OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011 - 6 U 82/11
Fundstelle
openJur 2011, 98599
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 6.4.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -28 O 900/10- wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend darin, dass der Antragsgegner die Texte der Antragstellerin (nahezu) identisch ohne Erlaubnis öffentlich zugängig gemacht hat (§ 19a UrhG), eine Urheberrechtsverletzung gesehen und den Antragsgegner daher zur Unterlassung verurteilt, § 97 Abs. 1 UrhG.

Vorab ist - nochmals - klarzustellen, dass sich das Verbot auf die Verwendung der Texte in ihrer im Tenor eingeblendeten Gesamtheit bezieht (vgl. Seite 14 des angefochtenen Urteils). Die Kammer hat daher zu Recht geprüft, ob diese Texte insgesamt die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, und dies zutreffend bejaht. Die Argumentation des Landgerichts, der der Senat vollumfänglich beitritt, soll im Hinblick auf die Erörterungen in der Berufungsverhandlung nur kurz zusammengefasst werden:

Zwar ist bei Werbetexten die sog. „kleine Münze“ nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

So liegt es hier. Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem das Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben.

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts hat der Antragsgegner in der Berufung (zu Recht) nicht angegriffen, so dass (auch) insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.000 €.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt RA Maximilian Brenner, LL.M. (www.brenner-rae.de).