OLG Köln, Urteil vom 27.01.1998 - 15 U 126/97
Fundstelle
openJur 2012, 77410
  • Rkr:

1. Ein Abwehrrecht gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts steht nur dem unmittelbar Betroffenen zu, nicht aber demjenigen, der durch Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind.

2. Der Ehrenschutz ist nicht nur auf die "offen" aufgestellten Behauptungen beschränkt, sondern erstreckt sich ebenso auf die Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang der "offenen" Einzelaussagen "versteckt" sind, "zwischen den Zeilen" stehen.

Eine solche "verdeckte" Aussage ist anzunehmen, wenn der Autor durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche eigene Sachaussage macht oder diese dem Leser als unabweisliche Schlußfolgerung nahelegt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am11. Juni 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 44/97 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:a)das Erzbistum, der Erzbischof von x oder Prälat y. seien aufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18. September 1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer ge-schwängerten Minderjährigen zu verhindern,b) dem Erzbistum x., dem Erzbischof von x oder Prälat y. sei es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte 3/4 und der Kläger zu 3) 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) trägt der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen des Beklagten trägt der Kläger zu 3) 1/4. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Beklagte ist Journalist. Der Kläger zu 1) ist der Erzbischof

von x, der Kläger zu 2) das Erzbistum x., der Kläger zu 3) der

Generalvikar und der Kläger zu 4), der Hauptabteilungsleiter

Seelsorge-Personal des Generalvikariats.

Die Parteien streiten um Äußerungen des Beklagten am 24.11.1996

in der von XX. ausgestrahlten H. "S.", am 28.11.1996 in einem

Artikel in der Zeitschrift "D." und in der Ausgabe der in Ö.

erscheinenden Zeitschrift "K.".

Nachdem sich Frau D., Gründerin einer "Initiativgruppe für vom

Zölibat betroffene Frauen", telefonisch im September 1996 an den

Kläger zu 4) gewandt hatte, schrieb sie am 18.09.1996 an den Kläger

zu 1) und den Kläger zu 4) einen Brief, in dem es u.a. heißt (Bl. 1

d.AnlH.):

"Ich teile Ihnen mit, daß ein Pfarrer einer großen Gemeinde

Ihres Bistums seit Januar d.J. eine minderjährige Jugendliche

nötigt, mit ihm sexuellen Kontakt aufzunehmen. Hintergrund der

Nötigung ist eine von diesem Pfarrer bemerkte Unterschlagung des

Mädchens einer größeren Summe aus der Sternsinger-Aktion.

Die Jugendliche ist in der ca. 10. W. schwanger und so

angstbesetzt, daß eine Suizidgefährdung vorliegt. Ich habe ihr

zugesichert, keine Schritte ohne Ihr Einverständnis zu unternehmen

und so sind - leider wie so oft - meine Möglichkeiten der wirksamen

Intervention begrenzt.

Heute fand nun auf meine Vermittlung eine Beratung der

Jugendlichen in einer Beratungsstelle von "P." statt. Nach dem

heutigen Stand wird die Schwangerschaft in den nächsten Tagen

abgebrochen.

Meine Gefühle brauche ich wohl nicht näher zu beschreiben.

Es würde wohl schon einen gewaltigen Schritt vorwärts bedeuten,

würden sich die Bistumsleitungen eingestehen, daß auch die extremen

Einzelfälle Ausdruck einer Problematik sind, die längst nicht mehr

nur Sache der Kirche ist, sondern gesellschaftliche Relevanz

angenommen hat.

Sind doch immer mehr Frauen und leider auch Kinder von der

Unfähigkeit Ihrer Priester zum zölibatären Leben in entwürdigender

Weise betroffen.

Dafür tagen Sie die Mitverantwortung."

Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens befand sich der Kläger

zu 1) auf Tagungen und Auslandsaufenthalten. Nach Rückkehr des

Klägers zu 1) verfaßte der Kläger zu 4) unter dem 11.10.1996 ein

Antwortschreiben (Bl. 2 d.AnlH.), in dem der Kläger zu 1) seine

Bestürzung zum Ausdruck brachte und die Absenderin bat, den

Sachverhalt, soweit es ihr möglich sei, zu klären und ihm umgehend

den Namen des Pfarrers mitzuteilen, oder die Betroffene zu

ermutigen dies zu tun und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.

Weiter heißt es in dem Schreiben (Bl. 2 d.AnlH.):

"Bei aller Betroffenheit über den Inhalt der Mitteilung, für die

ich Ihnen danke, muß ich allerdings auch im Namen unseres

Erzbischofs den letzten Satz Ihres Schreibens zurückweisen."

Mit Fax vom 20.11.1996 (Bl. 14 d.AnlH.) wandte sich der Beklagte

an das Presseamt des Klägers zu 2) und bat um die Beantwortung

mehrerer Fragen, die den Brief von Frau D., dessen Bearbeitung

durch die Kläger zu 1) und 4), den Aufgabenbereich und die

Kompetenz des Klägers zu 3) und 4) und eine letzte offizielle

Stellungnahme des Klägers zu 1) zur Frage der staatlichen

Schwangerschaftskonfliktberatung betrafen. Mit je einer

Fax-Kurzmitteilung vom 21.11.1996 (Bl. 16 d.GA.), adressiert an den

Beklagten, und vom 22.11.1996 (Bl. 17 d.GA.), adressiert an die

Zeitschrift "D.", teilte das Presseamt des Klägers zu 2) mit, daß

es aus "sicher bekannten Gründen" mit dem Beklagten nicht mehr

zusammenarbeite.

Der Beklagte berichtete über die Angelegenheit in der von XX. am

24.11.1996 ausgestrahlten R. "S.". Er schilderte den Fall der

Jugendlichen und teilte mit, daß Frau D. die Kläger zu 1) und 4)

informiert und Ihnen den Fall geschildert habe. Anschließend

zitierte er aus dem Brief von Frau D. vom 18.09.1996. Im Anschluß

daran führte der Beklagte aus (Mitschrift der Sendung, Bl. 37

d.GA.):

"Wer nun glaubt, das Erzbistum x. hätte die Brisanz dieses

Schreibens verstanden und einen Kontakt zur werdenden Mutter

gesucht, der sieht sich getäuscht. Prälat xx., selbst Adressat des

Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, legt das Schreiben auf

Frist. Er läßt sich mit einer Antwort drei W.n Zeit, um dann am 11.

Oktober die Begründung mitzuteilen, Zitat: "Wegen verschiedener

mehrtägiger überdiözesaner Tagungen und Auslandsaufenthalte unseres

Erzbischofs konnte ich Herrn Kardinal Yy. erst heute Ihren Brief

vom 18. September zur Kenntnis geben". Das war leider drei Tage zu

spät. Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter wurde am 8.

Oktober durch Abbruch in der 12. W. beendet. Den Vorwurf der

Mitverantwortung hat das Erzbistum x. in dem Antwortschreiben

zurückgewiesen. Prälat xx. teilt darin jedoch mit, daß über den

geschilderten Fall er und der Erzbischof sehr beunruhigt seien und

der Kardinal den Brief mit Bestürzung gelesen habe. Beide, Kardinal

Yy., und Prälat xx. als Hauptabteilungsleiter, werden sich fragen

lassen müssen, warum Beunruhigung und Bestürzung erst so spät - zu

spät - eingesetzt haben. Auf Anfrage wurde die Beantwortung

präziser Fragen zu diesem Vorgang vom Erzbistum x. schriftlich

abgelehnt. Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach

wie vor in seiner Pfarrei aus."

In einem Artikel vom 28.11.1996 in der Zeitschrift "D." mit der

Óberschrift

"F.

Ein Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische

Kirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung."

führte der Beklagte unter anderem aus (Bl. 5 d.AnlH.):

"Das Erzbistum x. hat die Brisanz des Schreibens von Frau D.

nicht begriffen. Niemand suchte Kontakt zu der werdenden Mutter.

Prälat xx., Mitadressat des Briefes und somit zum Handeln

aufgefordert, legte den Vorgang auf "Frist"

...

Vor allem interessierte ihn der Name des Pfarrers. Die Reaktion

des Kardinals läßt sich nur aus der Mitteilung schließen, er habe

den Brief "mit Bestürzung" zur Kenntnis genommen.

Doch auch die kam zu spät: Drei Tage vor der Antwort, am 8.

Oktober, war die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter durch

Abbruch in der zwölften W. beendet worden.

Bleibt das Fazit: Hätte man auf das Schreiben von A. D.

unverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung fast drei W.n

Zeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu kümmern, ihr finanziell

zu helfen und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu

bewegen. Doch geschehen ist - nichts."

Der Artikel endet wie folgt:

"Eine Beantwortung all dieser Fragen (und vieler mehr) lehnte

das Presseamt des Erzbistums xx schriftlich ab. Der erpresserische

Pfarrer übt das Amt in seiner Großstadt-Pfarrei noch immer

aus."

Schließlich behandelte der Beklagte den Fall in einem Artikel in

der ö. Zeitschrift "K.", Ausgabe, unter anderem mit folgenden

Passagen (Bl. 4 d.AnlH.):

"Offenbar wurde im Ordinariat die Brisanz des Schreibens nicht

erkannt. Eine Kontaktaufnahme mit der werdenden Mutter fand nicht

statt.

Prälat xx., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln

aufgefordert, ließ sich mit einer Antwort bis zum 11. Oktober Zeit,

um dann mitzuteilen: ...

Das war leider drei Tage zu spät. Die Schwangerschaft der

jugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12.

SchwangerschaftsW. abgebrochen worden.

Es stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Bescheid

wußte. Sein Amt ist es, "alter ego" des Bischofs zu sein.

Den Vorwurf der "Mitverantwortung" hat das Erzbistum x. in dem

Brief zurückgewiesen. Immerhin schreibt Prälat xx., daß über den

geschilderten Fall er und "unser Erzbischof sehr beunruhigt" seien,

ja, der Kardinal den Brief gar "mit Bestürzung" gelesen habe.

Beide, Kardinal Yy. und Prälat xx. als "Hauptabteilungsleiter",

müssen sich freilich fragen lassen, warum diese Beunruhigung und

Bestürzung erst so spät eingesetzt haben."

Die Kläger zu 1) bis 4) erwirkten am 12.12.1996 beim Landgericht

Köln den Erlaß einer einstweiligen Verfügung - 28 O 573/96 - auf

Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptungen, sie

seien aufgrund des Schreibens von Frau D. in der Lage gewesen, den

Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem erpresserischen

Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, und es sei

ihnen möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus

seinem Amt zu entfernen.

Ein von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitetes

Ermittlungsverfahren - 172 UJs 68/96 - wurde nach Vernehmung von

Zeugen, u.a. von Frau D., eingestellt; Täter und Opfer seien nicht

zu ermitteln. Eine Beschwerde der Zeitschrift "D." vom 16.01.1997

hat das Plenum des D. in der Sitzung vom 07.05.1997 für begründet

erachtet (Bl. 181 f. d.GA.) und hierbei u.a. ausgeführt:

"Das Plenum des D. vertritt darüber hinaus die Ansicht, daß die

Verweigerung der Auskunft durch Herrn Dr. B. bzw. das

erzbischöfliche Presseamt presserechtlich nicht zulässig gewesen

ist. Im einzelnen verstieß es gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG i. V.

mit § 4 Abs. 1 LPG NW (verfasssungs-) rechtlich ausdrücklich

gewährleistete Informations- und Pressefreiheit, Ihrer Zeitung die

Information auf Ihre Anfrage deshalb zu verweigern, weil das Gesuch

konkret auf den Journalisten M. zurückzuführen war."

Die Beschwerde des Klägers zu 3) vom 04.12.1996 wurde

demgegenüber vom Plenum des D. in der Sitzung vom 06.05.1997 mit

der Begründung zurückgewiesen (Bl. 179 f. d.GA.):

"Nach Ansicht des Ausschusses existieren also - wie dargelegt -

zwei mögliche Sichtweisen des Vorgangs, die zu unterschiedlichen

Bewertungen führen können. Die von der W. veröffentlichte

Darstellung ist demzufolge eine zulässige Einschätzung des

Vorgangs, deren Veröffentlichung nach dem Pressekodex nicht zu

beanstanden ist."

Mit Beschluß vom 27.12.1996 (Bl. 28 d.BA. 28 O 573/96

Landgericht Köln) hat das Landgericht Köln auf Antrag des Beklagten

vom 22.12.1996 den Klägern in dem Einstweiligen Verfügungsverfahren

eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt; die

Kläger haben daraufhin die Klageschrift vom 24.01.1997

eingereicht.

Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte habe die

streitgegenständlichen Behauptungen "verdeckt" aufgestellt. Der

Zuhörer bzw. der Leser gehe aufgrund der Informationen des

Beklagten davon aus, daß ihnen der Pfarrer bekannt sei und sie

trotzdem nichts gegen ihn unternommen hätten. Dies gelte auch für

die Identität der Jugendlichen, da die vom Beklagten kritisierte,

ausgebliebene Hilfeleistung die Identifizierung der Schwangeren

voraussetze.

Sie haben weiterhin unter Berufung auf die Aussage von Frau D.

im Ermittlungsverfahren vorgetragen, auch die Zeugin kenne die

Schwangere weder persönlich noch namentlich. Im übrigen bestreiten

sie die Einzelheiten der vom Beklagten vorgetragenen Schwängerung

einer 16jährigen durch einen katholischen Pfarrer und die

Durchführung einer Abtreibung.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es unter

Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den

Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft

oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der

Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu

behaupten:

a)

das Erzbistum, der Erzbischof von x

bzw. sein Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. oder Prälat y. seien

aufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18.09.1996 in der Lage

gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem

Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern,

b)

dem Erzbistum x., dem Erzbischof von x

bzw. seinem Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. oder Prälat y. sei

es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus

seinem Amt zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) gerügt und hat

insoweit die Auffassung vertreten, durch die journalistischen

Beiträge sei nicht in die Persönlichkeitsrechte des Erzbistums xx

eingegriffen worden.

Weiterhin hat er geltend gemacht, er habe die

streitgegenständlichen Behauptungen weder wörtlich noch sinngemäß -

auch nicht in verdeckter Form - aufgestellt. Er habe gemeint, die

Kläger hätten nicht alles versucht, um das ungeborene Leben zu

schützen. Ein Kontakt habe schließlich über Frau D. oder "P."

gesucht werden können, ohne daß die Anonymität des Mädchens hätte

aufgegeben werden müssen. Die Beiträge seien nicht so zu verstehen,

daß die Kläger den Schwangerschaftsabbruch hätten verhindern

können. Dasselbe gelte bezüglich des Pfarrers; es sei nicht

mitgeteilt worden, die Kläger hätten den Pfarrer aus dem Amt

entfernen können. Er habe nur aufzeigen wollen, daß Priester

bekannt seien, die den Zölibat sehr eigenwillig interpretieren bzw.

nicht leben. Darüber, daß die Kirche den Pfarrer decke, habe er

keine Erkenntnisse. Neutrale Leser bzw. Hörer verstünden die

Passage nicht in dem von den Klägern verstandenen Sinn.

Zudem hat sich der Beklagte auf die Wahrnehmung berechtigter

Interessen berufen, weil er seinen journalistischen

Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. Nach seinen, von Frau D.

schriftlich bestätigten Informationen sei ihr die junge Frau

persönlich bekannt gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift

"D." habe den Beitrag und seine Recherche überprüft und befunden,

der Beitrag verstoße in der veröffentlichten Form nicht gegen

geltendes Recht. Hierauf habe er sich verlassen dürfen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.06.1997 (Bl. 90 ff.

d.GA.) der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat

es ausgeführt, der Kläger zu 2) sei aktiv legitimiert, da auch er

in den journalistischen Beiträgen des Beklagten angesprochen und in

die Kritik mit einbezogen worden sei. Die von den Klägern

beanstandeten Äußerungen stellten sich als üble Nachreden im Sinne

von § 186 StGB dar. In beiden Fällen würden verdeckt Tatsachen

behauptet, die geeignet seien, die Kläger in der öffentlichen

Meinung herabzuwürdigen. Der Beklagte könne sich nicht auf die

Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Er sei den

pressemäßigen Sorgfaltspflichten nicht im ausreichenden Maße

nachgekommen.

Gegen das ihm am 11.07.1997 (Bl. 130 d.GA.) zugestellte Urteil

hat der Beklagte mit einem am 04.08.1997 (Bl. 135 f. d.GA.) bei

Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 06.10.1997

bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 164 ff. d.GA.) begründet

hat.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches

Vorbringen. Er rügt weiterhin die Aktivlegitimation der Kläger zu

2) und 3). Ergänzend führt er insoweit aus, der Kläger zu 3) sei

durch die streitbefangenen Äußerungen nicht betroffen. Weder in der

Rundfunksendung noch in den Zeitungsartikeln werde ihm etwas zum

Vorwurf gemacht. Zudem hätten die streitgegenständlichen

Behauptungen keinen Bezug zu dem Kläger zu 3).

Eine Beurteilung des Gesamtzusammenhangs ergebe, daß es sich bei

der ersten beanstandeten Äußerung nicht um Tatsachenbehauptungen,

sondern um Werturteile handele. Es verbleibe die Kernaussage, daß

sich nach seiner Beurteilung die katholische Kirche, hier die

Leitung des Erzbistums xx und ein Pfarrer, durch ihr tatsächliches

Handeln im Widerspruch zu den von ihr propagierten Grundsätzen

setze. Dies habe er anhand eines Beispiels zum Ausdruck bringen

wollen. Insoweit liege ausschließlich eine Bewertung vor.

Auch könne nicht von "verdeckten" Tatsachenbehauptungen

ausgegangen werden. Die Äußerungen drängten nicht die unabweisliche

Schlußfolgerung auf, die Kläger seien aufgrund des Schreibens von

Frau D. in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch zu

verhindern. Vielmehr sollten sich die Leser eine eigene Meinung

über die zeitliche und sachliche Angemessenheit der Reaktion der

Kirche bilden.

Aus der gewählten Formulierung "und sie möglicherweise zum

Austragen des Kindes zu bewegen" lasse sich nicht entnehmen, daß

die Kläger hierzu tatsächlich in der Lage gewesen seien. Aus den

Beiträgen ergebe sich auch nicht zwingend, daß die Kläger in der

Lage gewesen seien, das schwangere Mädchen unmittelbar zu

unterstützen und den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern.

Insbesondere lasse sich den Äußerungen nicht entnehmen, den Klägern

seien die Namen der Betroffenen bekannt oder zumindest für sie

identifizierbar gewesen.

Die Kläger hätten an Frau D. herantreten können, um gemeinsam

mit ihr einen Weg der Hilfeleistung, z.B. über die "P."

Beratungsstelle, zu erarbeiten. Demgegenüber hätten diese sich

ausschließlich nach dem Namen des Priesters erkundigt, jedoch keine

Erkundigungen über die Person der Schwangeren eingeholt. Insoweit

habe er auch keine bestimmte Möglichkeit des Einschreitens

aufzeigen, sondern nur das nach seiner Meinung zu beobachtende

Auseinanderfallen von Anspruch und Wirklichkeit der Haltung der

Kirche in der Abtreibungsproblematik anhand eines konkreten Falls

verdeutlichen wollen.

Auch bei der zweiten angegriffenen Äußerung habe es sich um ein

Werturteil gehandelt. Es sei nicht um den zugrundeliegenden

Einzelfall gegangen. Aus dem Umstand, daß der Priester nach wie vor

im Amt ist, werde deutlich, wie sehr Moral und tatsächliches

Verhalten auseinanderfallen.

Diese Äußerung enthalte auch nicht die verdeckte Behauptung, die

Kläger seien in der Lage gewesen, den betreffenden Pfarrer aus

seinem Amt zu entfernen. Eine entsprechende zwangsläufige

Schlußfolgerung könnten die Leser bzw. die Hörer aus den

journalistischen Beiträgen nicht entnehmen. Vielmehr sei hierin ein

Vorwurf gegenüber dem betreffenden Pfarrer zu sehen, daß er sein

kirchliches Amt trotz seines Fehlverhalten nicht freiwillig

niedergelegt habe.

Weiterhin ist der Beklagte der Auffassung, er könne sich auf die

Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da er den

pressemäßigen Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen

sei. Die Weigerung des Presseamtes des Klägers zu 2), Auskunft zu

erteilen, sei presserechtlich unzulässig gewesen. Durch eine

umfassende Stellungnahme hätten die Kläger Einfluß auf die

Berichterstattung nehmen können.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom

11.06.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten

zurückzuweisen.

Sie treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung

und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Sie sind der Auffassung, die Kläger zu 2) und 3) seien

aktivlegitimiert. Auch der Kläger zu 3) werde durch die Vorwürfe

des Beklagten durch seine namentliche Erwähnung in den beiden

streitbefangenen Zeitungsartikeln persönlich betroffen.

Bei einer Betrachtung des Gesamtzusammenhangs handele es sich

bei den streitgegenständlichen Äußerungen um "verdeckte", unwahre

Tatsachenbehauptungen. Es werde ein bestimmter Sachverhalt mit

Details geschildert, der bei dem Leser bzw. Hörer die Vorstellung

vermittele, das Geschehen habe sich so wie beschrieben abgespielt

und könne jederzeit mit den Mitteln des Beweises auf den

Wahrheitsgehalt überprüft werden.

Dabei habe der Beklagte seine Einzelaussagen so formuliert und

aufgebaut, daß sich die Kernaussage, die Kläger seien untätig

geblieben, obwohl sie zum Handeln in der Lage gewesen seien, den

Lesern bzw. Hörern als unabweisliche Schlußfolgerung aufgezwungen

werde.

Daß die Amtsentfernung des erpresserischen Pfarrers für die

Kläger möglich gewesen sei, werde in dem Schlußsatz der

journalistischen Beiträge vom 24. und 28.11.1996 außer Frage

gestellt. Dabei werde verschwiegen, daß die Kläger den Pfarrer

nicht hätten identifizieren können.

Zudem habe der Beklagte wegen der Schwere des Vorwurfes

besonders sorgfältig recherchieren müssen. Die Entscheidung des

Plenums des D. über die Beschwerde der Zeitschrift "D." sei

fehlerhaft und beinhalte kein Präjudiz für das vorliegende

Verfahren.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien

wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Rechtstreit

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu

den Akten gereichten Unterlagen und die beigezogenen Akten 28 O

573/96 - Landgericht Köln - und 172 UJs 68/96 - Staatsanwaltschaft

Köln - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D E :

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur

teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, es zu

unterlassen, die in dem Antrag zu a) und b) enthaltenen Äußerungen

im Hinblick auf die Kläger zu 1), zu 2) und 4) aufzustellen. Die

mit der Berufung des Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte geben

zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Soweit sich der Beklagte gegen

die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Klägers zu 3)

wendet, hat die Berufung Erfolg. Insoweit ist die Klage

abzuweisen.

1.

a)

Der Kläger zu 2) (= das Erzbistum x.) kann vorliegend

zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber den Angriffen des Beklagten

in Anspruch nehmen.

Der Unterlassungsanspruch steht demjenigen zu, dessen rechtlich

geschützte Sphäre durch eine Äußerung bereits verletzt wurde bzw.

der eine Verletzung zu befürchten hat (vgl. Wenzel, Das Recht der

Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage 1994, Rdnr. 12.36;

Löffler, Presserecht, 4. Auflage 1997, § 6 LPG, Rdnr. 275 m.w.N.).

Individuell betroffen und anspruchsberechtigt können nicht nur

natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein, sondern

auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Wenzel,

a.a.O., Rdnr. 12.43; Löffler, a.a.O., Rdnr. 275; BGH, AfP 1983, 270

ff. (271) für die Bundesanstalt für Arbeit). Auch das Erzbistum x.

kann sich als eigenständige juristische Person in der Rechtsform

der Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. z.B.: BGH, NJW 1994,

245 ff. (246)) auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz

berufen.

Der Kläger zu 2) ist auch durch die Äußerungen des Beklagten

individuell betroffen. Sowohl in den streitgegenständlichen

Zeitungsartikeln als auch in der H. befaßt sich der Beklagte mit

dem Erzbistum x.. Insoweit werden nicht nur die Kläger zu 1) und

4), sondern wird auch der Kläger zu 2) unmittelbar in die Kritik

mit einbezogen. So heißt es in dem in der Zeitschrift "D."

veröffentlichten Artikel:

"Das Erzbistum x. hat die Brisanz des Schreibens von Frau D.

nicht begriffen.

...

Den Vorwurf der Mitverantwortung an der Lage der geschwängerten

Sternsingerin wies das Erzbistum x. in seinem Antwortschreiben

zurück."

Dieser Vorwurf wird in dem Artikel in der Zeitschrift "K."

wiederholt, wenn es dort heißt:

"Den Vorwurf der "Mitverantwortung" hat das Erzbistum x. in dem

Brief zurückgewiesen."

In der am 24.11.1996 von XX. ausgestrahlten H. spricht der

Beklagte den Kläger zu 2) ebenfalls ausdrücklich an, indem er

wiederum ausführt, das Erzbistum x. habe die Brisanz des Schreibens

von Frau D. vom 18.09.1996 nicht verstanden, den Vorwurf der

Mitverantwortung zurückgewiesen und die Beantwortung präziser

Fragen abgelehnt.

b)

Demgegenüber ist unter Berücksichtigung der vorstehenden

Ausführungen der Kläger zu 3) (Generalvikar Prälat Dr. ) nicht

aktivlegitimiert.

Dieser kann seine Betroffenheit nicht bereits darauf stützen,

daß er als jeweiliger Vertreter durch die Kritik an dem Erzbistum

x. und dem Erzbischof von x ebenfalls mittelbar als Amtsträger und

Mitarbeiter betroffen ist. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das

Persönlichkeitsrecht steht nur dem unmittelbar Verletzten ein

Abwehrrecht zu, nicht aber demjenigen, der von den Fernwirkungen

eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich

mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als

Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind

(vgl. z.B.: BGH, NJW 1980, 1790 f. (1791)).

Die Voraussetzungen einer unmittelbaren Betroffenheit sind nicht

gegeben. Allein der Abdruck eines Lichtbildes des Klägers zu 3) in

der Zeitschrift "D." begründet noch keine Betroffenheit, zumal

dieser sich hiergegen auch nicht wendet. In keinem der

journalistischen Beiträge wird dem Kläger zu 3) konkret etwas zum

Vorwurf gemacht; die streitbefangenen Äußerungen haben ebenfalls

keinen unmittelbaren Bezug zu dem Kläger zu 3) bzw. seinem

dienstlichen Aufgabenbereich.

Während der Kläger zu 3) in der H. nicht namentlich bzw. in

seiner Amtsstellung als Vertreter der Kläger zu 1) und 2) erwähnt

wird, heißt es in dem Artikel in der Zeitschrift "K."

lediglich:

"Es stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Feldhof

Bescheid wußte. Sein Amt ist es, "alter ego" des Bischofs zu

sein."

Bereits hiermit bringt der Beklagte zum Ausdruck, daß eben nicht

sicher ist, ob der Kläger zu 3) Kenntnis von dem Schreiben der Frau

D. vom 18.09.1996 hatte und somit in der Lage gewesen wäre, den

Schwangerschaftsabbruch zu verhindern oder etwa den Pfarrer aus dem

Amt zu entfernen.

Den weiteren Ausführungen in dem streitbefangenen Artikel, das

Antwortschreiben von Prälat Basten sei 3 Tage zu spät gekommen, da

die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter bereits am 08.10.1996

in der 12. SchwangerschaftsW. abgebrochen worden sei, kann eine

persönliche Betroffenheit des Klägers zu 3) nicht entnommen werden.

Insoweit stellt der Verfasser des Artikels ausschließlich auf das

Handeln des Klägers zu 4) ab, der namentlich als Adressat des

Briefes angesprochen wird.

Ebensowenig wird in dem in der Zeitschrift "D." am 28.11.1996

abgedruckten Beitrag behauptet, der Kläger zu 3) habe über den Fall

der Minderjährigen Bescheid gewußt. Der Beklagte läßt wiederum

offen, ob der Kläger zu 3), "dessen Amt es ist, den Erzbischof bei

dessen Abwesenheit in allen Dingen bevollmächtigt zu vertreten,

nicht schon vor dem Abtreibungstermin über den Fall informiert

worden war".

Auch ergibt sich aus den jeweiligen Beiträgen für den Leser bzw.

Zuhörer nicht etwa der Eindruck, der Kläger zu 3) sei als

Amtsträger in seiner Funktion als Stellvertreter des Klägers zu 1)

und 2) seinen Aufgaben nicht nachgekommen. An keiner Stelle

behauptet der Beklagte konkret eine Amtspflichtverletzung des

Klägers zu 3). Eine entsprechende Interpretation läßt sich auch

nicht mit der vom Beklagten gewählten Formulierung begründen "Es

stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Bescheid wußte.

Sein Amt ist es, "alter ego" des Bischofs zu sein".

In der bloßen Frage nach der Kenntnis des Klägers zu 3) mit dem

Hinweis auf sein Amt ist auch nicht verdeckt die Behauptung

enthalten, der Kläger zu 3) habe während der Abwesenheit des

Klägers zu 1) tatsächlich eingreifen können.

2.

Den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4) steht in entsprechender

Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 186 StGB ein

Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts

zu.

Der Beklagte hat in den streitbefangenen journalistischen

Beiträgen unrichtige, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen

aufgestellt, indem er behauptet hat, die Kläger zu 1), zu 2) und zu

4) "seien aufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18.09.1996 in der

Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem

Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern" und es sei den

Klägern zu 1), zu 2) und 4) "möglich gewesen, den angeblich

erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen."

Die den Gegenstand des Unterlassungsanspruch bildenden

Äußerungen werden zwar von dem Beklagten nicht wörtlich in den

beiden Artikeln und dem am 24.11.1996 gesendeten Rundfunkbeitrag

mitgeteilt. Bei einer Würdigung des Aussagehalts der

streitbefangenen Beiträge im Gesamtzusammenhang (vgl. zu diesem

Erfordernis allgemein z.B.: BGH, VersR 1986, 992 f. (993); BGH,

VersR 1993, 193 ff. (194) m.w.N.; BGH, AfP 1994, 299 ff. (300))

gelangt der als Maßstab heranzuziehende Durchschnittsleser bzw.

-hörer (vgl. zu dem Erfordernis z.B.: Löffler, a.a.O., § 6 LPG

Rdnr. 90 m.w. umfangreichen Nachweisen) jedoch zu dem Ergebnis, daß

der Beklagte die streitgegenständlichen Behauptungen sinngemäß

aufgestellt hat. Insoweit können die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4)

auch die Unterlassung der "verdeckten" Behauptungen gelten

machen.

a)

Der Ehrenschutz ist nicht nur auf eine Würdigung der "offen"

aufgestellten Behauptungen des Beklagten beschränkt, sondern

erstreckt sich ebenso auf die Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang

der "offenen" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen"

stehen. Gerade gegenüber solchen "versteckten" Aussagen kann die

betroffene Persönlichkeit besonders schutzwürdig sein, weil sie

hierdurch stärker belastet sein kann als durch "offene"

Beschuldigungen. Vorwürfe, die der Betroffene selbst erst mittels

Sinninterpretation eruieren muß, geben ihm eine weniger feste

Grundlage an die Hand, von der aus er sich wehren kann. Zudem kann

ein Betroffener auch dadurch zusätzlich belastet werden, daß die

Ermittlung des Aussagegehalts den erkennbar angeregten

Schlußfolgerungen des Adressaten anheim gegeben und somit die

Mißverständnisbreite erhöht ist (vgl. BGHZ 78, 9 ff. (14 f.); BGH,

AfP 1994, 295 ff. (296 f.); BGH, AfP 1994, 299 ff. (301)).

Dem Beklagten ist zuzustimmen, daß bei der Annahme solcher

"verdeckter" Aussagen eine besondere Zurückhaltung geboten ist, um

die Spannungslage zwischen dem gleichrangigen Ehrenschutz und der

Kritikfreiheit (vgl. hierzu: BVerfG, NJW 1977, 799 f. (800); BGHZ

78, 9 ff. (14); BGH, NJW 1978, 1797 ff. (1798)) nicht einseitig

unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der

letzteren zu verschieben. Die Auslegung muß sich an den Text und

die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten und hierbei die

sich unmittelbar aus ihm ergebenden Maßstäbe zur Grundlage nehmen

(BGHZ 78, 9 ff. (15); BGH, VersR 1986, 992 f. (993); BGH, VersR

1987, 1016 ff. (1018)).

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner

Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse in Richtung auf einen

Sachverhalt selbst ziehen kann und soll, und der eigentlichen

"verdeckten" Aussage des Autors, mit der dieser durch das

Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche eigene

Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche

Schlußfolgerung nahelegt. Nur im letzteren Fall kann die

"verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden

gleichgestellt werden.

Grundsätzlich kann sich der Betroffene in aller Regel nicht

dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten

Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die

"offenen" Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so

aber weder "offen" noch "verdeckt" in seinen Einzelaussagen

behauptet worden ist. Insoweit kann der Autor verlangen, an seinem

Beitrag gemessen zu werden (BGHZ 78, 9 ff. (15 f.); BGH, AfP 1994,

295 ff. (297); AfP 1994, 299 ff. (301)).

b)

Gemessen an diesen Grundsätzen drängt der Beklagte mit der

Mitteilung der "offenen" Fakten dem jeweiligen Empfänger der

Äußerungen die angegriffenen "verdeckten" Schlußfolgerungen als

Sachaussage auf. Anders können die Aussagen des Beklagten in den

streitgegenständlichen Beiträgen nicht verstanden werden.

aa)

So werden in dem in der Zeitschrift "D." vom 28.11.1996

veröffentlichten Beitrag dem Leser nicht nur im Rahmen einer

schlichten Dokumentation Fakten mitgeteilt, die einen Denkanstoß

vermitteln sollen, ohne ihm bereits eine fertige Schlußfolgerung

(und zwar eine solche des Beklagten) nahezulegen. Vielmehr wird die

nach Auffassung des Autors von den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4)

vorgenommene Behandlung des Vorfalls als "Fristenlösung" in weitere

Aussagen eingebettet, die über den Anstoß zum Weiterdenken

hinausgehen und dem Leser den Sachverhalt unterbreitet, die

angesprochenen Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, den

Schwangerschaftsabbruch der von einem Pfarrer geschwängerten

Minderjährigen zu verhindern.

Bereits der vom Beklagten gewählte Aufbau des Artikels belegt,

daß dem Leser der Eindruck vermittelt werden soll, für die Kläger

zu 1, zu 2) und 4) seien die Jugendliche und der Pfarrer bekannt

oder identifizierbar, so daß sie helfend hätten tätig werden

können.

Diese Behauptung wird bereits schlagwortartig in der Óberschrift

aufgestellt, in der es heißt:

"Ein Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische

Kirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung".

Für den angesprochenen Leserkreis ergibt sich bereits hieraus -

insbesondere aufgrund der uneingeschränkten Formulierung "davon

unterrichtet" - eine umfassende Kenntnis und

Handlungsmöglichkeit.

Eine Substantiierung dieser Aussage erfolgt im weiteren Artikel

durch eine Reihe von Einzelaussagen, die in dem geschilderten

Gesamtzusammenhang zu der angegriffenen "verdeckten" Behauptung

führen.

Zunächst wird der äußere Ablauf des Geschehens einschließlich

des Beratungsgespräches bei "P." und das Ergebnis der Beratung

geschildert. Danach wird dem Leser mitgeteilt, Frau D. habe noch am

selben Tage die Kläger zu 1) und zu 4) in einem Brief über den Fall

informiert. Hierbei zitiert der Beklagte wörtlich aus dem

Schreiben: "Heute fand nun eine Beratung der Jugendlichen in einer

Beratungsstelle von P. statt. Nach dem heutigen Stand wird die

Schwangerschaft in den nächsten Tagen abgebrochen."

Anschließend wird die Haltung des Klägers zu 1) zu der Frage des

zölibatären Lebens kritisch geschildert. Wenn nach dieser

Darstellung mitgeteilt wird, das Erzbistum x. habe die Brisanz des

Schreibens von Frau D. nicht begriffen, niemand habe Kontakt zu der

werdenden Mutter gesucht, so entnimmt der unbefangene Adressat

hieraus zwingend, eine Kontaktaufnahme wäre möglich gewesen.

Ansonsten bedurfte es keines Hinweises auf die "Brisanz" des

Schreibens und die fehlende Kontaktaufnahme.

Noch deutlicher wird dies für den Durchschnittsleser aus den

nachfolgenden Ausführungen zu dem Erfordernis des unverzüglichen

Handelns. Die gewählte Formulierung "hätte man auf das Schreiben

von Frau D. unverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung

fast drei Wwochen Zeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu

kümmern" kann nicht anders verstanden werden, als daß während

dieses Zeitraumes für die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) ohne

Schwierigkeiten die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu der

Schwangeren bestand und sie auf deren Entscheidung durch geeignete

Hilfsangebote hätten Einfluß nehmen können.

Dies wird durch den Hinweis auf die Art der Hilfe - finanzielle

Unterstützung -, der sich hieran anschließenden Aussage "und sie

möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen" und dem

abschließenden Resümee "Doch geschehen ist - nichts" verstärkt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Wortlaut der

Passage "möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen" nicht

im Widerspruch zu der begehrten Unterlassung. Hierdurch werden von

dem Beklagten nicht etwa die von ihm behaupteten

Handlungsmöglichkeiten relativiert. Vielmehr bezieht sich die

Formulierung ausschließlich auf die Ungewißheit, ob die werdende

Mutter ein Hilfsangebot der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) A.hmen

und von ihrer Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft abrücken

werde.

Ähnliche sprachliche Wendungen finden sich in dem in der

Zeitschrift "K.", Ausgabe, abgedruckten Artikel. Auch hier

schildert der Beklagte den äußeren Geschehensablauf und zitiert aus

dem Schreiben von Frau D.. Hierbei werden mit den Äußerungen

"Offenbar wurde im Ordinariat die Brisanz des Schreibens nicht

erkannt. Eine Kontaktaufnahme mit der werdenden Mutter fand nicht

statt.

Prälat xx., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln

aufgefordert, ließ sich mit einer Antwort bis zum 11. Oktober

Zeit.

...

Das war leider drei Tage zu spät. Die Schwangerschaft der

jugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12.

Schwangerschaftswoche abgebrochen worden."

wiederum von dem Beklagten dem Leser nicht nur Anstöße zum

Weiterdenken gegeben, sondern zwingend die angegriffene "verdeckte"

Schlußfolgerung als eigene Behauptung unterbreitet.

Schließlich sind ebenfalls in dem am 24.11.1996 in XX.

gesendeten H. entsprechende Formulierungen gefallen.

bb)

Ebenfalls ergibt sich die mit dem Unterlassungsantrag zu b)

angegriffene Aussage als "verdeckte" Behauptung aus den

streitbefangenen Beiträgen des Beklagten.

So heißt es in dem Artikel in der Zeitschrift "D." vom

28.11.1996:

"Der erpresserische Pfarrer übt das Amt in seiner

Großstadtpfarrei noch immer aus"

und in der streitbefangenen H. vom 24.11.1996:

"Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach wie vor

in seiner Pfarrei aus."

Dadurch suggeriert der Beklagte, es sei den von ihm ausdrücklich

angesprochenen Klägern zu 1) und 4) der Name des "erpresserischen"

Pfarrers bekannt und deshalb möglich gewesen, diesen aus seinem Amt

zu entfernen. Dagegen ist entgegen der Ansicht des Beklagten seinen

Ausführungen nicht ein gegenüber dem Pfarrer erhobener Vorwurf zu

entnehmen, daß dieser sein Amt trotz seines Fehlverhaltens nicht

freiwillig niedergelegt habe. Jedenfalls zielen die Beiträge

jeweils gegen das Erzbistum x. und die Kläger zu 1) und 4).

Insoweit ist die Äußerung des Beklagten ebenfalls im

Zusammenhang mit dem vom ihm in den journalistischen Beiträgen

aufgebauten Gesamtbild des Verhaltens der angesprochenen Kläger -

Untätigkeit, obwohl eine tatsächliche Möglichkeit zum Handeln

bestand - zu sehen. Wie vorstehend im einzelnen aufgezeigt, wird

vom Beklagten zunächst der tatsächliche Geschehensablauf eingehend

geschildert und mitgeteilt, daß die angesprochenen Kläger

informiert worden seien. Mangels anderer Angaben mußten die Leser

bzw. Zuhörer davon ausgehen, daß die Informationen zumindest

ausreichten, den Pfarrer zu identifizieren. Dieser Eindruck wird

auch dadurch verstärkt, daß der Beklagte weitere Details

hinsichtlich des Wirkungskreises des Pfarrers mitteilt, in dem er

von "Großstadtpfarrei" bzw. "Pfarrei" spricht. Damit drängt sich

für den Leser/Hörer die unabweisliche Schlußfolgerung auf, daß den

Klägern die Möglichkeit zur Amtsentfernung des Pfarrers eröffnet

war. Im Rahmen der H. wird diese Aussage auch noch durch die

benutzte Formulierung "übrigens" verstärkt.

c)

Entgegen der von dem Beklagten mit der Berufung vertretenen

Ansicht sind die inkriminierten "verdeckten" Äußerungen als

Tatsachenbehauptungen aufzufassen.

aa)

Im Gegensatz zu einem Werturteil bezieht sich eine

Tatsachenbehauptung auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen

Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre

Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der

Prozeßordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile

sind dagegen geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des

Dafürhaltens oder Meinens und sind eben deshalb einem Beweis nicht

zugänglich (st. Rspr. z.B.: BVerfG, NJW 1983, 1415 ff. (1415 f.);

BVerfG, NJW 1992, 1439 ff. (1440); Senatsurteile in AfP 1983, 470

und AfP 1984, 56).

Ob eine Äußerung Werturteil oder Tatsachenbehauptung ist,

richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form,

in die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern vor allem auch

nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den

angesprochenen Verkehrskreisen, hier die Leser und Hörer der vom

Beklagten verfaßten Beiträge, verstanden wird (so z.B. zuletzt:

BGH, AfP 1997, 634 ff. (635)).

bb)

Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in welchem

die "verdeckten" Äußerungen des Beklagten stehen, handelt es sich

hierbei nicht um Werturteile des Beklagten, die ein Zusammenspiel

von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen darstellen und in

entscheidender Weise durch das Element der Stellungnahme geprägt

werden.

Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, daß die jeweilige

Einleitungspassage des Artikels in der Zeitschrift "D." und der von

XX. vom 24.11.1996 ausgestrahlten Rundfunksendung die

Meinungsäußerung enthält, daß nach der Beurteilung des Beklagten

die katholische Kirche sich durch ihr tatsächliches Handeln in

Widerspruch zu den von ihr propagierten Grundsätzen stellt. Indes

ist nicht der gesamte Inhalt der streitbefangenen Beiträge als

Wertung des Beklagten einzuordnen.

Der Beklagte zeigt nicht nur die seiner Meinung nach bestehende

Inkonsequenz des Verhaltens der Amtskirche auf. Vielmehr steht im

Mittelpunkt der beiden Artikel und der Rundfunksendung der Fall,

der sich nach der Darstellung des Beklagten in Köln ereignet haben

soll. Dieser durchzieht wie ein roter Faden die Beiträge des

Beklagten. Bereits in den Óberschriften der beiden

Zeitschriftenartikel wird er erwähnt, wenn es in der Zeitschrift

"K." heißt "S." bzw. in der Zeitschrift "D.": "F.. Ein Priester

schwängerte eine Minderjährige. Die katholische Kirche, davon

unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung".

Den Fall der geschwängerten Minderjährigen schildert der

Beklagte anschließend als tatsächliches Geschehen mit zahlreichen

Details. So wird neben dem fast kalendermäßig bestimmten Beginn des

Vorfalls (Jahresbeginn, um den Dreikönigstag Anfang Januar), auch

mitgeteilt, wo sich der Fall ereignet hat (Bischofsstadt). Danach

wird ausführlich - wiederum mit zahlreichen Einzelheiten

geschildert, wie es zu der Schwangerschaft kam (Sternsinger,

Unterschlagung, Erpressung), welche Reaktion diese bei dem

betroffenen Mädchen auslöste (tiefe Krise, Selbstmordabsichten) und

wo sie Hilfe holte (P.). Danach werden Fakten über die

Unterrichtung der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4), deren Reaktion und

Angaben über den Pfarrer (Großstadtpfarrei/Pfarrei) genannt.

Diese Details vermitteln die Vorstellung, das Geschehen habe

sich so - wie beschrieben - ereignet und die Darstellung könne

jederzeit auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden. Dieser

Eindruck wird durch die tatsächlich erfolgten Namensnennungen (Frau

D., Kardinal Yy. und Prälat xx.) noch verstärkt.

Zusätzlich arbeitet der Beklagte mit verschiedenen Stilmitteln,

nämlich neben dem Aufzeigen von Detailangaben auch mit der

Wiedergabe von wörtlichen Zitaten aus den Schreiben von Frau D. und

demjenigen des Klägers zu 4). Diese Stilform, die gerade

Tatsachenbeiträgen zu eigen ist, führt bei der Bewertung der

Äußerungen im Gesamtzusammenhang zu der Bejahung des Vorliegens von

Tatsachenbehauptungen. Die Beiträge sind dadurch gekennzeichnet,

daß der Autor versucht, den zeitlichen und sachlichen Ablauf

bereits durch Beweismittel zu belegen.

Werden die streitgegenständlichen "verdeckten" Äußerungen unter

diesem Blickwinkel betrachtet, so ergibt sich, daß es sich insoweit

nicht um eine Bewertung handelt, sondern um eine

Tatsachenbehauptung, die der Leser bzw. Hörer als solche

erkennt.

d)

Diese von dem Leser bzw. Hörer im dargelegten Sinne verstandenen

"verdeckten" Behauptungen des Beklagten sind unwahr. Dabei kann es

dahingestellt bleiben, ob man den Äußerungen des Beklagten

entnehmen kann, die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) hätten sich

unmittelbar an die schwangere Jugendliche wenden können, oder ob

aus ihnen nur folgt, daß ein Kontakt über Frau D. möglich gewesen

wäre.

Tatsächlich hatten die angesprochenen Kläger aufgrund der von

Frau D. erhaltenen bzw. zu erlangenden Informationen nicht die

Möglichkeit, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern und den

Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Insoweit räumt auch der

Beklagte ein, daß die angesprochenen Kläger weder den Namen der

Minderjährigen noch des Pfarrers kannten. Sie waren auch nicht in

der Lage, diese in Erfahrung zu bringen. Frau D. hat bei ihrer

polizeilichen Vernehmung in dem staatsanwaltschaftlichen

Ermittlungsverfahren - 172 UJs 68/96 Staatsanwaltschaft Köln - am

03.01.1997 bekundet, sie habe die Namen des Mädchens und des

Priesters nicht gekannt, dies dem Kläger zu 4) auch schon in dem

vor Abfassen des Schreibens vom 18.09.1996 fernmündlich geführten

Gespräch erklärt und sie sei nicht in der Lage gewesen, Kontakt zu

dem Mädchen aufzunehmen. Sie konnte auch nicht zu einer weiteren

Identifizierung beitragen.

Dagegen spricht auch nicht der Inhalt der von dem Beklagten

eingereichten Kopie einer eidesstattlichen Versicherung von Frau D.

vom 26.11.1996 (Bl. 83 d.GA.). Die Zeugin legte darin insoweit nur

dar, daß sie die Minderjährige "persönlich" kenne. Sie erklärte

indes nicht, daß sie die Minderjährige namentlich gekannt und zu

ihr jederzeit Kontakt habe aufnehmen können.

Die inkriminierten Äußerungen sind in erheblichem Maß geeignet,

die Kläger zu 1), zu 2) und 4) in ihrer Ehre und der öffentlichen

Meinung herabzuwürdigen. Ihnen wird der Vorwurf der Inkonsequenz

bei der Anwendung der eigenen Grundsätze gemacht und die

Inkaufnahme einer Abtreibung durch die Billigung eines Fristablaufs

vorgeworfen. Dieser Vorwurf trifft die angesprochenen Kläger in

besonderer Weise, da der Schutz des werdenden Lebens und das

Zölibat tragende Grundsätze der katholischen Kirche sind.

e)

Die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen war

rechtswidrig. Der Beklagte kann sich nicht auf die Wahrnehmung

berechtigter Interessen berufen (§ 193 StGB analog).

Dabei ist dem Beklagten zuzubilligen, daß ein berechtigtes

Anliegen besteht, die Frage des Zölibats und die Haltung der

katholischen Kirche hierzu in der Öffentlichkeit anzusprechen und

auch Verstöße aufzuzeigen. Das vermag einen Journalisten jedoch

nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Wahrheitsgehalts

seines Berichts zu entbinden, zumal das angesprochene Thema in

hohem Maße "brisant" ist.

Zwar dürfen die pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen nicht

überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion

der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät. Dies ist insbesondere zu

beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für

die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. z.B.: BGH,

NJW 1996, 1131 ff. (1133)). Demgemäß ist stets unter Würdigung

aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung

vorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5

Abs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position

des von der Äußerung Betroffenen aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG das

gebotene Gewicht beizumessen ist.

Angesichts der erheblichen streitgegenständlichen Vorwürfe und

den sich daraus möglicherweise für die Kläger ergebenden

schwerwiegenden Eingriffen in die persönliche Ehre waren an eine

ordnungsgemäße und sorgfältige Recherche des Beklagten hohe

Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch deshalb, weil der Beklagte

seine Behauptungen teilweise in einer Rundfunksendung aufstellte

und insoweit wegen des weitreichenden Einflusses dieses Mediums die

Zuverlässigkeit der Erkenntnisquellen besonders sorgfältig zu

prüfen ist (vgl. allgemein: Wenzel, a.a.O., Rdnr. 6.73)

Vorliegend rechtfertigen die von dem Beklagten recherchierten

Fakten indes nicht die Verbreitung der über die Kläger in den

Berichten bzw. der H. enthaltenen unwahren "verdeckten" Aussagen.

Diese beruhen auf einer nicht hinreichend sorgfältigen Recherche

des Beklagten. Er hat den Wahrheitsgehalt der von ihm aufgestellten

Behauptungen vor der Veröffentlichung nicht mit der notwendigen

Sorgfalt überprüft und ist seinen Pflichten zur sorgfältigen

Recherche nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.

Der Beklagte hätte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln

der Recherche den Sachverhalt weiter aufklären müssen und können.

So stand dem Beklagten die Zeugin D. als unmittelbares Beweismittel

zu Verfügung. Daß der Beklagte seine Erkenntnisse ausschließlich

auf die Angaben von D. stützt, wird nicht aufgezeigt. Dagegen

spricht bereits, daß sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt

543 ZPO) - aus dem Schreiben der Frau D. und auch ihrer

eidesstattlichen Versicherung vom 26.11.1996 weder Indizien noch

Anhaltspunkte ergeben, die eine ausreichende Tatsachengrundlage für

die Verbreitung der die Kläger schwer belastenden Aussagen zu

bieten vermochte. So werden in den streitbefangenen Beiträgen,

wesentliche der Zeugin D. bekannte - so ihre Angaben gegenüber den

Ermittlungsbehörden - Fakten nicht mitgeteilt.

Bei einer sorgfältigen Recherche hätte der Beklagte über seine

Informantin Frau D. - entsprechend ihrer Aussage vor der Polizei -

insbesondere erfahren, daß weder der Name des Mädchens bzw. auch

des Priesters bekannt war noch Möglichkeiten bestanden, die

Personalien weiter aufzuklären. Diesen Umstand hätte der Beklagte

in seinen Artikeln bzw. in der H. aufdecken müssen.

Auch die Weigerung des Presseamtes des Klägers zu 2), das

Schreiben des Beklagten vom 20.11.1996 (Bl. 14 f. d.GA.) zu

beantworten, rechtfertigt nicht etwa die Annahme geringerer

Sorgfaltsanforderungen bei der Recherche. Dabei kann es

dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu 2) gemäß § 4 LPG NW

verpflichtet war, in inneren kirchlichen Angelegenheiten eine

Auskunft zu erteilen (verneinend: Löffler, a.a.O., § 4 Rdnr. 64

m.w.N.).

Der Beklagte durfte von der Auskunftsverweigerung nicht bereits

auf die Richtigkeit der von ihm erhobenen Vorwürfe schließen. Die

Anfrage des Beklagten vom 20.11.1996 betraf ausschließlich die

Frage der Behandlung des Schreibens von Frau D. durch die

Adressaten. Demgegenüber wurde nicht danach gefragt, ob für die

Kläger die Möglichkeit der Hilfeleistung bestand und ob

hinsichtlich des Pfarrers Maßnahmen ergriffen worden sind oder noch

werden.

Erst recht durfte er wegen der Weigerung in Bezug auf die Kläger

zu 1), zu 2) und 4) keine Behauptungen aufstellen, die sich weder

aus den Angaben von Frau D. noch aus den sonstigen Unterlagen

ergaben.

f)

Der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der

Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) begründet auch die Gefahr einer

Wiederholung. Die besonderen Anforderungen, die an die

Wiederholungsgefahr bei "verdeckten" Behauptungen zu stellen sind,

sind vorliegend erfüllt (vgl. allgemein: Wenzel, a.a.O., Rdnr.

12.11.). Die Kläger begehren nicht die Unterlassung des Abdrucks

des "offenen" Textes, sondern der verdeckten Aussage. Insoweit

besteht durchaus die Gefahr, daß der Beklagte diese Behauptung, sei

es in "verdeckter" - u.U. auch anderer - Form oder auch "offen"

erneut aufstellt. Insoweit haben die Kläger ein schutzwürdiges

Interesse an einem Verbot der "verdeckten" Behauptungen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100

ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf §§

708 ff ZPO, 713 ZPO analog.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.000,00 DM

(je Kläger 15.000,00 DM = 4 x 15.000,00 DM; vgl. auch Beschluß

des Senates vom 27.10.1997, Bl. 188 d.GA.)

Für die Festsetzung einer Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO

bestand keine Veranlassung, da es sich um eine

nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. allgemein:

Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 546 Rdnr. 5).