OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07
Fundstelle
openJur 2012, 65755
  • Rkr:

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt.

2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromiss-lösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 29. Dezember 2006 - 7 F 355/06 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Gegenstandswerte:

a) Sorgerecht: 3.000,- EUR

b) Umgangssache: 3.000,- EUR

c) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: 500,- EUR.

Gründe

I.

Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre ehelichen Kinder Ti..., geboren am ... September 2001, und To..., geboren am ... September 2003. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen und (von Amts wegen) zugunsten des Vaters ein zweiwöchentlich stattfindender Umgang angeordnet. Bereits durch einstweilige Anordnung vom 24. Mai 2006 war der Umgang mit den Kindern dahin geregelt worden, dass sich diese abwechselnd bei der Mutter und dem Vater aufhalten.

Nach der Trennung hatten die Eltern ein so genanntes Wechselmodell gehandhabt. Nach Auszug der Mutter aus dem als Ehewohnung dienenden, im Alleineigentum des Vaters stehenden, Haus hielten sich die Kinder an drei bis vier Tagen abwechselnd bei Vater und Mutter auf. Während die Mutter nicht berufstätig ist, ist der Vater als Inhaber mehrerer Fitness-Studios selbständig erwerbstätig. Zur Vorgeschichte ist weiter festzustellen, dass die Mutter aus früherer Beziehung drei Kinder (21, 19 und 17 Jahre) und der Vater zwei Söhne (32 und 17 Jahre) hat.

Bei dem Familiengericht beantragte der Vater die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Er begründete das damit, die Mutter sei inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, was vermutlich unterhaltsrechtlich motiviert sei.

Die Mutter bestritt letzteres und beantragte ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder, im wesentlichen mit der Begründung, bis zur Trennung sei sie die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen.

Das Familiengericht hat die Kinder angehört, ihnen eine Verfahrenspflegerin bestellt und schließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter übertragen, ferner zugunsten des Vaters die bereits erwähnte Umgangsregelung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Wechselmodell habe zwischen den Eltern zu immer größeren Streitigkeiten geführt. Beide Eltern seien ohne Einschränkung erziehungsgeeignet. Die Mutter sei nicht berufstätig und könne sich deshalb umfänglich den Kindern und ihrer Betreuung widmen. Anders sei das beim Vater. Nach dessen Schilderung sei sein Unternehmen notleidend. Er werde deshalb seine ganze Kraft benötigen, um dessen wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, was zugleich Existenzgrundlage für die Familie und ihren Unterhalt sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er trägt vor, die Kinder hätten sich bislang, im Zuge des Wechselmodells, mit einer zeitlichen Quote von 60 : 40, jedenfalls von weit mehr als 50 %, bei ihm aufgehalten. Zudem könne er von zuhause aus arbeiten. Das Familiengericht habe im übrigen das Cochemer Modell angeordnet. So die Mutter ihrerseits Streitigkeiten ausgelöst habe, dürfe sich das für die zu treffende Sorgerechtsregelung nicht zu Lasten des Vaters auswirken. Nach wie vor erscheine ihr Verhalten allein aus Unterhaltsgesichtspunkten heraus verständlich. Dass sie weitergehend als der Vater für Belange der Kindesbetreuung zur Verfügung stehe, werde bestritten.

Sie sei insbesondere sportlich aktiv, was ihr einen erheblichen zeitlichen Aufwand abverlange. Habe sie sich zusammen mit den Kindern eigenmächtig aus der vormaligen Ehewohnung entfernt und verweigere sie häufig, so auch jüngst, den Umgang von Vater und Kindern, so belege das ihre mangelnde Bindungstoleranz.

Der antragstellende Vater beantragt:

den Beschluss des Familiengerichts aufzuheben, dessen Vollziehung auszusetzen, ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung folgende vorläufige Regelung zu treffen: - Die Kinder der Parteien, Ti..., geb. 0. September 2001, und To..., geb. 0. September 2003, verbringen die Wochen im Zeitraum von Freitag 12 Uhr bis Freitag 12 Uhr der kommenden Woche abwechslungsweise zunächst beim Vater und in der zweiten Woche bei der Mutter. - Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden vorbezeichnet genannten Kinder wird vorläufig auf den Antragsteller übertragen.

Die Mutter beantragt,

das Rechtsmittel sowie die weiter gestellten Anträge zurückzuweisen.

Sie bestreitet den Vortrag des Vaters. Das Wechselmodell beeinträchtige das Kindeswohl.

Früher habe die Mutter die hauptsächliche Erziehungsarbeit geleistet, während sich der Vater um sein Unternehmen gekümmert habe. Sie sei deshalb als Hauptbezugsperson der Kinder anzusehen. Die Erziehungsstile würden sich unterscheiden. Sie meine, man müsse den Kindern auch Freiheiten lassen; der Vater sei strenger. Im September werde der ältere Sohn, Ti..., eingeschult. Zur Betreuung, auch der Erledigung von Schulaufgaben, sei sie eher in der Lage als der erwerbstätige Vater.

Die den Kindern bestellte Verfahrenspflegerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2007 in der Sache ergänzend Stellung genommen. Dort berichtet sie von einem Hausbesuch bei der Mutter, während dessen auch die Kinder Ti... und To... zugegen gewesen seien. Seit ihrem letzten Bericht sei eine Entwicklung dahin eingetreten, dass die Eltern auf ihren jeweils eingenommenen Positionen beharrten und zudem ihre finanzielle Auseinandersetzung eskaliert sei. Deshalb sei die für die Kinder am wenigsten schädliche Lösung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Das Wechselmodell hingegen könne nur fortbestehen, falls die Eltern nicht miteinander streiten und in der Lage seien, Vereinbarungen bezüglich der Kinder zu treffen. Eine Erweiterung des Umgangs mit dem Vater sei für die Kinder nur dann von Vorteil, wenn beide Elternteile dieser Regelung auch zustimmen könnten.

II.

Die befristete Beschwerde ist zulässig und statthaft, § 621 e ZPO. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).

Inhalt der Entscheidung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf den Antragsteller allein sein (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457). Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells kommt deshalb nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Können sich getrenntlebende Eltern über das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht einigen, so ist diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten dient (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Überzeugung des Senats dient es dem Kindeswohl am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen wird.

Beide Eltern werden durchgängig als erziehungsbefähigt und sehr liebevoll beschrieben. Jugendamt und Verfahrenspflegerin sprachen sich zunächst gegen eine förmliche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus, damit sich nicht ein Elternteil als Verlierer fühle.

Ungeachtet dessen konnte sich die Verfahrenspflegerin bereits seinerzeit mehrere Optionen vorstellen, die auch den Lebensmittelpunkt beim einen oder anderen Elternteil vorsehen. Aufgrund der zwischenzeitlich auf der Elternebene entstandenen Streitigkeiten spricht sie sich allerdings nunmehr dafür aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter zu übertragen.

Das Wechselmodell kann bislang reibungslos durchgeführt sein worden. Insbesondere bei den noch jungen Kindern kommt eine solche Handhabung in Betracht. Dass sich die Kinder zunächst selbst hierfür ausgesprochen haben, ist aufgrund ihres gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses verständlich. Es lassen sich folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:

- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.

- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.

- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.

Gegen das Wechselmodell spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt (OLG Dresden, FamRZ 2005, 125).

Die Bereitschaft aller Beteiligten (Eltern und Kinder), ein Wechselmodell zu praktizieren, und die Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren, muss bis zur Einrichtung dieses Modus ausreichend entwickelt sein (16. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstandes, FamRZ 2005, 1962). Hieran fehlt es den Parteien inzwischen. Denn im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Der Vater selbst bekundet Auseinandersetzungen und Beschimpfungen. Die Frage nach deren Auslöser oder Urheber ist nicht zu Lasten der Kinder zu beantworten. Zwingt man die Eltern zu einer Einigung und verordnet ihnen Kooperation (zum Cochemer Modell s. Füchsle-Voigt, FPR 2004, 600 ff.), so muss das nicht stets im Interesse des Kindeswohls liegen (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 283).

Ist die Kindesmutter inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, so könnte die durch sie selbst vorgelegte eidesstattliche Versicherung die durch den Vater angenommene Unterhaltsrelevanz nahe legen. Dort ist mehrfach von finanziellen Belangen die Rede. Das Wechselmodell bringt allerdings mit sich, dass der für die Kinder vorauszusetzende Lebensmittelpunkt fehlt. Das so genannte Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell führt dem gegenüber zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern. So hat auch der Gesetzgeber implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben, indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2003, 3041, 3043 m.w.N. = FamRZ 2003, 1949 - LS -).

Als Kompromisslösung ist das Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 284; Eschweiler, FPR 2006, 305, 307). Anders als in einem durch das Kammergericht Berlin entschiedenen Fall wird es vorliegend auch nicht einvernehmlich praktiziert (vgl. dazu KG, FamRZ 2006, 798). Im Regelfall reduziert das Eingliederungsmodell das Konfliktniveau und ermöglicht klare Lösungen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 48).

Im Ergebnis ist deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter oder dem Vater zuzuteilen. Ungeachtet der offenbar großzügigeren Wohnverhältnisse beim Vater steht die Mutter eher für die Betreuung der Kinder zur Verfügung als jener. In ihrer eidesstattlichen Versicherung weist die Mutter zu Recht auf künftig auch schulische Belange hin, die eine weitergehende Förderung der Kinder voraussetzen. Der Vater ist, bei allen beruflichen Freiheiten, hierzu nicht vergleichbar in der Lage wie die Mutter.

Die Einschulung des Kindes Ti... steht offenbar im September 2007 an. Bis dahin könnte das Wechselmodell grundsätzlich noch praktiziert werden. Danach aber sollte sich der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, Mutter oder Vater, befinden. Zur Vermeidung eines sogenannten Geschwistersplittings betrifft das dann nicht allein das Kind Ti... sondern auch den Bruder To....

Aus den bereits genannten Gründen gebietet das Wohl der Kinder, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zukünftig bei der Mutter haben. Ihre Förderungsmöglichkeiten überwiegen diejenigen auf Seiten des Vaters.

Nach der Überzeugung des Senats ist weder sinnvoll noch im Interesse des Kindeswohls, das Wechselmodell noch bis zur Einschulung Ti...s für wenige Monate fortzuführen und die Entscheidung über den Kindesaufenthalt hierdurch lediglich aufzuschieben. Durch die nunmehr getroffene Entscheidung wird ein für alle Beteiligten unzuträglicher Schwebezustand mit hieraus resultierenden, erneuten Auseinandersetzungen vermieden.

Der Antragsteller hat mit seinem umfassend eingelegten Rechtsmittel zugleich die (amtswegige) Umgangsregelung angefochten. Anträge hierzu hat er in der Hauptsache nicht gestellt, was aus seinem hauptsächlich verfolgten Anliegen heraus nachvollziehbar ist. Eine Antragstellung oder ein konkreter Vorschlag erfolgten jedoch auch nicht auf die durch den Senat am 7. Februar 2007 gegebenen Hinweise, wonach die Bestätigung der familiengerichtlichen Entscheidung sowie eine durch die Eltern einvernehmlich zu regelnde Umgangserweiterung in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 erstrebt der Antragsteller eine einstweilige Regelung, die als solche bereits beantragt ist (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung).

Eine ledigliche Aufhebung der Umgangsregelung und Fortgeltung der einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2006 bewirkte wegen abwechselnder Umgangszeiten de facto, dass das vormals gehandhabte Wechselmodell weiter praktiziert wird. Dem steht die Festlegung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder entgegen, der sich künftig bei der Mutter befinden soll. Die Häufigkeit des nach der familiengerichtlichen Entscheidung zweiwöchentlich stattfindenden Umgangs ist für sich genommen nicht zu beanstanden.

Ein Besuchskontakt alle zwei Wochen jeweils am Wochenende hat sich inzwischen bei Kindern spätestens ab dem Schulalter zum üblichen Standard entwickelt (vgl. Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 250 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen kann auch im Falle der Kinder Ti... und To... ausgegangen werden, wobei eine zu Gunsten des Vaters erhöhte Umgangsfrequenz vorstellbar erscheint. Der Senat hegt die Erwartung, dass die nunmehr zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Entscheidung zugleich die familiäre Situation beruhigt und die Eltern fortan in die Lage versetzt, gedeihliche, dem Kindeswohl am besten entsprechende Umgangsregelungen zu vereinbaren.

Die durch den Vater eingelegte Beschwerde blieb nach alledem ohne Erfolg. Durch die in der Hauptsache getroffene Entscheidung hat sich entsprechend § 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Gegenstandswerte waren nach § 30 Abs. 1 und 2 KostO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.