OLG München, Urteil vom 04.06.2008 - 12 UF 1125/07
Fundstelle
openJur 2012, 92796
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amtsgerichts München in Ziffer 3 wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis 31.12.2007 einen monatlichen nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 665 € und einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 168 € zu bezahlen, sowie ab 1.1.2008 bis einschließlich März 2008 einen Elementarunterhalt von 501 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 127 € und ab April 2008 einen Elementarunterhalt von 478 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 121 €.

Im Übrigen wird die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am 21.9.2001 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.3.2007 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 4.9.2007 rechtskräftig.

Aus der Ehe der Parteien ist die Tochter M., geb. 31.3.2002, hervorgegangen. Diese lebt bei der Antragsgegnerin und wird von dieser betreut und versorgt. Sie besucht den Kindergarten bis 14 Uhr täglich.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Buchhändlerin und seit 1.10.2007 bei der Firma T. als Verkäuferin beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt beträgt 900 €, hinzu kommt eine Weihnachtsgratifikation von 60 % des Bruttogehalts. Zusätzlich zu den 80 monatlichen Tarifstunden hat sie entsprechend ihrem Arbeitsvertrag 30 sogenannte „Flexistunden“ pro Monat zu leisten, die gesondert vergütet werden, und die sich teilweise auf die Abendstunden und den Samstag erstrecken. In der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin wird die Tochter Marianna von den Großeltern betreut.

Der Antragsteller, der wie in der Ehezeit in Mannheim wohnt, ist an einer Schule in S. als Lehrer beschäftigt.

Im Termin vom 2.6.2006 hat der Antragsteller das gemäß Schriftsatz vom 13.1.2006 angekündigte Anerkenntnis für eine Unterhaltsforderung in Höhe von 531,12 € abgegeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.2.2007 hat er dann nur noch einen Betrag in Höhe von 350 € anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Im Jahr 2007 verfügte der Antragsteller über ein Bruttoeinkommen von 48.578,37 €. Für die Tochter bezahlt er monatlich 192 € an die Antragsgegnerin.

Das Amtsgericht-Familiengericht München hat den Antragsteller mit Verbundurteil vom 30.3.2007 im Wege des Teilanerkenntnis- und Endurteils zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Elementarunterhalts von 739 € sowie eines Altersvorsorgeunterhalts von 179 € verurteilt. Im Übrigen wurde die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen. Auf das angefochtene Endurteil vom 30.3.2007 wird vollumfänglich Bezug genommen.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Berufung vom 25.7.2007 gegen die Unterhaltshöhe. Darüber hinaus möchte er mit seinem weiteren Berufungsantrag vom 30.11.2007 eine Befristung des zugestandenen nachehelichen Unterhalts bis 31.12.2007 erreichen.

Er trägt vor, die Tätigkeit der Antragsgegnerin sei weder überobligatorisch noch unzumutbar, weil die Tochter während der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin bei den Großeltern untergebracht sei, bei denen sie auch verköstigt werde. Das bei der Firma T. erzielte Einkommen sei ihr deshalb einschließlich der Überstunden unterhaltsrechtlich in voller Höhe zuzurechnen, da im Hinblick auf die familiären Verhältnisse eine klassische und sonst typische Doppelbelastung der Mutter und Antragsgegnerin nicht vorliege.

Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin während der Ehezeit als Buchhändlerin tätig gewesen; sie könne diesen Beruf nunmehr in Vollzeit ausüben. Außerdem könne sie auf Grund ihrer Ausbildung sicherlich als Bürogehilfin oder in einer ähnlichen Position arbeiten. Die jetzige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht unangemessen, da eine Buchhändlerin letztlich auch im Verkauf tätig sei.

Ab 1.1.2008 sei zudem ein strengerer Maßstab anzulegen; nicht jede kleine Unbequemlichkeit auf Seiten der Mutter könne zum Problem hochstilisiert werden. Wenn die Tochter mittags im Kindergarten keine warme Mahlzeit erhalte, könne die Antragsgegnerin ihr am Abend eine solche zubereiten, wenn sie nach Beendigung ihrer Arbeitszeit heimkomme.

Jedenfalls sei zumindest von einem erzielbaren Nettoeinkommen von 800 € auszugehen, wovon 400 € auf Seiten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen seien. Nach Abzug von 5 % und 10 % ergebe sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 342 €.

Beim Antragsteller seien von seinem monatlichen Nettoeinkommen von 3.335,04 € Abzüge in Höhe von 507,66 € für Kranken- und Pflegeversicherung, 287,10 € für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, 154 € für Telefonkosten, die er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes habe, 212,16 € für Arbeitsmaterialien, 221,87 € für 2 Lebensversicherungen, 383,92 € für Umgangskosten sowie 199 € für Kindesunterhalt vorzunehmen, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.369,33 € und nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1.232,40 € verbliebe.

Die genannten Absetzungen für Telefon, Fahrtkosten und Arbeitsmaterialien seien unterhaltsrechtlich zulässig, nachdem sie auch das Finanzamt als Werbungskosten steuerlich anerkannt habe. Die für einen langen Zeitraum abgeschlossenen Lebensversicherungen würden der Altersvorsorge des Antragstellers dienen.

Außerdem sei der Antragsteller innerhalb Mannheims umgezogen, da er im Hinblick auf die beabsichtigten Übernachtungen der Tochter bei ihm eine größere Wohnung benötigt habe. Das Kind habe seine erste Zeit in Mannheim verbracht und sei mit der Stadt vertraut; auch aus diesem Grund habe er auf einen Umzug nach S. verzichtet. Im Übrigen müsse es ihm überlassen bleiben, an seinem alten Wohnort zu bleiben, ohne Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Entscheidend sei aber, dass der Antragsteller die angesetzten Fahrtkosten bereits während der Ehezeit gehabt habe, diese also eheprägend gewesen seien.

Schließlich würden die Umgangskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen und seien auch als solche vom Finanzamt anerkannt worden. Diese entstünden dem Antragsgegner durch den Umzug der Antragsgegnerin mit dem Kind von Mannheim nach München, der gegen seinen Willen erfolgt sei. Er habe daher alle 14 Tage regelmäßige Fahrten von seinem Wohnsitz in Mannheim nach München durchzuführen und die Wochenenden in München mit entsprechenden Übernachtungskosten zu verbringen.

Der Antragsteller bestreitet im Übrigen, dass die Versorgung der Tochter M. wegen einer Glutenunverträglichkeit schwieriger sei und für glutenfreie Nahrungsmittel höhere Kosten anfallen würden. Da die Antragstellerin weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes abgelehnt habe, sei auch der Schluss zulässig, dass es der Tochter wieder besser gehe. Im Übrigen könnten glutenfreies Brot und glutenfreie Teigwaren in jedem Reformhaus und jedem Drogeriemarkt erworben werden, ebenso bei den Discountern A. und L..

Somit errechnet der Antragsgegner den mit der Berufung beantragten Unterhaltsbetrag von 399,77 € Elementarunterhalt und 90,87 € Vorsorgeunterhalt.

Ferner vertritt der Antragsteller die Ansicht, ab 1.1.2008 bestehe eine erhöhte Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin. Für Mehrarbeit entstehe ihr auch kein erhöhter Betreuungsaufwand, da die Tochter von den Großeltern unentgeltlich betreut werde. Ab 1.1.2008 entfalle daher ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, weil das gemeinsame Kind nicht nur 3 Jahre, sondern über 5 Jahre alt sei und keinerlei Auffälligkeiten zeige, die eine über das normale, übliche und altersangemessene Maß hinausgehende Betreuung erforderlich machen würden.

Der Antragsteller stellt folgende Berufungsanträge:

1. Der Antragsteller wird in Abänderung von Ziffer 3 des Teilanerkenntnis- und Endurteils des Amtsgerichts München vom 30.3.2007 verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 399,77 € und einen monatlichen Altervorsorgeunterhalt von 90,87 €, fällig jeweils zum ersten eines Monats im Voraus, zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird das Urteil in Ziffer 3 aufgehoben und die Unterhaltsklage abgewiesen.

Außerdem stellt er noch folgenden weiteren Berufungsantrag:

Der Antrag in der Berufungsbegründung in Ziffer 1) ist dahingehend abzuändern, dass die Zahlung des darin zugestandenen Unterhalts nur bis zum 31.12.2007 noch zu erfolgen hat und insoweit befristet ist.

Schließlich beantragt der Antragsteller die Zulassung der Revision.

Die Antragsgegnerin stellt im Wege der unselbständigen Anschlussberufung folgende Anträge:

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.3.2007 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen Elementarunterhalt in Höhe von 907 € und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 245 € zu zahlen hat unter Zugrundelegung eines vom Antragsteller für die gemeinsame Tochter M., geb. 31.3.2002, nach Gehaltsgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts.

Beide Parteien beantragen im Übrigen Zurückweisung der Berufungsanträge der jeweils anderen Partei.

Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, der vom Amtsgericht-Familiengericht festgelegte nacheheliche Unterhalt sei zu gering bemessen.

Sie führt aus, der Antragsteller habe erstinstanzlich einen Elementarunterhalt von 531,12 € in prozessual verbindlicher Weise anerkannt, weshalb seine Berufung bereits auf Grund dieses Anerkenntnisses zurückzuweisen sei. Außerdem habe das Amtsgericht für die Antragsgegnerin kein zu niedriges Einkommen zugrunde gelegt. Sie sei von Beruf Buchhändlerin, habe jedoch in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung gefunden, so dass sie zunächst beim Drogeriemarkt S. eine Stelle als „Kraft für Alles“ habe annehmen müssen. Diese Tätigkeit sei aber ebenso wie die einer Verkäuferin bei der Firma T. nicht angemessen im Sinne des § 1574 I BGB a.F., nachdem die Antragsgegnerin Abitur habe.

Die Antragsgegnerin vertritt des Weiteren die Ansicht, ihre Erwerbstätigkeit sei überobligatorisch, da es ihr nach wie vor freistände, keiner Berufstätigkeit nachzugehen; die freiwilligen Leistungen der Großeltern könnten nicht dem unterhaltspflichtigen Antragsteller zugute kommen. Dessen ungeachtet habe das Amtsgericht von dem überobligatorisch erzielten Einkommen der Antragsgegnerin 273 € (303 € abzüglich 10 %) berücksichtigt. Ein Nettoeinkommen von 800 €, wie es der Antragsteller unterstelle, könne die Antragsgegnerin niemals erzielen.

Die Antragsgegnerin ist ferner der Meinung, die vom Antragsteller vorgenommenen Abzugsposten wie Telefon- und Materialkosten seien nicht anzuerkennen. Gleiches gelte für die Umgangskosten, die Fahrtkosten und die Beiträge zur Lebensversicherung.

Die berufliche Notwendigkeit der Kosten für Handy und Festnetz würden bestritten, eine Aufteilung zwischen privaten und beruflichen Gesprächen sei nicht möglich. Die steuerliche Berücksichtigung spiele unterhaltsrechtlich keine Rolle.

Diese Grundsätze würden auch für die Arbeitsmaterialien gelten; die berufliche Nutzung des Computers sei nicht nachgewiesen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Umgangskosten meint die Antragsgegnerin, diese seien vom Umgangsberechtigten grundsätzlich selbst zu tragen. Außerdem verfüge der Antragsteller neben seinem Einkommen über zusätzliches Vermögen. Schließlich seien die geltend gemachten Beträge für Fahrten und Übernachtungen weit überhöht. Der vom Amtsgericht aus Billigkeitsgründen vorgenommene Abzug von 30 € sei daher ebenso wenig gerechtfertigt wie die Herabsetzung des Kindesunterhalts durch die nicht vorgenommene Höherstufung in die nächste Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle, da weder das Kind mit dem ihm zustehenden Unterhalt den Umgang finanzieren müsse noch die Mutter wirksam auf den Kindesunterhalt für die Zukunft verzichten könne, § 1614 I BGB.

Ferner seien berufliche Fahrtkosten von monatlich 287,10 € nur in Höhe von 100 € zu berücksichtigen; denn der Antragsteller sei aus der Ehewohnung in Mannheim in eine andere Wohnung in Mannheim gezogen, habe also einen Umzug durchgeführt. Er hätte aber nach S., dem Ort seiner Arbeitsstelle, ziehen können und müssen, um Kosten zu sparen.

Auch die Kosten für die Lebensversicherungen von monatlich 221,87 € seien nicht vom Einkommen des Antragstellers abzuziehen, weil eine zusätzliche Altersvorsorge nicht zu Lasten derer, die auf den Unterhalt dringend angewiesen seien, finanziert werden dürfe.

Schließlich sei auf Seiten des Antragstellers der Realsplittingvorteil zu berücksichtigen, nachdem die Antragsgegnerin die Anlage U bereits im Januar 2007 unterzeichnet habe.

Somit seien von dem vom Amtsgericht errechneten Betrag von 3.335,55 € auf Seiten des Antragstellers lediglich 5 % = 187,10 € sowie 206,37 € für die Lebensversicherungen und 30 € anteilige Umgangskosten in Abzug zu bringen, so dass von einem Einkommen von 2.857,02 € auszugehen sei. Nach Abzug des Kindesunterhalts von 267 € und des Erwerbstätigenbonus von 10 % würden 2.331,02 € verbleiben. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung des Einkommens der Antragsgegnerin in Höhe von 273 € ein Elementarunterhalt von 907 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 245 €.

Schließlich vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, ihr stehe auch nach dem 1.1.2008 ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe zu. Die Tochter leide an einer Glutenunverträglichkeit, die durch Ultraschalluntersuchungen bestätigt sei, und bedürfe deshalb einer besonderen Diät. Bei Nichteinhaltung dieser Diät komme es zu Bauchschmerzen, Durchfall, beeinträchtigtem Haarwuchs und Hautproblemen. Die notwendige Diät mache es erforderlich, dass die Antragsgegnerin besonderes Essen für das Kind einkaufe und zubereite. Die Tochter könne weder im Restaurant noch im Kindergarten das normale Essen einnehmen; ebenso wenig könne sie in anderen Familien, wenn sie zu Besuch sei, ohne Probleme an den dort angebotenen Mahlzeiten teilnehmen, weshalb auch eine Betreuung im Rahmen gegenseitiger Nachbarschaftshilfe entfalle.

Unter Berücksichtigung der Kindergartenzeiten erfordere der Umfang der derzeitigen Berufstätigkeit der Mutter einen erhöhten Einsatz und Aufwand, der sogar einen Betreuungsbonus rechtfertige.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Feststellungen in den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 23.1.2008 und 23.4.2008 Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 ZPO zulässige Berufung des Antragstellers ist teilweise begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin nach § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung der gemeinsamen Tochter, und zwar auch über den 1.1.2008 hinaus.

A.Bis 31.12.2007 ist die Antragsgegnerin nach § 1570 BGB a.F. bei der Betreuung eines 5 Jahre alten Kindes zu keiner Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die von ihr dennoch tatsächlich ausgeübte Halbtagsbeschäftigung ist dementsprechend überobligatorisch.

1. Bei der Unterhaltsberechnung für den ersten Zeitraum ist beim Antragsteller von seinem im Jahre 2007 erzielten Einkommen in Höhe von 48.578,37 € brutto auszugehen. Wenn sich der Antragsteller den von ihm zunächst anerkannten Unterhaltsbetrag von monatlich 531,12 € = 6.373,44 € jährlich als Freibetrag eintragen lässt, wozu er unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, beträgt seine Lohnsteuer in Steuerklasse 1 bei einem halben Kinderfreibetrag 8.644 € und der Solidaritätszuschlag 419,43 €, so dass sich ein Nettoeinkommen von 39.514,12 € = 3.292,91 € monatlich ergibt.

Ein über den Betrag von 6.373,44 € jährlich hinausgehender Freibetrag kann nicht als Realsplittingvorteil zugrunde gelegt werden, weil die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts zwischen den Parteien streitig ist. Auch wenn grundsätzlich jeder Unterhaltspflichtige die Steuervorteile, die in zumutbarer Weise erzielt werden können, wahrzunehmen hat, um der unterhaltrechtlichen Obliegenheit nachzukommen, das Einkommen nicht durch unnötig hohe gesetzliche Abzüge zu schmälern, ist kein Freibetrag einzutragen, soweit über die Unterhaltshöhe Streit besteht (BGH FamRZ 2007, 1303).

2. Von dem errechneten Einkommen in Höhe von 3.292,91 € sind die Fahrtkosten von 287,10 € vom Wohnort des Antragstellers in Mannheim zur Schule in S. in Abzug zu bringen (29 km mal 2 mal 0,30 € mal 198 Tage). Der Antragsteller hat während der Ehe mit der Antragsgegnerin immer in Mannheim gewohnt. Da durch den Ansatz der Fahrtkosten der notwendige Unterhalt der Antragsgegnerin nicht gefährdet wird, trifft den Antragsteller keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, an seinen Arbeitsort zu ziehen. Es steht ihm vielmehr frei, in Mannheim zu wohnen, wenn auch sein Argument, die nunmehr gerade 6-jährige Tochter sei an diese Stadt gewöhnt, weder verständlich noch nachvollziehbar ist, zumal die Antragsgegnerin mit dem Kind bereits im Jahre 2004 nach München verzogen ist.

Soweit der Antragsteller als Lehrer Fahrtkosten an 198 Tagen geltend macht, die er mit Schulveranstaltungen am Nachmittag oder Abend begründet hat, hat sich die Antragsgegnerin trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 4.1.2008 nicht gegen einen Ansatz in dieser Höhe gewandt, so dass es beim Abzug der geltend gemachten 287,10 € verbleiben kann.

3. Die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 507,66 € sind ebenfalls als notwendige Ausgaben abzuziehen.

4. Die des Weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Handykosten von monatlich 154 € sind ebenso wie die Kosten für Arbeitsmaterialien von monatlich 212,16 € nicht in Abzug zu bringen, zumal der Antragsteller sowohl sein Handy als auch seinen Computer und seinen Drucker unbestritten auch privat nutzt. Sein Vortrag, er müsse während des Unterrichts Eltern von Schülern von seinem privaten Mobiltelefon anrufen, widerspricht jeder Lebenserfahrung und ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die mit eingerechneten Abschreibungen für Drucker und PC. Der Hinweis auf eine steuerliche Absetzbarkeit ersetzt keinen Nachweis der beruflichen Notwendigkeit.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 23.5.2006 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vorgetragen hat, die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle sowie die Handykosten und die Aufwendungen für Arbeitsmaterialien würden sich auf insgesamt 212,16 € monatlich belaufen. In diesem Betrag waren Ausgaben für Fachliteratur mit monatlich 9,45 € enthalten. Nunmehr hat der Antragsteller in seiner Berufungsbegründung den Betrag von 212,16 € in voller Höhe den Arbeitsmaterialien zugerechnet.

Ungeachtet dieser offensichtlichen Verwechslung kann es bei dem vom Amtsgericht vorgenommenen Abzugsposten für Fachliteratur in Höhe von 24,64 € verbleiben, § 286 ZPO; denn es ist davon auszugehen, dass ein Lehrer sich hin und wieder Fachliteratur selbst anschaffen muss.

545. Die Kosten für 2 bereits vorhandene Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 221,87 € monatlich sind ebenfalls zu berücksichtigen, weil sie der Altersvorsorge des Antragsgegners dienen. Wegen der bereits erfolgten Kürzungen der Pensionen können neben der primären Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoerwerbseinkommens als zweite Säule für die Altersvorsorge verwendet werden, sofern diese Zahlungen tatsächlich geleistet werden (BGH FamRZ 2005, 817; 2006, 387; 2007, 793). Dies hat der Antragsteller nachgewiesen. Auch wenn er die Versicherungen erst nach der Trennung abgeschlossen hat, sind die Beitragsleistungen zu berücksichtigen; denn das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde (BGH FamRZ 2003, 590; 2003, 685; 2007, 795). Daher sind spätere Änderungen der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt, oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten eingetreten ist (BGH Versäumnisurteil vom 6.2.2008, Az. XII ZR 14/06 = FamRZ 2008, 968).

6. Es ergibt sich somit ein einsatzfähiges Einkommen des Antragstellers von 2.251,65 €. Damit ist der Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2007 in die Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2007, einzuordnen. Der Tabellenunterhalt beträgt 273 €. Im Hinblick auf seine erhöhten Umgangskosten kann im vorliegenden Fall eine Höherstufung in die Gruppe 7 unterbleiben, obwohl nur eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind und einer Ehefrau besteht.

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Anschlussberufung einen nachehelichen Unterhalt unter Zugrundelegung eines Kindesunterhalts nach der Gruppe 10 begehrt, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der jeweils geschuldete Kindesunterhalt zugrunde zu legen ist, nachdem dieser nicht Streitgegenstand ist.

7. Was die vom Antragsteller geltend gemachten Umgangskosten von monatlich 383,92 € betrifft, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Kosten des Umgangs sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da es sich um Ausgaben handelt, die im eigenen und im Interesse des Kindes in der Regel vom Umgangsberechtigten selbst aufzubringen sind, wobei zur Entlastung dieser Kosten der hälftige Anteil des Kindergeldes dient (BGH FamRZ 1995, 215). Der Umgangsberechtigte kann weder vom anderen Elternteil Erstattung seiner Kosten verlangen noch sie dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten entgegensetzen. Dadurch würde nämlich die Lebenshaltung des unterhaltsberechtigten Kindes beeinträchtigt werden. Erst wenn der Umgangsberechtigte in einer solchen Entfernung wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für ihn unzumutbar wird und deshalb eine Einschränkung des Umgangs droht, greifen nach der Rechtsprechung des BGH Billigkeitserwägungen ein, die zu einer Beschränkung des Lebensstandards des Berechtigten oder zu einer Kürzung des Ehegattenunterhalts führen können (BGH a.a.O.).

58Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.2.2005 (FamRZ 2005, 706 und FamRZ 2007, 707) die Grundregel, wonach der Unterhaltsverpflichtete die ihm entstehenden Umgangskosten allein zu tragen hat, ohne sie unterhaltsmindernd gelten machen zu können, nur dahingehend abgeändert, dass Umgangskosten „unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können“. Das bedeutet, dass eine Berücksichtigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen und umgangsberechtigten Elternteils tangiert wird und ihm wegen der Vorschrift des § 1612 b V BGB kein anteiliges Kindergeld zusteht. Nur in diesen Fällen kommt eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht.

Ein solcher Fall liegt hier nicht einmal nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers vor; dieser hat vielmehr erklärt, er nehme sein 14-tägiges Umgangsrecht am Wochenende regelmäßig wahr.

Außerdem muss der Antragsteller günstigere öffentliche Verkehrsmittel und günstigere Übernachtungsmöglichkeiten bei der Ausübung seines Umgangsrechts nutzen, so dass das hälftige Kindergeld, das er entgegen seiner Meinung (wenn auch nicht bar) sehr wohl über den Abzug vom Tabellenunterhalt erhält, die vom Amtsgericht-Familiengericht unterbliebene Höherstufung des Kindesunterhalts sowie die zusätzlich angesetzten 30 € monatlich ausreichen, um das Umgangsrecht zwei mal im Monat in München auszuüben. Über diese beiden Korrektive erhält der Antragsteller, der grundsätzlich als Umgangsberechtigter die Umgangskosten allein zu tragen hat, zumindest mittelbar einen Ausgleich für seine hohen Kosten über das Unterhaltsrecht.

Somit verbleibt für den Ehegattenunterhalt ein anrechnungsfähiges Einkommen des Antragstellers von 2.221,64 € und nach Abzug des Tabellenkindesunterhalts von 273 € ein Betrag von 1.948,64 €. Nach Abzug von 10 % Erwerbstätigenbonus verbleiben 1.753,77 €.

8. Auf Seiten der nach § 1570 I BGB a.F. unterhaltsberechtigten Antragsgegnerin ist jedenfalls bis zum 31.12.2007 von dem vom Amtsgericht errechneten bereinigten Einkommen von 273 € auszugehen. Die Antragsgegnerin betreut bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.2008 ein Kind im Alter von 5 Jahren und hat daher Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ihre Tätigkeit ist überobligatorisch, weil sie nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht keine Erwerbsverpflichtung hätte.

Ob die tatsächlich von der Antragsgegnerin ausgeübte Tätigkeit mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter zumutbar ist oder entsprechend dem Grundsatz, dass bei Betreuung eines noch nicht 8 Jahre alten Kindes regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit besteht, als überobligatorisch zu bewerten ist, muss nach der konkreten Situation beurteilt werden, in der sich ein Ehegatte nach der Trennung und Scheidung befindet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Trennung die Mehrbelastung des ein Kind betreuenden Elternteils nicht wie früher durch den anderen aufgefangen werden kann, sondern der betreuende nunmehr grundsätzlich auf sich allein angewiesen ist, was sogar die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen kann (BGH FamRZ 2006, 846).

Im vorliegenden Fall besucht die Tochter zwar halbtags den Kindergarten; die Antragsgegnerin muss das Kind jedoch hinbringen und abholen und dies mit ihrer flexiblen Arbeitszeit in Einklang bringen, so dass eine nennenswerte Entlastung durch den Besuch des Kindergartens nicht eintritt.

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus vorgetragen, die Belange der Tochter M. würden es erfordern, dass sie nur halbtags arbeitet, da eine ganztägige Unterbringung des Kindes im Kindergarten auch an der Glutenunverträglichkeit des Kindes scheitere. Außerdem habe das Kind nur einen Halbtagesplatz im Kindergarten.

Gluten ist ein Klebereiweiß, das in Weizen-, Roggen-, Gerste-, Hafer- und Dinkelmehl sowie in den damit verwandten Getreidesorten enthalten ist. Es besteht zu 90 % aus Proteinen, der Rest aus Lipiden und Kohlehydraten, und kann in verschiedensten Lebensmitteln enthalten sein. Gluten ist zum Beispiel in Gewürzmischungen, Eis und Fertigprodukten enthalten, und zwar entweder pur und konzentriert oder in Form von Mehl und Weizenstärke. Es ist bei einer normalen Verdauung ungefährlich. Bei einer chronischen Erkrankung der Dünndarmschleimhaut auf Grund einer Überempfindlichkeit führt es jedoch zu Zöliakie.

Der Antragsteller hat nicht ausreichend substantiiert bestritten, dass eine solche Überempfindlichkeit bei der Tochter vorliegt; er meint allerdings, diese führe nicht zu besonderem Betreuungsbedarf, vielmehr könne das Kind durchaus ganztätig im Kindergarten bzw. im Hort untergebracht werden, wenn es ab September 2008 die Schule besuche.

Insgesamt hält es der Senat jedoch für gerechtfertigt, vom Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 638,42 €, das sie bis zum Wechsel des Arbeitsplatzes erzielt hat, nach Bereinigung um 5 % und 10 % nur die Hälfte in Ansatz zu bringen (273 €).

Im Hinblick auf die überobligatorische Tätigkeit der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht auch zu Recht etwaige von ihr geleistete Überstunden nicht angesetzt. Die freiwillige Unterstützung durch die Eltern der Antragsgegnerin ist keine Betreuung, die den Antragsteller finanziell entlasten soll, zumal sie nur der Antragsgegnerin als Tochter zugute kommen soll und jederzeit eingestellt werden kann.

Ein Betreuungsbonus kommt daneben allerdings nicht mehr in Betracht; denn der Doppelbelastung der Antragsgegnerin ist durch die Nichtberücksichtigung der Überstunden und durch die Zugrundelegung lediglich der Hälfte ihres Einkommens bereits Rechnung getragen.

9. Dementsprechend ergibt sich ein Rohunterhalt von 740,38 € (1.753,77 € zuzüglich 273 € dividiert durch 2 abzüglich 273 €). Daraus errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von gerundet 166 € und ein Elementarunterhalt von gerundet 657 €.

B.Ab1.1.2008verlängert sich nach der Neufassung des § 1570 I BGB die Dauer des Unterhaltsanspruchs, wenn das gemeinsame Kind älter als 3 Jahre ist, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht“.

1. Für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die 3-Jahres-Frist hinaus reicht einfache Billigkeit aus (§ 1570 I S. 1 BGB n.F.). Die vom Gesetz angebotenen Abwägungskriterien (Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung) machen zwar deutlich, dass kindbezogene Billigkeitskriterien im Vordergrund stehen. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Einteilung des Betreuungsunterhalts in einen Basis- und einen Billigkeitsunterhalt trotz der 3-Jahres-Garantie ein Regel-Ausnahmeverhältnis geschaffen hat. Regelmäßig wird der Betreuungsunterhalt für 3 Jahre gewährt.

Der geschiedene Ehegatte kann daher Betreuungsunterhalt ohne weitere Begründung nur für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen. Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 I S. 2 und 3 BGB) oder aus elternbezogenen (§ 1570 II BGB) Gründen verlängert werden. Für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings die Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH Versäumnisurteil vom 6.2.2008 = XII ZR 14/06 = FamRZ 2008, 968). Keinesfalls kann aber nach dem Motto „von Null auf 100“ bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von der Mutter eines 6-jährigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden.

75Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wurde durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht deutlich betont, während die nacheheliche Solidarität als das Unterhaltsrecht bestimmender Faktor deutlich zurückgedrängt wurde. Anders als bisher enthält § 1570 BGB keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch mehr für einen ehemaligen Ehegatten, der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann, sondern differenziert zwischen verschiedenen Altersstufen und Situationen.

Der Gesetzgeber hat es dabei vermieden, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil eine vollschichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Allerdings wird durch die 3-Jahres-Grenze des § 1570 I S. 1 BGB ein deutlicher Anhaltspunkt dafür geschaffen, dass ab diesem Zeitpunkt eine zumindest zeitweise Erwerbstätigkeit trotz bestehender Kindesbetreuung als grundsätzlich zumutbar anzusehen ist.

Die neue Regelung soll die Abkehr vom bisher praktizierten Altersphasenmodell bewerkstelligen. Eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Alterphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen worden ist, verbietet sich nach dem neuen Recht. Dennoch müssen die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden.

Zwar hat jedes Kind ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, eine Ganztagsbetreuung ist damit aber nicht sichergestellt. Zudem sind die Arbeitsplätze auch heute noch nur selten auf die Bedürfnisse alleinerziehender Eltern ausgerichtet. Vielmehr wird von den Arbeitnehmern zunehmend Flexibilität auch hinsichtlich der Arbeitszeiten gefordert, die mit den bestehenden Möglichkeiten der Fremdbetreuung häufig nicht in Einklang zu bringen sind. Arbeitgeber ihrerseits zeigen sich nur selten so flexibel, dass sie auf die besonderen Bedürfnisse alleinerziehender Eltern Rücksicht nehmen würden.

Unabhängig von der Tatsache, dass die alleinige Zuständigkeit für die Alltagsbetreuung sehr viel mehr Zuwendung und Anstrengung erfordert als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, was dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt immanent ist, benötigen Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Kinder in diesem Alter können nicht allein unbeaufsichtigt zu Hause gelassen werden, auch nicht stundenweise. Wenn sie auch zunehmend zur Selbständigkeit erzogen werden sollen, benötigen sie dennoch weiterhin bei der Grundversorgung wie Waschen, Anziehen, Essen etc. zumindest Anweisung und Unterstützung.

Regelmäßig würde daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils führen, die sich dann unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirkt.

Wenn man aber den Grund für Betreuungsunterhaltsansprüche nicht nur im unmittelbaren Kindeswohl, sondern auch in der elterlichen Solidarität zum Wohle des gemeinsamen Kindes sieht, wird deutlich, dass die Gefahr besteht, eine Lastenverteilung zwischen den Eltern vorzunehmen, die allgemeinen Gerechtigkeitsmaßstäben nicht entspricht.

Spricht man dem betreuenden Elternteil eines über dreijährigen Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsansprüche ab, da er für seinen Unterhalt selbst zu sorgen habe, fordert man von diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten und eigene Interessen weitgehend zurückzustellen. Dagegen träfe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt für das Kind. Dieser wäre in seiner Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt und könnte sich etwa einer neuen Partnerschaft zuwenden; denn dafür blieben ihm, im Gegensatz zum betreuenden Elternteil, sowohl die zeitlichen Ressourcen als auch die notwendigen finanziellen Mittel. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise gewährleistet.

Wenn sich auch eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Alterphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen wurde, nach neuem Recht verbietet, müssen die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Alterphasen berücksichtigt werden. Kinder im Kindergartenalter und zumindest in den ersten Grundschuljahren bedürfen einer so intensiven Betreuung, der durch Gewährung von Betreuungsunterhalt Rechnung zu tragen ist.

Auch bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten wird man eine Vollzeiterwerbstätigkeit regelmäßig von dem betreuenden Elternteil nicht verlangen können, solange ein Kind wie im vorliegenden Fall den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besucht. Damit die Belastung nicht unzumutbar wird und nicht eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung entsteht, wird man regelmäßig nur eine Teilbeschäftigung verlangen können, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sein dürfte.

Überspannt man die Anforderungen, die an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils gestellt werden, trifft man damit unmittelbar auch das Kind und beraubt es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne die Trennung der Eltern gehabt hätte.

Die Antragsgegnerin wird bei ihrer Erwerbstätigkeit von ihren Eltern unterstützt und teilweise entlastet. Diese Unterstützung wird kostenlos aus familiärer Verbundenheit gewährt, so dass solche Möglichkeiten nicht in die Billigkeitserwägungen des § 1570 BGB n.F. einzubeziehen sind. Denn es handelt sich um freiwillige Leistungen der Großeltern, die dem Kind und der Antragsgegnerin als Tochter zugute kommen sollen, nicht aber dem Antragsteller als dem Barunterhaltspflichtigen.

Da die Antragsgegnerin bereits eine Halbtagstätigkeit ausübt (80 Stunden pro Monat zuzüglich 30 Flexistunden), kann nach Überzeugung des Senats derzeit von ihr keine Ausweitung auf eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls ist auch künftig nur ein stufenweiser, an den Kriterien von § 1570 I BGB orientierter Übergang in die Vollerwerbstätigkeit zumutbar. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bundestagsdrucksache 16/6980 S. 18/19 (vgl. Palandt/Brudermüller, Nachtrag zur 67. Auflage, § 1570 RdNr. 10).

Der derzeit von der Antragsgegnerin erzielte Verdienst entspricht auch in etwa einer Halbtagsstelle in ihrem erlernten Beruf als Buchhändlerin. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit für 2007 beträgt die tarifliche Bruttogrundvergütung für Buchhändler im Durchschnitt zwischen 1.751 € bis 2.224 €, wobei das individuelle Gehalt je nach Ausbildung, Berufserfahrung, Position, Branche und Ort nach oben oder unten abweichen kann. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin durch eine Vielzahl von Bewerbungen und Absagen in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sie als Buchhändlerin nicht vermittelbar ist.

2. Ab Januar 2008 ist von dem von der Antragsgegnerin bei der Firma T.durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Es sind jedoch lediglich die regulären Stunden von 80 pro Monat zu berücksichtigen. Die sog. „Flexistunden“ sieht der Senat auch nach dem neuen Unterhaltsrecht als überobligatorisch an, so dass das dafür erzielte Einkommen nicht in Ansatz zu bringen ist.

Somit ist von einem Bruttoeinkommen von monatlich 900 € = 10.800 € jährlich zuzüglich eines Weihnachtsgeldes von 60 % des Bruttoeinkommens gemäß Ziffer 6 des Arbeitsvertrages = 540 € auszugehen. Dieses Bruttoeinkommen von jährlich 11.340 € ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen von 945 € brutto und ein Nettoeinkommen von 745,99 € sowie nach Abzug von 5 % und 10 % von 637,82 €.

Ein zusätzlicher Betreuungsbonus ist der Antragsgegnerin nach Überzeugung des Senats nicht zuzubilligen. Der Betreuungsbonus ist für den im Einzelnen nicht messbaren Mehraufwand durch die Doppelbelastung Berufstätigkeit und Kinderbetreuung anzusetzen. Dieser Doppelbelastung wird im vorliegenden Fall aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Überstunden, die die Antragsgegnerin nach ihrem Arbeitsvertrag jeden Monat zu leisten hat und die gesondert mit einem Zuschlag von 20 % vergütet werden, nicht berücksichtigt werden.

Ausgehend von einem bereinigten Einkommen des Antragstellers in Höhe von 2.221,64 € (3.292,91 € abzüglich Fahrtkosten von 287,10 €, Lebensversicherungsbeiträge von 212,16 €, Ausgaben für Fachliteratur von 24,64 €, Krankenkassenbeiträge von 507, 66 € und zusätzliche Umgangskosten von anteilig 30 €) ist dieser in die Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008, einzuordnen (110 %). Eine Höherstufung unterbleibt im Hinblick auf das oben unter Ziffer A Gesagte.

Somit ergibt sich bis einschließlich März 2008 ein Tabellenbetrag von 307 € und ein Zahlbetrag von 230 € und ab April 2008 ein Tabellenbetrag von 355 € und ein Zahlbetrag von 278 €. Bis März 2008 verbleibt ein Einkommen von 1.991,64 € und nach Abzug von 10 % von 1.792,47 €. Ab April 2008 ergibt sich ein Einkommen des Antragstellers von 1.943,64 € und nach Abzug von 10 % ein solches von 1.749,27 €.

Daraus errechnet sich bis März 2008 ein Rohunterhalt von 577,32 € (1.792,47 € plus 637,82 € dividiert durch 2 = 1.215,14 € abzüglich 637,82 €). Ab April 2008 beträgt der Rohunterhalt 555,72 € (1.749,27 € plus 637,82 € dividiert durch 2 = 1.193,54 € abzüglich 637,82 €).

Somit errechnet sich von Januar bis März 2008 ein Elementarunterhalt von 512 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 130 €. Ab April 2008 beträgt der Elementarunterhalt 478 € und der Altersvorsorgeunterhalt 121 €.

Zwar hat der Antragsteller das Anerkenntnis im Termin vom 8.2.2007 vor dem Amtsgericht-Familiengericht widerrufen, ohne die Gründe für den Widerruf darzulegen. Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil der Senat zu einem höheren Gesamtunterhalt als die ursprünglich anerkannten 531,12 € kommt.

3. Eine Begrenzung des Unterhalts kommt derzeit nicht in Betracht, da noch nicht absehbar ist, wie lange die Tochter eine umfassende Betreuung durch die Mutter benötigt. Außerdem ist in § 1570 BGB eine konkrete zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen.

Der BGH hat im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen und vor allem darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse für einen fern liegenden Zeitraum gerade im Hinblick auf die Entwicklung des minderjährigen Kindes in Bezug auf dessen Betreuungsbedürftigkeit nicht möglich ist. Insoweit tritt das Gebot der Prognose der künftigen Entwicklung hinter diesem Gesichtspunkt zurück (BGH FamRZ 1997, 671; 1997, 875).

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin nachgewiesen, dass sie die Tochter in einer städtischen Kooperationseinrichtung (Grundschulhort) angemeldet hat, dass diese in die Dringlichkeitsstufe „b“ eingereiht wurde, aber eine Absage erteilt wurde. Da der Unterhalt nach § 1570 I S. 2 BGB jedoch entsprechend den obigen Ausführungen nicht nur wegen fehlender Betreuungseinrichtung zugesprochen wurde, ergibt sich aus dem in § 1570 I S. 3 BGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal „Belange des Kindes“, dass die Prüfung einer (weiteren) Erwerbsobliegenheit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes flexibel zu beurteilen ist; dies gilt vor allem in Bezug auf die Entwicklung des Kindes hinsichtlich dessen persönlicher Reife. Hieraus folgt, dass auf Grund dieser Unwägbarkeiten auch ein nach Vollendung des dritten Lebensjahres festzusetzender Betreuungsunterhalt nach § 1570 I S. 2 BGB zeitlich nicht begrenzt werden kann, weil in der Regel eine sichere Prognose im Sine von § 258 ZPO in Verbindung mit § 323 ZPO, ab welchem Zeitpunkt eine vollständige Drittbetreuung möglich ist und wann die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes endet, nicht getroffen werden kann.

Daher kommt eine zeitliche Begrenzung über § 1578 b BGB nicht in Betracht, weil auch bei dieser Entscheidung vor allem die Belange des vom Unterhaltsberechtigten betreuten Kindes zu wahren sind. Auch wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder einer Beschränkung des Anspruchs nicht grundsätzlich entgegen steht, scheidet eine solche bei einem Anspruch nach § 1570 BGB in der Regel aus, da eine durch Kinderbetreuung eingeschränkte wirtschaftliche Eigenständigkeit dem Anspruch immanent ist Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Auflage, § 1578 b RdNr. 5).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a I S. 1 ZPO, der auch in der Berufungsinstanz anzuwenden ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 93 a RdNr. 12).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick auf das neue Recht zum Betreuungsunterhalt und die Frage einer Fortführung des Altersphasenmodells war die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, § 543 II ZPO. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.