BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04
Fundstelle
openJur 2012, 57874
  • Rkr:
Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2001, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien stritten vor dem Berufungsgericht um die Höhe des Schmerzensgelds und den Restwert des Fahrzeugs des Klägers.

Der Kläger hatte das Gutachten der KFZ-Sachverständigen K. vom 30. November 2001 eingeholt, das einen Wiederbeschaffungswert einschließ

lich Mehrwertsteuer von 13.200,00 DM, einen Restwert einschließlich Mehrwertsteuer von 1.600,00 DM und damit einen Fahrzeugschaden einschließlich Mehrwertsteuer von 11.600,00 DM ergab.

Er verkaufte das nicht reparierte Fahrzeug an einen von ihm im Internet ermittelten Käufer mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2001 zu einem von ihm nicht mitgeteilten Preis.

Am 19. Dezember 2001 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, daß ihr ein verbindliches Angebot einer S. GmbH in L. vorliege, die bereit sei, für den Unfallwagen 6.000,00 DM zu bezahlen. Dementsprechend zahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger Wiederbeschaffungswert 13.200,00 DM abzüglich Restwert 6.000,00 DM, somit 7.200,00 DM. Der Kläger hat den Unterschiedsbetrag zu obigem Restwert von 1.600 DM mit 4.400,00 DM, entsprechend 2.249,69 € neben einem Schmerzensgeld von weiteren 600,00 € mit seiner Klage geltendgemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage nur zum Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht lediglich hinsichtlich des materiellen Schadens (2.249,69 €) - zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz seines Schadens in Höhe des Unterschiedsbetrags der Restwerte.

Gründe

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige des Klägers habe zu Recht auf den Preis abgestellt, der auf dem allgemeinen örtlichen Markt für das Unfallfahrzeug zu erzielen war, und nicht auf den Preis in dem Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet, der vielen Geschädigten nicht zugänglich sei. Auch müsse sich der Kläger nicht das ihm von der Beklagten zu 2 übermittelte Kaufangebot der S. GmbH vom 19. Dezember 2001 anrechnen lassen, das erst nach dem Verkauf des Unfallwagens bei ihm eingetroffen sei. Der Kläger müsse sich aber den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen. Dieser sei nicht mit überobligationsmäßigen Anstrengungen erzielt worden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei der Verkauf des Unfallwagens für ihn nur mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen. Er habe nicht dargelegt, daß es ihn größere Mühe gekostet habe, die entsprechenden Seiten im Internet aufzurufen und sein Angebot ins Internet zu stellen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er mehr habe tun müssen als auf das Angebot des Käufers zu warten oder daß irgendwelche Verhandlungen stattgefunden hätten.

Es sei davon auszugehen, daß der Kläger mindestens 6.000,00 DM für den Unfallwagen erhalten habe. Die entsprechende Behauptung der Beklagten habe er nicht bestritten.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

1.

Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens als rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 -VI ZR 38/03 -, VersR 2004, 388; BGHZ 155, 392, 393 f.).

2.

Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß der Geschädigte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Bemessung des erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung verlangt, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -VersR 1993, 769, 770). Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

3.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Restwert des Unfallfahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger nach dem von ihm nicht bestrittenen Beklagtenvortrag mindestens erzielt hat.

a) Zunächst ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -und vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -, jeweils aaO).

Im Streitfall hat der Kläger sein Unfallfahrzeug zwar nicht in Zahlung gegeben, sondern es auf einem solchen Sondermarkt unter Einschaltung des Internets verkauft. Er hat dies aber erst nach Einholung eines Gutachtens (allerdings nicht auf der Grundlage des darin ausgewiesenen Restwerts) getan, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den allgemeinen örtlichen Markt abgestellt war. Mehr als eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich nicht verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zustehende Ersetzungsbefugnis auszuhöhlen. Eine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf den Kläger auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem Gutachten ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist.

b) Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 -VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 458). So liegen die Dinge im Streitfall.

Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers dahin gewürdigt hat, er habe mit dem günstigen Verkauf des PKW nur einen geringen Aufwand gehabt, weil er zufällig durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertaufkäufermarkt im Internet erfahren und keine Mühe dargelegt habe, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und sein Angebot einzustellen, läßt das keinen revisionsrechtlich durchgreifenden Fehler erkennen.

aa) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verkannt, daß die Beklagten als Schädiger die Darlegungsund Beweislast dafür tragen, daß der hohe Restwert ohne überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO). Es hat indes keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich in tatrichterlicher Würdigung des Klägervortrags davon überzeugt, daß dem Kläger der Verkauf über das Internet tatsächlich ohne weiteres möglich war. Aus dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Übergabe des Unfallfahrzeugs an den Käufer hat das Berufungsgericht geschlossen, daß dieser das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft hat. Die Revision erhebt hierzu keine Beanstandungen.

Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen der erforderlichen Würdigung verkannt, daß für die Frage der überobligationsmäßigen Anstrengung der Gesamtaufwand des Klägers und damit auch dessen Bemühungen um die von dem Zeugen W. vermittelten Interessenten zu berücksichtigen seien, bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Klägers, er habe zu Besichtigungen seines Fahrzeugs durch jene Interessenten am Wochenende mehrfach von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren müssen, war sowohl vom Umfang des Aufwands wie von der Zahl solcher Fahrten zu unbestimmt als daß das Berufungsgericht ihm nachgehen mußte.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf das tatsächliche Veräußerungsgeschäft abgestellt, das unter den festgestellten Umständen keinen überobligationsmäßigen Aufwand verursacht hat. Auch wenn ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, muß er sich doch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hat (vgl. Senatsurteil aaO, 195). Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, daß sich der Geschädigte zu einem Verkauf in dem Sondermarkt der Internet-Restwertaufkäufer entschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 248; vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 -aaO, 595). Daß der Kläger zu der von ihm entwickelten Initiative nicht verpflichtet war, rechtfertigt es jedoch nicht, ihm den daraus resultierenden Erfolg zu Lasten des Schädigers und der Versichertengemeinschaft zu belassen. Auch daß der "Übererlös" für den Unfallwagen aus Gründen erzielt wurde, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 -aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 457), erfordert das nicht. Ein Verbleib des Übererlöses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 398).

bb) Die Revision kann auch mit ihrer Rüge einer unvollständigen Ausschöpfung des Prozeßstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht durchdringen. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

4. Die Höhe des Erlöses konnte das Berufungsgericht unbedenklich mit 6.000 DM annehmen, da der Kläger die entsprechende Behauptung des Beklagten nicht bestritten hat.

5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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