OLG München, Beschluss vom 23.09.2010 - 31 Wx 149/10
Fundstelle
openJur 2012, 110773
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt – Registergericht – vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, die mit Gesellschaftsvertrag vom 3.2.2010 gegründet worden war, wurde am 2.3.2010 unter der Firma V. UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 25.3.2010 hat der bisherige Geschäftsführer (= Beteiligter zu 2) und der neu einzutragende Geschäftsführer (= Beteiligter zu 3) die Erhöhung des Stammkapitals in Höhe von 2.000 € um 23.000 € auf 25.000 € angemeldet. Zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile in Höhe von 10.500 € (= Geschäftsanteil Nr. 2) wurde der bisherige Gesellschafter (= Beteiligter zu 2) und in Höhe von 12.500 € (= Geschäftsanteil Nr. 3) der neue Gesellschafter (= Beteiligter zu 3) zugelassen. Beide Gesellschafter haben versichert, dass auf den neuen Geschäftsanteil Nr. 2 ein Betrag in Höhe von 5.250 € und auf den Geschäftsanteil Nr. 3 ein Betrag in Höhe von 6.250 € bar erbracht worden sei, so dass sich der geleistete Betrag in Höhe von 11.500 € uneingeschränkt zur freien Verfügung der Geschäftsführer der Gesellschaft befinde.

Mit Verfügung vom 14.6.2010 beanstandete das Registergericht, dass die angemeldete Änderung des § 1 der Satzung (Umfirmierung in V. GmbH) nicht eingetragen werden könne. Gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 5a Abs. 5 GmbHG müsse eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital von unter 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) gegründet wurde, den Rechtsformzusatz „Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Werde das Stammkapital erhöht, falle die Bestimmung des § 5a Abs. 1 GmbHG erst dann weg, wenn der Mindestbetrag des § 5 Abs. 1 GmbHG tatsächlich erreicht werde. Dies sei vorliegend mangels Volleinzahlung nicht der Fall. Auch die angemeldete Änderung des § 4 der Satzung (Stammkapital) sei nicht eintragbar. Eine Änderung des Stammkapitals sei nur insoweit eintragbar, als Volleinzahlung erfolgt sei. Satzungsänderung und Eintragung im Handelsregister sei nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Stammkapitalsbetrags von nun 12.500 € (richtig. 13.500 €) möglich (§ 5a Abs. 5 GmbHG i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Gegen diese Verfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Beschwerde ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die vom Registergericht vertretene Auffassung § 5a Abs. 5 GmbHG, § 56a GmbHG und § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verletze: Die vom Registergericht vorgenommene Auslegung verletze sowohl den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als auch die Intention des Gesetzgebers bei der Gesetzesnovellierung. Aus § 5a Abs. 5 GmbHG i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ergebe sich nur, dass eine Kapitalerhöhung bei Unternehmensgesellschaften, die zu einem geringeren Stammkapital als zum Stammkapital in Höhe von 25.000 € führe, erst dann beim Handelsregister angemeldet werden könne, wenn der Erhöhungsbetrag in voller Höhe einbezahlt worden sei. Wenn dagegen die UG das Stammkapital so erhöhe, dass es den Betrag von 25.000 € erreiche, fänden nach § 5a Abs. 5 GmbHG die Absätze 1 bis 4 des § 5 Abs. 5 GmbHG keine Anwendung, so dass die Regeln des § 56a und des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gelten. Das GmbHG schließe bei einer UG andere Formen einer Kapitalerhöhung als die Umwandlung von Rücklagen nicht aus. Bei der zugelassenen Barkapitalerhöhung sei keine Volleinzahlung auf das erhöhte Kapital erforderlich, vorausgesetzt, dass § 5a Abs. 5 GmbHG gewährleistet sei, das heiße, dass durch die Kapitalerhöhung der Betrag von 25.000 € an Kapital (nicht an Einzahlung!) erreicht werde. Allenfalls könne aus Sinn und Zweck des Gesetzes argumentiert werden, dass eine „Umwandlung UG/GmbH“ durch Kapitalerhöhung nicht einfacher möglich sein solle, als eine direkte GmbH-Gründung. Dies rechtfertige es, § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG analog anzuwenden, also zu fordern, dass zumindest 12.500 € an Kapital einbezahlt sind. Diese Voraussetzung sei bei dem zur Entscheidung gestellten Fall gegeben. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht beanstandet, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 5 GmbHG für die beantragte Eintragung der Änderung der Satzung hinsichtlich der Umfirmierung der „UG (haftungsbeschränkt)“ in eine „reguläre“ GmbH und der Eintragung des Stammkapitals nicht vorliegen.

1. Die von den Gesellschaftern tatsächlich erbrachte Kapitalerhöhung auf ein Stammkapital in Höhe von insgesamt 13.500 € ist gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG für eine Umfirmierung der „UG (haftungsbeschränkt)“ in eine GmbH nicht ausreichend und kann nicht Grundlage für die beantragten Eintragungen der Änderung des Stammkapitals und der „Umfirmierung“ sein. Die beantragten Eintragungen lassen sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf den Wortlaut des § 5a Abs. 5 GmbHG und der Intention des Gesetzgebers stützen, dass bei einer Umfirmierung der „UG (haftungsbeschränkt)“ in eine „reguläre“ GmbH durch Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 € (und höher) die allgemeinen Regeln der §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG Anwendung finden und es daher einer Volleinzahlung des Stammkapitals nicht bedarf.

62. Ob im Rahmen einer Umfirmierung von einer „UG (haftungsbeschränkt)“ zu einer regulären GmbHG eine Volleinzahlung des Stammkapitals erforderlich ist, betrifft die Frage, zu welchem Zeitpunkt die für die „UG (haftungsbeschränkt)“ in § 5 Abs. 1 bis 4 GmbHG geregelten Beschränkungen wegfallen.

a) Diese Frage wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.

aa) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Sonderregeln bereits für diejenige Kapitalerhöhung nicht mehr gelten, mit der das Mindeststammkapital der GmbH erreicht wird (Roth/Altmeppen/Altmeppen GmbHG 6. Auflage § 5a Rn. 26; Wicke GWR 2010, 259; Klose GmbHG 2009, 294 296). Für eine solche Auslegung spreche der Wortlaut des § 5a Abs. 5 GmbH, da andernfalls der Gesetzgeber hätte formulieren müssen: „Hat die Gesellschaft ihr Stammkapital so erhöht, dass….“ (Schreiber DZWIR 2009, 492, 497) bzw. eine solche Auslegung sei mittels telelogischer Reduktion der Vorschrift geboten (Freitag/Riemenschneider ZIP 2007, 1485, 1491; Waldenberger/Sieber GmbHR 2009, 114, 119). Es sei nicht ersichtlich, dass die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Gesellschafter einer „UG (haftungsbeschränkt)“ beim Übergang in die reguläre GmbH schlechter zu stellen, als wenn sie von vornherein eine reguläre GmbH gegründet hätten (MüKo/Rieder GmbHG 2010 § 5a GmbHG Rn. 40). Ebenso ist die sich daran anschließende Frage, ob eine Kapitalerhöhung (auch) durch Erbringung einer Sacheinlage erfolgen könne, sofern diese das Mindeststammkapital erreicht, streitig (dafür: Wicke GWR 2010, 259; Berninger GmbHR 2010, 63, 66; MüKo/Rieder a.a.O. Rn. 42; offenbar auch Freitag/Riemenschneider a.a.O. S. 1491; dagegen: Seibert GmbHR 2007, 673, 676; generell gegen eine Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach erfolgter Gründung der „UG (haftungsbeschränkt)“: Hennrichs NZG 2009, 1161).

bb) Andererseits wird im Schrifttum auch die Auffassung vertreten, dass die Sondervorschriften erst dann keine Anwendung mehr finden, wenn eine Barkapitalerhöhung (die Erbringung einer Sacheinlage sei insofern nicht ausreichend) tatsächlich den Betrag der Mindeststammeinlage in Höhe von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht habe oder diesen übersteige. Erst mit der Leistung der Einlagen und der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister sei diese durchgeführt (Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 19. Auflage § 5a Rn. 32; Heckschen DStR 2009, 166, 170; Tamm MDR 2010, 1025, 1026).

b) Eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage liegt - soweit erkennbar - bisher nicht vor.

11c) Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass die Sonderregelungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst dann keine Anwendung mehr finden bzw. § 56a GmbHG und § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erst dann gelten, wenn die geleistete Bareinzahlung den Betrag des Stammkapitals in Höhe von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) tatsächlich erreicht oder überschritten hat.

aa) Entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. oben) spricht nicht bereits der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG dafür, dass die Sondervorschriften für diejenige Kapitalerhöhung nicht mehr gelten, mit der das Mindeststammkapital der GmbH erreicht wird. Im Gegenteil: Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Wechsel der anzuwendenden Vorschriften der der (wirksamen) Erhöhung des Stammkapitals. Für die Wirksamkeit der Erhöhung des Stammkapitals bedarf es aber neben dem Beschluss der Gesellschafter zur Kapitalerhöhung zudem dessen Eintragung in das Handelsregister (Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. § 55 Rn. 49). Diese kann aber erst dann erfolgen, wenn gemäß § 57 Abs. 2 GmbHG die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt worden sind. Bis dahin wird also die „UG (haftungsbeschränkt)“ den Sondervorschriften des § 5a GmbHG unterstellt, sodass aufgrund der Sonderregelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG das Stammkapital in voller Höhe einzuzahlen ist. Erst mit der darauf anschließenden Eintragung der Kapitalerhöhung können dann gemäß § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG die Vorschriften für die reguläre GmbH und damit auch die §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56a GmbHG Anwendung finden. § 5a Abs. 5 GmbHG bildet insofern in systematischer Hinsicht eine Klammer um sämtliche Regelungen, die in § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG enthalten sind (Heckschen DStR 2009, 166, 170), so dass auch § 5a Abs. 2 GmbHG nicht nur für den Gründungsakt (in diesem Sinne Klose a.a.O. S. 295, Hennrichs a.a.O S. 1163), sondern auch für Kapitalerhöhungen Anwendung findet (Heckschen a.a.O S. 170). Eine am Wortlaut orientierte Auslegung des § 5 Abs. 5 Hs. 1 GmbHG spricht daher nach Auffassung des Senats für die tatsächliche Volleinzahlung der Kapitalerhöhung und nicht dagegen.

bb) Ein Erfordernis für eine telelogische Reduktion des § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG besteht nach Auffassung des Senats nicht. Der Einwand, dass es nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Gesellschafter einer „UG (haftungsbeschränkt)“ beim Übergang in die reguläre GmbHG schlechter zu stellen, als wenn sie von vornherein eine reguläre GmbH gegründet hätten (vgl. oben), greift nicht.

14(1) Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Intention lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Vielmehr wird für den Entfall der Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 4 (§ 5a GmbHG) und der Möglichkeit der Umfirmierung nach § 4 GmbHG lediglich darauf abgestellt, dass das Mindeststammkapitalerfordernis im Sinne des § 5 Abs. 1 GmbHG infolge einer durchgeführten (!) Kapitalerhöhung erfüllt wird (BT-Drs. 16/6140 S. 32).

(2) Auch ergibt sich aus den Regelungen in § 5a GmbHG nicht, dass der Gesetzgeber die „UG (haftungsbeschränkt)“ generell der „regulären“ GmbH gleichstellen wollte.

Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, durch die Neueinführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) in § 5a GmbHG es jungen Existenzgründern sehr einfach zu machen, ihre unternehmerischen Ziele in Angriff zu nehmen und in der Kombination mit der Vereinfachung der Gründung unter Verwendung der Mustersatzung ein bis dahin nicht bekanntes Maß an Flexibilität, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostengünstigkeit zu erreichen (BT-DRs 16/6140 S. 31). Für die Umsetzung der angedachten Vereinfachung des Gründungsaktes wollte der Gesetzgeber keine neue Rechtsform unterhalb oder neben der GmbH schaffen, sondern innerhalb der Vorschriften des GmbHG einige Erleichterungen vorsehen, die durch eine deutlich andere Firmierung flankiert sind. Demgemäß sollen grundsätzlich alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen, ohne weiteres auch für diese Gesellschaft Anwendung finden.

Eine Ausnahme gilt jedoch für diejenigen Bereiche, die durch § 5a GmbHG eine Sonderregelung erfahren haben (BT-Drs 16/ 6140 S. 31). Darin findet sich u.a. auch in § 5a Abs. 2 GmbHG die Modifikation der Vorschrift des § 7 Ab. 2 GmbHG hinsichtlich der Erbringung des Stammkapitals, die bei der „UG (haftungsbeschränkt)“ im Vergleich zur „regulären“ GmbH eine „Benachteiligung“ insofern zur Folge hat, dass Sacheinlagen ausgeschlossen sind (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) und dass das Stammkapital in voller Höhe einzubezahlen ist (vgl. Beispiel in Baumbach/Hueck/Fastrich a.a.O. Rn 33: GmbH: Einzahlung von Mindestkapital in Höhe von 12.500 € - „UG (haftungsbeschränkt)“: Volleinzahlung des Stammkapitals in Höhe von 20.000 €). Es ist daher gerade nicht so, dass der Gesetzgeber die „UG (haftungsbeschränkt)“ mit der „regulären“ GmbH unabhängig von der Firmungsart gleichgestellt wissen wollte. Etwaige Unterschiede zwischen „UG (haftungsbeschränkt)“ und der „regulären“ GmbH sind daher systembedingt und hängen von der Wahl des Einstiegsmodells ab (so zutreffend Baumbach/Hueck/Fastrich a.a.O. § 5a Rn. 33).

18cc) Die vom Senat geteilte Auffassung steht im Übrigen anders als die Gegenansicht, die im Ergebnis auf die Beschlussfassung abstellt (Baumbach/Hueck/Fastrich a.a.O. § 5a Rn. 33), auch in systematischer Hinsicht mit den sonstigen Regelungen des GmbHG hinsichtlich der Erhöhung des Stammkapitals, die nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich Anwendung finden sollen, in Einklang (vgl. oben).

(1) Ausführungen dazu, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 5a Abs. 5 GmbHG die Beschlussfassung und nicht die Eintragung der Kapitalerhöhung als ausreichend erachtet hat, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht. Solche wären aber naheliegend gewesen, da der Gesetzgeber bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Ausnahmevorschrift zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 55, 57 GmbHG geschaffen hätte.

(2) Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung würde zudem Missbräuchen insofern Vorschub leisten, als die Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG selbst dann entfallen würden, wenn die Einlage später nicht erbracht wird (Klose a.a.O S. 297).

(3) Auch stellt sich bei der vom Senat geteilten Auffassung nicht die bei Zugrundelegung der Gegenansicht zwingend anschließende Folgefrage, ob auch Sacheinlagen für eine Kapitalerhöhung möglich sind. Zudem bedarf es keiner analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, um eine Besserstellung der „UG haftungsbeschränkt“ im Vergleich zur „regulären“ GmbH zu vermeiden. Denn bei der „UG (haftungsbeschränkt)“ müsste ansonsten bei einer Stammkapitalerhöhung nach § 56a, 7 Abs. 2 S. 1 GmbH nur ein Viertel des Erhöhungsbetrages einbezahlt werden, was im Vergleich zur Neugründung einer „regulären“ GmbH im Hinblick auf den hier geltenden Halbeinzahlungsgrundsatz des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG die „UG (haftungsbeschränkt)“ ungerechtfertigt begünstigen würde (vgl. dazu Klose a.a.O. S. 297).

3. Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht (Festgebühr nach § 131c Abs. 1 Satz 1 KostO, § 4 HRegGebV i.V.m. Handelsregistergebührenverzeichnis).

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte