OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.1982 - 1 Ws 302/82
Fundstelle
openJur 2012, 72490
  • Rkr:
Tenor

Die Bestellung der Rechtsanwältin ... in ... zur Verteidigerin des Angeklagten wird aufgehoben. Insoweit wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers tragen dieser und die Staatskasse je zur Hälfte.

Gründe

Dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer wird in der Anklage vom ... vorgeworfen, sich des unerlaubten Handels mit Heroin und der räuberischen Erpressung zur Erlangung von Heroin schuldig gemacht zu haben. Nachdem sich Rechtsanwältin ... aus ... bereits im Ermittlungsverfahren mit Vollmacht vom 03. Januar 1982 als seine Verteidigerin gemeldet hatte und danach vom Amtsgericht zur Verteidigerin bestellt worden war, wurde ihre Beiordnung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 25. Juni 1982 wiederholt. An der für den 02. Juli 1982 vorgesehenen Fortsetzung der Hauptverhandlung konnte sie wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht teilnehmen. Der Fortsetzungstermin wurde deswegen aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 08.07.1982 meldete sich Rechtsanwalt ... unter Überreichung einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 07.07.1982 als dessen Verteidiger. Der Beschwerdeführer selbst beantragte mit Schreiben vom 08.07.1982, ihm Rechtsanwalt ... unter Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin ... als Verteidiger beizuordnen, da seine Verteidigungsansichten und diejenigen von Rechtsanwältin ... nicht mehr in Einklang zu bringen seien und eine Verteidigung durch sie deswegen nicht mehr möglich sei, weil das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben sei. In ihrem Schriftsatz vom 21.07.1982 bestätigte Rechtsanwältin ... daß keine gemeinsame Verteidigungslinie herzustellen sei, wobei ihr eine nähere Schilderung der divergierenden Ansichten über die Verteidigung nicht möglich sei, ohne die Schweigepflicht zu brechen und dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen; sie halte deswegen den Widerruf ihrer Verteidigerbestellung für zulässig, da aus der maßgeblichen Sicht des Beschwerdeführers eine Verteidigung durch sie nicht mehr möglich sei, weil das dazu erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe.

Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag, die Verteidigerbestellung von Rechtsanwältin ... aufzuheben, mit der Begründung zurückgewiesen, der unsubstantiiert vorgetragene Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses reiche dafür nicht aus. Insbesondere sei der nicht näher begründete Hinweis, die unterschiedlichen Verteidigungsansichten seien nicht mehr in Einklang zu bringen und eine gemeinsame Verteidigungslinie sei nicht herzustellen, unbeachtlich; denn der Verteidiger sei ein auch von den Auffassungen seines Mandanten unabhängiges Organ der Rechtspflege und würde in vielen Fällen die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzen, wenn er sich die in aller Regel laienhaften Vorstellungen eines Beschuldigten über die Rechtslage oder die zu wählende Verteidigungsstrategie zu eigen machen würde.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Angeklagte geltend, der Zweck der Pflichtverteidigung sei wegen des fehlenden Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwältin ... nicht erfüllt und im übrigen stehe der beantragten Auswechselung der Pflichtverteidiger wegen des ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Rechtsanwälte ... und ... nichts im Wege.

Die Beschwerde ist begründet, soweit der Vorsitzende der Strafkammer die Rücknahme der Verteidigerbestellung von Rechtsanwältin ... abgelehnt hat. Die StPO regelt die Rücknahme der Bestellung nur für den Fall, daß ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt (§ 143 StPO). Die Beiordnung des Pflichtverteidigers ist jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dann aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (BVerfGE 39, 238, 243 = NJW 1975, 1015, 1016; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., Rz 22 zu § 140 und Rz 3 zu § 143). Das kann dann der Fall sein, wenn zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten kein Vertrauensverhältnis mehr besteht (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rz 20; KK-Laufhütte, Rz 9 unter Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979; KMR-Müller, 7. Aufl., Rz 6, jeweils zu § 142; OLG Karlsruhe in NJW 1978, 1172 = AnwBl. 1978, 241; OLG Hamburg in MDR 1972, 799; OLG Frankfurt in NJW 1971, 1857; OLG Hamm in MDR 1967, 856). Dazu reicht allerdings der bloße Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses nicht aus (Laufhütte a.a.O. im Anschluß an BGH bei Holtz in MDR 1979, 108).

Dagegen kann die Aufhebung der Bestellung dann angezeigt und geboten sein, wenn zwischen dem bestellten Verteidiger und dem Angeklagten eine auf bestimmte Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und die sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden ist, die dazu führt, daß der bestellte Verteidiger oder der Angeklagte die Aufhebung der Bestellung beantragen (Laufhütte a.a.O. unter Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979).

Der Annahme einer solchen Vertrauenskrise steht hier nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer in einem an die Zeugin ... gerichteten Schreiben vom 18.05.1982 sinngemäß zum Ausdruck gebracht haben soll, daß er von der Rechtsanwältin ... ganz gut verteidigt werde. Dieses Schreiben befindet sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Auskunft des amtierenden Vorsitzenden der Strafkammer vom heutigen Tage mitteilt, bei den Sachakten, die der Strafkammer wegen des morgigen Hauptverhandlungstermins vorliegen. Wegen dieser Äußerung des Beschwerdeführers in dem bezeichneten Schreiben ist nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft die geltend gemachte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Beschwerdeführers zur Rechtsanwältin ... lediglich als Vorwand anzusehen. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, daß inzwischen die Hauptverhandlung am 25. Juni 1982 stattgefunden hat, die wegen der Erkrankung der Verteidigerin nicht abgeschlossen werden konnte und mit der deswegen morgen von neuem begonnen werden soll. Maßgebend für die Frage, ob es inzwischen zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses gekommen ist, welches sicher einmal bestanden hat, ist der gegenwärtige Stand des Verfahrens.

Insoweit liegt nicht nur eine einseitige Behauptung des Beschwerdeführers vor, daß dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe, sondern auch die Bestätigung der Rechtsanwältin ..., daß sie das Vertrauen des Beschwerdeführers nicht mehr habe, weil ihre Vorstellung darüber, wie die Verteidigung geführt werden sollte, mit der diesbezüglichen Vorstellung des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sei. Der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Auffassung, daß derartige Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungslinie für die hier zu treffende Entscheidung grundsätzlich unbeachtlich seien, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß der bestellte Verteidiger an Weisungen des Beschuldigten, dessen Verteidigung ihm übertragen worden ist, nicht gebunden ist, sondern die Verteidigung in eigener Verantwortung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen in Einklang mit dem Gesetz und Standespflichten zu führen hat (BGH bei Dallinger in MDR 1967, 727; OLG Frankfurt NJW 1971, 1851; OLG Bremen in AnwBl. 1964, 288). Das besagt jedoch noch nicht, daß Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept schlechthin kein Anlaß für eine Auswechslung der Pflichtverteidiger sein können. Weigert sich der bestellte Verteidiger, die Verteidigung nach den Wünschen des Angeklagten zu führen, so ist dies stets Ausdruck unterschiedlicher Auffassungen über die unter den gegebenen Umständen sachgerechte Verteidigung und zugleich Ausdruck einer Vertrauenskrise, weil der Angeklagte nicht oder nicht mehr darauf vertraut, daß sein Verteidiger seine Belange in der gebotenen Weise wahrnimmt. Die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Auffassung liefe aber darauf hinaus, daß eine aus solchen Gründen im Laufe des Verfahrens eingetretene Störung des Vertrauensverhältnisses niemals ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Beiordnung und zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers sein könnte. Das entspricht nicht den bereits dargelegten und in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum anerkannten Grundsätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Vertrauen, welches ein Angeklagter zu seinem Verteidiger nach Möglichkeit haben soll, nicht davon abhängt, ob dieser nach seinen anwaltlichen Vorstellungen über die Führung der Verteidigung die Interessen des Angeklagten objektiv am besten vertreten hat und auch weiter vertreten würde. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger ernsthaft gestört ist (OLG Hamburg in MDR 1972, 799; OLG Hamm in MDR 1967, 856). Davon ist hier auszugehen, nachdem die Rechtsanwältin ... bestätigt hat, daß es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einer ernsthaften Vertrauenskrise gekommen ist. Ihren Ausführungen ist nicht nur zu entnehmen, daß zwischen ihr und dem Beschwerdeführer Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept entstanden sind, sondern auch, daß diese Meinungsverschiedenheiten die grundlegende Verteidigungskonzeption betreffen und der Beschwerdeführer ihr deswegen das Vertrauen, das er ihr zunächst als Anwältin seines Vertrauens gewissermaßen vorschußweise geschenkt hatte, nicht mehr entgegenbringt und aus seiner Sicht auch nicht mehr entgegenzubringen vermag. Zwar handelt es sich dabei um eine nicht durch nähere Tatsachenangaben belegte Beurteilung aus der Sicht der bisherigen Pflichtverteidigerin, deren Schweigepflicht sich auch auf die Umstände bezieht, auf denen die unterschiedlichen Auffassungen über die sachgerechte Verteidigung beruhen. Bei der gegebenen Sachlage sieht jedoch der Senat keine Veranlassung, dieser Beurteilung der Pflichtverteidigerin nicht zu folgen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer aus sachfremden Gründen Meinungsverschiedenheiten provoziert hat, um einen sachlich nicht gebotenen Verteidigerwechsel zu erzwingen, sind nicht vorhanden und auch im angefochtenen Beschluß nicht dargelegt.

Soweit der Vorsitzende der Strafkammer es ferner abgelehnt hat, Rechtsanwalt ... als neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, war dies zwar die zwangsläufige Folge der Ablehnung des vorgreiflichen Antrags, Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidigerin abzuberufen. Gleichwohl kann die Beschwerde mit dem Ziel der Beiordnung von Rechtsanwalt ... keinen Erfolg haben. Aus den dazu im angefochtenen Beschluß dargelegten Hilfserwägungen ergibt sich, daß Rechtsanwalt ... Verteidiger der Zeugin ... ist, die wegen fortgesetzten Erwerbs von Heroin durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts ... zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und daß im vorliegenden Verfahren der Frage nachzugehen sein wird, ob diese Zeugin möglicherweise vom Angeklagten Heroin erworben hat. Es könnte deswegen die Situation eintreten, daß Rechtsanwalt ... die Interessen des Beschwerdeführers nicht ohne Verletzung der ihm als Verteidiger der Zeugin ... dieser gegenüber bestehenden Pflicht, deren Interessen wahrzunehmen, vertreten kann.

Allein diese Möglichkeit rechtfertigt es, bei der nach § 142 Abs. 1 StPO zu treffenden Auswahl dem Begehren des Beschwerdeführers nicht zu folgen, Rechtsanwalt ... als seinen nunmehrigen Anwalt seines Vertrauens beizuordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie stark der durch Vernehmung der Zeugin ... zu klärende Verdacht ist und ob die Bekundungen der Zeugin ... die zu dem Verdacht Anlaß geben, aus verfahrensrechtlichen Gründen unverwertbar sein sollen, wie Rechtsanwalt ... in der ergänzenden Beschwerdebegründung dargelegt hat. Ferner ist unerheblich, ob die Zeugin ... die in diesem Zusammenhang gegen sie erhobenen Vorwürfe bereits als unwahr bezeichnet hat. "Unsinnig" i.S.d. Ausführungen der ergänzenden Beschwerdebegründung ist es sicherlich nicht, daß beabsichtigt ist, die Frage durch eine Vernehmung der Zeugin ... vor der Strafkammer zu klären. Deswegen kann der aufgezeigte Interessenwiderstreit nicht ausgeschlossen werden, der eine Beiordnung von Rechtsanwalt ... als untunlich erscheinen läßt, obwohl es regelmäßig geboten ist, dem Beschuldigten den Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Letzteres ist hier der Fall.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.