VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.1998 - 5 S 2053/97
Fundstelle
openJur 2013, 10672
  • Rkr:

1. Veräußert der klagende Nachbar nach Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils das Nachbargrundstück, so kann der Erwerber nach §§ 173 VwGO, 266 Abs 1 ZPO den Prozeß übernehmen und den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

2. Art 14 Abs 1 GG gewährt dem Nachbarn wegen eines Eingriffs in das ("Säulen"-)Eigentum keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Überbauung einer Teilfläche des Baugrundstücks, für die aufgrund einer zu Gunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit ein Bauverbot besteht.

3. Die Berufung ist nicht bereits deshalb nach § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO zuzulassen, weil in erster Instanz nicht der Einzelrichter nach § 6 Abs 1 VwGO, sondern die Kammer entschieden hat.

4. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn sich die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.

5. § 14 Abs 1 LBO (BauO BW) 1983 (= § 12 Abs 1 LBO (BauO BW) 1995) schützt nicht vor wirtschaftlichen Auswirkungen und Gefahren, die der Nachbar durch die Baustelle des genehmigten Vorhabens für seinen Gewerbebetrieb befürchtet.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin antragsberechtigt. Zwar ist das die Nachbarklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17.07.1995 (zum Abbruch des vorhandenen Betriebsgebäudes und zum Neubau eines Verwaltungs- und Schulungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.Nr. 2382/29) abweisende erstinstanzliche Urteil vom 04.06.1997 gegenüber Rechtsanwalt X als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma X X, X, ergangen, die nach Rechtshängigkeit der von ihr erhobenen Nachbarklage in Konkurs gefallen ist. Während der ab 18.07.1997 (Zustellung des Urteils) laufenden Monatsfrist des § 124a Abs. 1 VwGO zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags, nämlich am 31.07.1997, ist jedoch die Klägerin als neue Eigentümerin der Nachbargrundstücke Flst.Nrn. 2382/27 und 2382/28, die sie vom bisherigen Kläger (Konkursverwalter) erworben hat, im Grundbuch eingetragen worden. Der am 15.08.1997 und damit fristgerecht eingegangene Antrag der Klägerin (als neuer Grundstückseigentümerin) auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ist danach zulässig, wie sich aus folgendem ergibt:

Die prozessualen Folgen, die sich aus der "Veräußerung der Streitsache" ergeben, sind in den §§ 265 und 266 ZPO geregelt, die gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., RdNr. 9 zu § 90). Zwar gilt nach § 265 Abs. 2 ZPO zum Schutz des Beklagten der Grundsatz, daß die Veräußerung der streitbefangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat (Satz 1) und daß der Rechtsnachfolger nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Für den Fall allerdings, daß zwischen dem Besitzer eines Grundstücks und einem Dritten ein Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, anhängig ist, trifft § 266 Abs. 1 ZPO eine Sonderregelung dahin, daß der Rechtsnachfolger berechtigt ist, den Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung des Prozeßgegners und des Veräußerers bedarf (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., RdNr. 5 zu § 266 sowie Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., RdNr. 17 zu § 266). Die Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß die Sachlegitimation des Klägers auf der Beziehung zum streitbefangenen Grundstück beruht. Das ist bei der baurechtlichen Nachbarklage der Fall, bei der die möglichen nachbarrechtlichen (Abwehr-)Positionen grundstücksbezogen sind und nicht von der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten abhängen (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., RdNr. 11 zu § 90 sowie Bay.VGH, Urt. v. 19.07.1989 - 8 A 87.40015 -, NVwZ-RR 1990, 172 zur Klagebefugnis des Erwerbers nach § 266 Abs. 1 ZPO bei Veräußerung eines von einem Planfeststellungsbeschluß mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstücks). Die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger ist zwar grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung zu erklären. Da vorliegend die Rechtsnachfolge Übergang des Eigentums an den streitbefangenen Nachbargrundstücken) jedoch erst nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des Laufs der Rechtsmittelfrist eingetreten ist, konnte die Übernahme des Prozesses wirksam im schriftsätzlichen Zulassungsantrag vom 15.08.1997 erfolgen, über den ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist und in dem die Klägerin als neue Eigentümerin der streitbefangenen Nachbargrundstücke unter Hinweis auf §§ 173 VwGO, 266 Abs. 1 ZPO erklärt hat, den Rechtsstreit fortzusetzen. Dieser Übernahme im Stadium des Zulassungsverfahrens haben weder der bisherige Kläger (Veräußerer der Nachbargrundstücke) noch das beklagte Land und der Beigeladene (als Prozeßgegner) widersprochen; insbesondere kann in der ursprünglichen Benennung des bisherigen Klägers als Antragsteller zu 1 im Zulassungsantrag vom 15.08.1997 kein solcher Widerspruch gesehen werden, wie in dem erläuternden Schriftsatz vom 30.10.1997 klargestellt wird. Mangels Widerspruchs gegen die Übernahme des Prozesses erfolgen der Eintritt der Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum als - neue - Klägerin in den Nachbarrechtsstreit wie auch das Ausscheiden des Veräußerers als bisherigen Klägers "ohne weiteres", d.h. ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung oder Zulassung der Übernahme bedürfte (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., RdNr. 4 zu § 266 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., RdNr. 6 zu § 266). Rechtsanwalt X (als Konkursverwalter) ist daher nicht mehr als Kläger Beteiligter des vorliegenden Nachbarrechtsstreits und damit auch nicht Antragsteller des Zulassungsverfahrens; Antragstellerin ist vielmehr allein die Firma X X X X X X X als neue Eigentümerin der Nachbargrundstücke und damit neue Klägerin des Nachbarrechtsstreits.

II.

Der Zulassungsantrag hat jedoch keinen Erfolg.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen aus den von der Klägerin hierzu dargelegten und danach gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin geltend macht, die angefochtene Baugenehmigung vom 17.07.1995 sei ihr gegenüber schon deshalb (nachbar-)rechtswidrig, weil damit ein unmittelbarer Eingriff in ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ("Säulen"-)Eigentum zugelassen werde. Ob die Klägerin diesen Eingriff mit dem Verweis auf ihre diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen hinreichend dargelegt hat, kann dahinstehen. Denn dort wird geltend gemacht, daß die auf dem Baugrundstück Flst.Nr. 2382/29 zugunsten ihrer Nachbargrundstücke Flst.Nrn. 2382/27 und 2382/28 bestehende Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, soweit sie für die gekennzeichnete Teilfläche des Baugrundstücks ein Bauverbot begründe, als dingliches Recht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei und daß, soweit diese Bauverbotsfläche sowohl unterirdisch (mit der Tiefgarage) wie auch oberirdisch (mit dem auskragenden Teil des Erdgeschosses bzw. Obergeschosses) überschritten werde, ein nach § 912 Abs. 1 BGB zu beurteilender und danach unzulässiger, weil unmittelbar in das ("Säulen"-)Eigentum eingreifender Überbau vorliege. Damit kann jedoch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung gegenüber der Klägerin nicht begründet werden. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Baugenehmigung nach § 59 Abs. 3 LBO 1983 (= § 58 Abs. 3 LBO 1995) unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht. Sollten die Nutzungsmöglichkeiten der als Rechtsnachfolgerin in die Nachbargrundstücke begünstigten Klägerin auf der von der Grunddienstbarkeit (Bauverbot) erfaßten Teilfläche des Baugrundstücks durch das genehmigte Vorhaben eingeschränkt oder gar vereitelt werden, müßte die Klägerin zur Abwehr den Zivilrechtsweg beschreiten (vgl. Senatsurt. v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, VBlBW 1995, 59 zur Beeinträchtigung eines - nur - durch Grunddienstbarkeit gesicherten Überfahrtsrechts durch das genehmigte Vorhaben und Senatsurt. v. 04.03.1996 - 5 S 1798/95 -, VBlBW 1996, 299 hinsichtlich einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das in Form eines Überbaus das Nachbargrundstück beansprucht). Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.1991 - 4 C 5.87 (BVerwGE 89, 69 = PBauE § 15 BauNVO Nr. 6) - berufen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 GG zumindest bei einem unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum des Nachbarn einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gibt, gerade nicht entschieden; als Beispiele für einen unmittelbaren Eingriff, d.h. einen Eingriff in das ("Säulen"-)Eigentum hat es dabei erwähnt die unmittelbare Inanspruchnahme eines Grundstücks durch ein öffentliches Vorhaben wie eine Kläranlage, durch einen Notweg oder durch Zuführung von Wasser. Einen solchen unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum stellt die hier genehmigte "Überbauung" der durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Bauverbotsfläche auf dem Baugrundstück jedoch nicht dar. Vielmehr bleibt es insoweit bei der Möglichkeit allein eines zivilrechtlichen Abwehranspruchs der Klägerin. Dies mag sie als "unbefriedigende Lösung" empfinden. Verfassungswidrig ist diese in § 59 Abs. 3 LBO 1983 (= § 58 Abs. 3 LBO 1995) begründete "Lösung" jedoch nicht. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG frei, die nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich zu ordnen. Dementsprechend kann der Gesetzgeber auch die behördlichen Zuständigkeiten bestimmen, wie dies durch § 59 Abs. 3 LBO 1983 (= § 58 Abs. 3 LBO 1995) geschehen ist. Eine Verkürzung der nachbarlichen (Abwehr-)Rechte der Klägerin ist dadurch nicht eingetreten, da diese die ihr vermeintlich aus der Grunddienstbarkeit zustehenden (Abwehr-)Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend machen kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.06.1996 - 4 B 106.96 - über die Zurückweisung der gegen das Senatsurt. v. 04.03.1996 - 5 S 1798/95 - eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie die Klägerin meint - die das Nachbarrecht vermittelnden Grundstücke einschließlich der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit Grundlage und existenzieller Bestandteil eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs seien, der als Rechts- und Sachgesamtheit den Schutz der Eigentumsgarantie genieße, und von einem Gebrauchmachen von der angefochtenen Baugenehmigung Wirkungen ausgehen könnten, die die wirtschaftliche Existenz dieses Gewerbebetriebs gefährdeten. Weshalb eine solche zweite Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch der Klägerin (als Nachbarin) gegen das genehmigte Bauvorhaben zur Folge haben soll, vermag der Senat nach den obigen Darlegungen nicht zu erkennen. Daß dieser Aspekt im einfach-gesetzlichen Baunachbarstreit nicht erfaßt wird (vgl. zur Wettbewerbsneutralität der Baugenehmigung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.08.1989 - 8 S 1863/89 -, NVwZ 1990, 575) genügt allein nicht.

Etwas anderes würde im vorliegenden Zusammenhang nur gelten, wenn auf dem Baugrundstück zugunsten der Klägerin als Eigentümerin der beiden Nachbargrundstücke eine der Grunddienstbarkeit (mit ihren Verpflichtungen und Berechtigungen) entsprechende Baulast nach § 70 LBO 1983 (= § 71 LBO 1995) bestünde. Denn ein Verstoß gegen eine durch Baulast gesicherte Verpflichtung wäre wie ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983 (= § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO 1995) zu werten (vgl. Senatsurt. v. 27.12.1993 - 5 S 1077/93 -, VBlBW 1984, 179); hierauf könnte sich die Klägerin als von der Baulast (Bauverbot) materiell Begünstige wohl auch berufen (vgl. zum Nachbarschutz bei Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung Senatsbeschl. v. 09.12.1997 - 5 S 2568/97). Eine solche der Grunddienstbarkeit entsprechende Baulast zugunsten der Nachbargrundstücke der Klägerin besteht jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die "Reichweite" des einfach-gesetzlichen Gebots der Rücksichtnahme verkannt. Daß sich die Klägerin als Nachbarin wegen des Erschlossenseins ihrer Grundstücke bzw. einer hier geltend gemachten Beeinträchtigung durch das genehmigte Vorhaben nicht auf das (nachbarschützende) Gebot der Rücksichtnahme berufen kann, folgt daraus, daß sich das Tatbestandsmerkmal des "Sicheinfügens" in der vorliegend planungsrechtlich einschlägigen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB, in dem das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft enthalten ist, nur auf die dort genannten Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) bezieht. Das Gebot der Rücksichtnahme hat danach weder die Erschließung des Baugrundstücks noch das Erschlossensein von Nachbargrundstücken zum Gegenstand. Im übrigen ist mit dem Verwaltungsgericht festzuhalten, daß es der Klägerin der Sache nach nicht um das Fehlen bzw. die Beeinträchtigung der Erschließung ihrer Betriebsgrundstücke im städtebaulichen Sinn, sondern um die Möglichkeit geht, das - fremde - Baugrundstück entsprechend der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit durch Freihalten einer bestimmten Teilfläche für ihren Gewerbebetrieb wegen dessen betriebsspezifischer Verhältnisse nutzen zu können, insbesondere was den Einsatz eines Autokrans vor dem Produktionsgebäude zum Umschlag von Produktionsmaschinen angeht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch nicht im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 LBO 1983 (= § 12 Abs. 1 LBO 1995), wonach Baustellen so einzurichten sind, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, abgebrochen oder unterhalten werden und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht entstehen können. Der Senat läßt dahinstehen, ob unter diesem rechtlichen Aspekt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils überhaupt begründet werden können, obwohl sich dieses Urteil - wohl mangels entsprechenden Streits zwischen den Beteiligten - hiermit nicht befaßt. Denn auf § 14 Abs. 1 LBO 1983 (= § 12 Abs. 1 LBO 1995) kann sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Die Vorschrift konkretisiert durch entsprechende Anforderungen an den "Betrieb" der Baustelle die Generalklausel des § 3 LBO 1983/95, wonach bauliche Anlagen sowie Grundstücke so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten sind, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Es muß dafür Sorge getragen werden, daß durch geeignete Schutzvorkehrungen und Maßnahmen bei der Einrichtung und beim Betrieb der Baustelle namentlich Gefahren und vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen für Leben, Gesundheit (einschließlich Ruhebedürfnis), Eigentum und Besitz von Menschen abgewehrt werden. Eventuelle wirtschaftliche Auswirkungen der Baustelle selbst auf einen auf dem Nachbargrundstück geführten Gewerbebetrieb - wie sie von der Klägerin befürchtet werden - werden vom Schutzzweck des § 14 Abs. 1 LBO 1983 (= § 12 Abs. 1 LBO 1995) erkennbar nicht erfaßt. Auch hier macht die Klägerin im Kern ihre Nutzungsrechte aus der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit auf dem Baugrundstück geltend, wobei die Grunddienstbarkeit unter Nr. 5 b und c gerade auch Regelungen für Bauarbeiten in dem betreffenden Grundstücksbereich trifft; deren Einhaltung wäre daher von der Klägerin wiederum zivilgerichtlich zu verfolgen.

2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwiese. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes kann nicht allein "als Kehrseite des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO" aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die Kammer des Verwaltungsgerichts von der Möglichkeit der Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Übertragung soll zwar erfolgen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Bei einem Urteil der Kammer folgt aber gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zwangsläufig die Zulassung der Berufung. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, die (gleichwohl) eine Übertragung auf den Einzelrichter ausschließen, nicht vorliegen, bleibt der Kammer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO bei jeder Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter ein - wenn auch geringer - Spielraum ("soll"). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO müssen deshalb bei einem Urteil der Kammer vom Rechtsmittelführer dargelegt und vom Oberverwaltungsgericht selbständig geprüft und bejaht werden (so auch Bader, DÖV 1997, 442).

Danach kann die Zulassung der Berufung nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. Die hierzu angeführten "faktischen wirtschaftlichen Auswirkungen der durchzuführenden Bauarbeiten auf den Gewerbebetrieb" der Klägerin bedeuten für sich gesehen noch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten; abgesehen davon wären diese - unterstellt besonders schwierigen - Umstände auch nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Münster, Beschl. v. 14.04.1997 - 11 B 484/97 -, NVwZ 1997, 1004). In den "unter vorstehender Ziff. II 1 angesprochenen komplexen Rechtsfragen" - gemeint ist zu Art. 14 Abs. 1 GG, zum Rücksichtnahmegebot und zu § 14 Abs. 1 LBO 1983 (= § 12 Abs. 1 LBO 1995) - sieht der Senat keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, zumal vor dem Hintergrund der aufgezeigten (höchstrichterlich gebilligten), Rechtsprechung des Senats.

Danach kann dahinstehen, ob die Klägerin mit den wiedergegebenen "Begründungen" dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO Genüge getan hat.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Als klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin "insbesondere die Frage, ob die Tatsache, daß die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens zwangsläufig existenzgefährdende Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers bzw. dessen Rechtsnachfolgerin hat, wegen Verstoßes gegen § 12 LBO zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens insgesamt führt". Zum einen ist diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung (Verneinung) ohne weiteres - wie aufgezeigt - aus dem Gesetz ergibt (vgl. zu diesem Aspekt Eyermann/P. Schmidt, VwGO, 10. Aufl., RdNr. 28 zu § 124 und RdNr. 11 zu § 132 m.w.N.). Im übrigen steht auch noch nicht - im Sinne einer Tatsache - fest, daß die Ausführung des genehmigten Vorhabens "zwangsläufig" existenzgefährdende Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Klägerin haben wird.

4. Schließlich hat der Zulassungsantrag auch insoweit keinen Erfolg, als er auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt ist. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hierzu macht die Klägerin geltend, "daß das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Auswirkungen der Bauarbeiten und des daraus entstehenden Gebäudes auf den Betrieb des Antragstellers bzw. der Rechtsnachfolgerin nicht weiter aufgeklärt hat. Insbesondere hat es den hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis (S. 14 der Klagebegründung vom 12.02.1997) nicht erhoben." Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts jedoch dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955). Da im erstinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, hätte die Klägerin in dieser mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen; seine Ankündigung in einem Schriftsatz genügt insoweit nicht. Im übrigen käme es auf die - nicht weiter aufgeklärten - Auswirkungen der Bauarbeiten bzw. des Bauvorhabens für den Betrieb der Klägerin nicht an. Dies gilt - wie ausgeführt - sowohl für § 34 Abs. 1 BauGB wie auch für § 14 Abs. 1 LBO 1983 (= § 12 Abs. 1 LBO 1995), auf welche die Klägerin ihren nachbarlichen Abwehranspruch stützt. Danach kann dahinstehen, ob die Klägerin diese "Rechtsgrundlagen" ihres Abwehranspruchs nicht auch im Rahmen der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte aufzeigen müssen, um dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO zu genügen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Beschluß ist unanfechtbar.