OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2003 - 21 U 38/03
Fundstelle
openJur 2012, 24662
  • Rkr:
Tenor

Das Urteil des Landgerichts Hanau – 1. Zivilkammer – vom 19.3.2003 (Az. 1 O 892/01) wird abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.408,61 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 20.9.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden, der ihr aus dem Unfall vom 24.2.2001 noch entstehen wird, zu einem Drittel zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagten 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 1/3 der Gerichtskosten und der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Beklagten 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.225,84 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung ihrer hälftigen Schadenersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens in Anspruch.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten zu 1) in O1, ... Die Beklagte zu 2) ist Verwalterin gemäß dem aus Blatt 132 ff. der Akte ersichtlichen Verwaltervertrag vom 18.11.1993. Am Morgen des 24.2.2001 gegen 7.10 Uhr stürzte die Klägerin auf dem Weg von der Haustür des Anwesens Nr. ... zu den Mülltonnen auf einer mit Schnee bedeckten Eisfläche. Wegen der Örtlichkeit wird auf die bei der Akte befindlichen Fotografien (Blatt 62 ff. der Akte) verwiesen. Die Klägerin zog sich durch den Sturz einen komplizierten Bruch des rechten Schien- und Wadenbeines zu, der eine Operation und eine stationäre Behandlung bis zum 8.3.2001 erforderlich machte und erhebliche Beschwerden und Einschränkungen zur Folge hatte. Ausweislich der aus Blatt 24, 26 der Akte ersichtlichen Bescheinigungen des Klinikums der Stadt Hanau vom 2.3., 8.3. und 10.4.2001 war die Klägerin mindestens für weitere vier Wochen seit dem 10.4.2001 arbeitsunfähig. Gemäß den Schreiben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 2.4., 24.8. und 28.8.2001 (Blatt 144 ff. der Akte) erhielt sie für den Zeitraum bis zum 7.6.2001 die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet.

Sie hat behauptet, sie habe sich am Unfalltag gegen 7.10 Uhr zu den Mülltonnen begeben, um ihren Hausmüll zu entsorgen, und habe anschließend weiter zu den Parkplätzen gehen wollen, um zur Arbeit zu fahren, als es zum Sturz gekommen sei. Auch nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes habe sie sich über längere Zeit nur unter Einsatz zweier Gehhilfen bewegen können. Infolge des Unfalles habe sie weiterhin Schmerzen im Knie, welche sie zu einem Humpelgang veranlaßten, und zwei unansehnliche jeweils ca. 10 cm lange Narben.

Die Beklagten haben behauptet, der Unfall habe sich bereits gegen 6.50 Uhr ereignet. Eine Streupflicht habe ihrer Ansicht nach zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden. Hierzu berufen sie sich auf die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde O1 (Blatt 12 ff. der Akte). Die Eisfläche habe sich erst im Laufe der Nacht gebildet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Unfalls und den damaligen Zustand der Unfallstelle durch Vernehmung von Zeugen sowie über die damaligen Witterungsverhältnisse durch Einholung eines meteorologischen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.11.2002 (Blatt 165 ff. der Akte) und auf das Gutachten vom 12.2.2003 (Blatt 196 ff. der Akte) Bezug genommen. Sodann hat es durch Urteil vom 19.3.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liege nicht vor. Die Eisfläche habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht schon am Vortage zu einem Zeitpunkt gebildet, zu dem die Beklagten zur Beseitigung von Eisglätte verpflichtet gewesen wären, nämlich bis 20.00 Uhr. Zum Unfallzeitpunkt, an einem Samstag vor 8.00 Uhr, habe die Stelle noch nicht gestreut sein müssen.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, die Unfallstelle sei bekanntermaßen ein Gefahrenherd. Aufgrund der schon am 23.2.2001 vorherrschenden Witterungsverhältnisse sei erkennbar gewesen, daß witterungsbedingt eine Gefahrenstelle entstehen würde. Sie ist der Ansicht, im Hinblick auf die Größe der Wohnanlage und die Bewohnerstruktur bestehe eine Streupflicht auch an einem Samstag vor 8.00 Uhr. Sie behauptet, sie habe weiterhin erhebliche Beschwerden im Knie. Die noch im Knochen vorhandenen Schrauben müßten im Februar 2004 entfernt werden.

Sie beantragt,

unter Abänderung des am 7.4.2003 (richtig 19.3.2003) verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau am Main zu Az. 1 O 892/01 die Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.112,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.9.2002) zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr hälftig allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 24.2.2001 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie berufen sich auf die Begründung des Urteils des Landgerichts und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Verkehrssicherungspflicht habe jedenfalls der Beklagten zu 2) nicht oblegen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Parteibezeichnung der Beklagten zu 1) ist noch hinreichend genau (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zwar handelt es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft mangels gemeinsam verfolgten Zwecks grundsätzlich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB, sondern eine besonders ausgestaltete Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 1008, 741 ff. BGB (vgl. BGH, NJW 1985, 484; Palandt/Bassenge, 62. Aufl. 2003, Überbl. V. § 1 WEG, Rdnr. 5; im einzelnen; Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, Einl. Rdnrn. 22 ff.). Nicht sie erwirbt durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer. Demzufolge ist in der Regel die namentliche Bezeichnung aller Wohnungseigentümer als Parteien erforderlich, während die Klägerin teilweise die Vornamen der Wohnungseigentümer nur abgekürzt mitgeteilt hat. Es reicht aber aus, daß eine Partei so klar bezeichnet ist, daß keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und daß aus der Parteibezeichnung sich für jeden Dritten die betreffende Partei ermitteln lässt (vgl. BGH, NJW 1977, 1686 f. m.w.N.). Dies ist hinsichtlich der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft „...“ in O1 der Fall.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.408,61 € nebst Zinsen zu; gleichzeitig ist der Feststellungsantrag, gerichtet auf die hälftige Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich aller materieller und immaterieller Schäden, welche ihr aus dem Unfall vom 24.2.2001 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist, teilweise begründet, nämlich in Höhe eines Haftungsanteils von insgesamt 1/3 (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1, 847, 840, 254 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO).

Die Beklagten haben die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht, für das Streuen der Gehwege der Liegenschaft bei Eisglätte zu sorgen und dieses zu überwachen, schuldhaft verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich der Beklagten zu 1), nämlich den in einer Rechtsgemeinschaft stehenden Wohnungseigentümern (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 394; NJW 1985, 484). Diese haben die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) übertragen, die sie auch tatsächlich übernommen hat. Das ergibt sich aus § 4 Pkte. 4.1, 4.2.3 und 4.2.7 des Verwaltervertrages in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Hiernach hatte die Beklagte zu 2) für die ordnungsgemäß Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und war damit auch für dessen gefahrlosen Zustand verantwortlich (vgl. OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1981, 399; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 27 WEG, Rdnr. 6). Sie war befugt und verpflichtet, drohende Gefahrenherde zu beseitigen oder abzusichern. Hierbei hat sie für ein Verschulden des von ihr beauftragen Hausmeisters als ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen (§ 278 BGB). Demzufolge traf die Streupflicht die Beklagte zu 2), während den Miteigentümern lediglich noch Kontroll- und Überwachungspflichten oblagen (vgl. BGH, NJW 1985, 484 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 862; OLG Celle, VersR 1998, 604).

Die Beklagte zu 2) hat die Verkehrssicherungspflicht, die Gehwege der Liegenschaft bei Eisglätte zu streuen, verletzt. Die Unfallstelle hätte zum Unfallzeitpunkt so gestreut sein müssen, daß die Eisfläche auf dem Weg zu den Mülltonnen beseitigt oder durch Splitt, Granulate oder Sand aufgerauht gewesen wäre.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen und auf die Erwartungen ankommt, die ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand einer Verkehrseinrichtung unter Berücksichtigung ihres Zwecks stellen darf (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.1998 – III ZR 124/97 –; Beschluß vom 20.10.1994 – III ZR 60/94 –; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 465). Die Unfallstelle war grundsätzlich zu räumen und zu streuen. Sie befindet sich ausweislich der aus Blatt 9 der Akte ersichtliche Skizze und der vorgelegten Fotografien (Blatt 62 – 64, 81 der Akte) an einem von den zahlreichen Bewohnern der gesamten Wohnanlage häufig frequentierten Platz, nämlich dem Mülltonnenplatz und dem Zugang zur Straße sowie zu den Parkplätzen und hier auf dem von den Bewohnern der Hausnummern ... benutzten Zuweg. Der Annahme einer Streupflicht in diesem Bereich steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Weg an der Unfallstelle möglicherweise um eine eigentlich nicht so vorgesehene Abkürzung zu den Stellplätzen handelte. Das Überqueren des großen geteerten Platzes vor den Müllcontainern war den Bewohnern ohne Einschränkung gestattet. Wenn auf diesem Platz ein Weg bzw. ein „Trampelpfad“ im Schnee dadurch gebildet wurde, daß ein Großteil der Bewohner ihn bekanntermaßen regelmäßig benutzte, so erstreckte sich die Verkehrssicherungspflicht unter diesen Umständen jedenfalls dann auch auf diesen Weg, wenn sich wie hier bei Überfrieren von Nässe eine nicht unerhebliche Gefahrenstelle bilden konnte. Dies war unstreitig der Fall, da sich infolge der Absenkung des Bodens an dieser Stelle bei Regen regelmäßig eine große Pfütze und bei Überfrieren eine große Eisfläche bildete, was auch der Zeuge Z1, der Hausmeister der Anlage, in seiner Aussage vor dem Landgericht so bestätigt hat.

Für den zeitlichen Umfang der Streupflicht ist zu beachten daß Wege nur für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte gesichert werden müssen, wobei allerdings gebotene Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchzuführen sind, daß auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Zwar ist trotz der Größe der Wohnanlage und dem auch heutzutage noch völlig übliche Arbeiten auch am Samstag, der nach wie vor als Werktag gilt, zweifelhaft, ob hier eine Streupflicht auch an Samstagen schon von 7.00 Uhr an bestand. Denn an einem Samstagmorgen wird auch in einer derart großen Wohnanlage mit ganz erheblich weniger Fußgängerverkehr zu rechnen sein. Das Räumen und Streuen erfordert in einer solch großen Wohnanlage nicht unerheblichen Zeitaufwand und müßte somit auch an Samstagen entsprechend frühzeitig und deutlich vor 7.00 Uhr beginnen. Dies erscheint unter Abwägung mit den Sicherheitsbelangen der Bewohner als nicht mehr zumutbar.

Eine Verletzung der Streupflicht ergibt sich aber jedenfalls aus dem Umstand, daß bereits die am Vortage des Unfalltages durchgeführten Streumaßnahmen ersichtlich unzureichend waren. Hier bei ist zunächst davon auszugehen, daß die zeitliche Begrenzung der Räum- und Streupflicht nicht auf dem Umstand beruht, daß es unerheblich wäre, ob es während der ausgenommenen Zeiten glatt ist oder zu sonstigen Gefahrensituationen kommt. Vielmehr sollen die Handlungspflichten des Verantwortlichen aus Zumutbarkeitsgründen zeitlich eingegrenzt werden. Dies hat zur Folge, daß auch zu einem Zeitpunkt Sicherungspflichten bestehen können, in dem Glätte noch nicht eingetreten ist, aber bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, daß es in den folgenden Stunden, in denen keine Räum- und Streupflicht mehr besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Pflicht zum Tätigwerden dahingehend bestehen, daß die Verhinderung zukünftig auftretender Glätte überhaupt sinnvoll möglich sein muß.

Nach dem seitens des Landgerichts eingeholten amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes kam es am 23.2.2001 vom frühen Morgen an zu Niederschlägen in Gestalt von Regen, Schneeregen und Schnee. Infolge der Erwärmung und der Sonneneinstrahlung traten im Verlaufe des Nachmittags Temperaturen von bis zu ca. 5 o C auf, so daß es im Bereich der gefallenen Niederschläge zu Pfützenbildung gekommen sein dürfte, wobei die Pfützen nicht vollständig abtrockneten. Von etwa 20.00 Uhr an bildete sich auf den noch vorhandenen Pfützen Eisglätte. Gerade in dem Bereich der Unfallstelle dürfte sich infolge der dortigen Absenkung des Bodens demzufolge in der geschilderten Weise eine Eisdecke gebildet haben. Dies war bei gehöriger Kontrolle der wie dargelegt bekannten Gefahrenstelle ohne weiteres erkennbar und die weitere Entwicklung des Überfrierens während der Nacht infolge des Absinkens der Temperaturen unter den Gefrierpunkt bereits vor Ende des Zeitraums der Streupflicht voraussehbar. Unstreitig bilden sich auf dem Mülltonnenplatz seit Jahren mangels ausreichender Abflußmöglichkeiten große Pfützen, welche im Winter zufrieren. Sowohl den Bewohnern als auch den Beklagten war dies bekannt. Die Eisfläche hatte sich damit nicht erst unerwartet während der Nacht gebildet, sondern beruhte auf Niederschlägen, die bereits im Wesentlichen in den Vormittagsstunden des Vortages gefallen waren und deren Gefrieren voraussehbar war. Ein Abtrocknen der nassen Fläche während des Tages war jedenfalls in diesem Bereich im Hinblick auf die Tiefe der entstehenden Pfützen nicht zu erwarten.

Das Streuen der bereits am Vortage vorhandenen Eisfläche vor dem Ende der Streupflicht hätte demzufolge dazu geführt, daß auch nach deren Ende und vor Beginn der Streupflicht am nächsten Tage sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 2002, 125, 126). Die Beklagte zu 2) hätte der besonderen Gefahrenlage Rechnung tragen müssen und so intensiv dauerhaft wirksame Streumittel wie Splitt, Granulate oder Sand aufbringen müssen, daß die Streuwirkung auch während der Nacht und bis zum nächsten Tag andauerte. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß während der Nacht neu eintreten Glätte erst von einer bestimmten Zeit an beseitigt werden muß, da es sich wie dargelegt nicht um unerwartet eintretende Glätte handelte. Dafür, daß auch besonders intensive Streumaßnahmen wirkungslos geblieben wären, wofür die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sind, besteht kein Anhaltspunkt.

Auch die Beklagte zu 1) hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ihre Streupflicht reduzierte sich wie dargelegt infolge des wirksamen Delegierens auf die Beklagte zu 2) auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. BGH, NJW 1985, 484; OLG Hamm, VersR 2000, 862; OLG Celle, VersR 1998, 604). An die Überwachung ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, NJW 1985, 484, 485 m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die besondere Problematik der sich bildenden Wasserflächen auf dem Mülltonnenplatz unstreitig seit langem allen Beteiligten bekannt war. Die Beklagte zu 1) müßte demzufolge substantiiert darlegen, daß sie die ausreichende Durchführung der Streumaßnahmen überwacht hat. Die Beauftragung einer Hausverwaltung allein reicht hierfür gerade nicht aus.

Die Klägerin trifft an dem Unfallereignis jedoch auch nach ihrem eigenen Vorbringen ein Mitverschulden, das mit 2/3 zu bewerten ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Auch ihr war die besondere Glättegefahr an dieser Stelle bekannt. Ihr musste klar sein, daß sie die Beschaffenheit des unter der leichten Schneeschicht befindlichen Bodens nicht sehen und beurteilen konnte. Erkennbar war der Weg jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreut. Sie hätte daher, insbesondere aufgrund der seit langem bekannten Problematik, die bisher nicht zu lösen war, selbst mit Eisglätte rechnen müssen.

Unter diesen Umständen und im Hinblick auf Art, Intensität und Dauer der eingetretenen Verletzungen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.408,61 € als angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Hierbei ist von der Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen auszugehen.

Der Zinsanspruch steht der Klägerin auf den zuerkannten Betrag in der beantragten Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

Die Kosten des Rechtsstreits habe die Parteien nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10. 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).