mittlerweile ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung" spricht). An diesen rechtstatsächlichen Befund hat der Gesetzgeber, wie erwähnt, ersichtlich anknüpfen wollen. Dies wird auch unterstrichen durch die weiteren Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf, wonach die Regelung dem Zweck diene, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren. Dieses Verständnis wurde auch nicht etwa im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben. In der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 13/5098, S. 24) wird im Hinblick auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ausgeführt, daß gerade in komplizierten Fällen, in denen eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits nicht möglich ist, es sich empfehlen könne, auf diesen Annahmegrund zurückzugreifen. Dem Begriff der ernstlichen Zweifel ist daher ein prognostisches Element gerade in bezug auf die zu bejahenden und festzustellenden voraussichtlichen oder wahrscheinlichen Erfolgsaussichten immanent, die sich allerdings sicherlich nicht genau quantifizieren lassen. An diesem dargelegten Verständnis der ernstlichen Zweifel hat sich auch der Umfang der nach § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erforderlichen Darlegung dieses Zulassungsgrundes zu orientieren. Dem Darlegungserfordernis wird daher in der Regel nicht genügt, wenn nur allgemein (etwa im Stil einer Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung) Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die geeignet sind in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, daß sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne eine Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozeßstoffs - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verläßliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich (wahrscheinlich) zum Erfolg führen.

a) Der Einwand des Klägers, die angegriffene Verfügung verstoße gegen das Übermaßverbot, dürfte nicht durchgreifen. Denn die angesprochenen Klauseln des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Pachtvertrags sind so unbestimmt formuliert, daß ein für beide Beteiligte verbindliches und kalkulierbares Handlungsprogramm hieraus nicht abzuleiten sein dürfte. Es wird dort zunächst nur ganz allgemein auf Veranstaltungen verwiesen, die "in sonstiger Weise gegen Recht und Ordnung verstoßen". Anknüpfend hieran wird wiederum sehr unbestimmt festgelegt, daß in Zweifelsfällen der Pächter die Entscheidung der Beklagten einholen wird. Die bisherigen Abläufe und langjährigen Auseinandersetzungen haben aber gerade gezeigt, daß die Problematik auf Vertragsebene offenbar nicht zu bewältigen ist. Dies dürfte eine Regelung auf öffentlich-rechtlicher Ebene und in abstrakter Form mit der Möglichkeit der Erteilung von Einzelausnahmen gerechtfertigt haben. Nach der Antragsbegründung bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß auf der vertraglichen Ebene ein zumindest gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand.

b) Die Antragsbegründung läßt auch nicht den Schluß zu, daß Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung nicht ausreichend bestimmt sein könnte. Zwar mag ganz allgemein betrachtet der Begriff "Rockkonzert" insoweit nicht völlig zweifelsfrei sein. Eine derartige allgemeine Betrachtungsweise macht die angegriffene Maßnahme jedoch nicht notwendigerweise unbestimmt. Maßgeblich ist nämlich allein, wie der Empfänger, ausgehend von seinem Verständnishorizont, die angegriffene Verfügung begreifen konnte und durfte (vgl. §§ 133, 157 BGB entspr.). Die lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen zum Begriff der Rockmusik lassen jedoch nicht erkennen, daß - auch vor dem Hintergrund des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der von den Beteiligten gewechselten Argumente - dem Kläger nicht hinreichend klar war, welche Gattung von Konzerten die Beklagte gemeint haben könnte. Immerhin hat der Kläger insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch eine mangelnde Bestimmtheit nicht geltend gemacht.

c) Der Kläger meint schließlich, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Besonderheiten des Falles von einer unmittelbaren und einschränkungslosen Anwendung der sogenannten LAI-Hinweise ausgehen müssen und wäre auf dieser Grundlage zu einer anderen, für ihn günstigeren Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung gekommen. Er begründet dies im wesentlichen damit, daß im vorliegenden Fall der Festhalle Durlach von zwei "getrennten Einrichtungen" hätte ausgegangen werden müssen, nämlich zum einen von der eigentlichen Gaststätte selbst und zum andern von der Festhalle, in der die Konzerte stattfinden. Eine unmittelbare Anwendung dieses Regelwerkes scheidet aber schon deshalb aus, weil es für das Gaststättenrecht von vornherein keine Geltung beansprucht, wovon auch in dem vom Kläger zitierten Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 13.12.1993 (8 S 1800/93) ausgegangen wird. Zum anderen sieht Ziff. 4.2 der LAI-Hinweise im übrigen lediglich eine Einzelfallprüfung bei seltenen Ereignissen vor, jedoch keinen zwingenden Automatismus derart, daß immer bei Vorliegen eines sogenannten seltenen Störereignisses von den höheren Richtwerten ausgegangen werden müsse. Entscheidend sind daher auch nach diesem Regelwerk die spezifisch individuellen und örtlichen Verhältnisse. Allein aufgrund dieser kann und muß die Frage der Erheblichkeit der Belästigungen im Sinne einer Unzumutbarkeit beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, daß sicherlich keine sehr große Zahl von Konzerten stattfinden wird, die den an sich maßgeblichen Richtwert überschreiten, gesehen, die Erheblichkeit aber gleichwohl im Anschluß an das Regierungspräsidium wegen der konkreten Verhältnisse vor Ort, insbesondere auch im Hinblick auf die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz bei der Nachbarschaft und der Allgemeinheit sowie mit Rücksicht auf eine Vielzahl anderer Veranstaltungen, die allerdings unterhalb des an sich maßgeblichen Richtwerts liegen, bejaht. Der Kläger sieht dies anders. Diese andere Sicht der Dinge mag zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Ernstliche Zweifel im dargelegten Sinn zeigt die Antragsbegründung, die zu Unrecht von einer uneingeschränkten Anwendung der LAI-Hinweise und zudem von einer vom Einzelfall und den örtlichen Verhältnissen abstrahierenden generellen Betrachtungsweise ausgeht, nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in dem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde keine Gerichtsgebühren erhoben werden.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).